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Entscheid

VB.2007.00541

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00541

13. Februar 2008Deutsch22 min

(URT.2008.10526)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 23. April 2007 verweigerte der

Gemeinderat Oetwil an der Limmat (a.d.L.) der B AG die baurechtliche

Bewilligung für das Erstellen von 2 Plakatwerbestellen im Format F200 (171 x

128 cm) und einer Plakatwerbestelle im Format F12 (130 x 284 cm) an der

Limmattalstrasse auf dem Grundstück Kat.-Nr. 00911 in Oetwil a.d.L.

Erwägungen

II.

Den gegen diesen Entscheid von der B AG erhobenen Rekurs

hiess die Baurekurskommission I, nachdem sie einen Kommissionsaugenschein auf

dem Lokal durchgeführt hatte, mit Entscheid vom 2. November 2007 gut und

lud den Gemeinderat Oetwil a.d.L. ein, die nachgesuchte Baubewilligung für die 2 Plakatwerbestellen im Format F200 zu erteilen,

sofern das Vorhaben auch im Übrigen den einschlägigen Vorschriften entspreche.

III.

Mit Beschwerde vom 6. Dezember 2007 liess der

Gemeinderat Oetwil a.d.L. dem Verwaltungsgericht

beantragen, der Rekursentscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu

Lasten der privaten Beschwerdegegnerin aufzuheben.

Die Baurekurskommission I am 18. Dezember 2007 und die B

AG am 17. Januar 2008 schlossen auf Abweisung der Beschwerde; Letztere

liess zudem eine angemessene Parteientschädigung beantragen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen den Entscheid der

Baurekurskommission I zuständig.

2.

Gemäss § 70 in Verbindung mit § 21 lit. b VRG

ist die Gemeinde zur Wahrung der von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen

zur Beschwerde berechtigt. Das trifft nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher

Praxis unter anderem dann zu, wenn sie, wie hier, einen Eingriff in ihre

qualifizierte Entscheidungs- oder Ermessensfreiheit geltend macht (RB 2004

Nr. 6; Martin Bertschi, Die Beschwerdebefugnis der Gemeinde im Zürcher

Verwaltungsprozess, in: Peter Breitschmied et al. [Hrsg.], Grundfragen der

juristischen Person, Bern 2007, S. 18 f.). Da überdies die weiteren

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

3.

In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die

Durchführung eines Augenscheins. Ein verwaltungsgerichtlicher Augenschein erübrigt

sich dann, wenn der massgebliche Sachverhalt aus den Akten hinreichend ersichtlich

ist (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A. Zürich 1999, § 7 N. 45). In der zu beurteilenden Streitigkeit

hat die Baurekurskommission I am 3. Oktober 2007 einen Kommissionsaugenschein

durchgeführt und die gewonnenen Erkenntnisse in einem Protokoll, einschliesslich

Fotos, dokumentiert. Zudem liegen nebst den Baugesuchsunterlagen von beiden Parteien

im Rekursverfahren eingereichte Fotos des Standorts und Umgebungsfotos bei den

Akten, welche die örtlichen Verhältnisse hinreichend dokumentieren. Demnach ist

der massgebende Sachverhalt hinreichend ersichtlich. Auf einen

verwaltungsgerichtlichen Augenschein kann demnach verzichtet werden.

4.

Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Verfahren die

Gelegenheit gehabt, sich zum Augenscheinprotokoll und den übrigen Akten zu

äussern, so dass ihr rechtliches Gehör gewahrt ist, auch wenn sie – aus selbst

zu vertretenden Gründen – nicht am Augenschein teilgenommen hat.

5.

Streitig ist die Frage der befriedigenden Gesamtwirkung von

2.

Plakatwerbestellen im Format F200 (171 x 128 cm), die auf einem ca.

1,5 m breiten Wiesenstreifen, der talseitig an die Limmattalstrasse

angrenzt und in dessen östlicher Hälfte sich ein durch ein Geländer gesicherter

Fussgängerabgang zur Rebackerstrasse bzw. zu einer Fussgängerunterführung befindet,

projektiert sind.

5.1

Der

Gemeinderat Oetwil a.d.L. verweigerte die Baubewilligung für die beiden Plakatwerbestellen

gestützt auf § 238 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) sowie auf den vom Gemeinderat am 6. April 1998 genehmigten

"Plan Konzentrationsabschnitte für Reklametafeln an der

Limmattalstrasse"; nachfolgend Plakatierungskonzept).

Im baurechtlichen Entscheid vom 23. April 2007 erwog er,

die optische Auswirkung der Reklamen vor dem schönen Grüngürtel sei stark

negativ. Die Anlagen stünden solitär im grünen Rasen und störten sowohl das

Erscheinungsbild in Richtung Südosten wie auch in Richtung Nordwesten. Sie

fügten sich auch nicht befriedigend in den nahen Umkreis ihres vorgesehenen Standorts

ein. Zudem sehe das Plakatierungskonzept in "Punkt 1" (recte: Punkt

bzw. Ziffer 2) vor, dass Reklametafeln ausschliesslich auf der Bergseite,

oberhalb der Limmattalstrasse in den Abschnitten 1.1–1.4 bewilligt würden.

Diesem "Grundsatz" liege die Überlegung zugrunde, dass Reklametafeln

an der Hangseite und entlang von Böschungen weniger störend in Erscheinung

treten würden als talseits der Strasse, wo sie in das freie Blickfeld

hineinragten. Die dem Baugesuch beigelegten Fotomontagen bestätigten, dass die

im Plakatierungskonzept vorgesehene Lösung gerechtfertigt sei. Die Reklametafeln

würden im flach abfallenden Grüngürtel störend und auffallend ins Blickfeld treten,

weil der nahe Hintergrund fehle.

In der Rekursvernehmlassung vom 6. August 2007 legte der

Gemeinderat Oetwil a.d.L. die auf sein Plakatierungskonzept gestützten

generellen Bewilligungskriterien für die Standortbestimmung im Bereich der

Limmattalstrasse vom westlichen Ortseingang beim Verkehrskreisel bis zur

Gemeindegrenze zu Geroldswil dar. Diese würden seit 1998 in der Praxis angewendet

und lauteten wie folgt:

"– Die Limmattalstrasse verläuft an einer Hanglage und

entlang von bergseitigen Böschungen. Werbeanlagen sollen grundsätzlich

ausschliesslich auf der Bergseite, oberhalb der Strasse bewilligt werden. Denn

in der Böschung treten sie weniger störend in Erscheinung, als talseitig der

Strasse, wo sie in das freie Blickfeld hineinragen.

– Eine Ausnahme gilt für die Eigenwerbung von

Gewerbetreibenden im unmittelbaren Umgelände des betreffenden Betriebs. Im

Gegensatz zu Plakatwänden sind Eigenwerbungen solcher Betriebe standortgebunden.

– Das empfindliche dörfliche Erscheinungsbild der Gemeinde

Oetwil a.d.L. wird besser geschont, wenn mehrere Werbeanlagen an einzelnen definierten

Stellen konzentriert gruppiert werden, als wenn die Werbetafeln in zufälligen

Abständen entlang der Strasse gestreut sind.

– Bei der einzelfallweisen Bewilligung ist jeweils zu

beurteilen, ob sich der Standort örtlich innerhalb der bestehenden oder der

beabsichtigten Konzentration befindet. Bei der einzelfallweisen Bewilligung ist

auf die Einhaltung sachlicher Begrenzungskriterien in örtlicher Hinsicht zu achten.

– Bei der Bewilligung von konzentrierten Anordnungen sind

unter Vorbehalt der erwähnten Einschränkung Eigenwerbungen von vergleichbarer

Grösse gleich zu behandeln wie Reklametafeln."

Der Gemeinderat begründete seine ästhetische Würdigung im

Übrigen wie folgt: Die beiden Plakatstellen stünden solitär im Grünstreifen

zwischen dem Gehweg und dem durchgehenden Geländer der Personenunterführung.

Letzteres werde in auffallender Weise durch die Plakatstellen visuell

unterbrochen. Das negative Erscheinen der Plakatstellen werde dadurch zusätzlich

hervorgehoben. Der von der Eschenbachstrasse bis zu den Liegenschaften Rebackerstrasse

9/11 durchgehende Grünstreifen verenge sich im Bereich der Personenunterführung

und genau in diesem Bereich seien die beiden freistehenden Plakatstellen

projektiert ohne jeglichen nahen Hintergrund. Die abrupte Unterbrechung des

Grünstreifens und die in das teilweise freie Sichtfeld Richtung

Limmat / Limmatebene hereinragenden Plakatstellen würden wegen des

fehlenden Hintergrunds mit sonst gegebener Fernsicht stark störend

hervortreten. Gerade dies habe der Gemeinderat auf der Grundlage des Plakatierungskonzepts,

das vier Konzentrationsabschnitte vorsieht, an der Limmattalstrasse vermeiden

wollen. Die Berücksichtigung des Plakatierungskonzepts als Richtlinie und

Hilfestellung bei der Beurteilung von Bauvorhaben würde eine rechtsgleiche Bewilligungspraxis

gewährleisten. Das Plakatierungskonzept würde auch dem für den Gemeinderat

wichtigen Anliegen Rechnung tragen, dass die Standorte längs der Limmattalstrasse

in einigermassen ausgewählter Weise geordnet gewählt würden. Die streitige

Bauverweigerung sei nicht aus subjektivem Empfinden, sondern in objektiver

Abwägung aufgrund des baulichen und insbesondere landschaftlichen Umfelds mit

eingehender Standortbeurteilung erfolgt. Dabei sei der Gemeinderat zum Schluss

gekommen, dass die beiden Reklameanlagen klar negativ in Erscheinung treten

würden.

5.2

Demgegenüber

erwog die Vorinstanz, die strittigen Plakatwerbestellen würden nur in einem

beschränkten Umfeld optische Bedeutung entfalten. Es stehe deshalb die Frage im

Vordergrund, ob sich die Anlagen befriedigend in den nahen Umkreis ihres

Standorts einordneten, worunter das Umfeld des Einmündungsbereichs der

Poststrasse in die Limmattalstrasse zu verstehen sei, auf welche die Plakate

auch wirken sollten. Dieser nahe Umkreis werde wesentlich durch die von Bäumen

gesäumte Limmattalstrasse, eine vielbefahrene zweispurige Durchgangsstrasse,

und dem zu einem Fussgängerabgang gehörenden Geländer geprägt. Die beiden

streitbetroffenen Plakatstellen befänden sich nicht im weiter westlich

gelegenen breiteren Grüngürtel, sondern zwischen dem Trottoir und dem Geländer

in einem schmalen Rasenstreifen. Sie stünden damit nicht solitär und isoliert

im Grünbereich, sondern in einem Raum, in dem insbesondere das Grau der Strasse

und das metallene Geländer dominierten. Auch werde die kaum vorhandene und von

Autofahrern nicht wahrnehmbare Aussicht auf die Limmatebene durch die

Plakatstellen nicht beeinträchtigt, sondern dienten – beidseitig betrachtet –

das Geländer und Bäume als Hintergrund für die streitbetroffenen Plakatstellen.

Somit schlage das Argument des Gemeinderats fehl, talseits der Strasse

aufgestellte Plakate würden störender in Erscheinung treten als solche an der

Hangseite. Insgesamt würde es sich um eine ästhetisch unempfindliche Lage

handeln, die sich nicht zuletzt wegen des Durchgangsverkehrs für Reklamen

durchaus anbiete. Im Kreuzungsbereich Poststrasse / Limmattalstrasse seien denn

auch zwei Tafeln zur Eigenwerbung eines nahen Restaurants zu sehen, die gemäss

dem Gemeinderat denselben Beurteilungskriterien unterliegen sollen wie

Reklametafeln. Die Platzierung und Ausgestaltung der beiden streitbetroffenen

Plakatstellen, deren Zweck es sei, gesehen zu werden, erschienen somit völlig

unproblematisch. Die vom Gemeinderat vorgebrachten Bauverweigerungsgründe

erwiesen sich demnach als offensichtlich unhaltbar.

5.3

Die

beschwerdeführende Gemeinde rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz habe die

projektierten Plakatstellen nur lückenhaft und nicht von sämtlichen in Betracht

zu ziehenden Standpunkten aus beurteilt. Sie habe insbesondere die Fernsicht

auf die Limmatebene und damit den Standpunkt der Fussgänger auf dem Trottoir

(fast) nicht berücksichtigt. Die Vorinstanz stelle mit ihrem Entscheid eine

bisher gestützt auf ein Plakatierungskonzept konstante kommunale

Bewilligungspraxis gemäss dem Kriterium, ob die projektierten Reklametafeln vor

freiem Hintergrund oder vor ästhetisch weniger empfindlicher Hanglage stehen

sollen, in Frage. Damit würde eine rechtsgleiche und willkürfreie

Bewilligungspraxis, die mit im Plakatkonzept aufgestellten Richtlinien erreicht

werden sollte, gerade verunmöglicht. Wie im verwaltungsgerichtlichen Entscheid

VB.2003.00212 sei festzustellen, dass die Plakattafeln mangels eines

Hintergrunds eine negative, prägende Dominanz erlangten und zudem eine schöne Aussicht

teilweise verdeckten; auch stellten sie keinen Bezug zur Umgebung her. Anders

als in VB.2003.00212 werde hier die Höhe des Geländers, auf das die Vorinstanz

in entscheidender Weise abstelle, durch jene der Plakattafeln um mehr als das

Doppelte übertroffen. Auch könne im vorliegenden Fall trotz hohen Verkehrsaufkommens

nicht gesagt werden, es dominierten die Strasse und das Geländer. In

VB.2003.00212 seien die Plakatstellen selbst in einer Gewerbezone mit wenig

ästhetischem Lastwagen- und Schiffsabstellplatz verweigert worden, wohingegen

die hier strittigen Plakatstellen in einer Wohnzone stünden.

5.4

Dem hält

die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen entgegen, die Plakatstellen stünden

überhaupt nicht solitär und isoliert im Grünbereich, sondern seien optisch gut

eingebettet. Die Fernsicht werde durch die Plakatstellen in keiner Art und

Weise beeinträchtigt. Das Plakatierungskonzept entbinde nicht von einer

einzelfallweisen Beurteilung eines jeden Einordnungsentscheids. Die Aussage,

den Plakatstellen fehle ein Hintergrund, sei falsch. Die Plakatstellen stünden

vor dem Geländer und seien so hervorragend eingebettet. Dass die Plakatstellen

das Geländer naturgemäss überragten, ändere daran nichts. Im Übrigen sei darauf

hinzuweisen, dass die Aussicht im Zürcher PBG (vom planerischen Aussichtsschutz

abgesehen, was vorliegend nicht geltend gemacht werde) keinen Rechtsschutz geniesse.

6.

6.1

Nach § 238 Abs. 1 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) sind Bauten, Anlagen

und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und

landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu

gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese

Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Die Beurteilung, ob mit einem

Bauvorhaben eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht nach

subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben und mit

nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen (VGr, 18. Juni 1997,

BEZ 1997 Nr. 23 E. 4b/aa; BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002,

E. 3.5.2, www.bger.ch). Dabei ist eine umfassende Würdigung aller

massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 17. Februar 2000,

BEZ 2000 Nr. 17 E. 5 und 6b; Walter Haller/Peter Karlen,

Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Bd. I, 3. A., Zürich 1999,

Rz. 654).

6.2

Den

kommunalen Baubehörden kommt bei der Anwendung von § 238 Abs. 1 PBG

eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit bzw. ein besonderer

Beurteilungsspielraum zu (RB 1981 Nr. 20; VGr, 1. November 2006,

BEZ 2006 Nr. 55, E. 3.1; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Auf

diesen kann sich die kommunale Baubehörde, welche die Beurteilung in erster

Linie vorzunehmen hat, nur berufen, wenn sie spätestens in der Rekursantwort

die geforderte nachvollziehbare Begründung für ihren Entscheid vorbringt

(RB 1991 Nr. 2; VGr, 19. April 2002, BEZ 2002 Nr. 18, E. 5a).

Bei der Überprüfung kommunaler Einordnungsentscheide haben sich die

Rechtsmittelinstanzen sowohl im Rahmen der Angemessenheits- als auch der

Rechtskontrolle Zurückhaltung aufzuerlegen. Wenn der Entscheid auf einer

vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände beruht, hat die

Rekursinstanz ihn zu respektieren und darf nicht ihre eigene Beurteilung an die

Stelle derjenigen der örtlichen Baubehörde setzen. Sie darf – trotz

umfassender Überprüfungsbefugnis – nur dann einschreiten, wenn die ästhetische

Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist und kann

eine vertretbare ästhetische Würdigung nicht einfach durch ihre eigene ersetzen

(RB 1981 Nr. 20, 1986 Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20

N. 19; vgl. auch BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 430

ff., E. 3.2 und 4, mit Bemerkungen von Arnold Marti).

6.3

Da es

vorab Sache der Gemeindebehörden ist, die Zulässigkeit der streitigen Plakatstellen

in ästhetischer Sicht zu beurteilen, hat es die Gemeinde in der Hand, das

Anbringen von Plakatstellen in Form eines Plakatierungskonzepts den gebotenen

ästhetischen Schranken zu unterwerfen (BGE

128.

I 3 E. 5b S. 18; VGr, 28. Januar 2004, VB.2003.00169,

E. 2, www.vgrzh.ch). Nach der bisherigen Praxis des Verwaltungsgerichts

entbindet die Regelung der Modalitäten der Plakatierung im Rahmen eines

"Gesamtkonzepts" die Bewilligungsbehörden nicht von einer

Einzelfallbeurteilung. Es gehe deshalb nicht an, Plakatstellen generell, ohne

Prüfung der konkreten Einordnungssituation, auszuschliessen

(VGr, 28. Januar 2004, VB.2003.00169,

Dispositiv

E. 2, www.vgrzh.ch). Dementsprechend hat es entschieden, der Bau

einer Reklameanlage dürfe nicht allein mit dem Argument der (zu hohen)

Werbedichte verweigert werden, da die zuständige Baubehörde diesfalls zu Unrecht

auf den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum verzichte, was einer

rechtsverletzenden "Ermessensunterschreitung" gleichkäme. Das heisse

aber nicht, dass diesem Aspekt nicht Rechnung getragen werden dürfe; für das

Anbringen von Reklameanlagen in Kernzonen könne das Aufstellen von allgemeinen

Regeln sogar erforderlich sein. Deren Anwendung führe zwangsläufig zu

Bauverweigerungen für Reklameanlagen, die, für sich allein betrachtet,

toleriert werden müssten. Voraussetzung dafür, dass Gesuche für Plakatstellen

im Rahmen einer derartigen "Gesamtbetrachtung" willkürfrei überprüft

werden könnten, sei indessen, dass die Gemeinde ihre Vorstellungen in der Form

von Richtlinien – oder zumindest in einer solche Richtlinien widerspiegelnden

Praxis – konkretisiert habe (VGr, 24. September

2002, VB.2002.00085, E. 2a, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch).

Im Entscheid VB.2002.00085 erwog das Verwaltungsgericht, bei

einem Plakatierungskonzept, das 12 Standorte für Reklameanlagen an der

Seestrasse in Küsnacht vorsah und sich in der Auflistung dieser Standorte

erschöpfte, handle es sich nicht um Richtlinien mit generellen

Beurteilungskriterien (Abstände, Anzahl, Strassentypen etc.) und damit nach der

Rechtsprechung nicht um Richtlinien im Sinne von § 238 Abs. 1 PBG.

Versuche man, die dem Konzept zu Grunde liegenden Kriterien zu eruieren, so

werde eine gleichmässige Verteilung der Plakatstellen angestrebt und solle eine

zu hohe Werbedichte vermieden werden. Die Gemeinde habe aber nicht dargelegt,

inwiefern das umstrittene Projekt, in dessen Nähe sich bisher kein Werbeträger befinde,

diese Kriterien nicht erfülle; sie habe vielmehr darauf verwiesen, mit der

zusätzlichen Plakatwand werde die Werbedichte nach der Realisierung aller

vorgesehenen Werbeträger zu gross. Da indessen praxisgemäss jede Plakatwerbestelle

auf ihre konkrete Einordnung hin überprüft werden müsse, sprächen in der gegenwärtigen

Situation die Kriterien, die aus dem Plakatierungskonzept der Gemeinde abgeleitet

werden könnten, nicht gegen die Bewilligung des umstrittenen Werbeträgers. Die

strikte Handhabung des Plakatierungskonzepts mit den darin festgelegten 12 Werbestandorten

laufe auf eine Vorwegnahme von Baubewilligungen für Bauten hinaus, für die noch

gar keine Baugesuche vorlägen. Ein Plakatierungskonzept dürfe aber keine absolute,

sondern lediglich eine relative Standortbestimmung vornehmen. Den dem Konzept

zu Grunde liegenden Kriterien könne dadurch Rechnung getragen werden, dass nach

der Bewilligung des zur Beurteilung anstehenden Projektes ein anderes in dessen

Umgebung nicht bewilligt würde. Zwar stehe der örtlichen Baubehörde bei der Anwendung

des Ästhetikparagraphen ein besonderer Beurteilungsspielraum zu. Durch die

strikte Anwendung ihres Plakatierungskonzepts, wonach für Werbeträger an der

Seestrasse von vornherein bloss die darin vorgesehenen 12 und keine weiteren

Standorte in Betracht kämen, habe sie bei der Prüfung des umstrittenen Projekts

den ihr zustehenden Gestaltungsspielraum derart eingeschränkt, dass eine

rechtsverletzende Ausübung des "Ermessens" vorliege.

In einem neueren Entscheid hat das Verwaltungsgericht

allerdings die generell restriktive Bewilligungspraxis der Stadt Zürich für

Reklametafeln für Fremdwerbung aus Gründen des Ortsbildschutzes in der Altstadt

geschützt, ohne eine detaillierte Einzelfallbeurteilung zu verlangen (VGr, 17. Januar

2007, VB.2006.00417, www.vgrzh.ch = BEZ 2007 Nr. 5). Das Bundesgericht

hat eine Beschwerde gegen diesen Entscheid abgewiesen und erwogen, die Stadt

Zürich verfüge über eine "hinreichend konkretisierte

Gesamtbetrachtung" im Sinn von § 238 PBG und habe sich demzufolge

darauf beschränken dürfen, die Bewilligungsfähigkeit der umstrittenen

Reklameanlagen anhand der Kriterien ihrer Gesamtbetrachtung schematisch zu

prüfen; sie wäre nicht gehalten gewesen, eine ins Detail gehende,

einzelfallmässige Beurteilung an den unterschiedlichen Standorten vorzunehmen

(BGr, 8. Januar 2008,1C_12/2007, E. 5.6, www.bger.ch). Im Licht

dieser letzterwähnten Rechtsprechung ist fraglich, ob an der bisherigen Praxis,

wonach es beim Vorliegen eines Plakatierungskonzepts und hinreichend

konkretisierter, genereller Bewilligungskriterien in jedem Fall auch noch einer

Einzelfallbeurteilung bedarf, künftig festgehalten werden kann. Diese Frage

kann hier aber offen gelassen werden, da die beschwerdeführende Gemeinde auch

eine sachlich vertretbare Einzelfallbeurteilung der streitigen Plakatstellen

vorgenommen hat, wie die folgenden Erwägungen zeigen.

6.4 Das

Plakatierungskonzept der Gemeinde Oetwil a.d.L. hat zum Ziel, die Voraussetzung(en)

für bewilligungsfähige Standorte an der Limmattalstrasse zu schaffen und damit

eine durchgehende Werbewand zu verhindern. Es sieht vor, dass Reklametafeln –

unter den Voraussetzungen des Einverständnisses des Grundeigentümers und der

Einhaltung der massgeblichen Bauvorschriften – ausschliesslich auf der

Bergseite oberhalb der Strasse in 4 Konzentrationsabschnitten (1.1–1.4) bewilligt

werden (Ziff. 2). Nach Ziff. 3 des Konzepts ist in den

Konzentrationsabschnitten 1.2 und 1.3, in denen bereits diverse Werbeanlagen bestehen,

eine Bewilligung nur mit Zurückhaltung zu erteilen.

Der Gemeinderat hat die Bauverweigerung vorab mit Blick auf

Ziff. 2 des Konzepts und die diesem "Grundsatz" zugrunde

liegenden Kriterien verweigert. Die Vorinstanz hat sich mit diesem

"Grundsatz" des Plakatierungskonzepts und den daraus abgeleiteten

Bewilligungskriterien gar nicht auseinandergesetzt. Sie hat demnach auch nicht

aufgezeigt, inwiefern die Anwendung des Plakatierungskonzepts bzw. der darin

angelegten generellen Bewilligungskriterien durch den Gemeinderat sachlich

nicht vertretbar sein sollen. Die Vorinstanz ist einzig im Zusammenhang mit der

rechtsgleichen Bewilligungspraxis für Reklametafeln für Eigenwerbung und

Fremdwerbung auf eines der generellen Beurteilungskriterien des

Gemeinderats eingegangen (dazu unten E. 7).

6.5 Die

Vorinstanz vermag auch sonst nicht aufzuzeigen, inwiefern die vom Gemeinderat

vorgenommene Einzelfallbeurteilung sachlich nicht mehr vertretbar oder gar offensichtlich

unhaltbar sein soll. Vielmehr nimmt sie über weite Strecken eine eigene

ästhetische Würdigung des projektierten Bauvorhabens vor, so beispielsweise

wenn sie ausführt, die streitigen Plakatstellen stünden nicht solitär und

isoliert im Grünbereich, sondern in einem Raum, wo insbesondere das Grau der

Strasse und das metallene Geländer dominiere. Diese Sichtweise ist zwar auch

vertretbar – das allein genügt aber eben gerade nicht für ein Eingreifen in den

Beurteilungsspielraum der Gemeinde (vorne E. 6.2). Teilweise erscheint die

vorinstanzliche Würdigung zudem sachlich nicht vertretbar. So ist die

Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, dass am Ort der projektierten

Plakatstellen kaum eine Aussicht vorhanden sei, nicht nachvollziehbar. Zwar

fehlen im Augenscheinprotokoll entsprechende Fotos, welche die von der

Beschwerdeführerin geltend gemachte Fernsicht belegen würden. Es ist

augenfällig, dass bei den dort gewählten Blickwinkeln eine Fernsicht nicht zur

Geltung kommen kann. Ein anderes Bild ergeben jedenfalls die ebenfalls bei

den Akten liegenden Fotos, welche die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren

eingereicht hat. Diese zeigen auf, dass die Plakatstellen zumindest teilweise

in das freie Sichtfeld Richtung Limmat / Limmattalebene hineinragen würden.

Zudem erhellt ein Blick in den GIS-Browser (www.gis.zh), dass am streitbetroffenen

Standort eine Baumlücke besteht, die eine derartige Fernsicht zulässt. Auch das

alleinige Abstellen auf die "von Autofahrern nicht wahrnehmbare

Aussicht" trägt nicht allen massgeblichen Gesichtspunkten Rechnung.

Vielmehr ist die Aussicht auch aus der Perspektive der Fussgänger zu berücksichtigen.

Dass der Aussichtsschutz nach dem zürcherischen PBG im

Allgemeinen keinen Rechtsschutz verdiene, wie die Beschwerdegegnerin vorbringt,

trifft sodann nicht zu. Zunächst kann und darf eine schöne Aussicht bzw. ein

schönes Panorama bei der ästhetischen Beurteilung von Plakatstellen durchaus berücksichtigt

werden (vgl. VGr, 24. September 2003, VB.2003.00212, E. 4a, www.vgrzh.ch).

Im Übrigen besteht ein (öffentlich-rechtlicher) Aussichtsschutz im Rahmen des

III. Titels des PBG (Natur- und Heimatschutz), indem dieser gemäss § 203

lit. b PBG ein Schutzobjekt darstellt.

Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es handle sich insgesamt

um eine ästhetisch unempfindliche Lage, die sich nicht zuletzt wegen des

Durchgangsverkehrs für Reklamen durchaus anbiete, und dass die Platzierung der

beiden streitigen Plakatstellen – deren Zweck es sei, gesehen zu werden –

"völlig unproblematisch" erscheine, erweist sich insbesondere vor dem

Hintergrund, dass sie sich mit dem Plakatierungskonzept und den diesem zugrunde

liegenden Überlegungen gar nicht auseinandergesetzt hat, als nicht haltbar. Mit

dieser Argumentation(sweise) werden das Plakatierungskonzept und die darauf

basierenden generellen Bewilligungskriterien der Gemeinde nämlich grundsätzlich

in Frage gestellt. Wollte man ihr folgen, so müssten, wie die

Beschwerdeführerin zu Recht befürchtet, Bewilligungen für Plakatstellen aus

Gründen der Rechtsgleichheit auch für jeden anderen Standort entlang der

Talseite der Limmattalstrasse erteilt werden. Im Licht der angeführten Rechtsprechung

(oben E. 6.3) darf es der Gemeinde nicht verunmöglicht werden, die

Regelung der Modalitäten der Plakatierung im Rahmen eines Gesamtkonzepts zu

regeln und ein solches in der Praxis auch wirksam anzuwenden.

Demnach erweist sich die Auffassung der Gemeinde, dass

talseits der Strasse aufgestellte Plakate generell störender in Erscheinung

treten würden als solche an der Hangseite und dies gerade auch im zu

beurteilenden Einzelfall zutreffe, als sachlich vertretbar und jedenfalls nicht

als rechtsverletzend.

7.

7.1 An der

Vertretbarkeit der kommunalen Beurteilung vermag auch der Hinweis der Vorinstanz

auf die 2 Reklametafeln für Eigenwerbung eines nahegelegenen Restaurants im Kreuzungsbereich

Poststrasse / Limmattalstrasse nichts zu ändern. Diese befinden sich eben

gerade nicht an der Hanglage, sondern auf der Bergseite. Dieses Beispiel

ist vielmehr geeignet, die rechtsgleiche Bewilligungspraxis des Gemeinderats

entsprechend ihrem Plakatierungskonzept aufzuzeigen, dergestalt, dass in der

näheren Umgebung des streitbetroffenen Standorts auch für Eigenreklamen die

Bewilligung nur bergseits erteilt wurde.

7.2 Auch die

Beschwerdegegnerin wirft der Gemeinde einen Verstoss gegen die Rechtsgleichheit

und zudem gegen das Willkürverbot vor. Diese kümmere sich offensichtlich überhaupt

nicht um die Tatsache, dass sie Standorte im Grünbereich bisher bewilligt habe,

Einzelne auch an sehr exponierter Lage. Mit Ausnahme des bereits von der

Vorinstanz angeführten Vergleichsbeispiels im Kreuzungsbereich Poststrasse /

Limmattalstrasse, das wie bereits aufgezeigt (oben E. 7.1), nicht geeignet ist,

eine verfassungswidrige Schlech-terstellung der Beschwerdegegnerin darzutun,

zeigt die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine

Vergleichsbeispiele auf. Die Rügen erweisen sich demnach als nicht hinreichend

substanziiert und unbegründet.

8.

Die Beschwerdegegnerin macht weiter eine Verletzung der

Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft vom 18. April 1999) geltend.

Die Verweigerung der streitbetroffenen Reklameanlagen aus

Gründen des Ortsbild- bzw. des Landschaftsbildschutzes stellt eine Beschränkung

der Wirtschaftsfreiheit dar. Die dafür erforderliche gesetzliche Grundlage

findet sich in § 238 Abs. 1 PBG. Der Ortsbild- oder Landschaftsbildschutz

stellt ein taugliches öffentliches Interesse zur Beschränkung der Wirtschaftsfreiheit

dar (vgl. BGr, 8. Januar 2008,1C_12/2007, E. 6.1, www.bger.ch). Die auf

das Plakatierungskonzept bzw. die diese hinreichend konkretisierende

Bewilligungspraxis sowie auf eine detaillierte Einzelfallbeurteilung

abstellende Bauverweigerung erweist sich als geeignet und notwendig zur

Durchsetzung dieses Interesses. Sie stellt auch keinen übermässigen Eingriff in

die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdegegnerin dar; ihr wird nicht verunmöglicht,

an einem anderen in ästhetischer Hinsicht weniger sensiblen Standort an der Limmattalstrasse

ein Baugesuch für ihre Reklameanlagen einzureichen.

Auch aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten

Konkurrenten kann die Beschwerdegegnerin nichts für sich ableiten, da sie nicht

substanziiert darlegt, in Bezug auf welche vergleichbaren Plakatstellen anderer

Plakatunternehmen sie benachteiligt worden wäre. Selbst nach der

Wirtschaftsfreiheit ist im Übrigen keine absolute Gleichbehandlung privater

Marktteilnehmer verlangt, sondern sind Unterscheidungen zulässig, sofern sie objektiven

Kriterien entsprechen und nicht systemwidrig sind (BGE 132 I 97 E. 2.1

S. 100 mit Hinweisen).

9.

Nachdem die Vorinstanz in unzulässiger Weise in den

Beurteilungsspielraum der Beschwerdeführerin eingegriffen hat und auch keine

Verletzung der Rechtsgleichheit und der Wirtschaftsfreiheit vorliegt, ist die Beschwerde

gutzuheissen.

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Angesichts des der Bewilligungsbehörde entstandenen besonderen Aufwands

ist sie überdies für das Verfahren vor beiden Instanzen zu einer Parteienschädigung

von insgesamt Fr. 2'000.- an die Beschwerdeführerin zu verpflichten (§ 17

Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Baurekurskommission I vom 2. November

2007 wird aufgehoben und der baurechtliche Entscheid des Gemeinderats Oetwil

a.d.L. vom 23. April 2007 wird wiederhergestellt.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'560.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichts- und Rekurskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Die

Beschwerdegegnerin wird zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 2'000.-

an die Beschwerdeführerin verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft

des Entscheids.

5. Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung des Entscheids

an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.

6. Mitteilung an …