VB.2008.00015
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00015
23. April 2008Deutsch15 min
(URT.2008.10633)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00015
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.04.2008
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.02.2009 teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Wiederherstellungsbefehl
Eigenmächtiges Anbringen einer Aussenisolation an inventarisiertem ehemaligen Bauernhaus in Kernzone. Verhältnismässigkeit des Wiederherstellungsbefehls.
Auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes ist besondere Rücksicht zu nehmen. Auch wenn der Abschluss der mit Kunststoff verkleideten Aussenisolation mit Natursteinen besetzt ist, bleibt eine Disharmonie zwischen Bautyp und Fassadengestaltung auch aus der Entfernung erkennbar. Da die gesamte historische Bausubstanz durch die Aussenisolation abgedeckt wird, ergibt sich gegenüber der ursprünglichen Gestaltung der verputzten Fassade ein nicht mehr nur geringfügig abweichendes Erscheinungsbild. Insbesondere gegenüber dem geschützten Speicher, der sich unmittelbar vor dem Hausteil des Beschwerdeführers befindet, tritt die Aussenisolation erheblich störend in Erscheinung (E. 4.1).
Es ist allgemein bekannt, dass in Kernzonen strengere Bauvorschriften als in Wohnzonen gelten. Der Beschwerdeführer wusste, dass er in einer Kernzone wohnt und sich in unmittelbarer Umgebung ein formell geschützter Speicher befindet. Eine ganzflächige Abdeckung der historischen Fassade durch eine Aussenisolation stellt in dieser Umgebung einen erheblichen Eingriff dar. Dass ein solcher Eingriff in einer Kernzone ohne Konsultation der zuständigen Behörden nicht ohne Weiteres möglich ist, hätte auch dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen. Unter diesen Umständen kann er sich nicht darauf berufen, er habe gutgläubig davon ausgehen dürfen, dass auch in Kernzonen das Anbringen von Aussenisolationen nicht der Bewilligungspflicht unterstehe (E. 4.2).
Abweisung.
Stichworte:
AUSSENISOLATION
EINORDNUNG
EINORDNUNGSMANGEL
FRISTERSTRECKUNG
FRISTVERSÄUMNIS
KERNZONE
ORTSBILDSCHUTZ
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERTRAUENSSCHUTZ
WIEDERHERSTELLUNG
ZWANGSMASSNAHMEN
Rechtsnormen:
§ 203 Abs. I PBG
§ 203 Abs. II PBG
§ 238 Abs. I PBG
§ 238 Abs. II PBG
§ 341 PBG
§ 12I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2008.00015
Entscheid
der 1. Kammer
vom 23. April 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär
Martin Knüsel.
In Sachen
A, vertreten durch RA
B,
Beschwerdeführer,
gegen
Bauausschuss der Stadt R,
vertreten durch
C, Bausekretär der Stadt R,
Beschwerdegegner,
betreffend
Wiederherstellungsbefehl,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 29. Januar 2007 verweigerte der
Bauausschuss der Stadt R A die nachträgliche Baubewilligung für eine bereits
ausgeführte Fassadensanierung mit Fensterersatz am Wohnhaus L-Strasse 01 in R
auf dem Grundstück Kat. Nr. 02. Zudem wurde verfügt, sämtliche ausgeführten
Renovationsarbeiten innert sechs Monaten ab Rechtskraft des angefochtenen
Beschlusses wieder zu entfernen und im Einvernehmen mit der Abteilung
Denkmalpflege durch eine kernzonentypische Renovierung zu ersetzen.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss wandte sich A mit Rekurs vom 2. März
2007.
an die Baurekurskommission IV und beantragte die Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Vorinstanz. Mit Entscheid vom 22. November 2007 hiess die
Baurekurskommission den Rekurs teilweise gut und hob den angefochtenen
Beschluss insoweit auf, als er die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes
der Fenster verlangte. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen.
III.
Mit Beschwerde vom 16. Januar 2008 liess A
beantragen:
"1. Es sei der
Wiederherstellungsbefehl der Stadt R vom 29. Januar 2007 sowie der
Entscheid der Baurekurskommission vom 22. November 2007, soweit er diesen
geschützt hat, aufzuheben.
2.
Eventualiter sei der Wiederherstellungsbefehl der
Stadt R vom 29. Januar 2007 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen,
einen neuen Entscheid zu erlassen, der sich inhaltlich auf Auflagen betreffend
das optische Bild der Aussenisolation beschränkt.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das
Rekursverfahren und das vorliegende Beschwerdeverfahren zulasten der
Beschwerdegegnerin.
sowie
dem prozessualen Antrag:
Sämtliche
Beschwerdevernehmlassungen samt Beilagen seien dem Beschwerdeführer auch dann
zur Kenntnisnahme zuzustellen, wenn kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt
wird."
Die Baurekurskommission IV schloss am 29. Januar 2008
auf Abweisung der Beschwerde. Mit Präsidialverfügung vom 26. Februar 2008
erhielt der Beschwerdegegner Gelegenheit, sich zur Frage der Rechtzeitigkeit
seines Fristerstreckungsgesuches vom 20. Februar 2008 für die Einreichung
der Beschwerdeantwort zu äussern. Am 27. Februar 2008 reichte der
Beschwerdegegner seine Beschwerdeantwort ein. Zur Rechtzeitigkeit seines
Fristerstreckungsgesuches liess er sich nicht vernehmen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
gegen einen Entscheid der Baurekurskommission IV erhobenen Beschwerde
zuständig.
Als Bauherr und Adressat des angefochtenen Entscheids ist
der Beschwerdeführer ohne Weiteres im Sinne von § 338a Abs. 1 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur
Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.2
Nach § 58 VRG
wird ein zweiter Schriftenwechsel nur ausnahmsweise angeordnet. Da der Sachverhalt
liquid ist, sind die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt (vgl. Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 58 N. 9 ff.). Die Vernehmlassung der
Gegenpartei wurde dem Beschwerdeführer am 19. März 2008 zugestellt.
1.3
Fristerstreckungsgesuche
sind gemäss § 12 Abs. 1 VRG innert laufender Frist einzureichen.
Diese müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen
oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein (§ 11 Abs. 2
VRG). Dem Beschwerdegegner wurde mit Präsidialverfügung vom 17. Januar
2008, welche ihm am 21. Januar 2008 zugestellt wurde, eine Frist von 30
Tagen bis am 20. Februar 2008 zur Einreichung einer Beschwerdeantwort
angesetzt, ansonsten Verzicht auf Beschwerdeantwort angenommen würde. Das
Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdegegners vom 20. Februar 2008, das
gemäss Poststempel auf dem Zustellkuvert erst am 21. Februar 2008 der Post
übergeben wurde, erweist sich daher als verspätet.
Wird das Fristerstreckungsgesuch nicht rechtzeitig
gestellt, ist der betreffende Verfahrensbeteiligte so zu stellen, wie wenn er
sich nicht innert Frist hätte vernehmen lassen (Kölz/Bosshart/Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 26 N. 30). Die erst am 27. Februar
2008.
und damit nach Fristablauf eingereichte Beschwerdeantwort ist daher aus
dem Recht zu weisen, soweit nicht die behördliche Pflicht zur
Sachverhaltsermittlung gemäss § 7 Abs. 1 VRG deren Berücksichtigung
gebietet.
2.
Das Baugrundstück liegt in der Kernzone KIII von S. Diese
stellt ein Schutzobjekt (Ortsbildschutz) von kommunaler/regionaler Bedeutung
dar (Art. 2 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 22 der Bau- und
Zonenordnung der Stadt R vom 3. Oktober 2000). Das Bauvorhaben betrifft
zudem ein im einstweiligen Inventar der Schutzobjekte enthaltenes ehemaliges
Vielzweckbauernhaus, welches in unmittelbarer Nachbarschaft zu weiteren
inventarisierten Schutzobjekten und einem formell geschützten Speicher steht und
im Kernzonenplan rot bezeichnet ist (Volumenschutz).
Der Beschwerdeführer nahm ohne Einholung einer
Baubewilligung oder Rücksprache mit der Denkmalpflege eine Renovation der
Aussenfassade vor. Diese wurde mit einer Aussenisolation mit Kunststoffummantelung
versehen. Die Giebelverkleidung wurde farblich abgesetzt, um eine
Holzverkleidung zu imitieren. Zudem wurden teilweise die Fenster ersetzt.
3.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wird einzig gerügt,
dass die Anordnung der Vorinstanz, den Wiederherstellungsbefehl teilweise zu
schützen, unverhältnismässig sei. Dies betreffe insbesondere die Verpflichtung,
die Aussenisolation zu entfernen und eine kernzonentypische Renovation
durchzuführen. Die fehlende Bewilligungsfähigkeit der angebrachten
Aussenisolation wird im Beschwerdeverfahren hingegen nicht mehr bestritten.
3.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, einzig das (verborgene) Trägermaterial der Isolationsabdeckung
bestehe aus Kunststoff. An der sichtbaren Oberfläche sei dieses Trägermaterial,
das die Aussenisolation abschliesse, dicht mit Natursteinen besetzt. Dadurch ergebe
sich die Optik einer Putzfassade, welche auch farblich dem bisherigen Farbton
angepasst sei. Passanten würden deshalb nicht erkennen, dass eine
Aussenisolation und eine Kunststoffabdeckung als Trägermaterial unter den
Natursteinen vorlägen. Nur bei genauerer Betrachtung aus unmittelbarer Nähe
werde klar, dass sich unter den Natursteinen eine Kunststoffverschalung
befinde. Auffallend am Gebäude seien hingegen Um- und Ausbauten an Hausteilen
anderer Eigentümer, die markant in Erscheinung treten und Fernwirkung entfalten
würden. Zudem sei am Hausteil L-Strasse 03 ebenfalls eine Aussenisolation angebracht
worden. Da die Abweichungen am Hausteil des Beschwerdeführers gering seien und
die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der ihm durch den Abbruch entstünde,
nicht zu rechtfertigen vermöchten, erweise sich der Wiederherstellungsbefehl
als unverhältnismässig.
Überdies sei sich der Beschwerdeführer in keiner Weise
bewusst gewesen, dass für die ausgeführte Fassadensanierung eine Baubewilligung
erforderlich gewesen sei. Dass für eine Sanierung der Gebäudehülle in der
Kernzone eine abweichende Regelung gelte, habe er nicht wissen können und
müssen. Aufgrund seiner Gutgläubigkeit könne sich der Beschwerdeführer auf
Vertrauensschutz berufen, weshalb auch aus diesem Grund auf das Abreissen der
Aussenisolation zu verzichten sei.
3.2
Die
Beschwerdegegnerin begründete ihren Wiederherstellungsbefehl im Wesentlichen
damit, dass Kunststoffverkleidungen bezüglich Wirkung und Detailgestaltung in
Kernzonen äussert fremd seien und aufgrund der Disharmonie zwischen Bautyp und
Fassadengestaltung gemäss langjähriger Praxis nicht bewilligt würden. An der
optischen Wirkung des Kunststoffs ändere auch die äussere Beschichtung mit
Natursteinchen nichts. Die Detaillösungen würden insbesondere im Bereich der
Ecken, des Sockels und der Giebelverkleidung nicht überzeugen. Zudem habe die
angebrachte Aussenisolation zur Folge, dass die Fassade gegenüber dem
anschliessenden Hausteil vorspringe. Insgesamt entspreche die Renovation nicht
dem ursprünglich bäuerlichen Hauptgebäude und genüge an diesem sensiblen Ort
innerhalb der unter Ortsbildschutz stehenden Kernzone von S und in unmittelbarere
Nähe zum formell unter Schutz gestellten Speicher den gestalterischen Anforderungen
nicht.
4.
Nach § 341 PBG hat die zuständige Behörde ohne Rücksicht
auf Strafverfahren und Bestrafung den rechtmässigen Zustand herbeizuführen. § 341
PBG verlangt seinem Wortlaut entsprechend ohne Vorbehalt, also in allen Fällen,
die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Ein Ermessen,
ob die zuständige Behörde tätig werden oder ob sie die Sache auf sich beruhen
lassen soll, besteht damit grundsätzlich nicht (VGr, 13. April 2000, VB.2000.00033,
www.vgrzh.ch; François Ruckstuhl, Öffentlichrechtliche Baumängel, in: Peter
Münch/Peter Karlen/Thomas Geiser [Hrsg.], Beraten und Prozessieren in
Bausachen, Basel/Genf/München 1998, N. 14.63 ff., auch zum
Folgenden).
Allerdings hat die Behörde beim Vollzug den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit zu beachten. Die Frage nach der Verhältnismässigkeit des
Abbruchs ist eine Rechtsfrage, zu deren Überprüfung das Verwaltungsgericht
gemäss § 50 Abs. 1 VRG befugt ist (RB 1984 Nr. 18).
Allerdings ist mit der Gewichtung der in Frage stehenden öffentlichen und privaten
Interessen die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe verbunden, bei der den
verfügenden Verwaltungsbehörden ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht, den
die Rechtsmittelinstanzen nur mit Zurückhaltung überprüfen (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 50 N. 73).
Ein Abbruchbefehl ist nach ständiger Rechtsprechung dann
unverhältnismässig, wenn die Abweichung vom gesetzmässigen Zustand gering ist
und die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch
den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen (BGE 111 Ib 213 E. 6b S.
224; VGr, 12. Juni 1987, ZBl 89/1988, S. 262; Walter Haller/Peter
Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Bd. 1, Zürich 1999,
Rz. 865 ff.). Geringfügig ist eine Abweichung vom Erlaubten dann,
wenn nur um Weniges von der materiellen Vorschrift abgewichen wird und sie der
Bauherrschaft keinen oder nur einen geringen Nutzen bringt (Christoph
Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. Auflage, Zürich 2006,
S. 24-10).
4.1
Wie
bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist gemäss § 238 Abs. 2
PBG auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen. In
der Nachbarschaft von Schutzobjekten bzw. bei Änderungen an solchen wird daher
mehr als eine bloss befriedigende Einordnung verlangt. Was als Objekt des
Natur- und Heimatschutzes zu betrachten ist, ergibt sich aus der Aufzählung in § 203
Abs. 1 PBG. Eine förmliche Unterschutzstellung wird für die Anwendung von § 238
Abs. 2 PBG nicht vorausgesetzt. Vielmehr genügt es, dass sich die
Schutzwürdigkeit aus objektiven Anhaltspunkten ergibt, was insbesondere bei der
Aufnahme des Objektes in ein Inventar im Sinne von § 203 Abs. 2 PBG
der Fall ist (siehe Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und
Baurecht, 4. A., Zürich 2006, S. 10-12 ff.).
Das streitbetroffene Gebäude steht in einer Kernzone mit
Ortsbildschutz von kommunaler/regionaler Bedeutung in unmittelbarer
Nachbarschaft zu einem formell geschützten Speicher und ist selber inventarisiert.
In dieser Umgebung erweist sich die Begründung des Wiederherstellungsbefehls,
wonach Kunststoffverkleidungen bezüglich Wirkung und Detailgestaltung in
Kernzonen äusserst fremd wirken und daher gemäss langjähriger Praxis der
Baubehörde nicht bewilligt würden, als vertretbar. Auch wenn der Abschluss der
Aussenisolation mit Natursteinen besetzt ist, bleibt eine Disharmonie zwischen
Bautyp und Fassadengestaltung auch aus der Entfernung erkennbar. Störend wirkt
dabei auch die Imitation einer Holzverschalung an der Giebelfassade. Da die
gesamte historische Bausubstanz durch die Aussenisolation abgedeckt wird,
ergibt sich gegenüber der ursprünglichen Gestaltung der verputzten Fassade ein
nicht mehr nur geringfügig abweichendes Erscheinungsbild. Insbesondere
gegenüber dem geschützten Speicher, der sich unmittelbar vor dem Hausteil des
Beschwerdeführers befindet, tritt die Aussenisolation erheblich störend in Erscheinung.
Dass beim Hausteil L-Strasse 03 ebenfalls eine
Aussenisolation besteht, lässt nicht darauf schliessen, es liege nur eine geringfügige
Abweichung vom gesetzmässigen Zustand vor. Bei diesem Gebäude handelt es sich
um einen im Jahr 1991 rechtskräftig bewilligten Ersatzbau, dessen
Detailgestaltung in Absprache mit den Baubehörden erfolgte. Dies zeigt, dass
ein Abweichen vom Grundsatz, dass keine Aussenisolationen in Kernzonen
bewilligt werden, möglich ist, jedoch eine gestalterisch mehr als befriedigende
Lösung im Sinne von § 238 Abs. 1 und 2 PBG voraussetzt, was hingegen bei
der vom Beschwerdeführer angebrachten Aussenisolation im Rahmen des nachträglichen
Baubewilligungsverfahrens aus nachvollziehbaren Gründen verneint wurde.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, bei der
Bewertung des Einflusses der Aussenisolation auf die Wahrnehmung des Gebäudes
seien insbesondere auch die auffälligen Um- und Ausbauten an Hausteilen anderer
Hauseigentümer (giebelseitige Balkone, Dachlukarnen, Glaspavillon) zu
berücksichtigen, ist festzuhalten, dass diese formell bewilligt worden sind und
sich als völlig unterschiedliche Gebäudeteile nur schwer mit der streitigen
Fassadenisolation vergleichen lassen. Zudem würden diese Umbauten nach Aussage
des Beschwerdegegners heute in dieser Form nicht mehr genehmigt. Aus der damaligen
Bewilligung lässt sich somit nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten,
zumal kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich 2006, Rz. 518). Auch unter diesem
Aspekt kann daher nicht mehr nur von einer geringfügigen Abweichung vom
gesetzmässigen Zustand gesprochen werden, die den Abbruchbefehl als
unverhältnismässig erscheinen liesse.
4.2
Bei
bedeutenderen Abweichungen von den materiellen Bauvorschriften können allein
Gründe des Vertrauensschutzes zu einem Verzicht auf die Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands führen (RB 2000 Nr. 106 = BEZ 2000 Nr. 23). Solche
Gründe liegen dann vor, wenn der Bauherr gutgläubig angenommen hat, er sei zur
Bauausführung ermächtigt, und wenn der Beibehaltung des ungesetzlichen Zustands
nicht schwer wiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (RB 1985 Nr. 118 =
BEZ 1986 Nr. 22, mit Hinweisen; Fritzsche/Bösch, S. 24-11).
Es ist allgemein bekannt, dass in Kernzonen strengere
Bauvorschriften als in Wohnzonen gelten. Der Beschwerdeführer wusste, dass er
in einer Kernzone wohnt und sich in unmittelbarer Umgebung ein formell
geschützter Speicher befindet. Eine ganzflächige Abdeckung der historischen
Fassade durch eine Aussenisolation stellt in dieser Umgebung einen erheblichen
Eingriff dar. Dass ein solcher Eingriff in einer Kernzone ohne Konsultation der
zuständigen Behörden nicht ohne Weiteres möglich ist, hätte auch dem Beschwerdeführer
bewusst sein müssen. Mit einer vorgängigen Anfrage bei der Baubehörde bzw. dem
Denkmalschutz wäre für den Beschwerdeführer leicht erkennbar gewesen, dass für
das geplante Projekt eine Baubewilligung einzuholen ist. Unter diesen Umständen
kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, er habe gutgläubig davon
ausgehen dürfen, dass auch in Kernzonen das Anbringen von Aussenisolationen
nicht der Bewilligungspflicht unterstehe.
4.3
Die Behörde
hat beim Vollzug des Wiederherstellungsbefehls den Grundsatz der Verhältnismässigkeit
selbst dann zu beachten, wenn der Bauherr die widerrechtliche Baute oder Anlage
bösgläubig erstellt hat. Dieser muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus
grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen
Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes
erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn erwachsenden Nachteile nicht
oder nur in verringertem Mass berücksichtigen (BGE 111 Ib 213 E. 6b
S. 224).
Der Beschwerdeführer macht geltend, angesichts des heute
anerkannten und feststellbaren Klimawandels sei dem öffentlichen Interesse an
der CO2-Reduktion ein grosses
Gewicht beizumessen. Dieses Interesse könne nicht einfach dem Denkmalschutz
untergeordnet werden. Zudem ergebe sich eine Verletzung des
Verhältnismässigkeitsprinzips auch aus den erheblichen finanziellen
Aufwendungen von Fr. 40'000.‑; dies erst recht, wenn diese in Bezug
zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers gestellt würden.
Schliesslich gebiete der Grundsatz der Erforderlichkeit, dass mildere
Massnahmen als der gesamthafte Rückbau anzuordnen seien. In Frage kämen
namentlich die Verschalung des farblich abgesetzten Giebelfeldes mit Holz sowie
das Anbringen eines gewöhnlichen Verputzes über der Aussenisolation.
Es ist anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer mit dem
Anbringen der Aussenisolation die Umwelt schonen und den CO2-Ausstoss seines Hauses reduzieren
wollte. Das öffentliche Interesse an der Einsparung von Treibhausgasen ist in
Zeiten des Klimawandels hoch einzustufen. Da im vorliegenden Fall jedoch ein
erhebliches Abweichen vom bewilligungsfähigen Zustand vorliegt, vermag es das
Interesse am Ortsbildschutz in einer Kernzone mit inventarisierten und
denkmalgeschützten Objekten nicht zu überwiegen. Dies auch deshalb nicht, weil
auch für inventarisierte Gebäude in Kernzonen bauliche Energiesparmassnahmen –
wenn auch unter erschwerten Umständen – möglich sind.
Da sich der Beschwerdeführer – wie oben ausgeführt – nicht
auf seinen guten Glauben berufen kann, darf auch das Vorliegen einer
finanziellen Härte nur sehr zurückhaltend angenommen werden
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 30 N. 55), weshalb sich auch daraus nicht auf die
Unverhältnismässigkeit des Wiederherstellungsbefehls schliessen lässt.
Schliesslich würden auch die vorgeschlagenen milderen
Massnahmen das Erscheinungsbild des Bauobjekts im Sinne der zu erfüllenden
guten Gesamtwirkung nicht wesentlich verbessern. Vielmehr würden die bereits
bisher unerwünschte, vorspringende Wirkung der Fassade gegenüber den
anschliessenden Hausteilen und der Eindruck eines "eingepackten"
Gebäudes noch zusätzlich verstärkt. Die vorgeschlagenen milderen Massnahmen
erweisen sich damit gegenüber dem mit der Wiederherstellungsverfügung
angestrebten Zweck nicht als wirksam genug, um von der Entfernung der
Aussenisolation absehen zu können.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die
Aussenisolation ist zu entfernen und der ursprüngliche Zustand nach Absprache
mit der Denkmalpflege wiederherzustellen. Nicht entfernt werden müssen die
Dachisolation und die sprossenlosen Holz-Aluminium-Fenster. Die
Fenstereinfassungen hingegen sind – wie im Wiederherstellungsbefehl beschrieben
– in Kunststein oder als glatter Putzrahmen wie bisher auszuführen.
Die Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Die Gerichtsgebühr
wird auf Fr. 1'000.‑ festgesetzt.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an …