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Entscheid

VB.2008.00003

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00003

10. Dezember 2008Deutsch17 min

(URT.2008.11071)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Am 26. Juni 2001 bewilligte die Bausektion der Stadt Zürich

einen Umbau mit Erweiterung der Schulanlage C in Zürich (Grundstück Kat.-Nr.

01) unter diversen Nebenbestimmungen. Das Amt für Baubewilligungen erteilte am

3. Dezember 2001 unter anderem die Bewilligung für die Umgebungsgestaltung.

Gegen diesen Beschluss erhob A Rekurs bei der Baurekurskommission I. Diese

hiess den Rekurs mit Entscheid vom 20. September 2002 teilweise gut. Sie

verpflichtete die Bauherrschaft in einer Auflage zur Bewilligung, bei den

Aussenplätzen geeignete Informationstafeln zu platzieren, welche auf die Benützungszeiten

und die allgemeinen Verhaltensregeln hinweisen. Der Entscheid erwuchs in

Rechtskraft.

B. Am 20. Dezember 2006 reichte A bei der Bausektion der Stadt

Zürich eine Lärmklage betreffend die Schulanlage C ein und beantragte im

Wesentlichen, es seien in Ergänzung zu den Beschlüssen vom 26. Juni und 3.

Dezember 2001 weitergehende Massnahmen zum Schutze der Liegenschaft von A vor

Lärmimmissionen und anderweitigen Beeinträchtigungen anzuordnen. Mit Beschluss

vom 20. April 2007 hiess die Bausektion der Stadt Zürich die Lärmklage

teilweise gut und verpflichtete die Betreiber der Schulanlage C, ein

audienzrichterliches Verbot einzuholen, in welchem insbesondere die Benützungszeiten

gemäss dem Entscheid der Baurekurskommission vom 20. September 2003

festgelegt werden und in welchem ausserdem der Hinweis anzubringen ist, dass

auch während der Benützungszeiten kein unnötiger Lärm verursacht werden darf

und auf die Anwohner Rücksicht zu nehmen ist. Weiter wurden die Betreiber

aufgefordert, die Quietschgeräusche des Hängekorbes beim Spielplatz dauerhaft

zu beseitigen. Im Übrigen wurde die Lärmklage abgewiesen.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs hiess die

Baurekurskommission nach Durchführung eines Kommissionsaugenscheins mit

Entscheid vom 16. November 2007 teilweise gut. Sie ergänzte den angefochtenen

Beschluss mit der Auflage, die den Hartplatz im Osten abschliessenden

Ballfanggitter seien innert drei Monaten nach Rechtskraft ihres Entscheides

durch Ballfangnetze zu ersetzen. Im Übrigen wies sie den Rekurs ab.

III.

Gegen diesen Entscheid erhob A am 9. Januar 2008

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte zur Hauptsache, der

angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien folgende

Lärmschutzmassnahmen zu verfügen:

"Erlass

eines Benützungsverbots für die Aussenanlagen des Schulhauses C an Sonn- und

allgemeinen Feiertagen, eventuell Beschränkung der Benützungszeiten an solchen

Tagen auf 10'00 bis 12'00 Uhr und 13'00 Uhr bis 18'00 Uhr;

Schliessung

der Schulanlage C ausserhalb der ordentlichen Benützungszeiten;

Ersatz

der Ballfanggitter durch Ballfangnetze auch auf der Südseite des Hartplatzes."

Die Baurekurskommission am 22. Januar 2008 sowie die

Bausektion der Stadt Zürich und das Hochbaudepartement am 5. bzw. 26. Februar

2008.

beantragten Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 31. März 2008 und Duplik vom

25.

April 2008 hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest. Der Beschwerdeführer

reichte am 23. Mai 2008 eine Stellungnahme zur Duplik ein, welche der

Beschwerdegegnerschaft zur Kenntnisnahme zugestellt wurde.

Am 18. Juni 2008 beschloss die Kammer den Beizug eines

Amtsberichts der Stadtpolizei Zürich betreffend die Lärmsituation auf den

Aussenanlagen des Schulhauses C, insbesondere nach 21 Uhr und an Sonntagen. Zum

entsprechenden Amtsbericht vom 19. September 2008 haben die Parteien

Stellung genommen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerdegegnerschaft macht geltend, der

Beschwerdeführer wolle auf den Entscheid der Baurekurskommission vom

20.

September 2002 zurückkommen. Dieses Vorgehen sei unzulässig, nachdem

der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel gegen den damaligen Rekursentscheid

ergriffen habe. Gemäss dessen Erwägung 6 seien aber die Aussenanlagen während

den Benützungszeiten zum Spielen und für sportliche Veranstaltungen auch durch

ausserschulische Besuchende grundsätzlich freigegeben. Daran ändere der Hinweis

auf mögliche weitere Massnahmen nichts.

1.1

Formell rechtskräftige Verfügungen sind rechtsbeständig, d.h. sie sind

nicht – wie Zivilgerichtsurteile – grundsätzlich inhaltlich unabänderlich, aber

doch nur unter erschwerten Voraussetzungen abänderbar. Die Rechtsbeständigkeit

bezieht sich dabei auf die Tatsachen- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses

der Verfügung (VGr, 7. November 2007, BEZ 2008 Nr. 5, E. 3.2, mit weiteren

Hinweisen).

Verursacht eine rechtskräftig bewilligte neurechtliche

Anlage nachträglich unzulässige Emissionen, obschon die Auflagen der Baubewilligung

eingehalten sind, kommt wegen der Rechtskraft der Bewilligung in der Regel zwar

keine Beseitigung der Anlage mehr infrage. Die Rechtskraft der Baubewilligung

steht der Anordnung zusätzlicher Massnahmen zur Begrenzung der Emissionen nicht

von vornherein entgegen. Diese sind auch nachträglich noch anzuordnen, soweit

sie unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zumutbar sind. Bei der

Interessenabwägung zwischen der richtigen Durchsetzung des Rechts auf der einen

und der Wahrung der Rechtssicherheit sowie dem Vertrauensschutz auf der andern

Seite darf berücksichtigt werden, dass sich die künftigen Auswirkungen einer

Anlage im Voraus oft nicht genau ermitteln lassen. Zudem lässt sich die

Wirksamkeit von baulichen und betrieblichen Massnahmen zur Lärmbegrenzung nicht

immer ausreichend vorausbestimmen. Die Bewilligung steht in diesen Fällen unter

dem Vorbehalt einer späteren Ergänzung der Massnahmen der Emissionsbegrenzung

(vgl. zum Ganzen Robert Wolf, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2000,

Art. 25 N. 44).

1.2

Der Beschwerdeführer hatte sich schon im Rekursverfahren gegen die

Baubewilligung der Aussenanlagen darüber beklagt, dass bereits auf der damals

vorhandenen Spielwiese von montags bis sonntags jeweils bis nachts um 22.30 Uhr

gespielt werde. Beim Augenschein, den die Vorinstanz im damaligen

Rekursverfahren durchführte, stellten die Parteien übereinstimmend fest, dass

die fragliche Fläche bis zur Erstellung eines Schulhausprovisoriums als

Spielwiese genutzt wurde. Im Zeitpunkt der Bewilligung der Aussenanlagen war

bereits absehbar, dass auch die neue Anlage ausserhalb der Schulzeiten durch

die Quartierbevölkerung benützt würde. Die Vorinstanz hatte in ihrem Entscheid

vom 20. September 2002 jedoch ausdrücklich festgehalten, weitere

Massnahmen oder Einschränkungen als die bereits vorgesehene Beschränkung der Betriebszeiten

(8 bis 12 Uhr und 13 bis 20 Uhr in den Wintermonaten bzw. bis 21 Uhr in den

Sommermonaten) müssten vorbehalten bleiben. Der damals nicht anwaltlich

vertretene Beschwerdeführer durfte aufgrund dieser Aussage davon ausgehen, dass

bei entsprechenden Beanstandungen nach Erstellung der Aussenanlagen

weitergehende Massnahmen oder Einschränkungen erneut geprüft würden. Unter

diesen Umständen kann ihm nicht vorgehalten werden, indem er darauf

verzichtete, gegen den Rekursentscheid vom 20. September 2002 ein

Rechtsmittel einzulegen, habe er sich mit den darin festgelegten Benützungszeiten

abgefunden.

2.

Es ist unbestritten, dass

vorliegend die Lärmemissionen einer neuen Anlage zu beurteilen sind. Die durch

diese Anlage allein erzeugten Immissionen dürfen die Planungswerte in der

Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 [USG] und

Art. 7 Abs. 1 lit. b der

Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV]). Zudem müssen

die Lärmemissionen unabhängig von der Einhaltung der Planungswerte so weit

begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie

wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7

Abs. 1 lit. a LSV).

Für die vorliegend zu beurteilende Art von Lärm hat der

Bundesrat keine Belastungsgrenzwerte und somit auch keine Planungswerte

festgelegt. Die Immissionen sind daher im einzelnen Anwendungsfall gestützt auf

das Gesetz, in Anwendung der in Art. 15, Art. 13 Abs. 2 und

Art. 23 USG genannten Kriterien zu beurteilen (Art. 40 Abs. 3

LSV). Steht wie hier die Anwendung von Planungswerten infrage, muss die Anlage

ein Immissionsniveau einhalten, bei welchem nach richterlicher Beurteilung

höchstens geringfügige Störungen auftreten. Dabei sind der Charakter des Lärms,

Zeitpunkt und Häufigkeit des Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. die

Lärmvorbelastung der Zone zu berücksichtigen. Es ist nicht auf das subjektive

Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte

Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit vorzunehmen

(BGE 133 II 292 E. 3.3; 123 II 325 E. 4d/bb S. 335; BGr,

4.

März 2002,1A.73/2001, E. 2.2, www.bger.ch). Massgeblich für die

Beurteilung des Lärms einer neuen Anlage sind die am jeweiligen Immissionsort

geltenden Planungswerte (BGr, 4. März 2002,1A.73/2001, E. 2.3,

www.bger.ch).

3.

3.1

Die Aussenanlagen selbst liegen in der dreigeschossigen Zone für

öffentliche Bauten und Anlagen Oe3F, der die Empfindlichkeitsstufe III

zugeordnet ist. Die umliegenden Gebäude gehören hingegen alle zur zwei- bzw.

dreigeschossigen Wohnzone W2/3 mit einem Wohnanteil von 90%, der die

Empfindlichkeitsstufe II zugeordnet ist. In diesen Wohnzonen wird der Erhaltung

der Wohnqualität generell hohes Gewicht beigemessen (BGr, 15. Mai 2001,

1A.282/2000, E. 3b, www.bger.ch).

3.2

Zur Lärmvorbelastung hielt die Vorinstanz fest, das fragliche Gebiet sei

von Verkehrslärm weit gehend verschont und werde nur vom Fluglärm leicht

tangiert. Diese Feststellungen sind im Beschwerdeverfahren unbestritten

geblieben. Der Beschwerdeführer lässt hierzu ausführen, von "absoluter

Ruhe" könne an der L-Strasse aufgrund des Fluglärms auch an Sonntagen von

vornherein nicht die Rede sein.

3.3

In Bezug auf den Charakter des Lärms ist zu bedenken, dass es

Lärmimmissionen gibt, die zur Wohnnutzung gehören und daher von der Mehrheit

der Bevölkerung, auch in einer ruhigen Wohnzone, als ortsüblich und weniger als

störend empfunden werden. Dazu gehört insbesondere der Lärm von Kindern, die in

Nachbargärten, Innenhöfen oder dem Trottoir spielen (BGr, 15. Mai 2001,

1A.282/2000, E. 5b, www.bger.ch).

3.4

Die Benützungszeiten der Schulanlage C wurden auf 8–12 Uhr und

13–20 Uhr bzw. 21 Uhr von April bis September festgelegt (Entscheid der

Vorinstanz vom 20. September 2002).

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Anwohner hätten

bereits unter der Woche unter dem Lärm der sich in den Pausen und auch

ausserhalb der Schulstunden auf den Aussenplätzen aufhaltenden Schülern

erheblich zu leiden. Umso grösser sei daher das Ruhe- und Erholungsbedürfnis

der Anwohner an Tagen, an denen die Schule geschlossen sei. Besonders an Sonn-

und allgemeinen Feiertagen würden die Aussenanlagen indessen von Kindern und

Jugendlichen aus dem Quartier sowie von Vereinen rege benützt, was intensive

und bis in die späten Abendstunden andauernde Lärmbelästigungen zur Folge habe.

Dabei könne vom betagten Beschwerdeführer nicht verlangt werden, dass er Buch

darüber führe, wie intensiv die Sportanlagen jeweils genutzt werden und wie

gross die Störungen für ihn seien. Bereits der Umstand, dass der

Beschwerdeführer seit mehreren Jahren gegen die Nutzung der Aussenanlagen

opponiert und neben zahlreichen Eingaben an Behörden auch mehrfach die Polizei

herbeigerufen habe, belege, dass die Nutzung das übliche Mass überschreite.

Die Stadtpolizei Zürich hat in einer Stellungnahme vom 6.

Februar 2007 zu Handen der örtlichen Bewilligungsbehörde festgehalten, sie habe

im Zusammenhang mit dem Schulhaus C insgesamt fünf Lärmklagen registriert,

wobei die erste am 25. Mai 2006 erhoben worden sei. Mit einer Ausnahme, bei

welcher die Jugendlichen weggewiesen worden seien, sei beim Eintreffen der

Polizeifunktionäre nichts Auffälliges mehr festgestellt worden. Die

Kreisschulpflege Glattal hat die Sozialen Einrichtungen und Betriebe der Stadt

Zürich (sip züri) beauftragt, ab September 2006 bei der Schulanlage C

ausserhalb der Unterrichtszeiten Kontrollen durchzuführen. Wie sich aus den

beiliegenden Akten ergibt, hat diese das Areal zwischen dem 9. September

2006.

und 1. Februar 2007 insgesamt vierzehnmal zu unterschiedlichen Zeiten

besucht und dabei keine kritischen Situationen festgestellt.

Die Beschwerdegegner Nrn. 1-3 führen in ihrer

Beschwerdeantwort aus, die Schulanlage C sei seit dem 26. Oktober 2007 an den

Wochenenden regelmässig von einem Überwachungsdienst kontrolliert worden. Sie

haben eine Auswertung der Rapporte vom 26. Oktober bis 31. Dezember 2007

eingereicht, gemäss welcher nur vereinzelt nach 20 Uhr einzelne Jugendliche

auf der Schulanlage angetroffen wurden. Sodann hat die Stadtpolizei Zürich die

Schulanlage C vom 7. Juli bis 14. September 2008 an insgesamt 70 Tagen 112

kontrolliert und die Ergebnisse ihrer Erhebungen in einer Liste festgehalten.

Die umfangreichen Abklärungen der Lärmsituation haben

insgesamt ergeben, dass auf der Schulanlage C störender Lärm durch Spielen der

Quartierbewohner nicht sehr häufig auftritt. Zwar trifft es zu, dass die

Schulanlage vereinzelt auch ausserhalb der Benützungszeiten von Jugendlichen

genutzt wurde. Nach den Beobachtungen der Kontrollorgane verhielten sich diese

jedoch ruhig (Zusammenstehen, Gespräche). Schliesslich darf auch berücksichtigt

werden, dass der Beschwerdeführer in den Rechtsschriften keine konkreten Situationen

mit störendem Lärm anführt. Zudem ergibt sich aus der Zusammenstellung der

Lärmbeschwerden im Umfeld des Schulhauses C, die im Zeitraum vom 27. April

2007.

bis 20. Juli 2008 bei der Stadtpolizei Zürich eingingen, dass sich nur der

Beschwerdeführer und seine Ehefrau über den Lärm auf der Schulanlage beschwert

haben; die übrigen Anzeigen betreffen ausschliesslich Sachbeschädigungen und

Streitfälle. Es wäre jedoch anzunehmen, dass ein häufig auftretender, störender

Lärm zu weiteren Klagen von Betroffenen geführt hätte.

3.5

Bei gesamthafter Betrachtung ergibt sich, dass die Benützung der

Schulanlage C durch die Quartierbevölkerung nicht mehr als geringfügige

Störungen für die benachbarten Anwohner verursacht und die Planungswerte damit

eingehalten sind.

4.

Es bleibt zu prüfen, ob die Emissionen durch vorsorgliche

Massnahmen begrenzt werden könnten (Art. 11 Abs. 2 USG). Bei

Tätigkeiten, die praktisch unvermeidlich mit Lärm verbunden sind, sind die zu

treffenden Emissionsbegrenzungen im Rahmen einer Interessenabwägung zwischen

dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung und dem Interesse an der lärmverursachenden

Tätigkeit festzulegen. Bei dieser Interessenabwägung sind die bereits erwähnten

Kriterien (Lärmcharakter, -häufigkeit etc.) miteinzubeziehen (BGE 126 II 366

E. 2d; BGr, 4. März 2002,1A.73/2001, E. 2.2, www.bger.ch). Hält

das zu beurteilende Vorhaben wie hier die Planungswerte ein, gelten zusätzliche

Massnahmen im Rahmen der vorsorglichen Emissionsbegrenzung in der Regel nur

dann als wirtschaftlich tragbar, wenn sich mit relativ geringem Aufwand eine

wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lässt (BGE 124 II

517.

E. 5a; Wolf, Art. 25 N. 15).

4.1

Der Beschwerdeführer verlangt eine weitere Beschränkung der

Benützungszeiten der Schulanlagen, insbesondere an Sonn- und allgemeinen

Feiertagen. Dieser Antrag würde jedoch auf eine übermässige Beeinträchtigung

des Ziels, die Schulanlagen für die Freizeitaktivitäten der Quartierbevölkerung

offen zu halten (vgl. auch Art. 24a Abs. 2 der Bau- und Zonenordnung

der Stadt Zürich vom 23. Oktober 1991), hinauslaufen. Ausserdem darf

berücksichtigt werden, dass nach der Lärmschutzverordnung der Stadt Zürich vom

2.

Juni 1971 Lärm erzeugende Freizeitaktivitäten wie Sportveranstaltungen,

Kegelschieben, Tennisspielen etc. sowie das Singen und Musizieren erst nach 22

Uhr im Freien nicht mehr zugelassen sind. Eine weitere Beschränkung der

Betriebszeiten wäre daher nicht sachgerecht.

4.2

Im Sinne einer vorsorglichen Emissionsbegrenzung hat bereits die Baubehörde

in ihrem Entscheid verfügt, es sei dafür zu sorgen, dass durch entsprechende

Massnahmen das Quietschen des Hängekorbs beim Spielplatz verhindert wird. Die

Vorinstanz ordnete als weitere vorsorgliche Massnahme an, die den Hartplatz im

Osten abschliessenden Ballfanggitter seien durch Ballfangnetze zu ersetzen. Der

Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es seien auch auf der Südseite des

Hartplatzes gegen das Schulhaus und den Pausenplatz hin hohe Ballfanggitter

angebracht. Er habe im Rekurs ganz allgemein die Anbringung von Ballfangnetzen

beim Hartplatz bzw. bei den dortigen Ballfanggittern gefordert. Für eine

Beschränkung der Auflage auf die östlichen Ballfanggitter habe kein Anlass

bestanden. Der durch den Aufprall von Bällen verursachte Lärm sei bei

sämtlichen Gittern derselbe und wirke sich bei der Liegenschaft des

Beschwerdeführers störend aus. Der beantragte Ersatz auch bei den

Ballfanggittern südlich des Hartplatzes sei ohne Weiteres möglich.

Die Beschwerdegegner Nrn. 1-3 führten diesbezüglich aus,

die Anordnung der Vorinstanz, östlich des Hartplatzes Ballfangnetze

anzubringen, werde voraussichtlich während der Frühjahrsschulferien umgesetzt.

Somit könne ab Mitte Mai dieses Jahres mit einer erheblichen Lärmverringerung

während Ballspielen auf diesem Platz gerechnet werden. Weitere Massnahmen

müssten, sofern sie überhaupt baulich möglich wären, als unverhältnismässig gelten.

Wie sich aus den bei den Akten befindlichen Fotos ergibt,

befinden sich auf der südlichen Seite des Hartplatzes Schulzimmer, die jedoch

etwas zurückversetzt und unterhalb des Niveaus des Hartplatzes liegen. Das

Metallgitter dient hier nicht nur als Ballfanggitter, sondern auch als

Absturzsicherung. Ein Nylonnetz würde diese Funktion nicht mehr erfüllen.

Ausserdem würde der Ersatz der Ballfanggitter in diesem Bereich für den

Beschwerdeführer keine wesentliche Reduktion der Emissionen bewirken. Der

Ersatz durch ein Ballfangnetz wäre insgesamt unverhältnismässig.

4.3

Als weitere Massnahme beantragt der Beschwerdeführer, das Schulhausareal

sei ausserhalb der Betriebszeiten abzuschliessen. Wie schon die Vorinstanz zu

Recht ausführte, würde dies massive Einzäunungen und Tore erfordern, die

täglich früh morgens und abends auf- bzw. abgeschlossen werden müssten. Beim

Abschliessen müsste sichergestellt sein, dass sich keine Personen mehr in der

weitläufigen Anlage aufhalten. Die Vorinstanz ist ohne Rechtsverletzung zum

Schluss gelangt, dass ein solcher Aufwand abgesehen von den hohen Kosten für

die baulichen Vorkehren auch nicht praktikabel wäre und die Massnahme daher als

unverhältnismässig abzulehnen ist (Entscheid der Vorinstanz, E. 7). Dies

gilt umso mehr, als die diversen Erhebungen der Lärmsituation (vgl.

E. 3.4) ergeben haben, dass die vereinzelten Lärmstörungen, die ausserhalb

der Betriebszeiten auftraten, keinesfalls erheblich waren und eine so

aufwändige Massnahme nicht rechtfertigen.

5.

Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerdeschrift

ausführen, bei einzelnen Schulhäusern in der Stadt Zürich sei an Sonn- und

allgemeinen Feiertagen ein allgemeines Benützungsverbot erlassen worden. Es

verletze deshalb das Rechtsgleichheitsgebot, wenn im vorliegenden Fall nicht

auch ein solches Verbot erlassen würde. Mit der Replik nannte er vier Schulanlagen,

für die ein allgemeines Benützungsverbot für Sonn- und Feiertage gelte, und

reichte die jeweiligen Publikationen der audienzrichterlichen Verbote ein.

Die Beschwerdegegner Nrn. 1-3 legten in der Duplik dar,

gerade die vom Beschwerdeführer genannten Veröffentlichungen hätten die

gesamtstädtische Schulpflege sowie die Konferenz der Schulpräsidentinnen und

Schulpräsidenten veranlasst, den Grundsatz zu bekräftigen, dass die

Aussenanlagen der Schulhäuser auch an Sonn- und Feiertagen der Bevölkerung zur

Benützung offen stehen und daher keine entsprechenden Verbote installiert werden

sollten. Die erwähnten Verbotstexte seien zwar publiziert, jedoch nicht

umgesetzt worden. Vielmehr seien die Verbotstafeln bei den genannten

Schulanlagen ohne Sonntags- und Feiertagsverbot aufgestellt worden. Zum Beweis

legten die Beschwerdegegner Nrn. 1-3 Fotos der Verbotstafeln bei.

Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zur

Duplik gegen diese Sachdarstellung keine Einwände erhoben hat, erweist sich der

in der Beschwerdeschrift erhobene Vorwurf der rechtsungleichen Behandlung als

unbegründet und es ist nicht weiter darauf einzugehen.

6.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang

des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]) und es

steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 330.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'830.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es werden

keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …