VB.2007.00548
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00548
13. März 2008Deutsch15 min
(URT.2008.10565)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2007.00548
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 13.03.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: notwendige Dauer für Annahme eines gefestigten Konkubinats
(Die Sozialbehörde lehnte das Gesuch um wirtschaftliche HIlfe wegen Zusammenlebens des Beschwerdeführers im stabilen Konkubinat seit mehr als zwei Jahren ab. Gutheissung des Rekurses durch den Bezirksrat. Dagegen erhob die Gemeinde Beschwerde.)
Nach der Fassung von Dezember 2007 (in Kraft seit 1.1.2008) setzen die SKOS-Richtlinien für ein gefestigtes Konkubinat ohne gemeinsames Kind ein Zusammenleben von zwei Jahren voraus, die früheren Fassungen ein solches von fünf Jahren (E. 2). Der Beschwerdeführer lebt seit Mai 2003 mit seiner Partnerin zusammen; die Sozialbehörde entschied im Mai 2007 (E. 3).
Aufgrund intertemporalrechtlicher Grundsätze wäre die alte Fassung anzuwenden. Zum nämlichen Schluss führt schon eine andere Überlegung: § 17 Abs. 1 Satz 3 SHV erklärt die SKOS-Richtlinien ausdrücklich "in der Fassung vom Dezember 2004" als anwendbar (E. 4.3). Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man bei der gebotenenen Anwendung der alten Fassung, wenn auf die Sachlage im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids abgestellt wird; denn die nach der alten Fassung massgebende Karenzfrist von fünf Jahren für die Annahme eiens gefestigten Konkubinats ist auch heute noch nicht abgelaufen (E. 4.4). Aus der Praxis anderer Gemeinden, bereits heute eine Karenzfrist von zwei Jahrten genügen zu lassen, kann die Beschwerdeführerin nichts ableiten (E. 4.6).
Abweisung der Beschwerde
Stichworte:
GEFESTIGTES KONKUBINAT
INTERTEMPORALES RECHT
KONKUBINAT
SOZIALHILFE
UNTERSTÜTZUNGSEINHEIT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 16 Abs. II SHV
§ 17 SHV
§ 16 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00548
Entscheid
der 3. Kammer
vom 13. März 2008
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Andreas Conne.
In Sachen
Stadt R,
Beschwerdeführerin,
gegen
A,
Beschwerdegegner,
betreffend
Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ersuchte die Sozialbehörde R am
13. April 2007 um wirtschaftliche Unterstützung, nachdem die Leistungen
der Arbeitslosenversicherung per 30. November 2005 eingestellt worden und
zahlreiche Stellenbewerbungen erfolglos geblieben waren. Er lebt seit Mai 2003
mit seiner Lebenspartnerin zusammen und erzielt als selbständig Erwerbender
kein existenzsicherndes Einkommen. Die Sozialbehörde R lehnte das Gesuch am 10. Mai
2007 ab, weil er in einem stabilen Konkubinat mit seiner Lebenspartnerin lebe,
welche über ein genügendes Einkommen für beide Personen verfüge.
Erwägungen
II.
Den dagegen am 10. Juni 2007
erhobenen Rekurs hiess der Bezirksrat S am 31. Oktober 2007 im
Wesentlichen gut; er ordnete an, dass A grundsätzlich bis 12. Mai 2008 zu
unterstützen sei.
III.
Mit Beschwerde vom 6. Dezember 2007
beantragte die Stadt R dem Verwaltungsgericht Aufhebung des Rekursentscheids
des Bezirksrats S; es sei "festzustellen, dass die Annahme eines stabilen
Konkubinats mit gegenseitiger Unterstützungspflicht durch die Sozialbehörde im
vorliegenden Fall nicht willkürlich, sondern in Folge sozialhilferechtlicher Abwägungen
auf Grund durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung eröffneter und praktisch
mittlerweile gefestigter Kriterien erfolgt ist, auch wenn diese dem kurzfristig
noch gültigen Wortlaut einer Empfehlung im Rahmen der SKOS-Richtlinien nicht
entsprechen".
A beantragte dem Verwaltungsgericht am 21. Dezember
2007.
sinngemäss Abweisung der Beschwerde sowie Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Rekursentscheides
des Bezirksrats sowie sinngemäss die Bestätigung ihres wirtschaftliche Hilfe an
den Beschwerdegegner verweigernden Beschlusses vom 10. Mai 2007 und die
Verweigerung solcher Hilfe jedenfalls bis Mai 2008 beantragt.
1.2
Nicht
einzutreten ist allerdings auf das Feststellungsbegehren der
Beschwerdeführerin, mit welchem diese eine förmliche Feststellung der von ihr
angestrebten Rechtsfolge verlangt. Da die Beschwerdeführerin wie erwähnt
sinngemäss die Wiederherstellung ihres Beschlusses vom 10. Mai 2007
verlangt, bleibt für das auf die nämliche Rechtsfolge abzielende Feststellungsbegehren
kein Raum (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19
N. 62).
2.
Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981.
(SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt
und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder
nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Grundlage für deren
Bemessung bilden gemäss § 17 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV, in der heute noch geltenden
Fassung vom 2. März 2005) die Richtlinien für die Ausgestaltung und
Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS)
"in der Fassung vom Dezember 2004".
Für die Frage, ob die eigenen Mittel für die Bestreitung des
Lebensunterhalts ausreichend sind (vgl. § 14 SHG, § 16 Abs. 1
SHV), sind alle Einkünfte und das Vermögen des Hilfesuchenden sowie seines nicht
von ihm getrennt lebenden Ehegatten zu den eigenen Mitteln zu zählen (§ 16
Abs. 2 SHV). Als Unterstützungseinheit gelten demnach grundsätzlich nur
die im gleichen Haushalt lebenden Ehegatten, nicht aber unverheiratete Paare,
die zusammen einen Haushalt führen. Die SKOS-Richtlinien relativieren diesen
Grundsatz allerdings dahingehend, dass in einer familienähnlichen Gemeinschaft
zusammenlebende Personen "in der Regel" nicht als Unterstützungseinheit
erfasst werden sollen (Ziff. F.5.1). Leben die Partner in einem stabilen
Konkubinat und wird nur eine Person unterstützt, dürfen Einkommen und
Vermögen des nicht unterstützten Konkubinatspartners angemessen berücksichtigt
werden. Die Sozialhilfebehörden dürfen demnach Personen, die in einem gefestigten
Konkubinat leben, einem Ehepaar gleichstellen.
Von einem stabilen Konkubinat ist laut Ziffer 5.1 der
SKOS-Richtlinien in ihrer Fassung vom Dezember 2000 namentlich dann auszugehen,
wenn es mindestens fünf Jahre andauert oder die Partner mit einem gemeinsamen
Kind zusammenleben. In der Fassung vom Dezember 2004 ist diese Regel beibehalten
worden. In der Fassung vom Dezember 2007 ist sie dahin verschärft worden, dass
von einem stabilen Konkubinat dann auszugehen sei, wenn es mindestens zwei
Jahre andauert oder die Partner mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben.
Wie die Praxis im Zusammenhang mit den früheren Fassungen
(vom Dezember 2000/Dezember 2004) der SKOS-Richtlinien erkannt hat, können
ausnahmsweise auch seit weniger als fünf Jahren bestehende Konkubinate ohne
gemeinsame Kinder als stabil betrachtet werden, wenn das Sozialhilfeorgan
schlüssig nachweist, dass die Beziehung so eng und dauerhaft konzipiert ist,
dass ein gegenseitiger Beistand wie in einer Ehe zu erwarten ist oder sogar tatsächlich
erbracht wird. In allen Fällen bleibt aber immer der Gegenbeweis offen, dass es
sich konkret um eine weniger intensive bzw. nicht so stabile Beziehung handelt
und deshalb keine Leistungen erwartet werden dürfen
(Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg. von der Abteilung Öffentliche Sozialhilfe
des Sozialamts des Kantons Zürich, Ziff. 2.1.3/S. 28,
Ziff. 2.5.1/§ 14 SHG/S. 2; VGr, 13. Januar 2005,
VB.2004.419, E. 3.2, www.vgrzh.ch). In diesem Sinne verlangte das
Verwaltungsgericht von der Sozialbehörde bei einem Konkubinatsverhältnis von
dreieinhalb Jahren Dauer den Nachweis von dessen Stabilität und verneinte diese
mangels Nachweises (VGr, 4. November 1999, VB.99.00282, E. 2d; Leitsatz in
RB 1999 Nr. 87). Das Bundesgericht erachtete es als nicht willkürlich, die
Sozialhilfe zu verweigern, wenn jemand von dritter Seite tatsächlich unterstützt
wird, selbst wenn der Dritte rechtlich nicht unterstützungspflichtig ist. Damit
wird nach Ansicht des Bundesgerichts dem subsidiären Charakter der Sozialhilfe
Rechnung getragen (BGr, 24. August 1998,2P.386/1998, publiziert in
Freiburger Zeitschrift für Rechtsprechung [FZR] 1998 S. 396 ff., E. 3 c;
dazu Zeitschrift für Sozialhilfe [ZeSo] 1999, S. 29 ff.; vgl. auch
BGE 129 I 1).
3.
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner seit Mai
2003.
mit seiner Lebenspartnerin zusammen wohnt und dass diese ein erhebliches
Einkommen – laut Feststellung der So-zialbehörde im Beschluss vom 10. Mai
2007.
monatlich Fr. 6'874.- – erzielt.
Die Sozialbehörde erwog in diesem Beschluss, gemäss dem
bundesgerichtlichen Urteil 2P.242/2002 vom 12. Januar 2004 dürfe nach
einer Dauer von zwei Jahren des Zusammenlebens ein stabiles Konkubinat
angenommen, das heisst das Einkommen beider Partner in die
Sozialhilfeberechnung einbezogen werden; diese Voraussetzung sei hier erfüllt;
unter Berücksichtigung des Einkommens der Lebenspartnerin entfalle ein
Unterstützungsbedarf.
Im Rekurs vom 10. Juni 2007 an den Bezirksrat machte
der Beschwerdegegner geltend, er sei mit seiner Lebenspartnerin vor vier Jahren
aus ökonomischen Gründen zusammengezogen. Seit seiner Aussteuerung vor zwei
Jahren habe die Lebenspartnerin seine anteiligen Kosten der Wohngemeinschaft
"übernommen und gestundet"; seine diesbezüglichen Schulden ihr
gegenüber beliefen sich mittlerweile auf Fr. 40'000.-. Sie sei nicht mehr
länger gewillt, weiterhin alle Kosten zu übernehmen.
Der Bezirksrat erwog, der Rekurrent habe der Auffassung
der Sozialbehörde, wonach es sich hier nicht nur um eine reine
Wohngemeinschaft, sondern um eine Lebensgemeinschaft handle, nicht widersprochen.
Damit sei davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines
gefestigten Konkubinats grundsätzlich – abgesehen vom Kriterium der Dauer des
Zusammenlebens – erfüllt seien. Mit Bezug auf letzteres Kriterium ging der
Bezirksrat von der damals noch geltenden Fassung der SKOS-Richtlinien vom Dezember
2000.
aus, wonach in der Regel bei Paaren ohne gemeinsames Kind eine Dauer von
fünf Jahren erforderlich ist. Entgegen der Auffassung der Sozialbehörde R könne
aus dem genannten Bundesgerichtsentscheid 2P.242/2003 vom 12. Januar 2004
nicht abgeleitet werden, für die Vermutung eines gefestigten Konkubinates
genüge bereits eine Dauer des Zusammenlebens von zwei Jahren. Ausgehend davon,
dass der Rekurrent seit Mai 2003 mit seiner Partnerin zusammenlebe, sei
zumindest bis 12. Mai 2008 ein gefestigtes Konkubinat nicht zu vermuten
und dementsprechend ein sozialhilferechtlicher Unterstützungsanspruch zu bejahen.
In der Beschwerde vom 6. Dezember 2007 räumt die
Sozialbehörde ein, dass aus dem genannten Bundesgerichtsentscheid vom 12. Januar
2004.
nicht zwingend auf eine kürzere Karenzfrist als fünf Jahre für die
Vermutung eines gefestigten Konkubinats geschlossen werden könne. Gleichwohl
gebe es gute Gründe, die SKOS-Empfehlung in der (im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung)
"aktuellen" Form nicht mehr anzuwenden. Der bundesgerichtliche
Entscheid 2P.242/2003 habe – zusammen mit dem gleichentags ergangenen Entscheid
2P.85/2003 – dazu geführt, dass in vielen grösseren Gemeinden (auch ausserhalb
des Kantons Solothurn, auf den sich die beiden Endscheide bezogen) ein stabiles
Konkubinat bereits nach einer Dauer von zwei Jahren des Zusammenlebens
angenommen werde. Im Kanton Zürich sei eine derartige Betrachtungsweise dadurch
nahe gelegt worden, dass im Sozialhilfe-Behördenhandbuch (2.5.1/§ 15
SHG/II/Ziff. 19) im April 2007 ein Hinweis aufgenommen worden sei, wonach es
das Bundesgericht nicht für willkürlich halte, wenn die Behörde bei Partnern,
die ohne gemeinsame Kinder bereits zwei Jahre im Konkubinat lebten, von einem
stabilen Konkubinat ausgehe. Sodann sei zu berücksichtigen, dass die
SKOS-Richtlinien diesbezüglich mit Wirkung auf 1. Januar 2008 angepasst
würden. Eine solche Anpassung hätte sich schon bei der Richtlinien-Revision per
2005.
(Fassung Dezember 2004) gerechtfertigt, sei aber wohl deswegen
unterblieben, weil man sich damals auf Revisionsanliegen betreffend
wirtschaftliche Anreize zur Integrationsförderung konzentriert habe.
4.
4.1
Mit den
Vorinstanzen ist festzuhalten, dass es aufgrund der Lebensumstände des Beschwerdeführers
gerechtfertigt erscheint, bei der Bemessung des sozialhilferechtlichen Bedarfs
von einer gegenseitigen Unterstützung der beiden Konkubinatspartner
"auszugehen", sofern und sobald ein gefestigtes Konkubinat
angenommen werden kann. Soweit der Beschwerdegegner in seinem Rekurs gegen
diese Betrachtungsweise sinngemäss einwandte, seine Partnerin sei zu einer
solchen Unterstützung nicht bzw. nicht mehr bereit, weshalb unabhängig von der
Dauer des vorbestehenden Konkubinats das Einkommen seiner Lebenspartnerin nicht
berücksichtigt werden dürfe, ist ihm nicht zu folgen. Denn nach der dargelegten
Rechtsprechung kommt es nicht auf eine solche Bereitschaft des Partners bzw.
der Partnerin an. Mit dem in der Rechtsprechung verwendeten Begriff des
"gefestigten Konkubinats" wird nicht nur ein bestimmter Sachverhalt
bezeichnet; darüber hinaus soll mit dem Vorliegen dieses Sachverhalts eine
Rechtsfolge verbunden sein, nämlich die Berücksichtigung von Einkommen und
Vermögen des Lebenspartners bzw. der Lebenspartnerin, unabhängig davon, ob
dieser bzw. diese zur Unterstützung seines Partners bzw. seiner Partnerin (der
Person, welche Sozialhilfe verlangt oder bereits empfängt) bereit ist.
4.2
Bezüglich
der Frage, ob ein "gefestigtes" Konkubinat vorliege, stellt die Praxis
(in Fällen, in denen die Partner ohne gemeinsames Kind zusammenleben) nach dem
Gesagten auf eine bestimmte bisherige Dauer der Lebensgemeinschaft ab. Dem
liegt der Gedanke zugrunde, dass der Einbezug von Einkommen und Vermögen des
sozialhilferechtlich nicht unterstützungsbedürftigen Partners sich nur dann
rechtfertigt, wenn von einer Beständigkeit der Beziehung auszugehen ist, was
dann angenommen werden kann, wenn die Beziehung – im Zeitpunkt, in dem die
Behörde über die Hilfebedürftigkeit zu befinden hat – schon eine gewisse Zeit
bestand. Hat die Behörde – wie hier die Beschwerdeführerin bei ihrer
erstmaligen Beschlussfassung vom 10. Mai 2007 – darüber zu befinden, ob
ein Gesuchsteller, wie hier der Beschwerdegegner, künftig auf
Sozialhilfe angewiesen sei, hat sie demnach eine Prognose vorzunehmen,
bei welcher jedoch darauf abzustellen ist, ob die Beziehung bereits während
einer bestimmten Zeit bestanden hat. In diesem Sinn soll nach den
SKOS-Richtlinien aufgrund eines bereits vorbestehenden Zusammenlebens die Vermutung
eines gefestigten Konkubinats greifen, wobei die bis Ende 2007 geltende Fassung
eine fünfjährige Dauer, die ab 1. Januar 2008 geltende Fassung hingegen
eine zweijährige Dauer als massgeblich bezeichnet.
4.3
Wären für
die Frage, ob (im Sinne der massgebenden "Rechtslage") im
vorliegenden Fall die bis Ende 2007 geltende oder die ab Januar 2008 geltende
Fassung anwendbar sei, intertemporalrechtliche Grundsätze massgebend, so wäre
schon deswegen die alte Fassung anzuwenden, wie dies der Bezirksrat getan hat;
abzustellen wäre nämlich intertemporalrechtlich auf die im Zeitpunkt der
Beschlussfassung vom 10. Mai 2007 geltende Fassung (vgl. Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich
2006, Rz. 327; Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 18). Die Anwendung der
neuen, ab Januar 2008 geltenden Fassung liesse sich auch nicht mit dem Argument
rechtfertigen, bei einem zeitlich offenen Dauersachverhalt liege in der
Anwendung der neuen Fassung lediglich eine unechte – und damit zulässige – Rückwirkung
vor (vgl. zur unechten Rückwirkung Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 337 ff.). Zwar
sind im Sozialhilferecht zumeist – wie auch hier bezüglich der Frage eines
gefestigten Konkubinats – offene Dauersachverhalte zu beurteilen. Indessen hat
der Bezirksrat dem im angefochtenen Rekursentscheid Rechnung getragen, indem er
davon ausgegangen ist, dass nach der als anwendbar erachteten alten Fassung der
SKOS-Richtlinien ein Unterstützungsanspruch vorerst lediglich bis Mai 2008 zu
bejahen und anschliessend (bei Fortbestehen der Gemeinschaft) ein gefestigtes
Konkubinat zu vermuten sei.
Die alte Fassung ist aber bereits aus einem anderen Grund
anwendbar, wonach sich die Berücksichtigung intertemporalrechtlicher Grundsätze
erübrigt, der indessen zum gleichen Ergebnis wie diese führt: § 17 Abs. 1
Satz 3 SHV erklärt die SKOS-Richtlinien ausdrücklich "in der Fassung vom
Dezember 2004" als anwendbar. Es ist somit der erklärte Wille des Regierungsrats
als Verordnungsgeber, dass die Richtlinien in dieser Fassung massgebend sind,
solange die Verordnung nicht angepasst wird, was bisher nicht geschehen ist.
4.4
Eine
andere Frage ist es, ob trotz Anwendung der alten Regel (die ein vorangehendes
Zusammenleben von fünf Jahren für die Vermutung eines gefestigten Konkubinats
mit entsprechender Rechtsfolge vorsieht) auf die Sachlage im Zeitpunkt
des Rechtsmittelentscheids abzustellen ist (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 52
N. 16 f.). Für die Berücksichtigung der seitherigen tatsächlichen Entwicklung
spricht an sich, dass die Karenzfrist lediglich die Grundlage einer von der
Behörde vorzunehmenden Prognose bildet (dazu vorn. E. 4.2). Auch diese Frage
kann jedoch hier offen bleiben, weil die massgebende Karenzfrist von fünf
Jahren für das seit Mai 2003 zusammenlebende Konkubinatspaar auch im heutigen
Zeitpunkt noch nicht erreicht ist.
4.5
Aus den
Bundesgerichtsentscheiden 2P.242/2003 und 2P.85/2003 vom 12. Januar 2004,
auf welche sie sich im Beschluss vom 10. Mai 2007 noch berief, kann die Beschwerdeführerin,
wie sie nunmehr in der Beschwerde selber einräumt, nichts zu Gunsten ihres Standpunkts
ableiten, wonach bereits nach einem Zusammenleben von zwei Jahren ein gefestigtes
Konkubinat vermutet werden dürfe. Zum einen betrafen jene Entscheide – wie das
Verwaltungsgericht bereits in einem früheren Fall erkannte (VGr, 23. August
2007, VB.2007.00217, E. 4.4.1, www.vgrzh.ch) – Konkubinatspaare mit gemeinsamen
Kindern und insofern andere Sachverhalte. Zum anderen bilden diese Entscheide
insbesondere für die Sozialhilfepraxis des Kantons Zürich kein Präjudiz, weil
das kantonalzürcherische Recht wie dargelegt bezüglich der Vermutung eines gefestigten
Konkubinats die SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2004 (und damit
mit einer Karenzfrist von fünf Jahren für eine solche Vermutung) für massgebend
erklärt.
4.6
Schliesslich
kann die Beschwerdeführerin auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, dass
einzelne Gemeinden im Kanton Zürich bereits vor dem Jahr 2008 dazu übergegangen
sind, ein gefestigtes Konkubinat schon nach einem Zusammenleben von zwei Jahren
zu vermuten. Es trifft zwar zu, dass einzelne Gemeinden eine solche Praxis
bereits früher aufgenommen haben. So sieht etwa die Richtlinie der
Sozialbehörde der Stadt Zürich "für den Umgang mit familienähnlichen Wohn-
und Lebensgemeinschaften und Konkubinaten" (sowohl jene in der Fassung vom
6.
Juni 2004 wie auch jene in der diesbezüglich unveränderten Fassung vom
12.
April 2007) vor, dass von einem stabilen Konkubinat auszugehen sei,
wenn ein Paar seit über zwei Jahren einen gemeinsamen Haushalt bildet oder wenn
es mit einem gemeinsamen Kind zusammen lebt (vgl. dazu VGr, VB.2007.00399, 12. Dezember
2007, E. 2.3, wo die Frage der Rechtmässigkeit dieser Richtlinie offen gelassen
werden konnte). Über die Rechtmässigkeit dieser stadtzürcherischen Richtlinie
ist auch im vorliegenden Fall, der ohnehin nicht die Stadt Zürich betrifft,
nicht zu befinden. Aus der von ihr behaupteten, von den SKOS-Richtlinien in der
Fassung vom Dezember 2004 abweichenden Praxis anderer Gemeinden kann die
Beschwerdeführerin schon deswegen nichts ableiten, weil sie nicht dargelegt
hat, dass sie eine Karenzfrist von bloss zwei Jahren bzw. von weniger als fünf
Jahren nicht nur im vorliegenden Fall, sondern in ständiger eigener kommunaler
Praxis angewendet hat.
4.7
Bei dieser
Sach- und Rechtslage liesse sich ein Unterstützungsanspruch des Beschwerdegegners
für die streitbetroffene Zeit von Mai 2007 (damalige Gesuchstellung) bis Mai
2008.
(fünfjähriges Zusammenleben) nur dann verneinen, wenn die
Beschwerdeführerin schlüssig nachgewiesen hätte, dass die Beziehung so eng und
dauerhaft konzipiert ist, dass ein gegenseitiger Beistand wie in einer Ehe zu
erwarten ist oder sogar tatsächlich erbracht wird (vorn. E. 2). Das trifft
nicht zu.
5.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch des
Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als
gegenstandslos.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an …