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Entscheid

VB.2007.00564

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00564

25. Juni 2008Deutsch15 min

(URT.2008.10735)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A legte im Frühjahr 2007 den ersten Teil der Lizenziatsprüfungen

an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich zum zweiten Mal

ab. Mit Schreiben vom 4. April 2007 teilte ihm der Dekan der Rechts­wissen­schaftlichen

Fakultät mit, er habe die Wiederholungsprüfung nicht bestanden und sei damit

von weiteren Prüfungen an der Rechts­wissenschaftlichen Fakultät der

Universität Zürich ausgeschlossen.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid rekurrierte A und beantragte eine

Nachkorrektur der Prüfungen in den Fächern Privatrecht I, Öffentliches Recht I

und Römisches Recht und die Anhebung der ungenügenden Noten. Die Rekurskommission

der Zürcher Hochschulen wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom

9.

November 2007 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 20. Dezember 2007 beantragte A

dem Verwaltungsgericht "die Annullierung der Wiederholungsprüfung der

ersten Lizenziatsprüfung an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der

Universität Zürich vom Frühjahr 2007, die Aufhebung des ausgesprochenen endgültige

Ausschlusses von weiteren Prüfungen im Sinne von § 13 PO Abs. 3,

damit eine Zulassung an anderen Rechtsfakultäten im Sinne von § 2 Po

Abs. 2 nicht verwehrt bleibt".

Die Rechtswissenschaftliche Fakultät beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 6./10. März 2008, die Beschwerde abzuweisen. Die

Rekurskommission hatte in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung des Rechtsmittels

geschlossen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Entscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen sind nach Massgabe

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) an das

Verwaltungsgericht weiterziehbar (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15.

März 1998 [UniversitätsG, LS 415.11]). Der vorinstanzliche Entscheid

betrifft das Ergebnis einer Universitätsprüfung und den Ausschluss von weiteren

Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät. Diese Materie ist im

Negativkatalog von § 43 VRG nicht enthalten, weshalb das Verwaltungsgericht

für die vorliegende Beschwerde grundsätzlich zuständig ist.

1.2

In der erstinstanzlichen Verfügung wurden dem Beschwerdeführer zum einen

die an der Prüfung erzielten Noten mitgeteilt, zum anderen wurde er von

weiteren Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität

Zürich ausgeschlossen, unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 der

Promotionsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

vom 30. August 1994 (PromotionsO; LS 415.413), der die endgültige

Abweisung bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung des ersten Teils des Lizenziats

vorsieht. Im Rekursverfahren verlangte der Beschwerdeführer die Anhebung der

ungenügenden Noten, womit er die Prüfung bestanden hätte. Somit hat sich der

Beschwerdeführer vor Vorinstanz sinngemäss auch gegen die endgültige Abweisung

gewehrt. Mit der Beschwerde beantragt er nun die Aufhebung des vorinstanzlichen

Entscheids, die "Annullierung der Wiederholungsprüfung der ersten Lizenziatsprüfung

sowie die Aufhebung des ausgesprochenen endgültige Ausschlusses von weiteren

Prüfungen". Aus der Beschwerde geht hervor, dass der Beschwerdeführer

insbesondere seine endgültige Abweisung beanstandet. Die Annullierung der

Prüfung und die Aufhebung des endgültigen Ausschlusses von weiteren Prüfungen

wird verlangt, "damit eine Zulassung an anderen Rechtsfakultäten im Sinne

von § 2 Po Abs. 2 nicht verwehrt bleibt". Damit ist sein Antrag

zulässig, da dieser – wohl richtig verstanden – nicht über den ursprünglichen

Streitgegenstand hinausgeht (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 54 N. 4).

Hier ist vorweg festzuhalten, dass Gegenstand dieses

Verfahrens nur die endgültige Abweisung durch die Rechtswissenschaftliche

Fakultät der Universität Zürich ist, nicht dagegen eine allfällige Verweigerung

des Zugangs zu ausserkantonalen Universitäten.

1.3

Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die

angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse

an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 21 lit. a VRG).

Das schutzwürdige Interesse besteht im materiellen Nutzen,

den die erfolgreiche Beschwerde den Beschwerdeführenden eintragen würde bzw. in

der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der negative

Entscheid zur Folge hätte. Dabei genügt die Beeinträchtigung rein tatsächlicher

Interessen. Beeinträchtigungen müssen nach objektivierter Betrachtungsweise

vorliegen; eine subjektive Empfindlichkeit oder ein affektives Interesse sind

nicht zu berücksichtigen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 21 und 25). Das

Interesse an der Beschwerdeführung ist aktuell und praktisch, wenn der erlittene

Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die beantragte

Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 116 Ia 359

E. 2a S. 363; BGr, 30. Oktober 2006,1P.398/2006, E. 2.3,

www.bger.ch).

Der Beschwerdeführer ersucht ausdrücklich um die Aufhebung

des vor­instanz­lichen Entscheids; zudem wäre eine Gutheissung der Beschwerde

für ihn von praktischem Nutzen, da er durch die Beschwerdegegnerin nicht mehr

endgültig abgewiesen wäre. Sein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist deshalb zu

bejahen.

1.4

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach § 46 Abs. 4 UniversitätsG können Verfügungen über das

Ergebnis von Prüfungen und Promotionen nur auf Rechtsverletzungen und

Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprüft werden; die Rüge der

Unangemessenheit ist bereits im erstinstanzlichen Rekursverfahren ausgeschlossen

(vgl. auch § 5 Abs. 2 der Verordnung über Organisation und Verfahren

der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober 1998,

LS 415.111.7). Die Kognition der Rekurskommission entspricht damit

derjenigen des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren (vgl. § 50

VRG).

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die

Rechtsmittelbehörde ihre Kognition ohne Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) einschränken kann, soweit die

Natur der Streit­sache einer unbeschränkten Nachprüfung des angefochtenen

Entscheids entgegensteht. Dies gilt namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen.

Hinsichtlich der Bewertung einer Prüfungsleistung ist es daher zulässig, wenn

die Rechtsmittelbehörde erst einschreitet, wenn die Bewertung nicht

nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden

Kriterien beruht (VGr, 19. März 2008, VB.2007.00510, E. 2.1,

www.vgrzh.ch; BGr, 3. November 2003,2P.252/2003, E. 5.4,

www.bger.ch; BGE 131 I 467 E. 3.1, 121 I 225 E. 4b;

Martin Aubert, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess,

Bern etc. 1997, S. 114 ff.). Anders verhält es sich hingegen, wenn

die Auslegung oder Anwendung von Rechtssätzen streitig ist oder

Verfahrensmängel gerügt werden. In solchen Fällen haben sowohl die Vorinstanz

als auch das Verwaltungsgericht uneingeschränkte Prüfungsbefugnis und müssen

diese auch ausschöpfen (VGr, 31. Mai 2006, VB.2006.00030, E. 2.3 mit

Hinweisen, www.vgrzh.ch).

2.2

Beim ersten Teil der Lizenziatsprüfungen

sind fünf dreistündige Klausuren in den Fächern Römisches Recht, Privatrecht I,

Strafrecht I, Öffentliches Recht I und Wirtschaftswissenschaft abzulegen

(§ 12 PromotionsO). Gemäss § 13 Abs. 1 PromotionsO ist die Prüfungsleistung ungenügend, wenn in den fünf Klausuren

zusammen eine Notensumme von weniger als 20 Punkten erreicht wird oder wenn in

zwei Klausuren Noten unter 4 auftreten, deren Summe weniger als 7 Punkte

beträgt, oder wenn in mehr als zwei Klausuren Noten unter 4 auftreten. Ist die Prüfungsleistung auch nach der Wiederholung ungenügend,

so erfolgt eine endgültige Abweisung (§ 13 Abs. 3 PromotionsO).

Die fünf Klausuren des

Beschwerdeführers wurden mit den Noten 3 (Privatrecht I), 3.5 (Öffentliches

Recht I), 4.5 (Strafrecht I), 3.5 (Römisches Recht) und 5 (Wirtschaftswissenschaft)

bewertet, sodass seine Prüfungsleistung ungenügend war.

2.3

Die Ausgestaltung der Prüfung fällt im Rahmen der Promotionsordnung in das

pflichtgemässe Ermessen der Prüfungsinstanz. Da die Promotionsordnung ausser in

§ 13 keine Vorschriften betreffend die Durchführung und Bewertung der

schriftlichen Klausuren enthält, liegt diese im pflichtgemässen Ermessen der

Prüfungsinstanz bzw. der Examinatoren, die sich dabei an den Grundprinzipien

des Verwaltungsrechts, wie das Gebot der Gleichbehandlung und das

Willkürverbot, zu halten haben (vgl. BGr, 3. November 2003,2P.252/2003,

E. 5.3, mit weiteren Hinweisen, www.bger.ch).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer begründet seine Anträge damit, dass seine Dyslexie bei

den Prüfungen nicht entsprechend berücksichtigt worden sei. Die Dyslexie sei

eine Behinderung im Sinne von Art. 8 Abs. 4 BV, weshalb das

Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BehiG) Anwendung

finde. Sein Gesuch um Prüfungserleichterung vom 25. Januar 2007 sei von

der Beschwerdegegnerin abgelehnt worden, obwohl zu jenem Zeitpunkt eine

Dokumentation vorgelegen habe, welche eine schwere Dyslexie in der Kindheit

bescheinigt habe.

3.2

Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden,

namentlich nicht wegen einer Behinderung. Im Unterschied zu Art. 8

Abs. 3 BV enthält das allgemeine Diskriminierungsverbot kein

Egalisierungsgebot; der Gesetzgeber wird lediglich angehalten, Massnahmen zur

Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vorzusehen (Art. 8

Abs. 4 BV; BGE 126 II 377 E. 6a mit Hinweisen, auch zum Folgenden).

Eine Diskriminierung gemäss Art. 8 Abs. 2 BV liegt dann vor, wenn

eine Person rechtsungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit

zu einer bestimmten Gruppe. Die Diskriminierung stellt eine qualifizierte Art

von Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen dar, indem

sie eine Benachteiligung eines Menschen bewirkt, die als Herabwürdigung oder

Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an ein Unterscheidungsmerkmal anknüpft,

das einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der

Identität der betreffenden Person ausmacht.

3.3

Nach Art. 2 Abs. 1 BehiG bedeutet "Mensch mit Behinderungen"

eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder

psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, sich aus- und

fortzubilden. Eine Benachteiligung im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn eine

unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung

Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist (Art. 2 Abs. 2

BehiG). Das Behindertengleichstellungsgesetz führt sodann näher aus, was unter

einer Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung zu

verstehen ist (Art. 2 Abs. 5; vgl. auch Art. 3 lit. f BehiG):

wenn die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug

notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden (lit. a) oder wenn die

Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen

Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind (lit. b). Wer durch das

Gemeinwesen im Sinne von Art. 2 Abs. 5 BehiG benachteiligt wird, kann

beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass das Gemeinwesen

die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt (Art. 8 Abs. 2 BehiG).

Die gesetzliche Regelung von Art. 11 Abs. 1 BehiG erlaubt allerdings

die Aufrechterhaltung einer Benachteiligung, wenn der Nutzen einer Massnahme

für den Behinderten in einem "Missverhältnis" zum öffentlichen

Interesse, beispielsweise zum wirtschaftlichen Aufwand, stehen würde. Es ist

mithin eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen.

4.

4.1

Der Beschwerdeführer stellte am 25. Januar 2007 ein Gesuch um

Prüfungserleichterung für das Lizenziat I im Frühjahr 2007. Als Grund nannte er

die seit dem 1. Schuljahr bestehende schwere Legasthenie/Disorthographie,

welche erst ab dem 7. Schuljahr mit pädagogisch-therapeutischen Massnahmen

behandelt worden sei. Durch die sehr spät ergriffenen Massnahmen habe die

Behinderung nie vollständig beseitigt werden können. Er stellte den Antrag, die

reguläre Prüfungszeit von drei Stunden um eine Stunde zu verlängern. Am

6.

Februar 2007 lehnte es die Beschwerdegegnerin ab, dem Gesuch stattzugeben.

Die eingereichten Dokumente stammten alle aus den Jahren 1985 bis 1988 und

bezogen sich auf die damals eingeleiteten pädagogisch-therapeutischen

Massnahmen. Den Unterlagen lag kein Dokument bei, welches über die aktuelle

Situation und die Befindlichkeit bzw. über die Resultate der angeordneten

Massnahmen der Jahre 1985 bis 1988 Auskunft gab. Die Beschwerdegegnerin kam deshalb

zum Schluss, dass es ihr aufgrund von Dokumenten, die mehr als zwanzig Jahre

alt seien, nicht möglich sei, die beantragte Prüfungserleichterung zu gewähren.

Gleichzeitig hielt sie fest, dass sie bereit sei, ein allfälliges Wiedererwägungsgesuch

unter Berücksichtigung von aktuellen Dokumenten zu prüfen.

4.2

Am 22. Februar 2007 stellte der Beschwerdeführer ein

Wiedererwägungsgesuch und reichte ein aktuelles Gutachten und ein

Empfehlungsschreiben ein. Das Gutachten stellte im Wesentlichen fest, dass die

Legasthenie als überwunden gelten könne, der Beschwerdeführer dennoch mehr Zeit

benötige, um komplizierte Texte zu lesen und zu verstehen. Bei den Korrekturen

der Prüfungen solle der Prüfer zudem die sprachlichen Schwächen nicht bewerten.

Der Beschwerdeführer leide unter Aufmerksamkeitsstörungen und Konzentrationsschwierigkeiten.

Diese Defizite könnten mit einer Prüfungserleichterung überwunden werden.

Aufgrund des neuen Gutachtens gewährte ihm die Beschwerdegegnerin mit Schreiben

vom 26. Februar 2007 für die Prüfungen vom 5. bis 9. März 2007 eine

Verlängerung der Prüfungszeit im beantragten Umfang von einer Stunde. Bezüglich

des Antrags auf Nichtberücksichtigung der Schreibfehler wurde dem

Beschwerdeführer zugesichert, dass seiner Prüfung am Ende der Prüfungszeit

jeweils ein Vermerk hinzugefügt werde.

Die Beschwerdegegnerin hat es in der Folge unterlassen, bei

den Prüfungen diesen Vermerk anzubringen, weshalb der Beschwerdeführer in

seinem Rekurs eine Nachkorrektur verlangte. Die Nachkorrektur müsse einerseits

aufgrund des Nichtanbringens des Vermerks vorgenommen werden; andererseits

beantragte er eine Nachkorrektur "unter der Berücksichtigung des

Nachteilausgleichs der bestehenden Behinderung Dyslexie". Nach eingehendem

Studium der Prüfungsarbeiten am 11. April 2007 seien Argumentationsweisen

und Satzstellungen aufgefallen, die sich jenen von früheren Arbeiten glichen,

so dass der Schluss gezogen werden müsse, dass eine Dyslexie bis ins

Erwachsenenalter bestehen geblieben sei. Zur Bestätigung dieser Aussage legte

der Beschwerdeführer dem Rekurs zwei Schreiben von Fachspezialisten bei.

Ausserdem führte er detailliert auf, wo wie viele Punkte seiner Meinung nach

aufgrund der Dyslexie nicht gegeben worden seien.

Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Rekursvernehmlassung

geltend, dass die Examinatoren der Fächer Privatrecht I und Öffentliches Recht

I selbst unter Berücksichtigung der geltend gemachten Dyslexie keine

zusätzlichen Punkte erteilen könnten, da es sich bei sämtlichen Rügen, die der

Beschwerdeführer in seinem ergänzten Rekurs vom 3. Juli 2007 vorgebracht

habe, um materielle Fehler handle. Es bleibe bei den jeweiligen Endnoten. Im

Fach Römisches Recht sei dem Beschwerdeführer hingegen aufgrund sprachlicher

Fehler ein Abzug von zwei Punkten gemacht worden. Diese zwei Punkte würden dem

Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der geltend gemachten Dyslexie gutgeschrieben,

womit sich die Punktzahl von 25 auf 27 Punkte erhöhe. An der Note 3.5 ändere

dies jedoch nichts.

4.3

Die Vorinstanz kam aufgrund dieses Sachverhalts zu Recht zum Schluss, dass

dem Gesuch des Beschwerdeführers im beantragten Umfang stattgegeben und seiner

Behinderung Rechnung getragen wurde: Es sei ihm eine Prüfungszeitverlängerung

gewährt worden. Ausserdem sei ihm aufgrund der nochmaligen Überprüfung unter

Berücksichtigung der Dyslexie aus dem Nichtanbringen des Vermerks kein Nachteil

entstanden. Dieser Mangel sei im Rekursverfahren geheilt worden.

Die Beschwerde wiederholt im Wesentlichen die bereits im

Rekurs vorgebrachten Rügen. Aus den Akten gehe hervor, "dass in keiner Art

und Weise auf die gegebenen Antworten der jeweiligen Prüfungsfrage, die

aufgrund der etwas anderen Denkweise eines Dyslektiker oftmals unorthodox

erscheinen, unter einem etwas anderen Blickwinkel eingegangen wird". Die

Stellungnahmen der Examinatoren machen jedoch deutlich, dass es sich bei den im

Rekursverfahren beanstandeten Punkten um materielle Fehler handelte. Die

Beschwerde bringt dagegen nichts vor. Sie geht insbesondere nicht näher auf die

ausführlichen und nachvollziehbaren Stellungnahmen der Examinatoren ein und

verlangt stattdessen in allgemeiner Weise die Berücksichtigung der Dyslexie und

die Herstellung von Chancengleichheit. Die Kammer stimmt deshalb den

überzeugenden vor­instanzlichen Erwägungen zu; es kann darauf nach § 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG verwiesen werden.

Hinzuzufügen bleibt, dass mit der Prüfungszeitverlängerung

und der nochmaligen Überprüfung die Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen des

Beschwerdeführers angepasst worden sind, wie es Art. 2 Abs. 5

lit. b BehiG verlangt. Der Beschwerdeführer wurde damit bereits

unterschiedlich behandelt (vgl. Art. 2 Abs. 2 BehiG). Dem

Beschwerdeführer wurde ein genügendes Prüfungsresultat nicht verweigert, weil

er an einer Behinderung leidet, sondern weil er die Anforderungen an eine genügende

Prüfung auch mit den Prüfungserleichterungen nicht erfüllte. Weiter ist

vorliegend eine indirekte Diskriminierung zu verneinen: Soweit der

Beschwerdeführer geltend macht, an die Prüfungsanforderungen sei aufgrund seines

Gesundheitszustands ein weniger strenger Beurteilungsmassstab anzusetzen,

greift seine Argumentation gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht. Der

Staat ist nicht verpflichtet, sämtliche faktischen Ungleichheiten zu beheben.

Das schlägt sich zwangsläufig auch in der Möglichkeit nieder, bestimmte Berufe

zu ergreifen. Viele Berufe erfordern besondere Eigenschaften und Fähigkeiten,

die nicht alle Menschen im gleichen Masse besitzen. Der blosse Umstand, dass

einzelne Personen ohne eigenes Verschulden diese Fähigkeiten nicht besitzen,

kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen reduziert werden müssten (BGr,

18.

Oktober 2002,2P.140/2002, E. 7.5, www.bger.ch). Die Beschwerdegegnerin

hat mit den gewährten Prüfungserleichterungen in ausreichendem Mass der

Behinderung des Beschwerdeführers Rechnung getragen.

4.4

Zusammengefasst ist die Beschwerde nach dem Gesagten unbegründet und somit

abzuweisen. Die endgültige Abweisung des Beschwerdeführers durch die

Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich erweist sich als

rechtmässig, insbesondere auch unter dem Aspekt des Diskriminierungsverbots und

des Behindertengleichstellungsgesetzes.

5.

Verfahren gemäss Art. 8 BehiG sind unentgeltlich (Art. 10

Abs. 1 BehiG). Dazu gehören explizit Verfahren, in welchen eine

Benachteiligung von Menschen mit Behinderung bei der Inanspruchnahme von Aus-

und Weiterbildung zu prüfen ist (Art. 8 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2

Abs. 5 BehiG). Dies ist vorliegend der Fall. Die Kosten sind deshalb auf

die Gerichtskasse zu nehmen.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten

werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von

der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an…