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Entscheid

VB.2008.00009

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00009

13. März 2008Deutsch19 min

(URT.2008.10547)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ist Halter des Hundes „B“, ein männlicher

American Staffordshire Terrier, geboren am 6. Januar 2003. Am 12. Juni

2007 wurde „B“ streunend in der Nähe einer Kinderkrippe von der Stadtpolizei

Zürich aufgegriffen und gleichentags vom Veterinäramt vorsorglich beschlagnahmt

und in einer Tierschutzinstitution untergebracht. Zum damaligen Zeitpunkt

befand sich A in Untersuchungshaft. Das Veterinäramt verfügte am 3. Juli

2007 die definitive Beschlagnahmung und Euthanasie von „B“. Einem allfälligen

Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Kosten wurden A auferlegt.

Zudem wurde er auf Art. 29 Ziff. 2 des Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978

(TSchG, SR 455) hingewiesen, wonach die vorsätzliche oder fahrlässige

Zuwiderhandlung gegen eine solche Einzelverfügung mit Busse bestraft werden

könne. In der Nacht vom 13. Juli 2007 brach A in das Tierheim ein, nahm „B“

an sich und verbrachte ihn nach Italien. „B“ befindet sich seither in

Süditalien, wobei der genaue Aufenthaltsort unbekannt ist.

Erwägungen

II.

A erhob am 24. Juli 2007 Rekurs an die

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich. Er beantragte, es sei die Verfügung

des Veterinäramts vom 3. Juli 2007 aufzuheben und es sei dem Rekurs die

aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die Gesundheitsdirektion wies mit

Zwischenverfügung vom 13. August 2007 die Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung ab. Am 6. Dezember 2007 wurde der Rekurs unter

Kostenfolge zu Lasten von A abgewiesen.

III.

Am 7. Januar 2008 ging die von A gegen

den Rekursentscheid der Gesundheitsdirektion rechtzeitig erhobene Beschwerde

beim Verwaltungsgericht ein. A beantragt sinngemäss die Aufhebung der

Verfügungen des Veterinäramts vom 3. Juli 2007 und der Gesundheitsdirektion

vom 6. Dezember 2007. Das Veterinäramt beantragte mit Beschwerdeantwort

vom 7. Februar 2008 die Abweisung der Beschwerde unter Auferlegung der

Kosten an den Beschwerdeführer. Die Gesundheitsdirektion hatte in ihrer

Vernehmlassung vom 31. Januar 2008 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde

beantragt.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19b Abs. 1 in Verbindung

mit § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG) funktionell und sachlich zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 25

Abs. 1 TSchG schreitet die Behörde unverzüglich ein, wenn feststeht, dass

Tiere stark vernachlässigt oder völlig unrichtig gehalten werden. Sie kann die

Tiere vorsorglich beschlagnahmen und sie auf Kosten des Halters an einem

geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder

töten. Wer einen Hund hält, hat die nötigen Vorkehrungen zu treffen, dass der

Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet (Art. 31 Abs. 4 der Tierschutzverordnung

vom 27. Mai 1981, TSchV, SR 455.1). Tierärzte, Ärzte, Zollorgane und

Hundeausbildende sind verpflichtet, der zuständigen kantonalen Stelle Vorfälle

zu melden, bei denen ein Hund Tiere oder Menschen erheblich verletzt hat oder

Anzeichen eines übermässigen Aggressionsverhaltens zeigt. Die Kantone können

die Meldepflicht auf weitere Personenkreise ausdehnen (Art. 34a TSchV).

Geht eine solche Meldung beim Veterinäramt als zuständiger kantonaler Behörde

ein, so überprüft es den Sachverhalt (Art. 34b Abs. 1 in Verbindung

mit Art. 34a Abs. 1 TSchV; § 1 Abs. 1 der Kantonalen

Tierschutzverordnung vom 11. März 1992, KTSchV, LS 554.11). Ergibt eine

Überprüfung, dass ein Hund eine Abnormität im Verhalten, insbesondere ein

übermässiges Aggressionsverhalten zeigt, ordnet das Veterinäramt die

erforderlichen Massnahmen an (Art. 34b Abs. 3 TSchV). Diese per 2. Mai

2006.

in Kraft gesetzten Bestimmungen der eidgenössischen Tierschutzverordnung

zielen in erster Linie darauf ab, Vorfällen mit Hunden (Hundebisse)

vorzubeugen. Bei verhaltensauffälligen Hunden sollen die Vollzugsbehörden rasch

durchgreifen können (VGr, 4. Oktober 2007, VB.2007.00263, E. 3.1 mit

Hinweisen, www.vgrzh.ch).

2.2

Gemäss § 1

des kantonalen Gesetzes über das Halten von Hunden vom 14. März 1971

(HundeG, LS 554.5) kontrollieren die Gemeinden die Hundehaltung. Die Gemeinden

teilen dem Veterinäramt Verfügungen mit, die sie auf Grund von Vorfällen mit

Hunden erlassen (§ 1a Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über das

Halten von Hunden vom 11. November 1971 (HundeV, LS 554.51). Hunde, die

mit ansteckenden, unheilbaren oder ekelerregenden Krankheiten behaftet oder für

Mensch und Tier gefährlich sind, können auf Anordnung des Bezirkstierarztes

unter anderem abgetan werden, wenn eine tierärztliche Behandlung keinen Erfolg

verspricht (§ 6 HundeG). Läufige, bissige und kranke Hunde sind stets

anzuleinen (§ 10 Abs. 2 HundeG). Die Ortspolizei fängt streunende

Hunde ein und meldet sie der Meldestelle für gefundene Tiere nach Art. 720a

Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs (§ 12 HundeG).

Im öffentlich zugänglichen Raum gilt ein Leinen- und

Maulkorbzwang für Hunde über sechs Monate unter anderem für die Hunderasse

American Staffordshire Terrier. Das Veterinäramt bewilligt dem Halter die

Befreiung seines Hundes vom Leinen- und Maulkorbzwang, wenn der Halter

mindestens 20 Jahre alt ist und einen festen Wohnsitz hat, den Nachweis über

genügend kynologische Fachkenntnisse zum Halten von Hunden erbringt, belegt,

dass er nicht wegen Gewaltdelikten oder schweren Betäubungsmitteldelikten

vorbestraft ist, über einen Nachweis der Gemeinde verfügt, wonach ihr keine

Meldungen über auffälliges Verhalten des Hundes vorliegen, der Hund mittels

Mikrochip gekennzeichnet ist, sowie wenn aufgrund der Art und Umstände, wie der

Hund gehalten wird, und der Beurteilung seines Wesens die Befreiung vom Leinen-

und Maulkorbzwang gerechtfertigt ist (§ 7a Abs. 1 und 2 lit. a-f

HundeV).

Am 15. Dezember 2000 hat das Veterinäramt Zürich

zuhanden der Gemeinden eine Wegleitung zum Vollzug des Hundegesetzes erlassen

(Wegleitung, abrufbar unter www.ds.zh.ch). Danach haben die Gemeinden Fälle, in

welchen eine fachliche Beurteilung notwendig ist, einem Bezirkstierarzt bzw.

Bezirkstierärztin zu überweisen und die von diesem bzw. dieser vorgeschlagenen

Massnahmen zu verfügen. Mit der bezirkstierärztlichen Beurteilung sollen die

eindeutigen Fälle (z.B. Hunde, die unverzüglich getötet werden sollen; Hunde

die kein hohes Gefährdungspotential aufweisen; Hunde, die eine Erziehung benötigen)

erledigt werden. Aufgrund der Beurteilung können Massnahmen wie Euthanasie,

Restriktionen der Bewegungsfreiheit, Erziehungsmassnahmen, Umplatzierung oder

die detaillierte Abklärung durch einen Spezialisten vorgeschlagen werden (Wegleitung,

Abschnitte D und E).

3.

Die Gesundheitsdirektion macht unter anderem geltend, vom

Hund „B“ sei deutlich eine Gefährdung für Drittpersonen ausgegangen. So sei der

Hund wiederholt dabei beobachtet worden, wie er unbeaufsichtigt auf der Strasse

herumgelaufen bzw. sich in der Nähe einer Kinderkrippe aufgehalten habe. Den

Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er den Hund während seiner

Untersuchungshaft einem Kollegen anvertraut und diesem genaue Anweisungen

erteilt habe, sei entgegenzuhalten, dass entweder die Anweisungen ungenügend

gewesen oder vom Kollegen nicht befolgt worden seien. Verantwortlich für das

Verhalten des Hundes bleibe aber in jedem Fall der Halter. Nach dem Aufgreifen

sei der Hund tierärztlich untersucht worden, wobei sich ergeben habe, dass er

pathologisch hinten permanent zittere und beim Zug auf die Hüftgelenke eine

starke Dolenz bestehe. Zudem habe „B“ ein zunehmendes Aggressionspotenzial

aufgewiesen, welches für Menschen ein hohes Sicherheitsrisiko darstelle. Am 16. Juni

2007.

sei er einer Pflegerin, welche lediglich seinen Wassernapf mit einer

Giesskanne auffüllen wollte, nach kurzem Knurrlaut unerwartet mit hoher Geschwindigkeit

ins Gesicht gesprungen. Nur zwei Tage später sei „B“ beim Führen vom Aussen-

ins Innengehege plötzlich zusammengebrochen und einige Sekunden knurrend liegen

geblieben. Er sei nicht ansprechbar gewesen. Danach habe er am ganzen Körper

gezittert, und es habe sich ein sicht- und hörbares Kieferklappern eingestellt.

Die tierärztliche Untersuchung vom 20. Juni 2007 habe fortschreitende neurologische

Symptome unbekannter Ursache ergeben. Zudem habe „B“ deutlich eine zunehmende

Aggression beim Betreten des Innengeheges durch Personen aufgezeigt, sodass ein

sofortiges Berührungsverbot (Betreuung des Hundes nur von aussen durch das

Gitter) habe angeordnet werden müssen.

Weiter wies die Gesundheitsdirektion darauf hin, dass der

Beschwerdeführer bezüglich des Zitterns des Hundes widersprüchliche Angaben

gemacht habe. So habe er in der Stellungnahme vom 21. Juni 2007 sowie in

der Rekursschrift vom 24. Juli 2007 erklärt, das Zittern sei auf

einen Autounfall zurückzuführen, den „B“ als Jungtier erlitten habe. Diesen

Vorfall habe der Beschwerdeführer aber anlässlich einer tierärztlichen

Untersuchung vom September 2006 nicht erwähnt. Es erscheine unglaubwürdig, dass

er seinen Hund wegen des Zitterns tierärztlich habe untersuchen lassen, ohne

den für die Abklärung entscheidenden Hinweis auf den früheren Autounfall zu

geben. Auch habe er damals betreffend die Verletzungen am Kopf des Tieres

ausgeführt, diese seien Bissverletzungen von einem Kampf mit einem anderen

Hund, während er beim Wesenstest vom 17. Oktober 2006 geltend gemacht

habe, die multiplen Narben stammten von einem Stacheldraht. Beim Ausfüllen des

Fragebogens für die Befreiung von der Maulkorb- und Leinenpflicht habe der

Beschwerdeführer erklärt, der Hund sei noch niemals ernsthaft krank gewesen und

habe keinerlei akute oder chronische Leiden. Unabhängig von der Ursache des

Zitterns habe sich aber das Leiden des Hundes gemäss tierärztlichem Zeugnis vom

20.

Juni 2007 innert kurzer Zeit verstärkt; das beim Erstuntersuch vom 13. Juni

2007.

festgestellte Zittern der Hinterläufe habe sich auf den ganzen Hund ausgedehnt.

Ein kausaler Zusammenhang mit dem zunehmend aggressiven Verhalten des Tieres

sei nicht auszuschliessen. Aus tierärztlicher Sicht sei eine komplette Heilung

auf Grund der über Jahre offensichtlich vorliegenden Problematik des Muskelzitterns

und der fortschreitenden Symptome wenig wahrscheinlich und damit die Prognose

ungünstig.

Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer zudem vor, dass

er im Zusammenhang mit der Bewilligung zur Befreiung von der Maulkorb- und Leinenpflicht

vom 23. Oktober 2006 unwahre Angaben gegenüber den Behörden gemacht habe,

indem er es unterlassen habe, darauf hinzuweisen, dass ein strafrechtliches

Verfahren gegen ihn hängig sei. Wie aus dem Strafbescheid der

Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 10. November 2006 hervorgehe, sei er

neben einfacher Körperverletzung wegen mehrfachen Vergehens gegen das

Tierseuchengesetz sowie wegen Übertretung des Tierschutzgesetzes verurteilt

worden. Aus dem Urteil gehe hervor, dass er in St. Gallen mit Hunden gehandelt

habe, ohne eine kantonale Bewilligung zu haben. Auch habe er zwei Hundewelpen

ohne Impfschutz gegen Tollwut in die Schweiz eingeführt und einer Verfügung des

Bundesamts für Veterinärwesen nicht Folge geleistet, indem er einen American

Pitbull nicht aus der Schweiz ausgeführt habe. Zudem habe er Kontakt zwischen

seuchenverdächtigen Hunden mit anderen Hunden und Menschen zugelassen bzw.

diese Hunde an Drittpersonen verkauft. Schliesslich sei aus einem

Polizeirapport vom 4. April 2007 zu entnehmen, dass er am 23. August 2006

wegen Fälschens eines Heimtierpasses und Nichteinhaltens des Maulkorbzwanges

für „B“ im öffentlich zugänglichen Raum verzeigt worden sei.

Die Gesundheitsdirektion kam zum Ergebnis, dass wegen des

Gesundheitszustandes des Hundes und dessen gesteigerten Aggressionsverhaltens

sowie der Missachtung der Aufsichtspflicht durch den Beschwerdeführer und der

weiteren erwähnten Umstände „B“ für die Öffentlichkeit eine Gefahr darstelle.

Dieser sei daher definitiv zu beschlagnahmen und zu euthanasieren. Aber auch

das unbefugte Herausholen des Hundes aus dem Tierheim und das Verbringen nach

Italien durch den Beschwerdeführer zeigten, dass er nicht gewillt sei, in

adäquater Weise für das Tier zu sorgen.

4.

Im Folgenden ist auf die genannten Punkte sowie auf die

Gegenargumente des Beschwerdeführers im Einzelnen einzugehen:

4.1

Bezüglich

des Herumstreunens des Hundes macht der Beschwerdeführer geltend, er sei in

Untersuchungshaft gesteckt worden und habe daher nicht die Möglichkeit gehabt,

in vernünftiger Frist eine zuverlässige und dem Hund vertraute Person zu

organisieren. Er habe den Schlüssel zu seiner Wohnung über die Polizei einem

Kollegen ausgehändigt, diesem jedoch keine genauen Anweisungen zur korrekten

Haltung des Hundes geben können. Die Polizei habe dem Kollegen einige Anweisungen

gegeben, wobei er nicht wisse, ob diese in seinem Sinn gewesen seien.

Es ist eine unwiderlegbare Tatsache, dass sich „B“

wiederholt streunend in der Nähe einer Krippe aufgehalten hat und schliesslich

von der Polizei aufgegriffen wurde. Somit ist die Missachtung der

Aufsichtspflicht über „B“ und damit einhergehend eine Gefährdung im Sinn von § 31

Abs. 4 TSchV klar belegt. Dafür trägt der Beschwerdeführer letztlich die

Verantwortung, und zwar unabhängig vom Umstand, dass er in Untersuchungshaft

gesetzt worden ist bzw. sein Kollege den Hund ungenügend beaufsichtigt hat. Als

Halter des Hundes wäre der Beschwerdeführer auch unter den gegebenen

schwierigen Verhältnissen verpflichtet gewesen, für eine sichere und dem

speziellen Wesen seines Hundes gerechte Betreuung während seiner Abwesenheit

besorgt zu sein. Bei Schwierigkeiten mit dem kurzfristigen Organisieren einer

korrekten Betreuung – was ihm als solches nicht vorzuwerfen wäre – hätte er

eine Tierorganisation kontaktieren müssen. Es bleibt zu erwähnen, dass der

Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der bewilligten Befreiung von der

Maulkorb- und Leinenpflicht vom 23. Oktober 2006 ausdrücklich darauf

hingewiesen wurde, dass er die vollumfängliche Verantwortung für den Hund trage;

dies betreffe auch die Weitergabe des Hundes an eine andere Person zum Ausführen.

Als Halter eines Hundes, der einer Hunderasse angehört, für die in öffentlichen

zugänglichen Räumen grundsätzlich ein Leinen- und Maulkorbzwang gilt (§ 7a

Abs. 1 HundeV), hätte er umso mehr seiner Aufsichtspflicht genügend

nachkommen sollen.

4.2

Den

Angriff „B“s auf die Pflegerin im Tierheim erklärt sich der Beschwerdeführer

mit einem möglichen Fehlverhalten der Pflegerin. Noch nie habe sich ein

aggressives Verhalten seines Hundes gegenüber Menschen geäussert, auch nicht

unter Stresssituationen.

Der Vorfall vom 16. Juni 2007 ist aktenkundig belegt

und stellte ohne Zweifel eine schwere Gefährdung dar. Zudem fiel „B“ nicht etwa

nur am 16. Juni 2007 durch ein aggressives Verhalten auf, sondern wurde

über einen längeren Zeitraum hinweg zunehmend aggressiver, was nicht auf ein –

wenig wahrscheinliches – Fehlverhalten einer erfahrenen Tierpflegerin zurückgeführt

werden kann.

4.3

Der

Beschwerdeführer bestreitet, hinsichtlich der Verletzungen am Kopf des Hundes

widersprüchliche Angaben gemacht zu haben. Zwar habe der Hund einmal

Bissverletzungen am Kopf gehabt, welche ohne Narben zu hinterlassen verheilt

seien. Die bestehenden Narben stammten tatsächlich von Verletzungen an einem

Stacheldraht.

Der Beschwerdeführer hat anlässlich des bei „B“ am 17. Oktober

2006.

beim Bezirkstierarzt durchgeführten Wesenstests für die Befreiung von der

Maulkorb- und Leinenpflicht die Kopfnarben damit erklärt, dass sich „B“ an

einem Stacheldraht verletzt habe, ohne auf die Bissverletzungen hinzuweisen.

Nachdem er aber die Bissverletzungen nur einen Monat zuvor durch eine

Tierärztin hatte behandeln lassen und diese im Oktober 2006 ausdrücklich

festgestellt hatte, die Bissverletzungen seien "gut sichtbar", ist nicht

zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die diesbezüglichen Angaben des

Beschwerdeführers als "widersprüchlich" qualifiziert hat. Gerade bei

einem Wesenstest wäre es wichtig gewesen, den Gutachter über den genauen Hergang

der Bissverletzungen zu informieren, was der Beschwerdeführer aber unterlassen

hat. Damit ergeben sich aber Bedenken darüber, inwieweit er überhaupt gewillt

ist, die nötigen Vorkehrungen im Sinn von Art. 31 Abs. 4 TSchV zu treffen,

damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet.

4.4

Zum Zittern

von „B“ führt der Beschwerdeführer aus, das Tier schon früh zu einem Untersuch

zu einem Tierarzt gebracht zu haben. Dabei hätten sich keine neurologischen

oder krankhaften Ursachen ergeben. Es sei aber festgestellt worden, dass das

Zittern für den Hund nicht schmerzhaft sei und sich auch nicht verschlimmere.

Trotzdem habe er Jahre später den Hund nochmals diesbezüglich untersuchen

lassen. Da nicht einmal der Tierarzt habe feststellen können, woher das Zittern

stamme, habe er angenommen, das Zittern rühre von einem Autounfall her, was ihm

auch von fachkundiger Seite als wahrscheinliche Ursache bestätigt worden sei.

Er habe daher keine Notwendigkeit gesehen, im Fragebogen zur Befreiung von der

Maulkorb- und Leinenpflicht vom 29. September 2006 über das den Hund nicht

weiter beeinträchtigende Zittern zu berichten.

Ob das Zittern des Hundes tatsächlich auf einen früheren

Autounfall zurückzuführen ist oder ob eine andere Ursache zugrunde liegt, lässt

sich aufgrund der Akten nicht eruieren. Die Behauptung des Beschwerdeführers,

wonach ein Autounfall das Zittern ausgelöst habe, ist daher als eine von ihm

angestellte Vermutung zu qualifizieren, wobei unbekannt ist, wann er auf diese

Mutmassung gekommen ist. Es kann ihm daher nicht rechtsgenügend vorgeworfen

werden, er habe gegenüber dem Bezirkstierarzt keine Angaben betreffend die

möglichen Ursachen für das Zittern gemacht. Nachdem das Zittern des Hundes

zudem offenkundig war, kann dem Beschwerdeführer auch nicht gross zur Last

gelegt werden, er habe im Fragebogen zur Befreiung von der Maulkorb- und

Leinenpflicht die Fragen, ob der Hund schon einmal ernsthaft erkrankt sei und

ob er heute ein akutes oder chronisches Leiden habe, mit "nein" beantwortet.

Der Hund schien denn auch früher nicht unter dieser Beeinträchtigung gelitten

zu haben.

Allerdings ist der Umstand, dass „B“ schon früher

zitterte, nicht weiter relevant. Entscheidend ist vielmehr, dass sich die entsprechenden

Symptome im Juni 2007 innert kürzester Zeit markant verschlimmert und sich

schliesslich auf den ganzen Hund – bis hin zu dessen Zusammenbruch – ausgedehnt

haben. Die untersuchende Tierärztin hielt am 20. Juni 2007 fest, dass der

Hund fortschreitende neurologische Symptome unbekannter Ursache mit

gefährlicher Aggression zeige. Ein schnelles Handeln sei angezeigt. Auf die

erwähnte Aggression geht der Beschwerdeführer nicht näher ein, während er noch

im Rekursverfahren das Verhalten des Hundes mit der durch den Aufenthalt im

Heim entstandenen Stresssituation erklärt hatte. Aufgrund der Aktenlage sind

aber die rapide Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Hundes sowie ein

zunehmendes gefährliches Aggressionsverhalten klar erstellt.

4.5

Der

Beschwerdeführer macht geltend, er habe nicht die Pflicht gehabt, das

Veterinäramt über laufende Strafverfahren zu informieren. Er beruft sich dabei

auf die Unschuldsvermutung. Nach wie vor gehe er davon aus, dass das Verfahren

mit einem Freispruch enden oder eingestellt werde.

Die Beschwerdegegnerin weist zu Recht darauf hin, dass die

hängigen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer der Vollständigkeit halber

erfolgt seien, jedoch nicht in direktem Zusammenhang mit den zu treffenden

notwendigen Massnahmen stünden. Auf die erwähnten Strafverfahren bzw. den Stand

derselben braucht vorliegend somit nicht weiter eingegangen zu werden.

4.6

Der

Beschwerdeführer verneint pauschal, dass sich der Gesundheitszustand seines

Hundes verschlimmert habe. Auch zeige sich kein gesteigertes

Aggressionsverhalten, und er stelle keine Gefahr für die Öffentlichkeit dar.

Nachdem aber „B“ – sei es wegen seines Gesundheitszustands

und/oder aus Stressgründen – eine ausgeprägte Aggression an den Tag gelegt hat,

sodass sogar ein gänzliches Berührungsverbot erlassen werden musste, können bei

ihm vorliegende Anzeichen eines übermässigen Aggressionsverhaltens gemäss Art. 34a

Abs. 1 lit. b TSchV nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Vielmehr

muss gerade auch in Stresssituationen davon ausgegangen werden können, dass der

Hund kein gefährliches aggressives Verhalten annimmt. Insbesondere hat „B“ am

16.

Juni 2007 eine Pflegerin unerwartet angegriffen. Zudem hat sich sein

Gesundheitszustand innert kurzer Zeit nachweislich markant verschlechtert,

wobei das aggressive Verhalten anhielt bzw. zunahm. Die Vorinstanz und die

Beschwerdegegnerin stellen sich daher zu Recht auf den Standpunkt, die definitive

Beschlagnahmung und Euthanasie des Hundes sei aus Sicherheits- und

Tierschutzgründen notwendig und adäquat, liegt es doch klar im öffentlichen

Interesse zu verhindern, dass vom Hund eine Gefährdung für Menschen und Tiere

ausgeht (Art. 31 Abs. 4 TSchV). Schon der Umstand, dass „B“

wiederholt vor einer Kinderkrippe streunte und schliesslich aufgegriffen werden

musste, wobei die Polizei Probleme mit dem Einfangen hatte, stellte eine

Gefährdung dar. Jener Vorfall verlief noch glimpflich. Nachdem sich aber das

Aggressionsverhalten als auch der prognostisch ungünstig verlaufende Gesundheitszustand

des Hundes zunehmend massiv verschlimmert haben, sind die von der

Beschwerdegegnerin als übergeordneter kantonalen Behörde (§ 1 Abs. 1

KTSchV) verfügten Massnahmen sowohl aus Gründen des öffentlichen Interesses als

auch aus Tierschutzgründen nicht zu beanstanden.

Das öffentliche Interesse an der Vorbeugung gefährlicher

Vorfälle durch verhaltensauffällige Hunde wiegt schwer. Aufgrund des

geschilderten konkreten Verhaltens des Hundes „B“ muss mit einer von ihm

ausgehenden erhöhten Gefährdung durch Angriffe auf Menschen gerechnet werden.

Daran ändert nichts, dass beim am 17. Oktober 2006 durchgeführten

Wesenstest im Zusammenhang mit der Befreiung von der Maulkorb- und

Leinenpflicht keine Hinweise auf ein gestört oder inadäquat aggressives

Verhalten des Hundes beobachtet worden waren. Als „B“ im Tierheim durch ein

extrem aggressives Verhalten auffiel, lag der Test schon mehrere Monate zurück.

Jedenfalls legte er ab dem 16. Juni 2007 auch nach den Kriterien der

Grundlagen des Gutachtens ein übersteigertes bzw. inadäquates Aggressionsverhalten

an den Tag. Somit ist eine markante Veränderung im Verhalten des Hundes

eingetreten. Zudem hat der Beschwerdeführer durch den Einbruch ins Tierheim und

das Verbringen des Tieres nach Italien, aber auch durch die beim Wesenstest vom

17.

Oktober 2006 gemachten unvollständigen Angaben bezüglich der Verletzungen

am Kopf des Hundes, gezeigt, dass er nicht in der Lage ist, die vom Hund ausgehende

effektive Gefährdung richtig einzuschätzen.

5.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerde

abzuweisen ist.

Bei diesem Ausgang

des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

in Verbindung mit § 70 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an …