VB.2008.00025
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00025
7. März 2008Deutsch9 min
(URT.2008.10536)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00025
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 07.03.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.06.2008 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Feriengeld; Deklaration der Einnahmen
Rechtsgrundlagen für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen (E. 2).
Auf das Begehren der Sozialhilfeempfängerin, ihr ein Feriengeld für ein Vorjahr zuzusprechen, ist nicht einzutreten. Es kann offen gelassen werden, ob mangels eines Antrags beim Sozialamt für ein Feriengeld für das gegenwärtige Jahr einzutreten ist. Auf jeden Fall besteht kein Anspruch darauf (E. 3.2).
Einnahmen aus Warenverkäufen im Internet (Versteigerungen) sind als Einkünfte zu den eigenen Mitteln zu zählen. Die Sozialhilfeempfängerin hat trotz entsprechender Aufforderungen keine näheren Auskünfte über diese Einkünfte sowie über die mit diesen Verkäufen verbundenen Kosten gemacht und ist damit ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Das Sozialamt hat daher zu Recht aufgrund der Akten entschieden (E. 4.2).
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind nicht erfüllt (E. 5).
Stichworte:
EIGENE MITTEL
EINKÜNFTE
FERIENGELD
MITWIRKUNGSPFLICHT
SOZIALHILFE
URLAUBSGELD
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 18 Abs. I SHG
§ 16 Abs. II SHV
§ 28 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00025
Entscheid
des Einzelrichters
vom 7. März 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Felix
Helg.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde S,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A bezog von der Gemeinde S Sozialhilfeleistungen. Am 9. Mai
2007 orientierte das kommunale Sozialamt A, dass ab Juni 2007 auch die
Einkünfte aus Warenverkäufen im Internet in die Berechnung der wirtschaftlichen
Hilfe miteinbezogen würden. Für den Monat Juni 2007 ergab sich infolge eines
knappen Überschusses aus der Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben kein
Anspruch auf Sozialhilfeleistungen (Verfügung des Sozialamts vom 13. Juni
2007). Für den Monat Juli 2007 resultierte im Ergebnis ebenfalls kein
Negativsaldo, der von der Sozialhilfe zu decken gewesen wäre (Verfügung des Sozialamts
vom 9. Juli 2007).
B. Gegen
beide Verfügungen erhob A einen gemeindeinternen "Rekurs" (richtigerweise
Einsprache) an den Gemeinderat von S (Eingaben vom 9. Juli 2007 und vom 9. August
2007). Der Gemeinderat nahm mit Beschluss vom 20. August 2007 eine
umfassende Beurteilung der sozialhilferechtlichen Situation von A vor,
korrigierte wegen eines Rechenfehlers die Berechnungsgrundlagen für den Monat
Juli 2007 geringfügig und wies die Einsprachen im Übrigen ab.
Erwägungen
II.
Am 12. September 2007 reichte A gegen den
gemeinderätlichen Beschluss Rekurs beim Bezirksrat X ein, der das Rechtsmittel
am 14. Dezember 2007 abwies, soweit er darauf eintrat.
III.
Gegen diesen Beschluss erhob A am 16. Januar 2008
Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beschränkte sich dabei auf die Fragen
des Feriengeldes für die Jahre 2006 und 2007 einerseits und der Beurteilung der
Internetverkäufe bei der Berechnung der Einnahmen anderseits. Gleichzeitig
beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Vorinstanz
und die Gemeinde S schlossen in ihren Eingaben vom 4. und 28. Februar 2008
auf Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde aus dem Bereich des Sozialhilferechts funktionell und sachlich
zuständig (§ 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG). Der Streitwert
liegt unter Fr. 20'000.-, weshalb die Erledigung dieses Beschwerdeverfahrens in
die einzelrichterliche Kompetenz fällt (§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder
nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981, SHG). Zu den eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen der
hilfesuchenden Person (§ 16 Abs. 2 lit. a der Sozialhilfeverordnung
vom 21. Oktober 1981, SHV; Kap. E.1.1 der Richtlinien der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe, hrsg. von der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe, SKOS-Richtlinien; Ziff. 2.5.1/§ 15 SHG/I, S. 5 des Sozialhilfe-Behördenhandbuchs, hrsg. von der Abteilung
Öffentliche Sozialhilfe des kantonalen Sozialamtes Zürich).
Die wirtschaftliche Hilfe trägt den persönlichen und
örtlichen Verhältnissen Rechnung und gewährleistet das soziale Existenzminimum.
Sie bemisst sich nach den SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2004 (§ 17
Abs. 1 Satz 1 und 2 SHV).
3.
3.1
Zum Feriengeld
erwägt der Bezirksrat, es bestehe kein Anspruch auf Übernahme von Kosten
für Urlaubs- und Erholungsaufenthalte. Es liege im Ermessen der
Beschwerdegegnerin, ob solche Leistungen erbracht würden. Die Beschwerdegegnerin
könne nicht verpflichtet werden, entsprechende Beträge auszubezahlen.
Die Beschwerdeführerin verlangt ein Feriengeld für das
Jahr 2006 und 2007. Sie verweist auf ein Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
25.
Juni 2003, worin ihr eine freiwillige Leistung von Fr. 300.- für
Ferien zugebilligt worden sei. Die Beschwerdegegnerin betont in der
Beschwerdeantwort, ein gesetzlicher Anspruch auf Entrichtung eines Feriengeldes
bestehe nicht.
3.2
Die
Beschwerdeführerin thematisiert die Frage nach einem Feriengeld erstmals in der
gemeindeinternen Einsprache gegen die Verfügung des Sozialamts vom 9. Juli
2007, welche die Berechnung der Sozialhilfeleistungen für den Monat Juli 2007 betrifft.
Aus diesem Grund ist von vornherein insoweit nicht auf die Beschwerde
einzutreten, als die Beschwerdeführerin in der Beschwerde noch ein Feriengeld
für das Jahr 2006 beansprucht. Im Übrigen bildete das Feriengeld für das
Jahr 2006 Gegenstand einer Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Juli
2006.
Damals lehnte die Beschwerdeführerin einen von Spendengeldern
finanzierten Ferienaufenthalt aus gesundheitlichen Gründen ab. Im Weiteren ist
fraglich, ob der Gemeinderat überhaupt auf die Einsprache hinsichtlich des
Feriengeldes für das Jahr 2007 hätte eintreten müssen, weil das
Sozialamt mangels eines Antrags (vgl. dazu Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
19.
September 2007, sich gar nicht veranlasst sehen musste, sich mit der
Ausrichtung eines Feriengeldes für das Jahr 2007 auseinanderzusetzen. Die Frage
kann jedoch offen gelassen werden, da die von der Vorinstanz dargestellte
Rechtslage zutrifft und die Verweigerung eines Feriengeldes nicht
rechtsverletzend ist.
Beiträge an Urlaubs- und Erholungsaufenthalte stellen
situationsbedingte Leistungen dar, die nicht zur materiellen Grundsicherung
gehören (Kap. C.1, C.1.6 der SKOS-Richtlinien). Die zuständige Behörde verfügt
über ein erhebliches Ermessen, ob ein Feriengeld ausgerichtet wird; ein
Anspruch darauf besteht nicht (Ziff. 2.1.3, S. 10 des Sozialhilfe-Behördenhandbuchs,
mit weiteren Hinweisen). Aus einer früheren Gewährung eines Feriengeldes kann
nicht abgeleitet werden, dass auch in anderen Jahren ein solches zugesprochen
wird. Darauf hat die Beschwerdegegnerin auch anlässlich der Ausrichtung eines
Feriengeldes im Jahr 2003 ausdrücklich hingewiesen.
4.
4.1
Zu den
Einnahmen aus den Internetverkäufen hält der Bezirksrat fest, dass in
der Zeitspanne von März 2006 bis Juli 2007 rund 80 Gutschriften aus solchen
Verkäufen auf dem Konto der Beschwerdeführerin eingegangen seien. Diese hätte
allfällige sich aus diesen Verkaufsgeschäften ergebende Spesen und
Gewinnbeteiligungen der Auktionshäuser belegen müssen, um sie in Abzug zu
bringen.
Die Beschwerdeführerin beziffert in ihrer
Beschwerdeschrift die Kosten, die ihr aus den Internetverkäufen angefallen
sind, mit Fr. 2.- Einstellgebühr, Fr. 6.- Versandgebühr, Fr. 2.- Verkaufsprovision
je getätigten Verkauf (Durchschnittswerte); gesamthaft (80 Verkäufe) somit Fr.
800.
-. Die Beschwerdegegnerin führt aus, die Beschwerdeführerin habe mit ihrer
Spesenberechnung keine neuen Fakten vorgelegt. Sie habe inzwischen unter der Website
des Internet-Marktplatzes Ricardo (www.ricardo.ch)
ein neues Konto unter leicht geändertem Namen eingerichtet.
4.2
Zunächst
ist festzuhalten, dass sich der Streitgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens
entsprechend der Anfechtung der Verfügungen des Sozialamts vom 13. Juni
2007.
und vom 9. Juli 2007 lediglich auf die Berechnungsgrundlagen für die
Monate Juni und Juli 2007 erstreckt. Die Berechnungsgrundlagen für den Monat Juni
2007.
beziehen sich auf die Einkünfte im Mai 2007, wie sie im Monatspostenauszug
der Bank ausgewiesen sind: Aufgeführt sind 14 Gutschriften aus
Internetverkäufen im Gesamtbetrag von Fr. 1'256.50. Den
Berechnungsgrundlagen für den Monat Juli 2007 liegen die Einkünfte vom
Juni 2007 zugrunde. Hier wurden Fr. 271.- aus drei Internetverkäufen gutgeschrieben.
Diese in den Akten dokumentierten Einkünfte werden von der
Beschwerdeführerin nicht substanziell bestritten, und sie stellen – wie auch in
den Vormonaten – einen schwankenden, aber teilweise doch erheblichen Anteil an
den gesamten Einnahmen der Beschwerdeführerin dar. Die Einschätzung der
Beschwerdegegnerin, dass es sich dabei nicht bloss um gelegentliche Verkäufe
handle, erscheint zutreffend. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin die Einkünfte aus den Internetverkäufen in die
Berechnungsgrundlagen miteinbezogen hat.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin bereits
in der Verfügung vom 6. November 2006, als die Sozialhilfeleistungen
gesamthaft überprüft wurden, darauf hingewiesen, Einkünfte sofort und ohne
Verzug nach Erhalt zu deklarieren und Veränderungen in den Einkommensverhältnissen
sofort zu melden. Am 10. April 2007 wurde sie aufgefordert, über die
zahlreichen Gutschriften auf ihrem Bankkonto nähere Auskünfte zu erteilen. In
einem Schreiben vom 9. Mai 2007 an die Beschwerdeführerin hat die
Beschwerdegegnerin zudem ausgeführt, dass bei gewerbsmässigen Internetverkäufen
die Kosten grundsätzlich in Abzug gebracht werden könnten. Die
Beschwerdeführerin hat aber im gesamten Verfahren keine konkreten Angaben zu
den Einkünften und den damit verbundenen Kosten gemacht. Sie hat im Gegenteil
bloss ausweichend geantwortet (z.B. Schreiben vom 11. April 2007:
"… ob das jetzt Sachen sind, die ich billig einkaufe und teurer
verkaufe, nicht mehr getragene Kleider oder sonstige Ware ist, dürfte Sie nicht
interessieren."), die mit den Internetverkäufen allfällig verbundenen
Kosten (z.B. Einstell-, Abschlussgebühr, Versandkosten) nur pauschal bezeichnet
und auch nicht dargelegt, ob diese Kosten stets von ihr als Verkäuferin
übernommen werden mussten. Die Beschwerdeführerin ist in dieser Hinsicht der
ihr obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen (§ 3 Abs. 1, § 18
Abs. 1 SHG, § 28 SHV). Unter diesen Umständen kann der
Beschwerdegegnerin nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie den Fall aufgrund
der Akten beurteilt hat. Im Übrigen würde für den Monat Juni 2007 selbst dann
noch kein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen resultieren, wenn die von der Beschwerdeführerin
in der Beschwerdeschrift angegebenen durchschnittlichen Kosten von Fr. 10.- je
Verkauf berücksichtigt würden (14 Verkäufe mal Fr. 10.- = Fr. 140.-. –
Überschuss zugunsten der Beschwerdeführerin von Fr. 421.20).
5.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
Die Beschwerdeführerin stellt im Beschwerdeverfahren das
Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Privaten, welchen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten
zu erlassen (§ 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG). Weil sich
die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist, sind die Voraussetzungen
für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt. Das entsprechende
Begehren der Beschwerdeführerin ist abzuweisen, und dementsprechend sind ihr
die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
Das Begehren um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen;
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an …