Lexipedia

Entscheid

VB.2008.00024

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00024

28. Februar 2008Deutsch8 min

(URT.2008.10515)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wurde mit Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes III

Bern-Mittelland vom 12. Dezember 2005 wegen Missachtens der signalisierten

Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 38 km/h, Nichtwahrens eines

genügenden Abstands beim Hintereinanderfahren mit Personenwagen auf der

Autobahn, Missachtens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um

29 km/h, Telefonierens ohne Freisprecheinrichtung und Überfahrens einer

doppelten Sicherheitslinie mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen Gefängnis bedingt

bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 1'000.-

bestraft. Das Strafmandat erwuchs in Rechtskraft. In der Folge entzog ihm die

Abteilung Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsamtes am 2. August 2006

den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten und auferlegte ihm die

Verfahrenskosten von Fr. 360.-.

Erwägungen

II.

Gegen die Höhe der ihm auferlegten Verfahrenskosten erhob A

am 3. September 2006 Rekurs beim Regierungsrat mit dem Antrag, dass die

Gebühren auf ein vernünftiges und dem Aufwand entsprechendes Niveau zu

reduzieren seien. Der Regierungsrat wies den Rekurs am 12. Dezember 2007

ab.

III.

Dagegen erhob A am 14. Januar 2008 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht. Sinngemäss verlangt er die Reduktion der ihm von der

Abteilung Administrativmassnahmen auferlegten Verfahrenskosten. Diese

verzichtete am 31. Januar 2007 auf eine Beschwerdeantwort, während der

Regierungsrat am 1. Februar 2008 Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Wie

bereits im Rekursverfahren vor dem Regierungsrat ist vorliegend lediglich die

Höhe der dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten im Verfahren betreffend den

Führerausweisentzug strittig. Die Kostenauflage kann selbständig an die nächsthöhere

Instanz weitergezogen werden, wenn diese auch in der Hauptsache zuständig ist

(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N. 37). Eine solche

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gemäss § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) gegeben. Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Der

Streitwert des vorliegenden Verfahrens liegt unter Fr. 20'000.-, weshalb

grundsätzlich der Einzelrichter zum Entscheid berufen wäre (§ 38 Abs. 2

VRG). Nach § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist jedoch die einzelrichterliche

Behandlung ausgeschlossen, wenn Entscheide des Regierungsrates angefochten

sind. Da dies vorliegend der Fall ist, hat die Geschäftserledigung in

Dreierbesetzung zu erfolgen (§ 38 Abs. 1 VRG).

1.3

Die

Behörden verfügen bei der Bemessung der Verfahrenskosten über einen weiten

Ermessensspielraum. Das Verwaltungsgericht kann diese nur in einem beschränkten

Umfang überprüfen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 8 und 37).

2.

Der Beschwerdeführer rügt im vorliegenden Verfahren einzig

eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips. Die Abteilung

Administrativmassnahmen führe keine separate Buchhaltung, weshalb keine

nachvollziehbare Auskunft über den Kostendeckungsgrad gemacht werden könne. Bei

einem geschätzten Umsatz von fast Fr. 10'000'000.- resultiere aber sicher

ein Gewinn.

3.

3.1

Verwaltungsgebühren

haben dem Kostendeckungsprinzip zu genügen. Aufgabe des Kostendeckungsprinzips

ist in erster Linie, zu verhindern, dass die ihm unterworfenen Gebühren

überhöht sind und zu fiskalischen Zwecken missbraucht werden (Lukas Widmer, Das

Legalitätsprinzip im Abgaberecht, Zürich 1988, S. 57). Der Grundsatz verstanden

als Einzelkostendeckungsprinzip weist eine gewisse Nähe zum

Äquivalenzprinzip auf. Er besagt, dass die einzelne Gebühr die Kosten für die

die Gebühr auslösende staatliche Handlung nicht oder nur geringfügig

überschreiten darf. Wird das Einzelkostendeckungsprinzip überschritten, heisst

dies jedoch nicht zwingend, dass die Gebühr unzulässig wäre. In einem solchen

Fall ist die strittige Gebühr nämlich am Gesamtkostendeckungsprinzip zu

messen. Dies bedeutet, dass der Gesamtertrag der Gebühren in der Regel die

gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweiges nicht übersteigen darf

(Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 569; Adrian

Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgaberechts, in: ZBl 104/2003 S. 516

ff., 520 ff.; BGE 132 II 47 E. 4.1). Im Rahmen dieser Kosten sind

dabei nicht nur die allgemeinen Unkosten des betreffenden Verwaltungszweigs

miteinzubeziehen, sondern kann auch ein Anteil am Aufwand der leitenden

Behörden berücksichtigt werden. Ebenso sind bei der Gebührenbemessung im

Interesse der Praktikabilität Schematisierungen erlaubt (BGE 103 Ia 85

E. 5b). Die Relativierung des Kostendeckungsprinzips hat zur Folge, dass

eine ihm unterliegende Gebühr im Einzelfall höher sein kann als die ihr

gegenüberstehende staatliche Aufwendung. Dementsprechend ist es auch zulässig,

einen mässigen

– mithin nicht nur geringfügigen – Gebührenüberschuss zu erzielen,

insbesondere wenn sich die einzelne Gebührenforderung auf einen runden, an sich

mässigen Betrag beschränkt (Max Imboden/René A. Rhinow, Schweizerische

Verwaltungsrechtsprechung, Bd. II, 6. A., Basel/Frankfurt a.M. 1986, Nr.

110.

B IV). Erst erhebliche Mehreinnahmen verletzen das Gesamtkostendeckungsprinzip

(Klaus A. Vallender, Grundzüge des Kausalabgaberechts, Bern/Stuttgart, 1976,

S. 72 f.; vgl. zum Ganzen auch VGr, 13. April 2000, VB.2000.00048, E. 6 a,

www.vgrzh.ch).

3.2

Der

Beschwerdeführer rügt, dass die Abteilung für Administrativmassnahmen keine separate

Buchhaltung führe, weshalb die Überprüfung des Kostendeckungsprinzips nicht

nachvollziehbar sei.

Wie die Abteilung Administrativmassnahmen zu Recht geltend

macht, verursachen die Akturierung, das Aktenstudium, das Einholen von

Stellungnahmen, weitere Abklärungen, die Ausfertigung und der Versand des

Entscheides, die notwendigen Registereinträge, die Administration des

entzogenen Führerausweises und die Archivierung einen Aufwand von mehreren

Stunden. Dieser Aufwand dürfte durch die erhobenen Verfahrenskosten von Fr. 360.-

nicht oder nur knapp gedeckt sein. Damit genügt die strittige Gebühr dem Einzelkostendeckungsprinzip.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers und des Regierungsrates ist demnach

die Einhaltung des Gesamtkostendeckungsprinzips nicht zu prüfen. Wird

nämlich im Einzelfall lediglich eine Gebühr erhoben, welche die bei der sie auslösenden

staatlichen Handlung anfallenden Kosten nicht oder nur knapp deckt, kann nicht

geltend gemacht werden, dass der Gesamtertrag der Gebühren die Kosten des

entsprechenden Verwaltungszweiges übersteige. Dies würde zu einer Überprüfung

der gesamten Gebührenerhebung eines Verwaltungszweiges führen, ohne dass der

Beschwerdeführer durch die ihm auferlegte Gebühr einen Nachteil erlitten hätte.

Für ein solches Vorgehen mangelt es dem Beschwerdeführer an einem

Rechtsschutzinteresse (vgl. dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 20 ff.).

Es kann jedoch (bezüglich der Frage der Einhaltung der Gesamtkostendeckungsprinzips)

immerhin darauf hingewiesen werden, dass die Abteilung für Administrativmassnahmen

in der Rekursvernehmlassung vom 5. Oktober 2006 einen Kostendeckungsgrad im

Jahr 2005 von lediglich knapp 70 % angab. In einem Schreiben der Staatskanzlei

an den Beschwerdeführer vom 4. Dezember 2006 wurde auf den RRB 2151/1998

hingewiesen, in welchem es in Erwägung 3b heisst: "Gemäss Leistungsauftrag

muss das AMA [die Abteilung Administrativmassnahmen] kostendeckend arbeiten.

Das Ziel kann mit den geltenden Gebührenansätzen knapp erreicht werden." Darin

liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Widerspruch. Er

verkennt nämlich, dass im Schreiben der Staatskanzlei aus einem Beschluss des

Regierungsrates aus dem Jahre 1998 zitiert wird. Es ist durchaus nicht ausgeschlossen,

dass sich der Kostendeckungsgrad in einem Zeitraum von sieben Jahren erheblich

verändert. Im Übrigen ist anzunehmen, dass auch die weiteren Gebühren, zu deren

Erhebung die Abteilung Administrativmassnahmen berechtigt ist, kaum kostendeckend

sind. Demnach erscheint es durchaus nachvollziehbar, wenn der Kostendeckungsgrad

auf lediglich knapp 70 % beziffert wird. Selbst wenn er jedoch entgegen

der Darstellung der Abteilung Administrativmassnahmen höher liegen sollte, so

kann jedenfalls nicht ernsthaft behauptet werden, dass die Gebühren so hoch

angesetzt seien, dass sie in unzulässiger Weise fiskalischen Zwecken dienen würden.

Insgesamt erweist sich das Kostendeckungsprinzip somit als

nicht verletzt, weshalb die Erhebung von Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 360.-

nicht zu beanstanden ist.

4.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Die

Verfahrenskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an …