VB.2008.00003
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00003
10. Dezember 2008Deutsch17 min
(URT.2008.11071)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00003
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 10.12.2008
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Lärmrechtliche Anordnungen
Benützung einer Schulanlage ausserhalb der Schulzeiten durch die Quartierbevölkerung.
Für die vorliegend zu beurteilende Art von Lärm hat der Bundesrat keine Belastungsgrenzwerte festgelegt. Die Immissionen sind daher im Einzelfall gestützt auf das Gesetz zu beurteilen. Steht die Anwendung von Planungswerten infrage, muss die Anlage ein Immissionsniveau einhalten, bei welchem nach richterlicher Beurteilung höchstens geringfügige Störungen auftreten. Dabei sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit des Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. die Lärmvorbelastung der Zone zu berücksichtigen (E. 2).
Eine gesamthafte Betrachtung der Lärmsituation ergibt, dass die Benützung der Schulanlage durch die Quartierbevölkerung nicht mehr als geringfügige Störungen für die benachbarten Anwohner verursacht und die Planungswerte damit eingehalten sind (E. 3).
Die vom Beschwerdeführer beantragten Massnahmen (weitere Beschränkung der Benützungszeiten, Ersatz von Ballfanggittern durch Netze und Abschliessen des Schulhausareals ausserhalb der Betriebszeiten) erweisen sich im Rahmen der vorsorglichen Emissionsbegrenzung als unverhältnismässig (E. 4).
Abweisung.
Stichworte:
BELASTUNGSGRENZWERT
BETRIEBSZEITEN
EMISSIONSBEGRENZUNG
KINDERSPIELPLATZ
LÄRMSCHUTZ
PLANUNGSWERT
RECHTSGLEICHHEITSGEBOT
SCHULANLAGE
VORSORGLICHE BEGRENZUNG
Rechtsnormen:
Art. 7 Abs. I lit. a LSV
Art. 7 Abs. I lit. b LSV
Art. 40 Abs. III LSV
Art. 11 Abs. II USG
Art. 25 Abs. I USG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2008.00003
Entscheid
der 1. Kammer
vom 10. Dezember 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Robert Wolf, Gerichtssekretärin
Tanja Pekeljevic.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Schul- und
Sportdepartement der Stadt Zürich,
2. Kreisschulpflege
Glattal der Stadt Zürich,
3.
Immobilien-Bewirtschaftung der Stadt Zürich,
alle vertreten durch Hochbaudepartement
der Stadt Zürich,
4. Bausektion der Stadt
Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Lärmrechtliche Anordnungen,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Am 26. Juni 2001 bewilligte die Bausektion der Stadt Zürich
einen Umbau mit Erweiterung der Schulanlage C in Zürich (Grundstück Kat.-Nr.
01) unter diversen Nebenbestimmungen. Das Amt für Baubewilligungen erteilte am
3. Dezember 2001 unter anderem die Bewilligung für die Umgebungsgestaltung.
Gegen diesen Beschluss erhob A Rekurs bei der Baurekurskommission I. Diese
hiess den Rekurs mit Entscheid vom 20. September 2002 teilweise gut. Sie
verpflichtete die Bauherrschaft in einer Auflage zur Bewilligung, bei den
Aussenplätzen geeignete Informationstafeln zu platzieren, welche auf die Benützungszeiten
und die allgemeinen Verhaltensregeln hinweisen. Der Entscheid erwuchs in
Rechtskraft.
B. Am 20. Dezember 2006 reichte A bei der Bausektion der Stadt
Zürich eine Lärmklage betreffend die Schulanlage C ein und beantragte im
Wesentlichen, es seien in Ergänzung zu den Beschlüssen vom 26. Juni und 3.
Dezember 2001 weitergehende Massnahmen zum Schutze der Liegenschaft von A vor
Lärmimmissionen und anderweitigen Beeinträchtigungen anzuordnen. Mit Beschluss
vom 20. April 2007 hiess die Bausektion der Stadt Zürich die Lärmklage
teilweise gut und verpflichtete die Betreiber der Schulanlage C, ein
audienzrichterliches Verbot einzuholen, in welchem insbesondere die Benützungszeiten
gemäss dem Entscheid der Baurekurskommission vom 20. September 2003
festgelegt werden und in welchem ausserdem der Hinweis anzubringen ist, dass
auch während der Benützungszeiten kein unnötiger Lärm verursacht werden darf
und auf die Anwohner Rücksicht zu nehmen ist. Weiter wurden die Betreiber
aufgefordert, die Quietschgeräusche des Hängekorbes beim Spielplatz dauerhaft
zu beseitigen. Im Übrigen wurde die Lärmklage abgewiesen.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs hiess die
Baurekurskommission nach Durchführung eines Kommissionsaugenscheins mit
Entscheid vom 16. November 2007 teilweise gut. Sie ergänzte den angefochtenen
Beschluss mit der Auflage, die den Hartplatz im Osten abschliessenden
Ballfanggitter seien innert drei Monaten nach Rechtskraft ihres Entscheides
durch Ballfangnetze zu ersetzen. Im Übrigen wies sie den Rekurs ab.
III.
Gegen diesen Entscheid erhob A am 9. Januar 2008
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte zur Hauptsache, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien folgende
Lärmschutzmassnahmen zu verfügen:
"Erlass
eines Benützungsverbots für die Aussenanlagen des Schulhauses C an Sonn- und
allgemeinen Feiertagen, eventuell Beschränkung der Benützungszeiten an solchen
Tagen auf 10'00 bis 12'00 Uhr und 13'00 Uhr bis 18'00 Uhr;
Schliessung
der Schulanlage C ausserhalb der ordentlichen Benützungszeiten;
Ersatz
der Ballfanggitter durch Ballfangnetze auch auf der Südseite des Hartplatzes."
Die Baurekurskommission am 22. Januar 2008 sowie die
Bausektion der Stadt Zürich und das Hochbaudepartement am 5. bzw. 26. Februar
2008.
beantragten Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 31. März 2008 und Duplik vom
25.
April 2008 hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest. Der Beschwerdeführer
reichte am 23. Mai 2008 eine Stellungnahme zur Duplik ein, welche der
Beschwerdegegnerschaft zur Kenntnisnahme zugestellt wurde.
Am 18. Juni 2008 beschloss die Kammer den Beizug eines
Amtsberichts der Stadtpolizei Zürich betreffend die Lärmsituation auf den
Aussenanlagen des Schulhauses C, insbesondere nach 21 Uhr und an Sonntagen. Zum
entsprechenden Amtsbericht vom 19. September 2008 haben die Parteien
Stellung genommen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdegegnerschaft macht geltend, der
Beschwerdeführer wolle auf den Entscheid der Baurekurskommission vom
20.
September 2002 zurückkommen. Dieses Vorgehen sei unzulässig, nachdem
der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel gegen den damaligen Rekursentscheid
ergriffen habe. Gemäss dessen Erwägung 6 seien aber die Aussenanlagen während
den Benützungszeiten zum Spielen und für sportliche Veranstaltungen auch durch
ausserschulische Besuchende grundsätzlich freigegeben. Daran ändere der Hinweis
auf mögliche weitere Massnahmen nichts.
1.1
Formell rechtskräftige Verfügungen sind rechtsbeständig, d.h. sie sind
nicht – wie Zivilgerichtsurteile – grundsätzlich inhaltlich unabänderlich, aber
doch nur unter erschwerten Voraussetzungen abänderbar. Die Rechtsbeständigkeit
bezieht sich dabei auf die Tatsachen- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses
der Verfügung (VGr, 7. November 2007, BEZ 2008 Nr. 5, E. 3.2, mit weiteren
Hinweisen).
Verursacht eine rechtskräftig bewilligte neurechtliche
Anlage nachträglich unzulässige Emissionen, obschon die Auflagen der Baubewilligung
eingehalten sind, kommt wegen der Rechtskraft der Bewilligung in der Regel zwar
keine Beseitigung der Anlage mehr infrage. Die Rechtskraft der Baubewilligung
steht der Anordnung zusätzlicher Massnahmen zur Begrenzung der Emissionen nicht
von vornherein entgegen. Diese sind auch nachträglich noch anzuordnen, soweit
sie unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zumutbar sind. Bei der
Interessenabwägung zwischen der richtigen Durchsetzung des Rechts auf der einen
und der Wahrung der Rechtssicherheit sowie dem Vertrauensschutz auf der andern
Seite darf berücksichtigt werden, dass sich die künftigen Auswirkungen einer
Anlage im Voraus oft nicht genau ermitteln lassen. Zudem lässt sich die
Wirksamkeit von baulichen und betrieblichen Massnahmen zur Lärmbegrenzung nicht
immer ausreichend vorausbestimmen. Die Bewilligung steht in diesen Fällen unter
dem Vorbehalt einer späteren Ergänzung der Massnahmen der Emissionsbegrenzung
(vgl. zum Ganzen Robert Wolf, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2000,
Art. 25 N. 44).
1.2
Der Beschwerdeführer hatte sich schon im Rekursverfahren gegen die
Baubewilligung der Aussenanlagen darüber beklagt, dass bereits auf der damals
vorhandenen Spielwiese von montags bis sonntags jeweils bis nachts um 22.30 Uhr
gespielt werde. Beim Augenschein, den die Vorinstanz im damaligen
Rekursverfahren durchführte, stellten die Parteien übereinstimmend fest, dass
die fragliche Fläche bis zur Erstellung eines Schulhausprovisoriums als
Spielwiese genutzt wurde. Im Zeitpunkt der Bewilligung der Aussenanlagen war
bereits absehbar, dass auch die neue Anlage ausserhalb der Schulzeiten durch
die Quartierbevölkerung benützt würde. Die Vorinstanz hatte in ihrem Entscheid
vom 20. September 2002 jedoch ausdrücklich festgehalten, weitere
Massnahmen oder Einschränkungen als die bereits vorgesehene Beschränkung der Betriebszeiten
(8 bis 12 Uhr und 13 bis 20 Uhr in den Wintermonaten bzw. bis 21 Uhr in den
Sommermonaten) müssten vorbehalten bleiben. Der damals nicht anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer durfte aufgrund dieser Aussage davon ausgehen, dass
bei entsprechenden Beanstandungen nach Erstellung der Aussenanlagen
weitergehende Massnahmen oder Einschränkungen erneut geprüft würden. Unter
diesen Umständen kann ihm nicht vorgehalten werden, indem er darauf
verzichtete, gegen den Rekursentscheid vom 20. September 2002 ein
Rechtsmittel einzulegen, habe er sich mit den darin festgelegten Benützungszeiten
abgefunden.
2.
Es ist unbestritten, dass
vorliegend die Lärmemissionen einer neuen Anlage zu beurteilen sind. Die durch
diese Anlage allein erzeugten Immissionen dürfen die Planungswerte in der
Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 [USG] und
Art. 7 Abs. 1 lit. b der
Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV]). Zudem müssen
die Lärmemissionen unabhängig von der Einhaltung der Planungswerte so weit
begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie
wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7
Abs. 1 lit. a LSV).
Für die vorliegend zu beurteilende Art von Lärm hat der
Bundesrat keine Belastungsgrenzwerte und somit auch keine Planungswerte
festgelegt. Die Immissionen sind daher im einzelnen Anwendungsfall gestützt auf
das Gesetz, in Anwendung der in Art. 15, Art. 13 Abs. 2 und
Art. 23 USG genannten Kriterien zu beurteilen (Art. 40 Abs. 3
LSV). Steht wie hier die Anwendung von Planungswerten infrage, muss die Anlage
ein Immissionsniveau einhalten, bei welchem nach richterlicher Beurteilung
höchstens geringfügige Störungen auftreten. Dabei sind der Charakter des Lärms,
Zeitpunkt und Häufigkeit des Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. die
Lärmvorbelastung der Zone zu berücksichtigen. Es ist nicht auf das subjektive
Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte
Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit vorzunehmen
(BGE 133 II 292 E. 3.3; 123 II 325 E. 4d/bb S. 335; BGr,
4.
März 2002,1A.73/2001, E. 2.2, www.bger.ch). Massgeblich für die
Beurteilung des Lärms einer neuen Anlage sind die am jeweiligen Immissionsort
geltenden Planungswerte (BGr, 4. März 2002,1A.73/2001, E. 2.3,
www.bger.ch).
3.
3.1
Die Aussenanlagen selbst liegen in der dreigeschossigen Zone für
öffentliche Bauten und Anlagen Oe3F, der die Empfindlichkeitsstufe III
zugeordnet ist. Die umliegenden Gebäude gehören hingegen alle zur zwei- bzw.
dreigeschossigen Wohnzone W2/3 mit einem Wohnanteil von 90%, der die
Empfindlichkeitsstufe II zugeordnet ist. In diesen Wohnzonen wird der Erhaltung
der Wohnqualität generell hohes Gewicht beigemessen (BGr, 15. Mai 2001,
1A.282/2000, E. 3b, www.bger.ch).
3.2
Zur Lärmvorbelastung hielt die Vorinstanz fest, das fragliche Gebiet sei
von Verkehrslärm weit gehend verschont und werde nur vom Fluglärm leicht
tangiert. Diese Feststellungen sind im Beschwerdeverfahren unbestritten
geblieben. Der Beschwerdeführer lässt hierzu ausführen, von "absoluter
Ruhe" könne an der L-Strasse aufgrund des Fluglärms auch an Sonntagen von
vornherein nicht die Rede sein.
3.3
In Bezug auf den Charakter des Lärms ist zu bedenken, dass es
Lärmimmissionen gibt, die zur Wohnnutzung gehören und daher von der Mehrheit
der Bevölkerung, auch in einer ruhigen Wohnzone, als ortsüblich und weniger als
störend empfunden werden. Dazu gehört insbesondere der Lärm von Kindern, die in
Nachbargärten, Innenhöfen oder dem Trottoir spielen (BGr, 15. Mai 2001,
1A.282/2000, E. 5b, www.bger.ch).
3.4
Die Benützungszeiten der Schulanlage C wurden auf 8–12 Uhr und
13–20 Uhr bzw. 21 Uhr von April bis September festgelegt (Entscheid der
Vorinstanz vom 20. September 2002).
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Anwohner hätten
bereits unter der Woche unter dem Lärm der sich in den Pausen und auch
ausserhalb der Schulstunden auf den Aussenplätzen aufhaltenden Schülern
erheblich zu leiden. Umso grösser sei daher das Ruhe- und Erholungsbedürfnis
der Anwohner an Tagen, an denen die Schule geschlossen sei. Besonders an Sonn-
und allgemeinen Feiertagen würden die Aussenanlagen indessen von Kindern und
Jugendlichen aus dem Quartier sowie von Vereinen rege benützt, was intensive
und bis in die späten Abendstunden andauernde Lärmbelästigungen zur Folge habe.
Dabei könne vom betagten Beschwerdeführer nicht verlangt werden, dass er Buch
darüber führe, wie intensiv die Sportanlagen jeweils genutzt werden und wie
gross die Störungen für ihn seien. Bereits der Umstand, dass der
Beschwerdeführer seit mehreren Jahren gegen die Nutzung der Aussenanlagen
opponiert und neben zahlreichen Eingaben an Behörden auch mehrfach die Polizei
herbeigerufen habe, belege, dass die Nutzung das übliche Mass überschreite.
Die Stadtpolizei Zürich hat in einer Stellungnahme vom 6.
Februar 2007 zu Handen der örtlichen Bewilligungsbehörde festgehalten, sie habe
im Zusammenhang mit dem Schulhaus C insgesamt fünf Lärmklagen registriert,
wobei die erste am 25. Mai 2006 erhoben worden sei. Mit einer Ausnahme, bei
welcher die Jugendlichen weggewiesen worden seien, sei beim Eintreffen der
Polizeifunktionäre nichts Auffälliges mehr festgestellt worden. Die
Kreisschulpflege Glattal hat die Sozialen Einrichtungen und Betriebe der Stadt
Zürich (sip züri) beauftragt, ab September 2006 bei der Schulanlage C
ausserhalb der Unterrichtszeiten Kontrollen durchzuführen. Wie sich aus den
beiliegenden Akten ergibt, hat diese das Areal zwischen dem 9. September
2006.
und 1. Februar 2007 insgesamt vierzehnmal zu unterschiedlichen Zeiten
besucht und dabei keine kritischen Situationen festgestellt.
Die Beschwerdegegner Nrn. 1-3 führen in ihrer
Beschwerdeantwort aus, die Schulanlage C sei seit dem 26. Oktober 2007 an den
Wochenenden regelmässig von einem Überwachungsdienst kontrolliert worden. Sie
haben eine Auswertung der Rapporte vom 26. Oktober bis 31. Dezember 2007
eingereicht, gemäss welcher nur vereinzelt nach 20 Uhr einzelne Jugendliche
auf der Schulanlage angetroffen wurden. Sodann hat die Stadtpolizei Zürich die
Schulanlage C vom 7. Juli bis 14. September 2008 an insgesamt 70 Tagen 112
kontrolliert und die Ergebnisse ihrer Erhebungen in einer Liste festgehalten.
Die umfangreichen Abklärungen der Lärmsituation haben
insgesamt ergeben, dass auf der Schulanlage C störender Lärm durch Spielen der
Quartierbewohner nicht sehr häufig auftritt. Zwar trifft es zu, dass die
Schulanlage vereinzelt auch ausserhalb der Benützungszeiten von Jugendlichen
genutzt wurde. Nach den Beobachtungen der Kontrollorgane verhielten sich diese
jedoch ruhig (Zusammenstehen, Gespräche). Schliesslich darf auch berücksichtigt
werden, dass der Beschwerdeführer in den Rechtsschriften keine konkreten Situationen
mit störendem Lärm anführt. Zudem ergibt sich aus der Zusammenstellung der
Lärmbeschwerden im Umfeld des Schulhauses C, die im Zeitraum vom 27. April
2007.
bis 20. Juli 2008 bei der Stadtpolizei Zürich eingingen, dass sich nur der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau über den Lärm auf der Schulanlage beschwert
haben; die übrigen Anzeigen betreffen ausschliesslich Sachbeschädigungen und
Streitfälle. Es wäre jedoch anzunehmen, dass ein häufig auftretender, störender
Lärm zu weiteren Klagen von Betroffenen geführt hätte.
3.5
Bei gesamthafter Betrachtung ergibt sich, dass die Benützung der
Schulanlage C durch die Quartierbevölkerung nicht mehr als geringfügige
Störungen für die benachbarten Anwohner verursacht und die Planungswerte damit
eingehalten sind.
4.
Es bleibt zu prüfen, ob die Emissionen durch vorsorgliche
Massnahmen begrenzt werden könnten (Art. 11 Abs. 2 USG). Bei
Tätigkeiten, die praktisch unvermeidlich mit Lärm verbunden sind, sind die zu
treffenden Emissionsbegrenzungen im Rahmen einer Interessenabwägung zwischen
dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung und dem Interesse an der lärmverursachenden
Tätigkeit festzulegen. Bei dieser Interessenabwägung sind die bereits erwähnten
Kriterien (Lärmcharakter, -häufigkeit etc.) miteinzubeziehen (BGE 126 II 366
E. 2d; BGr, 4. März 2002,1A.73/2001, E. 2.2, www.bger.ch). Hält
das zu beurteilende Vorhaben wie hier die Planungswerte ein, gelten zusätzliche
Massnahmen im Rahmen der vorsorglichen Emissionsbegrenzung in der Regel nur
dann als wirtschaftlich tragbar, wenn sich mit relativ geringem Aufwand eine
wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lässt (BGE 124 II
517.
E. 5a; Wolf, Art. 25 N. 15).
4.1
Der Beschwerdeführer verlangt eine weitere Beschränkung der
Benützungszeiten der Schulanlagen, insbesondere an Sonn- und allgemeinen
Feiertagen. Dieser Antrag würde jedoch auf eine übermässige Beeinträchtigung
des Ziels, die Schulanlagen für die Freizeitaktivitäten der Quartierbevölkerung
offen zu halten (vgl. auch Art. 24a Abs. 2 der Bau- und Zonenordnung
der Stadt Zürich vom 23. Oktober 1991), hinauslaufen. Ausserdem darf
berücksichtigt werden, dass nach der Lärmschutzverordnung der Stadt Zürich vom
2.
Juni 1971 Lärm erzeugende Freizeitaktivitäten wie Sportveranstaltungen,
Kegelschieben, Tennisspielen etc. sowie das Singen und Musizieren erst nach 22
Uhr im Freien nicht mehr zugelassen sind. Eine weitere Beschränkung der
Betriebszeiten wäre daher nicht sachgerecht.
4.2
Im Sinne einer vorsorglichen Emissionsbegrenzung hat bereits die Baubehörde
in ihrem Entscheid verfügt, es sei dafür zu sorgen, dass durch entsprechende
Massnahmen das Quietschen des Hängekorbs beim Spielplatz verhindert wird. Die
Vorinstanz ordnete als weitere vorsorgliche Massnahme an, die den Hartplatz im
Osten abschliessenden Ballfanggitter seien durch Ballfangnetze zu ersetzen. Der
Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es seien auch auf der Südseite des
Hartplatzes gegen das Schulhaus und den Pausenplatz hin hohe Ballfanggitter
angebracht. Er habe im Rekurs ganz allgemein die Anbringung von Ballfangnetzen
beim Hartplatz bzw. bei den dortigen Ballfanggittern gefordert. Für eine
Beschränkung der Auflage auf die östlichen Ballfanggitter habe kein Anlass
bestanden. Der durch den Aufprall von Bällen verursachte Lärm sei bei
sämtlichen Gittern derselbe und wirke sich bei der Liegenschaft des
Beschwerdeführers störend aus. Der beantragte Ersatz auch bei den
Ballfanggittern südlich des Hartplatzes sei ohne Weiteres möglich.
Die Beschwerdegegner Nrn. 1-3 führten diesbezüglich aus,
die Anordnung der Vorinstanz, östlich des Hartplatzes Ballfangnetze
anzubringen, werde voraussichtlich während der Frühjahrsschulferien umgesetzt.
Somit könne ab Mitte Mai dieses Jahres mit einer erheblichen Lärmverringerung
während Ballspielen auf diesem Platz gerechnet werden. Weitere Massnahmen
müssten, sofern sie überhaupt baulich möglich wären, als unverhältnismässig gelten.
Wie sich aus den bei den Akten befindlichen Fotos ergibt,
befinden sich auf der südlichen Seite des Hartplatzes Schulzimmer, die jedoch
etwas zurückversetzt und unterhalb des Niveaus des Hartplatzes liegen. Das
Metallgitter dient hier nicht nur als Ballfanggitter, sondern auch als
Absturzsicherung. Ein Nylonnetz würde diese Funktion nicht mehr erfüllen.
Ausserdem würde der Ersatz der Ballfanggitter in diesem Bereich für den
Beschwerdeführer keine wesentliche Reduktion der Emissionen bewirken. Der
Ersatz durch ein Ballfangnetz wäre insgesamt unverhältnismässig.
4.3
Als weitere Massnahme beantragt der Beschwerdeführer, das Schulhausareal
sei ausserhalb der Betriebszeiten abzuschliessen. Wie schon die Vorinstanz zu
Recht ausführte, würde dies massive Einzäunungen und Tore erfordern, die
täglich früh morgens und abends auf- bzw. abgeschlossen werden müssten. Beim
Abschliessen müsste sichergestellt sein, dass sich keine Personen mehr in der
weitläufigen Anlage aufhalten. Die Vorinstanz ist ohne Rechtsverletzung zum
Schluss gelangt, dass ein solcher Aufwand abgesehen von den hohen Kosten für
die baulichen Vorkehren auch nicht praktikabel wäre und die Massnahme daher als
unverhältnismässig abzulehnen ist (Entscheid der Vorinstanz, E. 7). Dies
gilt umso mehr, als die diversen Erhebungen der Lärmsituation (vgl.
E. 3.4) ergeben haben, dass die vereinzelten Lärmstörungen, die ausserhalb
der Betriebszeiten auftraten, keinesfalls erheblich waren und eine so
aufwändige Massnahme nicht rechtfertigen.
5.
Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerdeschrift
ausführen, bei einzelnen Schulhäusern in der Stadt Zürich sei an Sonn- und
allgemeinen Feiertagen ein allgemeines Benützungsverbot erlassen worden. Es
verletze deshalb das Rechtsgleichheitsgebot, wenn im vorliegenden Fall nicht
auch ein solches Verbot erlassen würde. Mit der Replik nannte er vier Schulanlagen,
für die ein allgemeines Benützungsverbot für Sonn- und Feiertage gelte, und
reichte die jeweiligen Publikationen der audienzrichterlichen Verbote ein.
Die Beschwerdegegner Nrn. 1-3 legten in der Duplik dar,
gerade die vom Beschwerdeführer genannten Veröffentlichungen hätten die
gesamtstädtische Schulpflege sowie die Konferenz der Schulpräsidentinnen und
Schulpräsidenten veranlasst, den Grundsatz zu bekräftigen, dass die
Aussenanlagen der Schulhäuser auch an Sonn- und Feiertagen der Bevölkerung zur
Benützung offen stehen und daher keine entsprechenden Verbote installiert werden
sollten. Die erwähnten Verbotstexte seien zwar publiziert, jedoch nicht
umgesetzt worden. Vielmehr seien die Verbotstafeln bei den genannten
Schulanlagen ohne Sonntags- und Feiertagsverbot aufgestellt worden. Zum Beweis
legten die Beschwerdegegner Nrn. 1-3 Fotos der Verbotstafeln bei.
Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zur
Duplik gegen diese Sachdarstellung keine Einwände erhoben hat, erweist sich der
in der Beschwerdeschrift erhobene Vorwurf der rechtsungleichen Behandlung als
unbegründet und es ist nicht weiter darauf einzugehen.
6.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]) und es
steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 330.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'830.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es werden
keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …