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Entscheid

VB.2007.00550

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00550

28. Februar 2008Deutsch10 min

(URT.2008.10509)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

RA B ersuchte am 30. August 2007 die

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (hernach: Aufsichtskommission),

ihn für die Geltendmachung seiner Honorarforderung gegenüber A vom

Anwaltsgeheimnis zu entbinden. Er verwies dabei auf eine Saldoaufstellung per

23. August 2004 über insgesamt Fr. 11'997.25, welche folgende Posten

erhielt: in Sachen Mietvertrag (Rechnung vom 10. März 2003) Fr. 771.70,

in Sachen F-Krankenversicherung (Rechnung vom 10. März 2003) Fr. 247.50

sowie in Sachen Unfall (Rechnungen vom 10. März 2003 und 23. August

2004) Fr. 6'929.10 bzw. Fr. 4'048.95. In seinem Gesuch führte er

weiter aus, dass eine vorgängige direkte Anfrage bei A um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis

erfolglos geblieben sei; auch würden aus seiner Sicht keine höheren Interessen

bestehen, die einer Befreiung vom Berufsgeheimnis entgegenstehen könnten. Die

Aufsichtskommission setzte daraufhin am 3. September 2007 A Frist an, um

zu erklären, ob er den Gesuchsteller für die Geltendmachung seiner Honorarforderung

vom Berufsgeheimnis entbinde oder ob er Einwendungen erhebe. Auf Ersuchen von A

vom 19. September 2007 erstreckte die Aufsichtskommission die Frist zur

Stellungnahme bis 4. Oktober 2007. Mit Präsidialverfügung vom 5. Oktober

2007 erstreckte die Aufsichtskommission die Frist im Sinne einer Notfrist bis

12. Oktober 2007 und wies A darauf hin, dass im Verfahren um Entbindung

vom Anwaltsgeheimnis die Angemessenheit des Honorars und die Qualität der

erbrachten Arbeiten nicht überprüft würden. A beantragte am 11. Oktober

2007 RA B nicht vom Berufsgeheimnis zu entbinden und ersuchte um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung. Mit Beschluss vom 1. November 2007 ermächtigte

die Aufsichtskommission RA B, sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf A gegenüber

den zuständigen Behörden zu offenbaren, soweit dies erforderlich sei, um seine

Honorarforderung durchzusetzen. Daneben wies sie das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung ab.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangte A am 5. Dezember 2007 mit Beschwerde

an das Verwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen

Entscheids und ersucht für das vorliegende Verfahren um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung. Zudem verlangt er sinngemäss die Sistierung des

Beschwerdeverfahrens bis über die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung,

welche der Beschwerdegegner 1 beim Bezirksgericht R am 8. November 2007

Dispositiv

beantragt hat, entschieden worden sei. Die Aufsichtskommis-sion verzichtete am

20. Dezember 2007 auf eine Beschwerdeantwort, während sich der Beschwerdegegner

1 innert Frist nicht vernehmen liess.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss § 41

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

kann gegen Anordnungen der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte

und der Anwaltsprüfungskommission Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt

werden. Die Honorarforderung des Beschwerdegegners beträgt Fr. 11'997.25

und liegt somit unter Fr. 20'000.-. Dennoch fällt die Beschwerde nicht in

die einzelrichterliche Kompetenz gemäss § 38 Abs. 2 VRG, geht es doch

im vorliegenden Verfahren nicht um die Beurteilung der Honorarforderung an

sich, sondern um die Entbindung des Beschwerdegegners 1 vom Anwaltsgeheimnis.

Diese Frage ist aber nicht unmittelbar vermögensrechtlicher Natur, weshalb das

Verwaltungsgericht darüber in Dreierbesetzung zu befinden hat (§ 38 Abs. 1

VRG; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5).

1.2 Wie

nachfolgend zu zeigen ist (E. 4.2), hat der Ausgang des Rechtsöffnungsverfahrens

vor dem Bezirksgericht R für das vorliegende Verfahren keine Bedeutung, weshalb

Letzteres nicht zu sistieren ist.

2.

Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni

2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) unterstehen

Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem

Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von der

Klientschaft anvertraut worden ist. Diese Regelung stimmt mit dem kantonalen

Anwaltsgesetz vom 17. November 2003 (AnwG) überein (vgl. § 14 Abs. 1).

Das Anwaltsgeheimnis ist nicht nur disziplinarrechtlich, sondern auch

strafrechtlich geschützt (Art. 321 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches [StGB]).

Keine Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht liegt vor, wenn der Klient

seine Einwilligung erteilt hat oder der Rechtsanwalt von der Aufsichtskommission

vom Anwaltsgeheimnis entbunden wurde (Art. 321 Ziff. 2 StGB in Verbindung

mit Art. 33 ff. AnwG). Bei der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis durch die

Aufsichtskommission ist eine Interessenabwägung zwischen Geheimhaltung und

Offenbarung vorzunehmen (Art. 34 Abs. 3 AnwG). Gemäss der Praxis der

Aufsichtsbehörden wird dabei der Anwalt zur Durchsetzung seiner

Honorarforderung in aller Regel vom Anwaltsgeheimnis entbunden. Das Interesse

an der Durchsetzung von Honoraransprüchen geht normalerweise dem Interesse des

Klienten an der Geheimhaltung vor, weil ansonsten ein Rechtsanwalt generell

schlechter gestellt wäre als andere Beauftragte, was nicht gerechtfertigt

erscheint (ZR 2005/104 Nr. 20).

3.

3.1 Die

Aufsichtskommission führte aus, dass der Umstand, dass der Beschwerdegegner 1

bereits einmal Klage vor dem Friedensrichter eingereicht habe ebenso wenig ein

höheres Interesse darstelle, das gegen eine Befreiung vom Berufsgeheimnis spreche,

wie das Urteil des Obergerichts S, in welchem mangels ausgewiesener Fälligkeit

keine Rechtsöffnung erteilt worden sei. Da der Beschwerdegegner 1 bis anhin

keine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis gegenüber dem Beschwerdeführer bei ihr

verlangt habe, liege auch keine "abgeurteilte Sache" vor. Die Frage

der Honorarpflicht bzw. die Höhe des Honorars und die Art der Mandatsführung

seien vom Gericht in einem ordentlichen Zivilprozess zu entscheiden. Da keine

höheren Interessen erkennbar seien, werde die Bewilligung zur Offenbarung des

Berufsgeheimnisses unter Hinweis auf die in ZR 1962/61 Nr. 16 (letzter Absatz)

aufgestellten Richtlinien erteilt.

3.2 Der

Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass der Beschwerdegegner 1 kein

Interesse an der Offenbarung des Berufsgeheimnisses habe. Dieser habe seine

Forderungen bereits mehrmals durchzusetzen versucht. Ihm sei die provisorische

Rechtsöffnung vom Obergericht des Kantons S am 15. Januar 2007 verweigert

worden, worauf er am 20. Februar 2007 an das Friedensrichteramt gelangt

sei. Am 8. November 2007 habe er ein erneutes Gesuch um provisorische

Rechtsöffnung beim Bezirksgericht R gestellt.

4.

4.1 Wie der

Beschwerdeführer richtig ausführt, versuchte der Beschwerdegegner 1 mehrmals,

seine Forderungen durchzusetzen. Das Obergericht des Kantons S verweigerte ihm

mit Rekursentscheid vom 15. Januar 2007 die provisorische Rechtsöffnung

mangels Fälligkeit der Forderung. Gleichzeitig wies es darauf hin, dass der

Beschwerdegegner 1 sich in Sachen "Unfall vom 27. Oktober 1992"

mit der Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers auf einen Betrag von

Fr. 10'222.- geeinigt habe. Am 20. Februar 2007 reichte der

Beschwerdegegner 1 beim Friedensrichteramt T Klage über Fr. 11'997.25

nebst Zins zu 5 % ab 1. September 2004 ein. Am 8. November 2007

stellte er ein erneutes Rechtsöffnungsbegehren beim Bezirksgericht R. Darin

wies er darauf hin, dass bei seinem Forderungsbetrag von Fr. 11'997.25 die

Leistung der Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers bereits

berücksichtigt sei. Daneben führte er aus, dass er formell vom Anwaltsgeheimnis

entbunden worden sei, ohne jedoch offen zu legen, dass der diesbezügliche

Beschluss der Aufsichtskommission noch nicht rechtskräftig ist.

4.2 Der

Beschwerdeführer machte seine Honorarforderung bereits verschiedentlich vor

Behörden geltend, jedoch wurde über den Bestand der Forderung noch nicht

rechtskräftig entschieden. Es ist anzunehmen, dass er auch nach dem Rechtsöffnungsentscheid

seinen Honoraranspruch nicht ohne Weiteres durchsetzen kann. So wird der

Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts R mit Rekurs beim Obergericht des

Kantons S anfechtbar sein. Daneben bestünde für den Beschwerdeführer die

Möglichkeit, gegen die allfällig erteilte provisorische Rechtsöffnung eine Aberkennungsklage

im Sinne von Art. 83 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 11. April

1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) zu erheben. Zumindest für diese

Verfahren besteht weiterhin ein Interesse des Beschwerdegegners 1 an der

Offenbarung vom Berufsgeheimnis.

Das Vorgehen des Beschwerdegegners 1, seine Forderung

bereits vor den zuständigen Behörden geltend zu machen, ohne rechtskräftig vom

Berufsgeheimnis entbunden worden zu sein, steht demnach seiner Entbindung vom

Berufsgeheimnis nicht entgegen. Die Frage, ob er damit gegen seine ihm in Art. 13

Abs. 1 BGFA und § 14 Abs. 1 AnwG auferlegte Pflicht zur Wahrung

des Berufsgeheimnisses verstossen hat, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu

entscheiden. Ein Verfahren darüber wäre durch die Aufsichtskommission anhand zu

nehmen.

4.3 Nicht von

Bedeutung ist schliesslich, ob dem Beschwerdegegner 1 ein Honorar für die Vertretung

des Beschwerdeführers "in Sachen Unfall" zusteht oder ob dieses

bereits durch die Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers geleistet

wurde. Fragen, welche den Bestand oder die Höhe des Honorars betreffen sind vom

Zivilrichter im ordentlichen Verfahren zu entscheiden. Einzig, wenn ein

Rechtsanwalt ein Honorar für ein Gerichtsverfahren geltend macht, für welches

er als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt wurde, besteht von vornherein

kein Honoraranspruch dem Mandanten gegenüber, weshalb in einem solchen Fall ein

Interesse an der Offenbarung des Berufsgeheimnisses zu verneinen ist (vgl. VGr,

21. Juni 2007, VB.2007.00114, E. 4.2, www.vgrzh.ch).

4.4 Da der

Beschwerdegegner 1 weiterhin ein Interesse an der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis

hat und der Beschwerdegegner keine entgegenstehenden höheren Interessen geltend

macht, wurde Ersterer zu Recht ermächtigt, sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf

den Beschwerdeführer gegenüber den zuständigen Behörden zu offenbaren, soweit

dies erforderlich ist, um seine Honorarforderung durchzusetzen. Die Beschwerde

ist demgemäss abzuweisen.

5.

5.1 Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung im vorliegenden Verfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist

Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.

5.2 Mittellos

im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Verfahrenskosten

lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für sich und

seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten

Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der Vermögensverhältnisse und

allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N.

24). Der Beschwerdeführer ist Bezüger von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV-Rente,

weshalb von seiner Mittellosigkeit ausgegangen werden kann.

5.3 Als

aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung

um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum

als ernsthaft bezeichnet werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32). Der

Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerdefrist keine höheren Interessen an,

die einer Entbindung vom Berufsgeheimnis, an welcher der Beschwerdegegner 1

nach wie vor interessiert ist, entgegenstehen würden. Deshalb hat die Beschwerde

als offensichtlich aussichtslos zu gelten.

Demnach ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung abzuweisen.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird abgewiesen;

und entscheidet:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

5. Mitteilung an …