VB.2007.00569
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00569
13. März 2008Deutsch10 min
(URT.2008.10538)
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00569
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 13.03.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Kürzung des Grundbedarfs wegen Missachtung der Weisung der Sozialbehörde durch Aufgabe der unselbständigen Erwerbstätigkeit und Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Kioskbetreiber. Angefochten ist die Weisung, die selbständige Erwerbstätigkeit bis 31. Dezember 2007 aufzugeben und eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei Weiterführung der selbständigen Erwerbstätigkeit mit einer (weiteren) Leistungskürzung und bei Aufgabe dieser Erwerbstätigkeit mit finanziellen Verpflichtungen aus dem frühestens auf 1. Dezember 2010 kündbaren Mietvertrag mit dem Kioskeigentümer zu rechnen hatte, verleiht ihm ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Das Gleiche galt auch bezüglich der Anfechtung der Verfügung der Sozialbehörde, weshalb der Bezirksrat auf den Rekurs hätte eintreten müssen. Da er jedoch den Rekurs materiell behandelt hat, kann auf eine Rückweisung verzichtet werden und bleibt zu prüfen, ob er die Weisung zu Recht geschützt hat. Das trifft (aus den näher aufgeführten Gründen) zu, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Stichworte:
ANDROHUNG
AUFLAGE
AUFSICHTSRECHT
LEGITIMATION
SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 21 SHG
§ 24 SHG
§ 21 lit. a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00569
Entscheid
der 3. Kammer
vom 13. März 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Generalsekretär Claude Wetzel.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt R,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Stadt R unterstützt A und seine Familie seit November
2000 mit Sozialhilfe. Im Dezember 2005 nahm er eine Teilzeitstelle bei der Firma
B an. Mit Verfügungen vom 14. Dezember 2004, 3. Mai 2006, 31. Oktober
2006 und 14. Dezember 2006 erteilte ihm die Sozialbehörde die Weisung,
sich um eine (weitere) unselbständige Erwerbstätigkeit zu bemühen. Ferner wies
sie ihn darauf hin, dass sie die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit
grundsätzlich nicht unterstütze bzw. eine solche Tätigkeit ihrer schriftlichen
Zustimmung bedürfe. Am 10. Juli 2007 eröffnete A seiner Sozialberaterin,
dass er seine Stelle gekündigt und mit Wirkung ab 1. August 2007 einen
Mietvertrag für einen Kiosk abgeschlossen habe, den er als Selbständigerwerbender
betreiben wolle.
Der Sozialvorstand der Stadt R verfügte darauf hin am 18. Juli
2007 die Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt der Familie A ab 1. August
2007 um 15 % während maximal eines Jahres. Ferner wies sie das Ehepaar an, bis
Ende 2007 ihre selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben, ansonsten die
Unterstützungsleistungen ab 1. Januar 2008 eingestellt würden.
Erwägungen
II.
Der Bezirksrat R trat mit Beschluss vom 21. November
2007.
auf den hiergegen erhobenen Rekurs von A nicht ein. Die angedrohte
Einstellung der Unterstützungsleistungen hob er aufsichtsrechtlich auf.
III.
Mit Beschwerde vom 19. Dezember 2007 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei unter den folgenden Voraussetzungen auf
die Beschwerde einzutreten:
-
dass er für seinen Kioskbetrieb eine kaufmännische
Buchhaltung zu führen habe;
-
dass die Bilanzen und Erfolgsrechnungen künftig mit
der Sozialbehörde R besprochen werden müssten, solange Sozialleistungen bezogen
bzw. geltend gemacht würden;
-
dass letztlich der Beschluss durch den Bezirksrat
revidiert bzw. an diesen zurückgewiesen werde.
Zur Begründung wurde geltend gemacht, es sei nicht
nachvollziehbar, warum die Sozialbehörde R nicht "dahingehend interveniert
[habe], wie [der Beschwerdeführer] eine hinlänglich ausreichende Transparenz
seiner finanziellen Verhältnisse bewerkstelligen könne (Buchhaltung)", und
weshalb weder die Sozialbehörde noch der Bezirksrat das Bestreben des Beschwerdeführers
nach finanzieller Unabhängigkeit berücksichtigt bzw. angemessen gewürdigt habe.
Mit Präsidialverfügung vom 28. Dezember 2007 wurde
dem Beschwerdeführer eine Frist von fünf Tagen angesetzt, um die
Beschwerdeschrift mit einer Originalunterschrift zu versehen und dem
Verwaltungsgericht zurückzusenden, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten
würde. A kam dieser Aufforderung fristgerecht nach.
Die Sozialabteilung der Stadt R beantragte am 23. Januar
2008.
Abweisung der Beschwerde, Beendigung der Tätigkeit des Beschwerdeführers
als Selbständigerwerbender und "sofortige Wiederaufnahme einer Arbeit im
Angestelltenverhältnis im ersten Arbeitsmarkt". Der Bezirksrat R schloss
am 14. Januar 2008 ebenfalls auf Abweisung des Rechtsmittels.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2
Gemäss § 70 in Verbindung mit § 21 lit. a VRG ist zur
Beschwerde berechtigt, wer durch eine angefochtene Anordnung berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Das schutzwürdige Interesse besteht im materiellen Nutzen,
den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen würde bzw. in
der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der negative
Entscheid zur Folge hätte. Dabei genügt die Beeinträchtigung rein tatsächlicher
Interessen. Beeinträchtigungen müssen nach objektivierter Betrachtungsweise
vorliegen; eine subjektive Empfindlichkeit oder ein affektives Interesse sind
nicht zu berücksichtigen. Könnte die geltend gemachte Beeinträchtigung selbst
durch die Gutheissung des Rechtsmittels nicht abgewendet werden, ist das
schutzwürdige Interesse zu verneinen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 21 N. 21).
Der Bezirksrat ist auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht
eingetreten, wobei er die im angefochtenen Entscheid angedrohte Einstellung der
Sozialhilfe ab 1. Januar 2008 für den Fall, dass die selbständige
Erwerbstätigkeit bis Ende 2007 nicht aufgegeben würde, aufsichtsrechtlich
aufgehoben hat. Es blieb daher bei der Weisung, dass die selbständige Erwerbstätigkeit
bis Ende 2007 aufzugeben war.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei Weiterführung der
selbständigen Erwerbstätigkeit mit einer (weiteren) Leistungskürzung und bei
Aufgabe dieser Erwerbstätigkeit mit finanziellen Verpflichtungen aus dem
frühestens auf 1. Dezember 2010 kündbaren Mietvertrag mit dem
Kioskeigentümer zu rechnen hatte, verleiht ihm ein schutzwürdiges Inte-resse an
der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
1.3
Weil nunmehr auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten. Im Streit liegt ein Nichteintretensentscheid des
Bezirksrats, dem kein Streitwert zukommt. Entsprechend hat die Kammer zu entscheiden
(§ 38 Abs. 1 VRG).
2.
Wer für seinen
Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche
Hilfe. Diese soll das so-ziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den
üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt (vorab Grundbedarf sowie Kosten
des Wohnens und der medizinischen Grundversorgung) auch individuelle
Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage
für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz
vom 21. Oktober 1981 die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von Dezember 2004), wobei
begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Die wirtschaftliche
Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die
richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des
Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern (§ 21 SHG). Bei
Missachtung solcher Auflagen und Weisungen können die Leistungen gekürzt
werden, sofern auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen
worden ist (§ 24 SHG).
3.
Der Bezirksrat ist auf den Rekurs des Beschwerdeführers
nicht eingetreten mit der Begründung, dieser habe die Leistungskürzung von 15 %
nicht substanziiert gerügt und sei bezüglich der Anordnungen der Sozialbehörde R
nicht in seinen schützenswerten Interessen betroffen.
3.1
Der vor Bezirksrat noch nicht vertretene Beschwerdeführer hat diesen in
seinem Rekurs vom 20. August 2007 unter Hinweis auf seine bisher
erfolglose unselbständige Erwerbstätigkeit und die am 1. August 2007
aufgenommene selbständige Erwerbstätigkeit lediglich ersucht, "die Frist
von 6 Monaten auf ein Jahr zu erweitern". Damit hat er offensichtlich die
Weisung des Sozialvorstands der Stadt R vom 18. Juli 2007 gemeint, die selbständige
Erwerbstätigkeit sei bis Ende 2007 aufzugeben. Sein Hinweis auf seine kranke
Frau und seine unterhaltsberechtigten Kinder zielt auf die damit verbundene Androhung,
bei Missachtung der Weisung würde die Sozialhilfe ab 1. Januar 2008 eingestellt,
womit er diese sinngemäss mitangefochten hat.
3.2
Der Bezirksrat hat diese Androhung aufgehoben und ist damit – richtig
gesehen – in diesem Punkt auf den Rekurs eingetreten. Mit Bezug auf die Weisung
des Sozialvorstands, die selbständige Erwerbstätigkeit sei bis 31. Dezember
2007.
aufzugeben, hat er erwogen, es bestehe kein Grund, diese Weisung
aufzuheben oder zu ändern, da der Rekurrent nicht begründet dargelegt habe, dass
der Kiosk ihm die Finanzierung des Lebensunterhalts sichern würde. Dem Schluss
des Bezirksrats, der Rekurrent sei "durch diese Anordnungen nicht in
schützenswerten Interessen aktuell tangiert", weshalb auf das Rechtsmittel
nicht einzutreten sei, kann nicht beigepflichtet werden: Angesichts der
angedrohten Leistungseinstellung bei Fortsetzung des Kioskbetriebs und der
finanziellen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag bei Aufgabe des Kioskbetriebs
war der Beschwerdeführer in seinen schützenswerten Interessen tangiert und
berechtigt, zu deren Wahrung gegen die Verfügung des Sozialvorstands der Stadt R
vom 18. Juli 2007 Rekurs zu erheben.
Anderseits hat der Bezirksrat zutreffend festgestellt, die
Leistungskürzung sei nicht substanziiert gerügt worden; denn die mit der
Aufgabe der unselbständigen Erwerbstätigkeit verfügte Kürzung des Grundbedarfs
um 15 % für maximal ein Jahr wurde mit keinem Wort beanstandet. Vielmehr hat
sich der Beschwerdeführer in seinem Rekurs für die gebotene Unterstützung der
Stadt R bedankt. Dabei hat er wohl diese Sanktion in Kauf genommen, hat er doch
durch die eigenmächtige Aufgabe der unselbständigen Erwerbstätigkeit und
Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit gegen die mehrfach ausgesprochene
Weisung verstossen, die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit bedürfe
der Zustimmung dieser Organe.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Bezirksrat auf
das Rechtsmittel des Beschwerdeführers hätte eintreten müssen.
4.
4.1
Da der Bezirksrat nach dem vorstehend (E. 3.2) Gesagten den Rekurs
materiell behandelt hat, kann jedoch auf eine Rückweisung verzichtet werden. Es
bleibt deshalb im Folgenden zu prüfen, ob der Bezirksrat die Weisung des
Sozialvorstands, die selbständige Erwerbstätigkeit bis 31. Dezember 2007
aufzugeben, zu Recht geschützt hat.
4.2
Der Bezirksrat hat zutreffend festgestellt, der Beschwerdeführer habe nicht
begründet dargelegt, dass der Kioskbetrieb die Finanzierung seines
Lebensunterhalts sichern würde. Da sich dafür auch aus den Akten keine
Anhaltspunkte ergaben, hat er zu Recht erwogen, es bestehe kein Grund, die
Weisung zur Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit und Aufnahme einer
unselbständigen Erwerbstätigkeit aufzuheben oder zu ändern. Der Beschwerdeführer
und seine Ehefrau wurden denn auch schon mehrmals (in den Verfügungen vom 3. Mai
2006, 31. Oktober 2006 und 14. Dezember 2006) schriftlich darauf hingewiesen,
dass sie sich um eine unselbständige Erwerbstätigkeit zu bemühen hätten und
"Pläne zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit … in jedem Fall der
schriftlichen Zustimmung der Sozialbehörde bedürfen". Nachdem sich der
Beschwerdeführer ohne Rücksprache mit der Sozialbehörde durch Aufgabe seiner
bisherigen Teilzeitstelle und Abschluss eines Mietvertrags für den Betrieb
eines Kiosks vorsätzlich über diese Weisungen der Sozialhilfeorgane
hinweggesetzt hatte und keinerlei Anhaltspunkte für eine erfolgsversprechende
selbständige Erwerbstätigkeit ersichtlich waren, durfte er nicht erwarten, dass
die Sozialbehörde sein Vorgehen billigen, geschweige denn Hilfestellung bieten
würde. Er hat sich vielmehr die fachlichen Kompetenzen selber anzueignen und
für eine ausreichende Transparenz seiner finanziellen Verhältnisse zu sorgen.
Es ist ihm jedoch unbenommen, unter Nachweis, dass der erzielte Ertrag aus dem
Kioskbetrieb mindestens den Betriebsaufwand deckt und zu einer wirtschaftlichen
Unabhängigkeit führen wird, bei der Sozialbehörde um Überbrückungshilfe zu ersuchen
(vgl. SKOS-Richtlinien H.7-1).
5.
Das führt zur Abweisung der Beschwerde. Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), aufgrund seiner angespannten
finanziellen Situation hingegen massvoll zu bemessen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13
N. 10).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an …