VB.2007.00545
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00545
28. Februar 2008Deutsch13 min
(URT.2008.10525)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2007.00545
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 28.02.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
polizeiliche Meldepflicht
Abmeldung des Beschwerdeführers durch Gemeinde mangels dortigen Lebensmittelpunkts
(Wegen zahlreicher erfolgloser Postzustellungsversuche innert dreieinhalb Jahren in der betreffenden Gemeinde meldete diese den offenbar vorwiegend in Griechenland wohnenden Beschwerdeführer ab, wogegen dieser erfolglos vor Bezirksrat rekurrierte und nun Beschwerde führt.)
Mangels Unterschrift der Ehefrau des Beschwerdeführers auf der Beschwerdeschrift ist er alleine Partei des vorliegenden Verfahrens. Er ist alleine parteifähig, da kein Fall der notwendigen Streitgenossenschaft vorliegt (E. 1).
Gesetzliche Grundlagen des Meldewesens. Das für die Niederlassung massgebliche polizeiliche Domizil ist zu unterscheiden vom zivilrechtlichen Wohnsitz und Spezialwohnsitzen mit eigenständigen Anknüpfungspunkten. Die Absicht des dauernden Verbleibens an einem Ort und der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer Person muss sich durch feststellbare Sachverhalte erhärten lassen. Der so genannte fiktive Wohnsitz nach Art. 24 Abs. 1 ZGB ist auf die polizeiliche Niederlassung nicht anwendbar (E. 2).
Die postalische Erreichbarkeit ist im Hinblick auf amtliche Zustellungen ein wichtiger Aspekt des polizeilichen Domizils (E. 4.1). Eine allfällige Änderung der Verhältnisse nach Erlass der angefochtenen Verfügung ist vorliegend nicht zu beachten. Für eine allfällige Anpassung der Dauerverfügung ist die verfügende Behörde zuständig (E. 4.2).
Abweisung der Beschwerde
Stichworte:
ABMELDUNG
ANPASSUNG
DAUERVERFÜGUNG
LEBENSMITTELPUNKT
NIEDERLASSUNG
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
POLIZEILICHES DOMIZIL
STREITGENOSSEN/-SCHAFT
WOHNSITZ
ZUSTELLUNG
Rechtsnormen:
Art. 24 Abs. I BV
§ 32 Abs. I GemeindeG
§ 21 VRG
Art. 24 Abs. I ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00545
Entscheid
der 3. Kammer
vom 28. Februar 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Andreas Conne.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat R,
Beschwerdegegner,
betreffend
polizeiliche Meldepflicht,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und B wohnten in ihrer Mehrfamilienhausliegenschaft an
der L-Strasse 01 in R, wo sie sich zeitweise auch heute noch aufhalten. Seit
dem 1. März 2003 lebte A offenbar vorwiegend in Griechenland und war bei
der Einwohnerkontrolle R nicht mehr gemeldet. Auf sein entsprechendes Begehren
wurde er rückwirkend auf 1. Januar 2004 wieder angemeldet, wobei
vorausgesetzt wurde, dass ihm die Brief- und Paketpost, insbesondere für den
amtlichen Verkehr, reibungslos zugestellt werden könne. In der Folge blieben
indessen in der Zeit zwischen Februar 2004 und Juni 2007 zahlreiche postalische
Zustellungsversuche erfolgloS. Mit Präsidialverfügung des Gemeinderats vom
15. März 2006 wurden A und B mit Wirkung ab 16. April 2006 in der
Gemeinde abgemeldet, welche Anordnung allerdings ebenfalls nicht zugestellt
werden konnte. Mit Verfügung vom 31. Mai 2006 wurde die Abmeldung wieder
aufgehoben.
Der Gemeindepräsident verfügte am 8. Juni 2007
erneut die Abmeldung von A und B, welche Verfügung ihnen erst aufgrund eines
zweiten (ohne Einschreibung vorgenommenen) Versuchs zugestellt werden konnte.
Dagegen wandten sie sich am 6. Juli 2007 an den Gemeinderat R, welcher die
Einsprache am 17. Juli 2007 abwies.
Erwägungen
II.
Den dagegen am 22. August 2007 erhobenen Rekurs wies
der Bezirksrat R am 29. Oktober 2007 ab.
III.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2007 ersuchte A das
Verwaltungsgericht sinngemäss um Aufhebung des Beschlusses des Gemeinderats R
vom 17. Juli 2007 sowie des Rekursentscheids vom 29. Oktober 2007.
Mit Präsidialverfügung vom 13. Dezember 2007 wurde er darauf hingewiesen,
dass die Beschwerdeschrift keine Originalunterschrift enthalte und keine
Unterschrift seiner Ehefrau aufweise; es wurde ihm eine Nachfrist angesetzt, um
den erstgenannten Mangel zu beheben, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten
werde. Innert Frist reichte A das Original seiner Eingabe vom 8. Dezember
2007.
(mit Originalunterschrift) ein.
Auf Fristansetzung hin beantragten sowohl der Bezirksrat R
wie der Gemeinderat R unter Verzicht auf weitere Ausführungen Abweisung der
Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41
AbS. 1 in Verbindung mit § 19c AbS. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
Die Beschwerdeschrift
ist lediglich vom Beschwerdeführer, nicht aber von seiner Ehefrau, welcher im
vorinstanzlichen Verfahren ebenfalls Parteistellung zukam, unterzeichnet worden.
Es fragt sich daher, ob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel nur in eigenem
Namen oder auch namens seiner Ehefrau erhoben habe. Letzteres ist zu verneinen.
Da der Beschwerdeführer in der Präsidialverfügung vom 13. Dezember 2007 ausdrücklich
auf die fehlende Unterschrift seiner Ehefrau hingewiesen worden war, wäre es
auf die Nachfristansetzung hin seine Sache gewesen, entweder die Unterschrift
seiner Ehefrau beizubringen oder zumindest ausdrücklich zu erklären, dass die
Beschwerde auch in ihrem Namen erhoben werde. Die Parteibezeichnung im Rubrum
ist daher entsprechend zu berichtigen. Wäre indessen gleichwohl davon
auszugehen, die Beschwerde sei auch im Namen der Ehefrau erhoben worden, wäre
auf das Rechtsmittel insoweit mangels Bevollmächtigung nicht einzutreten. Zwar
ist es, namentlich unter Ehepartnern, nicht ausgeschlossen, eine stillschweigende
Bevollmächtigung anzunehmen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 53
N. 11 und § 54 N. 13). Eine solche Annahme würde sich hier aber angesichts
des geschilderten Verfahrensablaufs (Hinweis an den Beschwerdeführer, dass die
Beschwerdeschrift lediglich seine eigene Unterschrift trage) verbieten.
Wenn davon auszugehen
ist, dass die Beschwerde nicht auch im Namen der Ehefrau oder jedenfalls ohne
deren Bevollmächtigung erhoben wurde, ändert dies nichts daran, dass auf das
Rechtsmittel, soweit es der Beschwerdeführer in eigenem Namen erhoben hat, einzutreten
ist. Denn er ist in der streitbetroffenen Angelegenheit auch ohne Beteiligung
der Ehefrau parteifähig und daher auch im Sinn von § 21 VRG zur alleinigen
Beschwerdeführung legitimiert; es liegt keine notwendige Streitgenossenschaft
vor, welche die Mitwirkung der Ehefrau voraussetzen würde (zur beschränkten
Parteifähigkeit im Rahmen notwendiger Streitgenossenschaften vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 10).
Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde – unter der
erwähnten Berichtigung des Rubrums – einzutreten.
2.
Wer in einer
politischen Gemeinde Wohnsitz nimmt, hat sich dort zur Niederlassung anzumelden;
bei der Beendigung der Niederlassung hat er sich abzumelden (§ 32 AbS. 1
des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926; GemeindeG). Die An- und
Abmeldefrist beträgt acht Tage (§ 34 AbS. 1 GemeindeG). Die Gemeinde
führt das Einwohnerregister, welches Bestand, Entwicklung, Veränderung und
Struktur der Bevölkerung wiedergibt (§ 38 AbS. 1 GemeindeG). Diese
kantonale Regelung des "Meldewesens" steht in engem Zusammenhang mit
der Niederlassungsfreiheit gemäss Art. 24 AbS. 1 der Bundesverfassung.
Für Ausländer und Ausländerinnen steht sie in Zusammenhang mit dem
Aufenthaltsrecht in der Schweiz (vgl. § 32 AbS. 4 GemeindeG). Die
Niederlassungsfreiheit berechtigt Schweizerinnen und Schweizer nicht, einen
beliebigen Ort als Niederlassung zu bezeichnen, ohne dass die tatsächlichen
Voraussetzungen dafür gegeben sind; Gleiches gilt für das Aufenthaltsrecht von
Ausländerinnen und Ausländern.
Die Frage der
Niederlassung betrifft das polizeiliche Domizil. Davon zu unterscheiden sind
der zivilrechtliche Wohnsitz und Spezialwohnsitze wie Steuerdomizil,
politischer Wohnsitz, Sozialleistungswohnsitz mit eigenständigen Anknüpfungspunkten
(Karl Spühler, Die Rechtsprechung zur polizeilichen Meldepflicht bei
Niederlassung und Aufenthalt, ZBl 93/1992, S. 337 ff., 339 ff.; Hans
Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 32
N. 1.1 ff.; VGr, 10. Juni 2004, VB.2003.00479, E. 3.4,
www.vgrzh.ch). Niedergelassene haben sich in der Niederlassungsgemeinde anzumelden.
Zur Meldepflicht gehört auch Ab- und Ummeldung. Die Bejahung der Niederlassung
präjudiziert weder den zivilrechtlichen Wohnsitz noch das Steuer- oder Stimmrechtsdomizil
(Spühler, S. 341). Der Ort der Niederlassung einer Person und ihr
zivilrechtlicher Wohnsitz sind für die weit überwiegende Zahl der Einwohner identisch.
Gleichwohl handelt es sich um zwei rechtlich verschiedene Begriffe, und sie
fallen denn auch nicht in allen Fällen zusammen. Für die Prüfung der Niederlassung
sind objektive Merkmale und nicht die subjektive Verbundenheit mit einem Ort
massgebend. Die Anmeldung zur Niederlassung hat am Ort zu erfolgen, zu dem die
engsten Beziehungen bestehen. Sowohl die Absicht des dauernden Verbleibens an
einem Ort wie auch der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer Person muss sich
durch feststellbare Sachverhalte erhärten lassen. Der so genannte fiktive
Wohnsitz nach Art. 24 AbS. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)
ist auf öffentliche Spezialdomizile wie die polizeiliche Niederlassung nicht
anwendbar.
3.
In der Rekursschrift
führte der Beschwerdeführer aus, er beziehe seit dem Jahr 2000 je eine halbe
Rente der IV und der BVK; trotz seiner häufigen Aufenthalte im Ausland, insbesondere
in Griechenland, wo er sich namentlich aus gesundheitlichen Gründen aufhalte,
habe er die Verbindungen zu R nicht abgebrochen; er sei auch nirgends im
Ausland re-gistriert. In seiner Liegenschaft an der L-Strasse 01 sei die
Wohnung im Erdgeschoss an eine Drittperson vermietet; im Obergeschoss wohne
sein Sohn C, während die Dachwohnung mit Kochnische, Dusche, WC und Lavabo für
ihn, den Rekurrenten, reserviert sei. Im Jahr 2006 habe er sich viereinhalb
Monate in R aufgehalten, im Jahr 2007 (bis zum Zeitpunkt der Rekurserhebung
Ende August) etwas mehr als einen Monat. Ab Mitte Oktober 2007 werde er sich
wegen Vorladungen beim Steuerkommissär und beim früheren Arbeitgeber wieder in R
aufhalten. Als Belege für seine Anwesenheit in R reichte er Abrechnungen über
Benzinbezüge und andere Garagendienstleistungen, Bankauszüge der G-Bank-Filiale
in R sowie Leistungsabrechnungen der F-Krankenversicherung ein. Der Sohn C sei
bevollmächtigt, die Post in R in Empfang zu nehmen, wenn sie sich nicht in der
Schweiz aufhielten; Schwierigkeiten bei postalischen Zustellungsversuchen
hingen mit vorübergehenden Abwesenheiten des Sohnes zusammen.
Der Bezirksrat erwog, bereits die kurze Dauer, während welcher
sich der Rekurrent nach eigenen Angaben in R aufhalte, spreche dafür, dass sich
sein Lebensmittelpunkt nicht bzw. nicht mehr in R befinde. Noch weniger ergebe
sich ein hiesiger Lebensmittelpunkt aus der Dauer der Aufenthalte, die effektiv
belegt seien. Von seiner Ehefrau werde sodann in der Rekursschrift mit keinem
Wort geltend gemacht, dass sie sich überhaupt je in der Schweiz aufhalte. Er
selber kehre offenbar immer wieder für Arztbesuche und Behördentermine in die
Schweiz zurück. Auch hieraus lasse sich angesichts der nur kurzen Aufenthalte
in R ebenso wenig auf einen dortigen Lebensmittelpunkt schliessen wie aus der
Führung von Bankkonten in der dortigen Filiale. Nichts anderes ergebe sich aus
dem Umstand, dass er in R eine Liegenschaft besitze, deren Dachwohnung ihm bei
seinen gelegentlichen dortigen Aufenthalten zur Verfügung stehe. In diesem
Zusammenhang falle ins Gewicht, dass die eingereichten Abrechnungen von H-Tankstelle
Card-Service an eine Adresse in Griechenland adressiert und auf den eingereichten
Bankauszügen der G-Bank in R die Adressen abgedeckt seien. Anderseits werde die
Behauptung des Rekurrenten, in R erreichbar zu sein, durch die zahlreichen
misslungenen Zustellungsversuche von Sendungen, die an die L-Strasse 01 in R
adressiert seien, widerlegt. Wenn er sich laut seiner Darstellung bis heute
nicht bei einer Botschaft oder einem Konsulat im Ausland angemeldet habe, so
lasse auch dies nicht auf eine Beibehaltung des polizeilichen Domizils in R
schliessen; dieser Umstand könne auch darauf zurückzuführen sein, dass er
Verpflichtungen im Ausland entgehen oder Vorteile in der Schweiz erlangen
wolle. In diesem Zusammenhang sei auch die (bereits in der Einsprache erhobene)
Behauptung, bei den Aufenthalten in Italien, Spanien, Südafrika, Amerika,
Ägypten und Griechenland stets bei Verwandten und Bekannten zu wohnen, nicht
glaubhaft.
4.
4.1
In der
Beschwerde wird sinngemäss gerügt, die Vorinstanz habe sich von Vermutungen
statt von Fakten leiten lassen. Soweit dieser Vorwurf die Ermittlung und
Überprüfung des Sachverhaltes betrifft, welcher für die rechtlich relevante
Frage, ob sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers nach
wie vor in R befinde bzw. im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den
Beschwerdegegner (Juni/Juli 2007) nach wie vor dort befunden habe, massgebend
ist, erscheint die Rüge schon deswegen unbegründet, weil die Vorinstanz im
Wesentlichen von aktenkundigen Tatsachen sowie von eigenen Behauptungen des
Beschwerdeführers ausgegangen ist. Als unglaubwürdig wurde – zu Recht –
lediglich dessen Behauptung gewürdigt, in R stets erreichbar zu sein, ferner
die Behauptung, bei seinen Aufenthalten im Ausland stets bei Bekannten und
Verwandten zu wohnen. Demnach kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, den
Sachverhalt unvollständig oder unrichtig ermittelt zu haben. Der angefochtene
Rekursentscheid hält der dem Verwaltungsgericht zustehenden freien Überprüfung
des Sachverhaltes (§ 51 VRG) stand. Der Beschwerdeführer bringt jedenfalls
nichts vor, was die Sachverhaltsfeststellungen des Bezirksrats entkräften
könnte.
Ob aufgrund der berücksichtigten Tatsachen und eigenen
Behauptungen des Rekurrenten auf die Beibehaltung oder die Aufgabe des
Lebensmittelpunktes in R zu schliessen sei, ist eine Rechtsfrage, die vom
Verwaltungsgericht ebenfalls frei überprüft werden kann (§ 50 AbS. 1
und 2 VRG). Der diesbezüglichen Würdigung des Bezirksrats ist zuzustimmen. In
der Beschwerdeschrift wird nichts vorgebracht, was sie entkräften könnte. Zu
Recht hat der Bezirksrat dem Umstand, dass zwischen Februar 2004 und Juni 2007
erwiesenermassen zahlreiche postalische Zustellungsversuche scheiterten,
erhebliches Gewicht beigemessen. Dies aus zwei Gründen. Zum einen ist die
postalische Erreichbarkeit im Hinblick auf amtliche Zustellungen ein wichtiger
Aspekt des polizeilichen Domizils, welches wie dargelegt (vorn E. 2) mit dem
zivilrechtlichen und anderen Spezialwohnsitzen nicht identisch zu sein braucht.
Zum andern hat es der Beschwerdeführer gerade mittels dieses wichtigen Indizes
(postalische Erreichbarkeit) in der Hand, durch geeignete Vorkehren eine neue
Sachlage zu schaffen, die allenfalls eine Neubeurteilung im Sinn einer
Anpassung der ergangenen Verfügung erlauben würde (vgl. dazu nachfolgend auch
E. 4.2).
4.2
Soweit der
Beschwerdeführer vorbringt, sich ab Oktober 2007 wieder während längerer Zeit
in R aufgehalten zu haben, kann er hieraus im jetzigen Beschwerdeverfahren
schon deswegen nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil das Verwaltungsgericht
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zu überprüfen hat, wie sie im Zeitpunkt
der Beschlussfassung durch den Beschwerdegegner (im Juni/Juli 2007) bestand.
Bei der Beschlussfassung über eine An- oder Abmeldung in das Einwohnerregister
und damit über das polizeiliche Domizil handelt es sich um eine so genannte
Dauerverfügung. Dauerverfügungen regeln ein Rechtsverhältnis aufgrund der
Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung; weil damit aber nicht über einen
zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt entschieden wird, können spätere
Änderungen der Sachlage zu einer neuen Verfügung (im Sinn einer Anpassung der
früheren an die geänderten Verhältnisse) führen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,
Vorbem. zu §§ 19-28 N. 24; Vorbem. zu §§ 86a-86d N. 13). Zuständig
für eine solche Anpassung der früheren Verfügung ist jedoch jene Behörde, welche
die Verfügung erlassen hat; dies ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts,
welches als zweite Rechtsmittelinstanz über die Rechtmässigkeit der
ursprünglichen Verfügung nach der damaligen Sachlage zu entscheiden hat. Wie
angemerkt werden kann, bilden die summarischen Ausführungen in der Beschwerdeschrift
über die Verhältnisse seit Oktober 2007 kaum eine hinreichende Grundlage für
eine abweichende Neubeurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer sein polizeiliches
Domizil nun wiederum in R habe.
5.
Demnach ist die
Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 AbS. 2
VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an …