VB.2007.00562
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00562
18. Juni 2008Deutsch16 min
(URT.2008.10729)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00562
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 18.06.2008
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.01.2009 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung (Wiederaufnahme von VB.2005.00574)
Baubewilligung für Mobilfunk-Antennenanlage: Rückweisung durch das Bundesgericht; Rückweisung an die Bewilligungsbehörde.
Das Bundesgericht gelangte in seinem Entscheid zum Schluss, dass das Anlageperimeter-Modell gemäss Vollzugsempfehlung des BAFU überhaupt nicht anzuwenden sei, da es im Widerspruch zu Ziff. 62 Abs. 1 Anh. 1 NISV stehe und ohne vorgängige Änderung der Verordnung nicht umgesetzt werden könne. In Anlehnung an seine frühere Rechtsprechung hielt es fest, dass vorliegend, bei einem Abstand von nur 41 m zwischen den Antennen von zwei Mobilfunkbetreiberinnen, ein enger räumlicher Zusammenhang gegeben sei (E. 2.3).
Die Inhaberinnen der beiden (Teil-)Anlagen müssen Gelegenheit erhalten, ein gemeinsames Standortdatenblatt einzureichen, aus welchem nebst den technischen Daten auch die kumulierten Strahlenbelastungen in der Umgebung der Anlagen hervorgehen. Da es sich dabei um völlig neue Berechnungen handelt, ist das Standortdatenblatt zweckmässigerweise bei der erstinstanzlichen Baubehörde einzureichen, welche die Fachkompetenz für dessen Überprüfung besitzt. In Zukunft werden Betreiberinnen, welche zur gleichen Zeit Anlagen in engem räumlichen Zusammenhang projektieren, entweder zusammenarbeiten oder, wo dies nicht gelingt, sich am Bewilligungsverfahren der Konkurrentin beteiligen müssen (E. 3.1).
Eine neue Ausschreibung ist zum einen dann durchzuführen, wenn der Perimeter der Einspracheberechtigung beim gemeinsamen Standortdatenblatt für die kombinierte Anlage weiter reicht als bei den bisherigen Einzelanlagen. Ferner wird eine neue Ausschreibung notwendig, wenn die Sendeleistung einzelner Antennen erhöht oder ihre Senderichtung geändert wird. Der Umstand, dass die beiden Anlagen nun gemeinsam beurteilt werden, bewirkt keine Änderung des zu Grunde liegenden Sachverhalts oder des Streitgegenstands; es ist daher keine neue Ausschreibung erforderlich (E. 3.2).
Teilweise Gutheissung und Rückweisung an die örtliche Baubehörde.
Stichworte:
ANLAGE
ANLAGEPERIMETER
AUSSCHREIBUNG
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
MOBILFUNKANLAGE
MOBILFUNKANTENNE
NICHTIONISIERENDE STRAHLUNG
RÜCKWEISUNG (BGER)
STANDORTDATENBLATT
ÜBRIGES UMWELTSCHUTZRECHT
Rechtsnormen:
Art. 62Anhang 1 Abs. I NISV
Art. 62Anhang 1 Abs. II NISV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2007.00562
Entscheid
der 1. Kammer
vom 18. Juni 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin
Tanja Pekeljevic.
In Sachen
Erbengemeinschaft
von A, nämlich:
1. B,
2. C,
alle vertreten durch RA D,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
1. E AG, vertreten durch RA
F,
2. Bausektion der Stadt
Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
und
G AG, vertreten durch RA H,
Mitbeteiligte,
betreffend
Baubewilligung (Wiederaufnahme von VB.2005.00574),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 16. Juni 2004 bewilligte die Bausektion
der Stadt Zürich der E AG die Erstellung einer Mobilfunk-Basisstation für GSM
und UMTS auf dem Gebäude L-Strasse 01 in Zürich (Grundstück Kat.-Nr. 02).
Dagegen rekurrierte die
Erbengemeinschaft von A, nämlich B und C, an die Baurekurskommission I
und beantragte unter anderem, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die
Baubewilligung zu verweigern. Die Baurekurskommission wies den Rekurs mit
Entscheid vom 28. Oktober 2005 ab.
Erwägungen
II.
Gegen den Rekursentscheid gelangten die
Mitglieder der Erbengemeinschaft von A mit Beschwerde an
das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Verfahren VB.2005.00574). Sie beantragten
zur Hauptsache, der Entscheid der Vorinstanz sowie der Beschluss der Bausektion
der Stadt Zürich seien aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der privaten
Beschwerdegegnerin. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde
am 31. Januar 2007 ab und auferlegte den Beschwerdeführerinnen die
Gerichtskosten sowie eine Parteientschädigung an die E AG.
III.
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid
erhoben B und C Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Mit Urteil vom
6.
November 2007 (1C_40/2007) hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut,
hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 2007 auf und wies
die Sache zu neuer Beurteilung im Sinn der Erwägungen an das Verwaltungsgericht
zurück.
Mit Präsidialverfügung vom 24. April 2008 wurde die G AG
zum Beschwerdeverfahren beigeladen und erhielt Gelegenheit, zu den sie
betreffenden Auswirkungen des Bundesgerichtsentscheids Stellung zu nehmen.
Sie erstattete ihre Stellungnahme am 2. Juni 2008, ohne einen formellen Antrag
zu stellen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Im Anschluss an den Rückweisungsentscheid des
Bundesgerichts wird das kantonale Verfahren in dem Zustand wieder aufgenommen,
in welchem es sich unmittelbar vor dem Erlass des aufgehobenen Entscheids
befunden hat (Jean-François Poudret in: Commentaire de la loi fédérale
d'organisation judiciaire, Bd. II, Bern 1990, Art. 66 N. 1.2).
Für die erneute Beurteilung durch die kantonalen Instanzen sind die Erwägungen
des Bundesgerichts verbindlich; zusätzliche Rechtsgründe oder Tatsachen, zu denen
sich das Bundesgericht nicht geäussert hat, dürfen jedoch in Betracht gezogen
werden (Poudret, Art. 66 N. 1.3.2; Alfred Kölz/Isabelle Häner,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich
1998, Rz. 1019; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches
Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996,
Rz. 1586).
2.
Zu beurteilen ist lediglich noch die Frage, in welcher
Weise die Emissionen bzw. Immissionsberechnungen der vorliegend strittigen
Antennenanlage mit jenen einer in der unmittelbaren Nachbarschaft (M-Strasse
03/L-Strasse) bewilligten Anlage der G AG zu koordinieren sind.
2.1
Gemäss Ziff. 62 Abs. 1 Anh. 1 der
Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender
Strahlung (NISV) gelten als Anlage alle Sendeantennen für
die Funkdienste nach Ziff. 61, die auf demselben Mast angebracht sind oder die
in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen, namentlich auf dem Dach des
gleichen Gebäudes.
Die Vollzugsempfehlung des Bundesamtes für
Umwelt (BAFU) zur NISV, Mobilfunk- und WLL-Basisstationen (Bern 2002)
konkretisiert diese Bestimmung durch das sog. Anlageperimeter-Modell: Ausgangspunkt
sind die zu bewilligenden Sendeantennen. Um diese wird ein Perimeter gelegt,
dessen Radius dem Abstand von der Sendeanlage entspricht, bei dem die Strahlung
den massgeblichen Anlagegrenzwert der NISV erreicht. Sämtliche Sendeantennen,
die innerhalb dieses Perimeters liegen, gelten als Bestandteil der zu
bewilligenden Anlage (Vollzugsempfehlung, Ziff. 2.1.2 S. 12-14 und Anh. 3 mit
Beispielen).
2.2
Die Anwendung dieses Modells kann, wie das Verwaltungsgericht und
das Bundesgericht festgestellt haben, zu einer unterschiedlichen Beurteilung
derselben Antennenkonstellationen führen je nachdem, in welcher Reihenfolge die
Antennen bewilligt werden. Wird zunächst eine Anlage mit geringer Sendeleistung
bewilligt und kommt später eine Anlage mit höherer Leistung hinzu, deren
Antennenperimeter die erste Antenne erfasst, müssen bei der Bewilligung der
zweiten Anlage die Emissionen beider Anlagen gemeinsam beurteilt werden. Wird dagegen
die Anlage mit der höheren Sendeleistung zuerst bewilligt und reicht der
Antennenperimeter der später bewilligten Anlage mit geringerer Leistung nicht
bis zur ersten Anlage, so findet keine Zusammenrechnung der Emissionen statt
(vgl. die Darstellung im Entscheid des Bundesgerichts, E. 2).
Das Verwaltungsgericht erachtete dieses Ergebnis als
nicht haltbar, weil der Umfang der (Gesamt-)Anlage nicht davon abhängen
dürfe, in welcher Reihenfolge die Teilanlagen erstellt werden. Es verlangte
daher, dass die Emissionen vorbestehender Antennen bei der Erstellung weiterer
Antennenanlagen stets mitgerechnet werden, wenn der Antennenperimeter der einen
oder der andern Anlage beide umfasst. Bei zwei Basisstationen, die
gleichzeitig das Bewilligungsverfahren durchlaufen, ging das Verwaltungsgericht
davon aus, dass diejenige den Vorrang erhalte, für die zuerst eine
erstinstanzliche Baubewilligung vorliege. Für den vorliegenden Fall ergab sich
daraus, dass die private Beschwerdegegnerin E AG, deren projektierte Anlage
noch vor derjenigen der G AG erstinstanzlich bewilligt worden war, zu
keiner Anpassung ihrer Emissionen verpflichtet wurde.
2.3
Das Bundesgericht gelangte in seinem Entscheid zum Schluss, dass
das Anlageperimeter-Modell gemäss Vollzugsempfehlung des BAFU überhaupt nicht
anzuwenden sei. Es stehe im Widerspruch zu Ziff. 62 Abs. 1 Anh. 1 NISV und
könne ohne vorgängige Änderung der Verordnung nicht umgesetzt werden.
Unbefriedigend sei auch die Konsequenz des Modells, gleiche
Antennenkonstellationen je nach der Reihenfolge der Bewilligungen unterschiedlich
zu beurteilen, was das Verwaltungsgericht zu Recht kritisiert habe. Diese
Widersprüche seien vermeidbar, wenn auf einen fixen Abstand abgestellt werde.
In Anlehnung an seine frühere Rechtsprechung
hielt es sodann fest, dass vorliegend, bei einem Abstand von nur 41 m zwischen
den Antennen, ein enger räumlicher Zusammenhang im Sinn von Ziff. 62 Abs. 1
Anh. 1 NISV gegeben sei. Die Antennen von der E AG und der G AG seien damit als
eine gemeinsame Mobilfunkanlage zu behandeln, deren kombinierte Strahlung die Anlagegrenzwerte
der NISV einhalten müsse.
2.4
Mit
Bezug auf das Vorgehen bei der Bewilligung der zweiten Anlage hielt das Bundesgericht
fest: Wenn in engem räumlichem Zusammenhang mit einer bestehenden
Mobilfunk-Basisstation eine weitere Sendeanlage erstellt werde, entspreche
dies, da beide als eine Anlage zu betrachten seien, der Änderung einer
bestehenden Anlage im Sinn von Ziff. 62 Abs. 2 Anh. 1 NISV. Der Betreiber
der bereits bestehenden Antennen müsse folglich zum Verfahren zugezogen werden,
und für das Bewilligungsverfahren sei ein neues Standortdatenblatt mit
sämtlichen zur Gesamtanlage zählenden Antennen unter Angabe ihrer Frequenz,
Strahlungsleistung und -richtung einzureichen. Dieses neue Standortdatenblatt
ersetze ab Rechtskraft der Bewilligung das alte Standortdatenblatt und werde damit
auch für den Inhaber der bestehenden Anlage verbindlich.
Führe die kumulierte Strahlung der Gesamtanlage zu einer
Überschreitung des Anlagegrenzwerts, müsse die Strahlungsleistung reduziert
werden. Bei welcher (Teil-)Anlage diese Reduktion vorzunehmen sei, sei in
erster Linie durch die Betreiber festzulegen. Diese Aufteilung ergebe sich aus
dem neuen gemeinsamen Standortdatenblatt.
Falls sich die Betreiber nicht einigen
können, erscheine es durchaus sinnvoll, auf die zeitliche Priorität abzustellen,
jedenfalls dann, wenn die erste Basisstation bereits rechtskräftig bewilligt sei.
Dies führe im Ergebnis zur Priorität der bestehenden Anlage. Der vorliegende Fall weise allerdings die
Besonderheit auf, dass die Baubewilligung der G AG bereits in Rechtskraft
erwachsen sei, bevor das Verwaltungsgericht über die Beschwerde gegen die
(früher erteilte) Baubewilligung der E AG zu entscheiden hatte. Obschon damit
bereits über einen Teil der streitigen Gesamtanlage (die Basisstation der G AG)
rechtskräftig entschieden sei, müsse auch in dieser Situation gewährleistet bleiben,
dass wenigstens einmal eine Gesamtbetrachtung beider Anlageteile erfolge und
die Einhaltung des Anlagegrenzwerts durch die Gesamtanlage geprüft werde. Übersteige
die kumulierte Strahlung den Anlagegrenzwert, so dürfe der noch streitige
Anlageteil (hier: die Basisstation der E AG) nicht ohne eine Leistungsreduktion
der Gesamtanlage bewilligt werden.
Ob diese Reduktion voll zulasten der E AG
gehe oder die (nach Angaben der Beschwerdeführerinnen noch nicht ausgenutzte)
Baubewilligung der G AG widerrufen und dieser die allfällig gebotene
Leistungsreduktion ganz oder teilweise auferlegt werden könne, werde vom
Verwaltungsgericht zu prüfen sein. Jedenfalls verstosse es gegen die von der
NISV gebotene vorsorgliche Emissionsbeschränkung, wenn die Baubewilligung für
die Basisstation der E AG bestätigt werde, ohne sicherzustellen, dass die
Gesamtanlage den massgeblichen Anlagegrenzwert der NISV einhalte.
3.
3.1
Die Inhaberinnen der beiden (Teil-)Anlagen, E
AG und der G AG, müssen somit Gelegenheit erhalten, ein gemeinsames Standortdatenblatt
einzureichen, aus welchem nebst den technischen Daten auch die kumulierten
Strahlenbelastungen in der Umgebung der Anlagen hervorgehen. Da es sich dabei
um völlig neue Berechnungen handelt, ist das Standortdatenblatt
zweckmässigerweise bei der erstinstanzlichen Baubehörde, der Bausektion der
Stadt Zürich, einzureichen, welche die Fachkompetenz für dessen Überprüfung
besitzt. Im Hinblick darauf ist die Sache zur Neubeurteilung an die Bausektion
zurückzuweisen.
Falls sich die E AG und der G AG nicht auf ein gemeinsames
Standortdatenblatt einigen, ist die G AG zur Mitwirkung an diesem Verfahren
zumindest soweit verpflichtet, als sie die nötigen Informationen zu liefern
hat, welche die Erstellung des gemeinsamen Standortdatenblatts ermöglichen.
Tritt sie in diesem Fall nicht als (Mit-)Gesuchstellerin im Baubewilligungsverfahren
auf, ist sie als Mitbeteiligte in das Bewilligungsverfahren von der E AG einzubeziehen.
Führt die kumulierte Strahlung der Antennen von der E AG
und der G AG zu einer Überschreitung des Anlagegrenzwerts, ist die
Strahlungsleistung der Gesamtanlage zu reduzieren. Sofern sich die beiden
Betreiberinnen nicht einigen, ist die Strahlung bei der Teil-Anlage der E AG im
erforderlichen Mass zu vermindern. Ihre Anlage wurde zwar vor jener der G AG
erstinstanzlich bewilligt, doch wurde die Baubewilligung von der G AG in der
Zwischenzeit rechtskräftig und besitzt daher heute Priorität. Um Situationen
dieser Art in Zukunft zu vermeiden, werden Betreiberinnen, welche zur gleichen
Zeit Anlagen in engem räumlichem Zusammenhang projektieren, entweder zusammenarbeiten
oder, wo dies nicht gelingt, sich am Bewilligungsverfahren der Konkurrentin
beteiligen müssen.
Soweit aufgrund des gemeinsamen Standortdatenblatts
die Sendeleistungen oder andere technische Parameter der Teil-Anlagen geändert
werden, sind deren Baubewilligungen entsprechend anzupassen. Das neue Standortdatenblatt
wird danach zur verbindlichen Grundlage der angepassten Baubewilligungen.
3.2
Bei diesem
Vorgehen stellt sich die Frage, ob eine neue Ausschreibung der beiden Projekte
oder zumindest desjenigen von der E AG erforderlich wird.
Eine neue Ausschreibung ist zum einen dann durchzuführen,
wenn der Perimeter der Einspracheberechtigung, wie er gemäss der Formel auf S.
8.
des Standortdatenblatts errechnet wird, beim gemeinsamen Standortdatenblatt
für die kombinierte Anlage weiter reicht als bei den bisherigen Einzelanlagen.
Denn in diesem Fall erweitert sich der Kreis der zu einem Rechtsmittel
Legitimierten.
Ferner wird eine neue Ausschreibung notwendig, wenn die Sendeleistung
einzelner Antennen erhöht oder ihre Senderichtung geändert wird. Eine Anpassung
dieser Art bedeutet eine Erweiterung bzw. wesentliche Änderung des Bauvorhabens
und bedarf einer neuen Baubewilligung. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon,
ob die höhere Sendeleistung eine Erweiterung des Perimeters für die Einspracheberechtigung
gemäss der Formel des Standortdatenblatts zur Folge hat. Denn auch Berechtigte,
die innerhalb der abstrakt berechneten "Einsprachedistanz" wohnen,
sehen sich nicht in jedem Fall zum Ergreifen eines Rechtsmittels veranlasst,
sondern am ehesten dann, wenn die in ihre Richtung abgestrahlte Leistung hoch
ist.
Schliesslich fragt sich, ob bereits die vom Bundesgericht
angeordnete gemeinsame Beurteilung der Sendeleistung beider Teil-Anlagen in
gleicher Weise zu behandeln sei wie die Erhöhung der Sendeleistung einer
Einzelanlage. Tatsächlich wird die "kombinierte" Anlage insgesamt
voraussichtlich höhere Sendeleistungen aufweisen, als dies bei jeder
Teil-Anlage allein der Fall war. Zu beachten ist jedoch, dass für jede dieser
Anlagen bereits ein baurechtliches Bewilligungsverfahren mit öffentlicher
Ausschreibung durchgeführt wurde, aus dessen Baugesuchsunterlagen die
vorgesehene Sendeleistung jeder Anlage ersichtlich war. Für die Betroffenen war
schon damals erkennbar, dass die von den beiden Anlagen emittierten Strahlungen
sich überlagern und damit insgesamt höhere Immissionen verursachen konnten. Der
Umstand, dass die beiden Anlagen nun gemeinsam beurteilt werden, bewirkt keine
Änderung des zu Grunde liegenden Sachverhalts oder des Streitgegenstands; die
effektiven Sendeleistungen werden nicht erhöht, sondern es ändert sich nur die
rechtliche Betrachtungsweise. Bei dieser Sachlage ist keine neue Ausschreibung
erforderlich.
4.
4.1
Die Mitbeteiligte
G AG hat mit ihrer Stellungnahme vom 2. Juni 2008 den Entwurf eines neuen Standortdatenblatts
vom 29. Mai 2008 eingereicht, welches die Antennen beider Teil-Anlagen (E AG
und G AG) gemeinsam erfasst und die Strahlenbelastung anhand der kumulierten
Strahlung der Gesamtanlage berechnet. Gemäss ihrer Darstellung hat sie sich mit
der E AG darauf geeinigt, dass beide Betreiberinnen auf einen Teil der
Sendeleistung verzichten, sodass die Anlagegrenzwerte auch unter
Berücksichtigung beider Anlagen an allen Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN)
eingehalten werden. Für das weitere Vorgehen schlägt sie sinngemäss vor, dass
das Verwaltungsgericht die Baubewilligung von der E AG mit einer Auflage im
Sinn der neuen Immissionsberechnung ergänze und die G AG dazu verpflichte, ihre
Sendeleistung entsprechend dem neuen Standortdatenblatt zu reduzieren.
4.2
Im Entwurf
des neuen Standortdatenblatts werden die technischen Angaben der
Sendeantennen im Vergleich zu den früheren Standortdatenblättern von der E
AG (Standortdatenblatt vom 26. Mai 2003; VB.2005.00574) und der G AG (Standortdatenblatt
vom 7. Oktober 2004; VB.2005.00574) teilweise geändert (je S. 8 der Standortdatenblätter):
Die Teil-Anlage von der E AG weist weiterhin drei
Antennen auf, die jedoch neu nur noch für den Funkdienst UMTS 2100 vorgesehen
sind; auf den Funkdienst GSM 1800 wird bei allen drei Antennen verzichtet.
Offenbar im Zusammenhang mit dieser Beschränkung auf einen Funkdienst ist
anstelle des bisherigen Antennentyps Kathrein 742'234 neu der Typ Kathrein
742'215 vorgesehen. Die Hauptstrahlrichtung aller Antennen bleibt unverändert.
Der Neigungswinkel (elektrisch und gesamt) wird bei den Antennen Azimut 170°
und 300° von bisher 0° – -8° auf neu 0° – -7° eingeschränkt. Die Sendeleistung
UMTS, die bisher bei allen drei Antennen je 800 W betrug, wird bei der Antenne
Azimut 10° auf 500 W reduziert, bei der Antenne Azimut 170° hingegen auf 1000 W
erhöht.
Die Teil-Anlage von der G AG soll weiterhin auf
allen drei Antennen sowohl die Funkdienste GSM 1800 wie auch UMTS 2100
betreiben. Hauptstrahlrichtung und Neigungswinkel aller Antennen bleiben
unverändert. Die Sendeleistung wird bei den GSM-Funkdiensten Azimut 40° und
150° von bisher 500 W auf neu 300 W bzw. 450 W reduziert und im Übrigen beibehalten.
Die maximale Distanz für die Einspracheberechtigung wird
für die kombinierte Anlage mit 502 m errechnet, während sie früher bei der
Anlage von der E AG 572 m und bei jener von der G AG 350 m betrug.
4.3
Dem
Vorschlag der Mitbeteiligten, dass das Verwaltungsgericht den von ihr
eingereichten Entwurf eines gemeinsamen Standortdatenblatts im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
in die Baubewilligungen der betroffenen Anlagen integriere, kann nicht gefolgt
werden. Wie bereits erwähnt, sind die neuen Berechnungen zunächst durch die
erstinstanzliche Baubehörde zu überprüfen, welche die dafür notwendige
Fachkompetenz besitzt (vorn, E. 3.1). Überdies stellt der eingereichte Entwurf
noch keine geeignete Grundlage für eine abschliessende Beurteilung der Anlage
dar. Dafür bedarf es eines definitiven Standortdatenblatts, das von den
Betreiberinnen beider Anlagen unterzeichnet und mit den notwendigen Beilagen
(Baupläne, Situationsplan mit Angabe der berechneten OMEN, Strahlungsdiagramme
der verwendeten Antennen) versehen ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht
erfüllt.
Im Sinn einer einstweiligen summarischen Beurteilung kann
davon ausgegangen werden, dass aufgrund der errechneten Distanz für die
Einspracheberechtigung keine neue Ausschreibung erforderlich würde. Zwar stellt
sich die Frage, von welchem der beiden Standorte aus die Distanz, die neu für
beide Teil-Anlagen gilt, zu messen sei. Da aber der neu errechnete Perimeter
der Einspracheberechtigung mit einem Radius von 502 m um 70 m kleiner ist als
der ursprüngliche der E AG-Anlage und die Distanz zwischen den Teil-Anlagen von
der E AG und der G AG nur ca. 41 m beträgt, liegt der neue Perimeter klarerweise
innerhalb desjenigen, der ursprünglich für die Anlage von der E AG allein galt.
Der Kreis der Einspracheberechtigten hat sich somit aufgrund des kombinierten
Standortdatenblatts nicht erweitert. Als problematisch erweist sich dagegen
die im provisorischen Standortdatenblatt vorgesehene Erhöhung der
Sendeleistung einer Antenne der E AG von 800 W auf 1000 W. Diese Schwierigkeit
können die Betreiberinnen allenfalls ausräumen, indem sie im definitiven
gemeinsamen Standortdatenblatt nur Sendeleistungen festlegen, welche die
bisherigen nicht übersteigen.
5.
Nachdem das Bundesgericht den Entscheid vom 31. Januar
2007.
(Verfahren VB.2005.00574) aufgehoben hat, sind die Verfahrenskosten
gesamthaft neu zu verlegen. Die Beschwerdeführerinnen, die in der
Hauptsache die Verweigerung der Baubewilligung beantragt hatten, obsiegen mit
dem vorliegenden Entscheid teilweise. Demgemäss sind die Gerichtskosten ihnen
und der privaten Beschwerdegegnerin je zur Hälfte zu auferlegen, und
dieselbe Kostenteilung ist auch auf die Verfahrenskosten der Vorinstanz
anzuwenden. Bei diesem Ausgang sind ferner die Parteikosten beider Instanzen
wettzuschlagen.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
In teilweiser
Gutheissung der Beschwerde werden der Entscheid der Baurekurskommission
vom 28. Oktober 2005 und die Baubewilligung der Bausektion der Stadt
Zürich vom 16. Juni 2004 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Beurteilung im
Sinn der Erwägungen an die Bausektion zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten des Verwaltungsgerichts sowie die Verfahrenskosten der Baurekurskommission
I im Betrag von Fr. 3'070.- werden den Beschwerdeführerinnen unter
solidarischer Haftung zu je einem Viertel und der privaten Beschwerdegegnerin
zur Hälfte auferlegt.
4.
Die von der
Beschwerdeführerin 2 an die Vorinstanz und das Verwaltungsgericht geleisteten
Kostenvorschüsse werden mit den auf sie entfallenden Kostenanteilen verrechnet
und im Übrigen an sie zurückerstattet.
5.
Es werden
keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …