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Entscheid

VB.2007.00556

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00556

7. Januar 2008Deutsch12 min

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, 1978 geborener

Bangladescher, ersuchte nach seiner Ankunft im Herbst 2001 hierzulande sogleich

um Asyl; er blieb damit über zwei Instanzen erfolglos und hätte bis 7. Oktober

2003 wieder ausreisen müssen.

A heiratete indes am 13.

Oktober 2003 eine aus Thailand stammende Schweizerin, die mehr als doppelt so

alt war wie er, und bekam eine zuletzt bis 12. Oktober 2006 verlängerte

Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Seit Ende 2003 darf er in der

Gastronomie arbeiten. Der Eheschutzrichter am Bezirksgericht X merkte mit

Verfügung vom 28. Oktober 2004 vor, A und seine Frau hätten ab Anfang März

jenes Jahres getrennt gelebt und täten es weiterhin auf unbestimmte Zeit.

Mit Verfügung vom 9.

Juli 2007 lehnte die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) das Gesuch von A vom

2. Oktober 2006 um abermaliges Verlängern der Aufenthaltsbewilligung in erster

Linie deshalb ab, weil dieser sich rechtsmissbräuchlich auf seine Ehe berufe;

sie setzte ihm Frist bis 30. September 2007, um das zürcherische Kantonsgebiet

zu verlassen.

Erwägungen

II.

A liess hiergegen am 10.

August 2007 rekurrieren.

Das Bezirksgericht X schied die Ehe von A mit Urteil vom

21.

August 2007. Am 11. September 2007 erwuchs der Entscheid in Rechtskraft.

Mit Beschluss vom 7.

November 2007 wies der Regierungsrat den Rekurs ab und beauftragte die

Sicherheitsdirektion, A eine neue Frist zum Verlassen des Kantons Zürich anzusetzen;

eine Rechtsmittelbelehrung unterblieb. Am 19. jenes Monats wurde der Entscheid

dem Vertreter von A zugestellt.

III.

A liess beim

Verwaltungsgericht am 19. Dezember 2007 Beschwerde führen mit dem Antrag, in

Aufhebung des Beschlusses vom 7. November 2007 und unter Entschädigungsfolge

die Sache zu neuem Entscheid an den Regierungsrat zurückzuweisen, eventuell ihm

die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Am 25. Oktober 2007

hatte A erneut eine aus Thailand stammende, diesmal 18 Jahre ältere Schweizerin

geheiratet, mit welcher er zusammenzuleben behauptet. Jedenfalls wurde die

Ehefrau am 29. Oktober 2007 in Y angemeldet; dabei soll die zuständige kommunale

Einwohnerkontrolle A zugesagt haben, die entsprechende Mutation umgehend an das

kantonale Migrationsamt weiterzuleiten, was dann offenbar nicht geschehen sei.

A liess deswegen das

Migrationsamt am 28. November 2007 um Verlängern seiner Aufenthaltsbewilligung

und im Verweigerungsfall um eine rekurrable Verfügung ersuchen. Hier wie auch

in einer weiteren Eingabe vom 4. Dezember 2007 wies er darauf hin, dass er sich

ohne Gegenbericht bis 18. Dezember 2007 genötigt sähe, gegen den regierungsrätlichen

Beschluss vom 7. November 2007 Beschwerde zu erheben. Das Migrationsamt habe jedoch

nicht reagiert.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Der Regierungsrat hat als Vorinstanz gewirkt. Schon deshalb

muss die Beschwerde kraft § 38 des Verwaltungsrechtpflegegesetzes vom 24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) gerichtsintern in Dreierbesetzung erledigt werden. Das

kann gestützt auf § 56 Abs. 2 f. VRG ohne Weiterungen geschehen.

2.

Nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG prüft das

Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen. Dabei kommt

es auf das geltende Recht in jenem Zeitpunkt an, wo eine Beschwerde anhängig

gemacht wird (RB 2004 Nr. 8). Das ist hier im Jahr 2007 geschehen. Die weiteren

Eintretensbedingungen erscheinen übrigens als erfüllt.

2.1

Bis Ende

2006.

erlaubte § 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 VRG die Be-schwerde

beim Verwaltungsgericht auf dem vorliegenden Gebiet der Fremdenpolizei nur,

soweit hernach die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht möglich

war (OS 54 S. 268 ff., 274 f. und 290; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich

1999, § 43 N. 4, 33 und 49 f.). Das traf zu für Entscheide über Aufenthalts-

und Niederlassungsbewilligungen, welche Ausländer bundesrechtlich oder

staatsvertraglich unter gewissen Bedingungen beanspruchen konnten (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3

des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [AS 1969 S. 767 ff.,

770.

f. – 1992 S. 288 – 1996 S. 1498 ff., 1504], e contrario;

BGE 131 II 339 E. 1).

Auf eidgenössischer Ebene das Gleiche ergibt sich aus dem

Anfang 2007 in Kraft getretenen, das Bundesrechtspflegegesetz ablösenden

Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) für die Zulässigkeit

der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen kantonal

letztinstanzliche Entscheide, die ab 1. Januar 2007 ergehen (Art. 82 lit.

a, 83 lit. c Ziff. 2 e contrario, 86 Abs. 1 lit. d, 131 f. je Abs. 1 BGG;

AS 2006 S. 1205 ff., 1243). Wie die Kammer in einem grundlegenden

Entscheid dargetan hat, behält das Verwaltungsgericht jetzt zumindest in jenen

Bereichen seine Kompetenz, wo vorher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das

Bundesgericht möglich war; das gilt jedenfalls insofern, als anschliessend die

ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung steht (VGr, 7. Februar

2007, VB.2007.00013, E. 2.2, www.vgrzh.ch).

2.2

Die

Vorinstanz legte – in Unkenntnis dessen, dass der Beschwerdeführer sich schon

wieder hatte trauen lassen – dar, er habe mit der Scheidung von seiner

(früheren) Frau im Sinn von Art. 7 Abs. 1 Sätze 1 f. des Bundesgesetzes vom

26.

März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; AS

1991.

S. 1034 ff., 1042 f.) den Anspruch auf Verlängern der

Aufenthaltsbewilligung verloren und einen solchen auf Erteilen der Niederlassungsbewilligung

nicht bereits erdauert. Hieran ändere die Garantie des Privat- und Familienlebens

durch Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)

bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR

101) nichts. Auf das alles kann, die erneute Vermählung des Beschwerdeführers

einstweilen ausklammernd, laut § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2

VRG verwiesen werden.

Zwar ist am 1. Januar 2008 das Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) an die

Stelle desjenigen über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer getreten (AS

2007.

S. 5437 ff., 5489 f.). Doch intertemporal richtet sich nur das Verfahren

nach neuem und vorliegend insofern keine Rolle spielendem Recht, während

ansonsten auf Gesuche, die wie hier vor Inkrafttreten des späteren Gesetzes

eingereicht worden sind, bisheriges Recht anwendbar bleibt (Art. 126 Abs. 1 f.

AuG). Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer, wenn man immer noch seine Wiederverheiratung

ausser Acht lässt, wohl auch nach Art. 42 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art.

50.

Abs. 1 f. AuG keinen Bewilligungsanspruch.

In diesem Sinn hat der angefochtene Beschluss das

Verwaltungsgericht mit Fug nicht als Rechtsmittelinstanz genannt und ist auf

die Beschwerde nicht einzutreten. Nun behauptet der Beschwerdeführer, er

besitze seit 18. Juni 2001 – ein seltsam anmutendes Datum (siehe vorn I Abs. 1)

– eine Aufenthaltsbewilligung und habe nach ordnungsgemässer und ununterbrochener

Anwesenheit von fünf Jahren gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG, der übrigens

gleich lautet wie Art. 43 Abs. 3 AuG, Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung.

Er verkennt jedenfalls, dass er dafür zusätzlich hier fünf Jahre hätte verheiratet

sein müssen (BGE 122 II 145 E. 3b, 130 II 49 E. 3.2.3). Letzteres trifft auf

ihn aber nicht zu.

2.3

Der

Beschwerdeführer macht eigentlich zutreffend geltend, seit seiner Wiederverheiratung

verleihe ihm jedenfalls Art. 7 Abs. 1 Satz 1 ANAG Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung

(mehr verlangen mit grundsätzlichem Zusammenwohnen der Eheleute Art. 42 Abs. 1

in Verbindung mit Art. 49 AuG oder mit intakter und gelebter Paarbeziehung Art.

8.

Abs. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV). Trotzdem lässt sich auf sein Rechtsmittel

auch insofern nicht eintreten, weil hier entgegen der Beschwerde "vor

Verwaltungsgericht […] die […] veränderte Sachlage noch vor dem

Rekursentscheid, welche der Rekursentscheid aber nicht berücksichtigt", nicht

massgebend ist. Im Übrigen kann sich der Beschwerdeführer nicht "nach

wie vor auf den Anspruch aus Art. 7 Abs. 1 Satz 1 ANAG berufen" bzw.

hat er keinen "Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung",

sondern bloss einen solchen auf "Neuerteilung derselben"; denn nach

der Scheidung hat er vorübergehend keinen mehr besessen.

Einerseits konnte der angefochtene Beschluss die nach der

erstinstanzlichen Verfügung erfolgte Scheidung beachten und hieraus folgern,

der Beschwerdeführer habe den Anwesenheitsanspruch verloren

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 47). Anderseits musste die Vorinstanz

von der Wiederverheiratung nichts wissen und durfte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer,

um diese neue Tatsache berücksichtigen zu lassen, nicht darauf vertrauen,

Letztere werde durch die kommunale Einwohnerkontrolle und über die

Beschwerdegegnerin rechtzeitig zur Kenntnis der Rekursbehörde gelangen;

vielmehr hätte er das selbst besorgen sollen. Vor Verwaltungsgericht brauchen

deshalb die abermals veränderten und seitens der Vorinstanzen noch

ungewürdigten Verhältnisse nicht schon beurteilt zu werden (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 52 N. 16 f.; vgl. auch VGr, 18. Juli 2001, VB.2001.00221, E. 1 – 19. September

2001, VB.2001.00230, E. 2 – 26. Juni 2002, VB.2002.00201, E. 2 –

31.

Januar 2006, VB.2006.00006, E. 2.2.2 – 6. Februar 2007,

VB.2006.00484, E. 3).

Das gilt umso mehr oder jedenfalls deswegen, weil der

Beschwerdeführer gestützt auf seine jetzige Ehe bei der Beschwerdegegnerin

erneut um Aufenthaltsbewilligung ersucht hat (vgl. VGr, 14. Dezember 2001,

VB.2001.00387, E. 1b, und 19. Dezember 2007, VB.2007.00425, E. 1.4). Das

Verwaltungsgericht hätte entgegen der Beschwerde auch nicht "vorsorglicherweise"

angerufen werden müssen, "um die Wegweisung des Beschwer­deführers zu

vermeiden und ihm das neue Aufenthaltsrecht zu sichern". Dieser kann nämlich

grundsätzlich bis zum Entscheid über das bei der Beschwerdegegnerin hängige Gesuch

hier bleiben (siehe Art. 1 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949

zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [AS 1949

I 228 ff., 228 – 1989 S. 2234 ff., 2236]; ferner Art. 17 AuG und

dazu die bundesrätliche Botschaft, BBl 2002 S. 3709 ff., 3777 f.). Einer

Sistierung des vorliegenden Verfahrens für so lange bedarf es ebenso wenig.

3.

Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer wie bei der

Vorinstanz kostenpflichtig und kann keine Parteientschädigung erhalten (§ 70 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG). Nach dem im vorigen

Absatz Gesagten fehlt ein Grund, von dieser normalen Nebenfolgenregelung

abzuweichen.

4.

Indem die Kammer keinen hier zu berücksichtigenden

Bewilligungsanspruch des Beschwerdeführers angenommen hat, hat sie bereits die

Frage verneint, ob sich Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

beim Bundesgericht erheben lasse. Die Verletzung eines behaupteten Anspruchs

müsste trotzdem im Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

moniert werden (BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 2.2,

www.bger.ch; siehe ferner den altrechtlichen BGE 127 II 161 E. 3b hinsichtlich

der Rüge, der vorangegangene kantonale Sachentscheid habe Verfahrensgarantien

missachtet). Ansonsten steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim

Bundesgericht zur Verfügung (BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 bzw.

2C_126/2007, E. 3).

5.

Wie zuhanden der Vorinstanz – nach Beschlüssen des

Verwaltungsgerichts vom 9. Juli, 19. November, 19. und 21. Dezember 2007

(VB.2007.00132, E. 5; VB.2007.00454, E. 5; VB.2007.00425, E. 2; VB.2007.00521,

E. 5) – erneut angemerkt sei, durfte sie kaum von jeglicher

Rechtsmittelbelehrung absehen; vielmehr hätte sie ohne Weiteres analog zu vorstehender

E. 4 vorgehen können (vgl. auch Art. 18 Abs. 2 der Kantonsverfassung vom

27.

Februar 2005 [KV, LS 101]; Giovanni Biaggini in: Isabelle Häner/Markus

Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung,

Zürich etc. 2007, Art. 18 N. 22 ff.):

Sollte die Möglichkeit eines Weiterzugs an das

Verwaltungsgericht mangels Bewilligungsanspruchs anerkanntermassen

entfallen, liesse sich gegen einen regierungsrätlichen Rekursentscheid immerhin

direkt subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht erheben und müsste

dieses Rechtsmittel nach Art. 117 in Verbindung mit Art. 112 Abs. 1 lit. d

BGG wohl auch angegeben werden (Heinz Aemisegger, Der Beschwerdegang in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten, in: Bernhard Ehrenzeller/Rainer Schweizer [Hrsg.], Die

Reorganisation der Bundesrechtspflege – Neuerungen und Auswirkungen in der Praxis,

St. Gallen 2006, S. 103 ff., 117; Jean-Claude Lugon/Etienne

Poltier/Thierry Tanquerel, Les conséquences de la réforme de la justice

fédérale pour les cantons, in: François Bellanger/Thierry Tanquerel [Hrsg.],

Les nouveaux recours fédéraux en droit public, Genf etc. 2006,

S. 103 ff., 128 f.; Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas

Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 117 N. 17; anders eher Rainer

Schweizer, Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach dem neuen Bundesgerichtsgesetz,

in: Ehrenzeller/Schweizer, S. 211 ff., 250 f.).

Wollte aber jemand einen Bewilligungsanspruch behaupten,

müsste zunächst Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden. Dafür

schriebe § 10 Abs. 2 VRG ebenfalls eine Rechtsmittelbelehrung vor.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen lässt sich im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG bzw. subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erheben. Die Beschwerden sind innert Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, und zwar in der gleichen Rechtsschrift, wenn von beiden Rechtsmitteln Gebrauch gemacht wird.

6.

Mitteilung an…