VB.2007.00549
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00549
27. März 2008Deutsch17 min
(URT.2008.10584)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00549
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 27.03.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.10.2008 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung und Ausnahmebewilligung nach Art. 24c und 37a RPG
Ausnahmebewilligung:
Erweiterung der Nutzung eines Notschlachtlokals (in Landwirtschaftszone) für Produktion und Verkauf von Fleischwaren
Das Rubrum ist anzupassen, nachdem einer der Beschwerdegegner den Beschluss der Vorinstanz ausdrücklich anerkannt hat (E. 2).
Umschreibung des Streitgegenstands (E. 3).
Die geplante zukünftige Nutzung ist in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform. Rechtsgrundlagen zum Bestandesschutz von zonenwidrig gewordenen Bauten (E. 4.1-2).
Massgeblicher Anknüpfungspunkt für die Beurteilung des Bestandesschutzes und der in dessen Rahmen zulässigen Nutzungsänderungen: In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das 1991 gebaute Notschlachtlokal und nicht etwa der frühere Schweinemaststall massgeblich, an dessen Stelle das Notschlachtlokal errichtet wurde. Kritische Würdigung der Rechtsprechung. Die Nutzungserweiterung widerspricht dem Raumplanungsrecht. Die Vorinstanz hat die Bewilligung zu Recht verweigert (E. 4.3).
Die Bewilligungsvoraussetzungen sind auch unter dem Gesichtswinkel, dass die Nutzungserweiterung neue Auswirkungen auf die Umwelt hat (vermehrter Zuliefer- und Kundenverkehr), nicht erfüllt (E. 4.4).
Abweisung der Beschwerde der Bauherrin.
Stichworte:
AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN
BESTANDESSCHUTZ
LANDWIRTSCHAFTSZONE
NUTZUNGSÄNDERUNG
RUBRUM
SCHLACHTHOF
ZONENKONFORMITÄT
Rechtsnormen:
Art. 16a RPG
Art. 24a RPG
Art. 24c RPG
Art. 37a RPG
Art. 41 RPV
Art. 42 RPV
Art. 43 RPV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00549
Entscheid
der 3. Kammer
vom 27. März 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Felix Helg.
In Sachen
Gemeinde R, vertreten durch den Gemeinderat,
dieser
vertreten durch RA A,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B,
2. C,
beide vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerschaft,
und
1. Gemeinde S,
2. Baudirektion Kanton
Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung und Ausnahmebewilligung nach Art. 24c
und 37a RPG,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Politische Gemeinde R ist Eigentümerin des in der
Landwirtschaftszone der Gemeinde S gelegenen Grundstückes Kat.-Nr. 01. Das auf
dem Grundstück stehende Gebäude Assek.-Nr. 02 wurde im Jahre 1991 von der
Gemeinde R als Notschlachtlokal anstelle zweier baufälliger Schweinemastställe
neu erstellt. Die Gemeinde plant nun, das Lokal ohne weitere bauliche
Massnahmen einem Privaten zur Führung eines regulären Schlachthofs zu
übergeben. Nach dem Baugesuch gehört dazu auch die Verarbeitung, Veredelung,
inklusive Lagerung von selbstgewonnenem und zur Abrundung der Eigenproduktion
zugekauftem Fleisch resp. Fleischwaren, Direktverkauf dieser Fleischerzeugnisse
ab Bank resp. Kühlraum ohne traditionellen Verkaufsladen mit Kühlvitrine.
Mit Beschluss vom 24. Oktober 2005 erteilte der
Gemeinderat S der Gemeinde R die baurechtliche Bewilligung für diese
Nutzungserweiterung des Schlachthofes mit Produktion und Verkauf von
Fleischwaren unter der Auflage, dass der Kundenverkehr an Werktagen in näher
definiertem zeitlichem Umfang zu beschränken sei. Mit dem kommunalen Beschluss
wurde auch eine Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 20. September
2005 eröffnet, welche das Vorhaben gemäss Art. 37a des Bundesgesetzes über
die Raumplanung vom 22. Juni 1979/20. März 1998 (RPG) bewilligte.
Erwägungen
II.
Gegen beide Anordnungen erhoben Patrick und C sowie E als
Mieter und Eigentümer der benachbarten Grundstücke Kat.-Nrn. 03 und 04 Rekurs
und verlangten deren Aufhebung sowie die Verweigerung der Bewilligung. Die
Gemeinde R rekurrierte ihrerseits gegen den kommunalen Beschluss, soweit dieser
die Einschränkung des Kundenverkehrs verlangte. Der Regierungsrat hiess den
Rekurs von Patrick und C am 31. Oktober 2007 gut und hob die angefochtenen
Entscheide auf. Auf den Rekurs von E trat der Regierungsrat nicht ein; den
Rekurs der Gemeinde R schrieb er zufolge Gegenstandslosigkeit ab.
III.
Gegen diesen Rekursentscheid erhob die Gemeinde R am 6. Dezember
2007.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Wiederherstellung
der Verfügung der Baudirektion und des Beschlusses des Gemeinderates S; unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Regierungsrats. Die Staatskanzlei
beantragte mit verspäteter Eingabe vom 4. Februar 2008 die Abweisung der
Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2008 beantragten auch
Patrick und C die Beschwerdeabweisung. E verzichtete auf eine Stellungnahme und
anerkannte den Nichteintretensentscheid des Regierungsrats ausdrücklich.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Private Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren sind
ausschliesslich B und C, während der noch mit Präsidialverfügung vom 17. Dezember
2007.
einbezogene E nicht mehr am Verfahren beteiligt ist, nachdem er den ihn
betreffenden Nichteintretensentscheid des Regierungsrats ausdrücklich anerkannt
hat. Dementsprechend ist das Rubrum des Geschäfts zu korrigieren.
3.
Im Streit liegt eine raumplanungsrechtliche
Ausnahmebewilligung der Baudirektion, wobei es erstinstanzlich ausschliesslich
um eine Bewilligung nach Art. 37a RPG ging. Weil der Regierungsrat jedoch
zum Schluss gelangte, Art. 37a RPG sei nicht anwendbar, prüfte er
zusätzlich, ob eine Bewilligung nach Art. 24a RPG erteilt werden könne,
was er verneinte. Aus Gründen der Prozessökonomie kann das Beschwerdeverfahren
ebenfalls auf diesen erweiterten Streitgegenstand ausgedehnt werden.
Nicht mehr strittig ist hingegen die Einschränkung des
Kundenverkehrs gemäss kommunaler Baubewilligung. Der Regierungsrat hat den
entsprechenden Rekurs der Beschwerdeführerin als gegenstandslos abgeschrieben,
ohne dass sich diese im vorliegenden Verfahren dagegen ausgesprochen hätte. Mit
ihrer Beschwerde verlangt sie vielmehr ausdrücklich die Wiederherstellung der
Verfügung der Baudirektion und des Beschlusses des Gemeinderates S.
4.
Parteien und Vorinstanzen gehen zu Recht und
übereinstimmend davon aus, dass die vorgesehene Nutzung des bestehenden
Gebäudes als reguläres Schlachthaus in der Landwirtschaftszone nicht
zonenkonform im Sinne der Art. 16a RPG ist und nur unter den Voraussetzungen
und im Rahmen des Bestandesschutzes zonenwidriger Bauten und Anlagen bewilligt
werden kann.
4.1
Nach der
Grundnorm von Art. 24c RPG werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und
Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand
grundsätzlich geschützt (Abs. 1). Solche Bauten und Anlagen können erneuert,
teilweise geändert, massvoll erweitert oder wieder aufgebaut werden, sofern sie
rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. In jedem Fall bleibt die
Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten (Abs. 2).
Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Bestimmung ist gemäss Art. 41 der
Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV), dass die Bauten und
Anlagen seinerzeit in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht erstellt oder
geändert wurden, durch die nachträgliche Änderung von Erlassen oder Plänen
jedoch zonenwidrig geworden sind. Als solche gelten in erster Linie Bauten,
die in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht vor dem 1. Juli 1972 erstellt
oder geändert wurden, als mit dem In-Kraft-Treten des Gewässerschutzgesetzes
vom 8. Oktober 1971 (AS 1972 I 950) erstmals eine klare Trennung von Bau-
und Nichtbaugebiet vorgenommen wurde (vgl. BGE 129 II 396 E. 4.2.1). Art. 42
RPV verlangt weiter, dass die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich
ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibe, wobei massgeblicher
Vergleichszustand derjenige im Zeitpunkt der Erlass- oder Planänderung ist (Abs.
1.
und 2). Das Erweiterungsmass innerhalb und ausserhalb des bestehenden
Gebäudevolumens ist im Einzelnen beschränkt (Abs. 3 lit. a und b). Ein Wiederaufbau
ist nur zulässig, wenn die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der Zerstörung oder
des Abbruchs noch bestimmungsgemäss nutzbar war und an ihrer Nutzung ein
ununterbrochenes Interesse besteht (Abs. 4 Satz 1).
4.2
Der
Bestandesschutz gewerblicher Bauten und Anlagen ist demgegenüber einer Spezialordnung
unterworfen. Nach Art. 37a RPG regelt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen
Zweckänderungen gewerblich genutzter Bauten und Anlagen zulässig sind, die vor
dem 1. Januar 1980 erstellt wurden oder seither als Folge von Änderungen
der Nutzungspläne zonenwidrig geworden sind. Nach dem gestützt darauf erlassenen
Art. 43 RPV sind solche Zweckänderungen und Erweiterungen unter
verschiedenen kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zulässig (Abs. 1); dazu
gehört unter anderem, dass die Baute oder Anlage rechtmässig erstellt oder
geändert worden ist (lit. a). Sodann darf die zonenwidrig genutzte Fläche um maximal
30.
Prozent erweitert werden, wobei Erweiterungen innerhalb des bestehenden
Gebäudevolumens nur zur Hälfte angerechnet werden (Abs. 2). Eine Erweiterung um
mehr als 100 m2 ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens ist nur zulässig,
wenn dies für die Fortführung des Betriebes erforderlich ist (Abs. 3). Mit Art. 37a
RPG verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, den sich ausserhalb der Bauzonen befindlichen
Gewerbebetrieben jene Umstrukturierungen und Strukturbereinigungen zu ermöglichen,
die zwecks Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit erforderlich sind (Bundesamt für
Raumentwicklung [Hrsg.], Neues Raumplanungsrecht, Erläuterungen zur
Raumplanungsverordnung und Empfehlungen für den Vollzug, Bern 2000, S. 47
ff.). Hierfür dehnt die Sondernorm von Art. 43 RPV die Grenzen der
Bestandesgarantie für Gewerbebauten gegenüber der Grundnorm von Art. 24c
RPG etwas aus, lässt insbesondere auch vollständige Zweckänderungen zu und
zieht für Erweiterungen weniger restriktive quantitative Grenzen (vgl. Peter
Karlen, Die Ausnahmebewilligung nach Art. 24-24d RPG, in: ZBl 102/2001,
S. 291, S. 302 mit Hinweisen).
4.3
Im
Beschwerdeverfahren ist in erster Linie streitig, ob das Notschlachtlokal eine
vor dem 1. Januar 1980 erstellte gewerbliche Baute im Sinne von Art. 37a
RPG sei.
4.3.1
Der Regierungsrat hat dazu erwogen, das Notschlachtlokal sei anstelle von
zwei baufälligen Schweineställen errichtet und nach Art. 24 Abs. 2 aRPG,
der heute Art. 24c Abs. 2 RPG entspreche, bewilligt worden. Es könne aber
nicht als Wiederaufbau der Schweineställe bezeichnet werden, da es sich zwar
ungefähr an der gleichen Lage befinde, aber nicht annähernd einem
wesensähnlichen Zweck diene. Eine derartige vollständige Nutzungsänderung sei
nicht mit Art. 24 Abs. 2 aRPG vereinbar. Die Identität der Baute sei auch
wegen der umfangreichen baulichen Vorkehren nicht gewahrt. Massgebender
Ausgangszustand bei der Anwendung von Art. 37a RPG sei daher das 1991
erstellte Notschlachtlokal.
Demgegenüber will die Beschwerdeführerin an die
Schweineställe anknüpfen, da das Notschlachtlokal 1991 ausdrücklich als
teilweise Änderung bzw. Wideraufbau bewilligt worden sei. Die seinerzeitige
Bewilligung dürfe nicht rückwirkend überprüft und faktisch widerrufen werden.
Als Bewilligungsempfängerin sei sie im Vertrauen auf die Rechtmässigkeit der
Wiederaufbaubewilligung zu schützen und müsse rechtsgleich mit anderen Bewilligungsempfängern
behandelt werden.
4.3.2
Die Auffassung des Regierungsrates entspricht der bundesgerichtlichen
Praxis zur Anwendbarkeit von Art. 37a RPG, wie sie sich – soweit
ersichtlich – bisher in zwei Fällen niedergeschlagen hat (vgl. BGr, 23. März
2007,1A.216/2006 und BGr, 28. Juli 2003,1A.176/2002, www.bger.ch). In
beiden Fällen war eine durch das Inkrafttreten des RPG zonenwidrig gewordene
Gewerbebaute bzw. -anlage nach dem 1. Januar 1980 rechtmässig wieder
aufgebaut worden. Das Bundesgericht machte die Anwendbarkeit von Art. 37a
RPG in beiden Fällen entscheidend davon abhängig, ob der Ersatzbau mit der
vorbestehenden Baute wesensgleich war oder ob ein eigentlicher Neubau vorlag.
Im einen Fall behandelte das Gericht diese Frage zudem ausdrücklich nach der im
Zeitpunkt der Ersatzbaumassnahme geltenden Fassung des RPG (1A.176/2002 E. 5).
Damit hat das Bundesgericht, wie die Beschwerdeführerin mit gewissem Recht
vorbringt, die für den Ersatzbau erteilte Ausnahmebewilligung nach Art. 24
Abs. 2 aRPG, welche bereits ihrerseits die Wahrung der Identität der zu
ersetzenden Baute vorausgesetzt hatte (vgl. etwa BGE 110 Ib 141 E. 3b mit Hinweisen;
Eidg. Justiz- und Polizeidepartement [Hrsg.], Erläuterungen zum RPG, Bern 1981,
Art. 24 N. 35), erneut auf dieses Kriterium hin überprüft. Allerdings kann
darin entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin weder ein unzulässiges
Zurückkommen auf eine rechtskräftige Baubewilligung, noch ein Eingriff in eine
geschützte Vertrauensposition oder eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots
erblickt werden. Einem Gesuchsteller bleiben nämlich trotz dieser Prüfung
sämtliche Nutzungsrechte aus der erteilten Ausnahmebewilligung erhalten; es
werden ihm lediglich jene Änderungen untersagt, welche an einen früheren
Ausgangszustand anknüpfen sollen. Darin liegt nicht mehr als eine restriktive
Anwendung von Art. 37a RPG, wozu aufgrund seiner Entstehungsgeschichte
durchaus Anlass besteht (zur Entstehungsgeschichte vgl. BGr, 19. Juli
2001,1A.241/2000 E. 4b, BGr, 12. Mai 2005,1A.186/2004 E. 6.2,
www.bger.ch).
4.3.3
Die dargelegte Rechtsprechung erweckt dennoch gewisse Bedenken, denn sie
blendet vollständig aus, dass das Kriterium der Wesensgleichheit im Anwendungsbereich
von Art. 37a RPG vom Verordnungsgeber bewusst fallen gelassen worden ist (Art. 43
RPV im Gegensatz zu Art. 42 Abs. 3 RPV). Das dargelegte restriktive
Verständnis von Art. 37a RPG verunmöglicht daher im Endeffekt bereits
relativ geringfügige Änderungen an Gewerbebauten, wenn deren Erneuerung,
teilweise Änderung oder Wiederaufbau nach dem 1. Januar 1980 aufgrund
einer rechtswidrigen früheren Praxis zu Art. 24 Abs. 2 aRPG bewilligt wurde,
dies selbst dann, wenn diese Massnahme nach der inzwischen in Kraft getretenen
neuen Bestimmung von Art. 37a RPG retrospektiv gesehen sogar zulässig
gewesen wäre. Solche Überlegung veranlassten das Verwaltungsgericht in einem
Entscheid vom 11. November 2004 (VB.2004.00314, www.vgrzh.ch; RB 2004 Nr.
66.
= BEZ 2005 Nr. 1) zum Schluss, die vollständige Zweckänderung einer
Gewerbebaute sei gestützt auf Art. 37a RPG auch dann zulässig, wenn das
altrechtliche Erweiterungsmass bereits früher konsumiert worden sei. Es erwog,
dass ein Baugesuchsteller bei einer schrittweisen Änderung oder Erweiterung
nicht schlechter gestellt sein dürfe, wie wenn er diese in einer einmaligen Massnahme
realisiert hätte. Es seien daher auch bei der Anwendung von Art. 37a RPG
in Verbindung mit Art. 43 RPV alle bereits vollzogenen sowie die geplanten
baulichen Massnahmen jeweils gesamthaft zu betrachten und im Vergleich zum ursprünglichen
Referenzzustand zu würdigen. Die geplante Umnutzung sei so zu beurteilen, wie
wenn sie gleichzeitig mit der bereits realisierten Erweiterung erfolgen würde.
Indessen führen auch diese Überlegungen im vorliegenden
Fall zu keinem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis. Selbst bei
einer retrospektiven Anwendung von Art. 37a RPG in Verbindung mit Art. 43
RPV könnte das bestehende Schlachthaus in der nunmehr geplanten regulären
Betriebsform nicht als zulässige Zweckänderung oder Erweiterung der ursprünglichen
Schweinemastställe betrachtet werden. Unklar ist vorab, ob diese Gebäude früher
tatsächlich zonenwidrig genutzt waren, zumal auch die bodenunabhängige
Tierhaltung als innere Aufstockung zonenkonform sein kann (vgl. Art. 16a
RPG in Verbindung mit Art. 36 RPV). Selbst wenn die Zonenwidrigkeit aus
heutiger Sicht grundsätzlich zu bejahen wäre, so spricht auf jeden Fall der
Umstand, dass die beiden Gebäude aAssek.-Nrn. 05 und 06 nach der Verfügung der
Baudirektion vom 5. April 1991 bereits baufällig waren, dagegen, dass die
Bauten im damaligen Zeitpunkt überhaupt noch bestimmungsgemäss nutzbar und auch
tatsächlich gewerbebetrieblich genutzt waren. Dies bildet jedoch eine unabdingbare
Voraussetzung für die Anwendung von Art. 37a RPG, der von seiner
Zielsetzung einen engen Betriebsbegriff nahe legt. Nach dem Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 8. Juli 2004 (VB.2003.00416, www.vgrzh.ch; RB 2004
Nr. 65 = BEZ 2004 Nr. 61) ist insbesondere notwendig, dass die gewerbliche
Baute entweder einen eigenständigen Betrieb beherbergt oder aber dass in der
Baute zumindest ein wesentlicher Betriebsteil eines bestehenden Betriebes
angesiedelt ist (E. 4.3). Das Bundesgericht hat diesen Entscheid geschützt und
dabei auch betont, dass Art. 37a RPG auf aktive Gewerbebetriebe
zugeschnitten sei (BGr, 12. Mai 2005,1A.186/2004, www.bger.ch).
Schliesslich wäre auch äusserst fraglich, ob das
Schlachtlokal die Anforderungen betreffend Auswirkungen auf Raum und Umwelt (Art. 43
Abs. 1 lit. b RPV), betreffend Erschliessung und Infrastrukturkosten (Art. 43
Abs. 1 lit. d und e RPV) sowie die flächenmässigen Beschränkungen (Art. 43
Abs. 2 und 3 RPV) im Vergleich mit dem früheren Schweinemastbetrieb einhalten
würde. Die Beschwerdeführerin kann jedenfalls nicht nur punktuell für die Frage
der Anwendbarkeit von Art. 37a RPG auf die beiden Schweinemastställe als
massgebenden Ausgangszustand zurückgreifen, um alsdann bei der Prüfung der
Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 43 RPV lediglich einen Vergleich
zwischen der bisherigen Nutzung als Notschlachthaus und derjenigen als
regulärem Schlachthaus anzustellen.
4.3.4
Der Regierungsrat hat daher die Bewilligung gemäss Art. 37a RPG zu
Recht aufgehoben.
4.4
Gegenüber
der Grundnorm von Art. 24c RPG bildet auch Art 24a RPG einen Sondertatbestand.
Erfordert die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage ausserhalb der
Bauzone keine baulichen Massnahmen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG, so ist
die Bewilligung zu erteilen, wenn dadurch keine neuen Auswirkungen auf Raum,
Erschliessung und Umwelt entstehen (lit. a) und sie nach keinem anderen
Bundeserlass unzulässig ist (lit. b). Unter diesen Voraussetzungen sind grundsätzlich
nicht nur teilweise, sondern auch vollständige Zweckänderung gewerblicher
Bauten möglich (BGE 127 II 215).
4.4.1
Nach Auffassung des Regierungsrats kommt eine Bewilligung nach dieser Bestimmung
nicht in Betracht, da die vorgesehenen Zweckänderungen Auswirkungen auf die
Umwelt hätten. Der Kundenstrom und das damit verbundene Verkehrsaufkommen würden
zu einer Mehrbelastung sowohl der Erschliessung als auch insbesondere der
Umwelt führen. Nach dem Wortlaut von Art. 24a RPG sei nicht massgebend, ob
es sich um erhebliche oder nur um geringfügige Auswirkungen handle.
Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, die
Betreibung des Schlachtlokals durch einen Privaten anstelle einer öffentlichen
Nutzung für Notschlachtung habe keinerlei Einfluss auf Raum und Umwelt. Im
Gegenteil werde die Umgebung eher entlastet, weil – nicht wie bisher –
unangekündigt zu jeder Tages- und Nachtzeit (inkl. Sonn- und Feiertage) mit
Anlieferungen von Schlachtvieh gerechnet werden müsse, sondern diese planbar
seien. Aufgrund der Grösse des Schlachtraums könnten tägliche Anlieferungen
ausgeschlossen werden. Da nur ein Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, sei die
mögliche Verarbeitungsmenge sehr begrenzt. Hinzu komme, dass nicht nur
geschlachtet, sondern auch verarbeitet und gelagert werde. Änderungen seien
deshalb weder in Bezug auf Anlieferungen noch auf den Kundenstrom zu erwarten.
Zudem habe das Schlachthaus bisher eine Konfiskatstelle betrieben, welche
aufgehoben worden sei, so dass die bisher jederzeit mögliche Anlieferung von Kadavern
wegfalle. Die Distanz des Schlachthauses zur Kantonsstrasse betrage rund 160 m.
Selbst wenn ein paar Kunden mehr den Laden aufsuchen würden, entstehe keine
wesentliche Mehrbelastung, zumal der Flurweg einer Vielzahl von Anwohnern als Erschliessung
diene.
4.4.2
Für die Bewilligungsfähigkeit nach Art. 24a RPG ist vorliegend
entscheidend, ob der vorgesehene private Schlachtbetrieb im Vergleich zum
bisherigen Notschlachtbetrieb neue Auswirkungen auf die Umwelt haben würde. Ob
darin auch eine wesentliche Mehrbelastung der Umwelt liegt, ist, wie der
Regierungsrat zutreffend erwogen hat, nicht ausschlaggebend. Die Baudirektion
war davon ausgegangen, dass bisher etwa einmal in der Woche Schlachtungen
vorgenommen worden seien, nach den privaten Rekurrenten musste höchstens
einmal pro Woche geschlachtet werden, was die Beschwerdeführerin allerdings in
ihrer Rekursvernehmlassung ohne eigene Angaben zur Schlachtfrequenz bestritt.
Ob diese angesichts der beschränkten Platzverhältnisse im regulären Betrieb
tatsächlich erhöht werden kann, ist unklar. Die Beschwerdeführerin selber
rechnete im Bewilligungsverfahren etwa mit gleich vielen Anlieferungen von
Schlachttieren wie bisher, wobei ihr Hinweis im Beschwerdeverfahren, wonach
tägliche Anlieferungen ausgeschlossen seien, eher auf eine höhere
Schlachtfrequenz als einmal in der Woche schliessen lassen.
Neu gegenüber dem bisherigen Betrieb soll nun aber auch
der Zukauf von Fleisch und Fleischwaren zur Abrundung der Eigenproduktion sowie
die Verarbeitung und Veredelung und der Direktverkauf dieser Fleischerzeugnisse
ab Bank bzw. Kühlraum ermöglicht werden. Darin liegt ohne Zweifel eine
Betriebsänderung, die sich in Form von vermehrtem Zuliefer- und insbesondere
Kundenverkehr auswirken wird. Selbst wenn, wie die Beschwerdeführerin in ihrem
eigenen Rekurs noch vorgebracht hatte, schon bisher ein Fleischverkauf ab Bank
stattgefunden haben soll, so wird der neu vorgesehene Verkauf von abportionierten
Mengen (von 1/2 bis 10 kg) verarbeiteter und veredelter Fleischprodukte einen
weit grösseren Kundenkreis als bisher anziehen. Dass dieser Mehrverkehr durch
den Minderverkehr infolge Aufgabe der Konfiskatstelle vollständig kompensiert
wird, kann nicht angenommen werden.
Schliesslich ist anzufügen, dass auch in Bezug auf die
Abwasserentsorgung nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Zweckänderung
unzulässige Auswirkungen auf die Erschliessung haben würde. So wurde im
Inspektionsbericht vom 21. Juni 2005 festgehalten, es bestehe bei einem
regelmässigen Schlachtbetrieb die Gefahr, dass die Kapazität des eingelassenen
Jauchetroges schnell ausgelastet sei, weshalb die Möglichkeit einer Einleitung
der Schlachtabwässer in die Kanalisation geprüft werden sollte. Darauf war auch
im Bewilligungsgesuch hingewiesen worden.
Hat demnach der vorgesehene Betrieb Auswirkungen auf
Erschliessung und Umwelt, so kann die Zweckänderung auch nicht gestützt auf Art. 24a
RPG bewilligt werden.
5.
Der Regierungsrat hat die beiden Bewilligungen zu Recht
aufgehoben. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70
VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr damit von vornherein nicht zu (§ 17
Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegner haben keinen diesbezüglichen Antrag gestellt.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es werden
keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …