VB.2007.00557
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00557
12. März 2008Deutsch17 min
(URT.2008.10578)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00557
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 12.03.2008
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Begründungsanforderung für Rekursschrift. Verweis auf vorinstanzliche Rechtsschriften. Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus und Gehörsverletzung.
Im Rechtsmittelverfahren kann auf im vorangehenden Verfahren gemachte Ausführungen verwiesen werden, wenn der angefochtene Entscheid inhaltlich dem vorangehenden gleicht bzw. diesen bestätigt oder wenn eine Verweisung ganz spezifisch auf einzelne Punkte erfolgt. Der Beschwerdeführer hat in einem einzigen Punkt der Rekursbegründung auf detailliertere und materiell einzig die Frage der Einordnung betreffende Ausführungen in der Aufsichtsbeschwerde verwiesen. Darin liegt keine unzumutbare Erschwerung der Arbeit der Rekursinstanz. Es besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Nichtberücksichtigung dieser Ausführungen im Rekursverfahren. Vielmehr liegt überspitzter Formalismus und letztlich eine Gehörsverletzung vor (E. 3).
Die Gehörsverletzung kann im Rechtsmittelverfahren durch nachträgliche Gewährung des Gehörs geheilt werden, wenn die Rekursinstanz die gleiche Überprüfungsbefugnis wie das Verwaltungsgericht hat. Dies ist der Fall bei der Überprüfung kommunaler Einordnungsentscheide, bei denen sich beide Rechtsmittelinstanzen gleichermassen Zurückhaltung aufzuerlegen haben (Ingress zu E. 5).
Abweisung.
Stichworte:
BEGRÜNDUNG
BEGRÜNDUNGSANFORDERUNG
BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS
FORMELLE RECHTSVERWEIGERUNG
HEILUNG
KOGNITION
RECHTSVERWEIGERUNG
ÜBERPRÜFUNGSBEFUGNIS
ÜBERSPITZTER FORMALISMUS
WEITERE BESCHWERDEVORAUSSETZUNGEN
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. I BV
§ 238 PBG
§ 23 Abs. I VRG
Publikationen:
BEZ 2008 Nr. 23
RB 2008 Nr. 13 S. 60
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2007.00557
Entscheid
der 1. Kammer
vom 12. März 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär
Stephan Hördegen.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1.1 B,
1.2 C,
beide vertreten durch RA D,
2. Bausektion der Stadt
Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 19. Juni 2007 erteilte die Bausektion der Stadt
Zürich B und C die baurechtliche Bewilligung für ein Wohnhaus auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 01 in Zürich-Hottingen.
Erwägungen
II.
Den hiergegen von E und A erhobenen Rekurs wies die
Baurekurskommission I am 23. November 2007 ab, soweit sie darauf eintrat.
III.
Mit Beschwerde vom 20. Dezember 2007 beantragte A dem
Verwaltungsgericht Aufhebung des Rekursentscheids unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen "zulasten der Gesuchsgegnerschaft" und
beantragte, dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begründung
machte er in erster Linie geltend, die Vorinstanz sei unzulässigerweise auf
Vorbringen nicht eingegangen, die in einer als Beilage eingereichten Aufsichtsbeschwerde
an der Bezirksrat vorgetragen worden seien, weshalb die Sache wegen überspitztem
Formalismus zur neuen Entscheidung an die Rekurskommission zurückzuweisen sei.
Sodann rügt der Beschwerdeführer eine unrichtige Anwendung von § 238 Abs. 1
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) und eine falsche
Verlegung der Verfahrenskosten.
Am 14. Januar 2008 liessen B und C die Abweisung der
Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des
Beschwerdeführers beantragen. Die Baurekurskommission I und die Stadt Zürich
schlossen am 22. Januar bzw. 5. Februar 2008 auf Abweisung der
Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung
von Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommissionen zuständig. Nachdem
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Der Beschwerde kommt gemäss § 55 Abs. 1 VRG von
Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu; der Antrag auf Erteilung der
aufschiebenden Wirkung stösst deshalb ins Leere.
3.
Das aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV) fliessende Verbot des überspitzten Formalismus schützt
den Einzelnen vor prozessualer Formstrenge, die exzessiv erscheint und sich
nicht sachlich begründen lässt. Überspitzter Formalismus als besondere Form der
Rechtsverweigerung liegt insbesondere vor, wenn eine Behörde formelle Vorschriften
mit übertriebener Strenge handhabt oder an Rechtsschriften überspannte
Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unhaltbarer Weise versperrt;
dabei steht nicht jede prozessuale Formstrenge im Widerspruch zu Art. 29 Abs. 1
BV, sondern nur jene, die durch kein schutzwürdiges Interesse mehr
gerechtfertigt ist und zum blossen Selbstzweck wird (vgl. BGE 130 V 177
E. 5.4.1; Giovanni Biaggini, Kommentar BV, Zürich 2007, Art. 29 N. 14,
je mit Hinweisen). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
BV) als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde
die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt (BGE 126 I 97 E. 2a; Biaggini, Kommentar BV, Art. 29 N.
23).
3.1
Gemäss § 23
Abs. 1 VRG muss die Rekursschrift einen Antrag und eine Begründung
enthalten. Nicht als genügende Begründung gilt nach der Praxis der blosse Verweis
auf das vor anderen Instanzen Vorgebrachte oder ein Verweis auf die "Ausführungen
vor sämtlichen Vorinstanzen" (vgl. schon RB 1964 Nr. 35 = ZR 65 Nr. 149;
RB 1962 Nr. 43 = ZR 63 Nr. 72; RB 1961 Nr. 25; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A,
Zürich 1999, § 23 N. 20; vgl. auch Hans Peter Batz, Zu den
Gültigkeitserfordernissen von Verwaltungsgerichtsbeschwerden, insbesondere mit
Bezug auf die Begründungspflicht, ZBJV 135/1999, S. 547 f., auch zum
Folgenden). Indessen darf ergänzend auf früher Gesagtes hingewiesen werden,
insbesondere wenn der angefochtene Entscheid inhaltlich dem vorangegangenen
Entscheid gleicht bzw. diesen bestätigt oder wenn eine Verweisung ganz
spezifisch auf einzelne Punkte erfolgt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 23 N. 20
und § 54 N. 7; Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren,
Zürich 1991, S. 275). Dieser Praxis liegen zwei Überlegungen zugrunde:
Einerseits soll sich die Begründung mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids auseinandersetzen, was dann nicht erforderlich ist, wenn im
angefochtenen Entscheid im Wesentlichen nur die Erwägungen der Vorinstanz wiederholt
werden oder wenn gemäss § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG in zustimmendem
Sinn darauf verwiesen wird. Andererseits soll die Arbeit der
Rechtsmittelinstanz nicht dadurch erschwert werden, dass die Argumentation des
Rechtsuchenden aus verschiedenen Schriften zusammengesucht werden muss; eine
solche Erschwernis liegt in der Regel dann nicht vor, wenn bezüglich einer spezifischen
Frage ergänzend auf ein anderes Dokument verwiesen wird, welches sich ausschliesslich
oder hauptsächlich mit dieser Frage befasst. So kann es beispielsweise der Leserlichkeit
einer Rechtsmitteleingabe dienen, wenn ein Parteigutachten nicht in diese integriert
wird, sondern nur dessen zentrale Aussagen übernommen werden und im Übrigen
darauf verwiesen wird.
3.2
Der
Beschwerdeführer hat in seiner zusammen mit einem weiteren Nachbarn eingereichten
Rekursschrift an die Baurekurskommission I vom 19. Juli 2007 auf
S. 3 f. unter dem Titel "Verletzung von § 238"
ausgeführt, dass diesbezüglich, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die
Ausführungen in seiner Aufsichtsbeschwerde an den Bezirksrat Zürich vom 16. Juli
2007.
verwiesen werde, welche als Anhang 8 samt Beilagen zum integrierenden
Bestandteil der Rekursschrift gemacht werde. Sodann wies er auf die besondere Betroffenheit
der rekurrierenden Nachbarn als Eigentümer von besonders gut gestalteten bzw.
inventarisierten Bauten hin und machte geltend, der Neubau habe auf diese
besonders qualifizierte Umgebung mit adäquater Gestaltungsleistung Rücksicht zu
nehmen und die Behörden hätten deshalb von der Bauherrschaft eine gestalterische
Sonderleistung zu verlangen, was, wie in der Beilage 8 eingehend dargelegt
werde, nicht geschehen sei. In der erwähnten Beilage wird dem Bezirksrat als
vermeintlicher Aufsichtsbehörde (vgl. § 2 lit. b PBG) eingehend und mit
zahlreichen Fotos dokumentiert dargelegt, weshalb der geplante Neubau nach
Auffassung des Beschwerdeführers nicht den Anforderungen von § 238 PBG
entspreche.
3.3
Die
Aufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers an den Bezirksrat wendet sich ebenso
wie sein Rekurs gegen die Baubewilligung vom 19. Juni 2007. Die
Ausführungen in beiden Rechtsschriften beziehen sich damit auf die Erwägungen
der Bausektion zur Einordnung; der Verweis auf die Ausführungen vor Bezirksrat
in der Rekursschrift verstösst damit nicht gegen das Erfordernis, dass sich
die Begründung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids
auseinandersetzen soll. Sodann kann im Umstand, dass in einem einzigen Punkt
der Rekursschrift auf die detaillierteren und materiell einzig die Frage der
Einordnung betreffenden Ausführungen in der Aufsichtsbeschwerde verwiesen wird,
keine unzumutbare Erschwerung der Arbeit der Rekurskommission erblickt werden.
Ein schutzwürdiges Interesse an der Nichtberücksichtigung dieser Ausführungen
im Rekursverfahren besteht deshalb nicht, und zwar unabhängig von der Tatsache,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen in eigener Sache streitenden
Anwalt handelt. Das Beharren auf der von der Praxis entwickelten, ohnehin nicht
ausnahmslos geltenden Regel (vgl. oben E. 3.2), erscheint vielmehr als
blosser Selbstzweck. Die Nichtberücksichtigung der Vorbringen in der
Aufsichtsbeschwerde an den Bezirksrat im Verfahren vor der Rekurskommission
stellt damit eine formelle Rechtsverweigerung bzw. eine Gerhörsverletzung und mithin
eine Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift im Sinn von § 55 Abs. 2
VRG dar (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 102). Dies muss zur Aufhebung des
Rekursentscheids führen.
4.
4.1
Hebt das
Verwaltungsgericht die angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es gemäss § 63
Abs. 1 VRG selbst oder es kann gemäss § 64 Abs. 1 VRG die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen.
Eine Gehörsverletzung führt wegen der "formellen
Natur" dieser Verfahrensgarantie grundsätzlich unbesehen von den Erfolgsaussichten
in der Sache selbst zu einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die
bundesgerichtliche sowie die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und ein
Teil der Lehre gehen indessen aus verfahrensökonomischen Überlegungen davon
aus, dass eine Gehörsverletzung durch nachträgliche Gehörsgewährung im
Rechtsmittelverfahren geheilt werden kann, sofern die Kognition der höheren
Instanz in Bezug auf die Gehörsverletzung im gleichen Umfang besteht wie bei
der unteren Instanz (zum Ganzen Kölz/Bosshard/Röhl, § 8 N. 48 f.;
Schindler Benjamin, Die "formelle Natur" von Verfahrensgrundrechten,
ZBl 106/2005, S. 172 ff., mit Hinweisen und Kritik an der Relativierung
der "formellen Natur" von Verfahrensgrundrechten durch Lehre und
Praxis; die Heilungsmöglichkeit ablehnende Meinungen finden sich bei Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A.,
Zürich 2006, Rz. 1711). Im Folgenden ist demnach vorab zu prüfen, ob dem
Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der ästhetischen Beurteilung die gleiche
Prüfungsbefugnis zukommt wie der Baurekurskommission.
4.2
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht kann jede für den Entscheid erhebliche
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts (§ 51 VRG) und
jede Rechtsverletzung einschliesslich Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung
(§ 50 Abs. 1 und 2 VRG) geltend gemacht werden. Die Kognition des
Verwaltungsgerichts ist jedoch insofern eingeschränkt, als eine
Ermessenskontrolle grundsätzlich ausgeschlossen ist (§ 50 Abs. 3
VRG). Hingegen können mit Rekurs an die Baurekurskommission alle Mängel des
Verfahrens und der angefochtenen Anordnung, mithin auch Unangemessenheit,
gerügt werden (§ 20 Abs. 1 VRG). Geht es jedoch wie vorliegend um die
ästhetische Beurteilung einer Baute für sich und in ihrem Zusammenhang mit der
baulichen und landschaftlichen Umgebung (§ 238 PBG), kommt den Gemeinden
bei der Anwendung der diesbezüglichen kantonalen Bestimmung eine relativ
erhebliche Entscheidungsfreiheit zu, was zu einer entsprechenden Kognitionsbeschränkung
der Baurekurskommission führt; die Kognition der Baurekurskommission geht
folglich hinsichtlich der Anwendung von § 238 PBG nicht weiter als
diejenige des Verwaltungsgerichts (vgl. nachfolgend E. 5), weshalb sich
eine Rückweisung an die Vorinstanz erübrigt. Was die übrigen Rügen des Beschwerdeführers
betrifft, so stellen sich von vornherein keine Ermessensfragen.
5.
Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und
Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und
landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu
gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese
Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Gemäss Abs. 2 dieser
Bestimmung ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht
zu nehmen.
§ 238 PBG bietet eine hinreichende gesetzliche
Grundlage, um die Errichtung von Bauten und Anlagen allein aufgrund ihrer
unbefriedigenden ästhetischen Gestaltung abzulehnen, auch wenn die übrigen
Bauvorschriften eingehalten sind (RB 1979 Nr. 93 = ZBl 81/1980, S. 75 =
ZR 78 Nr. 99). Es liegt dabei in der Natur der Sache, dass die
gestalterischen Anforderungen nicht allgemein gültig umschrieben werden
können, sondern vom Einzelfall abhängen; sie sind im Hinblick darauf zu bestimmen,
wie das Bauvorhaben mit seiner baulichen und landschaftlichen Umgebung
zusammenspielt (RB 1980 Nrn. 122 und 123; RB 1983 Nr. 98 = BEZ 1983
Nr. 34; RB 1984 Nr. 106). Ob das streitige Bauvorhaben den Anforderungen von § 238
Abs. 1 PBG genügt, ist nach objektiven und grundsätzlichen Kriterien zu
beurteilen, wobei es weder auf den Eindruck ästhetisch besonders empfindsamer
Personen noch auf das Volksempfinden ankommt (RB 1974 Nr. 90); allein der Umstand,
dass gestalterisch bessere Lösungen möglich wären oder eine andere Gestaltung
von der Bewilligungsbehörde vorgezogen würde, rechtfertigt keine
Bauverweigerung (VGr, 3. Oktober 1989, BEZ 1989 Nr. 36, E. 3c).
Wie bereits erwähnt, kommt den kommunalen Baubehörden bei
der Anwendung der Ästhetikvorschrift von § 238 PBG eine relativ
erhebliche Entscheidungsfreiheit bzw. ein besonderer Entscheidungsspielraum zu
(RB 1981 Nr. 20; VGr, 1. November 2006, BEZ 2006 Nr. 55,
E. 3.1; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Bei der Überprüfung
kommunaler Einordnungsentscheide haben sich deshalb die Rechtsmittelinstanzen
sowohl im Rahmen der Angemessenheits- als auch der Rechtskontrolle
Zurückhaltung aufzuerlegen. Wenn der Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung
der massgebenden Sachumstände beruht, haben die Rechtsmittelinstanzen ihn zu
respektieren und dürfen sie nicht ihre eigene Beurteilung an die Stelle
derjenigen der örtlichen Baubehörde setzen, sondern nur dann einschreiten,
wenn die ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar
ist (RB 1981 Nr. 20, 1986 Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20
N. 19; vgl. auch BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 430
ff., E. 3.2 und 4, mit Bemerkungen von Arnold Marti).
5.1
Die
Vorinstanz hat unter Verweis auf ihren Entscheid vom 20. Oktober 2006, mit
welchem sie in Gutheissung eines unter anderem auch vom Beschwerdeführer
erhobenen Rekurses die Bewilligung für ein früheres Projekt der Bauherrschaft
mangels genügender Einordnung aufgehoben hatte, im angefochtenen Entscheid
erwogen, dass in gestalterischer Hinsicht keine besondere Rücksichtnahme im
Sinn von § 238 Abs. 2 PBG gefordert sei; das Haus des
Beschwerdeführers, das wohl ein Schutzobjekt sei, werde aufgrund der räumlichen
Distanz nicht im Zusammenhang mit dem geplanten Neubau wahrgenommen.
Der Beschwerdeführer hat auch in seiner Aufsichtsbeschwerde
an den Bezirksrat nichts vorgebracht, was diese Auffassung als rechtsverletzend
erscheinen lässt. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann gemäss
§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden. Das
Bauvorhaben hat lediglich den Anforderungen von § 238 Abs. 1 PBG zu genügen.
5.2
Die
Baubewilligungsbehörde hat, nachdem die Rekursinstanz eine erste Bewilligung
für die Überbauung des Grundstücks unter anderem wegen Gestaltungsmängeln
aufgehoben hat, sich in der angefochtenen Baubewilligung mit der Gestaltung
des neuen Projekts und seiner Einordnung in die bauliche Umgebung eingehend
auseinandergesetzt. Mit seiner "Körnigkeit" füge sich das
Neubauvolumen in die umliegende Bebauung ein und bilde einen eigenständigen
Baukörper. Das Gebäudevolumen sei vergleichbar mit anderen Objekten im Umfeld
und die Topografie werde weitgehend belassen. Der Neubau setze in seinem
architektonischen Ausdruck einen neuen Akzent, der in seinem Umfeld eine befriedigende
Gesamtwirkung erreiche. Die beim ersten Projekt von der Rekurskommission als
kopflastig bezeichnete Volumetrie sei im neuen Projekt derart reduziert worden,
dass eindeutige Fassadenflächen entstanden seien, die sich auf die jeweilige
Situation ausrichten würden. Die Erker stünden nun in einem befriedigenden
Verhältnis zum Gesamtvolumen und der klar ablesbare Hauptkörper sei ohne
grössere Anschlussbauwerke unmittelbar in das Terrain eingesetzt, so dass auch
eine befriedigende Einbettung ins Terrain gewährleistet sei. Das Volumen
erhalte als Fortsetzung seiner "grundrisslichen" Anlage einen stark
kubisch gehaltenen Dachabschluss, der mit dem Attikaaufbau in der Mitte einen
Akzent setze und mit Terrassen in den Ecken das Volumen zusätzlich auflöse. In
einer meist freien Anordnung und lockeren Verteilung seien die Öffnungen derart
in das Volumen gesetzt, dass eine befriedigende Gesamtwirkung gewährleistet
werden könne. Hingegen sei die Wahl von Signalweiss für die Fassaden mit dem
Ziel einer besseren Integration ins Umfeld zu überprüfen.
5.3
Der
Beschwerdeführer vermag weder in seiner Rekursschrift an die Baurekurskommission
noch in der Aufsichtsbeschwerde an den Bezirksrat aufzuzeigen, dass diese
ästhetischen Überlegungen von einer unrichtigen Tatsachenfeststellung ausgehen
oder als nicht mehr vertretbar erscheinen. Insbesondere verkennt der
Beschwerdeführer, dass § 238 Abs. 1 PBG zwar nicht nur ein blosses
Verunstaltungsverbot beinhaltet, aber auch nicht mehr als eine befriedigende,
das heisst eine genügende Einordnung verlangt. Nach der vom Beschwerdeführer
herangezogenen schulischen Notenskala bedeutet dies, dass die Note 4 genügt,
auch wenn der vom Beschwerdeführer zitierte Essayist Alain de Botton in seinem
Werk "The Architecture of Happiness" andere Massstäbe vertreten mag.
Die für diese Bewertung zu erbringende Gestaltungsleistung hängt dabei von der
jeweiligen baulichen und landschaftlichen Umgebung ab. Diese ist hier von der
Baubehörde zutreffend als hochwertig charakterisiert worden (Rekursvernehmlassung
vom 28. Februar 2006, S. 5, Rz. 12). Davon ausgehend hat die
Baubehörde eingehend dargelegt, aus welchen Gründen sie dem Bauvorhaben eine
genügende Gestaltung bescheinigt. Sie hat dabei die massgeblichen Punkte
berücksichtigt, nämlich die Einfügung des neuen Gebäudes in den baulichen Kontext
und in Bezug auf den Terrainverlauf, die Anordnung der Volumen, die Gestaltung
des Dachabschlusses sowie der Fassaden samt Anordnung der Fassadenöffnungen.
Aufgrund der bei den Akten liegenden Pläne und Fotografien erscheinen diese
Überlegungen als sachlich vertretbar und nachvollziehbar. Weitere
Untersuchungshandlungen, wie der vor Bezirksrat beantragte Augenschein oder der
Beizug eines Experten, sind nicht erforderlich.
Der Beschwerdeführer bringt auch in seiner
Aufsichtsbeschwerde an den Bezirksrat nichts vor, was auf eine unrichtige Würdigung
des massgeblichen Sachverhalts oder auf eine nicht mehr vertretbare ästhetische
Wertung schliessen lässt. Insbesondere leuchtet die Überlegung, dass sich der
Neubau in das vorherrschende Muster der Bebauung einordne, bereits nach einem
Blick auf den Stadtplan (www.gis.zh.ch) ohne weiteres ein und erfordert keine
weitere Begründung. Auch die Anordnung des Volumens, die weitgehend durch die
Form des Grundstücks und den Verlauf der Baulinien vorbestimmt ist, sowie die
Gestaltung der Fassaden durften, nachdem die Überladung mit Erkern korrigiert
worden ist, von der Baubehörde als befriedigend qualifiziert werden. Dass die
Akzentsetzung an dieser Stelle qualifizierter hätte ausfallen können, kann mit
guten Gründen vertreten werden; als befriedigend kann sie aber noch bezeichnet
werden. Sodann ist bezüglich der Farb-/Materialwahl, die als die Umgebung zu
stark kontrastierend beanstandet wurde, eine entsprechende Auflage in die Baubewilligung
aufgenommen worden (Dispositiv-Ziffer I.B.13).
Auf das Empfinden der Öffentlichkeit, für die der
Beschwerdeführer zu sprechen glaubt, kommt es wie gesagt nicht an. Wenn der
Beschwerdeführer eine Architektur bevorzugt, die sich ihrer Umgebung unterordnet
und anbiedert, ist dagegen nichts einzuwenden; eine solche persönliche Optik
kann aber nicht zum Massstab für die behördliche Prüfung der Bauvorhaben
seiner Nachbarn gemacht werden. Dass es im Dolderquartier neben älteren qualitativ
hochwertigen Bauten auch hervorragend gestaltete Bauten aus neuerer Zeit gibt,
wie beispielsweise das Trigondorf von Justus Dahinden oder das gegenüber
liegende Einfamilienhaus von F, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne
Bedeutung. Weder gehören sie zur baulichen Umgebung des Baugrundstücks, noch
kann aufgrund der bestehenden gesetzlichen Grundlagen von der Bauherrschaft
eine ebenso überdurchschnittliche Gestaltungsleistung verlangt werden. Es muss
genügen, dass die Gestaltung befriedigt, das heisst durchschnittlichen
Ansprüchen genügt, was die Baubehörde dem Neubau mit vertretbaren Gründen und
jedenfalls ohne Rechtsverletzung hat bescheinigen dürfen.
6.
Der Beschwerdeführer macht unter der Überschrift "Nebenpunkte"
geltend, zwei im Rekurs erhobene Einwände seien im Lauf des Verfahrens ohne
Zutun der Rekurrenten gegenstandslos geworden, weshalb sich die Kostenauflage
an die Rekurrenten diesbezüglich jedenfalls nicht rechtfertige.
Gemäss § 13 Abs. 2 VRG trägt im Rekursverfahren
die Kosten in der Regel die unterliegende Partei. Als unterliegend gilt, wer
angesichts des Verfahrensausgangs mit seinen Anträgen nicht durchdringt (RB
1985.
Nr. 2). Das waren hier offenkundig die Rekurrenten, die im Rekursverfahren
mit ihrem Antrag auf Aufhebung der Baubewilligung vollständig unterlegen sind.
Nachdem sich der Rekursentscheid in der Sache als rechtens erwiesen hat,
besteht kein Anlass, dessen Kostenverlegung zu ändern.
7.
Damit erweist sich die Beschwerde im Ergebnis als
unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70
VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm als unterliegender Partei gemäss § 17
Abs. 2 VRG von vornherein nicht zu, weshalb nicht geprüft zu werden
braucht, ob dem in eigener Sache tätigen Anwalt eine Entschädigung zuzusprechen
ist. Indessen ist er zu verpflichten, der privaten Beschwerdegegnerschaft eine
Parteientschädigung auszurichten; als angemessen erscheint eine solche von Fr. 1000.-
(vgl. § 12 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni
1997).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der
Beschwerdeführer wird zur Zahlung einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1000.-
an die private Beschwerdegegnerschaft verpflichtet.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …