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Entscheid

VB.2007.00551

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00551

7. Januar 2008Deutsch10 min

(URT.2008.10434)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, 1977 geborener

Ägypter, heiratete am 8. Oktober 2004 eine Schweizerin mit Jahrgang 1968,

nachdem er hierzulande eben erst eingereist war, und bekam eine Aufenthaltsbewilligung

für den Kanton Zürich. Ab Sommer 2005 durfte er als Hilfsarbeiter erwerbstätig

sein. Seine Ehefrau verstarb im Frühling 2006. Ein im Herbst 2006 gestelltes

Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung lehnte die

Sicherheitsdirektion mit Verfügung vom 22. Juni 2007 ab.

Erwägungen

II.

A liess dagegen unter

dem 25. Juli 2007 rekurrieren. Mit Beschluss vom 14. November 2007 wies der

Regierungsrat das Rechtsmittel kostenfällig ab, verweigerte A eine Parteientschädigung

und nannte keine Weiterzugsmöglichkeit.

III.

A führte beim

Verwaltungsgericht am 13. Dezember 2007 Beschwerde mit dem Antrag, die

Sicherheitsdirektion in Aufhebung des Beschlusses vom 14. November 2007 anzuweisen,

seine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen angemessen zu verlängern,

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Regierungsrats, eventuell

der Gerichtskasse; ferner ersuchte er darum, ihm für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren Kostenfreiheit zu gewähren.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Der Regierungsrat hat als Vorinstanz gewirkt. Schon deshalb

muss die Beschwerde kraft § 38 des Verwaltungsrechtpflegegesetzes vom 24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) gerichtsintern in Dreierbesetzung erledigt werden. Das

kann gestützt auf § 56 Abs. 2 f. VRG ohne Weiterungen geschehen.

2.

Nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG prüft das

Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen. Dabei kommt

es auf das geltende Recht in jenem Zeitpunkt an, wo eine Beschwerde anhängig

gemacht wird (RB 2004 Nr. 8). Das ist hier im Jahr 2007 geschehen.

2.1

Bis Ende

2006.

erlaubte § 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 VRG die Be­schwerde

beim Verwaltungsgericht auf dem vorliegenden Gebiet der Fremdenpolizei nur,

soweit hernach die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht möglich

war (OS 54 S. 268 ff., 274 f. und 290; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich

1999, § 43 N. 4, 33 und 49 f.). Das traf zu für Entscheide über Aufenthalts-

und Niederlassungsbewilligungen, welche Ausländer bundesrechtlich oder

staatsvertraglich unter gewissen Bedingungen beanspruchen konnten (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3

des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [AS 1969 S. 767 ff.,

770.

f. – 1992 S. 288 – 1996 S. 1498 ff., 1504], e contrario;

BGE 131 II 339 E. 1).

Auf eidgenössischer Ebene das Gleiche ergibt sich aus dem

Anfang 2007 in Kraft getretenen, das Bundesrechtspflegegesetz ablösenden

Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) für die Zulässigkeit

der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen kantonal

letztinstanzliche Entscheide, die ab 1. Januar 2007 ergehen (Art. 82 lit.

a, 83 lit. c Ziff. 2 e contrario, 86 Abs. 1 lit. d, 131 f. je Abs. 1 BGG;

AS 2006 S. 1205 ff., 1243). Wie die Kammer in einem grundlegenden

Entscheid dargetan hat, behält das Verwaltungsgericht jetzt zumindest in jenen

Bereichen seine Kompetenz, wo vorher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das

Bundesgericht möglich war; das gilt jedenfalls insofern, als anschliessend die

ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung steht (VGr, 7. Februar

2007, VB.2007.00013, E. 2.2, www.vgrzh.ch).

2.2

Der

angefochtene Beschluss legt dar, im Sinn von Art. 7 Abs. 1 Sätze 1 f. des Bundesgesetzes

vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (AS 1991 S.

1034.

ff., 1042 f.) habe der Beschwerdeführer mit dem Tod seiner Frau den

Anspruch auf Verlängern der Aufenthaltsbewilligung verloren und einen solchen

auf Erteilen der Niederlassungsbewilligung nicht bereits erdauert. Hieran

ändere die Garantie des Privat- und Familienlebens durch Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) nichts. Namentlich habe

das Bundesgericht wiederholt verneint, der Verwitweten-Status und gerade das

Bedürfnis, das Grab des verstorbenen Gatten zu besuchen sowie zu pflegen, vermöchten

ein Anwesenheitsrecht zu verleihen. Einen Ansatzpunkt dafür biete ebenso wenig

das sonstige Privatleben des Beschwerdeführers. Darauf kann laut § 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG verwiesen werden.

Zwar ist am 1. Januar 2008 das Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) an die

Stelle desjenigen über Aufenthalt und Nieder­lassung der Ausländer getreten (AS

2007.

S. 5437 ff., S. 5489 f.). Doch intertemporal richtet sich nur das

Verfahren nach neuem und vorliegend insofern keine Rolle spielendem Recht,

während ansonsten auf Gesuche, die wie hier vor Inkrafttreten des späteren Gesetzes

eingereicht worden sind, bisheriges Recht anwendbar bleibt (Art. 126 Abs. 1 f.

AuG). Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer wohl auch nach Art. 42 Abs. 1 und 3

in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 f. AuG keinen Bewilligungsanspruch.

In diesem Sinn hat die Vorinstanz das Verwaltungsgericht mit

Fug nicht als Rechtsmittel­instanz genannt und ist auf die Beschwerde nicht

einzutreten.

3.

Die Beschwerde erscheint vor Verwaltungsgericht als

offenkundig aussichtslos; jedenfalls aus diesem Grund lässt sich keine

Kostenfreiheit gewähren (§ 16 Abs. 1 VRG; RB 1994 Nr. 2;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 35). Wie schon im Rekursverfahren wird daher der

Beschwerdeführer kostenpflichtig und kann er zudem keine Parteientschädigung

erhalten (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

4.

Indem die Kammer keinen Bewilligungsanspruch des Beschwerdeführers

angenommen hat, hat sie bereits die Frage verneint, ob sich Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angele­genheiten beim Bundesgericht erheben lasse. Die

Verletzung eines behaupteten Anspruchs müsste trotzdem im Verfahren der

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten moniert werden (BGr, 18.

Juni 2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 2.2, www.bger.ch; siehe ferner den

altrechtlichen BGE 127 II 161 E. 3b hinsichtlich der Rüge, der vorangegangene

kantonale Sachentscheid habe Verfahrensgarantien missachtet). Ansonsten steht

nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht zur Verfügung (BGr,

18.

Juni 2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 3).

5.

5.1

Wie

zuhanden der Vorinstanz – nach Beschlüssen des Verwaltungsgerichts vom 9. Juli,

19.

November, 19. und 21. Dezember 2007 (VB.2007.00132, E. 5;

VB.2007.00454, E. 5; VB.2007.00425, E. 2; VB.2007.00521, E. 5) – erneut angemerkt

sei, durfte sie kaum von jeglicher Rechtsmittelbelehrung absehen; vielmehr

hätte sie ohne Weiteres analog zu vorstehender E. 4 vorgehen können (vgl. auch

Art. 18 Abs. 2 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [KV, LS 101]; Giovanni

Biaggini in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar

zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 18 N. 22 ff.):

Sollte die Möglichkeit eines Weiterzugs an das

Verwaltungsgericht mangels Bewilligungsanspruchs anerkanntermassen

entfallen, liesse sich gegen einen regierungsrätlichen Rekursentscheid immerhin

direkt subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht erheben und müsste

dieses Rechtsmittel nach Art. 117 in Verbindung mit Art. 112 Abs. 1 lit. d

BGG wohl auch angegeben werden (Heinz Aemisegger, Der Beschwerdegang in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten, in: Bernhard Ehrenzeller/Rainer Schweizer [Hrsg.], Die

Reorganisation der Bundesrechtspflege – Neuerungen und Auswirkungen in der Praxis,

St. Gallen 2006, S. 103 ff., 117; Jean-Claude Lugon/Etienne

Poltier/Thierry Tanquerel, Les conséquences de la réforme de la justice

fédérale pour les cantons, in: François Bellanger/Thierry Tanquerel [Hrsg.],

Les nouveaux recours fédéraux en droit public, Genf etc. 2006,

S. 103 ff., 128 f.; Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas

Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 117 N. 17; anders eher Rainer

Schweizer, Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach dem neuen Bundesgerichtsgesetz,

in: Ehrenzeller/Schweizer, S. 211 ff., 250 f.).

Wollte aber jemand einen Bewilligungsanspruch behaupten,

müsste zunächst Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden. Dafür

schriebe § 10 Abs. 2 VRG ebenfalls eine Rechtsmittelbelehrung vor.

5.2

Sollte der

Beschwerdeführer keinen Anwesenheitsanspruch geltend machen wollen, sei für ihn

angefügt, dass er gegen den vorinstanzlichen Beschluss beim Bundesgericht

binnen 30 Tagen wohl ab Zustellung dieses Entscheids direkt subsidiäre

Verfassungsbeschwerde erheben könnte; dabei dürfte er dort zugleich um

Fristwiederherstellung ersuchen müssen (siehe Art. 46 Abs. 1 lit. c, 50

und 100 je Abs. 1, 113 ff., 130 und 132 Abs. 1 BGG).

Zwar kommt Letzteres laut Art. 50 Abs. 1 BGG nur in Frage,

wenn eine Partei durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung

unverschuldet abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln. Und aus einer

solchen, insbesondere wegen wie hier fehlender Rechtsmittelbelehrung, dürfen

den Parteien nach Art. 49 BGG keine Nachteile erwachsen (vgl. Art. 117 in

Verbindung mit Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG; ferner Art. 18 Abs. 2 KV). Soll

"[f]ür Fristversäumnisse in Folge mangelhafter Eröffnung von Entscheiden

[…] Art. 49 als lex spezialis zur Anwendung" gelangen (Karl

Spühler/Annette Dolge/Dominik Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz,

Zürich/St. Gallen 2006, Art. 50 N. 1), kann das aber nur bedeuten, dass

insofern nicht noch eigens um Fristwiederherstellung ersucht werden müsste.

Freilich heisst es auch: "Wird ein Rechtsmittel aufgrund

falscher Belehrung […] bei einer unzuständigen kantonalen oder Bundesbehörde

eingereicht, ergibt sich die Fristwahrung und die Pflicht zur Weiterleitung ans

Bundesgericht bereits aus Art. 48 Abs. 3" (Spühler/ Dolge/Vock, Art. 49

N. 5). Doch ist hier von einer derartigen Überweisung abzusehen. Denn es

steht nicht fest, ob der Beschwerdeführer (auch) das Bundesgericht habe anrufen

wollen; insbesondere etwa umschreibt Art. 116 BGG die Beschwerdegründe viel einschränkender,

als es in §§ 50 ff. VRG für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geschieht.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Das Gesuch um Gewährung von Kostenfreiheit für das

Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen lässt sich im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG bzw. subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erheben. Die Beschwerden sind innert Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, und zwar in der gleichen Rechtsschrift, wenn von beiden Rechtsmitteln Gebrauch gemacht wird.

7.

Mitteilung an…