VB.2007.00564
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00564
25. Juni 2008Deutsch15 min
(URT.2008.10735)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00564
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 25.06.2008
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Nichtbestehen des ersten Teils der Lizenziatsprüfung und Ausschluss von weiteren Prüfungen
Keine Diskriminierung von Behinderten
Gemäss Behindertengleichstellungsgesetz liegt eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung unter anderem dann vor, wenn die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind (E. 3.3). Dem Gesuch des Beschwerdeführers wurde im beantragten Umfang stattgegeben und seiner Behinderung Rechnung getragen. Mit der Prüfungszeitverlängerung und der nochmaligen Überprüfung sind die Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen des Beschwerdeführers angepasst worden. Dem Beschwerdeführer wurde ein genügendes Prüfungsresultat nicht verweigert, weil er an einer Behinderung leidet, sondern weil er die Anforderungen an eine genügende Prüfung auch mit den Prüfungserleichterungen nicht erfüllte. Weiter ist vorliegend auch eine indirekte Diskriminierung zu verneinen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, an die Prüfungsanforderungen sei aufgrund seines Gesundheitszustands ein weniger strenger Beurteilungsmassstab anzusetzen, greift seine Argumentation nicht (E. 4.3).
Abweisung.
Stichworte:
BEHINDERUNG
DISKRIMINIERUNG
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
INDIREKTE DISKRIMINIERUNG
LIZENTIAT
PRÜFUNG
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. 5 lit. b BehiG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2007.00564
Entscheid
der 4. Kammer
vom 25. Juni 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Rudolf Bodmer, Gerichtssekretärin
Sandra Wintsch.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Universität Zürich,
Rechtswissenschaftliche Fakultät,
Rämistrasse 74/2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Nichtbestehen
des ersten Teils der Lizenziatsprüfung
und Ausschluss von weiteren Prüfungen,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A legte im Frühjahr 2007 den ersten Teil der Lizenziatsprüfungen
an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich zum zweiten Mal
ab. Mit Schreiben vom 4. April 2007 teilte ihm der Dekan der Rechtswissenschaftlichen
Fakultät mit, er habe die Wiederholungsprüfung nicht bestanden und sei damit
von weiteren Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der
Universität Zürich ausgeschlossen.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Entscheid rekurrierte A und beantragte eine
Nachkorrektur der Prüfungen in den Fächern Privatrecht I, Öffentliches Recht I
und Römisches Recht und die Anhebung der ungenügenden Noten. Die Rekurskommission
der Zürcher Hochschulen wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom
9.
November 2007 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 20. Dezember 2007 beantragte A
dem Verwaltungsgericht "die Annullierung der Wiederholungsprüfung der
ersten Lizenziatsprüfung an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der
Universität Zürich vom Frühjahr 2007, die Aufhebung des ausgesprochenen endgültige
Ausschlusses von weiteren Prüfungen im Sinne von § 13 PO Abs. 3,
damit eine Zulassung an anderen Rechtsfakultäten im Sinne von § 2 Po
Abs. 2 nicht verwehrt bleibt".
Die Rechtswissenschaftliche Fakultät beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 6./10. März 2008, die Beschwerde abzuweisen. Die
Rekurskommission hatte in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung des Rechtsmittels
geschlossen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Entscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen sind nach Massgabe
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) an das
Verwaltungsgericht weiterziehbar (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15.
März 1998 [UniversitätsG, LS 415.11]). Der vorinstanzliche Entscheid
betrifft das Ergebnis einer Universitätsprüfung und den Ausschluss von weiteren
Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät. Diese Materie ist im
Negativkatalog von § 43 VRG nicht enthalten, weshalb das Verwaltungsgericht
für die vorliegende Beschwerde grundsätzlich zuständig ist.
1.2
In der erstinstanzlichen Verfügung wurden dem Beschwerdeführer zum einen
die an der Prüfung erzielten Noten mitgeteilt, zum anderen wurde er von
weiteren Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität
Zürich ausgeschlossen, unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 der
Promotionsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
vom 30. August 1994 (PromotionsO; LS 415.413), der die endgültige
Abweisung bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung des ersten Teils des Lizenziats
vorsieht. Im Rekursverfahren verlangte der Beschwerdeführer die Anhebung der
ungenügenden Noten, womit er die Prüfung bestanden hätte. Somit hat sich der
Beschwerdeführer vor Vorinstanz sinngemäss auch gegen die endgültige Abweisung
gewehrt. Mit der Beschwerde beantragt er nun die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids, die "Annullierung der Wiederholungsprüfung der ersten Lizenziatsprüfung
sowie die Aufhebung des ausgesprochenen endgültige Ausschlusses von weiteren
Prüfungen". Aus der Beschwerde geht hervor, dass der Beschwerdeführer
insbesondere seine endgültige Abweisung beanstandet. Die Annullierung der
Prüfung und die Aufhebung des endgültigen Ausschlusses von weiteren Prüfungen
wird verlangt, "damit eine Zulassung an anderen Rechtsfakultäten im Sinne
von § 2 Po Abs. 2 nicht verwehrt bleibt". Damit ist sein Antrag
zulässig, da dieser – wohl richtig verstanden – nicht über den ursprünglichen
Streitgegenstand hinausgeht (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 54 N. 4).
Hier ist vorweg festzuhalten, dass Gegenstand dieses
Verfahrens nur die endgültige Abweisung durch die Rechtswissenschaftliche
Fakultät der Universität Zürich ist, nicht dagegen eine allfällige Verweigerung
des Zugangs zu ausserkantonalen Universitäten.
1.3
Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die
angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse
an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 21 lit. a VRG).
Das schutzwürdige Interesse besteht im materiellen Nutzen,
den die erfolgreiche Beschwerde den Beschwerdeführenden eintragen würde bzw. in
der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der negative
Entscheid zur Folge hätte. Dabei genügt die Beeinträchtigung rein tatsächlicher
Interessen. Beeinträchtigungen müssen nach objektivierter Betrachtungsweise
vorliegen; eine subjektive Empfindlichkeit oder ein affektives Interesse sind
nicht zu berücksichtigen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 21 und 25). Das
Interesse an der Beschwerdeführung ist aktuell und praktisch, wenn der erlittene
Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die beantragte
Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 116 Ia 359
E. 2a S. 363; BGr, 30. Oktober 2006,1P.398/2006, E. 2.3,
www.bger.ch).
Der Beschwerdeführer ersucht ausdrücklich um die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids; zudem wäre eine Gutheissung der Beschwerde
für ihn von praktischem Nutzen, da er durch die Beschwerdegegnerin nicht mehr
endgültig abgewiesen wäre. Sein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist deshalb zu
bejahen.
1.4
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach § 46 Abs. 4 UniversitätsG können Verfügungen über das
Ergebnis von Prüfungen und Promotionen nur auf Rechtsverletzungen und
Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprüft werden; die Rüge der
Unangemessenheit ist bereits im erstinstanzlichen Rekursverfahren ausgeschlossen
(vgl. auch § 5 Abs. 2 der Verordnung über Organisation und Verfahren
der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober 1998,
LS 415.111.7). Die Kognition der Rekurskommission entspricht damit
derjenigen des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren (vgl. § 50
VRG).
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die
Rechtsmittelbehörde ihre Kognition ohne Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) einschränken kann, soweit die
Natur der Streitsache einer unbeschränkten Nachprüfung des angefochtenen
Entscheids entgegensteht. Dies gilt namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen.
Hinsichtlich der Bewertung einer Prüfungsleistung ist es daher zulässig, wenn
die Rechtsmittelbehörde erst einschreitet, wenn die Bewertung nicht
nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden
Kriterien beruht (VGr, 19. März 2008, VB.2007.00510, E. 2.1,
www.vgrzh.ch; BGr, 3. November 2003,2P.252/2003, E. 5.4,
www.bger.ch; BGE 131 I 467 E. 3.1, 121 I 225 E. 4b;
Martin Aubert, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess,
Bern etc. 1997, S. 114 ff.). Anders verhält es sich hingegen, wenn
die Auslegung oder Anwendung von Rechtssätzen streitig ist oder
Verfahrensmängel gerügt werden. In solchen Fällen haben sowohl die Vorinstanz
als auch das Verwaltungsgericht uneingeschränkte Prüfungsbefugnis und müssen
diese auch ausschöpfen (VGr, 31. Mai 2006, VB.2006.00030, E. 2.3 mit
Hinweisen, www.vgrzh.ch).
2.2
Beim ersten Teil der Lizenziatsprüfungen
sind fünf dreistündige Klausuren in den Fächern Römisches Recht, Privatrecht I,
Strafrecht I, Öffentliches Recht I und Wirtschaftswissenschaft abzulegen
(§ 12 PromotionsO). Gemäss § 13 Abs. 1 PromotionsO ist die Prüfungsleistung ungenügend, wenn in den fünf Klausuren
zusammen eine Notensumme von weniger als 20 Punkten erreicht wird oder wenn in
zwei Klausuren Noten unter 4 auftreten, deren Summe weniger als 7 Punkte
beträgt, oder wenn in mehr als zwei Klausuren Noten unter 4 auftreten. Ist die Prüfungsleistung auch nach der Wiederholung ungenügend,
so erfolgt eine endgültige Abweisung (§ 13 Abs. 3 PromotionsO).
Die fünf Klausuren des
Beschwerdeführers wurden mit den Noten 3 (Privatrecht I), 3.5 (Öffentliches
Recht I), 4.5 (Strafrecht I), 3.5 (Römisches Recht) und 5 (Wirtschaftswissenschaft)
bewertet, sodass seine Prüfungsleistung ungenügend war.
2.3
Die Ausgestaltung der Prüfung fällt im Rahmen der Promotionsordnung in das
pflichtgemässe Ermessen der Prüfungsinstanz. Da die Promotionsordnung ausser in
§ 13 keine Vorschriften betreffend die Durchführung und Bewertung der
schriftlichen Klausuren enthält, liegt diese im pflichtgemässen Ermessen der
Prüfungsinstanz bzw. der Examinatoren, die sich dabei an den Grundprinzipien
des Verwaltungsrechts, wie das Gebot der Gleichbehandlung und das
Willkürverbot, zu halten haben (vgl. BGr, 3. November 2003,2P.252/2003,
E. 5.3, mit weiteren Hinweisen, www.bger.ch).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer begründet seine Anträge damit, dass seine Dyslexie bei
den Prüfungen nicht entsprechend berücksichtigt worden sei. Die Dyslexie sei
eine Behinderung im Sinne von Art. 8 Abs. 4 BV, weshalb das
Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BehiG) Anwendung
finde. Sein Gesuch um Prüfungserleichterung vom 25. Januar 2007 sei von
der Beschwerdegegnerin abgelehnt worden, obwohl zu jenem Zeitpunkt eine
Dokumentation vorgelegen habe, welche eine schwere Dyslexie in der Kindheit
bescheinigt habe.
3.2
Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden,
namentlich nicht wegen einer Behinderung. Im Unterschied zu Art. 8
Abs. 3 BV enthält das allgemeine Diskriminierungsverbot kein
Egalisierungsgebot; der Gesetzgeber wird lediglich angehalten, Massnahmen zur
Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vorzusehen (Art. 8
Abs. 4 BV; BGE 126 II 377 E. 6a mit Hinweisen, auch zum Folgenden).
Eine Diskriminierung gemäss Art. 8 Abs. 2 BV liegt dann vor, wenn
eine Person rechtsungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit
zu einer bestimmten Gruppe. Die Diskriminierung stellt eine qualifizierte Art
von Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen dar, indem
sie eine Benachteiligung eines Menschen bewirkt, die als Herabwürdigung oder
Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an ein Unterscheidungsmerkmal anknüpft,
das einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der
Identität der betreffenden Person ausmacht.
3.3
Nach Art. 2 Abs. 1 BehiG bedeutet "Mensch mit Behinderungen"
eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder
psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, sich aus- und
fortzubilden. Eine Benachteiligung im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn eine
unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung
Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist (Art. 2 Abs. 2
BehiG). Das Behindertengleichstellungsgesetz führt sodann näher aus, was unter
einer Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung zu
verstehen ist (Art. 2 Abs. 5; vgl. auch Art. 3 lit. f BehiG):
wenn die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug
notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden (lit. a) oder wenn die
Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen
Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind (lit. b). Wer durch das
Gemeinwesen im Sinne von Art. 2 Abs. 5 BehiG benachteiligt wird, kann
beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass das Gemeinwesen
die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt (Art. 8 Abs. 2 BehiG).
Die gesetzliche Regelung von Art. 11 Abs. 1 BehiG erlaubt allerdings
die Aufrechterhaltung einer Benachteiligung, wenn der Nutzen einer Massnahme
für den Behinderten in einem "Missverhältnis" zum öffentlichen
Interesse, beispielsweise zum wirtschaftlichen Aufwand, stehen würde. Es ist
mithin eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen.
4.
4.1
Der Beschwerdeführer stellte am 25. Januar 2007 ein Gesuch um
Prüfungserleichterung für das Lizenziat I im Frühjahr 2007. Als Grund nannte er
die seit dem 1. Schuljahr bestehende schwere Legasthenie/Disorthographie,
welche erst ab dem 7. Schuljahr mit pädagogisch-therapeutischen Massnahmen
behandelt worden sei. Durch die sehr spät ergriffenen Massnahmen habe die
Behinderung nie vollständig beseitigt werden können. Er stellte den Antrag, die
reguläre Prüfungszeit von drei Stunden um eine Stunde zu verlängern. Am
6.
Februar 2007 lehnte es die Beschwerdegegnerin ab, dem Gesuch stattzugeben.
Die eingereichten Dokumente stammten alle aus den Jahren 1985 bis 1988 und
bezogen sich auf die damals eingeleiteten pädagogisch-therapeutischen
Massnahmen. Den Unterlagen lag kein Dokument bei, welches über die aktuelle
Situation und die Befindlichkeit bzw. über die Resultate der angeordneten
Massnahmen der Jahre 1985 bis 1988 Auskunft gab. Die Beschwerdegegnerin kam deshalb
zum Schluss, dass es ihr aufgrund von Dokumenten, die mehr als zwanzig Jahre
alt seien, nicht möglich sei, die beantragte Prüfungserleichterung zu gewähren.
Gleichzeitig hielt sie fest, dass sie bereit sei, ein allfälliges Wiedererwägungsgesuch
unter Berücksichtigung von aktuellen Dokumenten zu prüfen.
4.2
Am 22. Februar 2007 stellte der Beschwerdeführer ein
Wiedererwägungsgesuch und reichte ein aktuelles Gutachten und ein
Empfehlungsschreiben ein. Das Gutachten stellte im Wesentlichen fest, dass die
Legasthenie als überwunden gelten könne, der Beschwerdeführer dennoch mehr Zeit
benötige, um komplizierte Texte zu lesen und zu verstehen. Bei den Korrekturen
der Prüfungen solle der Prüfer zudem die sprachlichen Schwächen nicht bewerten.
Der Beschwerdeführer leide unter Aufmerksamkeitsstörungen und Konzentrationsschwierigkeiten.
Diese Defizite könnten mit einer Prüfungserleichterung überwunden werden.
Aufgrund des neuen Gutachtens gewährte ihm die Beschwerdegegnerin mit Schreiben
vom 26. Februar 2007 für die Prüfungen vom 5. bis 9. März 2007 eine
Verlängerung der Prüfungszeit im beantragten Umfang von einer Stunde. Bezüglich
des Antrags auf Nichtberücksichtigung der Schreibfehler wurde dem
Beschwerdeführer zugesichert, dass seiner Prüfung am Ende der Prüfungszeit
jeweils ein Vermerk hinzugefügt werde.
Die Beschwerdegegnerin hat es in der Folge unterlassen, bei
den Prüfungen diesen Vermerk anzubringen, weshalb der Beschwerdeführer in
seinem Rekurs eine Nachkorrektur verlangte. Die Nachkorrektur müsse einerseits
aufgrund des Nichtanbringens des Vermerks vorgenommen werden; andererseits
beantragte er eine Nachkorrektur "unter der Berücksichtigung des
Nachteilausgleichs der bestehenden Behinderung Dyslexie". Nach eingehendem
Studium der Prüfungsarbeiten am 11. April 2007 seien Argumentationsweisen
und Satzstellungen aufgefallen, die sich jenen von früheren Arbeiten glichen,
so dass der Schluss gezogen werden müsse, dass eine Dyslexie bis ins
Erwachsenenalter bestehen geblieben sei. Zur Bestätigung dieser Aussage legte
der Beschwerdeführer dem Rekurs zwei Schreiben von Fachspezialisten bei.
Ausserdem führte er detailliert auf, wo wie viele Punkte seiner Meinung nach
aufgrund der Dyslexie nicht gegeben worden seien.
Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Rekursvernehmlassung
geltend, dass die Examinatoren der Fächer Privatrecht I und Öffentliches Recht
I selbst unter Berücksichtigung der geltend gemachten Dyslexie keine
zusätzlichen Punkte erteilen könnten, da es sich bei sämtlichen Rügen, die der
Beschwerdeführer in seinem ergänzten Rekurs vom 3. Juli 2007 vorgebracht
habe, um materielle Fehler handle. Es bleibe bei den jeweiligen Endnoten. Im
Fach Römisches Recht sei dem Beschwerdeführer hingegen aufgrund sprachlicher
Fehler ein Abzug von zwei Punkten gemacht worden. Diese zwei Punkte würden dem
Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der geltend gemachten Dyslexie gutgeschrieben,
womit sich die Punktzahl von 25 auf 27 Punkte erhöhe. An der Note 3.5 ändere
dies jedoch nichts.
4.3
Die Vorinstanz kam aufgrund dieses Sachverhalts zu Recht zum Schluss, dass
dem Gesuch des Beschwerdeführers im beantragten Umfang stattgegeben und seiner
Behinderung Rechnung getragen wurde: Es sei ihm eine Prüfungszeitverlängerung
gewährt worden. Ausserdem sei ihm aufgrund der nochmaligen Überprüfung unter
Berücksichtigung der Dyslexie aus dem Nichtanbringen des Vermerks kein Nachteil
entstanden. Dieser Mangel sei im Rekursverfahren geheilt worden.
Die Beschwerde wiederholt im Wesentlichen die bereits im
Rekurs vorgebrachten Rügen. Aus den Akten gehe hervor, "dass in keiner Art
und Weise auf die gegebenen Antworten der jeweiligen Prüfungsfrage, die
aufgrund der etwas anderen Denkweise eines Dyslektiker oftmals unorthodox
erscheinen, unter einem etwas anderen Blickwinkel eingegangen wird". Die
Stellungnahmen der Examinatoren machen jedoch deutlich, dass es sich bei den im
Rekursverfahren beanstandeten Punkten um materielle Fehler handelte. Die
Beschwerde bringt dagegen nichts vor. Sie geht insbesondere nicht näher auf die
ausführlichen und nachvollziehbaren Stellungnahmen der Examinatoren ein und
verlangt stattdessen in allgemeiner Weise die Berücksichtigung der Dyslexie und
die Herstellung von Chancengleichheit. Die Kammer stimmt deshalb den
überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen zu; es kann darauf nach § 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG verwiesen werden.
Hinzuzufügen bleibt, dass mit der Prüfungszeitverlängerung
und der nochmaligen Überprüfung die Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen des
Beschwerdeführers angepasst worden sind, wie es Art. 2 Abs. 5
lit. b BehiG verlangt. Der Beschwerdeführer wurde damit bereits
unterschiedlich behandelt (vgl. Art. 2 Abs. 2 BehiG). Dem
Beschwerdeführer wurde ein genügendes Prüfungsresultat nicht verweigert, weil
er an einer Behinderung leidet, sondern weil er die Anforderungen an eine genügende
Prüfung auch mit den Prüfungserleichterungen nicht erfüllte. Weiter ist
vorliegend eine indirekte Diskriminierung zu verneinen: Soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, an die Prüfungsanforderungen sei aufgrund seines
Gesundheitszustands ein weniger strenger Beurteilungsmassstab anzusetzen,
greift seine Argumentation gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht. Der
Staat ist nicht verpflichtet, sämtliche faktischen Ungleichheiten zu beheben.
Das schlägt sich zwangsläufig auch in der Möglichkeit nieder, bestimmte Berufe
zu ergreifen. Viele Berufe erfordern besondere Eigenschaften und Fähigkeiten,
die nicht alle Menschen im gleichen Masse besitzen. Der blosse Umstand, dass
einzelne Personen ohne eigenes Verschulden diese Fähigkeiten nicht besitzen,
kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen reduziert werden müssten (BGr,
18.
Oktober 2002,2P.140/2002, E. 7.5, www.bger.ch). Die Beschwerdegegnerin
hat mit den gewährten Prüfungserleichterungen in ausreichendem Mass der
Behinderung des Beschwerdeführers Rechnung getragen.
4.4
Zusammengefasst ist die Beschwerde nach dem Gesagten unbegründet und somit
abzuweisen. Die endgültige Abweisung des Beschwerdeführers durch die
Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich erweist sich als
rechtmässig, insbesondere auch unter dem Aspekt des Diskriminierungsverbots und
des Behindertengleichstellungsgesetzes.
5.
Verfahren gemäss Art. 8 BehiG sind unentgeltlich (Art. 10
Abs. 1 BehiG). Dazu gehören explizit Verfahren, in welchen eine
Benachteiligung von Menschen mit Behinderung bei der Inanspruchnahme von Aus-
und Weiterbildung zu prüfen ist (Art. 8 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2
Abs. 5 BehiG). Dies ist vorliegend der Fall. Die Kosten sind deshalb auf
die Gerichtskasse zu nehmen.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten
werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an…