VB.2008.00020
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00020
17. März 2008Deutsch16 min
(URT.2008.10544)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2008.00020
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 17.03.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe
Die Vorinstanz hat die Kürzung der Sozialhilfeleistungen (Grundbedarf) aufgehoben, weil die Beschwerdeführerin die angeordnete Kürzung nicht angedroht hatte. Die Sozialhilfeempfängerin ist nicht beschwert (E. 2.2.2). Ausserdem hat die Gemeinde inzwischen die Leistungen ohne Kürzung neu berechnet (E. 2.2.3).
Die Vorinstanz hat ebenso die zwingend formulierte Anordnung der Gemeinde, es sei keine Integrationszulage auszurichten, aufgehoben und es dadurch der Gemeinde überlassen, über den Anspruch auf eine Integrationszulage neu zu befinden. Die Sozialhilfeempfängerin ist nicht beschwert (E. 3.2.1). Die Gemeinde hat zwischenzeitlich eine Integrationszulage von Fr. 100.- zugesprochen. Soweit die Sozialhilfeempfängerin eine höhere Integrationszulage geltend macht, hätte sie dies in einem neuen Rechtsmittelverfahren vorzubringen (E. 3.2.2).
Die Vorinstanz hat - zumindest in den Erwägungen - auch klargestellt, dass vorläufig die überhöhten Wohnkosten noch übernommen werden. Die Sozialhilfeempfängerin ist nicht beschwert. Die Gemeinde hat unterdessen die Übernahme dieser Wohnkosten zugesichert (E. 4.2.1, E. 4.2.3). Sie hat die Sozialhilfeempfängerin zu Recht angewiesen, eine günstigere Wohnung zu suchen (E. 4.2.2).
Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren sind nicht erfüllt (E. 5).
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist (E. 6).
Stichworte:
ANFECHTUNGSINTERESSE
BESCHWER
GRUNDBEDARF
INTEGRATIONSZULAGE
KÜRZUNG
LEGITIMATION
SOZIALHILFE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNUNGSKOSTEN
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 15 Abs. I SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00020
Entscheid
des Einzelrichters
vom 17. März 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Felix
Helg.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde R,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A bezieht von der Gemeinde R Sozialhilfeleistungen. Mit
Beschluss vom 28. August 2007 berechnete die Sozialbehörde R die Sozialhilfeleistungen
neu: Die Leistungen wurden mit Wirkung ab 1. August 2007 auf Fr. 2'092.25
pro Monat festgesetzt (Disp. Ziff. 1). Die Behörde kürzte den Grundbedarf für
den Lebensunterhalt wegen grober Verletzung der Mitwirkungs- und
Informationspflicht von August 2007 bis Juli 2008 um 15 %; situationsbedingte
Leistungen und Integrationszulagen wurden nicht ausgerichtet (Disp. Ziff. 5).
Diese Kürzung war damit begründet, dass A ein Vermächtnis von Fr. 500'000.-
erhielt, dieses aber der Sozialbehörde nicht meldete und das Geld inzwischen
ausgegeben hat. Ausserdem rechnete die Behörde ab 1. Februar 2008 nur noch
einen monatlichen Mietzins von Fr. 1'300.- an, weil A in einer zu teuren
Wohnung lebe (Disp. Ziff. 6).
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss
erhob A am 24. September 2007 Rekurs beim Bezirksrat S. Dieser hiess das
Rechtsmittel mit Beschluss vom 13. Dezember 2007 teilweise gut. Er hob
Disp. Ziff. 1 und 5 des angefochtenen Beschlusses auf und forderte
die Sozialbehörde auf, die wirtschaftliche Hilfe ohne Kürzung des Grundbetrags
(richtig: Grundbedarfs) und der Integrationszulage
zu berechnen, bis nach korrekt erfolgter Androhung neu über eine allfällige
Kürzung entschieden ist. Im Übrigen wies er den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat.
III.
Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin liess gegen
den Beschluss des Bezirksrats am 17. Januar 2008 Beschwerde erheben. Sie
stellte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – zulasten der Gemeinde R
folgende Rechtsbegehren:
"1. Dispositivziffer
I des Beschlusses des Bezirksrates vom 13. Dezember 2007 sei aufzuheben
und durch folgende Fassung zu ersetzen: 'Dispositivziffer 1, 5 und 6 des Beschlusses
der Sozialbehörde R vom 28. August 2007 werden aufgehoben und durch
folgende Fassungen ersetzt:
Dispositiv
Dispositivziffer
1:
A wird rückwirkend ab 1. August
2007 bis 30. September 2007 ungekürzte wirtschaftliche Sozialhilfe von Fr. 2'912.-
pro Monat gewährt. Ab Oktober 2007 wird wirtschaftliche Sozialhilfe von Fr. 3'021.-
pro Monat gewährt.
Dispositivziffer
5:
A wird eine Integrationszulage von Fr. 200.-
von der wirtschaftlichen Sozialhilfe gewährt.
Eventualiter
sei Dispositivziffer 5 des Beschlusses der Sozialbehörde R vom 28. August
2007 aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:
A
wird eine minimale Integrationszulage von Fr. 100.- von der
wirtschaftlichen Sozialhilfe geleistet.
Dispositivziffer
6:
Die
Wohnungskosten von Fr. 1'480.- bzw. Fr. 1'589.- (ab Oktober 2007)
werden von der wirtschaftlichen Sozialhilfe übernommen.
Eventualiter
sei Dispositivziffer 6 des Beschlusses der Sozialbehörde R vom 28. August
2007 aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:
Die
Wohnungskosten von Fr. 1'480.- bzw. Fr. 1'589.- (ab Oktober 2007) für
die Wohnung an der L-Strasse 01 in R werden von der wirtschaftlichen
Sozialhilfe weiterhin übernommen, sofern A bereit ist, in eine günstigere
Wohnung umzuziehen, eine kostengünstigere Wohnung sucht und diese
Suchbemühungen belegt.'
2. Satz
2 der Dispositivziffer II des Beschlusses des Bezirksrates vom 13. Dezember
2007 sei aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: 'Der Rekurrentin
wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt.'"
Ausserdem liess die
Beschwerdeführerin den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren stellen.
Der Bezirksrat S verwies in seiner Vernehmlassung vom 4. Februar
2008 auf die Begründung seines Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf eine
Vernehmlassung. Die Sozialbehörde R hielt in ihrer Eingabe vom 21. Februar
2008 fest, dass sie aufgrund des bezirksrätlichen Beschlusses am 19. Februar
2008 einen neuen Beschluss gefasst habe. In diesem Beschluss hob die
Beschwerdegegnerin die im Beschluss vom 28. August 2007 angeordneten
Kürzungen auf und gewährte mit Wirkung ab 1. August 2007 Leistungen im Umfang
von Fr. 2'521.60 (Disp. Ziff. 1). Sie erteilte der Beschwerdeführerin die
Weisung, sich intensiv um eine günstigere Wohnung zu bemühen (mindestens fünf
Wohnungsbewerbungen monatlich) und die Bemühungen bis zum 1. Juni 2008
schriftlich nachzuweisen. Bei Missachtung dieser Anordnung würden ab 1. Juli
2008 nur noch Wohnkosten von Fr. 1'400.- bzw. Fr. 1'500.- (nach der
Geburt des zweiten Kindes der Beschwerdeführerin) angerechnet (Disp. Ziff. 3).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde aus dem Bereich des Sozialhilferechts funktionell und sachlich
zuständig (§ 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG). Der Streitwert
liegt unter Fr. 20'000.-, weshalb die Erledigung dieses
Beschwerdeverfahrens in die einzelrichterliche Kompetenz fällt (§ 38 Abs. 2
VRG).
2.
2.1
Der Bezirksrat erwog, die Beschwerdegegnerin habe die Kürzung der
Sozialhilfeleistungen nie angedroht. Diese Androhung sei deshalb nachzuholen:
Die Beschwerdeführerin sei aufzufordern, den ganzen ausstehenden Betrag der
Rückerstattungsforderung von Fr. 211'639.05 abzüglich der bereits
vorgenommenen Kürzungen zu bezahlen. Damit zu verbinden sei die Androhung einer
Leistungskürzung für den Fall, dass die Beschwerdeführerin der
Rückerstattungsanordnung nicht nachkomme. Die bereits während zwölf Monaten
erfolgte Kürzung der Leistungen dürfte nach Ansicht der Vorinstanz nicht gegen
eine weitere Kürzung sprechen, weil die Rückerstattungsforderung noch nicht
getilgt sei.
Die Beschwerdeführerin
wendet sich gegen eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen. Sie verlangt von
August bis September 2007 "ungekürzte" Sozialhilfeleistungen
von Fr. 2'912.- und ab Oktober 2007 solche im (erhöhten) Umfang von Fr. 3'021.-
pro Monat. Eine Leistungskürzung dürfe nur für zwölf Monate ausgesprochen
werden. Eine Verlängerung der Kürzung sei nur möglich, wenn die materiellen
Voraussetzungen gegeben seien. Das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin, an das
die Kürzung anknüpfe, reiche nach Ansicht der Beschwerdegegnerin auf das Jahr
2006 zurück und könne daher nicht mehr eine weitere Kürzung rechtfertigen. Eine
Leistungskürzung über Jahre hinweg, bis der gesamte Betrag der unrechtmässig
bezogenen Leistungen erreicht sei, stehe nicht im Einklang mit den Richtlinien
für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, hrsg. von der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).
2.2
2.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin in ihrem Antrag vom Total der Sozialhilfeleistungen (Fr. 2'912.-
bzw. 3'021.-) ausgeht, das neben dem Grundbedarf auch die Wohnkosten sowie die
Krankenkassenprämien umfasst und in das
sie auch eine Integrationszulage miteinbezieht. Die von der Beschwerdegegnerin
angeordnete Kürzung um 15 % bezieht sich allerdings nur auf den Grundbedarf.
Dieser beträgt ungekürzt Fr. 1'469.- bzw. gekürzt um 15 % Fr. 1'248.65.
Die Formulierung im Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 28. August 2007,
wonach der Beschwerdeführerin Sozialhilfe von Fr. 2'092.25 gewährt wird
betrifft den Betrag, welche die Beschwerdegegnerin gesamthaft für die
Beschwerdeführerin zu erbringen hat, also Grundbedarf, Wohnkosten und Prämien
für die Krankenzusatzversicherung, jedoch ohne die separat verbuchten Prämien
für die Krankenversicherung.
2.2.2 Die Vorinstanz hat die Dispositivziffern
1 und 5 im Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 28. August 2007, welche
die Kürzung des Grundbedarfs um 15 % umfassen, aufgehoben und insofern auch dem
entsprechenden Rekursantrag entsprochen. Im Weiteren hat die Vorinstanz die
Beschwerdegegnerin aufgefordert, die wirtschaftliche Hilfe ohne Kürzung des
Grundbedarfs zu berechnen, bis nach korrekt erfolgter Androhung neu über eine
allfällige Kürzung entschieden sei. Mit dieser Anordnung hat die Vorinstanz –
soweit es um den Grundbedarf geht – dem Rekursantrag vollumfänglich entsprochen,
Antrag 1 und tabellarische Übersicht, S. 7). Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz nicht "entschieden", die
Beschwerdegegnerin habe die Kürzung nach einer Androhung erneut zu verfügen.
Vielmehr hat sie damit lediglich den Weg aufgezeigt, wie weiter vorzugehen ist,
falls die Beschwerdegegnerin an einer Kürzung festhält (vgl. die
Dispositivformulierung "allfällige Kürzung"). In diesem Fall
hat der Kürzung – wie die Vorinstanz zu Recht ausführt – zunächst eine
Androhung zu erfolgen. Folglich ist die Beschwerdeführerin durch die
angefochtene Dispositivziffer I im bezirksrätlichen Beschluss nicht beschwert.
Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
2.2.3 Die Beschwerdegegnerin ist
zwischenzeitlich mit Beschluss vom 19. Februar 2008 der bezirksrätlichen
Aufforderung, die Sozialhilfeleistungen vorerst ohne Kürzung des Grundbedarfs
zu berechnen, nachgekommen. Mit Wirkung ab 1. August 2007 wird der
ungekürzte Grundbedarf von Fr. 1'469.- ausbezahlt.
Anzumerken ist, dass entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin im ursprünglichen Beschluss vom 28. August
2007 nicht eine Leistungskürzung "über Jahre" angeordnet hat. Dieser
Beschluss, der die Leistungen ab 1. August 2007 festlegte, befristete die
Kürzung ausdrücklich bis zum 31. Juli 2008 (Disp. Ziff. 5) und sah eine
Überprüfung der Situation per 31. Juli 2008 vor (Disp. Ziff. 2; § 33
der So-zialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981), womit auch eine neue
Beurteilung der Kürzung der Leistungen verbunden gewesen wäre.
3.
3.1
Der Bezirksrat hielt es für fraglich, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch
auf eine Integrationszulage habe. Alleinerziehende hätten nämlich nur dann
einen solchen Anspruch, wenn sie wegen Betreuungsaufgaben weder einer
Erwerbstätigkeit noch einer ausserfamiliären Integrationsaktivität nachgehen
könnten.
Die Beschwerdeführerin hält
dafür, dass das Lebensalter der Tochter (8 ½-jährig) der Beschwerdeführerin
einen Anspruch auf eine Integrationszulage nicht ausschliesse, weil die Tochter
sehr wohl noch Betreuung durch die Mutter benötige. Eventualiter sei der
Beschwerdeführerin wenigstens eine minimale Integrationszulage auszurichten.
3.2
3.2.1 Die Vorinstanz hat mit der integralen
Aufhebung von Disp. Ziff. 5 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 28. August
2007 auch das zwingend formulierte "Verbot", eine Integrationszulage
auszurichten, beseitigt. Die Vorinstanz überliess es letztlich der Beschwerdegegnerin,
über einen solchen Anspruch zu befinden. Zwar hat die Vorinstanz wie erwähnt in
den Erwägungen den Anspruch auf eine solche Zulage als "fraglich"
bezeichnet und angedeutet, dass ein Anspruch wohl eher nicht gegeben sei. Sie
hat aber hinsichtlich der Integrationszulage das weitere Vorgehen nicht
autoritativ vorbestimmt. Namentlich hat sie im Dispositiv keine diesbezüglich
verbindliche Anordnung getroffen. Die Formulierung in Disp. Ziff. I, wonach die
wirtschaftliche Hilfe "ohne Kürzung der Integrationszulage" zu
berechnen sei, ist zwar nicht ganz klar. Sie bedeutet nach dem
Gesamtzusammenhang wohl nur, dass sowohl der Grundbedarf als auch eine
allfällig auszurichtende Integrationszulage nicht gekürzt werden dürften. Aus
ihr kann aber – insbesondere in Verbindung mit den Erwägungen – weder gefolgert
werden, es müsse eine solche Zulage zwingend ausgerichtet werden, noch ist der
Schluss zu ziehen, die Zusprechung einer Integrationszulage sei in jedem Fall
unzulässig. Es war also allein der Beschwerdegegnerin vorbehalten, den Anspruch
auf eine Integrationszulage zu beurteilen. Aus diesem Grund ist die
Beschwerdeführerin durch die angefochtene Dispositivziffer I im
vorinstanzlichen Beschluss auch in Bezug auf die Integrationszulage nicht
beschwert. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
3.2.2 Im Beschluss vom 19. Februar 2008
hat die Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich im Rahmen der neuen Berechnung der
Leistungen eine Integrationszulage von Fr. 100.- berücksichtigt. Insofern
wird dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin Rechnung getragen. Soweit sie an
einer Integra-tionszulage von Fr. 200.- festhält, hätte sie dies in einem
Rechtsmittelverfahren geltend zu machen, das an den Beschluss der
Beschwerdegegnerin vom 19. Februar 2008 anknüpft, der die Höhe der
Integrationszulage auf Fr. 100.- festgesetzt hat.
4.
4.1
Der Bezirksrat hielt im Weiteren fest, es sei nicht zu beanstanden, dass
die Beschwerdegegnerin den Bezug einer günstigeren Wohnung verlangt. Die
monatlichen Mietkosten von Fr. 1'589.- für die Beschwerdeführerin und
deren Tochter seien als hoch zu beurteilen. Ein Umzug sei zumutbar. Eine
besondere Ortsgebundenheit sei nicht ausgewiesen. Die Formulierung im
Dispositiv des angefochtenen Beschlusses, wonach ab 1. Februar 2008 nur
noch ein monatlicher Mietzins von Fr. 1'300.- angerechnet werde, lasse
gewisse Fragen offen. Diese Anordnung sei als Weisung an die Beschwerdeführerin
zu verstehen, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen, verbunden mit der
Androhung, dass bei Missachtung die Leistungen gekürzt würden. Die
Beschwerdegegnerin habe somit nach dem Januar 2008 zu prüfen, ob sich die
Beschwerdeführerin um eine günstigere Wohnung bemüht habe. Erst im Anschluss
daran sei gegebenenfalls der Wohnkostenbeitrag herabzusetzen. Auf den Rekurs
gegen die blosse Androhung sei nicht einzutreten.
Die Beschwerdeführerin führt aus, dass die fragliche
Dispositivziffer nicht etwa unklar sei, sondern klar festhalte, dass ab 1. Februar
2008 nur noch Fr. 1'300.- als Mietkosten angerechnet werden, sofern die
Beschwerdeführerin keine günstigere Wohnung finde. Deshalb fechte sie auch
diese Anordnung an. Die Vorinstanz sei davon ausgegangen, dass überhöhte
Wohnkosten zu übernehmen seien, solange sich der Sozialhilfeempfänger um eine
günstigere Wohnung bemühe. Deshalb hätte auch die Dispositivziffer entsprechend
formuliert werden müssen. Ein Umzug in eine andere günstigere Wohnung sei
namentlich aus familiären Gründen nicht zu rechtfertigen, weshalb eventualiter
beantragt werde, die Dispositivziffer entsprechend zu ändern.
4.2
4.2.1 Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen
zugunsten der Beschwerdeführerin klargestellt, dass die Beschwerdeführerin zwar
eine günstigere Wohnung zu suchen hat, gleichzeitig aber auch verdeutlicht, dass
die nach Ansicht der Beschwerdegegnerin zu hohen Wohnkosten vorläufig weiter zu
übernehmen sind. Die Vorinstanz hat folglich dem entsprechenden Eventualrekursantrag
entsprochen, selbst wenn dies nicht direkt im Dispositiv zum Ausdruck kommt.
Insofern ist die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht beschwert, und auf die
Beschwerde ist nicht einzutreten.
Die Beschwerdegegnerin hat
inzwischen mit Beschluss vom 19. Februar 2008 der bezirksrätlichen
Auffassung Rechnung getragen und die bisherigen Mietkosten von Fr. 1'480.-
bzw. 1'589.- übernommen (bis längstens am 30. Juni 2008) und direkt an den
Vermieter ausbezahlt.
4.2.2 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen
die Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen.
Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen
verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen
oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu
verbessern (§ 21 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981, SHG).
Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere
Lösung zur Verfügung steht. Bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt
wird, ist die Situation im Einzelfall genau zu prüfen. Insbesondere sind
folgende Punkte bei einem Entscheid zu berücksichtigen: die Grösse und die
Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten
Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer
sozialen Integration (Kap. B.3 der SKOS-Richtlinien).
Die Vorinstanz hatte diese Weisung unter den Verhältnissen
zu beurteilen, wie sie dem angefochtenen Beschluss der Beschwerdegegnerin vom
28. August 2007 zugrunde lagen. Die bis zu diesem Zeitpunkt übernommenen
Wohnkosten beruhten noch auf der Basis eines Dreipersonen-Haushalts.
Inzwischen lebt der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht mehr bei der
Beschwerdeführerin, weshalb die Beschwerdegegnerin die anrechenbaren Wohnkosten
auf einen Zweipersonen-Haushalt ausgerichtet hat. Die Vorinstanz hat
unter den damals herrschenden Umständen die familiäre Situation der Beschwerdeführerin
umfassend gewürdigt und einen Umzug in eine günstigere Wohnung als zumutbar
erachtet. Wenn sie somit der rechtsgleichen Anwendung der Ansätze für die zu
übernehmenden Mietkosten, wie sie in kommunalen Richtlinien festgelegt waren,
ein höheres Gewicht beigemessen und die Weisung bestätigt hat, kann ihr keine
Rechtsverletzung vorgeworfen werden. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.
4.2.3 Die Beschwerdegegnerin hat inzwischen die
Wohnungssituation mit Beschluss vom 19. Februar 2008 neu beurteilt. Sie
hielt an der Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, fest. Gleichzeitig
berücksichtigte sie die am 6. November 2007 neu festgelegten erhöhten
Höchstmietwerte, die angerechnet werden (für einen Zweipersonen-Haushalt neu Fr. 1'400.-
statt Fr. 1'300, für einen Dreipersonen-Haushalt neu Fr. 1'500.-).
Ausserdem trug sie dem Umstand Rechnung, dass die Beschwerdeführerin anfangs
August 2008 ihr zweites Kind erwartet. Entsprechend setzte sie diese neuen
Beträge mit Wirkung ab 1. Juli 2008 bzw. mit Wirkung ab Geburt des Kindes
fest. Soweit die Beschwerdeführerin mit diesen neuen Festlegungen nicht
einverstanden ist, hätte sie dies in einem separaten Rechtsmittelverfahren
geltend zu machen.
5.
5.1
Die Beschwerdeführerin stellt das Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung. Ausserdem beantragt sie die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung, und zwar nicht nur für das Beschwerdeverfahren, sondern
auch für das Rekursverfahren.
Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen (§ 70 in
Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG). Ausserdem haben sie Anspruch auf die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selber zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
5.2
Die Vorinstanz hat in Bezug auf das Rekursverfahren die
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mit
der Begründung verneint, dass im Bereich der Sozialhilfe die Notwendigkeit der
anwaltlichen Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen sei und das
Rekursverfahren keine besonderen Schwierigkeiten bot, welche einen
Rechtsbeistand notwendig erscheinen liessen. Diese Begründung ist nicht rechtsverletzend.
Die dem Rechtsstreit zugrunde liegende familiäre und finanzielle Situation der
Beschwerdeführerin war nicht kompliziert, und die streitigen Punkte
beschränkten sich auf drei klar abgegrenzte Bereiche (Kürzung des Grundbedarfs,
Integra-tionszulage, Wohnkosten). Die Beschwerdeführerin wäre gerade auch im
Licht der von der Rekursbehörde zu beachtenden Untersuchungsmaxime (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 12) in der Lage gewesen,
ihre Anträge selber zu vertreten. Die Formulierung einer Rekursschrift setzt
entgegen der Auffassung des Vertreters der Beschwerdeführerin keine juristische
Ausbildung voraus. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
5.3
Im Beschwerdeverfahren konnte sich die Beschwerdeführerin nach der
teilweisen Gutheissung des Rekurses und der damit verbundenen, im Zeitpunkt der
Beschwerdeerhebung in Aussicht stehenden Neubeurteilung der
sozialhilferechtlichen Situation kaum Aussicht auf Erfolg im
Beschwerdeverfahren erhoffen. Waren die Begehren in diesem Sinn offensichtlich
aussichtslos, ist das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
trotz Mittellosigkeit abzulehnen. Entsprechend sind auch die Voraussetzungen
für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wegen
offensichtlicher Aussichtslosigkeit nicht erfüllt, weswegen auch das Gesuch um
deren Gewährung abzulehnen ist.
6.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 Abs. 2
VRG)
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
Das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgelehnt;
und entscheidet:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 750.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 810.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es werden
keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an …