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Entscheid

VB.2008.00022

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00022

9. April 2008Deutsch15 min

(URT.2008.10714)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 25. Juli 2007 entzog die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen)

A wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit ausserorts (auf der Autobahn A

14) um mehr als 35 km/h am 29. Mai 2005 den schweizerischen Führerausweis,

welcher ihm am 19. Juli 2006 im Rahmen des Umtausches seines in der

Schweiz ungültig gewordenen deutschen Führerscheins erteilt worden war, für die

Dauer von drei Monaten. Gleichzeitig hob sie wiedererwägungsweise ihre (zufolge

eines dagegen erhobenen Rekurses nicht in Rechtskraft erwachsene) Verfügung vom

10. Januar 2006 auf, mit welcher sie ihm wegen derselben Widerhandlung die

Verwendung seines deutschen Führerausweises in der Schweiz und im Fürstentum

Lichtenstein für die Dauer von drei Monaten aberkannt hatte.

Erwägungen

II.

Den gegen die Entzugsverfügung gerichteten Rekurs, womit A

eine den Umständen angemessene Verfügung, insbesondere die Beschränkung der

Entzugsdauer auf einen Monat verlangte, wies der Regierungsrat mit Entscheid

vom 28. November 2007 ab. Zuvor war A wegen des nämlichen Vorfalls am 29. September

2005.

vom Amtsstatthalteramt Hochdorf wegen grober Verkehrsregelverletzung im

Sinne von Art. 90 Ziffer 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember

1958.

(SVG) zu einer Busse von Fr. 810.- verurteilt worden.

III.

Mit Beschwerde vom 21. Januar 2008 an das

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erneuerte A seinen Antrag, diesmal auch

in Aufhebung des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Die Staatskanzlei liess am 28. Januar 2008 unter

Hinweis auf den angefochtenen Rekursentscheid ohne weitere Begründung Abweisung

der Beschwerde beantragen, wogegen die Sicherheitsdirektion am 25. Januar

2008.

ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtete.

Die Parteivorbringen sowie die Ausführungen gemäss

angefochtenem Regierungsratsbeschluss werden, soweit rechtserheblich,

nachstehend wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur

Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr

findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung

entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit. a VRG

durch den Einzelrichter. Gemäss § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist

jedoch die einzelrichterliche Zuständigkeit ausgeschlossen, wenn wie hier ein

Entscheid des Regierungsrats angefochten ist. Die Geschäftserledigung muss

deshalb in Dreierbesetzung erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1 VRG).

2.

Der Beschwerdeführer macht geltend, im vorinstanzlichen

Verfahren seien die konkreten Umstände nicht berücksichtigt worden. Die

Vorinstanz sei mit dem Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur

Bindung der Verwaltungsbehörde an die Tatsachenfeststellungen des Strafrichters

nicht auf die Argumente des Beschwerdeführers eingetreten. Der Beschwerdeführer

habe jedoch keine Tatsachenfeststellungen des Strafrichters infrage gestellt;

dieser habe die konkreten Umstände gar nicht geprüft.

2.1

Der

Warnungsentzug ist ein Entscheid über die Stichhaltigkeit einer

strafrechtlichen Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der

Warnungsentzug eine der Strafe ähnliche, aber dennoch von ihr unabhängige

Verwaltungsmassnahme mit präventivem Charakter, welche primär die Erziehung des

fehlbaren Fahrzeuglenkers im Interesse der Verkehrssicherheit und nicht dessen

Bestrafung bezweckt. In der Lehre wird jedoch überwiegend die Auffassung

vertreten, dass der Warnungsentzug eine repressive Massnahme beziehungsweise

der Sache nach eine Strafe ist. Im Rahmen der Teilrevision des

Strassenverkehrsgesetzes gemäss Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001, in

Kraft seit 1. Januar 2005, sind die Administrativmassnahmen im

Strassenverkehr sowohl gegenüber Ersttätern als auch gegenüber rückfälligen

Tätern teilweise massiv verschärft worden. Gleichzeitig wurde durch die Revision

des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches gemäss Bundesgesetz vom 13. Dezember

2002, in Kraft seit 1. Januar 2007, der bedingte Vollzug von Geldstrafen

eingeführt und der bedingte Vollzug von Freiheitsstrafen erweitert. Insgesamt

wird der Warnungsentzug damit mehr noch als bis anhin für den Fahrzeugführer

die einzig unmittelbar spürbare Reaktion des Staates auf ein Fehlverhalten im

Strassenverkehr und vom Betroffenen als eigentliche Strafe empfunden (vgl. zum

Ganzen BGE 133 II 331 E. 4, mit weiteren Hinweisen).

Die Verwaltungsbehörde, die zum Erlass der

Entzugsverfügung zuständig ist, hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auf

die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren

ergangen ist. Unter bestimmten Voraussetzungen ist sie auch an einen

Strafentscheid gebunden, welcher im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, selbst

wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt insbesondere

dann, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm

vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen ihn ein Führerausweisentzugsverfahren

eröffnet würde, und er es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen

des (summarischen) Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte

geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf der Betroffene nicht das

Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und

Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies

bereits im Rahmen des summarischen Strafverfahrens zu tun, sowie allenfalls die

nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa).

Das Wissen, dass insbesondere bei Trunkenheitsfahrten oder

schweren Verkehrsregelverletzungen neben dem Strafverfahren auch mit der

Einleitung eines Administrativverfahrens zu rechnen ist, kann regelmässig

vorausgesetzt werden. Dagegen kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass

einem Fahrzeuglenker, der nicht schon einmal in solche Verfahren verwickelt

war, die rechtlichen Zusammenhänge zwischen Straf- und Administrativverfahren

vertraut sind. Vielmehr wird der Warnungsentzug, wie das Bundesgericht in BGE

133.

II 331 E. 4 erwogen hat, vom Fahrzeuglenker als die einzige unmittelbare

spürbare Reaktion des Staates auf das Fehlverhalten im Strassenverkehr und als

eigentliche Strafe empfunden; aus dieser Sicht ist es nachvollziehbar, wenn

sich fehlbare Lenker mit dem faktisch wenig einschneidenden Strafentscheid ohne

Ausschöpfung ihrer Verteidigungsrechte abfinden, jedoch davon ausgehen, diese

noch später bei der Verhängung des Warnungsentzugs wahrnehmen zu können, der

für die Betroffenen regelmässig von weit grösserer Tragweite ist.

Ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, auf

dem die bundesgerichtliche Rechtsprechung beruht, kann einem Fahrzeuglenker nur

insoweit vorgeworfen werden, als er im Strafverfahren Verteidigungsrechte nicht

wahrgenommen hat, deren Bedeutung für das nachfolgende Verwaltungsverfahren ihm

bewusst waren oder bewusst sein mussten, was wie gesagt bei einem nicht schon

in ein solches Verfahren verwickelten Laien nicht vorausgesetzt werden kann. So

hat das Bundesgericht in BGE 123 II 97 eingehend dargelegt, dass jenem Lenker

aufgrund früherer Verfahren die Folgen des Verfahrens vor den

(österreichischen) Strafbehörden für das Administrativverfahren in der Schweiz

bekannt sein mussten (E. 3c/aa). Eine Bindung der Verwaltungsbehörde an den

Strafentscheid darf deshalb nur dann angenommen werden, wenn dem Fahrzeuglenker

bekannt war oder bekannt sein musste, welche Auswirkungen die Feststellung des

Sachverhalts und allenfalls auch die rechtliche Würdigung im Strafverfahren auf

das nachfolgende Administrativverfahren haben würden. Die Verwaltungsbehörde

muss daher sicherstellen, dass der fehlbare Fahrzeuglenker über die

Konsequenzen Bescheid weiss, die ein rechtskräftiger Strafentscheid für ein

allfälliges Administrativverfahren haben kann. Sie hat dem Betroffenen

rechtzeitig mitzuteilen, dass sie ein Administrativverfahren eröffnen und dabei

wesentlich auf die Erkenntnisse des Strafentscheids abstellen wird. Nur wenn

konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem fehlbaren Fahrzeuglenker der

Zusammenhang zwischen Straf- und Administrativverfahren bekannt ist oder

bekannt sein muss, kann sich ein entsprechender Hinweis erübrigen.

Angesichts dieser Grundsätze hat die Verwaltungsbehörde

den Betroffenen in der Regel schon nach Eingang der Mitteilung der Polizeibehörden

(vgl. Art. 104 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes

vom 19. Dezember 1958 [SVG] und Art. 36 der Verordnung über

die Kontrolle des Strassenverkehrs vom 28. März 2007) darauf hinzuweisen,

dass sie ein Administrativverfahren eröffnen und dabei wesentlich auf die

Erkenntnisse eines allfälligen Strafverfahrens abstellen wird. Wird der Betroffene

erst nach Erlass des Strafentscheids entsprechend informiert, muss diese

Mitteilung jedenfalls so frühzeitig beim Betroffenen eingehen, dass ihm

hinreichend Zeit bleibt, um in Kenntnis der Bedeutung des Strafentscheids für

das Administrativverfahren zu entscheiden, ob er gegen den Strafentscheid ein

Rechtsmittel ergreifen soll.

2.2

Die

Beschwerdegegnerin hat zur Begründung ihres Entscheids wesentlich auf die Feststellungen

im Polizeirapport vom 22. September 2005 und die gestützt darauf ergangene

Strafverfügung vom 29. September 2005 abgestellt.

2.2.1

Das

Amtsstatthalteramt Hochdorf hat die Geschwindigkeitsübertretung als grobe Verkehrsregelverletzung

gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG beurteilt und dem Beschwerdeführer mit

Strafverfügung vom 29. September 2005 eine Busse von Fr. 810.- auferlegt. Die

Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer offenbar nicht eingeschrieben

zugestellt und sie enthält keine Rechtsmittelbelehrung. Es wurde jedoch

vermerkt, dass gegen die Strafverfügung bis zum 21. Oktober 2005 keine

Einsprache eingegangen ist. Es ist davon auszugehen, dass die Strafverfügung

spätestens in diesem Zeitpunkt in Rechtskraft erwachsen ist.

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2005 teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass gegen ihn, unabhängig von

einem allfälligen Strafverfahren, ein Administrativverfahren betreffend Entzug

des Führerausweises eingeleitet werde. Zur Begründung wurde die

Geschwindigkeitsüberschreitung vom 29. Mai 2005 angegeben und der Beschwerdeführer

erhielt Gelegenheit, sich vor Erlass der Verfügung innert 10 Tagen zur

Sache zu äussern, sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Das Schreiben enthält

keinen Hinweis darauf, dass im Administrativverfahren wesentlich auf die

Erkenntnisse des Strafentscheids abgestellt werde.

2.2.2

Der

Beschwerdeführer erfuhr erst mit der Mitteilung vom 27. Oktober 2005 vom

Administrativverfahren, also erst nach Rechtskraft der Strafverfügung vom 29. September

2005.

Da er über einen ungetrübten automobilistischen Leumund verfügt und zu

jenem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertreten war, bestehen keine konkreten

Anhaltspunkte dafür, dass er vom Zusammenhang zwischen dem Straf- und dem

Administrativverfahren wusste. Die Beschwerdegegnerin hätte ihn deshalb

rechtzeitig darauf hinweisen müssen, wenn sie im Verwaltungsverfahren auf die

Erkenntnisse des Strafverfahrens abstellen wollte. Sodann hat die

Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 27. Oktober 2005 ausdrücklich

festgehalten, das Verfahren betreffend den Führerausweisentzug werde "unabhängig

von einem allfälligen Strafverfahren" durchgeführt. Auch wegen dieses

Hinweises durfte der Beschwerdeführer in guten Treuen davon ausgehen, dass die

Sachverhaltsermittlung im Administrativverfahren unabhängig vom Strafverfahren

stattfinden werde und er sich im Verwaltungsverfahren zum Vorfall umfassend

äussern könne (vgl. auch BGE 121 II 214 = Pra 85/1996 Nr. 204 E. 3b).

Der Beschwerdeführer konnte sich deshalb beim Entscheid darüber, ob im

Strafverfahren eine gerichtliche Beurteilung zu verlangen sei, der Konsequenzen

der rechtskräftigen Strafverfügung für das Administrativverfahren nicht bewusst

sein, sondern durfte davon ausgehen, dass die Sache im Administrativverfahren

vollständig neu beurteilt würde. Dies hat zur Folge, dass im vorliegenden

Administrativverfahren nicht ohne weiteres auf die Sachverhaltsfeststellungen

des Strafverfahrens abgestellt werden kann.

3.

3.1

Gemäss Art. 16

Abs. 2 SVG wird bei Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei

denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970

ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine

Verwarnung ausgesprochen. Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder

Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen,

namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund

als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug

zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (Art. 16

Abs. 3 SVG).

3.2

Das Gesetz

unterscheidet zwischen leichter, mittelschwerer und schwerer Widerhandlung.

Eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln

eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt

(Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Nach einer schweren Widerhandlung wird der

Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c

Abs. 2 lit. a SVG). Die schwere Widerhandlung entspricht gemäss konstanter

Rechtsprechung der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90

Ziffer 2 SVG (BGE 132 II 234 E. 3.2; BGr, 28. März 2007,6A.86/2006, mit

weiteren Hinweisen, www.bger.ch).

3.3

Nach Art. 32

Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen,

namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie den Strassen-, Verkehrs-

und Sichtverhältnissen. Art. 27 Abs. 1 SVG verpflichtet den Fahrzeuglenker

zur Be­achtung von Signalen und Markierungen. Laut Art. 32 Abs. 2 SVG hat

der Bundesrat die Geschwindigkeit auf allen Strassen durch

Höchstgeschwindigkeitsvorschriften zu begrenzen. Gemäss Art. 4a Abs. 1

lit. d der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) beträgt

die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen – vorbehältlich abweichender

Signalisationen – 120 km/h. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 4a

Abs. 1 VRV ist nicht die Geschwindigkeit, die unter allen Umständen ausgefahren

werden kann; es ist die Geschwindigkeit, mit der unter günstigen Strassen-,

Verkehrs- und Sichtverhältnissen gefahren werden darf (BGE 121 II 127 E. 4a).

3.4

Eine

ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG bzw. Art. 16c

Abs. 1 lit. a SVG ist bereits beim Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung

gegeben. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt die nahe liegende Möglichkeit einer

konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 131 IV 133 E. 3.2). Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts sind ungeachtet der konkreten Umstände

objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2

SVG beziehungsweise eine schwere Verkehrsgefährdung im Sinne von Art. 16c

Abs. 1 lit. a SVG zu bejahen, wenn die Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn

um 35 km/h, auf einer nicht richtungsgetrennten Autostrasse um 30 km/h und

innerorts um 25 km/h überschritten worden ist (BGE 123 II 37 E. 1; BGE 132

II 234 E. 3).

Unter dem alten Recht hatte das Bundesgericht den

Führerausweisentzug für eine kürzere als die vom Gesetz vorgesehene

Mindestdauer bei Vorliegen besonderer Umstände noch zugelassen (vgl.

BGr, 13. Januar 2006,6A.65/2005, E. 3.3, www.bger.ch). Im Rahmen der

Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes gemäss Bundesgesetz vom 14. Dezember

2001, in Kraft seit 1. Januar 2005, sind die Administrativmassnahmen im

Strassenverkehr jedoch verschärft worden. Nach dem Willen des Gesetzgebers

wurde dabei auch die von der Rechtsprechung eröffnete Möglichkeit, eine kürzere

als die vom Gesetz vorgesehene Entzugsdauer bei Vorliegen besonderer Umstände

vorzusehen, ausgeschlossen (siehe Botschaft vom 31. März 1999, BBl 1999,

4486). Der Wille des Gesetzgebers, dem Richter nicht zu erlauben, eine kürzere

als die vom Gesetz vorgesehene Mindestdauer des Führerausweisentzugs zu

verhängen, geht zudem aus Art. 16 Abs. 3 SVG hervor, wonach bei der

Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs die Umstände des Einzelfalls

zwar zu berücksichtigen sind, die Mindestentzugsdauer jedoch nicht

unterschritten werden darf. Das Bundesgericht hält hierzu denn auch

ausdrücklich fest, dass es in Anwendungsfällen von Art. 16c SVG selbst bei

Vorliegen besonderer Umstände nicht möglich ist, den Führerausweis für eine

kürzere als die vom Gesetz vorgesehene Dauer zu entziehen (BGE 132 II 234 = Pra

95.

(2006) Nr. 150 E. 2).

3.5

Der

Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die allgemeine Höchstgeschwindigkeit

auf Autobahnen um 39 km/h und damit erheblich überschritten hat. Er macht

jedoch geltend, zum Zeitpunkt der zu beurteilenden Geschwindigkeitsübertretung

hätten optimale äussere Verhältnisse (trockene Fahrbahn und optimale Witterung

und Sicht) und nur ein schwaches Verkehrsaufkommen geherrscht. Die Strecke

verlaufe weit gehend geradeaus. Der Beschwerdeführer sei mit dem Fahrzeug eines

Bekannten unterwegs gewesen, das auf hohe Geschwindigkeiten ausgelegt sei und

eine absolut sichere Handhabung auch bei höherem Tempo gewährleiste. Auch wenn

er mit seinem Verhalten ordnungswidrig gehandelt habe, so könne er doch

jegliche wirkliche Gefahr ausschliessen.

Damit beruft sich der Beschwerdeführer auf die konkreten

Umstände, die bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf

der Autobahn um 35 km/h oder mehr auch nach der neueren Praxis des

Bundesgerichts jedoch nicht zu berücksichtigen sind. Der Beschwerdeführer hat

keine Rechtfertigungs-, Schuldausschliessungs-, Schuldmilderungs- und

Schuldminderungsgründe bzw. ein Sachverhalts- oder Rechtsirrtum gemäss den allgemeinen

Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937

(StGB) geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich (vgl. hierzu VGr,

26.

März 2008, VB.2007.00448, E. 4.2, www.vgrzh.ch). Weitere

Sachverhaltsermittlungen sind daher nicht angezeigt. Die von der

Beschwerdegegnerin verfügte minimale Entzugsdauer von drei Monaten erweist sich

somit als rechtens.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die

Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG);

ebenso ist ihm eine Parteientschädigung ausgangsgemäss nicht zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es werden keine

Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …