VB.2008.00023
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00023
16. Juli 2008Deutsch16 min
(URT.2008.10795)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00023
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 16.07.2008
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Submissionsrecht
Betreff:
Submission
Generalplaner-Leistungen für Erneuerung eines Spitals: Vorbefassung der Mitbeteiligten. Referenzbewertung.
Ein Wissensvorsprung, der nicht dem Submissionsverfahren, sondern der bisherigen Tätigkeit des Submittenten entspringt, ist unter dem Titel der Vorbefassung nicht zu beanstanden. Dies gilt besonders hier, wo die Beschwerdeführerin früher offenbar auch für den Beschwerdegegner tätig war und dementsprechend ebenfalls über einen "Wissensvorsprung" verfügen dürfte (E. 3.2.1).
Eigene Erfahrungen der Vergabebehörde dürfen wie Referenzen externer Auftraggeber berücksichtigt werden, wenn sie konkret beschrieben sind und somit eine objektive Beurteilung und die Vergleichbarkeit gewährleisten. Dementsprechend ist es vorliegend nicht zu beanstanden, wenn der Mitbeteiligten in der Offertauswertung attestiert wurde, sie habe "drei unabhängige" Referenzschreiben vorgelegt. Alle drei Referenzschreiben stammen von unterschiedlichen Referenzgebern, welche weder untereinander verbunden sind, noch mit der Submittentin in einer über deren bisherige Tätigkeit hinausgehenden Verbindung stehen. Dies im Gegensatz zu den von der Beschwerdeführerin eingereichten Referenzschreiben (E. 5.2).
In Anbetracht dessen, dass die drei Referenzschreiben der Beschwerdeführerin keineswegs unabhängig sind, einen anderen Spitaltyp mit anderen betrieblichen Rahmenbedingungen betreffen und zudem mit Bezug auf den Vergabegegenstand nicht genügend aussagekräftig sind, erscheint der Punkteabzug ohne weiteres als vertretbar (E. 5.3).
Abweisung.
Stichworte:
LEGITIMATION
REFERENZAUSKÜNFTE
REFERENZSCHREIBEN
SUBMISSIONSRECHT
UNABHÄNGIGKEIT
VORBEFASSUNG
WISSENSVORSPRUNG
Rechtsnormen:
Art. 1 Abs. III lit. b IVöB
Art. 11 lit. a IVöB
§ 33 Abs. I SubmV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2008.00023
Entscheid
der 1. Kammer
vom 16. Juli 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Ersatzrichterin
Irene Egloff Martin, Gerichtssekretär
Martin Knüsel.
In Sachen
A AG, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zweckverband
Gesundheitsversorgung Zürcher
Oberland (GZO),
Spital R, vertreten durch C,
Beschwerdegegner,
und
D AG,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Im Oktober 2007 eröffnete der Zweckverband
Gesundheitsversorgung Zürcher Oberland (GZO) ein offenes Vergabeverfahren für
die Generalplaner-Leistungen betreffend das Projekt "E". Innert Frist
gingen sechs gültige Angebote ein mit Offertsummen zwischen 0,99 und 1,54 Mio.
Franken. Am 13. Dezember 2007 erging der Zuschlag an die Firma D AG für
deren Angebot im Betrag von 1,54 Mio. Franken. Am 11. Januar 2008 wurde
das Submissionsergebnis im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 21. Januar 2008 liess die A AG dem
Verwaltungsgericht beantragen, der Zuschlag sei aufzuheben und an sie zu
erteilen, eventualiter sei die Sache an den Beschwerdegegner zum Neuentscheid
zurückzuweisen, jeweils unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des
Beschwerdegegners. Ferner liess die Beschwerdeführerin um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung, Gewährung der Akteneinsicht, sowie um die Durchführung
eines zweiten Schriftenwechsels ersuchen. – Der Beschwerdegegner beantragte am
18.
Februar 2008, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei
diese abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Beschwerdeführerin. Ferner sei der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu
erteilen und auch der Antrag auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels
abzuweisen. Die Mitbeteiligte D AG liess sich nicht vernehmen.
Mit Präsidialverfügung vom 25. Februar 2008 wurde die
bei Beschwerdeeingang provisorisch erteilte aufschiebende Wirkung einstweilen,
bis zum Abschluss des zweiten Schriftenwechsels, aufrechterhalten und das
Akteneinsichtsbegehren der Beschwerdeführerin teilweise gutgeheissen.
In den Stellungnahmen des zweiten Schriftenwechsels
hielten die Parteien an ihren Sachbegehren fest.
Mit Präsidialverfügung vom 20. Mai 2008 wurde der
Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt und der Beschwerdeführerin Einsicht in
weitere Prozessakten gewährt.
Die Parteivorbringen werden – soweit erheblich – im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Vergabeentscheide
kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht weiter gezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 =
ZBI 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41
N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der
Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. März
2001.
(IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons
Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
vom 25. September 2003 zur Anwendung.
2.
Nicht berücksichtigte
Anbietende sind zur Beschwerde gegen den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie
bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot
zum Zug zu kommen oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung
des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen
können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der
Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin in der
Gesamtbewertung lediglich den vierten Platz belegt. Ihre Rügen richten sich
indessen gegen diese Rangierung: Sie beantragt den Ausschluss der
erstplatzierten Mitbeteiligten wegen Vorbefassung und gleichzeitig verlangt sie
die Aufwertung ihres eigenen Angebots um die zur Übernahme der Führungsposition
nötige Punktzahl. Falls ihre Rügen begründet sind, hat sie demnach eine
realistische Chance auf den Zuschlag. Ihre Legitimation ist daher grundsätzlich
zu bejahen.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin rügt vorab eine unzulässige Vorbefassung der Mitbeteiligten.
Zum einen verfüge die Mitbeteiligte aus ihrer früheren Tätigkeit für den
Beschwerdegegner über einen Wissensvorsprung gegenüber ihren Konkurrenten.
Zudem hätten weder der Vertreter der Vergabestelle noch diese selber die
nötigen Kenntnisse zur ausschreibungsrelevanten Schätzung der
aufwandbestimmenden Baukosten. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die
Mitbeteiligte direkt oder indirekt die entsprechenden Grundlagen geliefert
habe.
Der Beschwerdegegner erklärt demgegenüber, die
Mitbeteiligte sei in keiner Weise in die Vorbereitung der Vergabe involviert
gewesen. Die Schätzung der Bauinvestitionen stamme vom Beschwerdegegner selbst,
diejenige der Planerhonorare vom Rechtsvertreter des Beschwerdegegners. Es
handle sich lediglich um eine grobe Schätzung der Baukosten. Eine auf Analysen
der zu erwartenden baulichen Massnahmen beruhende Kostenschätzung existiere
nicht. Diese werde vielmehr Gegenstand der ausgeschriebenen Planerleistungen
sein.
3.2
Vergaberegeln
bezwecken die Gewährleistung eines echten, fairen und transparenten
Wettbewerbs, in welchem alle Anbietenden gleich behandelt werden. Von zentraler
Bedeutung ist dabei, dass für alle Wettbewerbsteilnehmer dieselben Bedingungen
bestehen. Personen oder Unternehmungen, welche als Anbieter an einer Submission
teilnehmen wollen, dürfen daher grundsätzlich nicht an der Vorbereitung der
Vergabe mitwirken. Sie hätten sonst unter Umständen die Möglichkeit, die
Voraussetzungen der Vergabe in einer für sie günstigen Weise zu beeinflussen,
und könnten allenfalls auch von einem Wissensvorsprung gegenüber den
Mitbewerbern sowie von Vorteilen in zeitlicher Hinsicht profitieren. Als Folge
davon dürfen anderseits – ex post betrachtet – Personen oder Unternehmungen,
die an der Vorbereitung der Vergabe mitgewirkt haben, wegen dieser Vorbefassung
grundsätzlich nicht als Anbieter auftreten.
Das Verbot der
Vorbefassung ergibt sich zum einen aus den Regeln über den Ausstand, die ausdrücklich
auch für Personen gelten, die lediglich an der Vorbereitung einer Anordnung
mitwirken (§ 5a VRG). Als vergaberechtliche Grundlage sind sodann die
Gebote der Fairness und der Gleichbehandlung (Art. 1 Abs. 3
lit. b und 11 lit. a IVöB) zu beachten. Eine ausdrückliche Regelung
enthalten schliesslich Art. VI Abs. 4 des GATT/WTO-Übereinkommens vom
15.
April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (Government
Procurement Agreement; GPA) und die daraus abgeleiteten Bestimmungen von § 9
und § 16 Abs. 4 der Submissionsverordnung vom 23. Juli
2003.
(SubmV).
3.2.1
Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin ist die frühere Tätigkeit
der Mitbeteiligten für den Beschwerdegegner nicht als unzulässige Vorbefassung zu
werten. Wie das Verwaltungsgericht wiederholt entschieden hat, ist ein Wissensvorsprung,
der nicht dem Submissionsverfahren, sondern der bisherigen Tätigkeit des
Submittenten entspringt, unter diesem Titel nicht zu beanstanden (VGr, 13. August
2003, VB.2003.00161, E. 3a, www.vgrzh.ch; RB 2001 Nr. 44 = BEZ
2001.
Nr. 24 E. 4c; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang, Praxis des
öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich/Basel/Genf 2007, Rz. 682). Anzumerken
ist, dass offenbar auch die Beschwerdeführerin bereits früher für das Spital R
und den Beschwerdegegner tätig war und dementsprechend ebenfalls über einen
solchen "Wissensvorsprung" verfügen dürfte.
3.2.2
Die Beschwerdeführerin führt sodann aus, die Summe der Investitionen sei
von der Vergabebehörde auf total Fr. 8,4 Mio. geschätzt worden. Diese Summe
setze sich zusammen aus den aufwandbestimmenden Baukosten von Fr. 6,3 Mio. und
den Planerhonoraren von Fr. 2,1 Mio. In der Beschwerdeantwort weise der
Rechtsvertreter der Vergabebehörde darauf hin, dass er selbst die mutmasslichen
Planerhonorare von Fr. 2,1 Mio. nach Massgabe der SIA-Norm 102 kalkuliert habe.
Dies könnte vielleicht noch möglich sein, es werde aber bestritten, dass der
Beschwerdegegner in der Lage gewesen wäre, die aufwandbestimmenden Baukosten
selber abzuschätzen. Eine Kostenschätzung könne erst erfolgen, wenn die für die
Bestimmung oder Schätzung der mutmasslichen Laufmeter, Mengen, Stückzahlen und
Ausmasse erforderlichen Unterlagen erstellt seien. Diese Grundlagen seien kaum
durch den Beschwerdegegner, sondern mit grosser Wahrscheinlichkeit durch die
Mitbeteiligte erstellt worden.
Dass der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners als dipl. Bauingenieur
ETH in der Lage war, aufgrund der Baukostenschätzung und anhand der
einschlägigen SIA-Richtlinien eine Schätzung zur Höhe der Planerhonorare
abzugeben, erscheint durchaus glaubhaft und wird von der Beschwerdeführerin
nicht substanziiert in Frage gestellt. Zur Höhe der Baukosten wurde ferner
bereits im Projektbeschrieb festgehalten, dass es sich dabei lediglich um eine
grobe Schätzung handle. Entsprechend wenig differenziert bzw. stark
pauschaliert präsentiert sich auch die Aufstellung der Investitionen in der
Beilage A. Angesichts des ausgeschriebenen Vergabegegenstands, welcher die
gesamte Planung inkl. das Erstellen eines Vorprojekts umfasst, erscheint dies
indes nicht weiter erstaunlich. Es besteht denn auch keine Veranlassung, an der
Darstellung des Beschwerdegegners zu zweifeln, wonach die von der
Beschwerdeführerin angeführten Schätzungsgrundlagen (erst) Gegenstand der zu
erbringenden Planerleistungen sein werden und bislang noch gar nicht erhoben
wurden, weder vom Beschwerdegegner selbst noch von der Mitbeteiligten. Dass die
Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner sodann nicht einmal eine grobe
Schätzung des Kostenrahmens zutrauen würde, lässt sich ihren Ausführungen nicht
entnehmen. Eine solche Haltung wäre im Übrigen auch unbegründet. Wie nicht
zuletzt die im Projektbeschrieb bezeichneten bisherigen bzw. laufenden
Erneuerungsprojekte verdeutlichen, könnte dem Beschwerdegegner die dafür nötige
Erfahrung und Sachkenntnis als Bauherr nicht ohne weiteres abgesprochen werden.
Der Vorwurf der Vorbefassung erweist sich somit als
unbegründet.
4.
Nach § 33 Abs. 1 SubmV erfolgt der Zuschlag
– sofern nicht ausnahmsweise das alleinige Kriterium des niedrigsten
Preises (§ 33 Abs. 2 SubmV) zur Anwendung kommt – auf das
wirtschaftlich günstigste Angebot. Bei der Bewertung der Angebote ist das
Preis-Leistungs-Verhältnis zu beachten, wobei neben dem Preis insbesondere die
folgenden Kriterien berücksichtigt werden können: Qualität, Zweckmässigkeit,
Termine, technischer Wert, Ästhetik, Betriebskosten, Nachhaltigkeit, Kreativität,
Kundendienst, Lehrlingsausbildung, Infrastruktur. Die für eine bestimmte
Beschaffung massgeblichen Zuschlagskriterien werden von der Vergabebehörde im
Hinblick auf die Besonderheiten des Auftrags festgelegt. Dabei steht ihr ein
erheblicher Beurteilungsspielraum zu, wie auch beim Urteil darüber, welches
Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei (VGr, 7. Juli
1999, ZBl 2000, S. 271 = BEZ 1999 Nr. 26 E. 6a, mit Hinweisen). In
dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der
Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; vgl. auch
§ 50 Abs. 3 VRG), nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige
Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit.
a IVöB; vgl. § 50 Abs. 2 lit. c VRG).
Vorliegend wurden in Ziffer
4.2.2
der Angebotsunterlagen folgende Zuschlagskriterien in der Reihenfolge
ihrer Bedeutung genannt:
II maximal drei Referenzen betreffend
Zufriedenheit der Bauherrschaft mit dem Architekturbüro und/oder mit dem
Planungsteam bei Projekten betreffend Umbauten von Spitälern im Betrieb
IIIa maximal drei Referenzprojekte des
Architekturbüros betreffend Umbauten von Spitälern im Betrieb
IIIb maximal drei Referenzprojekte der
Fachplaner von für das betreffende Fach vergleichbaren Projekten
IIIc maximal drei Referenzprojekte des
Architekturbüros betreffend gestalterische Lösungen bei Gebäuden mit
Publikumsverkehr (Innenbereich)
IV offeriertes Honorar
Die Auswahl der
Zuschlagskriterien und deren effektive Gewichtung werden von der Beschwerdeführerin
nicht in Frage gestellt. Unbestritten blieb auch die Bewertung der Angebote bei
den Zuschlagskriterien IIIb (Referenzprojekte Fachplaner), IIIc
(Referenzprojekte Gestaltung) und IV (Honorar). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin
richten sich ausschliesslich gegen die Beurteilung der Angebote bei den
Zuschlagskriterien II (Referenzen von Bauherren) und IIIa (Referenzen Architekt).
5.
Beim Zuschlagskriterium II waren "drei Referenzen
betreffend Zufriedenheit der Bauherrschaft mit dem Architekturbüro und/oder dem
Planungsteam betreffen Umbauten von Spitälern im Betrieb" gefordert. Die
Mitbeteiligte hat bei diesem Kriterium die maximale Bewertung von 96 Punkten
erzielt, während der Beschwerdeführerin lediglich 32 Punkte zuerkannt wurden.
5.1
Die
Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, eines der drei von der Mitbeteiligten
eingereichten Referenzschreiben stamme vom Beschwerdegegner selbst. Dies sei
vorliegend keineswegs legitim. Es gehe nicht an, ein auf die eigene Vergabe
abgestimmtes Referenzschreiben auszustellen, welches den Kriterien optimal
entspreche. Der betreffende Bewerber erhalte so ein optimales Musterschreiben
und könne die übrigen Referenzschreiben entsprechend abfassen bzw. abfassen
lassen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass keine Anzeichen für ein
solchermassen missbräuchliches Vorgehen der Mitbeteiligten vorliegen. Abgesehen
davon, dass deren Referenzschreiben des Spitals F vom 31. Oktober 2007 und
dasjenige des Spitals G vom 13. November 2007 vor demjenigen des Beschwerdegegners
vom 14. November 2007 datieren, sind sie auch inhaltlich durchaus
eigenständig abgefasst. Der Einwand der Beschwerdeführerin erweist sich als
unbegründet.
5.2
Ferner
sieht die Beschwerdeführerin in der Berücksichtigung der von der Vergabestelle
selbst stammenden Referenz einen verpönten Protektionismus. Die im
Zuschlagskriterium ausdrücklich verlangte Unabhängigkeit der Referenzschreiben
werde so ad absurdum geführt.
Der Einwand ist nicht stichhaltig. Abgesehen davon, dass
die Unabhängigkeit der Referenzen in den Ausschreibungsunterlagen nicht
ausdrücklich statuiert wurde, kann auch dem von der Beschwerdeführerin
vertretenen Verständnis von "Unabhängigkeit" nicht gefolgt werden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts dürfen eigene Erfahrungen der
Vergabebehörde wie Referenzen externer Auftraggeber durchaus berücksichtigt
werden, wenn sie konkret beschrieben sind und somit eine objektive Beurteilung
und die Vergleichbarkeit gewährleisten (VGr, 22. Juli 2005, VB.2005.00136,
E. 4.3.3; 23. Februar 2005, VB.2004.00499, E. 6.2; beide unter www.vgrzh.ch).
Dementsprechend ist es auch vorliegend nicht zu beanstanden, wenn der
Mitbeteiligten in der Offertauswertung attestiert wurde, sie habe "drei
unabhängige" Referenzschreiben vorgelegt. Alle drei Referenzschreiben
stammen von unterschiedlichen Referenzgebern, welche weder untereinander
verbunden sind, noch mit der Submittentin in einer über deren bisherige
Tätigkeit hinausgehenden Verbindung stehen.
Ganz anders verhält es sich diesbezüglich bei der Beschwerdeführerin.
Ihre drei Referenzschreiben beziehen sich alle auf die beiden Kliniken I und J,
welche in der Stiftung H zusammengefasst sind. Die Referenzschreiben stammen
von K, L und M und beziehen sich jeweils ausdrücklich auf die Person N. Die
betreffenden Referenzen der Beschwerdeführerin sind folglich in keiner Weise
unabhängig, weder untereinander noch im Verhältnis zur Beschwerdeführerin bzw.
ihrem Seniorpartner. Dieser Umstand rechtfertigt für sich allein betrachtet
bereits einen erheblichen, wenn nicht sogar den ganzen bei diesem Kriterium
vorgenommenen Punkteabzug.
5.3
Weiter
wird in der Offertauswertung festgehalten, bei der Mitbeteiligten handle es
sich um "sehr ausführliche und engagierte Referenzschreiben betreffend
drei Umbauten/Erweiterungen von Spitälern mit Behandlungsräumen". Diese
Würdigung wird von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert bestritten. Ihre
Vorbringen zielen vielmehr ausschliesslich auf eine bessere Bewertung ihrer
eigenen Referenzschreiben. Dazu wird in der Offertauswertung festgehalten, zum
einen beträfen diese Referenzschreiben "Sanatorien" und überdies
würden sie vorab eine Würdigung der Person N beinhalten. Die verschiedenen
Aspekte der operativen Tätigkeit würden dagegen nur wenig gewürdigt.
Dem hält die Beschwerdeführerin einzig entgegen, wohl
würden die Referenzschreiben "vor allem auch N" erwähnen. Dies
rechtfertige indessen keinen, jedenfalls aber keinen wesentlichen Punkteabzug.
Keine Stellung nimmt die Beschwerdeführerin zur Feststellung, bei den
Referenzbetrieben handle es sich um "Sanatorien" und nicht wie beim
Ausschreibungsobjekt um (Akut-)Spitäler. Und auch dem Einwand, die Referenzen
seien mit Bezug auf die ausgeschriebene Generalplanerleistung zu wenig
aussagekräftig, tritt die Beschwerdeführerin nicht substanziiert entgegen.
Dass der Beschwerdegegner bei der Referenzbewertung
mitberücksichtigte, dass je nach Spitaltyp auch unterschiedliche betriebliche
Rahmenbedingungen für die Erbringung der ausgeschriebenen Leistung gelten, war
zu erwarten, weil sachlich begründet, und blieb daher zu Recht unbeanstandet.
Begründet erscheint sodann auch die sonstige inhaltliche Würdigung der
beschwerdeführerischen Referenzschreiben. Im Referenzschreiben vom 13. November
2007.
wird einzig das Wirken von N in Stiftungsrat und Baukommission der
Stiftung H gewürdigt. Dem Referenzschreiben vom 12. November 2007 kann ebenfalls
nicht wesentlich mehr entnommen werden. Insbesondere geht auch daraus nicht hervor,
ob es sich bei der fraglichen Zusammenarbeit um ein Architekten- und/oder Planermandat
der Beschwerdeführerin oder lediglich um Leistungen im Rahmen der Bauausführung
gehandelt hätte. Im dritten Referenzschreiben ist immerhin von den
Anforderungen an Architekten, Planer und Unternehmer die Rede. Es fehlt aber
eine weitere Spezifizierung der Aufgabenbereiche und Problemstellungen und
dementsprechend auch eine Würdigung der von der Beschwerdeführerin im Einzelnen
erbrachten Leistungen. Mithin ist dem Beschwerdegegner beizupflichten, dass die
Referenzschreiben insgesamt wenig aussagekräftig sind und keinen tragfähigen
Beleg für die Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Erbringung der ausgeschriebenen
Leistungen bilden.
In Anbetracht dessen, dass die drei Referenzschreiben der
Beschwerdeführerin demnach keineswegs unabhängig sind, einen anderen Spitaltyp
mit anderen betrieblichen Rahmenbedingungen betreffen und zudem mit Bezug auf
den Vergabegegenstand nicht genügend aussagekräftig sind, erscheint die
Bewertung mit 32 von 96 möglichen Punkten ohne weiteres als vertretbar.
6.
Insgesamt erzielte die Mitbeteiligte 187 Punkte und die
Beschwerdeführerin erreichte ein Total von 145 Punkten. Die verbleibende
Differenz von 42 Punkten lässt sich mit der von der Beschwerdeführerin beim
Zuschlagskriterium IIIa verfochtenen Änderung der Bewertung nicht mehr
kompensieren. Die Beschwerdeführerin hat bei diesem Zuschlagskriterium 15 von
30.
möglichen Punkten erhalten. Ihre diesbezüglichen Rügen beziehen sich sodann
ausschliesslich auf ihre eigene Bewertung, nicht auch auf diejenige der Mitbeteiligten.
Das bei diesem Kriterium überhaupt mögliche Verbesserungspotenzial liegt folglich
bei höchstens 15 Punkten. Sind die gegen die Bewertung des Zuschlagskriteriums
IIIa erhobenen Rügen somit nicht mehr entscheidrelevant, ist ihnen auch nicht
mehr weiter nachzugehen.
Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass es jedenfalls gerechtfertigt war, das Angebot der
Mitbeteiligten höher zu bewerten als jenes der Beschwerdeführerin.
7.
Ausgangsgemäss wird die
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG) und steht ihr eine Parteientschädigung von vornherein nicht zu. Hingegen hat sie den Beschwerdegegner für dessen Umtriebe
im Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2
lit. a VRG). Bei der Bemessung der Entschädigung ist zu berücksichtigen,
dass der Beschwerdegegner mit der Beschwerdeantwort lediglich die von ihm
ohnehin geschuldete Begründung des Vergabeentscheids nachgeholt hat; in
Betracht fällt daher vor allem der Aufwand, der ihm mit der Ausarbeitung der
Duplik entstanden ist. Als angemessen erweist sich eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 1'000.-.
8.
Da der geschätzte
Auftragswert des zu vergebenden Auftrags die im Staatsvertragsbereich
massgeblichen Schwellenwerte erreicht, ist gegen diesen Entscheid die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls steht gegen diesen Entscheid nur
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.-- die übrigen Kosten betragen:
Fr. 270.-- Zustellungskosten,
Fr. 6'270.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung
von Fr. 1'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des
vorliegenden Entscheids.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Sofern diese
nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …