VB.2007.00551
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00551
7. Januar 2008Deutsch10 min
(URT.2008.10434)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00551
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 07.01.2008
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 12.02.2008 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
Dem Beschwerdeführer wurde die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert, nachdem seine Schweizer Ehefrau nach nur gut eineinhalbjähriger Ehedauer verstorben war.
Zuständigkeit einer Kammer (E. 1) des Verwaltungsgerichts (E. 2.1). Mit dem Tod der Ehefrau hat der Beschwerdeführer seinen Anwesenheitsanspruch gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG verloren und einen solchen auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht bereits erdauert. Ebenfalls keinen Anwesenheitsanspruch verleiht ihm die Garantie des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV. Daran ändert auch das per 1. Januar 2008 in Kraft getretene Ausländergesetz nichts: Es ist auf Gesuche, die vor seinem Inkrafttreten eingereicht worden sind, nicht anwendbar; intertemporal richtet sich lediglich das - vorliegend keine Rolle spielende - Verfahren nach neuem Recht. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer wohl auch nach dem Ausländergesetz keinen Bewilligungsanspruch (E. 2.2). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (E. 3). Rechtsmittel ans Bundesgericht (E. 4). Die Vorinstanz ist - gleich wie das Verwaltungsgericht - wohl auch dann zur Rechtsmittelbelehrung verpflichtet, wenn sie einen Anwesenheitsanspruch verneint (E. 5.1).
Nichteintreten.
Stichworte:
ANWENDBARES RECHT
AUFENTHALTSANSPRUCH
AUSLÄNDERGESETZ
AUSSICHTSLOSIGKEIT
INTERTEMPORALES RECHT
KEIN ANSPRUCH
NICHTEINTRETEN
RECHTSMITTEL
RECHTSMITTELBELEHRUNG
TOD
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
VERWITWET
ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen:
Art. 7 Abs. 1 ANAG
Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG
Art. 117 BGG
Art. 13 BV
Art. 8 EMRK
Art. 10 Abs. 2 KV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2007.00551
Beschluss
der 4. Kammer
vom 7. Januar 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretärin Eliane Schlatter.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, 1977 geborener
Ägypter, heiratete am 8. Oktober 2004 eine Schweizerin mit Jahrgang 1968,
nachdem er hierzulande eben erst eingereist war, und bekam eine Aufenthaltsbewilligung
für den Kanton Zürich. Ab Sommer 2005 durfte er als Hilfsarbeiter erwerbstätig
sein. Seine Ehefrau verstarb im Frühling 2006. Ein im Herbst 2006 gestelltes
Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung lehnte die
Sicherheitsdirektion mit Verfügung vom 22. Juni 2007 ab.
Erwägungen
II.
A liess dagegen unter
dem 25. Juli 2007 rekurrieren. Mit Beschluss vom 14. November 2007 wies der
Regierungsrat das Rechtsmittel kostenfällig ab, verweigerte A eine Parteientschädigung
und nannte keine Weiterzugsmöglichkeit.
III.
A führte beim
Verwaltungsgericht am 13. Dezember 2007 Beschwerde mit dem Antrag, die
Sicherheitsdirektion in Aufhebung des Beschlusses vom 14. November 2007 anzuweisen,
seine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen angemessen zu verlängern,
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Regierungsrats, eventuell
der Gerichtskasse; ferner ersuchte er darum, ihm für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren Kostenfreiheit zu gewähren.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Der Regierungsrat hat als Vorinstanz gewirkt. Schon deshalb
muss die Beschwerde kraft § 38 des Verwaltungsrechtpflegegesetzes vom 24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) gerichtsintern in Dreierbesetzung erledigt werden. Das
kann gestützt auf § 56 Abs. 2 f. VRG ohne Weiterungen geschehen.
2.
Nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG prüft das
Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen. Dabei kommt
es auf das geltende Recht in jenem Zeitpunkt an, wo eine Beschwerde anhängig
gemacht wird (RB 2004 Nr. 8). Das ist hier im Jahr 2007 geschehen.
2.1
Bis Ende
2006.
erlaubte § 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 VRG die Beschwerde
beim Verwaltungsgericht auf dem vorliegenden Gebiet der Fremdenpolizei nur,
soweit hernach die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht möglich
war (OS 54 S. 268 ff., 274 f. und 290; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich
1999, § 43 N. 4, 33 und 49 f.). Das traf zu für Entscheide über Aufenthalts-
und Niederlassungsbewilligungen, welche Ausländer bundesrechtlich oder
staatsvertraglich unter gewissen Bedingungen beanspruchen konnten (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [AS 1969 S. 767 ff.,
770.
f. – 1992 S. 288 – 1996 S. 1498 ff., 1504], e contrario;
BGE 131 II 339 E. 1).
Auf eidgenössischer Ebene das Gleiche ergibt sich aus dem
Anfang 2007 in Kraft getretenen, das Bundesrechtspflegegesetz ablösenden
Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) für die Zulässigkeit
der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen kantonal
letztinstanzliche Entscheide, die ab 1. Januar 2007 ergehen (Art. 82 lit.
a, 83 lit. c Ziff. 2 e contrario, 86 Abs. 1 lit. d, 131 f. je Abs. 1 BGG;
AS 2006 S. 1205 ff., 1243). Wie die Kammer in einem grundlegenden
Entscheid dargetan hat, behält das Verwaltungsgericht jetzt zumindest in jenen
Bereichen seine Kompetenz, wo vorher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht möglich war; das gilt jedenfalls insofern, als anschliessend die
ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung steht (VGr, 7. Februar
2007, VB.2007.00013, E. 2.2, www.vgrzh.ch).
2.2
Der
angefochtene Beschluss legt dar, im Sinn von Art. 7 Abs. 1 Sätze 1 f. des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (AS 1991 S.
1034.
ff., 1042 f.) habe der Beschwerdeführer mit dem Tod seiner Frau den
Anspruch auf Verlängern der Aufenthaltsbewilligung verloren und einen solchen
auf Erteilen der Niederlassungsbewilligung nicht bereits erdauert. Hieran
ändere die Garantie des Privat- und Familienlebens durch Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) nichts. Namentlich habe
das Bundesgericht wiederholt verneint, der Verwitweten-Status und gerade das
Bedürfnis, das Grab des verstorbenen Gatten zu besuchen sowie zu pflegen, vermöchten
ein Anwesenheitsrecht zu verleihen. Einen Ansatzpunkt dafür biete ebenso wenig
das sonstige Privatleben des Beschwerdeführers. Darauf kann laut § 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG verwiesen werden.
Zwar ist am 1. Januar 2008 das Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) an die
Stelle desjenigen über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer getreten (AS
2007.
S. 5437 ff., S. 5489 f.). Doch intertemporal richtet sich nur das
Verfahren nach neuem und vorliegend insofern keine Rolle spielendem Recht,
während ansonsten auf Gesuche, die wie hier vor Inkrafttreten des späteren Gesetzes
eingereicht worden sind, bisheriges Recht anwendbar bleibt (Art. 126 Abs. 1 f.
AuG). Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer wohl auch nach Art. 42 Abs. 1 und 3
in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 f. AuG keinen Bewilligungsanspruch.
In diesem Sinn hat die Vorinstanz das Verwaltungsgericht mit
Fug nicht als Rechtsmittelinstanz genannt und ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten.
3.
Die Beschwerde erscheint vor Verwaltungsgericht als
offenkundig aussichtslos; jedenfalls aus diesem Grund lässt sich keine
Kostenfreiheit gewähren (§ 16 Abs. 1 VRG; RB 1994 Nr. 2;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 35). Wie schon im Rekursverfahren wird daher der
Beschwerdeführer kostenpflichtig und kann er zudem keine Parteientschädigung
erhalten (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
4.
Indem die Kammer keinen Bewilligungsanspruch des Beschwerdeführers
angenommen hat, hat sie bereits die Frage verneint, ob sich Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erheben lasse. Die
Verletzung eines behaupteten Anspruchs müsste trotzdem im Verfahren der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten moniert werden (BGr, 18.
Juni 2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 2.2, www.bger.ch; siehe ferner den
altrechtlichen BGE 127 II 161 E. 3b hinsichtlich der Rüge, der vorangegangene
kantonale Sachentscheid habe Verfahrensgarantien missachtet). Ansonsten steht
nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht zur Verfügung (BGr,
18.
Juni 2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 3).
5.
5.1
Wie
zuhanden der Vorinstanz – nach Beschlüssen des Verwaltungsgerichts vom 9. Juli,
19.
November, 19. und 21. Dezember 2007 (VB.2007.00132, E. 5;
VB.2007.00454, E. 5; VB.2007.00425, E. 2; VB.2007.00521, E. 5) – erneut angemerkt
sei, durfte sie kaum von jeglicher Rechtsmittelbelehrung absehen; vielmehr
hätte sie ohne Weiteres analog zu vorstehender E. 4 vorgehen können (vgl. auch
Art. 18 Abs. 2 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [KV, LS 101]; Giovanni
Biaggini in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar
zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 18 N. 22 ff.):
Sollte die Möglichkeit eines Weiterzugs an das
Verwaltungsgericht mangels Bewilligungsanspruchs anerkanntermassen
entfallen, liesse sich gegen einen regierungsrätlichen Rekursentscheid immerhin
direkt subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht erheben und müsste
dieses Rechtsmittel nach Art. 117 in Verbindung mit Art. 112 Abs. 1 lit. d
BGG wohl auch angegeben werden (Heinz Aemisegger, Der Beschwerdegang in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten, in: Bernhard Ehrenzeller/Rainer Schweizer [Hrsg.], Die
Reorganisation der Bundesrechtspflege – Neuerungen und Auswirkungen in der Praxis,
St. Gallen 2006, S. 103 ff., 117; Jean-Claude Lugon/Etienne
Poltier/Thierry Tanquerel, Les conséquences de la réforme de la justice
fédérale pour les cantons, in: François Bellanger/Thierry Tanquerel [Hrsg.],
Les nouveaux recours fédéraux en droit public, Genf etc. 2006,
S. 103 ff., 128 f.; Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas
Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 117 N. 17; anders eher Rainer
Schweizer, Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach dem neuen Bundesgerichtsgesetz,
in: Ehrenzeller/Schweizer, S. 211 ff., 250 f.).
Wollte aber jemand einen Bewilligungsanspruch behaupten,
müsste zunächst Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden. Dafür
schriebe § 10 Abs. 2 VRG ebenfalls eine Rechtsmittelbelehrung vor.
5.2
Sollte der
Beschwerdeführer keinen Anwesenheitsanspruch geltend machen wollen, sei für ihn
angefügt, dass er gegen den vorinstanzlichen Beschluss beim Bundesgericht
binnen 30 Tagen wohl ab Zustellung dieses Entscheids direkt subsidiäre
Verfassungsbeschwerde erheben könnte; dabei dürfte er dort zugleich um
Fristwiederherstellung ersuchen müssen (siehe Art. 46 Abs. 1 lit. c, 50
und 100 je Abs. 1, 113 ff., 130 und 132 Abs. 1 BGG).
Zwar kommt Letzteres laut Art. 50 Abs. 1 BGG nur in Frage,
wenn eine Partei durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung
unverschuldet abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln. Und aus einer
solchen, insbesondere wegen wie hier fehlender Rechtsmittelbelehrung, dürfen
den Parteien nach Art. 49 BGG keine Nachteile erwachsen (vgl. Art. 117 in
Verbindung mit Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG; ferner Art. 18 Abs. 2 KV). Soll
"[f]ür Fristversäumnisse in Folge mangelhafter Eröffnung von Entscheiden
[…] Art. 49 als lex spezialis zur Anwendung" gelangen (Karl
Spühler/Annette Dolge/Dominik Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz,
Zürich/St. Gallen 2006, Art. 50 N. 1), kann das aber nur bedeuten, dass
insofern nicht noch eigens um Fristwiederherstellung ersucht werden müsste.
Freilich heisst es auch: "Wird ein Rechtsmittel aufgrund
falscher Belehrung […] bei einer unzuständigen kantonalen oder Bundesbehörde
eingereicht, ergibt sich die Fristwahrung und die Pflicht zur Weiterleitung ans
Bundesgericht bereits aus Art. 48 Abs. 3" (Spühler/ Dolge/Vock, Art. 49
N. 5). Doch ist hier von einer derartigen Überweisung abzusehen. Denn es
steht nicht fest, ob der Beschwerdeführer (auch) das Bundesgericht habe anrufen
wollen; insbesondere etwa umschreibt Art. 116 BGG die Beschwerdegründe viel einschränkender,
als es in §§ 50 ff. VRG für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geschieht.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Das Gesuch um Gewährung von Kostenfreiheit für das
Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen lässt sich im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG bzw. subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erheben. Die Beschwerden sind innert Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, und zwar in der gleichen Rechtsschrift, wenn von beiden Rechtsmitteln Gebrauch gemacht wird.
7.
Mitteilung an…