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Entscheid

VB.2008.00015

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00015

23. April 2008Deutsch15 min

(URT.2008.10633)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 29. Januar 2007 verweigerte der

Bauausschuss der Stadt R A die nachträgliche Baubewilligung für eine bereits

ausgeführte Fassadensanierung mit Fensterersatz am Wohnhaus L-Strasse 01 in R

auf dem Grundstück Kat. Nr. 02. Zudem wurde verfügt, sämtliche ausgeführten

Renovationsarbeiten innert sechs Monaten ab Rechtskraft des angefochtenen

Beschlusses wieder zu entfernen und im Einvernehmen mit der Abteilung

Denkmalpflege durch eine kernzonentypische Renovierung zu ersetzen.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss wandte sich A mit Rekurs vom 2. März

2007.

an die Baurekurskommission IV und beantragte die Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Vorinstanz. Mit Entscheid vom 22. November 2007 hiess die

Baurekurskommission den Rekurs teilweise gut und hob den angefochtenen

Beschluss insoweit auf, als er die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes

der Fenster verlangte. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen.

III.

Mit Beschwerde vom 16. Januar 2008 liess A

beantragen:

"1. Es sei der

Wiederherstellungsbefehl der Stadt R vom 29. Januar 2007 sowie der

Entscheid der Baurekurskommission vom 22. November 2007, soweit er diesen

geschützt hat, aufzuheben.

2.

Eventualiter sei der Wiederherstellungsbefehl der

Stadt R vom 29. Januar 2007 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen,

einen neuen Entscheid zu erlassen, der sich inhaltlich auf Auflagen betreffend

das optische Bild der Aussenisolation beschränkt.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das

Rekursverfahren und das vorliegende Beschwerdeverfahren zulasten der

Beschwerdegegnerin.

sowie

dem prozessualen Antrag:

Sämtliche

Beschwerdevernehmlassungen samt Beilagen seien dem Beschwerdeführer auch dann

zur Kenntnisnahme zuzustellen, wenn kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt

wird."

Die Baurekurskommission IV schloss am 29. Januar 2008

auf Abweisung der Beschwerde. Mit Präsidialverfügung vom 26. Februar 2008

erhielt der Beschwerdegegner Gelegenheit, sich zur Frage der Rechtzeitigkeit

seines Fristerstreckungsgesuches vom 20. Februar 2008 für die Einreichung

der Beschwerdeantwort zu äussern. Am 27. Februar 2008 reichte der

Beschwerdegegner seine Beschwerdeantwort ein. Zur Rechtzeitigkeit seines

Fristerstreckungsgesuches liess er sich nicht vernehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

gegen einen Entscheid der Baurekurskommission IV erhobenen Beschwerde

zuständig.

Als Bauherr und Adressat des angefochtenen Entscheids ist

der Beschwerdeführer ohne Weiteres im Sinne von § 338a Abs. 1 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur

Beschwerdeerhebung legitimiert.

1.2

Nach § 58 VRG

wird ein zweiter Schriftenwechsel nur ausnahmsweise angeordnet. Da der Sachverhalt

liquid ist, sind die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt (vgl. Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 58 N. 9 ff.). Die Vernehmlassung der

Gegenpartei wurde dem Beschwerdeführer am 19. März 2008 zugestellt.

1.3

Fristerstreckungsgesuche

sind gemäss § 12 Abs. 1 VRG innert laufender Frist einzureichen.

Diese müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen

oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein (§ 11 Abs. 2

VRG). Dem Beschwerdegegner wurde mit Präsidialverfügung vom 17. Januar

2008, welche ihm am 21. Januar 2008 zugestellt wurde, eine Frist von 30

Tagen bis am 20. Februar 2008 zur Einreichung einer Beschwerdeantwort

angesetzt, ansonsten Verzicht auf Beschwerdeantwort angenommen würde. Das

Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdegegners vom 20. Februar 2008, das

gemäss Poststempel auf dem Zustellkuvert erst am 21. Februar 2008 der Post

übergeben wurde, erweist sich daher als verspätet.

Wird das Fristerstreckungsgesuch nicht rechtzeitig

gestellt, ist der betreffende Verfahrensbeteiligte so zu stellen, wie wenn er

sich nicht innert Frist hätte vernehmen lassen (Kölz/Bosshart/Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 26 N. 30). Die erst am 27. Februar

2008.

und damit nach Fristablauf eingereichte Beschwerdeantwort ist daher aus

dem Recht zu weisen, soweit nicht die behördliche Pflicht zur

Sachverhaltsermittlung gemäss § 7 Abs. 1 VRG deren Berücksichtigung

gebietet.

2.

Das Baugrundstück liegt in der Kernzone KIII von S. Diese

stellt ein Schutzobjekt (Ortsbildschutz) von kommunaler/regionaler Bedeutung

dar (Art. 2 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 22 der Bau- und

Zonenordnung der Stadt R vom 3. Oktober 2000). Das Bauvorhaben betrifft

zudem ein im einstweiligen Inventar der Schutzobjekte enthaltenes ehemaliges

Vielzweckbauernhaus, welches in unmittelbarer Nachbarschaft zu weiteren

inventarisierten Schutzobjekten und einem formell geschützten Speicher steht und

im Kernzonenplan rot bezeichnet ist (Volumenschutz).

Der Beschwerdeführer nahm ohne Einholung einer

Baubewilligung oder Rücksprache mit der Denkmalpflege eine Renovation der

Aussenfassade vor. Diese wurde mit einer Aussenisolation mit Kunststoffummantelung

versehen. Die Giebelverkleidung wurde farblich abgesetzt, um eine

Holzverkleidung zu imitieren. Zudem wurden teilweise die Fenster ersetzt.

3.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wird einzig gerügt,

dass die Anordnung der Vorinstanz, den Wiederherstellungsbefehl teilweise zu

schützen, unverhältnismässig sei. Dies betreffe insbesondere die Verpflichtung,

die Aussenisolation zu entfernen und eine kernzonentypische Renovation

durchzuführen. Die fehlende Bewilligungsfähigkeit der angebrachten

Aussenisolation wird im Beschwerdeverfahren hingegen nicht mehr bestritten.

3.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, einzig das (verborgene) Trägermaterial der Isolationsabdeckung

bestehe aus Kunststoff. An der sichtbaren Oberfläche sei dieses Trägermaterial,

das die Aussenisolation abschliesse, dicht mit Natursteinen besetzt. Dadurch ergebe

sich die Optik einer Putzfassade, welche auch farblich dem bisherigen Farbton

angepasst sei. Passanten würden deshalb nicht erkennen, dass eine

Aussenisolation und eine Kunststoffabdeckung als Trägermaterial unter den

Natursteinen vorlägen. Nur bei genauerer Betrachtung aus unmittelbarer Nähe

werde klar, dass sich unter den Natursteinen eine Kunststoffverschalung

befinde. Auffallend am Gebäude seien hingegen Um- und Ausbauten an Hausteilen

anderer Eigentümer, die markant in Erscheinung treten und Fernwirkung entfalten

würden. Zudem sei am Hausteil L-Strasse 03 ebenfalls eine Aussenisolation angebracht

worden. Da die Abweichungen am Hausteil des Beschwerdeführers gering seien und

die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der ihm durch den Abbruch entstünde,

nicht zu rechtfertigen vermöchten, erweise sich der Wiederherstellungsbefehl

als unverhältnismässig.

Überdies sei sich der Beschwerdeführer in keiner Weise

bewusst gewesen, dass für die ausgeführte Fassadensanierung eine Baubewilligung

erforderlich gewesen sei. Dass für eine Sanierung der Gebäudehülle in der

Kernzone eine abweichende Regelung gelte, habe er nicht wissen können und

müssen. Aufgrund seiner Gutgläubigkeit könne sich der Beschwerdeführer auf

Vertrauensschutz berufen, weshalb auch aus diesem Grund auf das Abreissen der

Aussenisolation zu verzichten sei.

3.2

Die

Beschwerdegegnerin begründete ihren Wiederherstellungsbefehl im Wesentlichen

damit, dass Kunststoffverkleidungen bezüglich Wirkung und Detailgestaltung in

Kernzonen äussert fremd seien und aufgrund der Disharmonie zwischen Bautyp und

Fassadengestaltung gemäss langjähriger Praxis nicht bewilligt würden. An der

optischen Wirkung des Kunststoffs ändere auch die äussere Beschichtung mit

Natursteinchen nichts. Die Detaillösungen würden insbesondere im Bereich der

Ecken, des Sockels und der Giebelverkleidung nicht überzeugen. Zudem habe die

angebrachte Aussenisolation zur Folge, dass die Fassade gegenüber dem

anschliessenden Hausteil vorspringe. Insgesamt entspreche die Renovation nicht

dem ursprünglich bäuerlichen Hauptgebäude und genüge an diesem sensiblen Ort

innerhalb der unter Ortsbildschutz stehenden Kernzone von S und in unmittelbarere

Nähe zum formell unter Schutz gestellten Speicher den gestalterischen Anforderungen

nicht.

4.

Nach § 341 PBG hat die zuständige Behörde ohne Rücksicht

auf Strafverfahren und Bestrafung den rechtmässigen Zustand herbeizuführen. § 341

PBG verlangt seinem Wortlaut entsprechend ohne Vorbehalt, also in allen Fällen,

die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Ein Ermessen,

ob die zuständige Behörde tätig werden oder ob sie die Sache auf sich beruhen

lassen soll, besteht damit grundsätzlich nicht (VGr, 13. April 2000, VB.2000.00033,

www.vgrzh.ch; François Ruckstuhl, Öffentlichrechtliche Baumängel, in: Peter

Münch/Peter Karlen/Thomas Geiser [Hrsg.], Beraten und Prozessieren in

Bausachen, Basel/Genf/München 1998, N. 14.63 ff., auch zum

Folgenden).

Allerdings hat die Behörde beim Vollzug den Grundsatz der

Verhältnismässigkeit zu beachten. Die Frage nach der Verhältnismässigkeit des

Abbruchs ist eine Rechtsfrage, zu deren Überprüfung das Verwaltungsgericht

gemäss § 50 Abs. 1 VRG befugt ist (RB 1984 Nr. 18).

Allerdings ist mit der Gewichtung der in Frage stehenden öffentlichen und privaten

Interessen die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe verbunden, bei der den

verfügenden Verwaltungsbehörden ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht, den

die Rechtsmittelinstanzen nur mit Zurückhaltung überprüfen (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 50 N. 73).

Ein Abbruchbefehl ist nach ständiger Rechtsprechung dann

unverhältnismässig, wenn die Abweichung vom gesetzmässigen Zustand gering ist

und die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch

den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen (BGE 111 Ib 213 E. 6b S.

224; VGr, 12. Juni 1987, ZBl 89/1988, S. 262; Walter Haller/Peter

Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Bd. 1, Zürich 1999,

Rz. 865 ff.). Geringfügig ist eine Abweichung vom Erlaubten dann,

wenn nur um Weniges von der materiellen Vorschrift abgewichen wird und sie der

Bauherrschaft keinen oder nur einen geringen Nutzen bringt (Christoph

Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. Auflage, Zürich 2006,

S. 24-10).

4.1

Wie

bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist gemäss § 238 Abs. 2

PBG auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen. In

der Nachbarschaft von Schutzobjekten bzw. bei Änderungen an solchen wird daher

mehr als eine bloss befriedigende Einordnung verlangt. Was als Objekt des

Natur- und Heimatschutzes zu betrachten ist, ergibt sich aus der Aufzählung in § 203

Abs. 1 PBG. Eine förmliche Unterschutzstellung wird für die Anwendung von § 238

Abs. 2 PBG nicht vorausgesetzt. Vielmehr genügt es, dass sich die

Schutzwürdigkeit aus objektiven Anhaltspunkten ergibt, was insbesondere bei der

Aufnahme des Objektes in ein Inventar im Sinne von § 203 Abs. 2 PBG

der Fall ist (siehe Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und

Baurecht, 4. A., Zürich 2006, S. 10-12 ff.).

Das streitbetroffene Gebäude steht in einer Kernzone mit

Ortsbildschutz von kommunaler/regionaler Bedeutung in unmittelbarer

Nachbarschaft zu einem formell geschützten Speicher und ist selber inventarisiert.

In dieser Umgebung erweist sich die Begründung des Wiederherstellungsbefehls,

wonach Kunststoffverkleidungen bezüglich Wirkung und Detailgestaltung in

Kernzonen äusserst fremd wirken und daher gemäss langjähriger Praxis der

Baubehörde nicht bewilligt würden, als vertretbar. Auch wenn der Abschluss der

Aussenisolation mit Natursteinen besetzt ist, bleibt eine Disharmonie zwischen

Bautyp und Fassadengestaltung auch aus der Entfernung erkennbar. Störend wirkt

dabei auch die Imitation einer Holzverschalung an der Giebelfassade. Da die

gesamte historische Bausubstanz durch die Aussenisolation abgedeckt wird,

ergibt sich gegenüber der ursprünglichen Gestaltung der verputzten Fassade ein

nicht mehr nur geringfügig abweichendes Erscheinungsbild. Insbesondere

gegenüber dem geschützten Speicher, der sich unmittelbar vor dem Hausteil des

Beschwerdeführers befindet, tritt die Aussenisolation erheblich störend in Erscheinung.

Dass beim Hausteil L-Strasse 03 ebenfalls eine

Aussenisolation besteht, lässt nicht darauf schliessen, es liege nur eine geringfügige

Abweichung vom gesetzmässigen Zustand vor. Bei diesem Gebäude handelt es sich

um einen im Jahr 1991 rechtskräftig bewilligten Ersatzbau, dessen

Detailgestaltung in Absprache mit den Baubehörden erfolgte. Dies zeigt, dass

ein Abweichen vom Grundsatz, dass keine Aussenisolationen in Kernzonen

bewilligt werden, möglich ist, jedoch eine gestalterisch mehr als befriedigende

Lösung im Sinne von § 238 Abs. 1 und 2 PBG voraussetzt, was hingegen bei

der vom Beschwerdeführer angebrachten Aussenisolation im Rahmen des nachträglichen

Baubewilligungsverfahrens aus nachvollziehbaren Gründen verneint wurde.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, bei der

Bewertung des Einflusses der Aussenisolation auf die Wahrnehmung des Gebäudes

seien insbesondere auch die auffälligen Um- und Ausbauten an Hausteilen anderer

Hauseigentümer (giebelseitige Balkone, Dachlukarnen, Glaspavillon) zu

berücksichtigen, ist festzuhalten, dass diese formell bewilligt worden sind und

sich als völlig unterschiedliche Gebäudeteile nur schwer mit der streitigen

Fassadenisolation vergleichen lassen. Zudem würden diese Umbauten nach Aussage

des Beschwerdegegners heute in dieser Form nicht mehr genehmigt. Aus der damaligen

Bewilligung lässt sich somit nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten,

zumal kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich 2006, Rz. 518). Auch unter diesem

Aspekt kann daher nicht mehr nur von einer geringfügigen Abweichung vom

gesetzmässigen Zustand gesprochen werden, die den Abbruchbefehl als

unverhältnismässig erscheinen liesse.

4.2

Bei

bedeutenderen Abweichungen von den materiellen Bauvorschriften können allein

Gründe des Vertrauensschutzes zu einem Verzicht auf die Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustands führen (RB 2000 Nr. 106 = BEZ 2000 Nr. 23). Solche

Gründe liegen dann vor, wenn der Bauherr gutgläubig angenommen hat, er sei zur

Bauausführung ermächtigt, und wenn der Beibehaltung des ungesetzlichen Zustands

nicht schwer wiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (RB 1985 Nr. 118 =

BEZ 1986 Nr. 22, mit Hinweisen; Fritzsche/Bösch, S. 24-11).

Es ist allgemein bekannt, dass in Kernzonen strengere

Bauvorschriften als in Wohnzonen gelten. Der Beschwerdeführer wusste, dass er

in einer Kernzone wohnt und sich in unmittelbarer Umgebung ein formell

geschützter Speicher befindet. Eine ganzflächige Ab­deckung der historischen

Fassade durch eine Aussenisolation stellt in dieser Umgebung einen erheblichen

Eingriff dar. Dass ein solcher Eingriff in einer Kernzone ohne Konsultation der

zuständigen Behörden nicht ohne Weiteres möglich ist, hätte auch dem Beschwerdeführer

bewusst sein müssen. Mit einer vorgängigen Anfrage bei der Baubehörde bzw. dem

Denkmalschutz wäre für den Beschwerdeführer leicht erkennbar gewesen, dass für

das geplante Projekt eine Baubewilligung einzuholen ist. Unter diesen Umständen

kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, er habe gutgläubig davon

ausgehen dürfen, dass auch in Kernzonen das Anbringen von Aussenisolationen

nicht der Bewilligungspflicht unterstehe.

4.3

Die Behörde

hat beim Vollzug des Wiederherstellungsbefehls den Grundsatz der Verhältnismässigkeit

selbst dann zu beachten, wenn der Bauherr die widerrechtliche Baute oder Anlage

bösgläubig erstellt hat. Dieser muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus

grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen

Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes

erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn erwachsenden Nachteile nicht

oder nur in verringertem Mass berücksichtigen (BGE 111 Ib 213 E. 6b

S. 224).

Der Beschwerdeführer macht geltend, angesichts des heute

anerkannten und feststellbaren Klimawandels sei dem öffentlichen Interesse an

der CO2-Reduktion ein grosses

Gewicht beizumessen. Dieses Interesse könne nicht einfach dem Denkmalschutz

untergeordnet werden. Zudem ergebe sich eine Verletzung des

Verhältnismässigkeitsprinzips auch aus den erheblichen finanziellen

Aufwendungen von Fr. 40'000.‑; dies erst recht, wenn diese in Bezug

zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers gestellt würden.

Schliesslich gebiete der Grundsatz der Erforderlichkeit, dass mildere

Massnahmen als der gesamthafte Rückbau anzuordnen seien. In Frage kämen

namentlich die Verschalung des farblich abgesetzten Giebelfeldes mit Holz sowie

das Anbringen eines gewöhnlichen Verputzes über der Aussenisolation.

Es ist anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer mit dem

Anbringen der Aussenisolation die Umwelt schonen und den CO2-Ausstoss seines Hauses reduzieren

wollte. Das öffentliche Interesse an der Einsparung von Treibhausgasen ist in

Zeiten des Klimawandels hoch einzustufen. Da im vorliegenden Fall jedoch ein

erhebliches Abweichen vom bewilligungsfähigen Zustand vorliegt, vermag es das

Interesse am Ortsbildschutz in einer Kernzone mit inventarisierten und

denkmalgeschützten Objekten nicht zu überwiegen. Dies auch deshalb nicht, weil

auch für inventarisierte Gebäude in Kernzonen bauliche Energiesparmassnahmen –

wenn auch unter erschwerten Umständen – möglich sind.

Da sich der Beschwerdeführer – wie oben ausgeführt – nicht

auf seinen guten Glauben berufen kann, darf auch das Vorliegen einer

finanziellen Härte nur sehr zurückhaltend angenommen werden

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 30 N. 55), weshalb sich auch daraus nicht auf die

Unverhältnismässigkeit des Wiederherstellungsbefehls schliessen lässt.

Schliesslich würden auch die vorgeschlagenen milderen

Massnahmen das Erscheinungsbild des Bauobjekts im Sinne der zu erfüllenden

guten Gesamtwirkung nicht wesentlich verbessern. Vielmehr würden die bereits

bisher unerwünschte, vorspringende Wirkung der Fassade gegenüber den

anschliessenden Hausteilen und der Eindruck eines "eingepackten"

Gebäudes noch zusätzlich verstärkt. Die vorgeschlagenen milderen Massnahmen

erweisen sich damit gegenüber dem mit der Wiederherstellungsverfügung

angestrebten Zweck nicht als wirksam genug, um von der Entfernung der

Aussenisolation absehen zu können.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die

Aussenisolation ist zu entfernen und der ursprüngliche Zustand nach Absprache

mit der Denkmalpflege wiederherzustellen. Nicht entfernt werden müssen die

Dachisolation und die sprossenlosen Holz-Aluminium-Fenster. Die

Fenstereinfassungen hingegen sind – wie im Wiederherstellungsbefehl beschrieben

– in Kunststein oder als glatter Putzrahmen wie bisher auszuführen.

Die Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Die Gerichtsgebühr

wird auf Fr. 1'000.‑ festgesetzt.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an …