VB.2008.00001
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00001
2. Juli 2008Deutsch28 min
(URT.2008.10773)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00001
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 02.07.2008
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.03.2009 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung (Umbau alte Börse)
Spielcasino in der Innenstadt von Zürich (Umnutzung "Alte Börse"): Nachbarlegitimation bei befürchteten Immissionen.
Bundes- und verwaltungsgerichtliche Praxis zur Nachbarlegitimation bei befürchteten Immissionen. Als Richtwert für die Rekurs- bzw. Beschwerdelegitimation wird eine Zunahme des durchschnittlichen Verkehrsaufkommens von 10 % angenommen. Der Betroffene muss zudem mit seinem Grundstück direkt an die belastete Strasse anstossen (E. 6).
Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts hinsichtlich Zukunftsprognosen (E. 7).
Beurteilungsfaktoren und Berechnungsweise für Immissionsprognose für projektiertes Spielcasino. Zu berücksichtigen ist hier insbesondere, dass sich eine eindeutige Zuordnung der Zu- und Wegfahrten einschliesslich des Parksuchverkehrs zum Casino aufgrund der zentralen Lage in der Innenstadt kaum vornehmen lässt. Es ist davon auszugehen, dass sich die durch den Casinobetrieb zu erwartenden Immissionen auch in den kritischen Nachtstunden weitgehend mit den allgemeinen Strassenimmissionen in der Innenstadt vermischen und kaum mehr als eigenständige Belastung feststellbar sein werden. Keine legitimationsbegründende deutlich wahrnehmbare Immissionsbelastung an den bereits vorbelasteten Strassenabschnitten, an denen die am meisten betroffenen Beschwerdeführer wohnen (E. 8).
Abweisung.
Stichworte:
BERÜHRTSEIN
BETROFFENHEIT
CASINO
KOGNITION
KOGNITIONSBESCHRÄNKUNG
LÄRMIMMISSION
LÄRMPROGNOSE
LEGITIMATION
LUFTREINHALTUNG
LUFTVERSCHMUTZUNG
NACHBARLEGITIMATION
PROGNOSE
SACHVERHALTSABKLÄRUNG
SACHVERHALTSERMITTLUNG
SACHVERHALTSFESTSTELLUNG
SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
SPIELCASINO
STRASSENLÄRM
ÜBERPRÜFUNGSBEFUGNIS
VERKEHRSAUFKOMMEN
VERKEHRSIMMISSION
VERKEHRSLÄRM
VERKEHRSZUNAHME
WEITERE BESCHWERDEVORAUSSETZUNGEN
Rechtsnormen:
Art. 89 Abs. I BGG
Art. 103 lit. a OG
§ 338a Abs. I PBG
§ 21 lit. a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2008.00001
Entscheid
der 1. Kammer
vom 2. Juli 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Robert Wolf, Gerichtssekretär
Stephan Hördegen.
In Sachen
1. A,
2. B GmbH,
3. C,
4. D,
5. E,
alle vertreten durch RA F,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Casino G, vertreten durch RA H,
2. Bausektion der Stadt
Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend
Baubewilligung (Umbau alte Börse),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 19. Dezember 2006 erteilte die
Bausektion der Stadt Zürich dem Casino G die baurechtliche Bewilligung für die
Umnutzung bestehender Räume in der Liegenschaft "Alte Börse" auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 01 am Bleicherweg 5 in Zürich in einen Casinobetrieb mit
sogenannter B-Konzession (das heisst ein gegenüber einem Casino mit
A-Konzession eingeschränktes und unterschiedliches Spielangebot).
Erwägungen
II.
Auf den hiergegen von A, der B GmbH, I, C, D und E mit
gemeinsamer Eingabe erhobenen Rekurs trat die Baurekurskommission I mit
Entscheid vom 16. November 2007 nicht ein.
III.
Mit Beschwerde vom 8. Januar 2008 liessen A, die B
GmbH, C, D und E dem Verwaltungsgericht in der Hauptsache beantragen, den
Rekursentscheid aufzuheben und auf den Rekurs einzutreten sowie den
Bauentscheid der Stadt Zürich aufzuheben, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen für beide Verfahren zulasten der Beschwerdegegnerinnen.
Die Baurekurskommission I am 29. Januar 2008, die
Stadt Zürich am 5. Februar 2008 und das Casino G am 10. März 2008
schlossen auf Abweisung der Beschwerde, Letztere unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführenden.
Am 25. April 2008 reichten die Beschwerdeführenden
eine Replik ein, nachdem sie Fristansetzung zur Erstattung einer solchen
beantragt hatten. Die Replik wurde den Beschwerdegegnerinnen am 15. Mai
2008.
zur Kenntnisnahme zugestellt. Diese liessen sich nicht mehr vernehmen.
Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und
die Erwägungen der Vorinstanz werden, soweit rechtserheblich, in den
nachfolgenden Entscheidgründen wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde gegen den Entscheid der Baurekurskommission I nach § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
2.
Die Beschwerdeführenden rügen im Wesentlichen, die
Vorinstanz habe ihnen die Rekurslegitimation unter Verletzung des rechtlichen
Gehörs und gestützt auf eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung zu Unrecht
abgesprochen. Damit machen sie eine formelle Rechtsverweigerung geltend,
weshalb ihre Legitimation zur Beschwerdeerhebung unabhängig vom Rechtschutzinteresse
in der Sache selbst zu bejahen ist (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 21 N. 28, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 98). Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.
Vorab zu prüfen sind die gerügten Gehörsverletzungen, da
diese aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs grundsätzlich unbesehen
von den Erfolgsaussichten in der Sache selbst zu einer Aufhebung des
angefochtenen Entscheids führen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 48). Die
Beschwerdeführenden rügen einerseits eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts
und andererseits eine Verletzung des Replikrechts.
3.1
Das Akteneinsichtsrecht (Art. 29 Abs. 2 BV und § 8 VRG)
beinhaltet lediglich den Anspruch, die Akten am Sitz der entscheidenden Behörde
einzusehen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 72, mit Hinweisen, auch zum
Folgenden). In Abweichung von diesem Grundsatz pflegen gewisse Verwaltungs- und
Verwaltungsrechtspflegebehörden, nicht jedoch die Baurekurskommissionen, die
Akten den patentierten Anwälten zum Studium herauszugeben. Ungeachtet dieses
behördlichen Entgegenkommens ist es Sache des Rechtsanwalts, rechtzeitig in die
Akten Einsicht zu nehmen; ein Anspruch auf unverzügliche Zustellung der Akten
durch die Behörden besteht nicht (RB 1996 Nr. 7).
Die Beschwerdeführenden rügen, ihnen sei das Schreiben der
Bauherrschaft an das Amt für Baubewilligungen vom 27. Oktober 2006, welches
während laufender Rekursfrist nicht eingesehen werden konnte, nicht zugestellt
worden, obschon sie dies in der Rekursschrift beantragt hätten. Die
Beschwerdeführenden bzw. dessen Rechtsvertreter hätten im Laufe des mehrere
Monate dauernden Rekursverfahrens hinreichend Gelegenheit gehabt, sich
rechtzeitig Einsicht in das Schreiben der Bauherrschaft zu verschaffen, nachdem
es ihnen von der Vorinstanz nicht zugestellt worden ist. Dahingehende Bemühungen
sind aus den Akten nicht ersichtlich und werden von den Beschwerdeführenden
auch nicht aufgezeigt. Es widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn
die Beschwerdeführenden sich nun auf eine Verletzung des Akteinsichtsrechts
berufen. Die entsprechende Rüge erweist sich demnach als unbegründet.
3.2
Das Replikrecht gilt nicht absolut, sondern ist mit Blick auf das Beschleunigungsgebot
und den Grundsatz von Treu und Glauben zu relativieren (BGE 132 I 42 E. 3.3.4;
133.
I 98 E. 2.2; jeweils auch zum Folgenden). Halten Verfahrensbeteiligte,
denen eine Eingabe ohne Fristansetzung zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, eine
Stellungnahme für erforderlich, so haben sie diese umgehend zu beantragen bzw.
einzureichen. Das gilt auch dann, wenn wie hier bereits in der Rekursschrift
eine Replikmöglichkeit beantragt wird.
Die Vorbringen der Beschwerdeführenden bezüglich der
Verletzung des Replikrechts sind widersprüchlich. Einerseits rügen sie, Ihnen sei
das Äusserungsrecht abgeschnitten worden, andererseits werfen sie der
Vorinstanz vor, die von ihnen eingereichte Stellungnahme sei insoweit negiert
worden, als auf die Ausführungen in den Rekursvernehmlassungen Bezug genommen
worden sei. Mit der vorinstanzlichen Verfügung vom 3. April 2007, in
welcher die Rekurrierenden und heutigen Beschwerdeführenden aufgefordert
wurden, Nachweise der Mietverhältnisse bzw. der Eigentümerschaft zu erbringen,
wurde ihnen das Replikrecht in keiner Weise abgeschnitten. Hätten sie sich
eingehender zu den Rekursvernehmlassungen äussern wollen, so hätten sie dies
nach Treu und Glauben unverzüglich beantragen bzw. eine entsprechende
(weitergehende) Stellungnahme einreichen können und müssen. Dies haben sie
nicht getan, weshalb die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen durfte, dass sie
auf ihr Replikrecht verzichtet haben. Demnach erweist sich auch diese Gehörsverletzungsrüge
als unbegründet.
Nachdem den Parteien die Vernehmlassungen zugestellt worden
waren und diese Gelegenheit hatten, hierzu und insbesondere auch zum von der
Bauherrschaft eingereichten Gutachten Stellung zu nehmen, bestand für die
Vorinstanz grundsätzlich keine Pflicht, von Amts wegen einen
2.
Schriftenwechsel durchzuführen (vgl. BGE 133 I 98 E. 2.2 f.
zu den verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zur Umsetzung des Replikrechts in
Gerichtsverfahren). Die Beschwerdeführenden haben im Rekursverfahren in ihrer
Stellungnahme vom 18. April 2008 dieses Gutachten unsubstanziiert
"vollumfänglich bestritten". Es wäre ihnen unbenommen gewesen, die
darin vorgenommene proportionale Aufteilung der Besucherzahl nach Einzugsgebieten
substanziiert in Frage zu stellen, mussten sie doch nach Treu und Glauben davon
ausgehen, dass die Vorinstanz einem solchen Gutachten Beachtung schenken würde.
Die Frage, ob sich die Vorinstanz auf das Gutachten abgestützt hat oder nicht,
kann aber letztlich offen gelassen werden. Eine Gehörsverletzung liegt nach dem
Gesagten jedenfalls nicht vor.
4.
Die
Beschwerdeführenden beantragen die Durchführung eines Augenscheins. Die Vorinstanz
habe die Durchführung eines solchen zu Unrecht verweigert. Der Entscheid, ob
ein Augenschein angeordnet werden soll, steht im pflichtgemässen Ermessen der
mit der Sache befassten Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn
die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht ermittelt werden können
und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen auf dem
Lokal Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreites
beizutragen (RB 1995 Nr. 12 mit Hinweisen; Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 41
ff.). Dies trifft vorliegend nicht zu, weil es eine Prognose über das künftige
Verkehrsaufkommen zu beurteilen gilt. Es ist nicht ersichtlich, was ein Augenschein
zur Erhellung dieser aufgrund von Erfahrungswissen und Erfahrungssätzen zu
beurteilenden Zukunftsprognose beizutragen vermöchte. Demnach erübrigt sich
auch die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Augenscheins.
5.
5.1
Das streitige Bauvorhaben umfasst die Umnutzung in einen Spielcasinobetrieb
mit sogenannter B-Konzession im Erdgeschoss (Empfang) sowie im 4. und 5. Obergeschoss
der Liegenschaft "Alte Börse" am Bleicherweg 5 in Zürich. Diese liegt
in der Kernzone City mit Profilerhaltungspflicht und ist der
Lärm-Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet. Der vorgeschriebene Wohnanteil
beträgt 0 %.
Gemäss den Baugesuchsunterlagen sind für den eigentlichen
Casinobetrieb im 4. OG Spieltische und -automaten für rund 220 Personen
geplant. Hinzu kommen rund 170 Sitzplätze in den Aufenthaltsbereichen im 4. und
5.
OG. Gemäss Bausektion ist mit 14 Spieltischen und rund 140
Glücksspielautomaten (Rekursvernehmlassung der Stadt Zürich vom 13. März
2007, Rz. 12) und bei maximaler Belegung mit 420 Personen im kundenzugänglichen
Bereich zu rechnen. Das Casino soll täglich zwischen 11.00–5.00 Uhr durchgehend
geöffnet sein. Die Bauherrschaft rechnet dabei mit einem durchschnittlichen Besucheraufkommen
von 750 Personen pro Tag. Die Erstellung von Parkplätzen ist nicht vorgesehen.
Für den nach städtischer Parkplatzverordnung nachzuweisenden
Parkplatz-Pflichtbedarf von 16 Abstellplätzen soll eine Ersatzabgabe geleistet
werden.
5.2
Die Beschwerdeführenden wohnen bzw. haben ihren Sitz alle in einer
Entfernung von rund 250 m bis zu 1,7 km vom streitbetroffenen Bauvorhaben: Der
Beschwerdeführer 3 rund 250 m an der Stockerstrasse 48, die
Beschwerdeführerinnen 2 und 5 rund 500 m am Bleicherweg 47, der
Beschwerdeführer 4 rund 1,5 km an der Hügelstrasse 9 und der Beschwerdeführer 1
rund 1,7 km an der Rieterstrasse 69.
Die Beschwerdeführenden leiten ihre Legitimation zum
Rekurs bzw. zur Beschwerde denn auch nicht aus der nahen räumlichen Beziehung
zum streitbetroffenen Bauvorhaben ab, sondern aus der wegen des Casinobetriebs
befürchteten Zunahme des Strassenverkehrs und den damit verbundenen Immissionen
bei den betroffenen Strassenabschnitten (vgl. Situationspläne mit den
eingezeichneten Verkehrsströmen).
5.3
Die Vorinstanz erwog, gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts halte sich die
Erhöhung des Verkehrs um lediglich 5–10 % im normalen Schwankungsbereich
von Verkehrsbelastungen und begründe daher kein schutzwürdiges Interesse der
Anwohnenden zur Anfechtung eines Bauprojekts. Die Praxis gehe zudem davon aus,
dass eine Steigerung des durchschnittlichen täglichen Verkehrsaufkommens um
25.
% zu einer gerade noch wahrnehmbaren Lärmzunahme von 1 dB(A) führe.
Demnach sei eine Verkehrszunahme um mehr als 10 %, aber weniger als
25.
%, in aller Regel nicht als legitimationsbegründend zu betrachten.
Gestützt auf das Strassenlärm-Informationssystem (www.gis.zh.ch)
eruierte die Vorinstanz die durchschnittliche stündliche Anzahl Fahrten für die
nächstgelegenen Liegenschaften an der Stockerstrasse 48 und am Bleicherweg 47.
Sie erwog, die fraglichen Strassenabschnitte seien bereits heute
überdurchschnittlich belastet und offensichtlich führe der tagsüber durch das
Casino ausgelöste Mehrverkehr zu keiner wahrnehmbaren Änderung des Lärmpegels
oder der Luftbelastung. Es stelle sich somit nur die Frage, ob der Mehrverkehr
in der Nacht zwischen 22.00–6.00 Uhr eine legitimationsbegründende Verkehrszunahme
erreiche.
Die Vorinstanz ging für die Immissionsprognose von
folgenden Grundlagen bzw. Annahmen aus: Auszugehen sei von einer Belegung von
maximal 420 Personen, wie sie bewilligt worden sei. Was die durchschnittliche
tägliche Besucherzahl angehe, so seien die Angaben der Bauherrschaft von 750
Besuchern realistisch, wenn die Besucherzahlen anderer Schweizer Spielcasinos
in nächster Umgebung sowie die Casinodichte im Umkreis des geplanten Casinos in
Betracht gezogen würden. Sodann sei anzunehmen, dass auf den
Strassenabschnitten Bleicherweg/Stockerstrasse aufgrund der vier Einzugsgebiete
der Stadt Zürich (Sektoren rechtes bzw. linkes Seeufer, Nord und Limmattal) der
Besucheranteil maximal 25 % der Gesamtbesucherzahl betrage. Weiter sei zu berücksichtigen,
dass das Gebäude "Alte Börse" während des grössten Teils der Öffnungszeiten,
insbesondere an Wochenenden auch in den Nachtstunden, sehr gut mit dem
öffentlichen Verkehr erschlossen sei, was zu einer erheblichen Reduktion der
Fahrtenzahl führe. Es sei davon auszugehen, dass mehr als 20 % der Besucher
öffentliche Verkehrsmittel benutzen würden. Hinzu komme, dass sich in nächster
Umgebung diverse Ausgehmöglichkeiten befänden, die alle auch unter der Woche
genutzt würden (z.B. Restaurant Bar/Club "Kaufleuten", Restaurant/Club
"Palavrion", Hotel/Bar "Hyatt"). Es sei deshalb äusserst
schwierig, einzelne Fahrten (ausschliesslich) dem Casino zuzuordnen.
Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass der von der bisherigen Nutzung der
Räumlichkeiten als Diskothek/Club ("Cubanito") ausgehende Mehrverkehr
bei Inbetriebnahme des Spielcasinos wegfallen werde.
Aufgrund all dieser Faktoren sei bei weitem keine
Verkehrszunahme von 10 % zu erwarten. In der relevanten Zeitperiode
(22.00–5.00) sei von maximal 235 Besuchern pro Tag auszugehen, die mit dem
Privatfahrzeug unterwegs seien. Selbst wenn sämtliche aus dem Sektor
"linkes Seeufer" stammenden Besucher je mit einem eigenen Fahrzeug
über den Bleicherweg hin- und zurückfahren würden, wären maximal 117,5
zusätzliche Fahrten während der relevanten Nachtperiode zu verzeichnen. Damit
sei bereits ohne Berücksichtigung der Faktoren "kombinierte
Innenstadtnutzungen", "mehrere Besucher pro Fahrzeug" und
"Wegfall des Cubanito" offensichtlich, dass im Bereich
Bleicherweg/Stockerstrasse durch die Inbetriebnahme des Casinos noch nicht
einmal ein Mehrverkehr von 10 % entstehen werde. Die Rekurrierenden seien
demnach von dem durch den Casinobetrieb ausgelösten Mehrverkehr nicht rechtserheblich
betroffen. Auch sonst sei keine rechtserhebliche Betroffenheit der
Rekurrierenden zu erkennen, weshalb auf den Rekurs nicht einzutreten sei.
5.4
Die
Beschwerdeführenden begründen ihre Rechtslegitimation im Wesentlichen damit,
dass sie durch den geplanten Casinobetrieb insbesondere während der Nachtstunden
mit erheblichem Mehrverkehr und daraus resultierenden sehr störenden und
unzumutbaren Lärmzunahmen zu rechnen hätten. Weiter machen sie geltend, dass
mangels eigenen Parkplätzen des Casinos sowie mangels eines Parkierungskonzepts
ein gravierender Suchverkehr ausgelöst würde und die öffentlichen Parkplätze
übermässig beansprucht würden, was abgesehen von der lärm- und lufthygienischen
Problematik zu weiteren nachteiligen Folgen, wie z.B. für die Besucher des
Restaurants der Beschwerdeführerin 2, führe. Zudem werde die Verkehrssicherheit
der Beschwerdeführer 1 und 4 gefährdet. Die Beantwortung der
Rechtsmittellegitimationsfrage sei hier untrennbar mit verschiedenen
Sachverhaltsfragen verbunden. Der massgebliche Sachverhalt sei aber weder von
der Baubehörde noch von der Vorinstanz genügend abgeklärt worden. Das betreffe
insbesondere das durchschnittliche Verkehrsaufkommen und die daraus
resultierenden Belastungen für die Beschwerdeführenden. Baubehörde und
Vorinstanz hätten sich diesbezüglich einzig auf Behauptungen der Bauherrschaft
und nicht auf fachkundige Berichte oder Gutachten gestützt. Insbesondere sei
das durchschnittliche Besucheraufkommen, von dem die gesamten Verkehrsimmissionen
abhingen, nicht richtig abgeklärt worden. Der Wert von 750 Besuchern pro Tag
sei zu niedrig und durch nichts erhärtet, weshalb ein Gutachten einzuholen sei.
Bei der Berechnung des Verkehrsaufkommens durch die
Vorinstanz sei sodann der Umstand nicht berücksichtigt worden, dass die
Beschwerdeführerinnen 2 und 5 vor allem auch vom Verkehrslärm der
Dreikönigstrasse betroffen seien, da die Restaurantterrasse der Beschwerdeführerin
2.
bzw. das Schlafzimmer der Beschwerdeführerin 5 auf dieser Strassenseite
lägen. Im Strassenlärm-Informationssystem weise der nächste abrufbare Wert für
die Dreikönigstrasse (Kreuzung zur Genferstrasse) nur 122 Fahrten pro Stunde
auf. Mit Bezug auf die Beschwerdeführerinnen 2 und 5 bedeute eine
Verkehrszunahme (nachtsüber) von 10 % nicht 15, sondern 11 Fahrzeuge pro
Stunde. Beim massgeblichen Strassenabschnitt der Dreikönigstrasse zwischen der
Alfred-Escher-Strasse und der der Genferstrasse, wo das Schlafzimmerfenster der
Beschwerdeführerin 5 liege, sei von noch einer geringeren Belastung auszugehen;
dies sei bereits aus dem Strassenlärm-Informationssystem ersichtlich, in
welchem der fragliche Abschnitt nicht als stark belastet aufgeführt werde. Demnach
bedürfe es einer viel geringeren Verkehrszunahme für die Begründung der Legitimation.
Weiter erachten die Beschwerdeführenden die Berechnung der
durchschnittlichen täglichen Besucherzahl aus verschiedenen Gründen als
fehlerhaft. Erstens sei die Vorinstanz von veralteten Besucherzahlen
ausgegangen. Zweitens habe sie bei ihrer Berechnung zu Unrecht auf das Angebot
(B-Konzession) abgestellt, obschon einzig das Einzugsgebiet entscheidend sei.
Drittens könne nicht von einer Agglomerationsspielbank die Rede sein. Viertens
sei damit zu rechnen, dass Agglomerationsspielbanken zugunsten von Zürich Besucher
verlieren würden. Fünftens sei seitens der Bauherrschaft in der Presse von 900
täglichen Besuchern die Rede gewesen und schliesslich lägen Vergleichszahlen
des Casinoprojekts im Kongresshaus vor, wo von täglich 2'000 Besuchern
ausgegangen worden sei. In Berücksichtigung dieser Überlegungen sei von rund
1'600 täglichen Besuchern auszugehen. Demgegenüber habe die Vorinstanz ohne
fachkundige Prüfung lediglich 750 Besucher pro Tag angenommen.
Ferner rügen die Beschwerdeführenden die Aufteilung der
Einzugsgebiete mit Blick auf die zu erwartende Gesamtbesucherzahl sowie die
Nichtberücksichtigung des Parksuchverkehrs und des daraus resultierenden
Mehrverkehrs. Beim Parksuchverkehr könne nicht mehr auf die sektorielle
Aufteilung des Besucherverkehrs abgestellt werden, würden doch dann auch
Casinobesucher aus anderen Sektoren im Sektor der Beschwerdeführenden nach
Parkplätzen suchen und entsprechend Verkehrslärm verursachen. Abgesehen von der
Annahme einer unzutreffenden Tagesbesucherzahl habe die Vorinstanz diese auch
falsch auf die massgeblichen Nachtstunden verlegt. 90 % der gesamten
täglichen Besucherzahl falle in die Nachtstunden, weshalb die vorinstanzliche
Berechnungsformel, das heisst Anzahl Tagesbesucher geteilt durch 18 (gesamte
Öffnungszeit) multipliziert mit 7 (Nachtöffnungszeit), grundlegend mangelhaft
sei. Sodann sei die Anbindung des Casinos an den öffentlichen Verkehr (ÖV) bzw.
der Modalsplit für die relevanten Nachtstunden falsch beurteilt worden. In den
Nachtstunden sei die Anbindung an den ÖV ungenügend, was bereits die Baubehörde
festgestellt habe. Schliesslich bemängeln die Beschwerdeführenden, weder die
Faktoren kombinierte Nutzung von Ausgehmöglichkeiten noch der Wegfall des
Clubbetriebs "Cubanito" führten zu einer Relativierung des durch das
Casino verursachten Mehrverkehrs.
6.
6.1
Die Berechtigung zur Rekurs- und Beschwerdeerhebung setzt nach § 338a Abs. 1
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) voraus, dass der
Rechtsmittelkläger durch die angefochtene Anordnung oder den Erlass berührt ist
und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Wird die
spezifische Betroffenheit Dritter in einem Rechtsmittelverfahren aus
befürchteten Immissionen abgeleitet, so ist auf Art und Intensität dieser
Immissionen abzustellen. Die Legitimation ist zu bejahen, wenn die
mutmasslichen Auswirkungen eines Bauvorhabens deutlich wahrnehmbar sind und
ohne technisch aufwändige und kostspielige Abklärungen festgestellt und von den
allgemeinen Immissionen, wie sie z.B. der Strassenverkehr mit sich bringt,
unterschieden werden können (BGE 113 Ib 225 E. 1c; 112 Ib 154 E. 3).
Dieses Erfordernis ist etwa beim Lärm eines Schiess- (BGE 110 Ib 99 E. 1c)
oder eines Flugplatzes (BGE 104 Ib 307 E. 3b) erfüllt, ebenso bei
zusätzlichem Lastwagenverkehr aus durchschnittlich 120 Fahrten pro Tag auf
einer bis anhin nicht stark befahrenen Durchgangsstrasse (BGE 113 Ib 225 E. 1c)
oder bei einer allgemeinen Verkehrszunahme von 23 % (VGr, 3. November
1995, URP 1996, S. 342, E. 2c).
Als nicht vom allgemeinen Strassenverkehr unterscheidbar und
daher nicht deutlich wahrnehmbar erachtete die Praxis hingegen den zusätzlichen
Verkehr auf einer Kantonsstrasse infolge des Baus einer Autobahn und eines
Halbanschlusses in 1 km Entfernung (BGE 111 Ib 290 E. 1b) und den aus
einer ca. 900 m entfernten Deponie resultierenden Lastwagenverkehr auf einer
bereits stark befahrenen Durchgangsstrasse (BGE 112 Ib 154 E. 3 S. 160).
Als Richtwert für die Rekurs- bzw. Beschwerdelegitimation wird praxisgemäss
eine Zunahme des durchschnittlichen täglichen Verkehrsaufkommens von 10 % angenommen
(RB 1985 Nr. 9 = BEZ 1985 Nr. 47; RB 2003 Nr. 13; BGr, 20. Dezember
2005,1A.148/2005, E. 3.5 f. und BGr, 9. November 2004,
1A.227/2003, E. 3, jeweils unter www.bger.ch). Sodann wird in der Praxis
in Bezug auf die Lärmbelastung regelmässig darauf hingewiesen, dass erst eine
Erhöhung des Verkehrslärmpegels um 1 db (A), was einer
Verkehrszunahme um 25 % entspricht, wahrnehmbar stärkere
Verkehrslärmimmissionen verursache (Robert Wolf, Auswirkungen des
Lärmschutzrechts auf Nutzungsplanung und Baubewilligung, AJP 1999, S. 1067,
mit Hinweisen; BGr, 20. Dezember 2005,1A.148/2005, E. 3.5 f, mit
Hinweisen, www.bger.ch).
6.2
Voraussetzung
der hinreichenden Betroffenheit durch Mehrverkehr ist stets, dass der
Betroffene mit seinem Grundstück direkt an die belastete Strasse anstösst (RB
2003.
Nr. 13). Kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung eines
Strassenbauprojektes haben etwa Quartierbewohner, die nicht an einer
innerstädtischen Verkehrsachse wohnen, die ihrer Meinung nach stärker belastet
werden könnte, sondern an verschiedenen Quartierstrassen; dass sie eine etwas
nähere Beziehung zum Projekt aufweisen als die Einwohner irgendeiner anderen
Stadt oder Region, genügt nicht (BGr, 7. Dezember 1995, ZBl 98/1997, S. 136,
E. 5).
6.3
Die
dargestellten Grundsätze entsprechen der Legitimationspraxis bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
nach Art. 103 lit. a des früheren Bundesgesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG; BS 3 S. 531), an die
auch bei der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 89
Abs. 1 des nunmehr massgeblichen Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG) angeknüpft wird (BGE 133 II 249 E. 1.3.1).
7.
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht kann nach § 51 VRG jede für den Entscheid
erhebliche unrichtige oder ungenügende Sachverhaltsfeststellung angefochten werden.
Bei der Überprüfung von Prognosen über künftige Verkehrsaufkommen auferlegen
sich die Gerichte allerdings Zurückhaltung, weil solche Prognosen zwangsläufig
mit beträchtlichen Unsicherheiten verbunden sind (BGr, 25. April 2001, ZBl
103/2002 S. 375, E. 3a). Das Gericht hat vorab zu prüfen, ob zumutbare
Abklärungen getroffen wurden und von sachrichtigen Beurteilungsfaktoren
ausgegangen wurde (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern
1983, S. 273; vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 51 N. 7 und VGr, 23. Januar
2003, BEZ 2003 Nr. 7, E. 2c).
8.
Durch die mit einem Spielcasino verbundenen Aktivitäten
entsteht unbestrittenermassen ein zusätzliches Verkehrsaufkommen. Für eine genaue
Quantifizierung der sich daraus ergebenden negativen Auswirkungen in Form von
Lärm- und Luftbelastungen fehlen indessen die notwendigen Grundlagen, wie
Anzahl der Fahrten, die Art der Verkehrsmittel, die zeitliche Verteilung des
Verkehrsaufkommens oder die Reisedistanz (vgl. Eidgenössische
Spielbankenkommission [ESBK], Casinolandschaft Schweiz, Bern 2006, S. 24 f.,
www.esbk.admin.ch, nachfolgend ESBK-Bericht). Demnach ist zwangsläufig von Annahmen,
Erfahrungswerten, Prognosen etc. auszugehen. Dabei sind künftige Entwicklungstendenzen
zu berücksichtigen, erscheinen doch wenigstens diesbezügliche Angaben als einigermassen
verlässlich (vgl. BGr, 25. April 2001, ZBl 203/2002, S. 375, E. 3a).
8.1
Die Vorinstanz stützte sich bei der Annahme der durchschnittlichen täglichen
Besucherzahl von 750 auf die von den heutigen Beschwerdeführenden im
Rekursverfahren eingereichten Besucherzahlen anderer Spielcasinos aus dem Jahre
2005.
Zu berücksichtigen sei, dass Casinos mit einer A-Konzession über ein viel
umfassenderes Angebot als das geplante Casino verfügten. Die täglichen
Besucherzahlen der Casinos Basel und Mendrisio von je ca. 1'600 könnten nicht
als Vergleichsmassstab dienen, weil es sich um sogenannte Grenzspielbanken
handle, die ein viel grösseres Einzugsgebiet als Agglomerationsspielbanken wie
Baden, Pfäffikon, Luzern oder eben auch Zürich hätten. Auch sei die Casinodichte
im Umkreis des geplanten Casinos bereits relativ gross.
Den Beschwerdeführenden ist insoweit zuzustimmen, als die
Art der Konzession für die Besucherzahl nicht alleine ausschlaggebend ist.
Trotz Angebotsrestriktionen für B-Spielbanken ist das Casino Mendrisio mit
einer B-Konzession die umsatzstärkste und meist frequentierte Spielbank der
Schweiz. Mit Ausnahme der beiden grenznahen B-Spielbanken Mendrisio und Meyrin
ist für B-Spielbanken gemäss dem ESBK-Bericht indessen eine Anziehungskraft
über die eigene Standortregion hinaus schwierig zu erreichen (S. 25). Das
Angebot eines Spielcasinos ist sodann auch insofern relevant, als sich eine
Korrelation zwischen der Anzahl Spieltische und -automaten und der
Besucherzahlen feststellen lässt (vgl. auch Rekursvernehmlassung der der Stadt
Zürich vom 14. März 2007, Rz. 12). Die von der Vorinstanz zum
Vergleich herangezogenen Casinos Pfäffikon (SZ) und Luzern verfügen über 12
Tische und 150 Automaten bzw. 13 Tische und 219 Automaten bei 590 bzw. 540
durchschnittlichen Besuchern pro Tag (gemäss Zahlen für das Jahr 2005). Demgegenüber
umfassen die von den Beschwerdeführenden zum Vergleich herangezogenen Casinos
Baden, Basel und Mendrisio 23 bzw. 15 bzw. 31 Tische und 295 bzw. 340 bzw. 150 Automaten
bei durchschnittlich 1'100–1'600 Besuchern pro Tag (gemäss Zahlen für das Jahr 2005).
Für das Casino G sind 14 Tische und 145 Automaten projektiert, was in etwa dem
Angebot der Casinos Pfäffikon und Luzern entspricht. Das frühere
Spielcasinoprojekt im Kongresshaus, welches etwa ein doppelt so hohes Angebot
an Spielmöglichkeiten vorsah (Rekursvernehmlassung der Stadt Zürich vom
13.
März 2007) und bei dem die Bauherrschaft mit durchschnittlich 2'100
Besuchern pro Tag rechnete (Baurechtlicher Entscheid der Stadt Zürich vom 11. Juli
2000, URP 2000, S. 718), ist mit dem hier zu beurteilenden offenkundig
nicht vergleichbar.
Weiter ist auch die Qualifikation des projektierten
Casinos als Agglomerationsspielbank (wie die Casinos Pfäffikon und Luzern –
wobei Letztere auch noch als Tourismusspielbank zu qualifizieren ist)
sachgerecht. Solche Spielbanken ziehen als Bestandteil des urbanen
Unterhaltungsangebots überwiegend Besucher aus der eigenen Standortregion an
(vgl. ESBK-Bericht, S. 23, auch zur Umschreibung und Vermischung der
verschiedenen Casinotypen). Auch in dieser Hinsicht erscheint die Heranziehung
der Besucherzahlen der Casinos Pfäffikon und Luzern als Vergleichsmassstab als
sachgerecht.
Der ESBK-Bericht von Ende 2006 eruierte für die Spielcasinos
in den Jahren 2001–2005 wachsende Besucherfrequenzen und Spielerträge (vgl. S. 18).
Auf den Webseiten verschiedener Casinos lassen sich sodann ohne weiteres
Angaben zu den Tendenzen der Besucherzahlen ersehen. Das Casino Luzern zum
Beispiel steigerte gemäss seinen Jahresabschlüssen die Besucherzahlen im Jahr
2006.
(knapp 600 tägliche Besucher) um ca. 10 % gegenüber dem Jahr 2005 (540
tägliche Besucher) und im Jahr 2007 (632 tägliche Besucher) nochmals um ca. 5 %
gegenüber dem Jahr 2006. Jedenfalls die Entwicklungstendenzen für die Jahre
2005–2006 hätte die Vorinstanz aufgrund ihrer Untersuchungspflicht (§ 7
VRG) bei ihrer Prognose berücksichtigen müssen, zumal es hierfür keiner unzumutbar
aufwändigen Abklärungen bedurfte. Nachdem sie dies unterlassen hat, ist dies
vom Verwaltungsgericht vorzunehmen (§ 7 in Verbindung mit § 70 VRG).
Wird auch beim Casino Pfäffikon von einer 15 %-igen Zunahme der Besucherzahl
ausgegangen, so würde dies für das Jahr 2007 ca. 680 tägliche Besucher
bedeuten. Allerdings ist auch das Abflauen der Wachstumstendenz bei den Spielerträgen
und Besucherzahlen als Folge der bestehenden bzw. künftigen Konkurrenzsituation
auf dem Spielbankenmarkt (vgl. ESBK-Bericht, S. 18 und 25 ff.), insbesondere
auch im Umkreis des geplanten Casinos, zu berücksichtigen. Demnach erweist sich
auch unter der gebotenen Berücksichtigung der Entwicklungstendenzen die von den
Vorinstanzen und der Bauherrschaft geschätzte durchschnittliche tägliche Besucherzahl
von 750 – auch wenn sie sich eher am unteren Rand bewegen dürfte – jedenfalls als
sachlich vertretbar.
8.2
Die weiteren von der Vorinstanz herangezogenen Beurteilungsfaktoren sowie
die Berechnungsweise für die Immissionsprognose erweisen sich ebenfalls als
sachgerecht.
8.2.1
Auch wenn der Hauptandrang im Casino
erfahrungsgemäss zwischen 22.00 und 24.00 Uhr sein wird, ist es vertretbar,
wenn die Vorinstanz von Durchschnittswerten bei den Besucherzahlen und damit
auch bei den Zu- und Wegfahrten ausging. Auch das Strassenlärm-Informationssystem
stellt hinsichtlich der stündlichen Anzahl Fahrten auf Durchschnittswerte ab.
Würde stattdessen durchwegs auf Spitzenbelastungen abgestellt, würde sich im
Übrigen an den Relationen bzw. der prozentual zu erwartenden Verkehrszunahme
wenig ändern.
8.2.2
Ferner erscheint es nachvollziehbar, wenn
die Vorinstanz aufgrund der guten Erschliessung des projektierten Casinos mit
ÖV von einem Anteil der ÖV-Benutzer von mehr als 20 % und demnach von einer
erheblichen Reduktion der zu erwartenden Fahrtenzahl ausgeht. Dass in den
frühen Morgenstunden kein bzw. nur ein eingeschränktes ÖV-Angebot besteht,
vermag diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen. Auch hier ist wieder auf
Durchschnittwerte abzustellen. Zu den Zeiten des zu erwartenden Hauptandrangs
(zwischen 22.00-24.00 Uhr) ist das ÖV-Angebot, insbesondere an den Wochenenden,
noch ausreichend vorhanden, so dass von einer falschen Beurteilung der
Anbindung an den ÖV bzw. des Modalsplits für die relevanten Nachtstunden keine
Rede sein kann.
8.2.3
Auch die Aufteilung der zu erwartenden
Gesamtbesucherzahl in vier Einzugsgebiete erscheint ohne weiteres nachvollziehbar.
Die Beschwerdeführenden räumen selber ein, dass die sektorielle
Betrachtungsweise früher eine gewisse Berechtigung gehabt habe. Wieso dies sich
aufgrund des Uetlibergtunnels und der Westumfahrung und der dadurch behaupteten
Durchmischung der verkehrsmässigen Einzugsgebiete sowie der Schaffung einer
neuen Einfallsachse ausserhalb der Stadt Zürich heute grundlegend anders
verhalten sollte, ist nicht ersichtlich. Gewisse Schematisierungen müssen bei
der Beurteilung von Zukunftsprognosen schon aus Praktikabilitätsgründen
zulässig sein. Dies gilt auch bezüglich des Parksuchverkehrs, der als Bestandteil
des zu erwartenden Mehrverkehrs in der Immissionsprognose zur Bestimmung der
Legitimation mitenthalten ist.
8.2.4
Der Berechnungsmethode der Vorinstanz ist
im Übrigen nicht zu beanstanden, zumal sie zu Gunsten der Beschwerdeführenden
von einem durchschnittlichen Besetzungsgrad der Autos von einer Person
ausgegangen ist. Beim Freizeitverkehr ist indessen ein Besetzungsgrad von 2
Personen pro Autos die Regel (Statistik Stadt Zürich [Hrsg.], Mobilität und
Verkehr, Zürich 2007, S. 8, www.stadt-zuerich.ch/statistik). Selbst wenn
eine etwas höhere Besucherzahl angenommen würde, führte dies nach der
vertretbaren Berechnungsmethode der Vorinstanz zu keiner
legitimationsbegründenden Verkehrszunahme bei den am nächsten beim streitigen
Casino gelegenen Liegenschaften Stockerstrasse 48 und Bleicherweg 47. Dabei
sind die Faktoren "Wegfall Cubanito", "kombinierte Innenstadtnutzung"
und Schwierigkeit der Zuordenbarkeit der Immissionen zum Casino, deren zusätzliche
Berücksichtigung sachlich gerechtfertig wäre, noch nicht mit eingerechnet.
8.2.5
Zu prüfen ist weiter die von den
Beschwerdeführenden 2 und 5 befürchtete Verkehrszunahme an der
Dreikönigstrasse (Restaurantterrasse bzw. Schlafzimmer auf dieser
Strassenseite). Die Dreikönigstrasse ist nur stadteinwärts befahrbar, weshalb kein
Rückreisverkehr durch diese erfolgen wird (Rekursentscheid, E. 6.3.1 am
Ende). Auch der Parkplatzsuchverkehr wird sich entsprechend in Grenzen halten.
Nach dem Strassenlärm-Informationssystem ist die Dreikönigstrasse im hier
interessierenden Strassenabschnitt nicht als stark belastet gekennzeichnet. Der
nächste Messort an der Dreikönigstrasse selber (Kreuzung Dreikönigstrasse/Genferstrasse)
weist zwar nur 112 Fahrten in der relevanten Nachtperiode aus. Unmittelbar bei
der betroffenen Liegenschaft liegt indessen auch der Messort Alfred
Escher-Strasse 1–27 mit 281 Fahrten in der fraglichen Nachtperiode. Demnach ist
der bei der Einmündung Alfred-Escher Strasse in die Dreikönigstrasse bestehende
Strassenlärm ebenfalls zu berücksichtigen; er dürfte an der Südwestfassade der
Liegenschaft Bleicherweg 47 nicht viel geringer sein als an den der
Alfred-Escher Strasse bzw. dem Bleicherweg zugewandten Fassaden. Sodann ist davon
auszugehen, dass die Casinobesucher die Hauptverkehrsachsen benutzen werden und
nicht den schon heute wenigen befahrenen Strassenabschnitt der
Dreikönigstrasse. Dem Gesagten zufolge ist bei der Dreikönigstrasse nur mit
wenigen zusätzlichen Fahrten und damit mit keiner deutlich wahrnehmbaren
Verkehrszunahme zu rechnen.
8.2.6
Wie die Vorinstanz zutreffend erwog,
lässt sich beim streitigen Casinoprojekt eine eindeutige Zuordnung der Zu- und
Wegfahrten einschliesslich des Parksuchverkehrs zum Casino aufgrund dessen
zentraler Lage in der Innenstadt von Zürich kaum vornehmen (vgl.
Rekursentscheid, E. 6.3.7). Es ist gerade idealtypisch für eine
Agglomerationsspielbank, dass sie als Bestandteil des urbanen
Unterhaltungsangebots Besucher aus der Standortregion anzieht und diese einen
Casinobesuch mit anderen Ausgehangeboten (Restaurant, Bar, Tanzclub etc.)
verbinden. Der durch das Casino ausgelöste Mehrverkehr wird sich demnach mit
dem sonstigen innerstädtischen Ausgehverkehr vermischen. Das gilt gerade auch
mit Blick auf den befürchteten Parksuchverkehr. Das projektierte Casino löst gemäss
Baubewilligung eine Pflicht zur Schaffung bzw. zum Nachweis von 16
Abstellplätzen aus, verfügt aber über keine eigenen Parkplätze. Der
Parkplatzbedarf soll durch öffentliche Parkplätze, vor allem in den umliegenden
Parkhäusern, gedeckt werden. Unter diesen Umständen erscheint es von vornherein
kaum möglich, den nächtlichen Parkplatzsuchverkehr den Casinobesuchern zuzuordnen.
Es ist davon auszugehen, dass die durch den Casinobetrieb zu erwartenden
Immissionen sich auch in den kritischen Nachtstunden weitgehend mit den
allgemeinen Strassenimmissionen in der Innenstadt vermischen und kaum mehr als
eigenständige Belastung feststellbar sein werden.
8.3
Zusammenfassend
erweist sich die Prognose der Vorinstanz, gemäss welcher vom geplanten
Casinobetrieb bei den Liegenschaften Stockerstrasse 48 und Bleicherweg 47, einschliesslich
der auf die Dreikönigstrasse zugewandten Seite, keine legitimationsbegründende
Verkehrszunahme zu erwarten ist, als plausibel. Auch die vom Verwaltungsgericht
vorgenommene Korrektur gewisser Beurteilungsfaktoren (Einbezug der Entwicklungstendenz
der Besucherzahlen und Zugrundelegung eines realistischen Besetzungsgrads der
Autos) vermag daran nichts zu ändern. Die Beschwerdeführenden 2 und 5 vermögen
demgegenüber keine deutlich wahrnehmbare Immissionsbelastung an den bereits
vorbelasteten Strassenabschnitten glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat
demnach deren Legitimation zur Recht verneint. Sie ist auch zu Recht zum
Schluss gekommen, dass die Legitimation den übrigen Beschwerdeführenden umso
mehr fehlt, als diese durch den Casinobetrieb aufgrund ihrer Entfernung bzw.
weil sie an Quartierstrassen ohne Durchgangsverkehr wohnen, noch weit weniger
betroffen sind. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz (Rekursentscheid, E. 6.4) verwiesen werden (§ 28 Abs. 1
Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Würde nämlich der Auslegung der
Legitimationsvorschriften durch die Beschwerdeführenden gefolgt, würde die
Schwelle zur Popularbeschwerde überschritten.
9.
Die Beschwerdeführenden machen schliesslich zur Begründung
ihrer Legitimation geltend, dass aufgrund der fehlenden privaten Parkplätze
sowie des fehlenden Parkierungskonzepts ein grosser Suchverkehr ausgelöst und
die öffentlichen Parkplätze in der Innenstadt übermässig beansprucht würden,
was zur Verletzung der städtischen Parkplatzverordnung sowie der Lufthygienevorschriften
führe.
Die Immissionen durch den Parkplatzsuchverkehr sind im
Rahmen der Mehrverkehrsprognose bereits mitberücksichtigt (vorne E. 8.2.3).
Das gilt auch für die Luftbelastung (vgl. BGr, 9. November 2005,1A.131/2005,
E. 2, www.bger.ch), die von der Vorinstanz entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführenden sehr wohl berücksichtigt worden ist (Rekursentscheid, E. 6.3).
Da die Luftbelastung durch Mehrverkehr weniger deutlich wahrnehmbar ist, steht
bei der Mehrverkehrsprognose allerdings regelmässig die Lärmbelastung im Vordergrund.
Hinsichtlich der Rüge der Einhaltung der städtischen
Parkplatzverordnung sind die Beschwerdeführenden sodann nicht mehr betroffen
als andere Anwohner. Das gilt namentlich auch für die geltend gemachten
Nachteile für den Restaurationsbetrieb der Beschwerdeführenden 2 wegen der befürchteten
vermehrten Beanspruchung der öffentlichen Parkplätze durch Casinogäste.
10.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihnen von vornherein nicht zu. Sie sind indessen zur
Bezahlung einer Parteientschädigung an die private Beschwerdegegnerin zu verpflichten
(§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erweist sich eine solche in der
Höhe von Fr. 2'000.-.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellungskosten,
Fr. 5'150.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zu einem Fünftel unter solidarischer
Haftung auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführenden werden unter solidarischer Haftung zu einer Parteientschädigung
an die private Beschwerdegegnerin von je Fr. 400.-, insgesamt Fr. 2000.-,
verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …