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Entscheid

VB.2007.00540

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00540

21. Mai 2008Deutsch16 min

(URT.2008.10665)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 19. Oktober 2007 eröffnete die Stadt

Uster ein Einladungsverfahren zur Beschaffung eines RFID (Radio

Frequency Identification) -Systems für die Stadt- und

Regionalbibliothek, indem sie vier Unternehmungen um Offerten bat. Innert Frist

erhielt sie vier Angebote mit bereinigten Offertsummen von Fr. 89'612.50

bis Fr. 118'386.90. Mit Beschluss vom 27. November 2007 vergab der

Stadtrat den Auftrag an die C AG, in T, welche das preislich günstigste Angebot

eingereicht hatte.

Erwägungen

II.

Am 6. Dezember 2007 erhob die A AG, in

U, deren Angebot nicht berücksichtigt worden war, beim Verwaltungsgericht

Beschwerde gegen den Entscheid des Stadtrats Uster. Sie beantragte:

1.

Die Firma C AG sei wegen

Widerhandlungen gegen die Vergabebestimmungen von der Vergabe auszuschliessen.

2.

Der erteilte Zuschlag sei zu

widerrufen.

3.

Die Bewertung und Vergabe habe unter den drei

verbliebenen und gültigen Angeboten zu erfolgen.

Mitbeteiligte und Beschwerdegegnerin

stellten mit Beschwerdeantworten vom 10. und 22. Januar 2008 Antrag auf

Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin teilte gleichzeitig mit, dass sie

den Vertrag mit der Mitbeteiligten inzwischen abgeschlossen habe.

Mit Replik vom 15. Februar 2008

ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Anträge dahin gehend, dass sie Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Mitbeteiligten verlangte. Mitbeteiligte und

Beschwerdegegnerin hielten mit Dupliken vom 13. und 17. März 2008 an ihren

Anträgen fest.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber

können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen

werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372; vgl.

Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das

Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen

Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001

(IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons

Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

vom 15. September 2003 zur Anwendung.

Die Beschwerdeführerin hat

das Angebot mit dem zweitgünstigsten Preis eingereicht. Da der Preis als

einziges Zuschlagskriterium festgelegt wurde (Allgemeine Submissionsbedingungen,

Ziff. 16), hat sie, falls die Mitbeteiligte vom Verfahren ausgeschlossen wird,

gute Chancen auf den Zuschlag. Sie ist daher ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert.

2.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Mitbeteiligte

habe an ihrem Sitz im Kanton V drei tschechische Informatiker beschäftigt, die

dort vermutlich bis zu sechs Monate ohne Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung zu

"Dumpingpreisen" gearbeitet hätten. Es sei davon auszugehen, dass die

Mitbeteiligte dabei die schweizerischen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen

missachtet habe.

Nach den Angaben der Mitbeteiligten waren im Jahr 2006

einige tschechische Informatiker bei ihr beschäftigt, die jedoch nicht ihre

Angestellten gewesen seien, sondern Angestellte der Firma E in S, die als

Subunternehmerin für die Mitbeteiligte tätig war. Diese Informatiker hätten

zwar am Sitz der Mitbeteiligten gearbeitet, doch habe sie ihnen gegenüber kein

Weisungsrecht besessen. Auch sei die Zusammenarbeit bereits im Jahr 2006 wieder

beendet worden. Die tschechischen Informatiker hätten nur Aufgaben erfüllt,

welche mit dem vorliegend offerierten Produkt nichts zu tun hätten. Dieses

bestehe wertmässig zu rund 80 % aus Hardware, und für die Software, welche

die restlichen 20 % ausmache, seien keine Leistungen der tschechischen

Informatiker in Anspruch genommen worden. Im Übrigen bestätige eine am

22.

Juni 2007 durchgeführte Kontrolle der Revisionsstelle der Ausgleichskassen,

dass die Mitbeteiligte keine Arbeitnehmer ohne Arbeitsbewilligung beschäftige.

Die Beschwerdegegnerin

weist darauf hin, dass sie die Mitbeteiligte vertraglich dazu verpflichtet

habe, die geltenden Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen

einzuhalten und diese Verpflichtung auch auf Unterakkordanten zu überbinden.

Mit Schreiben vom 8. Januar 2008 habe die Mitbeteiligte ihr erneut

bestätigt, dass sie sich an diese Verpflichtung halte und für den fraglichen

Auftrag keine Subunternehmer beiziehe. Nach deren Darlegungen sei die

Zusammenarbeit mit den tschechischen Informatikern schon im Jahr 2006 beendet

worden und diese hätten auch keine Leistungen für das offerierte Produkt

ausgeführt. Selbst wenn bei der Beschäftigung dieser Informatiker gegen

geltende Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen verstossen worden

wäre, hätte dies daher keine Auswirkungen auf die vorliegende Vergabe

gezeitigt. Angesichts der plausiblen Erklärungen der Mitbeteiligten hätten sich

auch keine weiteren Nachforschungen von Seiten der Beschwerdegegnerin

aufgedrängt. Auffällig sei im Übrigen, dass die Beschwerdeführerin mit der Äusserung

ihrer Verdächtigungen bis zum Vergabeentscheid zugewartet habe, obschon ihr das

Angebot der Mitbeteiligten seit der Zustellung des Offertöffnungsprotokolls

bekannt gewesen sei. Sie nenne auch keinerlei Belege für die behaupteten

Pflichtverletzungen.

Die Beschwerdeführerin

entgegnet mit der Replik, dass mit Bezug auf die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen

und Arbeitsbedingungen von einem faktischen

Arbeitgeberbegriff auszugehen sei. Wer ausländische Personen während Monaten

unter seinen Weisungen und in seinen Geschäftsräumen beschäftige, sei dafür

verantwortlich, dass diese die notwendigen Bewilligungen besitzen. Auf einen

schriftlichen Arbeitsvertrag komme es dabei nicht an.

3.

3.1

Gemäss

Art. 11 lit. e IVöB sind bei der Vergabe von Aufträgen die Arbeitsschutzbestimmungen

und Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu beachten. Dem

entsprechend verlangt § 8 der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003

(SubmV) von der Vergabestelle, vertraglich sicherzustellen, dass die Anbietenden

die geltenden Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen sowie die

Gleichbehandlung von Frau und Mann einhalten (Abs. 1 lit. a) und Dritte,

denen sie Aufträge weiterleiten, ebenfalls vertraglich auf diese Regeln

verpflichten (Abs. 1 lit. b). Als Arbeitsbedingungen gelten die

Vorschriften der Gesamt- und Normalarbeitsverträge und, wo solche fehlen, die

orts- und berufsüblichen Vorschriften (Abs. 2). Die Anbietenden haben auf Verlangen

die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen sowie

die Erfüllung der Zahlungspflichten gegenüber Sozialinstitutionen und der

öffentlichen Hand nachzuweisen oder die Vergabestelle zur Nachprüfung zu

bevollmächtigen (Abs. 3). Anbietende, welche diese Anforderungen nicht

erfüllen, werden von der Teilnahme am Verfahren ausgeschlossen (§ 28 lit.

d und i SubmV). Nach § 39 Abs. 1 SubmV kann die Vergabestelle die

Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen kontrollieren

oder kontrollieren lassen; schwere Widerhandlungen werden durch Verwarnung,

Widerruf des erteilten Zuschlags oder Ausschluss von künftigen Vergaben für

eine Dauer von bis zu fünf Jahren geahndet (§ 40 Abs. 1 in Verbindung

mit § 39 Abs. 1 SubmV; vgl. auch § 36 SubmV).

Vergleichbare Regeln gelten von Bundesrechts wegen für im

Ausland domizilierte Anbieter, die ihre Leistungen durch ihre in die Schweiz

entsandten Angestellten erbringen lassen (Art. 1 ff. des Bundesgesetzes

vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen

und Arbeitnehmer [EntsG; SR 823.20]). Danach müssen die Arbeitgeber den entsandten

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens die Arbeits- und Lohnbedingungen

garantieren, die in Bundesgesetzen, Verordnungen des Bundesrats,

allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen und Normalarbeitsverträgen

im Sinn von Artikel 360a OR vorgeschrieben sind (Art. 2 EntsG). Werden die Arbeiten von Subunternehmern mit Wohnsitz oder Sitz im

Ausland ausgeführt, muss der Erstunternehmer auch diese vertraglich

verpflichten, das Gesetz einzuhalten (Art. 5 Abs. 1 EntsG). Die

Durchsetzung der Anforderungen wird durch die zuständigen Organe kontrolliert

(Art. 7 – 8 EntsG). Bei Widerhandlungen kann die Behörde eine

Verwaltungsbusse bis Fr. 5000.- aussprechen oder dem betreffenden

Arbeitgeber verbieten, während ein bis fünf Jahren in der Schweiz seine Dienste

anzubieten, und ihm überdies die Kontrollkosten auferlegen (Art. 9 EntsG;

vgl. ferner die Strafbestimmungen von Art. 12 EntsG). Dieselben Sanktionen

treffen den Erstunternehmer, der es unterlässt, einen im Ausland domizilierten

Subunternehmer vertraglich zur Einhaltung des Gesetzes zu verpflichten

(Art. 5 Abs. 2 EntsG).

3.2

Die Mitbeteiligte

hat im Jahr 2006 nach ihren eigenen Angaben eine tschechische Subunternehmerin

beigezogen, die ihre Arbeitnehmer während einiger Zeit an den Sitz der Mitbeteiligten

im Kanton V entsandte. Die von der Mitbeteiligten eingereichte Abrechnung über

den Monat Mai 2006 zeigt den Einsatz von vier tschechischen Programmierern.

Nach der Darstellung der Beschwerdeführerin sollen zwei dieser Fachleute

während mindestens sechs Monaten in der Schweiz gearbeitet haben, und sie nimmt

an, dass dabei die schweizerischen Arbeits- und Lohnbedingungen nicht

eingehalten worden seien. Mitbeteiligte und Beschwerdegegnerin haben dies als

unbewiesene Verdächtigungen zurückgewiesen; sie haben die Darstellung der

Beschwerdeführerin jedoch nicht substanziiert bestritten, obschon es der Mitbeteiligten

möglich und zumutbar gewesen wäre, konkretere Angaben zu liefern. Die

eingereichten Belege über AHV-pflichtige Arbeitnehmer und eine Kontrolle der

Revisionsstelle der Ausgleichskassen sagen über den ausländischen

Subunternehmer und die von diesem gewährten Arbeits- und Lohnbedingungen nichts

aus. Angesichts dieses Verhaltens der Verfahrensbeteiligten ist der Verdacht

naheliegend, dass die Vermutungen der Beschwerdeführerin zutreffen.

3.3

Die

Beschwerdegegnerin wendet ein, die Beschwerdeführerin sei bereits mit der Zustellung

des Offertöffnungsprotokolls darüber informiert gewesen, dass die Mitbeteiligte

ein aussichtsreiches Angebot eingereicht habe. Dennoch habe sie ihre Vorwürfe

erst nach dem für sie negativen Zuschlagsentscheid geäussert.

Tatsächlich fragt sich, ob eine Anbieterin nach Treu und

Glauben nicht verpflichtet sei, wesentliche Einwände, die eine aussichtsreiche

Konkurrentin betreffen und die der Vergabebehörde nicht bekannt sind,

frühzeitig zu melden. Ein Zuwarten bis zum Vergabeentscheid kann allenfalls dazu

führen, dass die Einwände nachträglich, im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens,

nicht mehr zu hören sind. Diese Frage braucht hier jedoch nicht weiter geklärt

zu werden, da sie für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend ist. Offen

bleiben kann daher auch, zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin von den vermuteten

Widerhandlungen der Mitbeteiligten Kenntnis erhalten hat.

3.4

Die Mitbeteiligte

weist darauf hin, dass die tschechischen Informatiker nicht bei ihr, sondern

bei der als Unterakkordantin zugezogenen Firma E angestellt gewesen seien. Auch

zur Zeit, als diese an ihrem Sitz im Kanton V tätig gewesen seien, habe sie

ihnen gegenüber kein Weisungsrecht ausgeübt.

Nach den dargestellten

Regeln des Vergaberechts (§ 8 Abs. 1 lit. b SubmV) und des Entsendegesetzes

(Art. 5 Abs. 1 EntsG) sind die Anbietenden

verpflichtet, die Einhaltung der schweizerischen Arbeitsschutzbestimmungen

und die Arbeitsbedingungen vertraglich auf die von ihnen beigezogenen

Subunternehmer zu überbinden. Auch im vorliegenden Vergabeverfahren hat sich

die Mitbeteiligte in ihrem Angebot zu einem entsprechenden Vorgehen

verpflichtet ("Angaben zur Unternehmung" im Angebot). Ob sie der Firma

E eine derartige Verpflichtung auferlegt hat, ist jedoch nicht bekannt; die Mitbeteiligte

hat dies weder konkret behauptet noch ein entsprechendes Dokument vorgelegt.

Eine Pflicht zur

Überwachung der Subunternehmer hinsichtlich Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen

und der Arbeitsbedingungen trifft den Erstunternehmer nach den genannten

Vorschriften grundsätzlich nicht. Wenn er jedoch aufgrund konkreter Anhaltspunkte

annehmen muss, dass ein Subunternehmer seine Verpflichtung nicht einhält, kann

er nicht einfach über diesen Missstand hinwegsehen. Das gilt umso mehr, wenn

die Angestellten des Subunternehmers wie im vorliegenden Fall in die Schweiz

entsandt werden, um am Sitz des Erstunternehmers tätig zu werden. Ob der

Erstunternehmer dabei, wie die Beschwerdeführerin

dies befürwortet, in Anlehnung an die ausländerrechtliche

Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 128 IV 170) als faktischer Arbeitgeber

zu betrachten sei, braucht hier nicht entschieden zu werden.

3.5

Nach

§ 8 Abs. 1 SubmV fällt der vergebenden Behörde in erster Linie die

Aufgabe zu, die Anbietenden vertraglich zur Einhaltung der

geltenden Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen und deren

Überbindung auf allfällige Subunternehmer zu verpflichten. Die

Beschwerdegegnerin macht denn auch geltend, dass sie diese Aufgabe erfüllt

habe. Die Mitbeteiligte habe ihr überdies mit Schreiben vom 8. Januar 2008

erneut bestätigt, dass sie sich an diese Verpflichtung halte und für den

fraglichen Auftrag keine Subunternehmer beiziehe. Angesichts der plausiblen

Erklärungen der Mitbeteiligten hätten sich keine weiteren Nachforschungen

aufgedrängt.

Diese Auffassung ist insoweit zutreffend, als der

Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden kann, beim Erteilen des Zuschlags

unkorrekt gehandelt zu haben. Auch bei der nachträglichen Überprüfung eines

Vergabeentscheids im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens ist grundsätzlich auf die Fakten abzustellen, welche der Vergabestelle

zum Zeitpunkt des Zuschlags bekannt waren (VGr, 8. Dezember 2004,

VB.2004.00304, E. 4.2; VGr, 13. April 2000, VB.1999.00348,

E. 5.c.bb, www.vgrzh.ch).

Die Einhaltung und Überwachung der Arbeitsschutzbestimmungen

und Arbeitsbedin­gungen ist jedoch von Gesetzes wegen als Daueraufgabe der

Beteiligten ausgestaltet. Nach Art. 19 IVöB überwachen die Kantone die

Einhaltung der Vergabebestimmungen vor und nach dem Zuschlag und sehen für

deren Verletzung Sanktionen vor. Gemäss § 39 Abs. 1 SubmV kann die

Vergabestelle die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen

kontrollieren oder kontrollieren lassen; schwere Widerhandlungen ahndet sie

u.a. mit dem Widerruf des erteilten Zuschlags (§ 40 Abs. 1 SubmV;

vgl. § 36 SubmV). (Vergleichbare Bestimmungen enthält das Entsendegesetz,

dessen Sanktionen jedoch nicht auf das einzelne Vergabeverfahren ausgerichtet

sind; Art. 9 EntsG.) Kann ein Verstoss gegen die geltenden Arbeitsschutzbestimmungen

und Arbeitsbedin­gungen somit einen Widerruf des Zuschlags nach sich ziehen,

ist es geboten, ihn auch bei der gerichtlichen Überprüfung des Zuschlags zu

berücksichtigen.

3.6

Nach den

unbestrittenen Angaben der Mitbeteiligten hat diese das Auftragsverhältnis mit

der tschechischen Unterakkordantin bereits 2006, also längere Zeit vor dem

Beginn des vorliegenden Vergabeverfahrens, beendet. Sie und die Beschwerdegegnerin

sind daher der Meinung, dass allfällige in jenem Auftragsverhältnis

aufgetretene Widerhandlungen gegen Arbeits­schutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen

heute nicht mehr zu beachten wären.

Die fraglichen Vorschriften von Vergaberecht und

Entsendegesetz verfolgen einerseits eine sozialpolitische Zielsetzung, indem

sie die sozialen Errungenschaften und den Arbeitsfrieden sichern wollen.

Anderseits fördern sie auch einen wirksamen Wettbewerb; sie gewährleisten die

Gleichbehandlung der Anbietenden und schaffen gleich lange Spiesse. Mit Blick

auf diese Zielsetzungen hat das Berner Verwaltungsgericht bezüglich der Einhaltung

der Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen sowohl auf die

Verhältnisse vor wie während der aktuellen Submission abgestellt (BVR 2000 S.

115.

E. 2b; vgl. Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc,

Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 2. A., Band 1, Zürich 2007, N. 314).

Die Berücksichtigung von in der Vergangenheit liegenden Verstössen erscheint

jedoch im Rahmen eines Vergabeverfahrens als problematisch. Eine

rechtsgenügende Klärung von Vorwürfen, die nicht mit der aktuellen Vergabe

zusammenhängen, kann schon aus zeitlichen Gründen nicht Sache der Vergabestelle

oder der mit einer Submissionsbeschwerde befassten Rechtsmittelinstanz sein.

Auch könnten die Sanktionen unverhältnismässig werden, wenn derselbe Verstoss

in allen Vergabeverfahren geltend gemacht werden dürfte, an welchen sich der

fragliche Anbieter beteiligt.

Es rechtfertigt sich daher, im Rahmen eines

Vergabeverfahrens nur diejenigen Widerhandlungen gegen Arbeitsschutzbestimmungen

und Arbeitsbedingungen zu berücksichtigen, welche für die fragliche Vergabe von

Bedeutung sind. Andere Widerhandlungen bleiben deswegen nicht ungeahndet; bei

ihnen stehen jedoch die Sanktionen im Vordergrund, welche sich nicht auf das

aktuelle Vergabeverfahren beziehen, wie Verwarnung, Busse oder Ausschluss von

künftigen Vergaben (§ 40 Abs. 1 SubmV; Art. 9 Abs. 2

EntsG). Die aufgrund von § 40 SubmV unklare Zuständigkeit für die

Anordnung jener Sanktionen braucht vorliegend nicht beurteilt zu werden.

3.7

Es bleibt

somit zu prüfen, wieweit die behaupteten Widerhandlungen gegen Arbeitsschutzbestimmungen

und Arbeitsbedingungen für die hier strittige Vergabe von Bedeutung waren. Die Mitbeteiligte

macht geltend, die im Jahr 2006 beschäftigten tschechischen Informatiker hätten

nur Aufgaben erfüllt, welche mit dem vorliegend offerierten Produkt nichts zu

tun hatten. Ohnehin bestehe dieses wertmässig zu rund 80 % aus Hardware,

und für die Software, welche die restlichen 20 % ausmache, seien keinerlei

Leistungen der tschechischen Informatiker in Anspruch genommen worden.

Diese Darstellung lässt sich aufgrund der vorliegenden

Unterlagen nicht überprüfen. Beweispflichtig wäre dafür wohl die Mitbeteiligte,

da allein sie über die notwendigen Kenntnisse und Unterlagen verfügt, um

aufzuzeigen, welche Programmteile durch die tschechischen Informatiker

bearbeitet wurden und wieweit diese im hier angebotenen Produkt enthalten sind.

Ihre Darstellung wurde allerdings von der Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich

bestritten. Auch aufgrund des Zeitablaufs und des unbestrittenermassen geringen

Software-Anteils erscheint es als unwahrscheinlich, dass die Mitwirkung der

tschechischen Informatiker das Angebot der Mitbeteiligten wesentlich

beeinflussen konnte.

3.8

Beim

Widerruf eines Zuschlags ist ebenso wie beim Ausschluss vom Verfahren (dazu RB

2006.

Nr. 46 mit Hinweisen), auf welchen § 36 SubmV bezüglich der

Voraussetzungen des Widerrufs verweist, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit

zu beachten. Nachdem vorliegend davon auszugehen ist, dass die Mitwirkung der

tschechischen Informatiker das Angebot der Mitbeteiligten nicht wesentlich

beeinflusst hat, wäre hier ein Widerruf – selbst unter der Annahme, dass die

behaupteten Verstösse gegen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen

zutreffen – nicht verhältnismässig. Auf den Widerruf ist daher zu verzichten,

und die behaupteten Verstösse sind im Beschwerdeverfahren auch nicht weiter abzuklären.

Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und

ist abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die

Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig. Da sie jedoch aufgrund der

Sachlage begründeten Anlass hatte, Beschwerde zu erheben, sind die Kosten ihr

und der Mitbeteiligten je zur Hälfte zu auferlegen

(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 23). Aus demselben Grund ist auf

die Zusprechung von Parteientschädigungen an die Mitbeteiligte und die

Beschwerdegegnerin zu verzichten.

5.

Der strittige Auftragswert von rund Fr. 90'000 liegt

unterhalb der Schwellenwerte gemäss Art. 83 lit. f des Bundesgesetzes vom

17.

Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110). Gegen den

vorliegenden Entscheid ist daher nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG zulässig.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 210.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'210.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten

werden der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten je zur Hälfte auferlegt.

4.

Es werden

keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …