VB.2008.00011
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00011
13. Februar 2008Deutsch8 min
(URT.2008.10492)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00011
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 13.02.2008
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 01.07.2008 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Baubewilligung: Einordnung einer Plakatwerbestelle.
Die Erwägungen der Vorinstanz sind offenkundig nicht geeignet zur Begründung, dass und inwiefern die örtliche Baubehörde im Rahmen ihrer Entscheidungsfreiheit nicht sachgerecht entschieden oder ihren Beurteilungsspielraum überschritten hat. Insbesondere setzt sich die Vorinstanz nicht mit den Erwägungen der Baukommission im angefochtenen Beschluss auseinander (E. 2.3).
Die Baubehörde hat den massgeblichen Sachverhalt hinreichend und zutreffend ermittelt. Sie hat bei ihrem Entscheid auch die wirtschaftlichen Interessen der Bauherrschaft in Rechnung gestellt. Dass sie dabei das Interesse an der ästhetischen Unversehrtheit des Waldrands höher gewertet hat, ist jedenfalls nicht rechtsverletzend (E. 2.5).
Gutheissung, soweit keine Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit.
Stichworte:
BEGRÜNDUNG
BEURTEILUNGSSPIELRAUM
ENTSCHEIDUNGSFREIHEIT
GEMEINDEAUTONOMIE
GESTALTUNG UND EINORDNUNG
PLAKATWERBESTELLE
REKLAMEANLAGE
ÜBERPRÜFUNGSBEFUGNIS
WALD
ZIRKULATIONSENTSCHEID
Rechtsnormen:
§ 238 Abs. I PBG
§ 38 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2008.00011
Zirkulationsentscheid
der 1. Kammer
vom 13. Februar 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Robert Wolf, Gerichtssekretärin
Tanja Pekeljevic.
In Sachen
Gemeinde Rüschlikon, vertreten durch RA A,
Beschwerdeführerin,
gegen
B, vertreten
durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 11. April 2007 verweigerte die Baukommission
Rüschlikon der B AG die Baubewilligung für zwei Plakatwerbeträger auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 01 beim Kreisel L-Strasse/M-Strasse mangels genügender
Einordnung im Sinn von § 238 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975 (PBG). Gleichzeitig eröffnete sie die wegen Beeinträchtigung der
Verkehrssicherheit ausgesprochene Verweigerung der strassenverkehrsrechtlichen
Bewilligung des Sicherheitsvorstands der Gemeinde vom 15. März 2007.
Erwägungen
II.
Die gegen beide Anordnungen von der B AG erhobenen Rekurse
vereinigte die Baurekurskommission II und hiess sie unter Aufhebung der
Bewilligungsverweigerungen gut; die kommunalen Behörden wurden eingeladen die
Bewilligungen zu erteilen, sofern das Bauvorhaben auch im Übrigen den
einschlägigen Vorschriften entspreche, und zudem zu Umtriebsentschädigungen von
insgesamt Fr. 1'000.- an die B AG verpflichtet.
III.
Mit Beschwerde vom 9. Januar 2008 liess die Gemeinde
Rüschlikon dem Verwaltungsgericht Aufhebung des Rekursentscheids und
Wiederherstellung der angefochtenen Verfügungen der kommunalen Behörden
beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen auch für das vorinstanzliche
Verfahren.
Die Vorinstanz am 22. und die Beschwerdegegnerin am 31. Januar
2008.
beantragten Abweisung der Beschwerde, Letztere zudem die Zusprechung einer
Parteientschädigung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die
Gemeinde, die jedenfalls bezüglich der Einordnung der streitbetroffenen Plakatwerbestelle
über einen besonderen Ermessensspielraum verfügt, ist gemäss § 21 lit. b
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beschwerde
nach ständiger Rechtsprechung ohne weiteres befugt (RB 1979 Nr. 10). Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die form- und
fristgerechte Beschwerde einzutreten.
1.2
Gemäss § 38
Abs. 1 VRG entscheidet das Gericht über ein derart offensichtlich begründetes
Rechtsmittel wie das vorliegende bei Einstimmigkeit auf dem Zirkulationsweg und
mit summarischer Begründung.
2.
2.1
Die zu §
238.
PBG entwickelte Rechtsprechung kann als den Parteien bekannt vorausgesetzt
werden; sie ist bereits im Entscheid VB.2007.00347 vom 7. November 2007,
der ebenfalls eine geplante Reklameanlage der Beschwerdegegnerin in Rüschlikon
betraf, zusammenfassend wiedergegeben worden. Insbesondere ist in jenem
Entscheid auch auf die bei der Anwendung von § 238 PBG bestehende relative
erhebliche Entscheidungsfreiheit bzw. den Beurteilungsspielraum der örtlichen
Baubehörde und die deshalb beschränkte Überprüfungsbefugnis der Rekursinstanz
hingewiesen worden. Das gemäss § 50 VRG in der Regel nur zur Rechtskontrolle
befugte Verwaltungsgericht hat insbesondere die von der Beschwerdeführerin
aufgeworfene Rechtsfrage zu beantworten, ob die Rekursinstanz zulässigerweise
in den Beurteilungsspielraum der Gemeindebehörde eingegriffen hat.
2.2
Die
örtliche Baubehörde hat im Bauverweigerungsbeschluss vom 11. April 2007 eingehende
Erwägungen zur Gestaltung und Einordnung der geplanten Werbestelle angestellt.
Sie hat diese zutreffend nach § 238 Abs. 1 PBG beurteilt, hat die örtlichen
Verhältnisse gewürdigt und eingehend dargelegt, aus welchen Gründen sie die
befriedigende Einordnung im Sinne dieser Bestimmung als nicht gegeben erachtet.
Die Baubehörde hat damit von dem ihr zustehenden Beurteilungsspielraum Gebrauch
gemacht und es liegt damit kein Fall vor, in welchem die Rekursinstanz mangels
Ermessensbetätigung der Gemeindebehörde eine eigene ästhetische Würdigung
vornehmen durfte (vgl. RB 1991 Nr. 2; VGr, 19. April 2002, BEZ
2002.
Nr. 18, E. 5a).
2.3
Neben
allgemeinen Erwägungen zur Tragweite von § 238 Abs. 1 PBG und zum Beurteilungsspielraum
der Gemeinde bzw. der Überprüfungsbefugnis der Rekursinstanz enthält der
Rekursentscheid zur Frage der Einordnung nur folgende Erwägungen:
"Anlässlich eines
Augenscheins bestätigte sich die sorgfältige Ausgestaltung des Kreisels. Das
wichtige Verkehrselement am Rande des Siedlungsgebietes wurde in seiner Mitte
begrünt und in seinem äusseren Bereich mit sauberen Detailgestaltungen und
einer durchgehenden Lösung für Fussgänger mit Fussgängerstreifen, Inseln und
von der Fahrbahn getrennten Trottoirs ausgebaut. Dennoch muss festgehalten
werden, dass es sich um ein Element der Verkehrsführung handelt. Die beantragte
Plakatstelle befindet sich am Rande des Fussgängerweges und richtet sich nach
dessen Linienführung. Zusammen mit dem Kandelaber und Wegweiser, der gleich
neben den Plakatträgern steht, wirken sie durchaus noch als Teil des Kreisels
bzw. bilden dessen Abschluss gegenüber dem dahinter liegenden Waldbereich. Die
Ansicht der Vorinstanz, diese Plakatstelle würde eine befriedigende Einordnung
im Sinne von § 238 Abs. 1 PBG nicht erreichen, erwies sich vor Ort als
nicht nachvollziehbar. Mit dieser Einschätzung hat sie den ihr zustehenden Ermessensspielraum
überschritten."
Diese Erwägungen sind offenkundig nicht geeignet zur
Begründung, dass und inwiefern die örtliche Baubehörde im Rahmen ihrer
Entscheidungsfreiheit nicht sachgerecht entschieden oder ihren
Beurteilungsspielraum überschritten hat. Insbesondere setzt sich die Vorinstanz
nicht mit den Erwägungen der Baukommission im angefochtenen Beschluss
auseinander. Laut diesen Erwägungen grenzt an den Kreisel ein intaktes
Naherholungsgebiet und die Plakatstelle, die direkt bei diesem
"Waldeingang" platziert werden soll, werde an dieser exponierten Lage
einen dominanten Blickfang und einen Fremdkörper in Bezug auf das grüne
Landschaftsbild darstellen; die solitär stehenden Werbeträger würden ein ganzes
Erholungsgebiet dominieren. Zudem habe man bei der Gestaltung und Begrünung des
Kreisels einen grossen Aufwand betrieben und es wäre auch deshalb nicht verständlich,
wenn vor dem angrenzenden Waldgebiet ein Plakatträger errichtet würde. Diese
Überlegungen, die aufgrund der Akten als sachlich richtig und unter
ästhetischen Gesichtspunkten als nachvollziehbar erscheinen, werden von der Vorinstanz
in keiner Weise widerlegt. Mit ihrem genau besehen einzigen Argument, dass
nämlich die Reklameanlage als Teil des Kreisels bzw. der Verkehrsanlage erscheine,
übersieht sie, dass § 238 Abs. 1 ausdrücklich die befriedigende Gesamtwirkung
der Baute auch "in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und
landschaftlichen Umgebung" verlangt, zu welcher der Waldrand, vor welchem
die Plakatstelle errichtet werden soll, offenkundig gehört. Sodann liegt der geplante
Standort gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Rüschlikon vom 22. Juni
2000.
nicht in einer Bauzone, sondern auf Strassen- und Waldgebiet. Abgesehen
davon, dass deshalb schon fraglich ist, ob an diesem Standort eine
Reklameanlage überhaupt bewilligt werden kann, ist es an diesem Standort
jedenfalls gerechtfertigt, auf den Wald in seiner Erholungsfunktion die gebotene
Rücksicht zu nehmen; dazu gehört, wie die örtliche Baubehörde richtig erkannt
hat, auch die Erhaltung seines ästhetischen Wertes. Wenn sie zum Schluss
gekommen ist, dieser werde durch die Reklameanlage beeinträchtigt, die direkt
am Waldrand und Eingang zum dortigen Naherholungsgebiet als Fremdkörper erscheine,
so ist dies eine durchaus nachvollziehbare ästhetische Würdigung. Schon mangels
Begründung nicht nachvollziehbar ist vielmehr die gegenteilige Auffassung der
Mehrheit der Rekurskommission.
2.4
Sodann
liegen auch keine anderen Gründe vor, die eine abweichende Beurteilung der
Einordnung der streitbetroffenen Reklameanlage zu rechtfertigen vermöchten. Die
Baubehörde hat nicht nur den massgeblichen Sachverhalt hinreichend und
zutreffend ermittelt, sondern sie hat bei ihrem Entscheid auch die
wirtschaftlichen Interessen der Bauherrschaft in Rechnung gestellt. Dass sie
dabei das Interesse an der ästhetischen Unversehrtheit des Waldrands höher
gewertet hat, ist jedenfalls nicht rechtsverletzend. Sodann ist an der Bauverweigerung
auch unter dem Gesichtswinkel des Gleichheitsgrundsatzes nichts auszusetzen;
die von der Bauherrschaft in diesem Zusammenhang namhaft gemachten Fälle liegen
alle innerhalb der Bauzonen und sind schon aus diesem Grund mit dem
vorliegenden Fall nicht vergleichbar.
3.
Erweist sich damit die Bauverweigerung gestützt auf § 238
Abs. 1 PBG als gerechtfertigt, ist die Beschwerde schon aus diesem Grund
gutzuheissen und kann offen bleiben, ob die Bewilligung auch aus Gründen der
Verkehrssicherheit verweigert werden durfte. Soweit es jene Verfügung betrifft,
ist das Verfahren infolge Wegfall des Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos
abzuschreiben.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70
VRG), die überdies gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. b VRG zu einer
Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin zu verpflichten ist; als
angemessen erscheint für das Verfahren vor beiden Rechtsmittelinstanzen ein Betrag
einschliesslich Mehrwertsteuer von Fr. 2'100.-.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben
wird. Demgemäss wird der Beschluss der Baurekurskommission II vom 20. November
2007.
aufgehoben und die Bauverweigerung der Baukommission Rüschlikon vom 11. April
2007.
wiederhergestellt.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'560.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten
für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs-
und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'100.-
auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.
6.
Mitteilung an …