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Entscheid

VB.2008.00011

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00011

13. Februar 2008Deutsch8 min

(URT.2008.10492)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 11. April 2007 verweigerte die Baukommission

Rüschlikon der B AG die Baubewilligung für zwei Plakatwerbeträger auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 01 beim Kreisel L-Strasse/M-Strasse mangels genügender

Einordnung im Sinn von § 238 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975 (PBG). Gleichzeitig eröffnete sie die wegen Beeinträchtigung der

Verkehrssicherheit ausgesprochene Verweigerung der strassenverkehrsrechtlichen

Bewilligung des Sicherheitsvorstands der Gemeinde vom 15. März 2007.

Erwägungen

II.

Die gegen beide Anordnungen von der B AG erhobenen Rekurse

vereinigte die Baurekurskommission II und hiess sie unter Aufhebung der

Bewilligungsverweigerungen gut; die kommunalen Behörden wurden eingeladen die

Bewilligungen zu erteilen, sofern das Bauvorhaben auch im Übrigen den

einschlägigen Vorschriften entspreche, und zudem zu Umtriebsentschädigungen von

insgesamt Fr. 1'000.- an die B AG verpflichtet.

III.

Mit Beschwerde vom 9. Januar 2008 liess die Gemeinde

Rüschlikon dem Verwaltungsgericht Aufhebung des Rekursentscheids und

Wiederherstellung der angefochtenen Verfügungen der kommunalen Behörden

beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen auch für das vorinstanzliche

Verfahren.

Die Vorinstanz am 22. und die Beschwerdegegnerin am 31. Januar

2008.

beantragten Abweisung der Beschwerde, Letztere zudem die Zusprechung einer

Parteientschädigung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die

Gemeinde, die jedenfalls bezüglich der Einordnung der streitbetroffenen Plakatwerbestelle

über einen besonderen Ermessensspielraum verfügt, ist gemäss § 21 lit. b

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beschwerde

nach ständiger Rechtsprechung ohne weiteres befugt (RB 1979 Nr. 10). Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die form- und

fristgerechte Beschwerde einzutreten.

1.2

Gemäss § 38

Abs. 1 VRG entscheidet das Gericht über ein derart offensichtlich begründetes

Rechtsmittel wie das vorliegende bei Einstimmigkeit auf dem Zirkulationsweg und

mit summarischer Begründung.

2.

2.1

Die zu §

238.

PBG entwickelte Rechtsprechung kann als den Parteien bekannt vorausgesetzt

werden; sie ist bereits im Entscheid VB.2007.00347 vom 7. November 2007,

der ebenfalls eine geplante Reklameanlage der Beschwerdegegnerin in Rüschlikon

betraf, zusammenfassend wiedergegeben worden. Insbesondere ist in jenem

Entscheid auch auf die bei der Anwendung von § 238 PBG bestehende relative

erhebliche Entscheidungsfreiheit bzw. den Beurteilungsspielraum der örtlichen

Baubehörde und die deshalb beschränkte Überprüfungsbefugnis der Rekursinstanz

hingewiesen worden. Das gemäss § 50 VRG in der Regel nur zur Rechtskontrolle

befugte Verwaltungsgericht hat insbesondere die von der Beschwerdeführerin

aufgeworfene Rechtsfrage zu beantworten, ob die Rekursinstanz zulässigerweise

in den Beurteilungsspielraum der Gemeindebehörde eingegriffen hat.

2.2

Die

örtliche Baubehörde hat im Bauverweigerungsbeschluss vom 11. April 2007 eingehende

Erwägungen zur Gestaltung und Einordnung der geplanten Werbestelle angestellt.

Sie hat diese zutreffend nach § 238 Abs. 1 PBG beurteilt, hat die örtlichen

Verhältnisse gewürdigt und eingehend dargelegt, aus welchen Gründen sie die

befriedigende Einordnung im Sinne dieser Bestimmung als nicht gegeben erachtet.

Die Baubehörde hat damit von dem ihr zustehenden Beurteilungsspielraum Gebrauch

gemacht und es liegt damit kein Fall vor, in welchem die Rekursinstanz mangels

Ermessensbetätigung der Gemeindebehörde eine eigene ästhetische Würdigung

vornehmen durfte (vgl. RB 1991 Nr. 2; VGr, 19. April 2002, BEZ

2002.

Nr. 18, E. 5a).

2.3

Neben

allgemeinen Erwägungen zur Tragweite von § 238 Abs. 1 PBG und zum Beurteilungsspielraum

der Gemeinde bzw. der Überprüfungsbefugnis der Rekursinstanz enthält der

Rekursentscheid zur Frage der Einordnung nur folgende Erwägungen:

"Anlässlich eines

Augenscheins bestätigte sich die sorgfältige Ausgestaltung des Kreisels. Das

wichtige Verkehrselement am Rande des Siedlungsgebietes wurde in seiner Mitte

begrünt und in seinem äusseren Bereich mit sauberen Detailgestaltungen und

einer durchgehenden Lösung für Fussgänger mit Fussgängerstreifen, Inseln und

von der Fahrbahn getrennten Trottoirs ausgebaut. Dennoch muss festgehalten

werden, dass es sich um ein Element der Verkehrsführung handelt. Die beantragte

Plakatstelle befindet sich am Rande des Fussgängerweges und richtet sich nach

dessen Linienführung. Zusammen mit dem Kandelaber und Wegweiser, der gleich

neben den Plakatträgern steht, wirken sie durchaus noch als Teil des Kreisels

bzw. bilden dessen Abschluss gegenüber dem dahinter liegenden Waldbereich. Die

Ansicht der Vorinstanz, diese Plakatstelle würde eine befriedigende Einordnung

im Sinne von § 238 Abs. 1 PBG nicht erreichen, erwies sich vor Ort als

nicht nachvollziehbar. Mit dieser Einschätzung hat sie den ihr zustehenden Ermessensspielraum

überschritten."

Diese Erwägungen sind offenkundig nicht geeignet zur

Begründung, dass und inwiefern die örtliche Baubehörde im Rahmen ihrer

Entscheidungsfreiheit nicht sachgerecht entschieden oder ihren

Beurteilungsspielraum überschritten hat. Insbesondere setzt sich die Vorinstanz

nicht mit den Erwägungen der Baukommission im angefochtenen Beschluss

auseinander. Laut diesen Erwägungen grenzt an den Kreisel ein intaktes

Naherholungsgebiet und die Plakatstelle, die direkt bei diesem

"Waldeingang" platziert werden soll, werde an dieser exponierten Lage

einen dominanten Blickfang und einen Fremdkörper in Bezug auf das grüne

Landschaftsbild darstellen; die solitär stehenden Werbeträger würden ein ganzes

Erholungsgebiet dominieren. Zudem habe man bei der Gestaltung und Begrünung des

Kreisels einen grossen Aufwand betrieben und es wäre auch deshalb nicht verständlich,

wenn vor dem angrenzenden Waldgebiet ein Plakatträger errichtet würde. Diese

Überlegungen, die aufgrund der Akten als sachlich richtig und unter

ästhetischen Gesichtspunkten als nachvollziehbar erscheinen, werden von der Vorinstanz

in keiner Weise widerlegt. Mit ihrem genau besehen einzigen Argument, dass

nämlich die Reklameanlage als Teil des Kreisels bzw. der Verkehrsanlage erscheine,

übersieht sie, dass § 238 Abs. 1 ausdrücklich die befriedigende Gesamtwirkung

der Baute auch "in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und

landschaftlichen Umgebung" verlangt, zu welcher der Waldrand, vor welchem

die Plakatstelle errichtet werden soll, offenkundig gehört. Sodann liegt der geplante

Standort gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Rüschlikon vom 22. Juni

2000.

nicht in einer Bauzone, sondern auf Strassen- und Waldgebiet. Abgesehen

davon, dass deshalb schon fraglich ist, ob an diesem Standort eine

Reklameanlage überhaupt bewilligt werden kann, ist es an diesem Standort

jedenfalls gerechtfertigt, auf den Wald in seiner Erholungsfunktion die gebotene

Rücksicht zu nehmen; dazu gehört, wie die örtliche Baubehörde richtig erkannt

hat, auch die Erhaltung seines ästhetischen Wertes. Wenn sie zum Schluss

gekommen ist, dieser werde durch die Reklameanlage beeinträchtigt, die direkt

am Waldrand und Eingang zum dortigen Naherholungsgebiet als Fremdkörper erscheine,

so ist dies eine durchaus nachvollziehbare ästhetische Würdigung. Schon mangels

Begründung nicht nachvollziehbar ist vielmehr die gegenteilige Auffassung der

Mehrheit der Rekurskommission.

2.4

Sodann

liegen auch keine anderen Gründe vor, die eine abweichende Beurteilung der

Einordnung der streitbetroffenen Reklameanlage zu rechtfertigen vermöchten. Die

Baubehörde hat nicht nur den massgeblichen Sachverhalt hinreichend und

zutreffend ermittelt, sondern sie hat bei ihrem Entscheid auch die

wirtschaftlichen Interessen der Bauherrschaft in Rechnung gestellt. Dass sie

dabei das Interesse an der ästhetischen Unversehrtheit des Waldrands höher

gewertet hat, ist jedenfalls nicht rechtsverletzend. Sodann ist an der Bauverweigerung

auch unter dem Gesichtswinkel des Gleichheitsgrundsatzes nichts auszusetzen;

die von der Bauherrschaft in diesem Zusammenhang namhaft gemachten Fälle liegen

alle innerhalb der Bauzonen und sind schon aus diesem Grund mit dem

vorliegenden Fall nicht vergleichbar.

3.

Erweist sich damit die Bauverweigerung gestützt auf § 238

Abs. 1 PBG als gerechtfertigt, ist die Beschwerde schon aus diesem Grund

gutzuheissen und kann offen bleiben, ob die Bewilligung auch aus Gründen der

Verkehrssicherheit verweigert werden durfte. Soweit es jene Verfügung betrifft,

ist das Verfahren infolge Wegfall des Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos

abzuschreiben.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens

der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70

VRG), die überdies gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. b VRG zu einer

Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin zu verpflichten ist; als

angemessen erscheint für das Verfahren vor beiden Rechtsmittelinstanzen ein Betrag

einschliesslich Mehrwertsteuer von Fr. 2'100.-.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben

wird. Demgemäss wird der Beschluss der Baurekurskommission II vom 20. November

2007.

aufgehoben und die Bauverweigerung der Baukommission Rüschlikon vom 11. April

2007.

wiederhergestellt.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'560.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten

für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs-

und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'100.-

auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.

6.

Mitteilung an …