VB.2007.00572
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00572
17. April 2008Deutsch15 min
(URT.2008.10625)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00572
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 17.04.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Einhaltung einer kommunalen Einsprachefrist (Sozialhilfe)
(Die Beschwerdeführerin macht geltend, der erstinstanzliche Beschluss hätte an ihren Rechtsanwalt zugestellt werden müssen, der aus einem früheren Verfahren noch über eine Vollmacht verfügt habe. Der Beschluss sei zu Unrecht einer neuen Vertreterin - Mitarbeiterin einer Beratungsstelle - zugestellt worden, worauf in der Folge die durch diese Zustellung ausgelöste Einsprachefrist nicht eingehalten worden sei.)
Konkrete Ausgangslage hinsichtlich des Fristenlaufs (E. 2.1). Die ursprüngliche Vollmacht an den Rechtsanwalt ermächtigte ihn zu allen Rechtshandlungen eines Generalbevollmächtigten (entsprechend dem Formular des Zürcher Anwaltsverbands). Die neue Vollmacht an die Vertreterin ermächtigte diese zu verschiedenen Handlungen mit der Kompetenz einer Generalbevollmächtigten, unter anderem auch zum Empfang der Korrespondenz (E. 2.3). Offen gelassen, ob die ursprüngliche Vollmacht an den Rechtsanwalt sich nur auf das damalige Verfahren bezog und ob diese Vollmacht durch die spätere Vollmacht widerrufen worden ist. Die Zustellung allein an die zweite Vertreterin ist als rechtsgültige Zustellung zu würdigen (E. 2.4).
Die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung sind nicht gegeben: Namentlich bildet die Rechtsunkenntnis über die Einhaltung einer Frist bei einer Postaufgabe im Ausland keinen Wiederherstellungsgrund (E. 3).
Abweisung der Beschwerde. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind nicht erfüllt (E. 4).
Stichworte:
ERÖFFNUNG DER VERFÜGUNG
FRIST/-EN
FRISTWAHRUNG
FRISTWIEDERHERSTELLUNG
SOZIALHILFE
VERTRETER
VOLLMACHT
ZUSTELLUNG
Rechtsnormen:
§ 11 VRG
§ 12 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00572
Entscheid
der 3. Kammer
vom 17. April 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Felix Helg.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt R,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
C und A sowie ihre beiden 1994 und 2001 geborenen Kinder D
und E, alle Staatsangehörige der Republik X, wurden seit 1994 wirtschaftlich
unterstützt. Am 21. März 2003 wurde C durch das Bezirksgericht S wegen
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 zu 7 ½
Jahren Zuchthaus verurteilt, seine Ehefrau A wegen Gehilfenschaft zu 1 Jahr
Gefängnis mit bedingtem Strafvollzug. Gestützt darauf verweigerte das kantonale
Migrationsamt am 26. Oktober 2004 C und seinen Familienangehörigen den
weiteren Aufenthalt im Kanton Zürich. Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat
am 25. Mai 2005 ab. Das kantonale Migrationsamt setzte der Familie am 15. Juni
2005 Frist zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets auf den Zeitpunkt der
Strafentlassung von C an. Das Bundesamt für Migration dehnte am 22. Juni
2005 die kantonale Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz aus. Die
Justizdirektion verfügte am 24. Oktober 2005 die bedingte Entlassung von C
aus dem Strafvollzug. Ein unter anderem mit der am 27. September 2005
ausgefällten Scheidung begründetes Gesuch von A um Wiedererwägung der
Wegweisungsverfügung vom 26. Oktober 2004 wies das kantonale Migrationsamt
am 16. November 2005 ab.
Erwägungen
II.
Mit Präsidialverfügung vom 17. August 2005 setzte die
Sozialhilfebehörde R die wirtschaftliche Hilfe für die Familie von A ab 1. September
2005.
fest, wobei sie diese Hilfe bis zur Umsetzung der fremdenpolizeilichen
Massnahmen auf Nothilfe beschränkte und im Hinblick auf den
ausländerrechtlichen Status mit verschiedenen Auflagen und Weisungen verband.
Mit Eingabe vom 31. August 2005 an das Sozialamt R
stellte Rechtsanwalt B namens der Familie von A ein Gesuch um Wiedererwägung
der Präsidialverfügung, worin er abschliessend festhielt, dass er eine Antwort
innerhalb der laufenden Rekursfrist erwarte, ansonsten das Gesuch als Rekurs
entgegenzunehmen sei. Die
Sozialhilfebehörde R beschloss an ihrer Sitzung vom 13. September 2005,
auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten und das Gesuch zur Behandlung
als Rekurs an den Bezirksrat R weiterzuleiten, was jedoch erst am 7. November
2005.
geschah. Der Bezirksrat R beschloss am 12. Dezember 2005, auf den
Rekurs nicht einzutreten (SO.2005.51). Das hierauf von C und A angerufene
Verwaltungsgericht wies am 6. April 2006 die Sache zur materiellen Behandlung
an den Bezirksrat R zurück (VB.2006.00064), welcher den Rekurs am 7. Juli
2006.
teilweise guthiess (SO.2006.39). Gestützt auf diesen Rekursentscheid
setzte die Sozialbehörde R am 12. September 2006 die wirtschaftliche Hilfe
an A und ihre beiden Kinder ab 1. September 2005 neu fest. Die Entscheide
des Bezirksrats R vom 12. Dezember 2005, des Verwaltungsgerichts vom 6. April
2006, des Bezirksrats R vom 7. Juli 2006 sowie der Sozialhilfebehörde R
vom 12. September 2006 wurden dem damaligen Rechtsvertreter Rechtsanwalt B
zugestellt.
Im Hinblick auf ihren bevorstehenden Wegzug erteilte A am
5.
Oktober 2006 F von der Jugend- und Familienberatung in R eine
schriftliche Vollmacht, für die Unterzeichnende die erforderlichen Erklärungen
und Unterschriften vor Behörden und Privaten abzugeben, Verträge abzuschliessen,
Gelder in Empfang zu nehmen sowie als Generalbevollmächtigte Einkünfte und
Vermögen der Vollmachtgeberin zu verwalten. Seit 15. November 2006 wohnt A
mit ihren beiden Kindern in X.
III.
A. Die
Sozialhilfebehörde R beschloss am 24. April 2007, die wirtschaftliche
Hilfe an A und ihre beiden Kinder ab 31. Dezember 2006 einzustellen (Disp.
Ziff. 2); sie hielt sodann fest, dass für den Unterstützungszeitraum 1. Juli
2004.
- 31. Dezember 2006 aus der Verrechnung der in dieser Zeit
eingegangenen Sozialversicherungsleistungen mit Sozialhilfeleistungen noch ein
Saldo von Fr. 86.25 zugunsten der Sozialhilfebehörde resultiere und dass
die zuvor (vor Einsetzen der Sozialversicherungsleistungen) ausgerichteten
Sozialhilfeleistungen sich auf Fr. 175'399.50 beliefen (Disp. Ziff. 4).
Falls A in einem späteren Zeitpunkt zu Vermögen komme, habe sie die
Sozialhilfebehörde hierüber zu orientieren, welche sich diesfalls die
Rückforderung der ungedeckt gebliebenen Sozialhilfe von (Fr. 86.25 + Fr. 175'399.50
=) Fr. 175'485.75 vorbehalte (Disp. Ziff. 5). Dieser Beschluss
wurde F zuhanden von A zugestellt, mit dem Hinweis, dass dagegen binnen
dreissig Tage Einsprache bei der Sozialbehörde erhoben werden könne (Disp.
Ziff. 8 und 9).
B. Mit vom
28.
Mai 2007 datiertem, bei der Sozialhilfebehörde am 5. Juni 2007
eingegangenem Schreiben erhob A Einsprache gegen den Beschluss vom
24.
April 2007. Die Sozialbehörde trat darauf mit Beschluss vom 10. Juli
2007.
nicht ein. Sie erwog, der Beschluss vom 24. April 2007 sei der
empfangsberechtigten Person F am 26. April 2007 ausgehändigt worden,
weshalb die dreissigtägige Einsprachefrist am 29. Mai 2007 abgelaufen sei.
Die Einsprache sei laut Poststempel erst am 30. Mai 2007 in U/Republik X der
Post übergeben worden; sie sei aber schon deswegen verspätet, weil es auf den
Zeitpunkt ankomme, in welchem die Eingabe der schweizerischen Post übergeben
worden sei, was gemäss postalischer Abklärung erst am 4. Juni 2007 geschehen
sei. Der Entscheid wurde A durch das Bundesamt Justiz auf dem Rechtshilfeweg
über die Botschaft in T zugestellt.
C. Dagegen
erhob A am 5. September 2007 Rekurs an den Bezirksrat R, welcher den Rekurs
am 28. November 2007 abwies.
D. Mit undatierter,
am 31. Dezember 2007 beim Verwaltungsgericht eingegangener Beschwerde beantragte
A dem Verwaltungsgericht Aufhebung des Rekursentscheids des Bezirksrats vom 28. November
2007.
sowie Auszahlung von Sozialhilfe von Fr. 49'830.-. Mit Präsidialverfügung
vom 8. Januar 2008 wurde ihr eine Frist von dreissig Tagen angesetzt, um
dem Verwaltungsgericht ein Zustellungsdomizil oder einen Vertreter in der
Schweiz anzugeben, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Am 14. Februar
2008.
ging beim Gericht eine Eingabe ein, worin A Rechtsanwalt G, U/Republik X
zur Prozessführung ermächtigt. Unter Hinweis darauf, dass die
Beschwerdeführerin die Präsidialverfügung vom 8. Januar 2008
offensichtlich falsch verstanden habe, wurde ihr am 19. Februar 2008 eine
weitere, letzte Frist von 20 Tagen angesetzt, um dem Verwaltungsgericht ein
Zustellungsdomizil oder einen Vertreter in der Schweiz anzugeben, unter Wiederholung
der ergangenen Androhung. Mit Eingabe vom 11. März 2008 zeigte Rechtsanwalt
B dem Verwaltungsgericht an, dass er die Interessenswahrung von A übernommen
habe, unter Beilage einer Vollmacht vom 10. März 2008. Er ersuchte um
unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung seiner
Mandantin. Seinem weiteren Gesuch um Zustellung der Akten wurde entsprochen.
Mit Eingabe vom 18. März 2008 bestritt der Rechtsvertreter, dass der
Beschluss vom 24. April 2007 A rechtsgültig zugestellt worden sei;
eventualiter ersuchte er um Wiederherstellung der Einsprachefrist.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Streitig und im jetzigen Beschwerdeverfahren zu
entscheiden ist vorab, ob die Sozialbehörde R auf die Einsprache vom 28. Mai
2007.
gegen ihren Beschluss vom 24. April 2007 zu Recht wegen Verspätung
nicht eingetreten sei bzw. ob der Bezirksrat R diesen Nichteintretensbeschluss
vom 10. Juli 2007 zu Recht bestätigt habe.
2.1
Dabei ist
mit beiden Vorinstanzen davon auszugehen, dass die Einsprache vom 28. Mai
2007.
nach § 11 VRG und der dazu entwickelten Praxis jedenfalls dann
verspätet war, wenn der Beschluss vom 24. April 2007 der
Beschwerdeführerin mit der am 26. April 2007 erfolgten Aushändigung an F
(damals Mitarbeiterin der Jugend- und Familienberatung) rechtsgültig zugestellt
worden ist. In den Eingaben vom 25./31. Dezember 2007 und vom 18. März
2008.
an das Verwaltungsgericht bringen ihre neu bestellten Rechtsvertreter
(Rechtsanwalt G, aus U, und Rechtsanwalt B, aus R) nichts vor, was diese Beurteilung
‑ unter der
genannten Voraussetzung ‑
entkräften könnte.
2.2
Rechtsanwalt
B macht geltend, die Vollmacht, die ihm die Beschwerdeführerin im vorangehenden,
mit Verfügung der Sozialbehörde R vom 12. September 2006 abgeschlossenen
Verfahren im Zusammenhang mit dem Wiederwägungsgesuch vom 31. August 2005
am 29. August 2005 ausgestellt habe, sei nach wie vor gültig gewesen, als
die Sozialbehörde ihren Beschluss vom 24. April 2007 getroffen habe,
weshalb es nahe gelegen hätte, diesen Beschluss ihm als Vertreter zuzustellen.
Zwar habe die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit am 5. Oktober 2006 im
Hinblick auf die bevorstehende Ausreise aus der Schweiz "zusätzlich" F,
damals Mitarbeiterin der Jugend- und Familienberatung, bevollmächtigt. Die
Sozialbehörde wäre unter diesen Umständen verpflichtet gewesen, vor Zustellung
ihres Beschlusses vom 24. April 2007 die Frage abzuklären, "wer denn
nun eigentlich in concreto bezogen auf dieses Geschäft die Interessen der
Beschwerdeführerin vertreten würde"; zumindest hätte sie im Zweifel den
Beschluss zusätzlich auch ihm ‑
als möglicherweise weiter Bevollmächtigtem ‑ zustellen sollen.
2.3
Mit der am
29.
August 2005 unterzeichneten Vollmacht ermächtigte die Beschwerdeführerin
Rechtsanwalt B "im Verkehr mit der Sozialhilfebehörde der Stadt R" zu
"allen Rechtshandlungen eines Generalbevollmächtigten, insbesondere zur Vertretung
vor allen Gerichten, Verwaltungsbehörden und Schiedsgerichten". Die
Vollmacht wurde im Zusammenhang mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 31. August
2005.
eingereicht. Mit der am 5. Oktober 2006 unterzeichneten Vollmacht
erklärte die Beschwerdeführerin F, damals Mitarbeiterin der Jugend- und
Familienberatung, für berechtigt, vor Behörden und Privaten die erforderlichen
Erklärungen und Unterschriften abzugeben, Verträge abzuschliessen, Gelder in
Empfang zu nehmen und dafür rechtsgültig zu quittieren und "mit der Kompetenz
einer Generalbevollmächtigten" die Verwaltung der Einkünfte und des Vermögens
zu besorgen; die Bevollmächtigte wurde auch als Korrespondenzempfängerin bezeichnet.
2.4
Es fragt
sich, ob die Beschwerdegegnerin davon ausgehen durfte, dass die Rechtsanwalt B
erteilte Vollmacht auf die Vertretung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang
mit der Verfügung vom 17. August 2005 beschränkt war. Das diesbezügliche
Rechtsmittelverfahren ist wie erwähnt mit dem Beschluss der Sozialbehörde vom
12.
September 2006 abgeschlossen worden. Der Umfang einer Vollmacht
richtet sich nach dem Vertrauensprinzip (Rolf Watter/Yves Schneller, Basler
Kommentar, 4. A., Basel 2007, Art. 33 OR N. 17 ff.). Das gilt auch bei
Prozessvollmachten (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem.
zu §§ 19-28 N. 81). Bei einer Prozessvollmacht darf davon ausgegangen
werden, dass sie sich, auch wenn sie allgemein gehalten ist, auf das Verfahren
(einschliesslich Rechtsmittelverfahren) bezieht, in welchem sie eingereicht
wurde (vgl. Richard Frank/Hans Sträuli/Georg Messmer, Kommentar zur
zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 35 Rz. 1). Das
spricht im vorliegenden Fall dafür, dass sich die auf Rechtsanwalt B
ausgestellte Vollmacht trotz ihrer allgemeinen Umschreibung ("im Verkehr mit
der Sozialbehörde der Stadt R") auf das Verfahren beschränkte, welche mit
dem Wiedererwägungsgesuch vom 31. August 2005 ausgelöst und dem Beschluss
der Sozialbehörde vom 12. September 2006 abgeschlossen wurde. Geht man
gleichwohl von der Weitergeltung dieser Vollmacht aus, so fragt sich, ob die
Beschwerdegegnerin in der Folge davon ausgehen durfte, die Vollmacht sei mit
der Bevollmächtigung von F am 5. Oktober 2006 widerrufen worden. Ein
solcher Widerruf ist auch stillschweigend möglich (Watter/Schneller, Art. 34
OR N. 5). Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Vollmacht an Rechtsanwalt B
sich inhaltlich nicht mit der späteren Vollmacht an F deckt.
Die Frage, ob sich die Vollmacht an Rechtsanwalt B von
vornherein nur auf das mit dem Beschluss der Sozialbehörde vom 12. September
2006.
abgeschlossene Verfahren bezog, kann aber letztlich ebenso offen bleiben
wie die Frage, ob diese Vollmacht später stillschweigend widerrufen wurde.
Selbst wenn man davon ausgeht, die Vollmacht an Rechtsanwalt B habe auch nach
der am 5. Oktober 2006 erfolgten Bevollmächtigung von F weiter gegolten,
kann die Beschwerdeführerin hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Unter den
vorliegenden Umständen kann in der alleinigen Zustellung des Beschlusses vom 12. September
2006.
an die bevollmächtigte F (bzw. dem Verzicht auf eine zusätzliche Zustellung
an Rechtsanwalt B) kein Mangel erblickt werden, der die Zustellung als rechtunwirksam
erscheinen liesse. In Fällen, in denen (nur) ein Vertreter bestellt worden ist
(was bei einer Bevollmächtigung in der Regel der Fall ist), gilt zwar der
Grundsatz, dass die Anordnung dem Vertreter zuzustellen ist und eine
(alleinige) Zustellung an den Verfügungsadressaten nicht genügt
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 24 mit Hinweisen). Auch in solchen Fällen
kann aber, sofern besondere Umstände vorliegen, die Zustellung an den Vertretenen
genügen (RB 1977 Nr. 69; vgl. RB 1983 Nr. 53 = ZBl 85/1984 S. 183). In analoger
Weise rechtfertigt sich im vorliegenden Fall mit zwei Bevollmächtigten der
Schluss, ungeachtet der inhaltlich verschiedenen Umschreibung der beiden Vollmachten
sei die fragliche Zustellung allein an die bevollmächtigte F rechtsgültig
vollzogen worden.
3.
Die Beschwerdeführerin ersucht eventualiter gestützt auf § 12
Abs. 2 VRG um Wiederherstellung der versäumten Einsprachefrist; sie macht
überdies geltend, bereits der Bezirksrat hätte bei der Behandlung des Rekurses
Fristwiederherstellung gewähren sollen.
Gemäss § 12 Abs. 2 VRG kann eine versäumte Frist
wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last
fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der
Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht (Satz 1). Wird
die Wiederherstellung gewährt, so beträgt die Frist zur Nachholung der
versäumten Rechtshandlung zehn Tage (Satz 2). Fristwiederherstellung wird nur
auf schriftliches Gesuch hin gewährt. Ein solches Gesuch ist von derjenigen
Behörde zu beurteilen, welche bei Gewährung der Wiederherstellung über die
nachgeholte Rechtshandlung zu befinden hat (Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 23
f.). Das wäre hier die Sozialbehörde R, die über die als rechtzeitig
betrachtete Einsprache zu entscheiden hätte. Diese Regelung der funktionellen
Zuständigkeit schliesst allerdings nicht aus, dass unter Umständen, wie sie
hier vorliegen, aus Praktikabilitätsgründen die mit der Frage der Rechtzeitigkeit
einer Einsprache befasste obere Rechtsmittelbehörde direkt über eine allfällige
Wiederherstellung der Einsprachefrist entscheidet.
Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, bereits der Bezirksrat
hätte den Nichteintretensbeschluss der Beschwerdegegnerin vom 10. Juli
2007.
unter Wiederherstellung der Einsprachefrist aufheben sollen, scheitert
schon daran, dass das Gesuch erst im jetzigen Beschwerdeverfahren mit Eingabe
vom 18. März 2008 gestellt worden ist. Als Fristwiederherstellungsgrund
nennt der Vertreter darin die seiner Meinung nach entschuldbare Rechtsunkenntnis
der Beschwerdeführerin; dieser Darstellung nach wäre davon auszugehen, dass das
Hindernis, rechtzeitig Einsprache gegen den Beschluss vom 24. April 2007 erheben
zu können, erst im Zeitpunkt weggefallen sei, in dem die Beschwerdeführerin
Rechtsanwalt B neu mit ihrer Interessensvertretung beauftragt hat (neue Prozessvollmacht
vom 10. März 2008). So gesehen wäre das Gesuch rechtzeitig gestellt.
Indessen ist die geltend gemachte Rechtsunkenntnis (über
den Lauf und die Einhaltung der Einsprachefrist bei Postaufgabe im Ausland)
kein tauglicher Fristwiederherstellungsgrund. Mit der Anerkennung von Rechtsunkenntnis
als Fristwiederherstellungsgrund ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten. Auch
wenn an juristische Laien diesbezüglich weniger strenge Anforderungen als an
rechtskundige oder rechtskundig vertretene Betroffene zu stellen sind, ist
daran festzuhalten, dass fehlende Kenntnis einer klaren und eindeutigen
Prozessvorschrift auch bei juristischen Laien keinen Grund für eine Fristwiederherstellung
bildet. So liegen die Dinge hier. § 11 Abs. 2 VRG bestimmt nach seinem
klaren und eindeutigen Wortlaut, dass schriftliche Eingaben am letzten Tag der
Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen
Post übergeben werden müssen, damit die betreffende Handlung als rechtzeitig
vorgenommen gilt. Es besteht demnach kein Anlass, den Nichteintretensbeschluss
der Beschwerdegegnerin vom 10. Juli 2007 bzw. den diesen Beschluss
bestätigenden Rekursentscheid des Bezirksrats R vom 28. November 2007 unter
Anerkennung der geltend gemachten Fristwiederherstellung aufzuheben.
4.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sie hat
allerdings mit Eingabe vom 11. März 2008 ihres (im Beschwerdeverfahren
wieder neu bestellten) Vertreters Rechtsanwalt B um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersuchen lassen. Diese könnte nur gewährt werden, wenn die Beschwerdeführerin
mittellos wäre und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erschiene (§ 70
in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG). Der Vertreter hat in seiner
Eingabe vom 18. März 2008 in keiner Weise substanziiert, dass die
Beschwerdeführerin heute mittellos sei. Dies obwohl er in der vorangehenden
Eingabe vom 11. März 2008 eine solche Substanziierung angekündigt hatte.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher
abzuweisen. Aus dem gleichen Grund ist auch das Begehren um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, welche ebenfalls Mittellosigkeit voraussetzt
(§ 16 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 VRG) abzuweisen.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Das Gesuch
der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch
der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;
und
entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 900.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an …