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Entscheid

VB.2008.00004

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00004

7. Februar 2008Deutsch9 min

(URT.2008.10486)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A

befindet sich vor einem kommunalen Zivilstandsamt in einem

Ehevorbereitungsverfahren.

Mit

Verfügung vom 26. Juli 2007 lehnte das Gemeindeamt des Kantons Zürich ein

Gesuch von A um "Abgabe einer Erklärung nicht streitiger Angaben" ab.

Die Anordnung wurde diesem am 31. gleichen Monats zugestellt.

Erwägungen

II.

A

liess hiergegen am 27. August 2007 unter anderem mit dem Gesuch rekurrieren,

ihm Kostenfreiheit sowie in der Person seines Vertreters unentgeltlichen Rechtsbeistand

zu gewähren, und die Begründung des Rechtsmittels tags darauf ergänzen.

Nach

Empfang der Rekursantwort ersuchte A darum, einen zweiten Schriftenwechsel oder

eine mündliche Verhandlung anzuordnen und zugleich über die Gewährung des Armenrechts

zu entscheiden.

Mit

(Zwischen-)Verfügung vom 6. Dezember 2007 wies die Direktion der Justiz und des

Innern das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege ab (Dispositiv-Ziffer

I); sie setzte in Dispositiv-Ziffer II zudem eine Replikfrist von zehn

Tagen. Am 10. jenes Monats wurde diese Anordnung dem Vertreter von A

ausgehändigt. Letzterer nahm unter dem 17. Dezember 2007 zur Rekursantwort

Stellung.

III.

A

liess beim Verwaltungsgericht am 9. Januar 2008 Beschwerde führen und

beantragen, ihm in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer I der Verfügung vom

6.

Dezember 2007 für das Rekursverfahren Kostenfreiheit sowie in der

Person seines Vertreters unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren; ferner

wurde auch für das Beschwerdeverfahren um umfassendes Armenrecht ersucht.

Mit

Eingaben 21./23. sowie 24. Januar 2008 verzichteten die Direktion der Justiz

und des Innern sowie das Gemeindeamt darauf, sich vernehmen zu lassen bzw. die

Beschwerde zu beantworten.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Rechtsvorkehren, die keinen oder keinen bestimmten oder einen

Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwert aufweisen, erledigt das

Verwaltungsgericht kraft § 38 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtpflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) mit Ausnahme zweier hier nicht berührter

Sondergebiete intern in Dreierbesetzung (vgl. VGr, 20. Dezember 2001,

VB.2001.00253, und 9. April 2003, VB.2002.00409, je E. 1a sowie unter

www.vgrzh.ch).

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen

Zwischenentscheid. Alsdann fragt sich, ob es für den Streitwert entweder

mittelbar auf die im Endentscheid der Vorinstanz noch zu behandelnde Hauptsache

ankomme (so die Lösung in Art. 51 Abs. 1 lit. c des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) oder

unmittelbar auf den Gegenstand des angefochtenen Zwischenentscheids. Diese

Frage braucht indes nicht abschliessend beantwortet zu werden, da ohnehin die

Kammer zuständig ist (so zum Ganzen schon VGr, 8. Januar 2008, PB.2007.00056,

E. 1.1, www.vgrzh.ch):

Der durch die Vorinstanz noch zu beurteilenden Kontroverse um

die Abgabe einer Erklärung über nicht streitige Angaben eignet kein Streitwert.

Sollte aber die gegenwärtige Auseinandersetzung um die Gewährung

unentgeltlicher Rechtspflege einen solchen besitzen, wäre er unbestimmt.

2.

Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG

prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen.

Dabei kommt es auf das geltende Recht in jenem Zeitpunkt an, wo eine

Rechtsvorkehr anhängig gemacht wird (RB 2004 Nr. 8). Das ist hier im

laufenden Jahr geschehen. – Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich wie

gesagt um einen Zwischenentscheid; § 43 Abs. 3 VRG erlaubt die

Beschwerde dagegen, wenn diese auch in der Hauptsache zulässig ist (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 19, § 25 N. 20).

2.1

Nachdem die Vorinstanz in der Terminologie des zürcherischen

Verfahrensrechts als Rekursbehörde gewirkt hat, erscheint die Anfechtung ihrer

Verfügung beim Verwaltungsgericht im Sinn der §§ 19b Abs. 1

und 41 ff. VRG schon kantonalrechtlich als prinzipiell statthaft

(vgl. VGr, 15. September 2000, VB.2000.00264, E. 1 Abs. 1,

www.vgrzh.ch, ebenso zu nachfolgend 2.2 Abs. 1).

2.2

Weil bis Ende 2006 anschliessend die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht möglich war, liess sich so

lang in zivilstandsamtlichen Angelegenheiten beim Verwaltungsgericht

grundsätzlich Beschwerde gegen Rechtsmittelentscheide der Direktion der Justiz

und des Innern erheben (Art. 90 Abs. 2 der Zivilstandsverordnung vom

28.

April 2004 [ZStV] in der bis Ende 2006 geltenden Fassung [AS 2004, 2915

ff., 2943], Art. 98a Abs. 1 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember

1943.

[AS 1992, 288 ff., 294 f.]; VGr, 10. Juli 2002, VB.2002.002002, E. 3a Abs. 1, www.vgrzh.ch).

Das anfangs 2007 in Kraft getretene Bundesgerichtsgesetz

kennt keine Verwaltungsgerichtsbeschwerde mehr; dafür waltet nun das

Bundesgericht als ordentliche Beschwerdeinstanz unter anderem für Beschwerden

in Zivilsachen gegen kantonal letztinstanzliche, ab dann ergangene Entscheide

über die Führung des Zivilstandsregisters (Art. 90 Abs. 3 ZStV [SR

211.112

] in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2, 75 Abs. 1

und 132 Abs. 1 BGG; AS 2006, 1205 ff., 1243). Art. 130 Abs. 2

BGG gebietet, bis zum Inkrafttreten einer schweizerischen Zivilprozessordnung

Ausführungsbestimmungen unter anderem zu Art. 75 Abs. 2 BGG zu

schaffen; tritt bis Ende 2012 eine solche Prozessordnung noch nicht in Kraft,

legt der Bundesrat die Frist für Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone

fest. Laut Art. 75 Abs. 2 BGG setzen die Kantone als ihre letzten

Instanzen obere Gerichte ein, und zwar regelmässig (mit hier nicht zutreffenden

Ausnahmen) in der Funktion von Rechtsmittelbehörden. Art. 130 Abs. 4

BGG gestattet den Kantonen, die Ausführungsbestimmungen bis zur eigentlichen

Gesetzgebung in die Form nicht referendumspflichtiger Erlasse zu kleiden,

soweit es zur Einhaltung der Anpassungsfrist notwendig ist.

Die Kammer hat in einem grundlegenden Entscheid zur

neurechtlichen Zuständigkeit auf dem Gebiet der Fremdenpolizei gefunden, das

Verwaltungsgericht müsse jetzt zumindest in jenen Bereichen seine Kompetenz

behalten, wo vorher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht

möglich gewesen sei; das habe jedenfalls insofern zu gelten, als anschliessend

neu die ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung stehe (VGr,

7.

Februar 2007, VB.2007.00013, E. 2.2 Abs. 3, www.vgrzh.ch). Dies trifft

auch vorliegend zu.

3.

Als gleichsam spezielle Legitimationsvoraussetzung gestattet § 48

Abs. 2 VRG Beschwerden gegen Zwischenentscheide lediglich, wenn diese für

die Betroffenen einen Nachteil zeitigen, der sich später voraussichtlich nicht

mehr beheben lässt (RB 2002 Nr. 16). Dessen strikten Nachweis braucht es für

den Weiterzug nicht (Kölz/Bosshart/Röhl, § 48 N. 6). Wohl wird ein

derartiger Nachteil bei Entscheiden über die Gewährung unentgeltlicher

Rechtspflege in der Regel bejaht (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 18, § 19

N. 49, § 48 N. 7; vgl. zum Ganzen auch VGr, 8. Januar 2008, PB.2007.00056,

E. 2 Abs. 2, www.vgrzh.ch). Das trifft jedenfalls bei einer

Kautionierung unter Androhen des Nichteintretens zu (BGE 126 I 207

E. 2a; BGr, 2. April 2007,2D_1/2007, E. 3.2, www.bger.ch).

Vorliegend jedoch lässt sich für das Rekursverfahren ein

solcher, nicht einmal behaupteter Nachteil keineswegs ersehen. Denn einerseits

musste der Beschwerdeführer keine Kosten vorschiessen; und eine allfällige

Auflage derselben im vorinstanzlichen Endentscheid dürfte er immer noch beim Verwaltungsgericht

anfechten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 47, § 48 N. 9, ebenso zum

Folgenden). Anderseits kann er das nach Abschluss des Rekursverfahrens auch mit

Bezug auf die Verweigerung unentgeltlichen Rechtsbeistands tun; und sein

Vertreter hat seine Tätigkeit bei der Vorinstanz mit der verlangten, eingeräumten

sowie genutzten Replikmöglichkeit abgeschlossen.

Mithin ist die Beschwerde nicht an die Hand zu nehmen, obwohl

die weiteren Eintretensbedingungen als erfüllt erscheinen.

4.

Die Beschwerde erscheint wegen dieser fehlenden

Prozessvoraussetzung als offenkundig aussichtslos, weshalb sich vor

Verwaltungsgericht keine unentgeltliche Rechtspflege gewähren lässt (§ 16 Abs. 1

und 2 VRG; RB 1994 Nr. 2; Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 35 und 39). Daher

wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1; vgl. zum Ganzen auch VGr, 7. Januar 2008, VB.2007.00551, E.

3, www.vgrzh.ch).

5.

Dieser Beschluss gilt unter dem Gesichtswinkel eines

Weiterzugs als Zwischenentscheid und lässt sich deshalb laut Art. 93 Abs. 1

lit. a BGG nur dann vor Bundesgericht anfechten, wenn er einen nicht

wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (vgl. etwa Hansjörg

Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90

N. 4–8, Art. 93 N. 2; Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2008, Art. 90

BGG N. 4 ff., Art. 92 BGG N. 2, Art. 93 BGG N. 1 und 5;

BGr, 2. April 2007,2D_1/2007, E. 3, und 11. Oktober 2007,6B_174/2007, E.

4.1

Abs. 1, beides unter www.bger.ch; VGr, 8. Januar 2008, PB.2007.00056,

E. 4, www.vgrzh.ch; Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 20). Weil hier im Sinn von

Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG ein Streitwert fehlt, spielt die

darauf bezügliche Grenze von Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG keine

Rolle (siehe oben 1 Abs. 2 f.); folglich steht als allfälli­ges Rechtsmittel

die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG zur Verfügung.

Demgemäss beschliesst

die Kammer:

1.

Das Gesuch um Gewährung von Kostenfreiheit und

unentgeltlichem Rechtsbeistand wird abgewiesen.

2.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Im

Sinn der Erwägungen kann gegen diesen Beschluss Beschwerde erhoben werden. Sie

ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne

14.

6.

Mitteilung an…