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Entscheid

VB.2008.00020

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00020

17. März 2008Deutsch16 min

(URT.2008.10544)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A bezieht von der Gemeinde R Sozialhilfeleistungen. Mit

Beschluss vom 28. August 2007 berechnete die Sozialbehörde R die Sozialhilfeleistungen

neu: Die Leistungen wurden mit Wirkung ab 1. August 2007 auf Fr. 2'092.25

pro Monat festgesetzt (Disp. Ziff. 1). Die Behörde kürzte den Grundbedarf für

den Lebensunterhalt wegen grober Verletzung der Mitwirkungs- und

Informationspflicht von August 2007 bis Juli 2008 um 15 %; situationsbedingte

Leistungen und Integrationszulagen wurden nicht ausgerichtet (Disp. Ziff. 5).

Diese Kürzung war damit begründet, dass A ein Vermächtnis von Fr. 500'000.-

erhielt, dieses aber der Sozialbehörde nicht meldete und das Geld inzwischen

ausgegeben hat. Ausserdem rechnete die Behörde ab 1. Februar 2008 nur noch

einen monatlichen Mietzins von Fr. 1'300.- an, weil A in einer zu teuren

Wohnung lebe (Disp. Ziff. 6).

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss

erhob A am 24. September 2007 Rekurs beim Bezirksrat S. Dieser hiess das

Rechtsmittel mit Beschluss vom 13. Dezember 2007 teilweise gut. Er hob

Disp. Ziff. 1 und 5 des angefochtenen Beschlusses auf und forderte

die Sozialbehörde auf, die wirtschaftliche Hilfe ohne Kürzung des Grundbetrags

(richtig: Grundbedarfs) und der Integrationszulage

zu berechnen, bis nach korrekt erfolgter Androhung neu über eine allfällige

Kürzung entschieden ist. Im Übrigen wies er den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat.

III.

Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin liess gegen

den Beschluss des Bezirksrats am 17. Januar 2008 Beschwerde erheben. Sie

stellte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – zulasten der Gemeinde R

folgende Rechtsbegehren:

"1. Dispositivziffer

I des Beschlusses des Bezirksrates vom 13. Dezember 2007 sei aufzuheben

und durch folgende Fassung zu ersetzen: 'Dispositivziffer 1, 5 und 6 des Beschlusses

der Sozialbehörde R vom 28. August 2007 werden aufgehoben und durch

folgende Fassungen ersetzt:

Dispositiv

Dispositivziffer

1:

A wird rückwirkend ab 1. August

2007 bis 30. September 2007 ungekürzte wirtschaftliche Sozialhilfe von Fr. 2'912.-

pro Monat gewährt. Ab Oktober 2007 wird wirtschaftliche Sozialhilfe von Fr. 3'021.-

pro Monat gewährt.

Dispositivziffer

5:

A wird eine Integrationszulage von Fr. 200.-

von der wirtschaftlichen Sozialhilfe gewährt.

Eventualiter

sei Dispositivziffer 5 des Beschlusses der Sozialbehörde R vom 28. August

2007 aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:

A

wird eine minimale Integrationszulage von Fr. 100.- von der

wirtschaftlichen Sozialhilfe geleistet.

Dispositivziffer

6:

Die

Wohnungskosten von Fr. 1'480.- bzw. Fr. 1'589.- (ab Oktober 2007)

werden von der wirtschaftlichen Sozialhilfe übernommen.

Eventualiter

sei Dispositivziffer 6 des Beschlusses der Sozialbehörde R vom 28. August

2007 aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:

Die

Wohnungskosten von Fr. 1'480.- bzw. Fr. 1'589.- (ab Oktober 2007) für

die Wohnung an der L-Strasse 01 in R werden von der wirtschaftlichen

Sozialhilfe weiterhin übernommen, sofern A bereit ist, in eine günstigere

Wohnung umzuziehen, eine kostengünstigere Wohnung sucht und diese

Suchbemühungen belegt.'

2. Satz

2 der Dispositivziffer II des Beschlusses des Bezirksrates vom 13. Dezember

2007 sei aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: 'Der Rekurrentin

wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt.'"

Ausserdem liess die

Beschwerdeführerin den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren stellen.

Der Bezirksrat S verwies in seiner Vernehmlassung vom 4. Februar

2008 auf die Begründung seines Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf eine

Vernehmlassung. Die Sozialbehörde R hielt in ihrer Eingabe vom 21. Februar

2008 fest, dass sie aufgrund des bezirksrätlichen Beschlusses am 19. Februar

2008 einen neuen Beschluss gefasst habe. In diesem Beschluss hob die

Beschwerdegegnerin die im Beschluss vom 28. August 2007 angeordneten

Kürzungen auf und gewährte mit Wirkung ab 1. August 2007 Leistungen im Umfang

von Fr. 2'521.60 (Disp. Ziff. 1). Sie erteilte der Beschwerdeführerin die

Weisung, sich intensiv um eine günstigere Wohnung zu bemühen (mindestens fünf

Wohnungsbewerbungen monatlich) und die Bemühungen bis zum 1. Juni 2008

schriftlich nachzuweisen. Bei Missachtung dieser Anordnung würden ab 1. Juli

2008 nur noch Wohnkosten von Fr. 1'400.- bzw. Fr. 1'500.- (nach der

Geburt des zweiten Kindes der Beschwerdeführerin) angerechnet (Disp. Ziff. 3).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde aus dem Bereich des Sozialhilferechts funktionell und sachlich

zuständig (§ 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG). Der Streitwert

liegt unter Fr. 20'000.-, weshalb die Erledigung dieses

Beschwerdeverfahrens in die einzelrichterliche Kompetenz fällt (§ 38 Abs. 2

VRG).

2.

2.1

Der Bezirksrat erwog, die Beschwerdegegnerin habe die Kürzung der

Sozialhilfeleistungen nie angedroht. Diese Androhung sei deshalb nachzuholen:

Die Beschwerdeführerin sei aufzufordern, den ganzen ausstehenden Betrag der

Rückerstattungsforderung von Fr. 211'639.05 abzüglich der bereits

vorgenommenen Kürzungen zu bezahlen. Damit zu verbinden sei die Androhung einer

Leistungskürzung für den Fall, dass die Beschwerdeführerin der

Rückerstattungsanordnung nicht nachkomme. Die bereits während zwölf Monaten

erfolgte Kürzung der Leistungen dürfte nach Ansicht der Vorinstanz nicht gegen

eine weitere Kürzung sprechen, weil die Rückerstattungsforderung noch nicht

getilgt sei.

Die Beschwerdeführerin

wendet sich gegen eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen. Sie verlangt von

August bis September 2007 "ungekürzte" Sozialhilfeleistungen

von Fr. 2'912.- und ab Oktober 2007 solche im (erhöhten) Umfang von Fr. 3'021.-

pro Monat. Eine Leistungskürzung dürfe nur für zwölf Monate ausgesprochen

werden. Eine Verlängerung der Kürzung sei nur möglich, wenn die materiellen

Voraussetzungen gegeben seien. Das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin, an das

die Kürzung anknüpfe, reiche nach Ansicht der Beschwerdegegnerin auf das Jahr

2006 zurück und könne daher nicht mehr eine weitere Kürzung rechtfertigen. Eine

Leistungskürzung über Jahre hinweg, bis der gesamte Betrag der unrechtmässig

bezogenen Leistungen erreicht sei, stehe nicht im Einklang mit den Richtlinien

für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, hrsg. von der Schweizerischen

Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).

2.2

2.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die

Beschwerdeführerin in ihrem Antrag vom Total der Sozialhilfeleistungen (Fr. 2'912.-

bzw. 3'021.-) ausgeht, das neben dem Grundbedarf auch die Wohnkosten sowie die

Krankenkassenprämien umfasst und in das

sie auch eine Integrationszulage miteinbezieht. Die von der Beschwerdegegnerin

angeordnete Kürzung um 15 % bezieht sich allerdings nur auf den Grundbedarf.

Dieser beträgt ungekürzt Fr. 1'469.- bzw. gekürzt um 15 % Fr. 1'248.65.

Die Formulierung im Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 28. August 2007,

wonach der Beschwerdeführerin Sozialhilfe von Fr. 2'092.25 gewährt wird

betrifft den Betrag, welche die Beschwerdegegnerin gesamthaft für die

Beschwerdeführerin zu erbringen hat, also Grundbedarf, Wohnkosten und Prämien

für die Krankenzusatzversicherung, jedoch ohne die separat verbuchten Prämien

für die Krankenversicherung.

2.2.2 Die Vorinstanz hat die Dispositivziffern

1 und 5 im Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 28. August 2007, welche

die Kürzung des Grundbedarfs um 15 % umfassen, aufgehoben und insofern auch dem

entsprechenden Rekursantrag entsprochen. Im Weiteren hat die Vorinstanz die

Beschwerdegegnerin aufgefordert, die wirtschaftliche Hilfe ohne Kürzung des

Grundbedarfs zu berechnen, bis nach korrekt erfolgter Androhung neu über eine

allfällige Kürzung entschieden sei. Mit dieser Anordnung hat die Vorinstanz –

soweit es um den Grundbedarf geht – dem Rekursantrag vollumfänglich entsprochen,

Antrag 1 und tabellarische Übersicht, S. 7). Entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz nicht "entschieden", die

Beschwerdegegnerin habe die Kürzung nach einer Androhung erneut zu verfügen.

Vielmehr hat sie damit lediglich den Weg aufgezeigt, wie weiter vorzugehen ist,

falls die Beschwerdegegnerin an einer Kürzung festhält (vgl. die

Dispositivformulierung "allfällige Kürzung"). In diesem Fall

hat der Kürzung – wie die Vorinstanz zu Recht ausführt – zunächst eine

Androhung zu erfolgen. Folglich ist die Beschwerdeführerin durch die

angefochtene Dispositivziffer I im bezirksrätlichen Beschluss nicht beschwert.

Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.

2.2.3 Die Beschwerdegegnerin ist

zwischenzeitlich mit Beschluss vom 19. Februar 2008 der bezirksrätlichen

Aufforderung, die Sozialhilfeleistungen vorerst ohne Kürzung des Grundbedarfs

zu berechnen, nachgekommen. Mit Wirkung ab 1. August 2007 wird der

ungekürzte Grundbedarf von Fr. 1'469.- ausbezahlt.

Anzumerken ist, dass entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin im ursprünglichen Beschluss vom 28. August

2007 nicht eine Leistungskürzung "über Jahre" angeordnet hat. Dieser

Beschluss, der die Leistungen ab 1. August 2007 festlegte, befristete die

Kürzung ausdrücklich bis zum 31. Juli 2008 (Disp. Ziff. 5) und sah eine

Überprüfung der Situation per 31. Juli 2008 vor (Disp. Ziff. 2; § 33

der So-zialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981), womit auch eine neue

Beurteilung der Kürzung der Leistungen verbunden gewesen wäre.

3.

3.1

Der Bezirksrat hielt es für fraglich, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch

auf eine Integrationszulage habe. Alleinerziehende hätten nämlich nur dann

einen solchen Anspruch, wenn sie wegen Betreuungsaufgaben weder einer

Erwerbstätigkeit noch einer ausserfamiliären Integrationsaktivität nachgehen

könnten.

Die Beschwerdeführerin hält

dafür, dass das Lebensalter der Tochter (8 ½-jährig) der Beschwerdeführerin

einen Anspruch auf eine Integrationszulage nicht ausschliesse, weil die Tochter

sehr wohl noch Betreuung durch die Mutter benötige. Eventualiter sei der

Beschwerdeführerin wenigstens eine minimale Integrationszulage auszurichten.

3.2

3.2.1 Die Vorinstanz hat mit der integralen

Aufhebung von Disp. Ziff. 5 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 28. August

2007 auch das zwingend formulierte "Verbot", eine Integrationszulage

auszurichten, beseitigt. Die Vorinstanz überliess es letztlich der Beschwerdegegnerin,

über einen solchen Anspruch zu befinden. Zwar hat die Vorinstanz wie erwähnt in

den Erwägungen den Anspruch auf eine solche Zulage als "fraglich"

bezeichnet und angedeutet, dass ein Anspruch wohl eher nicht gegeben sei. Sie

hat aber hinsichtlich der Integrationszulage das weitere Vorgehen nicht

autoritativ vorbestimmt. Namentlich hat sie im Dispositiv keine diesbezüglich

verbindliche Anordnung getroffen. Die Formulierung in Disp. Ziff. I, wonach die

wirtschaftliche Hilfe "ohne Kürzung der Integrationszulage" zu

berechnen sei, ist zwar nicht ganz klar. Sie bedeutet nach dem

Gesamtzusammenhang wohl nur, dass sowohl der Grundbedarf als auch eine

allfällig auszurichtende Integrationszulage nicht gekürzt werden dürften. Aus

ihr kann aber – insbesondere in Verbindung mit den Erwägungen – weder gefolgert

werden, es müsse eine solche Zulage zwingend ausgerichtet werden, noch ist der

Schluss zu ziehen, die Zusprechung einer Integrationszulage sei in jedem Fall

unzulässig. Es war also allein der Beschwerdegegnerin vorbehalten, den Anspruch

auf eine Integrationszulage zu beurteilen. Aus diesem Grund ist die

Beschwerdeführerin durch die angefochtene Dispositivziffer I im

vorinstanzlichen Beschluss auch in Bezug auf die Integrationszulage nicht

beschwert. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.

3.2.2 Im Beschluss vom 19. Februar 2008

hat die Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich im Rahmen der neuen Berechnung der

Leistungen eine Integrationszulage von Fr. 100.- berücksichtigt. Insofern

wird dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin Rechnung getragen. Soweit sie an

einer Integra-tionszulage von Fr. 200.- festhält, hätte sie dies in einem

Rechtsmittelverfahren geltend zu machen, das an den Beschluss der

Beschwerdegegnerin vom 19. Februar 2008 anknüpft, der die Höhe der

Integrationszulage auf Fr. 100.- festgesetzt hat.

4.

4.1

Der Bezirksrat hielt im Weiteren fest, es sei nicht zu beanstanden, dass

die Beschwerdegegnerin den Bezug einer günstigeren Wohnung verlangt. Die

monatlichen Mietkosten von Fr. 1'589.- für die Beschwerdeführerin und

deren Tochter seien als hoch zu beurteilen. Ein Umzug sei zumutbar. Eine

besondere Ortsgebundenheit sei nicht ausgewiesen. Die Formulierung im

Dispositiv des angefochtenen Beschlusses, wonach ab 1. Februar 2008 nur

noch ein monatlicher Mietzins von Fr. 1'300.- angerechnet werde, lasse

gewisse Fragen offen. Diese Anordnung sei als Weisung an die Beschwerdeführerin

zu verstehen, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen, verbunden mit der

Androhung, dass bei Missachtung die Leistungen gekürzt würden. Die

Beschwerdegegnerin habe somit nach dem Januar 2008 zu prüfen, ob sich die

Beschwerdeführerin um eine günstigere Wohnung bemüht habe. Erst im Anschluss

daran sei gegebenenfalls der Wohnkostenbeitrag herabzusetzen. Auf den Rekurs

gegen die blosse Androhung sei nicht einzutreten.

Die Beschwerdeführerin führt aus, dass die fragliche

Dispositivziffer nicht etwa unklar sei, sondern klar festhalte, dass ab 1. Februar

2008 nur noch Fr. 1'300.- als Mietkosten angerechnet werden, sofern die

Beschwerdeführerin keine günstigere Wohnung finde. Deshalb fechte sie auch

diese Anordnung an. Die Vorinstanz sei davon ausgegangen, dass überhöhte

Wohnkosten zu übernehmen seien, solange sich der Sozialhilfeempfänger um eine

günstigere Wohnung bemühe. Deshalb hätte auch die Dispositivziffer entsprechend

formuliert werden müssen. Ein Umzug in eine andere günstigere Wohnung sei

namentlich aus familiären Gründen nicht zu rechtfertigen, weshalb eventualiter

beantragt werde, die Dispositivziffer entsprechend zu ändern.

4.2

4.2.1 Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen

zugunsten der Beschwerdeführerin klargestellt, dass die Beschwerdeführerin zwar

eine günstigere Wohnung zu suchen hat, gleichzeitig aber auch verdeutlicht, dass

die nach Ansicht der Beschwerdegegnerin zu hohen Wohnkosten vorläufig weiter zu

übernehmen sind. Die Vorinstanz hat folglich dem entsprechenden Eventualrekursantrag

entsprochen, selbst wenn dies nicht direkt im Dispositiv zum Ausdruck kommt.

Insofern ist die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht beschwert, und auf die

Beschwerde ist nicht einzutreten.

Die Beschwerdegegnerin hat

inzwischen mit Beschluss vom 19. Februar 2008 der bezirksrätlichen

Auffassung Rechnung getragen und die bisherigen Mietkosten von Fr. 1'480.-

bzw. 1'589.- übernommen (bis längstens am 30. Juni 2008) und direkt an den

Vermieter ausbezahlt.

4.2.2 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen

die Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen.

Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen

verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen

oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu

verbessern (§ 21 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981, SHG).

Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere

Lösung zur Verfügung steht. Bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt

wird, ist die Situation im Einzelfall genau zu prüfen. Insbesondere sind

folgende Punkte bei einem Entscheid zu berücksichtigen: die Grösse und die

Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten

Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer

sozialen Integration (Kap. B.3 der SKOS-Richtlinien).

Die Vorinstanz hatte diese Weisung unter den Verhältnissen

zu beurteilen, wie sie dem angefochtenen Beschluss der Beschwerdegegnerin vom

28. August 2007 zugrunde lagen. Die bis zu diesem Zeitpunkt übernommenen

Wohnkosten beruhten noch auf der Basis eines Dreipersonen-Haushalts.

Inzwischen lebt der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht mehr bei der

Beschwerdeführerin, weshalb die Beschwerdegegnerin die anrechenbaren Wohnkosten

auf einen Zweipersonen-Haushalt ausgerichtet hat. Die Vorinstanz hat

unter den damals herrschenden Umständen die familiäre Situation der Beschwerdeführerin

umfassend gewürdigt und einen Umzug in eine günstigere Wohnung als zumutbar

erachtet. Wenn sie somit der rechtsgleichen Anwendung der Ansätze für die zu

übernehmenden Mietkosten, wie sie in kommunalen Richtlinien festgelegt waren,

ein höheres Gewicht beigemessen und die Weisung bestätigt hat, kann ihr keine

Rechtsverletzung vorgeworfen werden. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.

4.2.3 Die Beschwerdegegnerin hat inzwischen die

Wohnungssituation mit Beschluss vom 19. Februar 2008 neu beurteilt. Sie

hielt an der Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, fest. Gleichzeitig

berücksichtigte sie die am 6. November 2007 neu festgelegten erhöhten

Höchstmietwerte, die angerechnet werden (für einen Zweipersonen-Haushalt neu Fr. 1'400.-

statt Fr. 1'300, für einen Dreipersonen-Haushalt neu Fr. 1'500.-).

Ausserdem trug sie dem Umstand Rechnung, dass die Beschwerdeführerin anfangs

August 2008 ihr zweites Kind erwartet. Entsprechend setzte sie diese neuen

Beträge mit Wirkung ab 1. Juli 2008 bzw. mit Wirkung ab Geburt des Kindes

fest. Soweit die Beschwerdeführerin mit diesen neuen Festlegungen nicht

einverstanden ist, hätte sie dies in einem separaten Rechtsmittelverfahren

geltend zu machen.

5.

5.1

Die Beschwerdeführerin stellt das Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung. Ausserdem beantragt sie die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung, und zwar nicht nur für das Beschwerdeverfahren, sondern

auch für das Rekursverfahren.

Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen (§ 70 in

Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG). Ausserdem haben sie Anspruch auf die

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selber zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

5.2

Die Vorinstanz hat in Bezug auf das Rekursverfahren die

Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mit

der Begründung verneint, dass im Bereich der Sozialhilfe die Notwendigkeit der

anwaltlichen Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen sei und das

Rekursverfahren keine besonderen Schwierigkeiten bot, welche einen

Rechtsbeistand notwendig erscheinen liessen. Diese Begründung ist nicht rechtsverletzend.

Die dem Rechtsstreit zugrunde liegende familiäre und finanzielle Situation der

Beschwerdeführerin war nicht kompliziert, und die streitigen Punkte

beschränkten sich auf drei klar abgegrenzte Bereiche (Kürzung des Grundbedarfs,

Integra-tionszulage, Wohnkosten). Die Beschwerdeführerin wäre gerade auch im

Licht der von der Rekursbehörde zu beachtenden Untersuchungsmaxime (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 12) in der Lage gewesen,

ihre Anträge selber zu vertreten. Die Formulierung einer Rekursschrift setzt

entgegen der Auffassung des Vertreters der Beschwerdeführerin keine juristische

Ausbildung voraus. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

5.3

Im Beschwerdeverfahren konnte sich die Beschwerdeführerin nach der

teilweisen Gutheissung des Rekurses und der damit verbundenen, im Zeitpunkt der

Beschwerdeerhebung in Aussicht stehenden Neubeurteilung der

sozialhilferechtlichen Situation kaum Aussicht auf Erfolg im

Beschwerdeverfahren erhoffen. Waren die Begehren in diesem Sinn offensichtlich

aussichtslos, ist das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

trotz Mittellosigkeit abzulehnen. Entsprechend sind auch die Voraussetzungen

für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wegen

offensichtlicher Aussichtslosigkeit nicht erfüllt, weswegen auch das Gesuch um

deren Gewährung abzulehnen ist.

6.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Ausgang des

Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 Abs. 2

VRG)

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

Das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgelehnt;

und entscheidet:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 750.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 810.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es werden

keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an …