Lexipedia

Entscheid

VB.2008.00023

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00023

16. Juli 2008Deutsch16 min

(URT.2008.10795)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Im Oktober 2007 eröffnete der Zweckverband

Gesundheitsversorgung Zürcher Oberland (GZO) ein offenes Vergabeverfahren für

die Generalplaner-Leistungen betreffend das Projekt "E". Innert Frist

gingen sechs gültige Angebote ein mit Offertsummen zwischen 0,99 und 1,54 Mio.

Franken. Am 13. Dezember 2007 erging der Zuschlag an die Firma D AG für

deren Angebot im Betrag von 1,54 Mio. Franken. Am 11. Januar 2008 wurde

das Submissionsergebnis im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 21. Januar 2008 liess die A AG dem

Verwaltungsgericht beantragen, der Zuschlag sei aufzuheben und an sie zu

erteilen, eventualiter sei die Sache an den Beschwerdegegner zum Neuentscheid

zurückzuweisen, jeweils unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des

Beschwerdegegners. Ferner liess die Beschwerdeführerin um Erteilung der

aufschiebenden Wirkung, Gewährung der Akteneinsicht, sowie um die Durchführung

eines zweiten Schriftenwechsels ersuchen. – Der Beschwerdegegner beantragte am

18.

Februar 2008, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei

diese abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

Beschwerdeführerin. Ferner sei der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu

erteilen und auch der Antrag auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels

abzuweisen. Die Mitbeteiligte D AG liess sich nicht vernehmen.

Mit Präsidialverfügung vom 25. Februar 2008 wurde die

bei Beschwerdeeingang provisorisch erteilte aufschiebende Wirkung einstweilen,

bis zum Abschluss des zweiten Schriftenwechsels, aufrechterhalten und das

Akteneinsichtsbegehren der Beschwerdeführerin teilweise gutgeheissen.

In den Stellungnahmen des zweiten Schriftenwechsels

hielten die Parteien an ihren Sachbegehren fest.

Mit Präsidialverfügung vom 20. Mai 2008 wurde der

Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt und der Beschwerdeführerin Einsicht in

weitere Prozessakten gewährt.

Die Parteivorbringen werden – soweit erheblich – im Rahmen

der nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Vergabeentscheide

kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht weiter gezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 =

ZBI 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41

N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der

Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. März

2001.

(IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons

Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

vom 25. September 2003 zur Anwendung.

2.

Nicht berücksichtigte

Anbietende sind zur Beschwerde gegen den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie

bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot

zum Zug zu kommen oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung

des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen

können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der

Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

Vorliegend hat die Beschwerdeführerin in der

Gesamtbewertung lediglich den vierten Platz belegt. Ihre Rügen richten sich

indessen gegen diese Rangierung: Sie beantragt den Ausschluss der

erstplatzierten Mitbeteiligten wegen Vorbefassung und gleichzeitig verlangt sie

die Aufwertung ihres eigenen Angebots um die zur Übernahme der Führungsposition

nötige Punktzahl. Falls ihre Rügen begründet sind, hat sie demnach eine

realistische Chance auf den Zuschlag. Ihre Legitimation ist daher grundsätzlich

zu bejahen.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin rügt vorab eine unzulässige Vorbefassung der Mitbeteiligten.

Zum einen verfüge die Mitbeteiligte aus ihrer früheren Tätigkeit für den

Beschwerdegegner über einen Wissensvorsprung gegenüber ihren Konkurrenten.

Zudem hätten weder der Vertreter der Vergabestelle noch diese selber die

nötigen Kenntnisse zur ausschreibungsrelevanten Schätzung der

aufwandbestimmenden Baukosten. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die

Mitbeteiligte direkt oder indirekt die entsprechenden Grundlagen geliefert

habe.

Der Beschwerdegegner erklärt demgegenüber, die

Mitbeteiligte sei in keiner Weise in die Vorbereitung der Vergabe involviert

gewesen. Die Schätzung der Bauinvestitionen stamme vom Beschwerdegegner selbst,

diejenige der Planerhonorare vom Rechtsvertreter des Beschwerdegegners. Es

handle sich lediglich um eine grobe Schätzung der Baukosten. Eine auf Analysen

der zu erwartenden baulichen Massnahmen beruhende Kostenschätzung existiere

nicht. Diese werde vielmehr Gegenstand der ausgeschriebenen Planerleistungen

sein.

3.2

Vergaberegeln

bezwecken die Gewährleistung eines echten, fairen und transparenten

Wettbewerbs, in welchem alle Anbietenden gleich behandelt werden. Von zentraler

Bedeutung ist dabei, dass für alle Wettbewerbsteilnehmer dieselben Bedingungen

bestehen. Personen oder Unternehmungen, welche als Anbieter an einer Submission

teilnehmen wollen, dürfen daher grundsätzlich nicht an der Vorbereitung der

Vergabe mitwirken. Sie hätten sonst unter Umständen die Möglichkeit, die

Voraussetzungen der Vergabe in einer für sie günstigen Weise zu beeinflussen,

und könnten allenfalls auch von einem Wissensvorsprung gegenüber den

Mitbewerbern sowie von Vorteilen in zeitlicher Hinsicht profitieren. Als Folge

davon dürfen anderseits – ex post betrachtet – Personen oder Unternehmungen,

die an der Vorbereitung der Vergabe mitgewirkt haben, wegen dieser Vorbefassung

grundsätzlich nicht als Anbieter auftreten.

Das Verbot der

Vorbefassung ergibt sich zum einen aus den Regeln über den Ausstand, die ausdrücklich

auch für Personen gelten, die lediglich an der Vorbereitung einer Anordnung

mitwirken (§ 5a VRG). Als vergaberechtliche Grundlage sind sodann die

Gebote der Fairness und der Gleichbehandlung (Art. 1 Abs. 3

lit. b und 11 lit. a IVöB) zu beachten. Eine ausdrückliche Regelung

enthalten schliesslich Art. VI Abs. 4 des GATT/WTO-Übereinkommens vom

15.

April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (Government

Procurement Agreement; GPA) und die daraus abgeleiteten Bestimmungen von § 9

und § 16 Abs. 4 der Submissionsverordnung vom 23. Juli

2003.

(SubmV).

3.2.1

Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin ist die frühere Tätigkeit

der Mitbeteiligten für den Beschwerdegegner nicht als unzulässige Vorbefassung zu

werten. Wie das Verwaltungsgericht wiederholt entschieden hat, ist ein Wissensvorsprung,

der nicht dem Submissionsverfahren, sondern der bisherigen Tätigkeit des

Submittenten entspringt, unter diesem Titel nicht zu beanstanden (VGr, 13. August

2003, VB.2003.00161, E. 3a, www.vgrzh.ch; RB 2001 Nr. 44 = BEZ

2001.

Nr. 24 E. 4c; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang, Praxis des

öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich/Basel/Genf 2007, Rz. 682). Anzumerken

ist, dass offenbar auch die Beschwerdeführerin bereits früher für das Spital R

und den Beschwerdegegner tätig war und dementsprechend ebenfalls über einen

solchen "Wissensvorsprung" verfügen dürfte.

3.2.2

Die Beschwerdeführerin führt sodann aus, die Summe der Investitionen sei

von der Vergabebehörde auf total Fr. 8,4 Mio. geschätzt worden. Diese Summe

setze sich zusammen aus den aufwandbestimmenden Baukosten von Fr. 6,3 Mio. und

den Planerhonoraren von Fr. 2,1 Mio. In der Beschwerdeantwort weise der

Rechtsvertreter der Vergabebehörde darauf hin, dass er selbst die mutmasslichen

Planerhonorare von Fr. 2,1 Mio. nach Massgabe der SIA-Norm 102 kalkuliert habe.

Dies könnte vielleicht noch möglich sein, es werde aber bestritten, dass der

Beschwerdegegner in der Lage gewesen wäre, die aufwandbestimmenden Baukosten

selber abzuschätzen. Eine Kostenschätzung könne erst erfolgen, wenn die für die

Bestimmung oder Schätzung der mutmasslichen Laufmeter, Mengen, Stückzahlen und

Ausmasse erforderlichen Unterlagen erstellt seien. Diese Grundlagen seien kaum

durch den Beschwerdegegner, sondern mit grosser Wahrscheinlichkeit durch die

Mitbeteiligte erstellt worden.

Dass der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners als dipl. Bauingenieur

ETH in der Lage war, aufgrund der Baukostenschätzung und anhand der

einschlägigen SIA-Richtlinien eine Schätzung zur Höhe der Planerhonorare

abzugeben, erscheint durchaus glaubhaft und wird von der Beschwerdeführerin

nicht substanziiert in Frage gestellt. Zur Höhe der Baukosten wurde ferner

bereits im Projektbeschrieb festgehalten, dass es sich dabei lediglich um eine

grobe Schätzung handle. Entsprechend wenig differenziert bzw. stark

pauschaliert präsentiert sich auch die Aufstellung der Investitionen in der

Beilage A. Angesichts des ausgeschriebenen Vergabegegenstands, welcher die

gesamte Planung inkl. das Erstellen eines Vorprojekts umfasst, erscheint dies

indes nicht weiter erstaunlich. Es besteht denn auch keine Veranlassung, an der

Darstellung des Beschwerdegegners zu zweifeln, wonach die von der

Beschwerdeführerin angeführten Schätzungsgrundlagen (erst) Gegenstand der zu

erbringenden Planerleistungen sein werden und bislang noch gar nicht erhoben

wurden, weder vom Beschwerdegegner selbst noch von der Mitbeteiligten. Dass die

Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner sodann nicht einmal eine grobe

Schätzung des Kostenrahmens zutrauen würde, lässt sich ihren Ausführungen nicht

entnehmen. Eine solche Haltung wäre im Übrigen auch unbegründet. Wie nicht

zuletzt die im Projektbeschrieb bezeichneten bisherigen bzw. laufenden

Erneuerungsprojekte verdeutlichen, könnte dem Beschwerdegegner die dafür nötige

Erfahrung und Sachkenntnis als Bauherr nicht ohne weiteres abgesprochen werden.

Der Vorwurf der Vorbefassung erweist sich somit als

unbegründet.

4.

Nach § 33 Abs. 1 SubmV erfolgt der Zuschlag

– sofern nicht ausnahmsweise das alleinige Kriterium des niedrigsten

Preises (§ 33 Abs. 2 SubmV) zur Anwendung kommt – auf das

wirtschaftlich günstigste Angebot. Bei der Bewertung der Angebote ist das

Preis-Leistungs-Verhältnis zu beachten, wobei neben dem Preis insbesondere die

folgenden Kriterien berücksichtigt werden können: Qualität, Zweckmässigkeit,

Termine, technischer Wert, Ästhetik, Betriebskosten, Nachhaltigkeit, Kreativität,

Kundendienst, Lehrlingsausbildung, Infrastruktur. Die für eine bestimmte

Beschaffung massgeblichen Zuschlagskriterien werden von der Vergabebehörde im

Hinblick auf die Besonderheiten des Auftrags festgelegt. Dabei steht ihr ein

erheblicher Beurteilungsspielraum zu, wie auch beim Urteil darüber, welches

Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei (VGr, 7. Juli

1999, ZBl 2000, S. 271 = BEZ 1999 Nr. 26 E. 6a, mit Hinweisen). In

dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der

Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; vgl. auch

§ 50 Abs. 3 VRG), nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige

Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit.

a IVöB; vgl. § 50 Abs. 2 lit. c VRG).

Vorliegend wurden in Ziffer

4.2.2

der Angebotsunterlagen folgende Zuschlagskriterien in der Reihenfolge

ihrer Bedeutung genannt:

II maximal drei Referenzen betreffend

Zufriedenheit der Bauherrschaft mit dem Architekturbüro und/oder mit dem

Planungsteam bei Projekten betreffend Umbauten von Spitälern im Betrieb

IIIa maximal drei Referenzprojekte des

Architekturbüros betreffend Umbauten von Spitälern im Betrieb

IIIb maximal drei Referenzprojekte der

Fachplaner von für das betreffende Fach vergleichbaren Projekten

IIIc maximal drei Referenzprojekte des

Architekturbüros betreffend gestalterische Lösungen bei Gebäuden mit

Publikumsverkehr (Innenbereich)

IV offeriertes Honorar

Die Auswahl der

Zuschlagskriterien und deren effektive Gewichtung werden von der Beschwerdeführerin

nicht in Frage gestellt. Unbestritten blieb auch die Bewertung der Angebote bei

den Zuschlagskriterien IIIb (Referenzprojekte Fachplaner), IIIc

(Referenzprojekte Gestaltung) und IV (Honorar). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin

richten sich ausschliesslich gegen die Beurteilung der Angebote bei den

Zuschlagskriterien II (Referenzen von Bauherren) und IIIa (Referenzen Architekt).

5.

Beim Zuschlagskriterium II waren "drei Referenzen

betreffend Zufriedenheit der Bauherrschaft mit dem Architekturbüro und/oder dem

Planungsteam betreffen Umbauten von Spitälern im Betrieb" gefordert. Die

Mitbeteiligte hat bei diesem Kriterium die maximale Bewertung von 96 Punkten

erzielt, während der Beschwerdeführerin lediglich 32 Punkte zuerkannt wurden.

5.1

Die

Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, eines der drei von der Mitbeteiligten

eingereichten Referenzschreiben stamme vom Beschwerdegegner selbst. Dies sei

vorliegend keineswegs legitim. Es gehe nicht an, ein auf die eigene Vergabe

abgestimmtes Referenzschreiben auszustellen, welches den Kriterien optimal

entspreche. Der betreffende Bewerber erhalte so ein optimales Musterschreiben

und könne die übrigen Referenzschreiben entsprechend abfassen bzw. abfassen

lassen.

Dem ist entgegenzuhalten, dass keine Anzeichen für ein

solchermassen missbräuchliches Vorgehen der Mitbeteiligten vorliegen. Abgesehen

davon, dass deren Referenzschreiben des Spitals F vom 31. Oktober 2007 und

dasjenige des Spitals G vom 13. November 2007 vor demjenigen des Beschwerdegegners

vom 14. November 2007 datieren, sind sie auch inhaltlich durchaus

eigenständig abgefasst. Der Einwand der Beschwerdeführerin erweist sich als

unbegründet.

5.2

Ferner

sieht die Beschwerdeführerin in der Berücksichtigung der von der Vergabestelle

selbst stammenden Referenz einen verpönten Protektionismus. Die im

Zuschlagskriterium ausdrücklich verlangte Unabhängigkeit der Referenzschreiben

werde so ad absurdum geführt.

Der Einwand ist nicht stichhaltig. Abgesehen davon, dass

die Unabhängigkeit der Referenzen in den Ausschreibungsunterlagen nicht

ausdrücklich statuiert wurde, kann auch dem von der Beschwerdeführerin

vertretenen Verständnis von "Unabhängigkeit" nicht gefolgt werden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts dürfen eigene Erfahrungen der

Vergabebehörde wie Referenzen externer Auftraggeber durchaus berücksichtigt

werden, wenn sie konkret beschrieben sind und somit eine objektive Beurteilung

und die Vergleichbarkeit gewährleisten (VGr, 22. Juli 2005, VB.2005.00136,

E. 4.3.3; 23. Februar 2005, VB.2004.00499, E. 6.2; beide unter www.vgrzh.ch).

Dementsprechend ist es auch vorliegend nicht zu beanstanden, wenn der

Mitbeteiligten in der Offertauswertung attestiert wurde, sie habe "drei

unabhängige" Referenzschreiben vorgelegt. Alle drei Referenzschreiben

stammen von unterschiedlichen Referenzgebern, welche weder untereinander

verbunden sind, noch mit der Submittentin in einer über deren bisherige

Tätigkeit hinausgehenden Verbindung stehen.

Ganz anders verhält es sich diesbezüglich bei der Beschwerdeführerin.

Ihre drei Referenzschreiben beziehen sich alle auf die beiden Kliniken I und J,

welche in der Stiftung H zusammengefasst sind. Die Referenzschreiben stammen

von K, L und M und beziehen sich jeweils ausdrücklich auf die Person N. Die

betreffenden Referenzen der Beschwerdeführerin sind folglich in keiner Weise

unabhängig, weder untereinander noch im Verhältnis zur Beschwerdeführerin bzw.

ihrem Seniorpartner. Dieser Umstand rechtfertigt für sich allein betrachtet

bereits einen erheblichen, wenn nicht sogar den ganzen bei diesem Kriterium

vorgenommenen Punkteabzug.

5.3

Weiter

wird in der Offertauswertung festgehalten, bei der Mitbeteiligten handle es

sich um "sehr ausführliche und engagierte Referenzschreiben betreffend

drei Umbauten/Erweiterungen von Spitälern mit Behandlungsräumen". Diese

Würdigung wird von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert bestritten. Ihre

Vorbringen zielen vielmehr ausschliesslich auf eine bessere Bewertung ihrer

eigenen Referenzschreiben. Dazu wird in der Offertauswertung festgehalten, zum

einen beträfen diese Referenzschreiben "Sanatorien" und überdies

würden sie vorab eine Würdigung der Person N beinhalten. Die verschiedenen

Aspekte der operativen Tätigkeit würden dagegen nur wenig gewürdigt.

Dem hält die Beschwerdeführerin einzig entgegen, wohl

würden die Referenzschreiben "vor allem auch N" erwähnen. Dies

rechtfertige indessen keinen, jedenfalls aber keinen wesentlichen Punkteabzug.

Keine Stellung nimmt die Beschwerdeführerin zur Feststellung, bei den

Referenzbetrieben handle es sich um "Sanatorien" und nicht wie beim

Ausschreibungsobjekt um (Akut-)Spitäler. Und auch dem Einwand, die Referenzen

seien mit Bezug auf die ausgeschriebene Generalplanerleistung zu wenig

aussagekräftig, tritt die Beschwerdeführerin nicht substanziiert entgegen.

Dass der Beschwerdegegner bei der Referenzbewertung

mitberücksichtigte, dass je nach Spitaltyp auch unterschiedliche betriebliche

Rahmenbedingungen für die Erbringung der ausgeschriebenen Leistung gelten, war

zu erwarten, weil sachlich begründet, und blieb daher zu Recht unbeanstandet.

Begründet erscheint sodann auch die sonstige inhaltliche Würdigung der

beschwerdeführerischen Referenzschreiben. Im Referenzschreiben vom 13. November

2007.

wird einzig das Wirken von N in Stiftungsrat und Baukommission der

Stiftung H gewürdigt. Dem Referenzschreiben vom 12. November 2007 kann ebenfalls

nicht wesentlich mehr entnommen werden. Insbesondere geht auch daraus nicht hervor,

ob es sich bei der fraglichen Zusammenarbeit um ein Architekten- und/oder Planermandat

der Beschwerdeführerin oder lediglich um Leistungen im Rahmen der Bauausführung

gehandelt hätte. Im dritten Referenzschreiben ist immerhin von den

Anforderungen an Architekten, Planer und Unternehmer die Rede. Es fehlt aber

eine weitere Spezifizierung der Aufgabenbereiche und Problemstellungen und

dementsprechend auch eine Würdigung der von der Beschwerdeführerin im Einzelnen

erbrachten Leistungen. Mithin ist dem Beschwerdegegner beizupflichten, dass die

Referenzschreiben insgesamt wenig aussagekräftig sind und keinen tragfähigen

Beleg für die Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Erbringung der ausgeschriebenen

Leistungen bilden.

In Anbetracht dessen, dass die drei Referenzschreiben der

Beschwerdeführerin demnach keineswegs unabhängig sind, einen anderen Spitaltyp

mit anderen betrieblichen Rahmenbedingungen betreffen und zudem mit Bezug auf

den Vergabegegenstand nicht genügend aussagekräftig sind, erscheint die

Bewertung mit 32 von 96 möglichen Punkten ohne weiteres als vertretbar.

6.

Insgesamt erzielte die Mitbeteiligte 187 Punkte und die

Beschwerdeführerin erreichte ein Total von 145 Punkten. Die verbleibende

Differenz von 42 Punkten lässt sich mit der von der Beschwerdeführerin beim

Zuschlagskriterium IIIa verfochtenen Änderung der Bewertung nicht mehr

kompensieren. Die Beschwerdeführerin hat bei diesem Zuschlagskriterium 15 von

30.

möglichen Punkten erhalten. Ihre diesbezüglichen Rügen beziehen sich sodann

ausschliesslich auf ihre eigene Bewertung, nicht auch auf diejenige der Mitbeteiligten.

Das bei diesem Kriterium überhaupt mögliche Verbesserungspotenzial liegt folglich

bei höchstens 15 Punkten. Sind die gegen die Bewertung des Zuschlagskriteriums

IIIa erhobenen Rügen somit nicht mehr entscheidrelevant, ist ihnen auch nicht

mehr weiter nachzugehen.

Zusammenfassend ist

festzuhalten, dass es jedenfalls gerechtfertigt war, das Angebot der

Mitbeteiligten höher zu bewerten als jenes der Beschwerdeführerin.

7.

Ausgangsgemäss wird die

Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG) und steht ihr eine Parteientschädigung von vornherein nicht zu. Hingegen hat sie den Beschwerdegegner für dessen Umtriebe

im Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2

lit. a VRG). Bei der Bemessung der Entschädigung ist zu berücksichtigen,

dass der Beschwerdegegner mit der Beschwerdeantwort lediglich die von ihm

ohnehin geschuldete Begründung des Vergabeentscheids nachgeholt hat; in

Betracht fällt daher vor allem der Aufwand, der ihm mit der Ausarbeitung der

Duplik entstanden ist. Als angemessen erweist sich eine Parteientschädigung von

insgesamt Fr. 1'000.-.

8.

Da der geschätzte

Auftragswert des zu vergebenden Auftrags die im Staatsvertragsbereich

massgeblichen Schwellenwerte erreicht, ist gegen diesen Entscheid die Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls steht gegen diesen Entscheid nur

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.-- die übrigen Kosten betragen:

Fr. 270.-- Zustellungskosten,

Fr. 6'270.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung

von Fr. 1'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des

vorliegenden Entscheids.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Sofern diese

nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …