Lexipedia

Entscheid

VB.2007.00562

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00562

18. Juni 2008Deutsch16 min

(URT.2008.10729)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 16. Juni 2004 bewilligte die Bausektion

der Stadt Zürich der E AG die Erstellung einer Mobilfunk-Basisstation für GSM

und UMTS auf dem Gebäude L-Strasse 01 in Zürich (Grundstück Kat.-Nr. 02).

Dagegen rekurrierte die

Erbengemeinschaft von A, nämlich B und C, an die Baurekurskommission I

und beantragte unter anderem, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die

Baubewilligung zu verweigern. Die Baurekurskommission wies den Rekurs mit

Entscheid vom 28. Oktober 2005 ab.

Erwägungen

II.

Gegen den Rekursentscheid gelangten die

Mitglieder der Erbengemeinschaft von A mit Beschwerde an

das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Verfahren VB.2005.00574). Sie beantragten

zur Hauptsache, der Entscheid der Vorinstanz sowie der Beschluss der Bausektion

der Stadt Zürich seien aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der privaten

Beschwerdegegnerin. Das Verwaltungsgericht wies die Be­schwer­de

am 31. Januar 2007 ab und auferlegte den Be­schwer­de­füh­re­rinnen die

Gerichtskosten sowie eine Par­tei­ent­schä­di­gung an die E AG.

III.

Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid

erhoben B und C Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Mit Urteil vom

6.

November 2007 (1C_40/2007) hiess das Bun­des­ge­richt die Be­schwer­de gut,

hob den Ent­scheid des Ver­wal­tungs­ge­richts vom 31. Januar 2007 auf und wies

die Sache zu neuer Beurteilung im Sinn der Erwägungen an das Ver­wal­tungs­ge­richt

zurück.

Mit Präsidialverfügung vom 24. April 2008 wurde die G AG

zum Beschwerdeverfahren beigeladen und erhielt Gelegenheit, zu den sie

betreffenden Auswirkungen des Bun­des­ge­richtsentscheids Stellung zu nehmen.

Sie erstattete ihre Stellungnahme am 2. Juni 2008, ohne einen formellen Antrag

zu stellen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Im Anschluss an den Rückweisungsentscheid des

Bundesgerichts wird das kantonale Verfahren in dem Zustand wieder aufgenommen,

in welchem es sich unmittelbar vor dem Erlass des aufgehobenen Entscheids

befunden hat (Jean-François Poudret in: Commentaire de la loi fédérale

d'organisation judiciaire, Bd. II, Bern 1990, Art. 66 N. 1.2).

Für die erneute Beurteilung durch die kantonalen Instanzen sind die Erwägungen

des Bundesgerichts verbindlich; zusätzliche Rechtsgründe oder Tatsachen, zu denen

sich das Bundesgericht nicht geäussert hat, dürfen jedoch in Betracht gezogen

werden (Poudret, Art. 66 N. 1.3.2; Alfred Kölz/Isabelle Häner,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich

1998, Rz. 1019; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches

Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996,

Rz. 1586).

2.

Zu beurteilen ist lediglich noch die Frage, in welcher

Weise die Emissionen bzw. Immissionsberechnungen der vorliegend strittigen

Antennenanlage mit jenen einer in der unmittelbaren Nachbarschaft (M-Strasse

03/L-Strasse) bewilligten Anlage der G AG zu koordinieren sind.

2.1

Gemäss Ziff. 62 Abs. 1 Anh. 1 der

Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender

Strahlung (NISV) gelten als Anlage alle Sendeantennen für

die Funkdienste nach Ziff. 61, die auf demselben Mast angebracht sind oder die

in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen, namentlich auf dem Dach des

gleichen Gebäudes.

Die Vollzugsempfehlung des Bundesamtes für

Umwelt (BAFU) zur NISV, Mobilfunk- und WLL-Basisstationen (Bern 2002)

konkretisiert diese Bestimmung durch das sog. Anlageperimeter-Modell: Ausgangspunkt

sind die zu bewilligenden Sendeantennen. Um diese wird ein Perimeter gelegt,

dessen Radius dem Abstand von der Sendeanlage entspricht, bei dem die Strahlung

den massgeblichen Anlagegrenzwert der NISV erreicht. Sämtliche Sendeantennen,

die innerhalb dieses Perimeters liegen, gelten als Bestandteil der zu

bewilligenden Anlage (Vollzugsempfehlung, Ziff. 2.1.2 S. 12-14 und Anh. 3 mit

Beispielen).

2.2

Die Anwendung dieses Modells kann, wie das Ver­wal­tungs­ge­richt und

das Bun­des­ge­richt festgestellt haben, zu einer unterschiedlichen Beurteilung

derselben Antennenkonstellationen führen je nachdem, in welcher Reihenfolge die

Antennen bewilligt werden. Wird zunächst eine Anlage mit geringer Sendeleistung

bewilligt und kommt später eine Anlage mit höherer Leistung hinzu, deren

Antennenperimeter die erste Antenne erfasst, müssen bei der Bewilligung der

zweiten Anlage die Emissionen beider Anlagen gemeinsam beurteilt werden. Wird dagegen

die Anlage mit der höheren Sendeleistung zuerst bewilligt und reicht der

Antennenperimeter der später bewilligten Anlage mit geringerer Leistung nicht

bis zur ersten Anlage, so findet keine Zusammenrechnung der Emissionen statt

(vgl. die Darstellung im Ent­scheid des Bun­des­ge­richts, E. 2).

Das Ver­wal­tungs­ge­richt erachtete dieses Ergebnis als

nicht haltbar, weil der Umfang der (Gesamt-)Anlage nicht davon abhängen

dürfe, in welcher Reihenfolge die Teilanlagen erstellt werden. Es verlangte

daher, dass die Emissionen vorbestehender Antennen bei der Erstellung weiterer

Antennenanlagen stets mitgerechnet werden, wenn der Antennenperimeter der einen

oder der andern Anlage beide umfasst. Bei zwei Basisstationen, die

gleichzeitig das Bewilligungsverfahren durchlaufen, ging das Ver­wal­tungs­ge­richt

davon aus, dass diejenige den Vorrang erhalte, für die zuerst eine

erstinstanzliche Baubewilligung vorliege. Für den vorliegenden Fall ergab sich

daraus, dass die private Be­schwer­de­geg­nerin E AG, deren projektierte Anlage

noch vor derjenigen der G AG erstinstanzlich bewilligt worden war, zu

keiner Anpassung ihrer Emissionen verpflichtet wurde.

2.3

Das Bun­des­ge­richt gelangte in seinem Ent­scheid zum Schluss, dass

das Anlageperimeter-Modell gemäss Vollzugsempfehlung des BAFU überhaupt nicht

anzuwenden sei. Es stehe im Widerspruch zu Ziff. 62 Abs. 1 Anh. 1 NISV und

könne ohne vorgängige Änderung der Ver­ord­nung nicht umgesetzt werden.

Unbefriedigend sei auch die Konsequenz des Modells, gleiche

Antennenkonstellationen je nach der Reihenfolge der Bewilligungen unterschiedlich

zu beurteilen, was das Ver­wal­tungs­ge­richt zu Recht kritisiert habe. Diese

Widersprüche seien vermeidbar, wenn auf einen fixen Abstand abgestellt werde.

In Anlehnung an seine frühere Recht­spre­chung

hielt es sodann fest, dass vorliegend, bei einem Abstand von nur 41 m zwischen

den Antennen, ein enger räumlicher Zusammenhang im Sinn von Ziff. 62 Abs. 1

Anh. 1 NISV gegeben sei. Die Antennen von der E AG und der G AG seien damit als

eine gemeinsame Mobilfunkanlage zu behandeln, deren kombinierte Strahlung die Anlagegrenzwerte

der NISV einhalten müsse.

2.4

Mit

Bezug auf das Vorgehen bei der Bewilligung der zweiten Anlage hielt das Bun­des­ge­richt

fest: Wenn in engem räumlichem Zusammenhang mit einer bestehenden

Mobilfunk-Basisstation eine weitere Sendeanlage erstellt werde, entspreche

dies, da beide als eine Anlage zu betrachten seien, der Änderung einer

bestehenden Anlage im Sinn von Ziff. 62 Abs. 2 Anh. 1 NISV. Der Betreiber

der bereits bestehenden Antennen müsse folglich zum Verfahren zugezogen werden,

und für das Bewilligungsverfahren sei ein neues Standortdatenblatt mit

sämtlichen zur Gesamtanlage zählenden Antennen unter Angabe ihrer Frequenz,

Strahlungsleistung und -richtung einzureichen. Dieses neue Standortdatenblatt

ersetze ab Rechtskraft der Bewilligung das alte Standortdatenblatt und werde damit

auch für den Inhaber der bestehenden Anlage verbindlich.

Führe die kumulierte Strahlung der Gesamtanlage zu einer

Überschreitung des Anlagegrenzwerts, müsse die Strahlungsleistung reduziert

werden. Bei welcher (Teil-)Anlage diese Reduktion vorzunehmen sei, sei in

erster Linie durch die Betreiber festzulegen. Diese Aufteilung ergebe sich aus

dem neuen gemeinsamen Standortdatenblatt.

Falls sich die Betreiber nicht einigen

können, erscheine es durchaus sinnvoll, auf die zeitliche Priorität abzustellen,

jedenfalls dann, wenn die erste Basisstation bereits rechtskräftig bewilligt sei.

Dies führe im Ergebnis zur Priorität der bestehenden Anlage. Der vorliegende Fall weise allerdings die

Besonderheit auf, dass die Baubewilligung der G AG bereits in Rechtskraft

erwachsen sei, bevor das Verwaltungsgericht über die Beschwerde gegen die

(früher erteilte) Baubewilligung der E AG zu entscheiden hatte. Obschon damit

bereits über einen Teil der streitigen Gesamtanlage (die Basisstation der G AG)

rechtskräftig entschieden sei, müsse auch in dieser Situation gewährleistet bleiben,

dass wenigstens einmal eine Gesamtbetrachtung beider Anlageteile erfolge und

die Einhaltung des Anlagegrenzwerts durch die Gesamtanlage geprüft werde. Übersteige

die kumulierte Strahlung den Anlagegrenzwert, so dürfe der noch streitige

Anlageteil (hier: die Basisstation der E AG) nicht ohne eine Leistungsreduktion

der Gesamtanlage bewilligt werden.

Ob diese Reduktion voll zulasten der E AG

gehe oder die (nach Angaben der Beschwerdeführerinnen noch nicht ausgenutzte)

Baubewilligung der G AG widerrufen und dieser die allfällig gebotene

Leistungsreduktion ganz oder teilweise auferlegt werden könne, werde vom

Verwaltungsgericht zu prüfen sein. Jedenfalls verstosse es gegen die von der

NISV gebotene vorsorgliche Emissionsbeschränkung, wenn die Baubewilligung für

die Basisstation der E AG bestätigt werde, ohne sicherzustellen, dass die

Gesamtanlage den massgeblichen Anlagegrenzwert der NISV einhalte.

3.

3.1

Die Inhaberinnen der beiden (Teil-)Anlagen, E

AG und der G AG, müssen somit Gelegenheit erhalten, ein gemeinsames Stand­ort­da­ten­blatt

einzureichen, aus welchem nebst den technischen Daten auch die kumulierten

Strahlenbelastungen in der Umgebung der Anlagen hervorgehen. Da es sich dabei

um völlig neue Berechnungen handelt, ist das Stand­ort­da­ten­blatt

zweckmässigerweise bei der erstinstanzlichen Baubehörde, der Bausektion der

Stadt Zürich, einzureichen, welche die Fachkompetenz für dessen Überprüfung

besitzt. Im Hinblick darauf ist die Sache zur Neubeurteilung an die Bausektion

zurückzuweisen.

Falls sich die E AG und der G AG nicht auf ein gemeinsames

Standortdatenblatt einigen, ist die G AG zur Mitwirkung an diesem Verfahren

zumindest soweit verpflichtet, als sie die nötigen Informationen zu liefern

hat, welche die Erstellung des gemeinsamen Standortdatenblatts ermöglichen.

Tritt sie in diesem Fall nicht als (Mit-)Gesuchstellerin im Baubewilligungsverfahren

auf, ist sie als Mitbeteiligte in das Bewilligungsverfahren von der E AG einzubeziehen.

Führt die kumulierte Strahlung der Antennen von der E AG

und der G AG zu einer Überschreitung des Anlagegrenzwerts, ist die

Strahlungsleistung der Gesamtanlage zu reduzieren. Sofern sich die beiden

Betreiberinnen nicht einigen, ist die Strahlung bei der Teil-Anlage der E AG im

erforderlichen Mass zu vermindern. Ihre Anlage wurde zwar vor jener der G AG

erstinstanzlich bewilligt, doch wurde die Baubewilligung von der G AG in der

Zwischenzeit rechtskräftig und besitzt daher heute Priorität. Um Situationen

dieser Art in Zukunft zu vermeiden, werden Betreiberinnen, welche zur gleichen

Zeit Anlagen in engem räumlichem Zusammenhang projektieren, entweder zusammenarbeiten

oder, wo dies nicht gelingt, sich am Bewilligungsverfahren der Konkurrentin

beteiligen müssen.

Soweit aufgrund des gemeinsamen Stand­ort­da­ten­blatts

die Sendeleistungen oder andere technische Parameter der Teil-Anlagen geändert

werden, sind deren Baubewilligungen entsprechend anzupassen. Das neue Stand­ort­da­ten­blatt

wird danach zur verbindlichen Grundlage der angepassten Baubewilligungen.

3.2

Bei diesem

Vorgehen stellt sich die Frage, ob eine neue Ausschreibung der beiden Projekte

oder zumindest desjenigen von der E AG erforderlich wird.

Eine neue Ausschreibung ist zum einen dann durchzuführen,

wenn der Perimeter der Einspracheberechtigung, wie er gemäss der Formel auf S.

8.

des Stand­ort­da­ten­blatts errechnet wird, beim gemeinsamen Stand­ort­da­ten­blatt

für die kombinierte Anlage weiter reicht als bei den bisherigen Einzelanlagen.

Denn in diesem Fall erweitert sich der Kreis der zu einem Rechtsmittel

Legitimierten.

Ferner wird eine neue Ausschreibung notwendig, wenn die Sendeleistung

einzelner Antennen erhöht oder ihre Senderichtung geändert wird. Eine Anpassung

dieser Art bedeutet eine Erweiterung bzw. wesentliche Änderung des Bauvorhabens

und bedarf einer neuen Baubewilligung. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon,

ob die höhere Sendeleistung eine Erweiterung des Perimeters für die Einspracheberechtigung

gemäss der Formel des Stand­ort­da­ten­blatts zur Folge hat. Denn auch Berechtigte,

die innerhalb der abstrakt berechneten "Einsprachedistanz" wohnen,

sehen sich nicht in jedem Fall zum Ergreifen eines Rechtsmittels veranlasst,

sondern am ehesten dann, wenn die in ihre Richtung abgestrahlte Leistung hoch

ist.

Schliesslich fragt sich, ob bereits die vom Bun­des­ge­richt

angeordnete gemeinsame Beurteilung der Sendeleistung beider Teil-Anlagen in

gleicher Weise zu behandeln sei wie die Erhöhung der Sendeleistung einer

Einzelanlage. Tatsächlich wird die "kombinierte" Anlage insgesamt

voraussichtlich höhere Sendeleistungen aufweisen, als dies bei jeder

Teil-Anlage allein der Fall war. Zu beachten ist jedoch, dass für jede dieser

Anlagen bereits ein baurechtliches Bewilligungsverfahren mit öffentlicher

Ausschreibung durchgeführt wurde, aus dessen Baugesuchsunterlagen die

vorgesehene Sendeleistung jeder Anlage ersichtlich war. Für die Betroffenen war

schon damals erkennbar, dass die von den beiden Anlagen emittierten Strahlungen

sich überlagern und damit insgesamt höhere Immissionen verursachen konnten. Der

Umstand, dass die beiden Anlagen nun gemeinsam beurteilt werden, bewirkt keine

Änderung des zu Grunde liegenden Sachverhalts oder des Streitgegenstands; die

effektiven Sendeleistungen werden nicht erhöht, sondern es ändert sich nur die

rechtliche Betrachtungsweise. Bei dieser Sachlage ist keine neue Ausschreibung

erforderlich.

4.

4.1

Die Mit­be­tei­lig­te

G AG hat mit ihrer Stellungnahme vom 2. Juni 2008 den Entwurf eines neuen Stand­ort­da­ten­blatts

vom 29. Mai 2008 eingereicht, welches die Antennen beider Teil-Anlagen (E AG

und G AG) gemeinsam erfasst und die Strahlenbelastung anhand der kumulierten

Strahlung der Gesamtanlage berechnet. Gemäss ihrer Darstellung hat sie sich mit

der E AG darauf geeinigt, dass beide Betreiberinnen auf einen Teil der

Sendeleistung verzichten, sodass die Anlagegrenzwerte auch unter

Berücksichtigung beider Anlagen an allen Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN)

eingehalten werden. Für das weitere Vorgehen schlägt sie sinngemäss vor, dass

das Ver­wal­tungs­ge­richt die Baubewilligung von der E AG mit einer Auflage im

Sinn der neuen Immissionsberechnung ergänze und die G AG dazu verpflichte, ihre

Sendeleistung entsprechend dem neuen Stand­ort­da­ten­blatt zu reduzieren.

4.2

Im Entwurf

des neuen Stand­ort­da­ten­blatts werden die technischen Angaben der

Sendeantennen im Vergleich zu den früheren Stand­ort­da­ten­blättern von der E

AG (Standortdatenblatt vom 26. Mai 2003; VB.2005.00574) und der G AG (Standortdatenblatt

vom 7. Oktober 2004; VB.2005.00574) teilweise geändert (je S. 8 der Stand­ort­da­ten­blätter):

Die Teil-Anlage von der E AG weist weiterhin drei

Antennen auf, die jedoch neu nur noch für den Funkdienst UMTS 2100 vorgesehen

sind; auf den Funkdienst GSM 1800 wird bei allen drei Antennen verzichtet.

Offenbar im Zusammenhang mit dieser Beschränkung auf einen Funkdienst ist

anstelle des bisherigen Antennentyps Kathrein 742'234 neu der Typ Kathrein

742'215 vorgesehen. Die Hauptstrahlrichtung aller Antennen bleibt unverändert.

Der Neigungswinkel (elektrisch und gesamt) wird bei den Antennen Azimut 170°

und 300° von bisher 0° – -8° auf neu 0° – -7° eingeschränkt. Die Sendeleistung

UMTS, die bisher bei allen drei Antennen je 800 W betrug, wird bei der Antenne

Azimut 10° auf 500 W reduziert, bei der Antenne Azimut 170° hingegen auf 1000 W

erhöht.

Die Teil-Anlage von der G AG soll weiterhin auf

allen drei Antennen sowohl die Funkdienste GSM 1800 wie auch UMTS 2100

betreiben. Hauptstrahlrichtung und Neigungswinkel aller Antennen bleiben

unverändert. Die Sendeleistung wird bei den GSM-Funkdiensten Azimut 40° und

150° von bisher 500 W auf neu 300 W bzw. 450 W reduziert und im Übrigen beibehalten.

Die maximale Distanz für die Einspracheberechtigung wird

für die kombinierte Anlage mit 502 m errechnet, während sie früher bei der

Anlage von der E AG 572 m und bei jener von der G AG 350 m betrug.

4.3

Dem

Vorschlag der Mit­be­tei­lig­ten, dass das Ver­wal­tungs­ge­richt den von ihr

eingereichten Entwurf eines gemeinsamen Stand­ort­da­ten­blatts im Rahmen des Beschwerdeverfahrens

in die Baubewilligungen der betroffenen Anlagen integriere, kann nicht gefolgt

werden. Wie bereits erwähnt, sind die neuen Berechnungen zunächst durch die

erstinstanzliche Baubehörde zu überprüfen, welche die dafür notwendige

Fachkompetenz besitzt (vorn, E. 3.1). Überdies stellt der eingereichte Entwurf

noch keine geeignete Grundlage für eine abschliessende Beurteilung der Anlage

dar. Dafür bedarf es eines definitiven Stand­ort­da­ten­blatts, das von den

Betreiberinnen beider Anlagen unterzeichnet und mit den notwendigen Beilagen

(Baupläne, Situationsplan mit Angabe der berechneten OMEN, Strahlungsdiagramme

der verwendeten Antennen) versehen ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht

erfüllt.

Im Sinn einer einstweiligen summarischen Beurteilung kann

davon ausgegangen werden, dass aufgrund der errechneten Distanz für die

Einspracheberechtigung keine neue Ausschreibung erforderlich würde. Zwar stellt

sich die Frage, von welchem der beiden Standorte aus die Distanz, die neu für

beide Teil-Anlagen gilt, zu messen sei. Da aber der neu errechnete Perimeter

der Einspracheberechtigung mit einem Radius von 502 m um 70 m kleiner ist als

der ursprüngliche der E AG-Anlage und die Distanz zwischen den Teil-Anlagen von

der E AG und der G AG nur ca. 41 m beträgt, liegt der neue Perimeter klarerweise

innerhalb desjenigen, der ursprünglich für die Anlage von der E AG allein galt.

Der Kreis der Einspracheberechtigten hat sich somit aufgrund des kombinierten

Stand­ort­da­ten­blatts nicht erweitert. Als problematisch erweist sich dagegen

die im provisorischen Stand­ort­da­ten­blatt vorgesehene Erhöhung der

Sendeleistung einer Antenne der E AG von 800 W auf 1000 W. Diese Schwierigkeit

können die Betreiberinnen allenfalls ausräumen, indem sie im definitiven

gemeinsamen Stand­ort­da­ten­blatt nur Sendeleistungen festlegen, welche die

bisherigen nicht übersteigen.

5.

Nachdem das Bun­des­ge­richt den Ent­scheid vom 31. Januar

2007.

(Verfahren VB.2005.00574) aufgehoben hat, sind die Verfahrenskosten

gesamthaft neu zu verlegen. Die Be­schwer­de­füh­re­rin­nen, die in der

Hauptsache die Verweigerung der Baubewilligung beantragt hatten, obsiegen mit

dem vorliegenden Ent­scheid teilweise. Demgemäss sind die Gerichtskosten ihnen

und der privaten Be­schwer­de­geg­nerin je zur Hälfte zu auferlegen, und

dieselbe Kostenteilung ist auch auf die Verfahrenskosten der Vor­in­stanz

anzuwenden. Bei diesem Ausgang sind ferner die Parteikosten beider Instanzen

wettzuschlagen.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

In teilweiser

Gutheissung der Be­schwer­de werden der Ent­scheid der Bau­re­kurs­kom­mis­si­on

vom 28. Oktober 2005 und die Baubewilligung der Bausektion der Stadt

Zürich vom 16. Juni 2004 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Beurteilung im

Sinn der Erwägungen an die Bausektion zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten des Ver­wal­tungs­ge­richts sowie die Verfahrenskosten der Bau­re­kurs­kom­mis­si­on

I im Betrag von Fr. 3'070.- werden den Be­schwer­de­füh­re­rin­nen unter

solidarischer Haftung zu je einem Viertel und der privaten Be­schwer­de­geg­nerin

zur Hälfte auferlegt.

4.

Die von der

Beschwerdeführerin 2 an die Vorinstanz und das Verwaltungsgericht geleisteten

Kostenvorschüsse werden mit den auf sie entfallenden Kostenanteilen verrechnet

und im Übrigen an sie zurückerstattet.

5.

Es werden

keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …