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Entscheid

VB.2007.00545

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00545

28. Februar 2008Deutsch13 min

(URT.2008.10525)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und B wohnten in ihrer Mehrfamilienhausliegenschaft an

der L-Strasse 01 in R, wo sie sich zeitweise auch heute noch aufhalten. Seit

dem 1. März 2003 lebte A offenbar vorwiegend in Griechenland und war bei

der Einwohnerkontrolle R nicht mehr gemeldet. Auf sein entsprechendes Begehren

wurde er rückwirkend auf 1. Januar 2004 wieder angemeldet, wobei

vorausgesetzt wurde, dass ihm die Brief- und Paketpost, insbesondere für den

amtlichen Verkehr, reibungslos zugestellt werden könne. In der Folge blieben

indessen in der Zeit zwischen Februar 2004 und Juni 2007 zahlreiche postalische

Zustellungsversuche erfolgloS. Mit Präsidialverfügung des Gemeinderats vom

15. März 2006 wurden A und B mit Wirkung ab 16. April 2006 in der

Gemeinde abgemeldet, welche Anordnung allerdings ebenfalls nicht zugestellt

werden konnte. Mit Verfügung vom 31. Mai 2006 wurde die Abmeldung wieder

aufgehoben.

Der Gemeindepräsident verfügte am 8. Juni 2007

erneut die Abmeldung von A und B, welche Verfügung ihnen erst aufgrund eines

zweiten (ohne Einschreibung vorgenommenen) Versuchs zugestellt werden konnte.

Dagegen wandten sie sich am 6. Juli 2007 an den Gemeinderat R, welcher die

Einsprache am 17. Juli 2007 abwies.

Erwägungen

II.

Den dagegen am 22. August 2007 erhobenen Rekurs wies

der Bezirksrat R am 29. Oktober 2007 ab.

III.

Mit Eingabe vom 8. Dezember 2007 ersuchte A das

Verwaltungsgericht sinngemäss um Aufhebung des Beschlusses des Gemeinderats R

vom 17. Juli 2007 sowie des Rekursentscheids vom 29. Oktober 2007.

Mit Präsidialverfügung vom 13. Dezember 2007 wurde er darauf hingewiesen,

dass die Beschwerdeschrift keine Originalunterschrift enthalte und keine

Unterschrift seiner Ehefrau aufweise; es wurde ihm eine Nachfrist angesetzt, um

den erstgenannten Mangel zu beheben, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten

werde. Innert Frist reichte A das Original seiner Eingabe vom 8. Dezember

2007.

(mit Originalunterschrift) ein.

Auf Fristansetzung hin beantragten sowohl der Bezirksrat R

wie der Gemeinderat R unter Verzicht auf weitere Ausführungen Abweisung der

Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41

AbS. 1 in Verbindung mit § 19c AbS. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

Die Beschwerdeschrift

ist lediglich vom Beschwerdeführer, nicht aber von seiner Ehefrau, welcher im

vorinstanzlichen Verfahren ebenfalls Parteistellung zukam, unterzeichnet worden.

Es fragt sich daher, ob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel nur in eigenem

Namen oder auch namens seiner Ehefrau erhoben habe. Letzteres ist zu verneinen.

Da der Beschwerdeführer in der Präsidialverfügung vom 13. Dezember 2007 ausdrücklich

auf die fehlende Unterschrift seiner Ehefrau hingewiesen worden war, wäre es

auf die Nachfristansetzung hin seine Sache gewesen, entweder die Unterschrift

seiner Ehefrau beizubringen oder zumindest ausdrücklich zu erklären, dass die

Beschwerde auch in ihrem Namen erhoben werde. Die Parteibezeichnung im Rubrum

ist daher entsprechend zu berichtigen. Wäre indessen gleichwohl davon

auszugehen, die Beschwerde sei auch im Namen der Ehefrau erhoben worden, wäre

auf das Rechtsmittel insoweit mangels Bevollmächtigung nicht einzutreten. Zwar

ist es, namentlich unter Ehepartnern, nicht ausgeschlossen, eine stillschweigende

Bevollmächtigung anzunehmen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 53

N. 11 und § 54 N. 13). Eine solche Annahme würde sich hier aber angesichts

des geschilderten Verfahrensablaufs (Hinweis an den Beschwerdeführer, dass die

Beschwerdeschrift lediglich seine eigene Unterschrift trage) verbieten.

Wenn davon auszugehen

ist, dass die Beschwerde nicht auch im Namen der Ehefrau oder jedenfalls ohne

deren Bevollmächtigung erhoben wurde, ändert dies nichts daran, dass auf das

Rechtsmittel, soweit es der Beschwerdeführer in eigenem Namen erhoben hat, einzutreten

ist. Denn er ist in der streitbetroffenen Angelegenheit auch ohne Beteiligung

der Ehefrau parteifähig und daher auch im Sinn von § 21 VRG zur alleinigen

Beschwerdeführung legitimiert; es liegt keine notwendige Streitgenossenschaft

vor, welche die Mitwirkung der Ehefrau voraussetzen würde (zur beschränkten

Parteifähigkeit im Rahmen notwendiger Streitgenossenschaften vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 10).

Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde – unter der

erwähnten Berichtigung des Rubrums – einzutreten.

2.

Wer in einer

politischen Gemeinde Wohnsitz nimmt, hat sich dort zur Niederlassung anzumelden;

bei der Beendigung der Niederlassung hat er sich abzumelden (§ 32 AbS. 1

des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926; GemeindeG). Die An- und

Abmeldefrist beträgt acht Tage (§ 34 AbS. 1 GemeindeG). Die Gemeinde

führt das Einwohnerregister, welches Bestand, Entwicklung, Veränderung und

Struktur der Bevölkerung wiedergibt (§ 38 AbS. 1 GemeindeG). Diese

kantonale Regelung des "Meldewesens" steht in engem Zusammenhang mit

der Niederlassungsfreiheit gemäss Art. 24 AbS. 1 der Bundesverfassung.

Für Ausländer und Ausländerinnen steht sie in Zusammenhang mit dem

Aufenthaltsrecht in der Schweiz (vgl. § 32 AbS. 4 GemeindeG). Die

Niederlassungsfreiheit berechtigt Schweizerinnen und Schweizer nicht, einen

beliebigen Ort als Niederlassung zu bezeichnen, ohne dass die tatsächlichen

Voraussetzungen dafür gegeben sind; Gleiches gilt für das Aufenthaltsrecht von

Ausländerinnen und Ausländern.

Die Frage der

Niederlassung betrifft das polizeiliche Domizil. Davon zu unterscheiden sind

der zivilrechtliche Wohnsitz und Spezialwohnsitze wie Steuerdomizil,

politischer Wohnsitz, Sozialleistungswohnsitz mit eigenständigen Anknüpfungspunkten

(Karl Spühler, Die Rechtsprechung zur polizeilichen Meldepflicht bei

Niederlassung und Aufenthalt, ZBl 93/1992, S. 337 ff., 339 ff.; Hans

Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 32

N. 1.1 ff.; VGr, 10. Juni 2004, VB.2003.00479, E. 3.4,

www.vgrzh.ch). Niedergelassene haben sich in der Niederlassungsgemeinde anzumelden.

Zur Meldepflicht gehört auch Ab- und Ummeldung. Die Bejahung der Niederlassung

präjudiziert weder den zivilrechtlichen Wohnsitz noch das Steuer- oder Stimmrechtsdomizil

(Spühler, S. 341). Der Ort der Niederlassung einer Person und ihr

zivilrechtlicher Wohnsitz sind für die weit überwiegende Zahl der Einwohner identisch.

Gleichwohl handelt es sich um zwei rechtlich verschiedene Begriffe, und sie

fallen denn auch nicht in allen Fällen zusammen. Für die Prüfung der Niederlassung

sind objektive Merkmale und nicht die subjektive Verbundenheit mit einem Ort

massgebend. Die Anmeldung zur Niederlassung hat am Ort zu erfolgen, zu dem die

engsten Beziehungen bestehen. Sowohl die Absicht des dauernden Verbleibens an

einem Ort wie auch der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer Person muss sich

durch feststellbare Sachverhalte erhärten lassen. Der so genannte fiktive

Wohnsitz nach Art. 24 AbS. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)

ist auf öffentliche Spezialdomizile wie die polizeiliche Niederlassung nicht

anwendbar.

3.

In der Rekursschrift

führte der Beschwerdeführer aus, er beziehe seit dem Jahr 2000 je eine halbe

Rente der IV und der BVK; trotz seiner häufigen Aufenthalte im Ausland, insbesondere

in Griechenland, wo er sich namentlich aus gesundheitlichen Gründen aufhalte,

habe er die Verbindungen zu R nicht abgebrochen; er sei auch nirgends im

Ausland re-gistriert. In seiner Liegenschaft an der L-Strasse 01 sei die

Wohnung im Erdgeschoss an eine Drittperson vermietet; im Obergeschoss wohne

sein Sohn C, während die Dachwohnung mit Kochnische, Dusche, WC und Lavabo für

ihn, den Rekurrenten, reserviert sei. Im Jahr 2006 habe er sich viereinhalb

Monate in R aufgehalten, im Jahr 2007 (bis zum Zeitpunkt der Rekurserhebung

Ende August) etwas mehr als einen Monat. Ab Mitte Oktober 2007 werde er sich

wegen Vorladungen beim Steuerkommissär und beim früheren Arbeitgeber wieder in R

aufhalten. Als Belege für seine Anwesenheit in R reichte er Abrechnungen über

Benzinbezüge und andere Garagendienstleistungen, Bankauszüge der G-Bank-Filiale

in R sowie Leistungsabrechnungen der F-Krankenversicherung ein. Der Sohn C sei

bevollmächtigt, die Post in R in Empfang zu nehmen, wenn sie sich nicht in der

Schweiz aufhielten; Schwierigkeiten bei postalischen Zustellungsversuchen

hingen mit vorübergehenden Abwesenheiten des Sohnes zusammen.

Der Bezirksrat erwog, bereits die kurze Dauer, während welcher

sich der Rekurrent nach eigenen Angaben in R aufhalte, spreche dafür, dass sich

sein Lebensmittelpunkt nicht bzw. nicht mehr in R befinde. Noch weniger ergebe

sich ein hiesiger Lebensmittelpunkt aus der Dauer der Aufenthalte, die effektiv

belegt seien. Von seiner Ehefrau werde sodann in der Rekursschrift mit keinem

Wort geltend gemacht, dass sie sich überhaupt je in der Schweiz aufhalte. Er

selber kehre offenbar immer wieder für Arztbesuche und Behördentermine in die

Schweiz zurück. Auch hieraus lasse sich angesichts der nur kurzen Aufenthalte

in R ebenso wenig auf einen dortigen Lebensmittelpunkt schliessen wie aus der

Führung von Bankkonten in der dortigen Filiale. Nichts anderes ergebe sich aus

dem Umstand, dass er in R eine Liegenschaft besitze, deren Dachwohnung ihm bei

seinen gelegentlichen dortigen Aufenthalten zur Verfügung stehe. In diesem

Zusammenhang falle ins Gewicht, dass die eingereichten Abrechnungen von H-Tankstelle

Card-Service an eine Adresse in Griechenland adressiert und auf den eingereichten

Bankauszügen der G-Bank in R die Adressen abgedeckt seien. Anderseits werde die

Behauptung des Rekurrenten, in R erreichbar zu sein, durch die zahlreichen

misslungenen Zustellungsversuche von Sendungen, die an die L-Strasse 01 in R

adressiert seien, widerlegt. Wenn er sich laut seiner Darstellung bis heute

nicht bei einer Botschaft oder einem Konsulat im Ausland angemeldet habe, so

lasse auch dies nicht auf eine Beibehaltung des polizeilichen Domizils in R

schliessen; dieser Umstand könne auch darauf zurückzuführen sein, dass er

Verpflichtungen im Ausland entgehen oder Vorteile in der Schweiz erlangen

wolle. In diesem Zusammenhang sei auch die (bereits in der Einsprache erhobene)

Behauptung, bei den Aufenthalten in Italien, Spanien, Südafrika, Amerika,

Ägypten und Griechenland stets bei Verwandten und Bekannten zu wohnen, nicht

glaubhaft.

4.

4.1

In der

Beschwerde wird sinngemäss gerügt, die Vorinstanz habe sich von Vermutungen

statt von Fakten leiten lassen. Soweit dieser Vorwurf die Ermittlung und

Überprüfung des Sachverhaltes betrifft, welcher für die rechtlich relevante

Frage, ob sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers nach

wie vor in R befinde bzw. im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den

Beschwerdegegner (Juni/Juli 2007) nach wie vor dort befunden habe, massgebend

ist, erscheint die Rüge schon deswegen unbegründet, weil die Vorinstanz im

Wesentlichen von aktenkundigen Tatsachen sowie von eigenen Behauptungen des

Beschwerdeführers ausgegangen ist. Als unglaubwürdig wurde – zu Recht –

lediglich dessen Behauptung gewürdigt, in R stets erreichbar zu sein, ferner

die Behauptung, bei seinen Aufenthalten im Ausland stets bei Bekannten und

Verwandten zu wohnen. Demnach kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, den

Sachverhalt unvollständig oder unrichtig ermittelt zu haben. Der angefochtene

Rekursentscheid hält der dem Verwaltungsgericht zustehenden freien Überprüfung

des Sachverhaltes (§ 51 VRG) stand. Der Beschwerdeführer bringt jedenfalls

nichts vor, was die Sachverhaltsfeststellungen des Bezirksrats entkräften

könnte.

Ob aufgrund der berücksichtigten Tatsachen und eigenen

Behauptungen des Rekurrenten auf die Beibehaltung oder die Aufgabe des

Lebensmittelpunktes in R zu schliessen sei, ist eine Rechtsfrage, die vom

Verwaltungsgericht ebenfalls frei überprüft werden kann (§ 50 AbS. 1

und 2 VRG). Der diesbezüglichen Würdigung des Bezirksrats ist zuzustimmen. In

der Beschwerdeschrift wird nichts vorgebracht, was sie entkräften könnte. Zu

Recht hat der Bezirksrat dem Umstand, dass zwischen Februar 2004 und Juni 2007

erwiesenermassen zahlreiche postalische Zustellungsversuche scheiterten,

erhebliches Gewicht beigemessen. Dies aus zwei Gründen. Zum einen ist die

postalische Erreichbarkeit im Hinblick auf amtliche Zustellungen ein wichtiger

Aspekt des polizeilichen Domizils, welches wie dargelegt (vorn E. 2) mit dem

zivilrechtlichen und anderen Spezialwohnsitzen nicht identisch zu sein braucht.

Zum andern hat es der Beschwerdeführer gerade mittels dieses wichtigen Indizes

(postalische Erreichbarkeit) in der Hand, durch geeignete Vorkehren eine neue

Sachlage zu schaffen, die allenfalls eine Neubeurteilung im Sinn einer

Anpassung der ergangenen Verfügung erlauben würde (vgl. dazu nachfolgend auch

E. 4.2).

4.2

Soweit der

Beschwerdeführer vorbringt, sich ab Oktober 2007 wieder während längerer Zeit

in R aufgehalten zu haben, kann er hieraus im jetzigen Beschwerdeverfahren

schon deswegen nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil das Verwaltungsgericht

grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zu überprüfen hat, wie sie im Zeitpunkt

der Beschlussfassung durch den Beschwerdegegner (im Juni/Juli 2007) bestand.

Bei der Beschlussfassung über eine An- oder Abmeldung in das Einwohnerregister

und damit über das polizeiliche Domizil handelt es sich um eine so genannte

Dauerverfügung. Dauerverfügungen regeln ein Rechtsverhältnis aufgrund der

Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung; weil damit aber nicht über einen

zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt entschieden wird, können spätere

Änderungen der Sachlage zu einer neuen Verfügung (im Sinn einer Anpassung der

früheren an die geänderten Verhältnisse) führen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,

Vorbem. zu §§ 19-28 N. 24; Vorbem. zu §§ 86a-86d N. 13). Zuständig

für eine solche Anpassung der früheren Verfügung ist jedoch jene Behörde, welche

die Verfügung erlassen hat; dies ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts,

welches als zweite Rechtsmittelinstanz über die Rechtmässigkeit der

ursprünglichen Verfügung nach der damaligen Sachlage zu entscheiden hat. Wie

angemerkt werden kann, bilden die summarischen Ausführungen in der Beschwerdeschrift

über die Verhältnisse seit Oktober 2007 kaum eine hinreichende Grundlage für

eine abweichende Neubeurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer sein polizeiliches

Domizil nun wiederum in R habe.

5.

Demnach ist die

Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 AbS. 2

VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an …