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Entscheid

VB.2007.00557

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00557

12. März 2008Deutsch17 min

(URT.2008.10578)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 19. Juni 2007 erteilte die Bausektion der Stadt

Zürich B und C die baurechtliche Bewilligung für ein Wohnhaus auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 01 in Zürich-Hottingen.

Erwägungen

II.

Den hiergegen von E und A erhobenen Rekurs wies die

Baurekurskommission I am 23. November 2007 ab, soweit sie darauf eintrat.

III.

Mit Beschwerde vom 20. Dezember 2007 beantragte A dem

Verwaltungs­gericht Aufhebung des Rekursentscheids unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen "zulas­ten der Gesuchsgegnerschaft" und

beantragte, dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begründung

machte er in erster Linie geltend, die Vorinstanz sei unzulässi­gerweise auf

Vorbringen nicht eingegangen, die in einer als Beilage eingereichten Auf­sichtsbeschwerde

an der Bezirksrat vorgetragen worden seien, weshalb die Sache wegen überspitztem

Formalismus zur neuen Entscheidung an die Rekurskommission zurückzu­weisen sei.

Sodann rügt der Beschwerdeführer eine unrichtige Anwendung von § 238 Abs. 1

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) und eine falsche

Verlegung der Verfahrenskosten.

Am 14. Januar 2008 liessen B und C die Abweisung der

Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des

Beschwerdeführers beantragen. Die Baurekurskommission I und die Stadt Zürich

schlossen am 22. Januar bzw. 5. Februar 2008 auf Abweisung der

Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung

von Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurs­kommissionen zuständig. Nachdem

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Der Beschwerde kommt gemäss § 55 Abs. 1 VRG von

Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu; der Antrag auf Erteilung der

aufschiebenden Wirkung stösst deshalb ins Leere.

3.

Das aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV) fliessende Verbot des überspitzten Formalismus schützt

den Einzelnen vor prozessualer Formstrenge, die exzessiv erscheint und sich

nicht sachlich begründen lässt. Überspitzter Formalismus als besondere Form der

Rechtsverweigerung liegt insbesondere vor, wenn eine Behörde for­melle Vorschriften

mit übertriebener Strenge handhabt oder an Rechtsschriften über­spannte

Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unhaltbarer Weise versperrt;

dabei steht nicht jede prozessuale Formstrenge im Widerspruch zu Art. 29 Abs. 1

BV, sondern nur jene, die durch kein schutzwürdiges Interesse mehr

gerechtfertigt ist und zum blossen Selbstzweck wird (vgl. BGE 130 V 177

E. 5.4.1; Giovanni Biaggini, Kommentar BV, Zürich 2007, Art. 29 N. 14,

je mit Hinweisen). Der Grundsatz des rechtli­chen Gehörs (Art. 29 Abs. 2

BV) als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde

die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch

tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung

berück­sichtigt (BGE 126 I 97 E. 2a; Biaggini, Kommentar BV, Art. 29 N.

23).

3.1

Gemäss § 23

Abs. 1 VRG muss die Rekursschrift einen Antrag und eine Begründung

enthalten. Nicht als genügende Begründung gilt nach der Praxis der blosse Verweis

auf das vor anderen Instanzen Vorgebrachte oder ein Verweis auf die "Ausführungen

vor sämtli­chen Vorinstanzen" (vgl. schon RB 1964 Nr. 35 = ZR 65 Nr. 149;

RB 1962 Nr. 43 = ZR 63 Nr. 72; RB 1961 Nr. 25; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Ver­waltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A,

Zürich 1999, § 23 N. 20; vgl. auch Hans Peter Batz, Zu den

Gültigkeitserfordernissen von Verwaltungsgerichtsbeschwerden, insbesondere mit

Bezug auf die Begründungspflicht, ZBJV 135/1999, S. 547 f., auch zum

Folgenden). Indessen darf ergänzend auf früher Gesagtes hingewiesen werden,

insbeson­dere wenn der angefochtene Entscheid inhaltlich dem vorangegangenen

Entscheid gleicht bzw. diesen bestätigt oder wenn eine Verweisung ganz

spezifisch auf einzelne Punkte er­folgt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 23 N. 20

und § 54 N. 7; Attilio R. Gadola, Das verwaltungs­interne Beschwerdeverfahren,

Zürich 1991, S. 275). Dieser Praxis liegen zwei Überlegun­gen zugrunde:

Einerseits soll sich die Begründung mit den Erwägungen des angefochtenen

Entscheids auseinandersetzen, was dann nicht erforderlich ist, wenn im

angefochtenen Ent­scheid im Wesentlichen nur die Erwägungen der Vorinstanz wiederholt

werden oder wenn gemäss § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG in zustimmendem

Sinn darauf verwiesen wird. Anderer­seits soll die Arbeit der

Rechtsmittelinstanz nicht dadurch erschwert werden, dass die Ar­gumentation des

Rechtsuchenden aus verschiedenen Schriften zusammengesucht werden muss; eine

solche Erschwernis liegt in der Regel dann nicht vor, wenn bezüglich einer spe­zifischen

Frage ergänzend auf ein anderes Dokument verwiesen wird, welches sich aus­schliesslich

oder hauptsächlich mit dieser Frage befasst. So kann es beispielsweise der Le­serlichkeit

einer Rechtsmitteleingabe dienen, wenn ein Parteigutachten nicht in diese integ­riert

wird, sondern nur dessen zentrale Aussagen übernommen werden und im Übrigen

darauf verwiesen wird.

3.2

Der

Beschwerdeführer hat in seiner zusammen mit einem weiteren Nachbarn eingereichten

Rekursschrift an die Baurekurskommission I vom 19. Juli 2007 auf

S. 3 f. unter dem Titel "Verletzung von § 238"

ausgeführt, dass diesbezüglich, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die

Ausführungen in seiner Aufsichtsbeschwerde an den Bezirksrat Zürich vom 16. Juli

2007.

verwiesen werde, welche als Anhang 8 samt Beilagen zum integrierenden

Bestandteil der Rekursschrift gemacht werde. Sodann wies er auf die besondere Betroffenheit

der rekurrierenden Nachbarn als Eigentümer von besonders gut gestalteten bzw.

inventarisierten Bauten hin und machte geltend, der Neubau habe auf diese

besonders qualifizierte Umgebung mit adäquater Gestaltungsleistung Rücksicht zu

nehmen und die Behörden hätten deshalb von der Bauherrschaft eine gestalterische

Sonderleistung zu verlan­gen, was, wie in der Beilage 8 eingehend dargelegt

werde, nicht geschehen sei. In der erwähnten Beilage wird dem Bezirksrat als

vermeintlicher Aufsichtsbehörde (vgl. § 2 lit. b PBG) eingehend und mit

zahlreichen Fotos dokumentiert dargelegt, weshalb der geplante Neubau nach

Auffassung des Beschwerdeführers nicht den Anforderungen von § 238 PBG

entspreche.

3.3

Die

Aufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers an den Bezirksrat wendet sich ebenso

wie sein Rekurs gegen die Baubewilligung vom 19. Juni 2007. Die

Ausführungen in bei­den Rechtsschriften beziehen sich damit auf die Erwägungen

der Bausektion zur Einord­nung; der Verweis auf die Ausführungen vor Bezirksrat

in der Rekursschrift verstösst da­mit nicht gegen das Erfordernis, dass sich

die Begründung mit den Erwägungen des ange­fochtenen Entscheids

auseinandersetzen soll. Sodann kann im Umstand, dass in einem ein­zigen Punkt

der Rekursschrift auf die detaillierteren und materiell einzig die Frage der

Einordnung betreffenden Ausführungen in der Aufsichtsbeschwerde verwiesen wird,

keine unzumutbare Erschwerung der Arbeit der Rekurskommission erblickt werden.

Ein schutz­würdiges Interesse an der Nichtberücksichtigung dieser Ausführungen

im Rekursverfahren besteht deshalb nicht, und zwar unabhängig von der Tatsache,

dass es sich beim Be­schwerdeführer um einen in eigener Sache streitenden

Anwalt handelt. Das Beharren auf der von der Praxis entwickelten, ohnehin nicht

ausnahmslos geltenden Regel (vgl. oben E. 3.2), erscheint vielmehr als

blosser Selbstzweck. Die Nichtberücksichtigung der Vorbringen in der

Aufsichtsbeschwerde an den Bezirksrat im Verfahren vor der Rekurskommission

stellt damit eine formelle Rechts­verweigerung bzw. eine Gerhörsverletzung und mithin

eine Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift im Sinn von § 55 Abs. 2

VRG dar (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 102). Dies muss zur Aufhebung des

Rekursentscheids führen.

4.

4.1

Hebt das

Verwaltungsgericht die angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es ge­mäss § 63

Abs. 1 VRG selbst oder es kann gemäss § 64 Abs. 1 VRG die Sache

zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen.

Eine Gehörsverletzung führt wegen der "formellen

Natur" dieser Verfahrensgarantie grundsätzlich unbesehen von den Erfolgsaussichten

in der Sache selbst zu einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die

bundesgerichtliche sowie die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und ein

Teil der Lehre gehen indessen aus verfahrensökonomischen Überle­gungen davon

aus, dass eine Gehörsverletzung durch nachträgliche Gehörsgewährung im

Rechtsmittelverfahren geheilt werden kann, sofern die Kognition der höheren

Instanz in Bezug auf die Gehörsverletzung im gleichen Umfang besteht wie bei

der unteren Instanz (zum Ganzen Kölz/Bosshard/Röhl, § 8 N. 48 f.;

Schindler Benjamin, Die "formelle Natur" von Verfahrensgrundrechten,

ZBl 106/2005, S. 172 ff., mit Hinweisen und Kritik an der Relativierung

der "formellen Natur" von Verfahrensgrundrechten durch Lehre und

Praxis; die Heilungsmöglichkeit ablehnende Meinungen finden sich bei Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A.,

Zürich 2006, Rz. 1711). Im Folgenden ist demnach vorab zu prüfen, ob dem

Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der ästhetischen Beurteilung die gleiche

Prüfungsbefugnis zukommt wie der Baurekurs­kommission.

4.2

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht kann jede für den Entscheid erhebliche

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts (§ 51 VRG) und

jede Rechts­verletzung einschliesslich Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung

(§ 50 Abs. 1 und 2 VRG) geltend gemacht werden. Die Kognition des

Verwaltungsgerichts ist jedoch insofern eingeschränkt, als eine

Ermessenskontrolle grundsätzlich ausgeschlossen ist (§ 50 Abs. 3

VRG). Hingegen können mit Rekurs an die Baurekurskommission alle Mängel des

Verfahrens und der angefochtenen Anordnung, mithin auch Unangemessen­heit,

gerügt werden (§ 20 Abs. 1 VRG). Geht es jedoch wie vorliegend um die

ästhetische Beurteilung einer Baute für sich und in ihrem Zusammenhang mit der

baulichen und land­schaftlichen Umgebung (§ 238 PBG), kommt den Gemeinden

bei der Anwendung der diesbezüglichen kantonalen Bestimmung eine relativ

erhebliche Entscheidungsfreiheit zu, was zu einer entsprechenden Kognitionsbe­schränkung

der Baurekurskommission führt; die Kognition der Baurekurskommission geht

folglich hinsichtlich der Anwendung von § 238 PBG nicht weiter als

diejenige des Verwaltungsgerichts (vgl. nachfolgend E. 5), weshalb sich

eine Rückweisung an die Vorinstanz erübrigt. Was die übrigen Rügen des Beschwer­deführers

betrifft, so stellen sich von vornherein keine Ermessensfragen.

5.

Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und

Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und

landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu

gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese

Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Gemäss Abs. 2 dieser

Bestim­mung ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht

zu nehmen.

§ 238 PBG bietet eine hinreichende gesetzliche

Grundlage, um die Errichtung von Bauten und Anlagen allein aufgrund ihrer

unbefriedigenden ästhetischen Gestaltung abzulehnen, auch wenn die übrigen

Bauvorschriften eingehalten sind (RB 1979 Nr. 93 = ZBl 81/1980, S. 75 =

ZR 78 Nr. 99). Es liegt dabei in der Natur der Sache, dass die

gestalterischen An­forderungen nicht allgemein gültig umschrieben werden

können, sondern vom Einzelfall abhängen; sie sind im Hinblick darauf zu bestimmen,

wie das Bauvorhaben mit seiner baulichen und landschaftlichen Umgebung

zusammenspielt (RB 1980 Nrn. 122 und 123; RB 1983 Nr. 98 = BEZ 1983

Nr. 34; RB 1984 Nr. 106). Ob das streitige Bauvorhaben den Anforderungen von § 238

Abs. 1 PBG genügt, ist nach objektiven und grundsätzlichen Kriterien zu

beurteilen, wobei es weder auf den Eindruck ästhetisch besonders empfindsa­mer

Personen noch auf das Volksempfinden ankommt (RB 1974 Nr. 90); allein der Um­stand,

dass gestalterisch bessere Lösungen möglich wären oder eine andere Gestaltung

von der Bewilligungsbehörde vorgezo­gen würde, rechtfertigt keine

Bauverweigerung (VGr, 3. Oktober 1989, BEZ 1989 Nr. 36, E. 3c).

Wie bereits erwähnt, kommt den kommunalen Baubehörden bei

der Anwendung der Äs­thetikvorschrift von § 238 PBG eine relativ

erhebliche Entscheidungsfreiheit bzw. ein be­sonderer Entscheidungsspielraum zu

(RB 1981 Nr. 20; VGr, 1. November 2006, BEZ 2006 Nr. 55,

E. 3.1; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Bei der Überprüfung

kommunaler Einord­nungsentscheide haben sich deshalb die Rechtsmittelinstanzen

sowohl im Rahmen der Angemessenheits- als auch der Rechtskontrolle

Zurückhaltung aufzuerlegen. Wenn der Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung

der massgebenden Sachumstände beruht, ha­ben die Rechtsmittelinstanzen ihn zu

respektieren und dürfen sie nicht ihre eigene Beur­teilung an die Stelle

derjenigen der örtlichen Baubehörde setzen, sondern nur dann ein­schreiten,

wenn die ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar

ist (RB 1981 Nr. 20, 1986 Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20

N. 19; vgl. auch BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 430

ff., E. 3.2 und 4, mit Bemerkungen von Arnold Marti).

5.1

Die

Vorinstanz hat unter Verweis auf ihren Entscheid vom 20. Oktober 2006, mit

wel­chem sie in Gutheissung eines unter anderem auch vom Beschwerdeführer

erhobenen Re­kurses die Bewilligung für ein früheres Projekt der Bauherrschaft

mangels genügender Einordnung aufgehoben hatte, im angefochtenen Entscheid

erwogen, dass in gestalteri­scher Hinsicht keine besondere Rücksichtnahme im

Sinn von § 238 Abs. 2 PBG gefordert sei; das Haus des

Beschwerdeführers, das wohl ein Schutzobjekt sei, werde aufgrund der räumlichen

Distanz nicht im Zusammenhang mit dem geplanten Neubau wahrgenommen.

Der Beschwerdeführer hat auch in seiner Aufsichtsbeschwerde

an den Bezirksrat nichts vorgebracht, was diese Auffassung als rechtsverletzend

erscheinen lässt. Auf die zutreffen­den Ausführungen der Vorinstanz kann gemäss

§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden. Das

Bauvorhaben hat lediglich den Anforderungen von § 238 Abs. 1 PBG zu genügen.

5.2

Die

Baubewilligungsbehörde hat, nachdem die Rekursinstanz eine erste Bewilligung

für die Überbauung des Grundstücks unter anderem wegen Gestaltungsmängeln

aufgeho­ben hat, sich in der angefochtenen Baubewilligung mit der Gestaltung

des neuen Projekts und seiner Einordnung in die bauliche Umgebung eingehend

auseinandergesetzt. Mit sei­ner "Körnigkeit" füge sich das

Neubauvolumen in die umliegende Bebauung ein und bilde einen eigenständigen

Baukörper. Das Gebäudevolumen sei vergleichbar mit anderen Ob­jekten im Umfeld

und die Topografie werde weitgehend belassen. Der Neubau setze in seinem

architektonischen Ausdruck einen neuen Akzent, der in seinem Umfeld eine be­friedigende

Gesamtwirkung erreiche. Die beim ersten Projekt von der Rekurskommission als

kopflastig bezeichnete Volumetrie sei im neuen Projekt derart reduziert worden,

dass eindeutige Fassadenflächen entstanden seien, die sich auf die jeweilige

Situation ausrichten würden. Die Erker stünden nun in einem befriedigenden

Verhältnis zum Gesamtvolumen und der klar ablesbare Hauptkörper sei ohne

grössere Anschlussbauwerke unmittelbar in das Terrain eingesetzt, so dass auch

eine befriedigende Einbettung ins Terrain gewährleis­tet sei. Das Volumen

erhalte als Fortsetzung seiner "grundrisslichen" Anlage einen stark

kubisch gehaltenen Dachabschluss, der mit dem Attikaaufbau in der Mitte einen

Akzent setze und mit Terrassen in den Ecken das Volumen zusätzlich auflöse. In

einer meist freien Anordnung und lockeren Verteilung seien die Öffnungen derart

in das Volumen gesetzt, dass eine befriedigende Gesamtwirkung gewährleistet

werden könne. Hingegen sei die Wahl von Signalweiss für die Fassaden mit dem

Ziel einer besseren Integration ins Umfeld zu überprüfen.

5.3

Der

Beschwerdeführer vermag weder in seiner Rekursschrift an die Baurekurskommis­sion

noch in der Aufsichtsbeschwerde an den Bezirksrat aufzuzeigen, dass diese

ästheti­schen Überlegungen von einer unrichtigen Tatsachenfeststellung ausgehen

oder als nicht mehr vertretbar erscheinen. Insbesondere verkennt der

Beschwerdeführer, dass § 238 Abs. 1 PBG zwar nicht nur ein blosses

Verunstaltungsverbot beinhaltet, aber auch nicht mehr als eine befriedigende,

das heisst eine genügende Einordnung verlangt. Nach der vom Be­schwerdeführer

herangezogenen schulischen Notenskala bedeutet dies, dass die Note 4 genügt,

auch wenn der vom Beschwerdeführer zitierte Essayist Alain de Botton in seinem

Werk "The Architecture of Happiness" andere Massstäbe vertreten mag.

Die für diese Be­wertung zu erbringende Gestaltungsleistung hängt dabei von der

jeweiligen baulichen und landschaftlichen Umgebung ab. Diese ist hier von der

Baubehörde zutreffend als hochwer­tig charakterisiert worden (Rekursvernehmlassung

vom 28. Februar 2006, S. 5, Rz. 12). Davon ausgehend hat die

Baubehörde eingehend dargelegt, aus welchen Gründen sie dem Bauvorhaben eine

genügende Gestaltung bescheinigt. Sie hat dabei die massgeblichen Punkte

berücksichtigt, nämlich die Einfügung des neuen Gebäudes in den baulichen Kontext

und in Bezug auf den Terrainverlauf, die Anordnung der Volumen, die Gestaltung

des Dachabschlusses sowie der Fassaden samt Anordnung der Fassadenöffnun­gen.

Aufgrund der bei den Akten liegenden Pläne und Fotografien erscheinen diese

Über­legungen als sachlich vertretbar und nachvollziehbar. Weitere

Untersuchungshandlungen, wie der vor Bezirksrat beantragte Augenschein oder der

Beizug eines Experten, sind nicht erforderlich.

Der Beschwerdeführer bringt auch in seiner

Aufsichtsbeschwerde an den Bezirksrat nichts vor, was auf eine unrichtige Würdigung

des massgeblichen Sachverhalts oder auf eine nicht mehr vertretbare ästhetische

Wertung schliessen lässt. Insbesondere leuchtet die Überlegung, dass sich der

Neubau in das vorherrschende Muster der Bebauung einordne, bereits nach einem

Blick auf den Stadtplan (www.gis.zh.ch) ohne weiteres ein und erfor­dert keine

weitere Begründung. Auch die Anordnung des Volumens, die weitgehend durch die

Form des Grundstücks und den Verlauf der Baulinien vorbestimmt ist, sowie die

Gestaltung der Fassaden durften, nachdem die Überladung mit Erkern korrigiert

worden ist, von der Baubehörde als befriedigend qualifiziert werden. Dass die

Akzentsetzung an dieser Stelle qualifizierter hätte ausfallen können, kann mit

guten Gründen vertreten werden; als befriedigend kann sie aber noch bezeichnet

werden. Sodann ist bezüglich der Farb-/Materialwahl, die als die Umgebung zu

stark kontrastierend beanstandet wurde, eine entsprechende Auflage in die Baubewilligung

aufgenommen worden (Dispositiv-Ziffer I.B.13).

Auf das Empfinden der Öffentlichkeit, für die der

Beschwerdeführer zu sprechen glaubt, kommt es wie gesagt nicht an. Wenn der

Beschwerdeführer eine Architektur bevorzugt, die sich ihrer Umgebung unterordnet

und anbiedert, ist dagegen nichts einzuwenden; eine sol­che persönliche Optik

kann aber nicht zum Massstab für die behördliche Prüfung der Bau­vorhaben

seiner Nachbarn gemacht werden. Dass es im Dolderquartier neben älteren quali­tativ

hochwertigen Bauten auch hervorragend gestaltete Bauten aus neuerer Zeit gibt,

wie beispielsweise das Trigondorf von Justus Dahinden oder das gegenüber

liegende Einfami­lienhaus von F, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne

Bedeutung. Weder gehören sie zur baulichen Umgebung des Baugrundstücks, noch

kann aufgrund der beste­henden gesetzlichen Grundlagen von der Bauherrschaft

eine ebenso überdurchschnittliche Gestaltungsleistung verlangt werden. Es muss

genügen, dass die Gestaltung befriedigt, das heisst durchschnittlichen

Ansprüchen genügt, was die Baubehörde dem Neubau mit ver­tretbaren Gründen und

jedenfalls ohne Rechtsverletzung hat bescheinigen dürfen.

6.

Der Beschwerdeführer macht unter der Überschrift "Nebenpunkte"

geltend, zwei im Re­kurs erhobene Einwände seien im Lauf des Verfahrens ohne

Zutun der Rekurrenten ge­genstandslos geworden, weshalb sich die Kostenauflage

an die Rekurrenten diesbezüglich jedenfalls nicht rechtfertige.

Gemäss § 13 Abs. 2 VRG trägt im Rekursverfahren

die Kosten in der Regel die unterlie­gende Partei. Als unterliegend gilt, wer

angesichts des Verfahrensausgangs mit seinen An­trägen nicht durchdringt (RB

1985.

Nr. 2). Das waren hier offenkundig die Rekurrenten, die im Rekursverfahren

mit ihrem Antrag auf Aufhebung der Baubewilligung vollständig un­terlegen sind.

Nachdem sich der Rekursentscheid in der Sache als rechtens erwiesen hat,

besteht kein Anlass, dessen Kostenverlegung zu ändern.

7.

Damit erweist sich die Beschwerde im Ergebnis als

unbegründet und ist abzuweisen. Aus­gangsgemäss sind die Kosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbin­dung mit § 70

VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm als unterliegender Partei gemäss § 17

Abs. 2 VRG von vornherein nicht zu, weshalb nicht geprüft zu werden

braucht, ob dem in eigener Sache tätigen Anwalt eine Entschädigung zuzusprechen

ist. Indessen ist er zu verpflichten, der privaten Beschwerdegegnerschaft eine

Parteient­schädigung auszurichten; als angemessen erscheint eine solche von Fr. 1000.-

(vgl. § 12 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni

1997).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird zur Zahlung einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1000.-

an die private Beschwerdegegnerschaft verpflichtet.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …