Lexipedia

Entscheid

VB.2007.00569

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00569

13. März 2008Deutsch10 min

(URT.2008.10538)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Stadt R unterstützt A und seine Familie seit November

2000 mit Sozialhilfe. Im Dezember 2005 nahm er eine Teilzeitstelle bei der Firma

B an. Mit Verfügungen vom 14. Dezember 2004, 3. Mai 2006, 31. Oktober

2006 und 14. Dezember 2006 erteilte ihm die Sozialbehörde die Weisung,

sich um eine (weitere) unselbständige Erwerbstätigkeit zu bemühen. Ferner wies

sie ihn darauf hin, dass sie die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit

grundsätzlich nicht unterstütze bzw. eine solche Tätigkeit ihrer schriftlichen

Zustimmung bedürfe. Am 10. Juli 2007 eröffnete A seiner Sozialberaterin,

dass er seine Stelle gekündigt und mit Wirkung ab 1. August 2007 einen

Mietvertrag für einen Kiosk abgeschlossen habe, den er als Selbständigerwerbender

betreiben wolle.

Der Sozialvorstand der Stadt R verfügte darauf hin am 18. Juli

2007 die Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt der Familie A ab 1. August

2007 um 15 % während maximal eines Jahres. Ferner wies sie das Ehepaar an, bis

Ende 2007 ihre selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben, ansonsten die

Unterstützungsleistungen ab 1. Januar 2008 eingestellt würden.

Erwägungen

II.

Der Bezirksrat R trat mit Beschluss vom 21. November

2007.

auf den hiergegen erhobenen Rekurs von A nicht ein. Die angedrohte

Einstellung der Unterstützungsleistungen hob er aufsichtsrechtlich auf.

III.

Mit Beschwerde vom 19. Dezember 2007 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei unter den folgenden Voraussetzungen auf

die Beschwerde einzutreten:

-

dass er für seinen Kioskbetrieb eine kaufmännische

Buchhaltung zu führen habe;

-

dass die Bilanzen und Erfolgsrechnungen künftig mit

der Sozialbehörde R besprochen werden müssten, solange Sozialleistungen bezogen

bzw. geltend gemacht würden;

-

dass letztlich der Beschluss durch den Bezirksrat

revidiert bzw. an diesen zurückgewiesen werde.

Zur Begründung wurde geltend gemacht, es sei nicht

nachvollziehbar, warum die Sozialbehörde R nicht "dahingehend interveniert

[habe], wie [der Beschwerdeführer] eine hinlänglich ausreichende Transparenz

seiner finanziellen Verhältnisse bewerkstelligen könne (Buchhaltung)", und

weshalb weder die Sozialbehörde noch der Bezirksrat das Bestreben des Beschwerdeführers

nach finanzieller Unabhängigkeit berücksichtigt bzw. angemessen gewürdigt habe.

Mit Präsidialverfügung vom 28. Dezember 2007 wurde

dem Beschwerdeführer eine Frist von fünf Tagen angesetzt, um die

Beschwerdeschrift mit einer Originalunterschrift zu versehen und dem

Verwaltungsgericht zurückzusenden, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten

würde. A kam dieser Aufforderung fristgerecht nach.

Die Sozialabteilung der Stadt R beantragte am 23. Januar

2008.

Abweisung der Beschwerde, Beendigung der Tätigkeit des Beschwerdeführers

als Selbständigerwerbender und "sofortige Wiederaufnahme einer Arbeit im

Angestelltenverhältnis im ersten Arbeitsmarkt". Der Bezirksrat R schloss

am 14. Januar 2008 ebenfalls auf Abweisung des Rechtsmittels.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2

Gemäss § 70 in Verbindung mit § 21 lit. a VRG ist zur

Beschwerde berechtigt, wer durch eine angefochtene Anordnung berührt ist und

ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Das schutzwürdige Interesse besteht im materiellen Nutzen,

den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen würde bzw. in

der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der negative

Entscheid zur Folge hätte. Dabei genügt die Beeinträchtigung rein tatsächlicher

Interessen. Beeinträchtigungen müssen nach objektivierter Betrachtungsweise

vorliegen; eine subjektive Empfindlichkeit oder ein affektives Interesse sind

nicht zu berücksichtigen. Könnte die geltend gemachte Beeinträchtigung selbst

durch die Gutheissung des Rechtsmittels nicht abgewendet werden, ist das

schutzwürdige Interesse zu verneinen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 21 N. 21).

Der Bezirksrat ist auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht

eingetreten, wobei er die im angefochtenen Entscheid angedrohte Einstellung der

Sozialhilfe ab 1. Januar 2008 für den Fall, dass die selbständige

Erwerbstätigkeit bis Ende 2007 nicht aufgegeben würde, aufsichtsrechtlich

aufgehoben hat. Es blieb daher bei der Weisung, dass die selbständige Erwerbstätigkeit

bis Ende 2007 aufzugeben war.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei Weiterführung der

selbständigen Erwerbstätigkeit mit einer (weiteren) Leistungskürzung und bei

Aufgabe dieser Erwerbstätigkeit mit finanziellen Verpflichtungen aus dem

frühestens auf 1. Dezember 2010 kündbaren Mietvertrag mit dem

Kioskeigentümer zu rechnen hatte, verleiht ihm ein schutzwürdiges Inte-resse an

der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

1.3

Weil nunmehr auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten. Im Streit liegt ein Nichteintretensentscheid des

Bezirksrats, dem kein Streitwert zukommt. Entsprechend hat die Kammer zu entscheiden

(§ 38 Abs. 1 VRG).

2.

Wer für seinen

Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht

rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche

Hilfe. Diese soll das so-ziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den

üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt (vorab Grundbedarf sowie Kosten

des Wohnens und der medizinischen Grundversorgung) auch individuelle

Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage

für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz

vom 21. Oktober 1981 die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für

Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von Dezember 2004), wobei

begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Die wirtschaftliche

Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die

richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des

Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern (§ 21 SHG). Bei

Missachtung solcher Auflagen und Weisungen können die Leistungen gekürzt

werden, sofern auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen

worden ist (§ 24 SHG).

3.

Der Bezirksrat ist auf den Rekurs des Beschwerdeführers

nicht eingetreten mit der Begründung, dieser habe die Leistungskürzung von 15 %

nicht substanziiert gerügt und sei bezüglich der Anordnungen der Sozialbehörde R

nicht in seinen schützenswerten Interessen betroffen.

3.1

Der vor Bezirksrat noch nicht vertretene Beschwerdeführer hat diesen in

seinem Rekurs vom 20. August 2007 unter Hinweis auf seine bisher

erfolglose unselbständige Erwerbstätigkeit und die am 1. August 2007

aufgenommene selbständige Erwerbstätigkeit lediglich ersucht, "die Frist

von 6 Monaten auf ein Jahr zu erweitern". Damit hat er offensichtlich die

Weisung des Sozialvorstands der Stadt R vom 18. Juli 2007 gemeint, die selbständige

Erwerbstätigkeit sei bis Ende 2007 aufzugeben. Sein Hinweis auf seine kranke

Frau und seine unterhaltsberechtigten Kinder zielt auf die damit verbundene Androhung,

bei Missachtung der Weisung würde die Sozialhilfe ab 1. Januar 2008 eingestellt,

womit er diese sinngemäss mitangefochten hat.

3.2

Der Bezirksrat hat diese Androhung aufgehoben und ist damit – richtig

gesehen – in diesem Punkt auf den Rekurs eingetreten. Mit Bezug auf die Weisung

des Sozialvorstands, die selbständige Erwerbstätigkeit sei bis 31. Dezember

2007.

aufzugeben, hat er erwogen, es bestehe kein Grund, diese Weisung

aufzuheben oder zu ändern, da der Rekurrent nicht begründet dargelegt habe, dass

der Kiosk ihm die Finanzierung des Lebensunterhalts sichern würde. Dem Schluss

des Bezirksrats, der Rekurrent sei "durch diese Anordnungen nicht in

schützenswerten Interessen aktuell tangiert", weshalb auf das Rechtsmittel

nicht einzutreten sei, kann nicht beigepflichtet werden: Angesichts der

angedrohten Leistungseinstellung bei Fortsetzung des Kioskbetriebs und der

finanziellen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag bei Aufgabe des Kioskbetriebs

war der Beschwerdeführer in seinen schützenswerten Interessen tangiert und

berechtigt, zu deren Wahrung gegen die Verfügung des Sozialvorstands der Stadt R

vom 18. Juli 2007 Rekurs zu erheben.

Anderseits hat der Bezirksrat zutreffend festgestellt, die

Leistungskürzung sei nicht substanziiert gerügt worden; denn die mit der

Aufgabe der unselbständigen Erwerbstätigkeit verfügte Kürzung des Grundbedarfs

um 15 % für maximal ein Jahr wurde mit keinem Wort beanstandet. Vielmehr hat

sich der Beschwerdeführer in seinem Rekurs für die gebotene Unterstützung der

Stadt R bedankt. Dabei hat er wohl diese Sanktion in Kauf genommen, hat er doch

durch die eigenmächtige Aufgabe der unselbständigen Erwerbstätigkeit und

Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit gegen die mehrfach ausgesprochene

Weisung verstossen, die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit bedürfe

der Zustimmung dieser Organe.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Bezirksrat auf

das Rechtsmittel des Beschwerdeführers hätte eintreten müssen.

4.

4.1

Da der Bezirksrat nach dem vorstehend (E. 3.2) Gesagten den Rekurs

materiell behandelt hat, kann jedoch auf eine Rückweisung verzichtet werden. Es

bleibt deshalb im Folgenden zu prüfen, ob der Bezirksrat die Weisung des

Sozialvorstands, die selbständige Erwerbstätigkeit bis 31. Dezember 2007

aufzugeben, zu Recht geschützt hat.

4.2

Der Bezirksrat hat zutreffend festgestellt, der Beschwerdeführer habe nicht

begründet dargelegt, dass der Kioskbetrieb die Finanzierung seines

Lebensunterhalts sichern würde. Da sich dafür auch aus den Akten keine

Anhaltspunkte ergaben, hat er zu Recht erwogen, es bestehe kein Grund, die

Weisung zur Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit und Aufnahme einer

unselbständigen Erwerbstätigkeit aufzuheben oder zu ändern. Der Beschwerdeführer

und seine Ehefrau wurden denn auch schon mehrmals (in den Verfügungen vom 3. Mai

2006, 31. Oktober 2006 und 14. Dezember 2006) schriftlich darauf hingewiesen,

dass sie sich um eine unselbständige Erwerbstätigkeit zu bemühen hätten und

"Pläne zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit … in jedem Fall der

schriftlichen Zustimmung der Sozialbehörde bedürfen". Nachdem sich der

Beschwerdeführer ohne Rücksprache mit der Sozialbehörde durch Aufgabe seiner

bisherigen Teilzeitstelle und Abschluss eines Mietvertrags für den Betrieb

eines Kiosks vorsätzlich über diese Weisungen der Sozialhilfeorgane

hinweggesetzt hatte und keinerlei Anhaltspunkte für eine erfolgsversprechende

selbständige Erwerbstätigkeit ersichtlich waren, durfte er nicht erwarten, dass

die Sozialbehörde sein Vorgehen billigen, geschweige denn Hilfestellung bieten

würde. Er hat sich vielmehr die fachlichen Kompetenzen selber anzueignen und

für eine ausreichende Transparenz seiner finanziellen Verhältnisse zu sorgen.

Es ist ihm jedoch unbenommen, unter Nachweis, dass der erzielte Ertrag aus dem

Kioskbetrieb mindestens den Betriebsaufwand deckt und zu einer wirtschaftlichen

Unabhängigkeit führen wird, bei der Sozialbehörde um Überbrückungshilfe zu ersuchen

(vgl. SKOS-Richtlinien H.7-1).

5.

Das führt zur Abweisung der Beschwerde. Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), aufgrund seiner angespannten

finanziellen Situation hingegen massvoll zu bemessen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13

N. 10).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …