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Entscheid

VB.2007.00572

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00572

17. April 2008Deutsch15 min

(URT.2008.10625)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

C und A sowie ihre beiden 1994 und 2001 geborenen Kinder D

und E, alle Staatsangehörige der Republik X, wurden seit 1994 wirtschaftlich

unterstützt. Am 21. März 2003 wurde C durch das Bezirksgericht S wegen

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 zu 7 ½

Jahren Zuchthaus verurteilt, seine Ehefrau A wegen Gehilfenschaft zu 1 Jahr

Gefängnis mit bedingtem Strafvollzug. Gestützt darauf verweigerte das kantonale

Migrationsamt am 26. Oktober 2004 C und seinen Familienangehörigen den

weiteren Aufenthalt im Kanton Zürich. Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat

am 25. Mai 2005 ab. Das kantonale Migrationsamt setzte der Familie am 15. Juni

2005 Frist zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets auf den Zeitpunkt der

Strafentlassung von C an. Das Bundesamt für Migration dehnte am 22. Juni

2005 die kantonale Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz aus. Die

Justizdirektion verfügte am 24. Oktober 2005 die bedingte Entlassung von C

aus dem Strafvollzug. Ein unter anderem mit der am 27. September 2005

ausgefällten Scheidung begründetes Gesuch von A um Wiedererwägung der

Wegweisungsverfügung vom 26. Oktober 2004 wies das kantonale Migrationsamt

am 16. November 2005 ab.

Erwägungen

II.

Mit Präsidialverfügung vom 17. August 2005 setzte die

Sozialhilfebehörde R die wirtschaftliche Hilfe für die Familie von A ab 1. September

2005.

fest, wobei sie diese Hilfe bis zur Umsetzung der fremdenpolizeilichen

Massnahmen auf Nothilfe beschränkte und im Hinblick auf den

ausländerrechtlichen Status mit verschiedenen Auflagen und Weisungen verband.

Mit Eingabe vom 31. August 2005 an das Sozialamt R

stellte Rechtsanwalt B namens der Familie von A ein Gesuch um Wiedererwägung

der Präsidialverfügung, worin er abschliessend festhielt, dass er eine Antwort

innerhalb der laufenden Rekursfrist erwarte, ansonsten das Gesuch als Rekurs

entgegenzunehmen sei. Die

Sozialhilfebehörde R beschloss an ihrer Sitzung vom 13. September 2005,

auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten und das Gesuch zur Behandlung

als Rekurs an den Bezirksrat R weiterzuleiten, was jedoch erst am 7. November

2005.

geschah. Der Bezirksrat R beschloss am 12. Dezember 2005, auf den

Rekurs nicht einzutreten (SO.2005.51). Das hierauf von C und A angerufene

Verwaltungsgericht wies am 6. April 2006 die Sache zur materiellen Behandlung

an den Bezirksrat R zurück (VB.2006.00064), welcher den Rekurs am 7. Juli

2006.

teilweise guthiess (SO.2006.39). Gestützt auf diesen Rekursentscheid

setzte die Sozialbehörde R am 12. September 2006 die wirtschaftliche Hilfe

an A und ihre beiden Kinder ab 1. September 2005 neu fest. Die Entscheide

des Bezirksrats R vom 12. Dezember 2005, des Verwaltungsgerichts vom 6. April

2006, des Bezirksrats R vom 7. Juli 2006 sowie der Sozialhilfebehörde R

vom 12. September 2006 wurden dem damaligen Rechtsvertreter Rechtsanwalt B

zugestellt.

Im Hinblick auf ihren bevorstehenden Wegzug erteilte A am

5.

Oktober 2006 F von der Jugend- und Familienberatung in R eine

schriftliche Vollmacht, für die Unterzeichnende die erforderlichen Erklärungen

und Unterschriften vor Behörden und Privaten abzugeben, Verträge abzuschliessen,

Gelder in Empfang zu nehmen sowie als Generalbevollmächtigte Einkünfte und

Vermögen der Vollmachtgeberin zu verwalten. Seit 15. November 2006 wohnt A

mit ihren beiden Kindern in X.

III.

A. Die

Sozialhilfebehörde R beschloss am 24. April 2007, die wirtschaftliche

Hilfe an A und ihre beiden Kinder ab 31. Dezember 2006 einzustellen (Disp.

Ziff. 2); sie hielt sodann fest, dass für den Unterstützungszeitraum 1. Juli

2004.

- 31. Dezember 2006 aus der Verrechnung der in dieser Zeit

eingegangenen Sozialversicherungsleistungen mit Sozialhilfeleistungen noch ein

Saldo von Fr. 86.25 zugunsten der Sozialhilfebehörde resultiere und dass

die zuvor (vor Einsetzen der Sozialversicherungsleistungen) ausgerichteten

Sozialhilfeleistungen sich auf Fr. 175'399.50 beliefen (Disp. Ziff. 4).

Falls A in einem späteren Zeitpunkt zu Vermögen komme, habe sie die

Sozialhilfebehörde hierüber zu orientieren, welche sich diesfalls die

Rückforderung der ungedeckt gebliebenen Sozialhilfe von (Fr. 86.25 + Fr. 175'399.50

=) Fr. 175'485.75 vorbehalte (Disp. Ziff. 5). Dieser Beschluss

wurde F zuhanden von A zugestellt, mit dem Hinweis, dass dagegen binnen

dreissig Tage Einsprache bei der Sozialbehörde erhoben werden könne (Disp.

Ziff. 8 und 9).

B. Mit vom

28.

Mai 2007 datiertem, bei der Sozialhilfebehörde am 5. Juni 2007

eingegangenem Schreiben erhob A Einsprache gegen den Beschluss vom

24.

April 2007. Die Sozialbehörde trat darauf mit Beschluss vom 10. Juli

2007.

nicht ein. Sie erwog, der Beschluss vom 24. April 2007 sei der

empfangsberechtigten Person F am 26. April 2007 ausgehändigt worden,

weshalb die dreissigtägige Einsprachefrist am 29. Mai 2007 abgelaufen sei.

Die Einsprache sei laut Poststempel erst am 30. Mai 2007 in U/Republik X der

Post übergeben worden; sie sei aber schon deswegen verspätet, weil es auf den

Zeitpunkt ankomme, in welchem die Eingabe der schweizerischen Post übergeben

worden sei, was gemäss postalischer Abklärung erst am 4. Juni 2007 geschehen

sei. Der Entscheid wurde A durch das Bundesamt Justiz auf dem Rechtshilfeweg

über die Botschaft in T zugestellt.

C. Dagegen

erhob A am 5. September 2007 Rekurs an den Bezirksrat R, welcher den Rekurs

am 28. November 2007 abwies.

D. Mit undatierter,

am 31. Dezember 2007 beim Verwaltungsgericht eingegangener Beschwerde beantragte

A dem Verwaltungsgericht Aufhebung des Rekursentscheids des Bezirksrats vom 28. November

2007.

sowie Auszahlung von Sozialhilfe von Fr. 49'830.-. Mit Präsidialverfügung

vom 8. Januar 2008 wurde ihr eine Frist von dreissig Tagen angesetzt, um

dem Verwaltungsgericht ein Zustellungsdomizil oder einen Vertreter in der

Schweiz anzugeben, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Am 14. Februar

2008.

ging beim Gericht eine Eingabe ein, worin A Rechtsanwalt G, U/Republik X

zur Prozessführung ermächtigt. Unter Hinweis darauf, dass die

Beschwerdeführerin die Präsidialverfügung vom 8. Januar 2008

offensichtlich falsch verstanden habe, wurde ihr am 19. Februar 2008 eine

weitere, letzte Frist von 20 Tagen angesetzt, um dem Verwaltungsgericht ein

Zustellungsdomizil oder einen Vertreter in der Schweiz anzugeben, unter Wiederholung

der ergangenen Androhung. Mit Eingabe vom 11. März 2008 zeigte Rechtsanwalt

B dem Verwaltungsgericht an, dass er die Interessenswahrung von A übernommen

habe, unter Beilage einer Vollmacht vom 10. März 2008. Er ersuchte um

unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung seiner

Mandantin. Seinem weiteren Gesuch um Zustellung der Akten wurde entsprochen.

Mit Eingabe vom 18. März 2008 bestritt der Rechtsvertreter, dass der

Beschluss vom 24. April 2007 A rechtsgültig zugestellt worden sei;

eventualiter ersuchte er um Wiederherstellung der Einsprachefrist.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Streitig und im jetzigen Beschwerdeverfahren zu

entscheiden ist vorab, ob die Sozialbehörde R auf die Einsprache vom 28. Mai

2007.

gegen ihren Beschluss vom 24. April 2007 zu Recht wegen Verspätung

nicht eingetreten sei bzw. ob der Bezirksrat R diesen Nichteintretensbeschluss

vom 10. Juli 2007 zu Recht bestätigt habe.

2.1

Dabei ist

mit beiden Vorinstanzen davon auszugehen, dass die Einsprache vom 28. Mai

2007.

nach § 11 VRG und der dazu entwickelten Praxis jedenfalls dann

verspätet war, wenn der Beschluss vom 24. April 2007 der

Beschwerdeführerin mit der am 26. April 2007 erfolgten Aushändigung an F

(damals Mitarbeiterin der Jugend- und Familienberatung) rechtsgültig zugestellt

worden ist. In den Eingaben vom 25./31. Dezember 2007 und vom 18. März

2008.

an das Verwaltungsgericht bringen ihre neu bestellten Rechtsvertreter

(Rechtsanwalt G, aus U, und Rechtsanwalt B, aus R) nichts vor, was diese Beurteilung

‑ unter der

genannten Voraussetzung ‑

entkräften könnte.

2.2

Rechtsanwalt

B macht geltend, die Vollmacht, die ihm die Beschwerdeführerin im vorangehenden,

mit Verfügung der Sozialbehörde R vom 12. September 2006 abgeschlossenen

Verfahren im Zusammenhang mit dem Wiederwägungsgesuch vom 31. August 2005

am 29. August 2005 ausgestellt habe, sei nach wie vor gültig gewesen, als

die Sozialbehörde ihren Beschluss vom 24. April 2007 getroffen habe,

weshalb es nahe gelegen hätte, diesen Beschluss ihm als Vertreter zuzustellen.

Zwar habe die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit am 5. Oktober 2006 im

Hinblick auf die bevorstehende Ausreise aus der Schweiz "zusätzlich" F,

damals Mitarbeiterin der Jugend- und Familienberatung, bevollmächtigt. Die

Sozialbehörde wäre unter diesen Umständen verpflichtet gewesen, vor Zustellung

ihres Beschlusses vom 24. April 2007 die Frage abzuklären, "wer denn

nun eigentlich in concreto bezogen auf dieses Geschäft die Interessen der

Beschwerdeführerin vertreten würde"; zumindest hätte sie im Zweifel den

Beschluss zusätzlich auch ihm ‑

als möglicherweise weiter Bevollmächtigtem ‑ zustellen sollen.

2.3

Mit der am

29.

August 2005 unterzeichneten Vollmacht ermächtigte die Beschwerdeführerin

Rechtsanwalt B "im Verkehr mit der Sozialhilfebehörde der Stadt R" zu

"allen Rechtshandlungen eines Generalbevollmächtigten, insbesondere zur Vertretung

vor allen Gerichten, Verwaltungsbehörden und Schiedsgerichten". Die

Vollmacht wurde im Zusammenhang mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 31. August

2005.

eingereicht. Mit der am 5. Oktober 2006 unterzeichneten Vollmacht

erklärte die Beschwerdeführerin F, damals Mitarbeiterin der Jugend- und

Familienberatung, für berechtigt, vor Behörden und Privaten die erforderlichen

Erklärungen und Unterschriften abzugeben, Verträge abzuschliessen, Gelder in

Empfang zu nehmen und dafür rechtsgültig zu quittieren und "mit der Kompetenz

einer Generalbevollmächtigten" die Verwaltung der Einkünfte und des Vermögens

zu besorgen; die Bevollmächtigte wurde auch als Korrespondenzempfängerin bezeichnet.

2.4

Es fragt

sich, ob die Beschwerdegegnerin davon ausgehen durfte, dass die Rechtsanwalt B

erteilte Vollmacht auf die Vertretung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang

mit der Verfügung vom 17. August 2005 beschränkt war. Das diesbezügliche

Rechtsmittelverfahren ist wie erwähnt mit dem Beschluss der Sozialbehörde vom

12.

September 2006 abgeschlossen worden. Der Umfang einer Vollmacht

richtet sich nach dem Vertrauensprinzip (Rolf Watter/Yves Schneller, Basler

Kommentar, 4. A., Basel 2007, Art. 33 OR N. 17 ff.). Das gilt auch bei

Prozessvollmachten (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem.

zu §§ 19-28 N. 81). Bei einer Prozessvollmacht darf davon ausgegangen

werden, dass sie sich, auch wenn sie allgemein gehalten ist, auf das Verfahren

(einschliesslich Rechtsmittelverfahren) bezieht, in welchem sie eingereicht

wurde (vgl. Richard Frank/Hans Sträuli/Georg Messmer, Kommentar zur

zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 35 Rz. 1). Das

spricht im vorliegenden Fall dafür, dass sich die auf Rechtsanwalt B

ausgestellte Vollmacht trotz ihrer allgemeinen Umschreibung ("im Verkehr mit

der Sozialbehörde der Stadt R") auf das Verfahren beschränkte, welche mit

dem Wiedererwägungsgesuch vom 31. August 2005 ausgelöst und dem Beschluss

der Sozialbehörde vom 12. September 2006 abgeschlossen wurde. Geht man

gleichwohl von der Weitergeltung dieser Vollmacht aus, so fragt sich, ob die

Beschwerdegegnerin in der Folge davon ausgehen durfte, die Vollmacht sei mit

der Bevollmächtigung von F am 5. Oktober 2006 widerrufen worden. Ein

solcher Widerruf ist auch stillschweigend möglich (Watter/Schneller, Art. 34

OR N. 5). Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Vollmacht an Rechtsanwalt B

sich inhaltlich nicht mit der späteren Vollmacht an F deckt.

Die Frage, ob sich die Vollmacht an Rechtsanwalt B von

vornherein nur auf das mit dem Beschluss der Sozialbehörde vom 12. September

2006.

abgeschlossene Verfahren bezog, kann aber letztlich ebenso offen bleiben

wie die Frage, ob diese Vollmacht später stillschweigend widerrufen wurde.

Selbst wenn man davon ausgeht, die Vollmacht an Rechtsanwalt B habe auch nach

der am 5. Oktober 2006 erfolgten Bevollmächtigung von F weiter gegolten,

kann die Beschwerdeführerin hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Unter den

vorliegenden Umständen kann in der alleinigen Zustellung des Beschlusses vom 12. September

2006.

an die bevollmächtigte F (bzw. dem Verzicht auf eine zusätzliche Zustellung

an Rechtsanwalt B) kein Mangel erblickt werden, der die Zustellung als rechtunwirksam

erscheinen liesse. In Fällen, in denen (nur) ein Vertreter bestellt worden ist

(was bei einer Bevollmächtigung in der Regel der Fall ist), gilt zwar der

Grundsatz, dass die Anordnung dem Vertreter zuzustellen ist und eine

(alleinige) Zustellung an den Verfügungsadressaten nicht genügt

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 24 mit Hinweisen). Auch in solchen Fällen

kann aber, sofern besondere Umstände vorliegen, die Zustellung an den Vertretenen

genügen (RB 1977 Nr. 69; vgl. RB 1983 Nr. 53 = ZBl 85/1984 S. 183). In analoger

Weise rechtfertigt sich im vorliegenden Fall mit zwei Bevollmächtigten der

Schluss, ungeachtet der inhaltlich verschiedenen Umschreibung der beiden Vollmachten

sei die fragliche Zustellung allein an die bevollmächtigte F rechtsgültig

vollzogen worden.

3.

Die Beschwerdeführerin ersucht eventualiter gestützt auf § 12

Abs. 2 VRG um Wiederherstellung der versäumten Einsprachefrist; sie macht

überdies geltend, bereits der Bezirksrat hätte bei der Behandlung des Rekurses

Fristwiederherstellung gewähren sollen.

Gemäss § 12 Abs. 2 VRG kann eine versäumte Frist

wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last

fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der

Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht (Satz 1). Wird

die Wiederherstellung gewährt, so beträgt die Frist zur Nachholung der

versäumten Rechtshandlung zehn Tage (Satz 2). Fristwiederherstellung wird nur

auf schriftliches Gesuch hin gewährt. Ein solches Gesuch ist von derjenigen

Behörde zu beurteilen, welche bei Gewährung der Wiederherstellung über die

nachgeholte Rechtshandlung zu befinden hat (Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 23

f.). Das wäre hier die Sozialbehörde R, die über die als rechtzeitig

betrachtete Einsprache zu entscheiden hätte. Diese Regelung der funktionellen

Zuständigkeit schliesst allerdings nicht aus, dass unter Umständen, wie sie

hier vorliegen, aus Praktikabilitätsgründen die mit der Frage der Rechtzeitigkeit

einer Einsprache befasste obere Rechtsmittelbehörde direkt über eine allfällige

Wiederherstellung der Einsprachefrist entscheidet.

Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, bereits der Bezirksrat

hätte den Nichteintretensbeschluss der Beschwerdegegnerin vom 10. Juli

2007.

unter Wiederherstellung der Einsprachefrist aufheben sollen, scheitert

schon daran, dass das Gesuch erst im jetzigen Beschwerdeverfahren mit Eingabe

vom 18. März 2008 gestellt worden ist. Als Fristwiederherstellungsgrund

nennt der Vertreter darin die seiner Meinung nach entschuldbare Rechtsunkenntnis

der Beschwerdeführerin; dieser Darstellung nach wäre davon auszugehen, dass das

Hindernis, rechtzeitig Einsprache gegen den Beschluss vom 24. April 2007 erheben

zu können, erst im Zeitpunkt weggefallen sei, in dem die Beschwerdeführerin

Rechtsanwalt B neu mit ihrer Interessensvertretung beauftragt hat (neue Prozessvollmacht

vom 10. März 2008). So gesehen wäre das Gesuch rechtzeitig gestellt.

Indessen ist die geltend gemachte Rechtsunkenntnis (über

den Lauf und die Einhaltung der Einsprachefrist bei Postaufgabe im Ausland)

kein tauglicher Fristwiederherstellungsgrund. Mit der Anerkennung von Rechtsunkenntnis

als Fristwiederherstellungsgrund ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten. Auch

wenn an juristische Laien diesbezüglich weniger strenge Anforderungen als an

rechtskundige oder rechtskundig vertretene Betroffene zu stellen sind, ist

daran festzuhalten, dass fehlende Kenntnis einer klaren und eindeutigen

Prozessvorschrift auch bei juristischen Laien keinen Grund für eine Fristwiederherstellung

bildet. So liegen die Dinge hier. § 11 Abs. 2 VRG bestimmt nach seinem

klaren und eindeutigen Wortlaut, dass schriftliche Eingaben am letzten Tag der

Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen

Post übergeben werden müssen, damit die betreffende Handlung als rechtzeitig

vorgenommen gilt. Es besteht demnach kein Anlass, den Nichteintretensbeschluss

der Beschwerdegegnerin vom 10. Juli 2007 bzw. den diesen Beschluss

bestätigenden Rekursentscheid des Bezirksrats R vom 28. November 2007 unter

Anerkennung der geltend gemachten Fristwiederherstellung aufzuheben.

4.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sie hat

allerdings mit Eingabe vom 11. März 2008 ihres (im Beschwerdeverfahren

wieder neu bestellten) Vertreters Rechtsanwalt B um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege ersuchen lassen. Diese könnte nur gewährt werden, wenn die Beschwerdeführerin

mittellos wäre und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erschiene (§ 70

in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG). Der Vertreter hat in seiner

Eingabe vom 18. März 2008 in keiner Weise substanziiert, dass die

Beschwerdeführerin heute mittellos sei. Dies obwohl er in der vorangehenden

Eingabe vom 11. März 2008 eine solche Substanziierung angekündigt hatte.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher

abzuweisen. Aus dem gleichen Grund ist auch das Begehren um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, welche ebenfalls Mittellosigkeit voraussetzt

(§ 16 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 VRG) abzuweisen.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Das Gesuch

der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch

der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;

und

entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 900.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …