VB.2008.00022
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00022
9. April 2008Deutsch15 min
(URT.2008.10714)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00022
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 09.04.2008
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 25.11.2008 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:
Führerausweisentzug
Warnungsentzug. Bindung der Verwaltungsbehörde an die Sachverhaltsfeststellungen im Strafurteil. Berücksichtigung der konkreten Umstände bei erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung.
Eine Bindung der Verwaltungsbehörde an den Strafentscheid darf nur angenommen werden, wenn dem Fahrzeuglenker bekannt war oder bekannt sein musste, welche Auswirkungen die Feststellung des Sachverhalts und allenfalls auch die rechtliche Würdigung im Strafverfahren auf das nachfolgende Administrativverfahren haben würden. Die Verwaltungsbehörde muss daher sicherstellen, dass der fehlbare Fahrzeuglenker über die Konsequenzen Bescheid weiss, die ein rechtskräftiger Strafentscheid für ein allfälliges Administrativverfahren haben kann. Sie hat dem Betroffenen rechtzeitig mitzuteilen, dass sie ein Administrativverfahren eröffnen und dabei wesentlich auf die Erkenntnisse des Strafentscheids abstellen wird. Nur wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem fehlbaren Fahrzeuglenker der Zusammenhang zwischen Straf- und Administrativverfahren bekannt ist oder bekannt sein muss, kann sich ein entsprechender Hinweis erübrigen (E. 2.1).
In Anwendungsfällen von Art. 16c SVG ist es selbst bei Vorliegen besonderer Umstände nicht möglich, den Führerausweis für eine kürzere als die vom Gesetz vorgesehene Dauer zu entziehen (E. 3.4). Der Beschwerdeführer beruft sich lediglich auf die konkreten Umstände, die bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 35 km/h oder mehr auch nach der neueren Praxis des Bundesgerichts jedoch nicht zu berücksichtigen sind (E. 3.5).
Abweisung.
Stichworte:
BINDUNG AN STRAFURTEIL
FÜHRERAUSWEISENTZUG
GESCHWINDIGKEITSÜBERSCHREITUNG
SACHVERHALTSFESTSTELLUNG
STRASSENVERKEHRSRECHT
WARNUNGSENTZUG
Rechtsnormen:
Art. 16 Abs. II SVG
Art. 16 Abs. III SVG
Art. 16c Abs. I lit. a SVG
Art. 4a Abs. I lit. d VRV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2008.00022
Entscheid
der 1. Kammer
vom 9. April 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin
Tanja Pekeljevic.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2007 entzog die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen)
A wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit ausserorts (auf der Autobahn A
14) um mehr als 35 km/h am 29. Mai 2005 den schweizerischen Führerausweis,
welcher ihm am 19. Juli 2006 im Rahmen des Umtausches seines in der
Schweiz ungültig gewordenen deutschen Führerscheins erteilt worden war, für die
Dauer von drei Monaten. Gleichzeitig hob sie wiedererwägungsweise ihre (zufolge
eines dagegen erhobenen Rekurses nicht in Rechtskraft erwachsene) Verfügung vom
10. Januar 2006 auf, mit welcher sie ihm wegen derselben Widerhandlung die
Verwendung seines deutschen Führerausweises in der Schweiz und im Fürstentum
Lichtenstein für die Dauer von drei Monaten aberkannt hatte.
Erwägungen
II.
Den gegen die Entzugsverfügung gerichteten Rekurs, womit A
eine den Umständen angemessene Verfügung, insbesondere die Beschränkung der
Entzugsdauer auf einen Monat verlangte, wies der Regierungsrat mit Entscheid
vom 28. November 2007 ab. Zuvor war A wegen des nämlichen Vorfalls am 29. September
2005.
vom Amtsstatthalteramt Hochdorf wegen grober Verkehrsregelverletzung im
Sinne von Art. 90 Ziffer 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember
1958.
(SVG) zu einer Busse von Fr. 810.- verurteilt worden.
III.
Mit Beschwerde vom 21. Januar 2008 an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erneuerte A seinen Antrag, diesmal auch
in Aufhebung des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Die Staatskanzlei liess am 28. Januar 2008 unter
Hinweis auf den angefochtenen Rekursentscheid ohne weitere Begründung Abweisung
der Beschwerde beantragen, wogegen die Sicherheitsdirektion am 25. Januar
2008.
ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtete.
Die Parteivorbringen sowie die Ausführungen gemäss
angefochtenem Regierungsratsbeschluss werden, soweit rechtserheblich,
nachstehend wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur
Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr
findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit. a VRG
durch den Einzelrichter. Gemäss § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist
jedoch die einzelrichterliche Zuständigkeit ausgeschlossen, wenn wie hier ein
Entscheid des Regierungsrats angefochten ist. Die Geschäftserledigung muss
deshalb in Dreierbesetzung erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1 VRG).
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, im vorinstanzlichen
Verfahren seien die konkreten Umstände nicht berücksichtigt worden. Die
Vorinstanz sei mit dem Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur
Bindung der Verwaltungsbehörde an die Tatsachenfeststellungen des Strafrichters
nicht auf die Argumente des Beschwerdeführers eingetreten. Der Beschwerdeführer
habe jedoch keine Tatsachenfeststellungen des Strafrichters infrage gestellt;
dieser habe die konkreten Umstände gar nicht geprüft.
2.1
Der
Warnungsentzug ist ein Entscheid über die Stichhaltigkeit einer
strafrechtlichen Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der
Warnungsentzug eine der Strafe ähnliche, aber dennoch von ihr unabhängige
Verwaltungsmassnahme mit präventivem Charakter, welche primär die Erziehung des
fehlbaren Fahrzeuglenkers im Interesse der Verkehrssicherheit und nicht dessen
Bestrafung bezweckt. In der Lehre wird jedoch überwiegend die Auffassung
vertreten, dass der Warnungsentzug eine repressive Massnahme beziehungsweise
der Sache nach eine Strafe ist. Im Rahmen der Teilrevision des
Strassenverkehrsgesetzes gemäss Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001, in
Kraft seit 1. Januar 2005, sind die Administrativmassnahmen im
Strassenverkehr sowohl gegenüber Ersttätern als auch gegenüber rückfälligen
Tätern teilweise massiv verschärft worden. Gleichzeitig wurde durch die Revision
des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches gemäss Bundesgesetz vom 13. Dezember
2002, in Kraft seit 1. Januar 2007, der bedingte Vollzug von Geldstrafen
eingeführt und der bedingte Vollzug von Freiheitsstrafen erweitert. Insgesamt
wird der Warnungsentzug damit mehr noch als bis anhin für den Fahrzeugführer
die einzig unmittelbar spürbare Reaktion des Staates auf ein Fehlverhalten im
Strassenverkehr und vom Betroffenen als eigentliche Strafe empfunden (vgl. zum
Ganzen BGE 133 II 331 E. 4, mit weiteren Hinweisen).
Die Verwaltungsbehörde, die zum Erlass der
Entzugsverfügung zuständig ist, hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auf
die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren
ergangen ist. Unter bestimmten Voraussetzungen ist sie auch an einen
Strafentscheid gebunden, welcher im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, selbst
wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt insbesondere
dann, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm
vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen ihn ein Führerausweisentzugsverfahren
eröffnet würde, und er es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen
des (summarischen) Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte
geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf der Betroffene nicht das
Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und
Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies
bereits im Rahmen des summarischen Strafverfahrens zu tun, sowie allenfalls die
nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa).
Das Wissen, dass insbesondere bei Trunkenheitsfahrten oder
schweren Verkehrsregelverletzungen neben dem Strafverfahren auch mit der
Einleitung eines Administrativverfahrens zu rechnen ist, kann regelmässig
vorausgesetzt werden. Dagegen kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass
einem Fahrzeuglenker, der nicht schon einmal in solche Verfahren verwickelt
war, die rechtlichen Zusammenhänge zwischen Straf- und Administrativverfahren
vertraut sind. Vielmehr wird der Warnungsentzug, wie das Bundesgericht in BGE
133.
II 331 E. 4 erwogen hat, vom Fahrzeuglenker als die einzige unmittelbare
spürbare Reaktion des Staates auf das Fehlverhalten im Strassenverkehr und als
eigentliche Strafe empfunden; aus dieser Sicht ist es nachvollziehbar, wenn
sich fehlbare Lenker mit dem faktisch wenig einschneidenden Strafentscheid ohne
Ausschöpfung ihrer Verteidigungsrechte abfinden, jedoch davon ausgehen, diese
noch später bei der Verhängung des Warnungsentzugs wahrnehmen zu können, der
für die Betroffenen regelmässig von weit grösserer Tragweite ist.
Ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, auf
dem die bundesgerichtliche Rechtsprechung beruht, kann einem Fahrzeuglenker nur
insoweit vorgeworfen werden, als er im Strafverfahren Verteidigungsrechte nicht
wahrgenommen hat, deren Bedeutung für das nachfolgende Verwaltungsverfahren ihm
bewusst waren oder bewusst sein mussten, was wie gesagt bei einem nicht schon
in ein solches Verfahren verwickelten Laien nicht vorausgesetzt werden kann. So
hat das Bundesgericht in BGE 123 II 97 eingehend dargelegt, dass jenem Lenker
aufgrund früherer Verfahren die Folgen des Verfahrens vor den
(österreichischen) Strafbehörden für das Administrativverfahren in der Schweiz
bekannt sein mussten (E. 3c/aa). Eine Bindung der Verwaltungsbehörde an den
Strafentscheid darf deshalb nur dann angenommen werden, wenn dem Fahrzeuglenker
bekannt war oder bekannt sein musste, welche Auswirkungen die Feststellung des
Sachverhalts und allenfalls auch die rechtliche Würdigung im Strafverfahren auf
das nachfolgende Administrativverfahren haben würden. Die Verwaltungsbehörde
muss daher sicherstellen, dass der fehlbare Fahrzeuglenker über die
Konsequenzen Bescheid weiss, die ein rechtskräftiger Strafentscheid für ein
allfälliges Administrativverfahren haben kann. Sie hat dem Betroffenen
rechtzeitig mitzuteilen, dass sie ein Administrativverfahren eröffnen und dabei
wesentlich auf die Erkenntnisse des Strafentscheids abstellen wird. Nur wenn
konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem fehlbaren Fahrzeuglenker der
Zusammenhang zwischen Straf- und Administrativverfahren bekannt ist oder
bekannt sein muss, kann sich ein entsprechender Hinweis erübrigen.
Angesichts dieser Grundsätze hat die Verwaltungsbehörde
den Betroffenen in der Regel schon nach Eingang der Mitteilung der Polizeibehörden
(vgl. Art. 104 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes
vom 19. Dezember 1958 [SVG] und Art. 36 der Verordnung über
die Kontrolle des Strassenverkehrs vom 28. März 2007) darauf hinzuweisen,
dass sie ein Administrativverfahren eröffnen und dabei wesentlich auf die
Erkenntnisse eines allfälligen Strafverfahrens abstellen wird. Wird der Betroffene
erst nach Erlass des Strafentscheids entsprechend informiert, muss diese
Mitteilung jedenfalls so frühzeitig beim Betroffenen eingehen, dass ihm
hinreichend Zeit bleibt, um in Kenntnis der Bedeutung des Strafentscheids für
das Administrativverfahren zu entscheiden, ob er gegen den Strafentscheid ein
Rechtsmittel ergreifen soll.
2.2
Die
Beschwerdegegnerin hat zur Begründung ihres Entscheids wesentlich auf die Feststellungen
im Polizeirapport vom 22. September 2005 und die gestützt darauf ergangene
Strafverfügung vom 29. September 2005 abgestellt.
2.2.1
Das
Amtsstatthalteramt Hochdorf hat die Geschwindigkeitsübertretung als grobe Verkehrsregelverletzung
gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG beurteilt und dem Beschwerdeführer mit
Strafverfügung vom 29. September 2005 eine Busse von Fr. 810.- auferlegt. Die
Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer offenbar nicht eingeschrieben
zugestellt und sie enthält keine Rechtsmittelbelehrung. Es wurde jedoch
vermerkt, dass gegen die Strafverfügung bis zum 21. Oktober 2005 keine
Einsprache eingegangen ist. Es ist davon auszugehen, dass die Strafverfügung
spätestens in diesem Zeitpunkt in Rechtskraft erwachsen ist.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2005 teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass gegen ihn, unabhängig von
einem allfälligen Strafverfahren, ein Administrativverfahren betreffend Entzug
des Führerausweises eingeleitet werde. Zur Begründung wurde die
Geschwindigkeitsüberschreitung vom 29. Mai 2005 angegeben und der Beschwerdeführer
erhielt Gelegenheit, sich vor Erlass der Verfügung innert 10 Tagen zur
Sache zu äussern, sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Das Schreiben enthält
keinen Hinweis darauf, dass im Administrativverfahren wesentlich auf die
Erkenntnisse des Strafentscheids abgestellt werde.
2.2.2
Der
Beschwerdeführer erfuhr erst mit der Mitteilung vom 27. Oktober 2005 vom
Administrativverfahren, also erst nach Rechtskraft der Strafverfügung vom 29. September
2005.
Da er über einen ungetrübten automobilistischen Leumund verfügt und zu
jenem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertreten war, bestehen keine konkreten
Anhaltspunkte dafür, dass er vom Zusammenhang zwischen dem Straf- und dem
Administrativverfahren wusste. Die Beschwerdegegnerin hätte ihn deshalb
rechtzeitig darauf hinweisen müssen, wenn sie im Verwaltungsverfahren auf die
Erkenntnisse des Strafverfahrens abstellen wollte. Sodann hat die
Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 27. Oktober 2005 ausdrücklich
festgehalten, das Verfahren betreffend den Führerausweisentzug werde "unabhängig
von einem allfälligen Strafverfahren" durchgeführt. Auch wegen dieses
Hinweises durfte der Beschwerdeführer in guten Treuen davon ausgehen, dass die
Sachverhaltsermittlung im Administrativverfahren unabhängig vom Strafverfahren
stattfinden werde und er sich im Verwaltungsverfahren zum Vorfall umfassend
äussern könne (vgl. auch BGE 121 II 214 = Pra 85/1996 Nr. 204 E. 3b).
Der Beschwerdeführer konnte sich deshalb beim Entscheid darüber, ob im
Strafverfahren eine gerichtliche Beurteilung zu verlangen sei, der Konsequenzen
der rechtskräftigen Strafverfügung für das Administrativverfahren nicht bewusst
sein, sondern durfte davon ausgehen, dass die Sache im Administrativverfahren
vollständig neu beurteilt würde. Dies hat zur Folge, dass im vorliegenden
Administrativverfahren nicht ohne weiteres auf die Sachverhaltsfeststellungen
des Strafverfahrens abgestellt werden kann.
3.
3.1
Gemäss Art. 16
Abs. 2 SVG wird bei Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei
denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970
ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine
Verwarnung ausgesprochen. Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder
Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen,
namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund
als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug
zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (Art. 16
Abs. 3 SVG).
3.2
Das Gesetz
unterscheidet zwischen leichter, mittelschwerer und schwerer Widerhandlung.
Eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln
eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt
(Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Nach einer schweren Widerhandlung wird der
Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c
Abs. 2 lit. a SVG). Die schwere Widerhandlung entspricht gemäss konstanter
Rechtsprechung der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90
Ziffer 2 SVG (BGE 132 II 234 E. 3.2; BGr, 28. März 2007,6A.86/2006, mit
weiteren Hinweisen, www.bger.ch).
3.3
Nach Art. 32
Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen,
namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie den Strassen-, Verkehrs-
und Sichtverhältnissen. Art. 27 Abs. 1 SVG verpflichtet den Fahrzeuglenker
zur Beachtung von Signalen und Markierungen. Laut Art. 32 Abs. 2 SVG hat
der Bundesrat die Geschwindigkeit auf allen Strassen durch
Höchstgeschwindigkeitsvorschriften zu begrenzen. Gemäss Art. 4a Abs. 1
lit. d der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) beträgt
die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen – vorbehältlich abweichender
Signalisationen – 120 km/h. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 4a
Abs. 1 VRV ist nicht die Geschwindigkeit, die unter allen Umständen ausgefahren
werden kann; es ist die Geschwindigkeit, mit der unter günstigen Strassen-,
Verkehrs- und Sichtverhältnissen gefahren werden darf (BGE 121 II 127 E. 4a).
3.4
Eine
ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG bzw. Art. 16c
Abs. 1 lit. a SVG ist bereits beim Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung
gegeben. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt die nahe liegende Möglichkeit einer
konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 131 IV 133 E. 3.2). Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts sind ungeachtet der konkreten Umstände
objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2
SVG beziehungsweise eine schwere Verkehrsgefährdung im Sinne von Art. 16c
Abs. 1 lit. a SVG zu bejahen, wenn die Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn
um 35 km/h, auf einer nicht richtungsgetrennten Autostrasse um 30 km/h und
innerorts um 25 km/h überschritten worden ist (BGE 123 II 37 E. 1; BGE 132
II 234 E. 3).
Unter dem alten Recht hatte das Bundesgericht den
Führerausweisentzug für eine kürzere als die vom Gesetz vorgesehene
Mindestdauer bei Vorliegen besonderer Umstände noch zugelassen (vgl.
BGr, 13. Januar 2006,6A.65/2005, E. 3.3, www.bger.ch). Im Rahmen der
Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes gemäss Bundesgesetz vom 14. Dezember
2001, in Kraft seit 1. Januar 2005, sind die Administrativmassnahmen im
Strassenverkehr jedoch verschärft worden. Nach dem Willen des Gesetzgebers
wurde dabei auch die von der Rechtsprechung eröffnete Möglichkeit, eine kürzere
als die vom Gesetz vorgesehene Entzugsdauer bei Vorliegen besonderer Umstände
vorzusehen, ausgeschlossen (siehe Botschaft vom 31. März 1999, BBl 1999,
4486). Der Wille des Gesetzgebers, dem Richter nicht zu erlauben, eine kürzere
als die vom Gesetz vorgesehene Mindestdauer des Führerausweisentzugs zu
verhängen, geht zudem aus Art. 16 Abs. 3 SVG hervor, wonach bei der
Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs die Umstände des Einzelfalls
zwar zu berücksichtigen sind, die Mindestentzugsdauer jedoch nicht
unterschritten werden darf. Das Bundesgericht hält hierzu denn auch
ausdrücklich fest, dass es in Anwendungsfällen von Art. 16c SVG selbst bei
Vorliegen besonderer Umstände nicht möglich ist, den Führerausweis für eine
kürzere als die vom Gesetz vorgesehene Dauer zu entziehen (BGE 132 II 234 = Pra
95.
(2006) Nr. 150 E. 2).
3.5
Der
Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die allgemeine Höchstgeschwindigkeit
auf Autobahnen um 39 km/h und damit erheblich überschritten hat. Er macht
jedoch geltend, zum Zeitpunkt der zu beurteilenden Geschwindigkeitsübertretung
hätten optimale äussere Verhältnisse (trockene Fahrbahn und optimale Witterung
und Sicht) und nur ein schwaches Verkehrsaufkommen geherrscht. Die Strecke
verlaufe weit gehend geradeaus. Der Beschwerdeführer sei mit dem Fahrzeug eines
Bekannten unterwegs gewesen, das auf hohe Geschwindigkeiten ausgelegt sei und
eine absolut sichere Handhabung auch bei höherem Tempo gewährleiste. Auch wenn
er mit seinem Verhalten ordnungswidrig gehandelt habe, so könne er doch
jegliche wirkliche Gefahr ausschliessen.
Damit beruft sich der Beschwerdeführer auf die konkreten
Umstände, die bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf
der Autobahn um 35 km/h oder mehr auch nach der neueren Praxis des
Bundesgerichts jedoch nicht zu berücksichtigen sind. Der Beschwerdeführer hat
keine Rechtfertigungs-, Schuldausschliessungs-, Schuldmilderungs- und
Schuldminderungsgründe bzw. ein Sachverhalts- oder Rechtsirrtum gemäss den allgemeinen
Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937
(StGB) geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich (vgl. hierzu VGr,
26.
März 2008, VB.2007.00448, E. 4.2, www.vgrzh.ch). Weitere
Sachverhaltsermittlungen sind daher nicht angezeigt. Die von der
Beschwerdegegnerin verfügte minimale Entzugsdauer von drei Monaten erweist sich
somit als rechtens.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die
Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG);
ebenso ist ihm eine Parteientschädigung ausgangsgemäss nicht zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es werden keine
Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …