VB.2008.00009
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00009
13. März 2008Deutsch19 min
(URT.2008.10547)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00009
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 13.03.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 31.10.2008 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Gesundheitswesen
Betreff:
Tierschutz
Beschlagnahme und Euthanasie eines unbeaufsichtigten, aggressiven und erkrankten Hundes
Rechtsgrundlagen für ein behördliches Einschreiten nach eidgenössischem und kantonalem Recht (E. 2).
Der Hundehalter hat die Aufsichtspflicht über seinen Hund missachtet (E. 4.1), der seit längerer Zeit aggressiv war und - während eines Aufenthalts in einem Tierheim - eine erfahrene Tierpflegerin angefallen hat (E. 4.2). Der Hund wies Verletzungen auf, über deren Verursachung der Hundehalter widersprüchliche Angaben gemacht hat. Auch bei einem Wesenstest des Hundes hat er nicht Hand zu einer Aufklärung geboten (E. 4.3). Der Gesundheitszustand des Hundes hat sich in kurzer Zeit markant verschlechtert (Zittern am ganzen Körpern und zunehmend gefährliches Aggressionsverhalten) (E. 4.4). Auf die noch nicht rechtskräftig erledigten Strafverfahren (insbesondere wegen Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung) ist nicht weiter einzugehen (E. 4.5). Aufgrund der gesamten Umstände, namentlich auch gestützt auf den prognostisch ungünstig verlaufenden Gesundheitszustand des Hundes, sind die definitive Beschlagnahme und Euthanasie aus Sicherheits- und Tierschutzgründen notwendig (E. 4.6).
Abweisung der Beschwerde. (Der Hundehalter ist während des Verfahrens in das Tierheim eingebrochen, hat den Hund behändigt und ihn an einen unbekannten Ort in Italien verbracht.)
Stichworte:
BESCHLAGNAHME
EUTHANASIE (TIER)
HUND
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
TIERHALTUNG
TIERSCHUTZ
Rechtsnormen:
§ 6 HundeG
§ 10 Abs. II HundeG
§ 12 HundeG
§ 1a HundeV
§ 7a HundeV
§ 1 Abs. I KTSchV
Art. 25 TSchG
Art. 34a TSchG
Art. 31 Abs. IV TSchV
Art. 34b TSchV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00009
Entscheid
der 3. Kammer
vom 13. März 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Felix Helg.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Tierschutz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist Halter des Hundes „B“, ein männlicher
American Staffordshire Terrier, geboren am 6. Januar 2003. Am 12. Juni
2007 wurde „B“ streunend in der Nähe einer Kinderkrippe von der Stadtpolizei
Zürich aufgegriffen und gleichentags vom Veterinäramt vorsorglich beschlagnahmt
und in einer Tierschutzinstitution untergebracht. Zum damaligen Zeitpunkt
befand sich A in Untersuchungshaft. Das Veterinäramt verfügte am 3. Juli
2007 die definitive Beschlagnahmung und Euthanasie von „B“. Einem allfälligen
Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Kosten wurden A auferlegt.
Zudem wurde er auf Art. 29 Ziff. 2 des Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978
(TSchG, SR 455) hingewiesen, wonach die vorsätzliche oder fahrlässige
Zuwiderhandlung gegen eine solche Einzelverfügung mit Busse bestraft werden
könne. In der Nacht vom 13. Juli 2007 brach A in das Tierheim ein, nahm „B“
an sich und verbrachte ihn nach Italien. „B“ befindet sich seither in
Süditalien, wobei der genaue Aufenthaltsort unbekannt ist.
Erwägungen
II.
A erhob am 24. Juli 2007 Rekurs an die
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich. Er beantragte, es sei die Verfügung
des Veterinäramts vom 3. Juli 2007 aufzuheben und es sei dem Rekurs die
aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die Gesundheitsdirektion wies mit
Zwischenverfügung vom 13. August 2007 die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung ab. Am 6. Dezember 2007 wurde der Rekurs unter
Kostenfolge zu Lasten von A abgewiesen.
III.
Am 7. Januar 2008 ging die von A gegen
den Rekursentscheid der Gesundheitsdirektion rechtzeitig erhobene Beschwerde
beim Verwaltungsgericht ein. A beantragt sinngemäss die Aufhebung der
Verfügungen des Veterinäramts vom 3. Juli 2007 und der Gesundheitsdirektion
vom 6. Dezember 2007. Das Veterinäramt beantragte mit Beschwerdeantwort
vom 7. Februar 2008 die Abweisung der Beschwerde unter Auferlegung der
Kosten an den Beschwerdeführer. Die Gesundheitsdirektion hatte in ihrer
Vernehmlassung vom 31. Januar 2008 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde
beantragt.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19b Abs. 1 in Verbindung
mit § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) funktionell und sachlich zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss Art. 25
Abs. 1 TSchG schreitet die Behörde unverzüglich ein, wenn feststeht, dass
Tiere stark vernachlässigt oder völlig unrichtig gehalten werden. Sie kann die
Tiere vorsorglich beschlagnahmen und sie auf Kosten des Halters an einem
geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder
töten. Wer einen Hund hält, hat die nötigen Vorkehrungen zu treffen, dass der
Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet (Art. 31 Abs. 4 der Tierschutzverordnung
vom 27. Mai 1981, TSchV, SR 455.1). Tierärzte, Ärzte, Zollorgane und
Hundeausbildende sind verpflichtet, der zuständigen kantonalen Stelle Vorfälle
zu melden, bei denen ein Hund Tiere oder Menschen erheblich verletzt hat oder
Anzeichen eines übermässigen Aggressionsverhaltens zeigt. Die Kantone können
die Meldepflicht auf weitere Personenkreise ausdehnen (Art. 34a TSchV).
Geht eine solche Meldung beim Veterinäramt als zuständiger kantonaler Behörde
ein, so überprüft es den Sachverhalt (Art. 34b Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 34a Abs. 1 TSchV; § 1 Abs. 1 der Kantonalen
Tierschutzverordnung vom 11. März 1992, KTSchV, LS 554.11). Ergibt eine
Überprüfung, dass ein Hund eine Abnormität im Verhalten, insbesondere ein
übermässiges Aggressionsverhalten zeigt, ordnet das Veterinäramt die
erforderlichen Massnahmen an (Art. 34b Abs. 3 TSchV). Diese per 2. Mai
2006.
in Kraft gesetzten Bestimmungen der eidgenössischen Tierschutzverordnung
zielen in erster Linie darauf ab, Vorfällen mit Hunden (Hundebisse)
vorzubeugen. Bei verhaltensauffälligen Hunden sollen die Vollzugsbehörden rasch
durchgreifen können (VGr, 4. Oktober 2007, VB.2007.00263, E. 3.1 mit
Hinweisen, www.vgrzh.ch).
2.2
Gemäss § 1
des kantonalen Gesetzes über das Halten von Hunden vom 14. März 1971
(HundeG, LS 554.5) kontrollieren die Gemeinden die Hundehaltung. Die Gemeinden
teilen dem Veterinäramt Verfügungen mit, die sie auf Grund von Vorfällen mit
Hunden erlassen (§ 1a Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über das
Halten von Hunden vom 11. November 1971 (HundeV, LS 554.51). Hunde, die
mit ansteckenden, unheilbaren oder ekelerregenden Krankheiten behaftet oder für
Mensch und Tier gefährlich sind, können auf Anordnung des Bezirkstierarztes
unter anderem abgetan werden, wenn eine tierärztliche Behandlung keinen Erfolg
verspricht (§ 6 HundeG). Läufige, bissige und kranke Hunde sind stets
anzuleinen (§ 10 Abs. 2 HundeG). Die Ortspolizei fängt streunende
Hunde ein und meldet sie der Meldestelle für gefundene Tiere nach Art. 720a
Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs (§ 12 HundeG).
Im öffentlich zugänglichen Raum gilt ein Leinen- und
Maulkorbzwang für Hunde über sechs Monate unter anderem für die Hunderasse
American Staffordshire Terrier. Das Veterinäramt bewilligt dem Halter die
Befreiung seines Hundes vom Leinen- und Maulkorbzwang, wenn der Halter
mindestens 20 Jahre alt ist und einen festen Wohnsitz hat, den Nachweis über
genügend kynologische Fachkenntnisse zum Halten von Hunden erbringt, belegt,
dass er nicht wegen Gewaltdelikten oder schweren Betäubungsmitteldelikten
vorbestraft ist, über einen Nachweis der Gemeinde verfügt, wonach ihr keine
Meldungen über auffälliges Verhalten des Hundes vorliegen, der Hund mittels
Mikrochip gekennzeichnet ist, sowie wenn aufgrund der Art und Umstände, wie der
Hund gehalten wird, und der Beurteilung seines Wesens die Befreiung vom Leinen-
und Maulkorbzwang gerechtfertigt ist (§ 7a Abs. 1 und 2 lit. a-f
HundeV).
Am 15. Dezember 2000 hat das Veterinäramt Zürich
zuhanden der Gemeinden eine Wegleitung zum Vollzug des Hundegesetzes erlassen
(Wegleitung, abrufbar unter www.ds.zh.ch). Danach haben die Gemeinden Fälle, in
welchen eine fachliche Beurteilung notwendig ist, einem Bezirkstierarzt bzw.
Bezirkstierärztin zu überweisen und die von diesem bzw. dieser vorgeschlagenen
Massnahmen zu verfügen. Mit der bezirkstierärztlichen Beurteilung sollen die
eindeutigen Fälle (z.B. Hunde, die unverzüglich getötet werden sollen; Hunde
die kein hohes Gefährdungspotential aufweisen; Hunde, die eine Erziehung benötigen)
erledigt werden. Aufgrund der Beurteilung können Massnahmen wie Euthanasie,
Restriktionen der Bewegungsfreiheit, Erziehungsmassnahmen, Umplatzierung oder
die detaillierte Abklärung durch einen Spezialisten vorgeschlagen werden (Wegleitung,
Abschnitte D und E).
3.
Die Gesundheitsdirektion macht unter anderem geltend, vom
Hund „B“ sei deutlich eine Gefährdung für Drittpersonen ausgegangen. So sei der
Hund wiederholt dabei beobachtet worden, wie er unbeaufsichtigt auf der Strasse
herumgelaufen bzw. sich in der Nähe einer Kinderkrippe aufgehalten habe. Den
Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er den Hund während seiner
Untersuchungshaft einem Kollegen anvertraut und diesem genaue Anweisungen
erteilt habe, sei entgegenzuhalten, dass entweder die Anweisungen ungenügend
gewesen oder vom Kollegen nicht befolgt worden seien. Verantwortlich für das
Verhalten des Hundes bleibe aber in jedem Fall der Halter. Nach dem Aufgreifen
sei der Hund tierärztlich untersucht worden, wobei sich ergeben habe, dass er
pathologisch hinten permanent zittere und beim Zug auf die Hüftgelenke eine
starke Dolenz bestehe. Zudem habe „B“ ein zunehmendes Aggressionspotenzial
aufgewiesen, welches für Menschen ein hohes Sicherheitsrisiko darstelle. Am 16. Juni
2007.
sei er einer Pflegerin, welche lediglich seinen Wassernapf mit einer
Giesskanne auffüllen wollte, nach kurzem Knurrlaut unerwartet mit hoher Geschwindigkeit
ins Gesicht gesprungen. Nur zwei Tage später sei „B“ beim Führen vom Aussen-
ins Innengehege plötzlich zusammengebrochen und einige Sekunden knurrend liegen
geblieben. Er sei nicht ansprechbar gewesen. Danach habe er am ganzen Körper
gezittert, und es habe sich ein sicht- und hörbares Kieferklappern eingestellt.
Die tierärztliche Untersuchung vom 20. Juni 2007 habe fortschreitende neurologische
Symptome unbekannter Ursache ergeben. Zudem habe „B“ deutlich eine zunehmende
Aggression beim Betreten des Innengeheges durch Personen aufgezeigt, sodass ein
sofortiges Berührungsverbot (Betreuung des Hundes nur von aussen durch das
Gitter) habe angeordnet werden müssen.
Weiter wies die Gesundheitsdirektion darauf hin, dass der
Beschwerdeführer bezüglich des Zitterns des Hundes widersprüchliche Angaben
gemacht habe. So habe er in der Stellungnahme vom 21. Juni 2007 sowie in
der Rekursschrift vom 24. Juli 2007 erklärt, das Zittern sei auf
einen Autounfall zurückzuführen, den „B“ als Jungtier erlitten habe. Diesen
Vorfall habe der Beschwerdeführer aber anlässlich einer tierärztlichen
Untersuchung vom September 2006 nicht erwähnt. Es erscheine unglaubwürdig, dass
er seinen Hund wegen des Zitterns tierärztlich habe untersuchen lassen, ohne
den für die Abklärung entscheidenden Hinweis auf den früheren Autounfall zu
geben. Auch habe er damals betreffend die Verletzungen am Kopf des Tieres
ausgeführt, diese seien Bissverletzungen von einem Kampf mit einem anderen
Hund, während er beim Wesenstest vom 17. Oktober 2006 geltend gemacht
habe, die multiplen Narben stammten von einem Stacheldraht. Beim Ausfüllen des
Fragebogens für die Befreiung von der Maulkorb- und Leinenpflicht habe der
Beschwerdeführer erklärt, der Hund sei noch niemals ernsthaft krank gewesen und
habe keinerlei akute oder chronische Leiden. Unabhängig von der Ursache des
Zitterns habe sich aber das Leiden des Hundes gemäss tierärztlichem Zeugnis vom
20.
Juni 2007 innert kurzer Zeit verstärkt; das beim Erstuntersuch vom 13. Juni
2007.
festgestellte Zittern der Hinterläufe habe sich auf den ganzen Hund ausgedehnt.
Ein kausaler Zusammenhang mit dem zunehmend aggressiven Verhalten des Tieres
sei nicht auszuschliessen. Aus tierärztlicher Sicht sei eine komplette Heilung
auf Grund der über Jahre offensichtlich vorliegenden Problematik des Muskelzitterns
und der fortschreitenden Symptome wenig wahrscheinlich und damit die Prognose
ungünstig.
Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer zudem vor, dass
er im Zusammenhang mit der Bewilligung zur Befreiung von der Maulkorb- und Leinenpflicht
vom 23. Oktober 2006 unwahre Angaben gegenüber den Behörden gemacht habe,
indem er es unterlassen habe, darauf hinzuweisen, dass ein strafrechtliches
Verfahren gegen ihn hängig sei. Wie aus dem Strafbescheid der
Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 10. November 2006 hervorgehe, sei er
neben einfacher Körperverletzung wegen mehrfachen Vergehens gegen das
Tierseuchengesetz sowie wegen Übertretung des Tierschutzgesetzes verurteilt
worden. Aus dem Urteil gehe hervor, dass er in St. Gallen mit Hunden gehandelt
habe, ohne eine kantonale Bewilligung zu haben. Auch habe er zwei Hundewelpen
ohne Impfschutz gegen Tollwut in die Schweiz eingeführt und einer Verfügung des
Bundesamts für Veterinärwesen nicht Folge geleistet, indem er einen American
Pitbull nicht aus der Schweiz ausgeführt habe. Zudem habe er Kontakt zwischen
seuchenverdächtigen Hunden mit anderen Hunden und Menschen zugelassen bzw.
diese Hunde an Drittpersonen verkauft. Schliesslich sei aus einem
Polizeirapport vom 4. April 2007 zu entnehmen, dass er am 23. August 2006
wegen Fälschens eines Heimtierpasses und Nichteinhaltens des Maulkorbzwanges
für „B“ im öffentlich zugänglichen Raum verzeigt worden sei.
Die Gesundheitsdirektion kam zum Ergebnis, dass wegen des
Gesundheitszustandes des Hundes und dessen gesteigerten Aggressionsverhaltens
sowie der Missachtung der Aufsichtspflicht durch den Beschwerdeführer und der
weiteren erwähnten Umstände „B“ für die Öffentlichkeit eine Gefahr darstelle.
Dieser sei daher definitiv zu beschlagnahmen und zu euthanasieren. Aber auch
das unbefugte Herausholen des Hundes aus dem Tierheim und das Verbringen nach
Italien durch den Beschwerdeführer zeigten, dass er nicht gewillt sei, in
adäquater Weise für das Tier zu sorgen.
4.
Im Folgenden ist auf die genannten Punkte sowie auf die
Gegenargumente des Beschwerdeführers im Einzelnen einzugehen:
4.1
Bezüglich
des Herumstreunens des Hundes macht der Beschwerdeführer geltend, er sei in
Untersuchungshaft gesteckt worden und habe daher nicht die Möglichkeit gehabt,
in vernünftiger Frist eine zuverlässige und dem Hund vertraute Person zu
organisieren. Er habe den Schlüssel zu seiner Wohnung über die Polizei einem
Kollegen ausgehändigt, diesem jedoch keine genauen Anweisungen zur korrekten
Haltung des Hundes geben können. Die Polizei habe dem Kollegen einige Anweisungen
gegeben, wobei er nicht wisse, ob diese in seinem Sinn gewesen seien.
Es ist eine unwiderlegbare Tatsache, dass sich „B“
wiederholt streunend in der Nähe einer Krippe aufgehalten hat und schliesslich
von der Polizei aufgegriffen wurde. Somit ist die Missachtung der
Aufsichtspflicht über „B“ und damit einhergehend eine Gefährdung im Sinn von § 31
Abs. 4 TSchV klar belegt. Dafür trägt der Beschwerdeführer letztlich die
Verantwortung, und zwar unabhängig vom Umstand, dass er in Untersuchungshaft
gesetzt worden ist bzw. sein Kollege den Hund ungenügend beaufsichtigt hat. Als
Halter des Hundes wäre der Beschwerdeführer auch unter den gegebenen
schwierigen Verhältnissen verpflichtet gewesen, für eine sichere und dem
speziellen Wesen seines Hundes gerechte Betreuung während seiner Abwesenheit
besorgt zu sein. Bei Schwierigkeiten mit dem kurzfristigen Organisieren einer
korrekten Betreuung – was ihm als solches nicht vorzuwerfen wäre – hätte er
eine Tierorganisation kontaktieren müssen. Es bleibt zu erwähnen, dass der
Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der bewilligten Befreiung von der
Maulkorb- und Leinenpflicht vom 23. Oktober 2006 ausdrücklich darauf
hingewiesen wurde, dass er die vollumfängliche Verantwortung für den Hund trage;
dies betreffe auch die Weitergabe des Hundes an eine andere Person zum Ausführen.
Als Halter eines Hundes, der einer Hunderasse angehört, für die in öffentlichen
zugänglichen Räumen grundsätzlich ein Leinen- und Maulkorbzwang gilt (§ 7a
Abs. 1 HundeV), hätte er umso mehr seiner Aufsichtspflicht genügend
nachkommen sollen.
4.2
Den
Angriff „B“s auf die Pflegerin im Tierheim erklärt sich der Beschwerdeführer
mit einem möglichen Fehlverhalten der Pflegerin. Noch nie habe sich ein
aggressives Verhalten seines Hundes gegenüber Menschen geäussert, auch nicht
unter Stresssituationen.
Der Vorfall vom 16. Juni 2007 ist aktenkundig belegt
und stellte ohne Zweifel eine schwere Gefährdung dar. Zudem fiel „B“ nicht etwa
nur am 16. Juni 2007 durch ein aggressives Verhalten auf, sondern wurde
über einen längeren Zeitraum hinweg zunehmend aggressiver, was nicht auf ein –
wenig wahrscheinliches – Fehlverhalten einer erfahrenen Tierpflegerin zurückgeführt
werden kann.
4.3
Der
Beschwerdeführer bestreitet, hinsichtlich der Verletzungen am Kopf des Hundes
widersprüchliche Angaben gemacht zu haben. Zwar habe der Hund einmal
Bissverletzungen am Kopf gehabt, welche ohne Narben zu hinterlassen verheilt
seien. Die bestehenden Narben stammten tatsächlich von Verletzungen an einem
Stacheldraht.
Der Beschwerdeführer hat anlässlich des bei „B“ am 17. Oktober
2006.
beim Bezirkstierarzt durchgeführten Wesenstests für die Befreiung von der
Maulkorb- und Leinenpflicht die Kopfnarben damit erklärt, dass sich „B“ an
einem Stacheldraht verletzt habe, ohne auf die Bissverletzungen hinzuweisen.
Nachdem er aber die Bissverletzungen nur einen Monat zuvor durch eine
Tierärztin hatte behandeln lassen und diese im Oktober 2006 ausdrücklich
festgestellt hatte, die Bissverletzungen seien "gut sichtbar", ist nicht
zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die diesbezüglichen Angaben des
Beschwerdeführers als "widersprüchlich" qualifiziert hat. Gerade bei
einem Wesenstest wäre es wichtig gewesen, den Gutachter über den genauen Hergang
der Bissverletzungen zu informieren, was der Beschwerdeführer aber unterlassen
hat. Damit ergeben sich aber Bedenken darüber, inwieweit er überhaupt gewillt
ist, die nötigen Vorkehrungen im Sinn von Art. 31 Abs. 4 TSchV zu treffen,
damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet.
4.4
Zum Zittern
von „B“ führt der Beschwerdeführer aus, das Tier schon früh zu einem Untersuch
zu einem Tierarzt gebracht zu haben. Dabei hätten sich keine neurologischen
oder krankhaften Ursachen ergeben. Es sei aber festgestellt worden, dass das
Zittern für den Hund nicht schmerzhaft sei und sich auch nicht verschlimmere.
Trotzdem habe er Jahre später den Hund nochmals diesbezüglich untersuchen
lassen. Da nicht einmal der Tierarzt habe feststellen können, woher das Zittern
stamme, habe er angenommen, das Zittern rühre von einem Autounfall her, was ihm
auch von fachkundiger Seite als wahrscheinliche Ursache bestätigt worden sei.
Er habe daher keine Notwendigkeit gesehen, im Fragebogen zur Befreiung von der
Maulkorb- und Leinenpflicht vom 29. September 2006 über das den Hund nicht
weiter beeinträchtigende Zittern zu berichten.
Ob das Zittern des Hundes tatsächlich auf einen früheren
Autounfall zurückzuführen ist oder ob eine andere Ursache zugrunde liegt, lässt
sich aufgrund der Akten nicht eruieren. Die Behauptung des Beschwerdeführers,
wonach ein Autounfall das Zittern ausgelöst habe, ist daher als eine von ihm
angestellte Vermutung zu qualifizieren, wobei unbekannt ist, wann er auf diese
Mutmassung gekommen ist. Es kann ihm daher nicht rechtsgenügend vorgeworfen
werden, er habe gegenüber dem Bezirkstierarzt keine Angaben betreffend die
möglichen Ursachen für das Zittern gemacht. Nachdem das Zittern des Hundes
zudem offenkundig war, kann dem Beschwerdeführer auch nicht gross zur Last
gelegt werden, er habe im Fragebogen zur Befreiung von der Maulkorb- und
Leinenpflicht die Fragen, ob der Hund schon einmal ernsthaft erkrankt sei und
ob er heute ein akutes oder chronisches Leiden habe, mit "nein" beantwortet.
Der Hund schien denn auch früher nicht unter dieser Beeinträchtigung gelitten
zu haben.
Allerdings ist der Umstand, dass „B“ schon früher
zitterte, nicht weiter relevant. Entscheidend ist vielmehr, dass sich die entsprechenden
Symptome im Juni 2007 innert kürzester Zeit markant verschlimmert und sich
schliesslich auf den ganzen Hund – bis hin zu dessen Zusammenbruch – ausgedehnt
haben. Die untersuchende Tierärztin hielt am 20. Juni 2007 fest, dass der
Hund fortschreitende neurologische Symptome unbekannter Ursache mit
gefährlicher Aggression zeige. Ein schnelles Handeln sei angezeigt. Auf die
erwähnte Aggression geht der Beschwerdeführer nicht näher ein, während er noch
im Rekursverfahren das Verhalten des Hundes mit der durch den Aufenthalt im
Heim entstandenen Stresssituation erklärt hatte. Aufgrund der Aktenlage sind
aber die rapide Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Hundes sowie ein
zunehmendes gefährliches Aggressionsverhalten klar erstellt.
4.5
Der
Beschwerdeführer macht geltend, er habe nicht die Pflicht gehabt, das
Veterinäramt über laufende Strafverfahren zu informieren. Er beruft sich dabei
auf die Unschuldsvermutung. Nach wie vor gehe er davon aus, dass das Verfahren
mit einem Freispruch enden oder eingestellt werde.
Die Beschwerdegegnerin weist zu Recht darauf hin, dass die
hängigen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer der Vollständigkeit halber
erfolgt seien, jedoch nicht in direktem Zusammenhang mit den zu treffenden
notwendigen Massnahmen stünden. Auf die erwähnten Strafverfahren bzw. den Stand
derselben braucht vorliegend somit nicht weiter eingegangen zu werden.
4.6
Der
Beschwerdeführer verneint pauschal, dass sich der Gesundheitszustand seines
Hundes verschlimmert habe. Auch zeige sich kein gesteigertes
Aggressionsverhalten, und er stelle keine Gefahr für die Öffentlichkeit dar.
Nachdem aber „B“ – sei es wegen seines Gesundheitszustands
und/oder aus Stressgründen – eine ausgeprägte Aggression an den Tag gelegt hat,
sodass sogar ein gänzliches Berührungsverbot erlassen werden musste, können bei
ihm vorliegende Anzeichen eines übermässigen Aggressionsverhaltens gemäss Art. 34a
Abs. 1 lit. b TSchV nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Vielmehr
muss gerade auch in Stresssituationen davon ausgegangen werden können, dass der
Hund kein gefährliches aggressives Verhalten annimmt. Insbesondere hat „B“ am
16.
Juni 2007 eine Pflegerin unerwartet angegriffen. Zudem hat sich sein
Gesundheitszustand innert kurzer Zeit nachweislich markant verschlechtert,
wobei das aggressive Verhalten anhielt bzw. zunahm. Die Vorinstanz und die
Beschwerdegegnerin stellen sich daher zu Recht auf den Standpunkt, die definitive
Beschlagnahmung und Euthanasie des Hundes sei aus Sicherheits- und
Tierschutzgründen notwendig und adäquat, liegt es doch klar im öffentlichen
Interesse zu verhindern, dass vom Hund eine Gefährdung für Menschen und Tiere
ausgeht (Art. 31 Abs. 4 TSchV). Schon der Umstand, dass „B“
wiederholt vor einer Kinderkrippe streunte und schliesslich aufgegriffen werden
musste, wobei die Polizei Probleme mit dem Einfangen hatte, stellte eine
Gefährdung dar. Jener Vorfall verlief noch glimpflich. Nachdem sich aber das
Aggressionsverhalten als auch der prognostisch ungünstig verlaufende Gesundheitszustand
des Hundes zunehmend massiv verschlimmert haben, sind die von der
Beschwerdegegnerin als übergeordneter kantonalen Behörde (§ 1 Abs. 1
KTSchV) verfügten Massnahmen sowohl aus Gründen des öffentlichen Interesses als
auch aus Tierschutzgründen nicht zu beanstanden.
Das öffentliche Interesse an der Vorbeugung gefährlicher
Vorfälle durch verhaltensauffällige Hunde wiegt schwer. Aufgrund des
geschilderten konkreten Verhaltens des Hundes „B“ muss mit einer von ihm
ausgehenden erhöhten Gefährdung durch Angriffe auf Menschen gerechnet werden.
Daran ändert nichts, dass beim am 17. Oktober 2006 durchgeführten
Wesenstest im Zusammenhang mit der Befreiung von der Maulkorb- und
Leinenpflicht keine Hinweise auf ein gestört oder inadäquat aggressives
Verhalten des Hundes beobachtet worden waren. Als „B“ im Tierheim durch ein
extrem aggressives Verhalten auffiel, lag der Test schon mehrere Monate zurück.
Jedenfalls legte er ab dem 16. Juni 2007 auch nach den Kriterien der
Grundlagen des Gutachtens ein übersteigertes bzw. inadäquates Aggressionsverhalten
an den Tag. Somit ist eine markante Veränderung im Verhalten des Hundes
eingetreten. Zudem hat der Beschwerdeführer durch den Einbruch ins Tierheim und
das Verbringen des Tieres nach Italien, aber auch durch die beim Wesenstest vom
17.
Oktober 2006 gemachten unvollständigen Angaben bezüglich der Verletzungen
am Kopf des Hundes, gezeigt, dass er nicht in der Lage ist, die vom Hund ausgehende
effektive Gefährdung richtig einzuschätzen.
5.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerde
abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang
des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
in Verbindung mit § 70 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an …