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Entscheid

VB.2007.00549

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00549

27. März 2008Deutsch17 min

(URT.2008.10584)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Politische Gemeinde R ist Eigentümerin des in der

Landwirtschaftszone der Gemeinde S gelegenen Grundstückes Kat.-Nr. 01. Das auf

dem Grundstück stehende Gebäude Assek.-Nr. 02 wurde im Jahre 1991 von der

Gemeinde R als Notschlachtlokal anstelle zweier baufälliger Schweinemastställe

neu erstellt. Die Gemeinde plant nun, das Lokal ohne weitere bauliche

Massnahmen einem Privaten zur Führung eines regulären Schlachthofs zu

übergeben. Nach dem Baugesuch gehört dazu auch die Verarbeitung, Veredelung,

inklusive Lagerung von selbstgewonnenem und zur Abrundung der Eigenproduktion

zugekauftem Fleisch resp. Fleischwaren, Direktverkauf dieser Fleischerzeugnisse

ab Bank resp. Kühlraum ohne traditionellen Verkaufsladen mit Kühlvitrine.

Mit Beschluss vom 24. Oktober 2005 erteilte der

Gemeinderat S der Gemeinde R die baurechtliche Bewilligung für diese

Nutzungserweiterung des Schlachthofes mit Produktion und Verkauf von

Fleischwaren unter der Auflage, dass der Kundenverkehr an Werktagen in näher

definiertem zeitlichem Umfang zu beschränken sei. Mit dem kommunalen Beschluss

wurde auch eine Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 20. September

2005 eröffnet, welche das Vorhaben gemäss Art. 37a des Bundesgesetzes über

die Raumplanung vom 22. Juni 1979/20. März 1998 (RPG) bewilligte.

Erwägungen

II.

Gegen beide Anordnungen erhoben Patrick und C sowie E als

Mieter und Eigentümer der benachbarten Grundstücke Kat.-Nrn. 03 und 04 Rekurs

und verlangten deren Aufhebung sowie die Verweigerung der Bewilligung. Die

Gemeinde R rekurrierte ihrerseits gegen den kommunalen Beschluss, soweit dieser

die Einschränkung des Kundenverkehrs verlangte. Der Regierungsrat hiess den

Rekurs von Patrick und C am 31. Oktober 2007 gut und hob die angefochtenen

Entscheide auf. Auf den Rekurs von E trat der Regierungsrat nicht ein; den

Rekurs der Gemeinde R schrieb er zufolge Gegenstandslosigkeit ab.

III.

Gegen diesen Rekursentscheid erhob die Gemeinde R am 6. Dezember

2007.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Wiederherstellung

der Verfügung der Baudirektion und des Beschlusses des Gemeinderates S; unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Regierungsrats. Die Staatskanzlei

beantragte mit verspäteter Eingabe vom 4. Februar 2008 die Abweisung der

Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2008 beantragten auch

Patrick und C die Beschwerdeabweisung. E verzichtete auf eine Stellungnahme und

anerkannte den Nichteintretensentscheid des Regierungsrats ausdrücklich.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

Private Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren sind

ausschliesslich B und C, während der noch mit Präsidialverfügung vom 17. Dezember

2007.

einbezogene E nicht mehr am Verfahren beteiligt ist, nachdem er den ihn

betreffenden Nichteintretensentscheid des Regierungsrats ausdrücklich anerkannt

hat. Dementsprechend ist das Rubrum des Geschäfts zu korrigieren.

3.

Im Streit liegt eine raumplanungsrechtliche

Ausnahmebewilligung der Baudirektion, wobei es erstinstanzlich ausschliesslich

um eine Bewilligung nach Art. 37a RPG ging. Weil der Regierungsrat jedoch

zum Schluss gelangte, Art. 37a RPG sei nicht anwendbar, prüfte er

zusätzlich, ob eine Bewilligung nach Art. 24a RPG erteilt werden könne,

was er verneinte. Aus Gründen der Prozessökonomie kann das Beschwerdeverfahren

ebenfalls auf diesen erweiterten Streitgegenstand ausgedehnt werden.

Nicht mehr strittig ist hingegen die Einschränkung des

Kundenverkehrs gemäss kommunaler Baubewilligung. Der Regierungsrat hat den

entsprechenden Rekurs der Beschwerdeführerin als gegenstandslos abgeschrieben,

ohne dass sich diese im vorliegenden Verfahren dagegen ausgesprochen hätte. Mit

ihrer Beschwerde verlangt sie vielmehr ausdrücklich die Wiederherstellung der

Verfügung der Baudirektion und des Beschlusses des Gemeinderates S.

4.

Parteien und Vorinstanzen gehen zu Recht und

übereinstimmend davon aus, dass die vorgesehene Nutzung des bestehenden

Gebäudes als reguläres Schlachthaus in der Landwirtschaftszone nicht

zonenkonform im Sinne der Art. 16a RPG ist und nur unter den Voraussetzungen

und im Rahmen des Bestandesschutzes zonenwidriger Bauten und Anlagen bewilligt

werden kann.

4.1

Nach der

Grundnorm von Art. 24c RPG werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und

Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand

grundsätzlich geschützt (Abs. 1). Solche Bauten und Anlagen können erneuert,

teilweise geändert, massvoll erweitert oder wieder aufgebaut werden, sofern sie

rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. In jedem Fall bleibt die

Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten (Abs. 2).

Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Bestimmung ist gemäss Art. 41 der

Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV), dass die Bauten und

Anlagen seinerzeit in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht erstellt oder

geändert wurden, durch die nach­trägliche Änderung von Erlassen oder Plänen

jedoch zonenwidrig geworden sind. Als solche gelten in ers­ter Linie Bauten,

die in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht vor dem 1. Juli 1972 erstellt

oder geändert wurden, als mit dem In-Kraft-Treten des Gewässerschutzgesetzes

vom 8. Oktober 1971 (AS 1972 I 950) erstmals eine klare Trennung von Bau-

und Nichtbaugebiet vorgenommen wurde (vgl. BGE 129 II 396 E. 4.2.1). Art. 42

RPV verlangt weiter, dass die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich

ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibe, wobei massgeblicher

Vergleichszustand derjenige im Zeitpunkt der Erlass- oder Planänderung ist (Abs.

1.

und 2). Das Erweiterungsmass innerhalb und ausserhalb des bestehenden

Gebäudevolumens ist im Einzelnen beschränkt (Abs. 3 lit. a und b). Ein Wiederaufbau

ist nur zulässig, wenn die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der Zerstörung oder

des Abbruchs noch bestimmungsgemäss nutzbar war und an ihrer Nutzung ein

ununterbrochenes Interesse besteht (Abs. 4 Satz 1).

4.2

Der

Bestandesschutz gewerblicher Bauten und Anlagen ist demgegenüber einer Spe­zialordnung

unterworfen. Nach Art. 37a RPG regelt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen

Zweckänderungen gewerblich genutzter Bauten und Anlagen zulässig sind, die vor

dem 1. Januar 1980 erstellt wurden oder seither als Folge von Änderungen

der Nutzungspläne zonenwidrig geworden sind. Nach dem gestützt darauf erlassenen

Art. 43 RPV sind solche Zweckänderungen und Erweiterungen unter

verschiedenen kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zulässig (Abs. 1); dazu

gehört unter anderem, dass die Baute oder Anlage rechtmässig erstellt oder

geändert worden ist (lit. a). Sodann darf die zonenwidrig genutzte Fläche um maximal

30.

Prozent erweitert werden, wobei Erweiterungen innerhalb des bestehenden

Gebäudevolumens nur zur Hälfte angerechnet werden (Abs. 2). Eine Erweiterung um

mehr als 100 m2 ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens ist nur zulässig,

wenn dies für die Fortführung des Betriebes erforderlich ist (Abs. 3). Mit Art. 37a

RPG verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, den sich ausserhalb der Bauzonen befindlichen

Gewerbebetrieben jene Umstrukturierungen und Strukturbereinigungen zu ermöglichen,

die zwecks Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit erforderlich sind (Bundesamt für

Raumentwicklung [Hrsg.], Neues Raumplanungsrecht, Erläuterungen zur

Raumplanungsverordnung und Empfehlungen für den Vollzug, Bern 2000, S. 47

ff.). Hierfür dehnt die Sondernorm von Art. 43 RPV die Grenzen der

Bestandesgarantie für Gewerbebauten gegenüber der Grundnorm von Art. 24c

RPG etwas aus, lässt insbesondere auch vollständige Zweckänderungen zu und

zieht für Erweiterungen weniger restriktive quantitative Grenzen (vgl. Peter

Karlen, Die Ausnahmebewilligung nach Art. 24-24d RPG, in: ZBl 102/2001,

S. 291, S. 302 mit Hinweisen).

4.3

Im

Beschwerdeverfahren ist in erster Linie streitig, ob das Notschlachtlokal eine

vor dem 1. Januar 1980 erstellte gewerbliche Baute im Sinne von Art. 37a

RPG sei.

4.3.1

Der Regierungsrat hat dazu erwogen, das Notschlachtlokal sei anstelle von

zwei baufälligen Schweineställen errichtet und nach Art. 24 Abs. 2 aRPG,

der heute Art. 24c Abs. 2 RPG entspreche, bewilligt worden. Es könne aber

nicht als Wiederaufbau der Schweineställe bezeichnet werden, da es sich zwar

ungefähr an der gleichen Lage befinde, aber nicht annähernd einem

wesensähnlichen Zweck diene. Eine derartige vollständige Nutzungsänderung sei

nicht mit Art. 24 Abs. 2 aRPG vereinbar. Die Identität der Baute sei auch

wegen der umfangreichen baulichen Vorkehren nicht gewahrt. Massgebender

Ausgangszustand bei der Anwendung von Art. 37a RPG sei daher das 1991

erstellte Notschlachtlokal.

Demgegenüber will die Beschwerdeführerin an die

Schweineställe anknüpfen, da das Notschlachtlokal 1991 ausdrücklich als

teilweise Änderung bzw. Wideraufbau bewilligt worden sei. Die seinerzeitige

Bewilligung dürfe nicht rückwirkend überprüft und faktisch widerrufen werden.

Als Bewilligungsempfängerin sei sie im Vertrauen auf die Rechtmässigkeit der

Wiederaufbaubewilligung zu schützen und müsse rechtsgleich mit anderen Bewilligungsempfängern

behandelt werden.

4.3.2

Die Auffassung des Regierungsrates entspricht der bundesgerichtlichen

Praxis zur Anwendbarkeit von Art. 37a RPG, wie sie sich – soweit

ersichtlich – bisher in zwei Fällen niedergeschlagen hat (vgl. BGr, 23. März

2007,1A.216/2006 und BGr, 28. Juli 2003,1A.176/2002, www.bger.ch). In

beiden Fällen war eine durch das Inkrafttreten des RPG zonenwidrig gewordene

Gewerbebaute bzw. -anlage nach dem 1. Januar 1980 rechtmässig wieder

aufgebaut worden. Das Bundesgericht machte die Anwendbarkeit von Art. 37a

RPG in beiden Fällen entscheidend davon abhängig, ob der Ersatzbau mit der

vorbestehenden Baute wesensgleich war oder ob ein eigentlicher Neubau vorlag.

Im einen Fall behandelte das Gericht diese Frage zudem ausdrücklich nach der im

Zeitpunkt der Ersatzbaumassnahme geltenden Fassung des RPG (1A.176/2002 E. 5).

Damit hat das Bundesgericht, wie die Beschwerdeführerin mit gewissem Recht

vorbringt, die für den Ersatzbau erteilte Ausnahmebewilligung nach Art. 24

Abs. 2 aRPG, welche bereits ihrerseits die Wahrung der Identität der zu

ersetzenden Baute vorausgesetzt hatte (vgl. etwa BGE 110 Ib 141 E. 3b mit Hinweisen;

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement [Hrsg.], Erläuterungen zum RPG, Bern 1981,

Art. 24 N. 35), erneut auf dieses Kriterium hin überprüft. Allerdings kann

darin entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin weder ein unzulässiges

Zurückkommen auf eine rechtskräftige Baubewilligung, noch ein Eingriff in eine

geschützte Vertrauensposition oder eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots

erblickt werden. Einem Gesuchsteller bleiben nämlich trotz dieser Prüfung

sämtliche Nutzungsrechte aus der erteilten Ausnahmebewilligung erhalten; es

werden ihm lediglich jene Änderungen untersagt, welche an einen früheren

Ausgangszustand anknüpfen sollen. Darin liegt nicht mehr als eine restriktive

Anwendung von Art. 37a RPG, wozu aufgrund seiner Entstehungsgeschichte

durchaus Anlass besteht (zur Entstehungsgeschichte vgl. BGr, 19. Juli

2001,1A.241/2000 E. 4b, BGr, 12. Mai 2005,1A.186/2004 E. 6.2,

www.bger.ch).

4.3.3

Die dargelegte Rechtsprechung erweckt dennoch gewisse Bedenken, denn sie

blendet vollständig aus, dass das Kriterium der Wesensgleichheit im Anwendungsbereich

von Art. 37a RPG vom Verordnungsgeber bewusst fallen gelassen worden ist (Art. 43

RPV im Gegensatz zu Art. 42 Abs. 3 RPV). Das dargelegte restriktive

Verständnis von Art. 37a RPG verunmöglicht daher im Endeffekt bereits

relativ geringfügige Änderungen an Gewerbebauten, wenn deren Erneuerung,

teilweise Änderung oder Wiederaufbau nach dem 1. Januar 1980 aufgrund

einer rechtswidrigen früheren Praxis zu Art. 24 Abs. 2 aRPG bewilligt wurde,

dies selbst dann, wenn diese Massnahme nach der inzwischen in Kraft getretenen

neuen Bestimmung von Art. 37a RPG retrospektiv gesehen sogar zulässig

gewesen wäre. Solche Überlegung veranlassten das Verwaltungsgericht in einem

Entscheid vom 11. November 2004 (VB.2004.00314, www.vgrzh.ch; RB 2004 Nr.

66.

= BEZ 2005 Nr. 1) zum Schluss, die vollständige Zweckänderung einer

Gewerbebaute sei gestützt auf Art. 37a RPG auch dann zulässig, wenn das

altrechtliche Erweiterungsmass bereits früher konsumiert worden sei. Es erwog,

dass ein Baugesuchsteller bei einer schrittweisen Änderung oder Erweiterung

nicht schlechter gestellt sein dürfe, wie wenn er diese in einer einmaligen Massnahme

realisiert hätte. Es seien daher auch bei der Anwendung von Art. 37a RPG

in Verbindung mit Art. 43 RPV alle bereits vollzogenen sowie die geplanten

baulichen Massnahmen jeweils gesamthaft zu betrachten und im Vergleich zum ursprünglichen

Referenzzustand zu würdigen. Die geplante Umnutzung sei so zu beurteilen, wie

wenn sie gleichzeitig mit der bereits realisierten Erweiterung erfolgen würde.

Indessen führen auch diese Überlegungen im vorliegenden

Fall zu keinem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis. Selbst bei

einer retrospektiven Anwendung von Art. 37a RPG in Verbindung mit Art. 43

RPV könnte das bestehende Schlachthaus in der nunmehr geplanten regulären

Betriebsform nicht als zulässige Zweckänderung oder Erweiterung der ursprünglichen

Schweinemastställe betrachtet werden. Unklar ist vorab, ob diese Gebäude früher

tatsächlich zonenwidrig genutzt waren, zumal auch die bodenunabhängige

Tierhaltung als innere Aufstockung zonenkonform sein kann (vgl. Art. 16a

RPG in Verbindung mit Art. 36 RPV). Selbst wenn die Zonenwidrigkeit aus

heutiger Sicht grundsätzlich zu bejahen wäre, so spricht auf jeden Fall der

Umstand, dass die beiden Gebäude aAssek.-Nrn. 05 und 06 nach der Verfügung der

Baudirektion vom 5. April 1991 bereits baufällig waren, dagegen, dass die

Bauten im damaligen Zeitpunkt überhaupt noch bestimmungsgemäss nutzbar und auch

tatsächlich gewerbebetrieblich genutzt waren. Dies bildet jedoch eine unabdingbare

Voraussetzung für die Anwendung von Art. 37a RPG, der von seiner

Zielsetzung einen engen Betriebsbegriff nahe legt. Nach dem Entscheid des

Verwaltungsgerichts vom 8. Juli 2004 (VB.2003.00416, www.vgrzh.ch; RB 2004

Nr. 65 = BEZ 2004 Nr. 61) ist insbesondere notwendig, dass die gewerbliche

Baute entweder einen eigenständigen Betrieb beherbergt oder aber dass in der

Baute zumindest ein wesentlicher Betriebsteil eines bestehenden Betriebes

angesiedelt ist (E. 4.3). Das Bundesgericht hat diesen Entscheid geschützt und

dabei auch betont, dass Art. 37a RPG auf aktive Gewerbebetriebe

zugeschnitten sei (BGr, 12. Mai 2005,1A.186/2004, www.bger.ch).

Schliesslich wäre auch äusserst fraglich, ob das

Schlachtlokal die Anforderungen betreffend Auswirkungen auf Raum und Umwelt (Art. 43

Abs. 1 lit. b RPV), betreffend Erschliessung und Infrastrukturkosten (Art. 43

Abs. 1 lit. d und e RPV) sowie die flächenmässigen Beschränkungen (Art. 43

Abs. 2 und 3 RPV) im Vergleich mit dem früheren Schweinemastbetrieb einhalten

würde. Die Beschwerdeführerin kann jedenfalls nicht nur punktuell für die Frage

der Anwendbarkeit von Art. 37a RPG auf die beiden Schweinemastställe als

massgebenden Ausgangszustand zurückgreifen, um alsdann bei der Prüfung der

Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 43 RPV lediglich einen Vergleich

zwischen der bisherigen Nutzung als Notschlachthaus und derjenigen als

regulärem Schlachthaus anzustellen.

4.3.4

Der Regierungsrat hat daher die Bewilligung gemäss Art. 37a RPG zu

Recht aufgehoben.

4.4

Gegenüber

der Grundnorm von Art. 24c RPG bildet auch Art 24a RPG einen Sondertatbestand.

Erfordert die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage ausserhalb der

Bauzone keine baulichen Massnahmen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG, so ist

die Bewilligung zu erteilen, wenn dadurch keine neuen Auswirkungen auf Raum,

Erschliessung und Umwelt entstehen (lit. a) und sie nach keinem anderen

Bundeserlass unzulässig ist (lit. b). Unter diesen Voraussetzungen sind grundsätzlich

nicht nur teilweise, sondern auch vollständige Zweckänderung gewerblicher

Bauten möglich (BGE 127 II 215).

4.4.1

Nach Auffassung des Regierungsrats kommt eine Bewilligung nach dieser Bestimmung

nicht in Betracht, da die vorgesehenen Zweckänderungen Auswirkungen auf die

Umwelt hätten. Der Kundenstrom und das damit verbundene Verkehrsaufkommen würden

zu einer Mehrbelastung sowohl der Erschliessung als auch insbesondere der

Umwelt führen. Nach dem Wortlaut von Art. 24a RPG sei nicht massgebend, ob

es sich um erhebliche oder nur um geringfügige Auswirkungen handle.

Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, die

Betreibung des Schlachtlokals durch einen Privaten anstelle einer öffentlichen

Nutzung für Notschlachtung habe keinerlei Einfluss auf Raum und Umwelt. Im

Gegenteil werde die Umgebung eher entlastet, weil – nicht wie bisher –

unangekündigt zu jeder Tages- und Nachtzeit (inkl. Sonn- und Feiertage) mit

Anlieferungen von Schlachtvieh gerechnet werden müsse, sondern diese planbar

seien. Aufgrund der Grösse des Schlachtraums könnten tägliche Anlieferungen

ausgeschlossen werden. Da nur ein Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, sei die

mögliche Verarbeitungsmenge sehr begrenzt. Hinzu komme, dass nicht nur

geschlachtet, sondern auch verarbeitet und gelagert werde. Änderungen seien

deshalb weder in Bezug auf Anlieferungen noch auf den Kundenstrom zu erwarten.

Zudem habe das Schlachthaus bisher eine Konfiskatstelle betrieben, welche

aufgehoben worden sei, so dass die bisher jederzeit mögliche Anlieferung von Kadavern

wegfalle. Die Distanz des Schlachthauses zur Kantonsstrasse betrage rund 160 m.

Selbst wenn ein paar Kunden mehr den Laden aufsuchen würden, entstehe keine

wesentliche Mehrbelastung, zumal der Flurweg einer Vielzahl von Anwohnern als Erschliessung

diene.

4.4.2

Für die Bewilligungsfähigkeit nach Art. 24a RPG ist vorliegend

entscheidend, ob der vorgesehene private Schlachtbetrieb im Vergleich zum

bisherigen Notschlachtbetrieb neue Auswirkungen auf die Umwelt haben würde. Ob

darin auch eine wesentliche Mehrbelastung der Umwelt liegt, ist, wie der

Regierungsrat zutreffend erwogen hat, nicht ausschlaggebend. Die Baudirektion

war davon ausgegangen, dass bisher etwa einmal in der Woche Schlachtungen

vorgenommen worden seien, nach den privaten Rekurrenten musste höchstens

einmal pro Woche geschlachtet werden, was die Beschwerdeführerin allerdings in

ihrer Rekursvernehmlassung ohne eigene Angaben zur Schlachtfrequenz bestritt.

Ob diese angesichts der beschränkten Platzverhältnisse im regulären Betrieb

tatsächlich erhöht werden kann, ist unklar. Die Beschwerdeführerin selber

rechnete im Bewilligungsverfahren etwa mit gleich vielen Anlieferungen von

Schlachttieren wie bisher, wobei ihr Hinweis im Beschwerdeverfahren, wonach

tägliche Anlieferungen ausgeschlossen seien, eher auf eine höhere

Schlachtfrequenz als einmal in der Woche schliessen lassen.

Neu gegenüber dem bisherigen Betrieb soll nun aber auch

der Zukauf von Fleisch und Fleischwaren zur Abrundung der Eigenproduktion sowie

die Verarbeitung und Veredelung und der Direktverkauf dieser Fleischerzeugnisse

ab Bank bzw. Kühlraum ermöglicht werden. Darin liegt ohne Zweifel eine

Betriebsänderung, die sich in Form von vermehrtem Zuliefer- und insbesondere

Kundenverkehr auswirken wird. Selbst wenn, wie die Beschwerdeführerin in ihrem

eigenen Rekurs noch vorgebracht hatte, schon bisher ein Fleischverkauf ab Bank

stattgefunden haben soll, so wird der neu vorgesehene Verkauf von abportionierten

Mengen (von 1/2 bis 10 kg) ver­arbeiteter und veredelter Fleischprodukte einen

weit grösseren Kundenkreis als bisher anziehen. Dass dieser Mehrverkehr durch

den Minderverkehr infolge Aufgabe der Konfiskatstelle vollständig kompensiert

wird, kann nicht angenommen werden.

Schliesslich ist anzufügen, dass auch in Bezug auf die

Abwasserentsorgung nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Zweckänderung

unzulässige Auswirkungen auf die Erschliessung haben würde. So wurde im

Inspektionsbericht vom 21. Juni 2005 festgehalten, es bestehe bei einem

regelmässigen Schlachtbetrieb die Gefahr, dass die Kapazität des eingelassenen

Jauchetroges schnell ausgelastet sei, weshalb die Möglichkeit einer Einleitung

der Schlachtabwässer in die Kanalisation geprüft werden sollte. Darauf war auch

im Bewilligungsgesuch hingewiesen worden.

Hat demnach der vorgesehene Betrieb Auswirkungen auf

Erschliessung und Umwelt, so kann die Zweckänderung auch nicht gestützt auf Art. 24a

RPG bewilligt werden.

5.

Der Regierungsrat hat die beiden Bewilligungen zu Recht

aufgehoben. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70

VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr damit von vornherein nicht zu (§ 17

Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegner haben keinen diesbezüglichen Antrag gestellt.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es werden

keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …

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