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Entscheid

VB.2008.00025

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00025

7. März 2008Deutsch9 min

(URT.2008.10536)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

A bezog von der Gemeinde S Sozialhilfeleistungen. Am 9. Mai

2007 orientierte das kommunale Sozialamt A, dass ab Juni 2007 auch die

Einkünfte aus Warenverkäufen im Internet in die Berechnung der wirtschaftlichen

Hilfe miteinbezogen würden. Für den Monat Juni 2007 ergab sich infolge eines

knappen Überschusses aus der Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben kein

Anspruch auf Sozialhilfeleistungen (Verfügung des Sozialamts vom 13. Juni

2007). Für den Monat Juli 2007 resultierte im Ergebnis ebenfalls kein

Negativsaldo, der von der Sozialhilfe zu decken gewesen wäre (Verfügung des Sozialamts

vom 9. Juli 2007).

B. Gegen

beide Verfügungen erhob A einen gemeindeinternen "Rekurs" (richtigerweise

Einsprache) an den Gemeinderat von S (Eingaben vom 9. Juli 2007 und vom 9. August

2007). Der Gemeinderat nahm mit Beschluss vom 20. August 2007 eine

umfassende Beurteilung der sozialhilferechtlichen Situation von A vor,

korrigierte wegen eines Rechenfehlers die Berechnungsgrundlagen für den Monat

Juli 2007 geringfügig und wies die Einsprachen im Übrigen ab.

Erwägungen

II.

Am 12. September 2007 reichte A gegen den

gemeinderätlichen Beschluss Rekurs beim Bezirksrat X ein, der das Rechtsmittel

am 14. Dezember 2007 abwies, soweit er darauf eintrat.

III.

Gegen diesen Beschluss erhob A am 16. Januar 2008

Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beschränkte sich dabei auf die Fragen

des Feriengeldes für die Jahre 2006 und 2007 einerseits und der Beurteilung der

Internetverkäufe bei der Berechnung der Einnahmen anderseits. Gleichzeitig

beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Vorinstanz

und die Gemeinde S schlossen in ihren Eingaben vom 4. und 28. Februar 2008

auf Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde aus dem Bereich des Sozialhilferechts funktionell und sachlich

zuständig (§ 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG). Der Streitwert

liegt unter Fr. 20'000.-, weshalb die Erledigung dieses Beschwerdeverfahrens in

die einzelrichterliche Kompetenz fällt (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder

nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981, SHG). Zu den eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen der

hilfesuchenden Person (§ 16 Abs. 2 lit. a der Sozialhilfeverordnung

vom 21. Oktober 1981, SHV; Kap. E.1.1 der Richtlinien der Schweizerischen

Konferenz für Sozialhilfe, hrsg. von der Schweizerischen Konferenz für

Sozialhilfe, SKOS-Richtlinien; Ziff. 2.5.1/§ 15 SHG/I, S. 5 des Sozialhilfe-Behördenhandbuchs, hrsg. von der Abteilung

Öffentliche Sozialhilfe des kantonalen Sozialamtes Zürich).

Die wirtschaftliche Hilfe trägt den persönlichen und

örtlichen Verhältnissen Rechnung und gewährleistet das soziale Existenzminimum.

Sie bemisst sich nach den SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2004 (§ 17

Abs. 1 Satz 1 und 2 SHV).

3.

3.1

Zum Feriengeld

erwägt der Bezirksrat, es bestehe kein Anspruch auf Übernahme von Kosten

für Urlaubs- und Erholungsaufenthalte. Es liege im Ermessen der

Beschwerdegegnerin, ob solche Leistungen erbracht würden. Die Beschwerdegegnerin

könne nicht verpflichtet werden, entsprechende Beträge auszubezahlen.

Die Beschwerdeführerin verlangt ein Feriengeld für das

Jahr 2006 und 2007. Sie verweist auf ein Schreiben der Beschwerdegegnerin vom

25.

Juni 2003, worin ihr eine freiwillige Leistung von Fr. 300.- für

Ferien zugebilligt worden sei. Die Beschwerdegegnerin betont in der

Beschwerdeantwort, ein gesetzlicher Anspruch auf Entrichtung eines Feriengeldes

bestehe nicht.

3.2

Die

Beschwerdeführerin thematisiert die Frage nach einem Feriengeld erstmals in der

gemeindeinternen Einsprache gegen die Verfügung des Sozialamts vom 9. Juli

2007, welche die Berechnung der Sozialhilfeleistungen für den Monat Juli 2007 betrifft.

Aus diesem Grund ist von vornherein insoweit nicht auf die Beschwerde

einzutreten, als die Beschwerdeführerin in der Beschwerde noch ein Feriengeld

für das Jahr 2006 beansprucht. Im Übrigen bildete das Feriengeld für das

Jahr 2006 Gegenstand einer Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Juli

2006.

Damals lehnte die Beschwerdeführerin einen von Spendengeldern

finanzierten Ferienaufenthalt aus gesundheitlichen Gründen ab. Im Weiteren ist

fraglich, ob der Gemeinderat überhaupt auf die Einsprache hinsichtlich des

Feriengeldes für das Jahr 2007 hätte eintreten müssen, weil das

Sozialamt mangels eines Antrags (vgl. dazu Schreiben der Beschwerdegegnerin vom

19.

September 2007, sich gar nicht veranlasst sehen musste, sich mit der

Ausrichtung eines Feriengeldes für das Jahr 2007 auseinanderzusetzen. Die Frage

kann jedoch offen gelassen werden, da die von der Vorinstanz dargestellte

Rechtslage zutrifft und die Verweigerung eines Feriengeldes nicht

rechtsverletzend ist.

Beiträge an Urlaubs- und Erholungsaufenthalte stellen

situationsbedingte Leistungen dar, die nicht zur materiellen Grundsicherung

gehören (Kap. C.1, C.1.6 der SKOS-Richtlinien). Die zuständige Behörde verfügt

über ein erhebliches Ermessen, ob ein Feriengeld ausgerichtet wird; ein

Anspruch darauf besteht nicht (Ziff. 2.1.3, S. 10 des Sozialhilfe-Behördenhandbuchs,

mit weiteren Hinweisen). Aus einer früheren Gewährung eines Feriengeldes kann

nicht abgeleitet werden, dass auch in anderen Jahren ein solches zugesprochen

wird. Darauf hat die Beschwerdegegnerin auch anlässlich der Ausrichtung eines

Feriengeldes im Jahr 2003 ausdrücklich hingewiesen.

4.

4.1

Zu den

Einnahmen aus den Internetverkäufen hält der Bezirksrat fest, dass in

der Zeitspanne von März 2006 bis Juli 2007 rund 80 Gutschriften aus solchen

Verkäufen auf dem Konto der Beschwerdeführerin eingegangen seien. Diese hätte

allfällige sich aus diesen Verkaufsgeschäften ergebende Spesen und

Gewinnbeteiligungen der Auktionshäuser belegen müssen, um sie in Abzug zu

bringen.

Die Beschwerdeführerin beziffert in ihrer

Beschwerdeschrift die Kosten, die ihr aus den Internetverkäufen angefallen

sind, mit Fr. 2.- Einstellgebühr, Fr. 6.- Versandgebühr, Fr. 2.- Verkaufsprovision

je getätigten Verkauf (Durchschnittswerte); gesamthaft (80 Verkäufe) somit Fr.

800.

-. Die Beschwerdegegnerin führt aus, die Beschwerdeführerin habe mit ihrer

Spesenberechnung keine neuen Fakten vorgelegt. Sie habe inzwischen unter der Website

des Internet-Marktplatzes Ricardo (www.ricardo.ch)

ein neues Konto unter leicht geändertem Namen eingerichtet.

4.2

Zunächst

ist festzuhalten, dass sich der Streitgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens

entsprechend der Anfechtung der Verfügungen des Sozialamts vom 13. Juni

2007.

und vom 9. Juli 2007 lediglich auf die Berechnungsgrundlagen für die

Monate Juni und Juli 2007 erstreckt. Die Berechnungsgrundlagen für den Monat Juni

2007.

beziehen sich auf die Einkünfte im Mai 2007, wie sie im Monatspostenauszug

der Bank ausgewiesen sind: Aufgeführt sind 14 Gutschriften aus

Internetverkäufen im Gesamtbetrag von Fr. 1'256.50. Den

Berechnungsgrundlagen für den Monat Juli 2007 liegen die Einkünfte vom

Juni 2007 zugrunde. Hier wurden Fr. 271.- aus drei Internetverkäufen gutgeschrieben.

Diese in den Akten dokumentierten Einkünfte werden von der

Beschwerdeführerin nicht substanziell bestritten, und sie stellen – wie auch in

den Vormonaten – einen schwankenden, aber teilweise doch erheblichen Anteil an

den gesamten Einnahmen der Beschwerdeführerin dar. Die Einschätzung der

Beschwerdegegnerin, dass es sich dabei nicht bloss um gelegentliche Verkäufe

handle, erscheint zutreffend. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin die Einkünfte aus den Internetverkäufen in die

Berechnungsgrundlagen miteinbezogen hat.

Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin bereits

in der Verfügung vom 6. November 2006, als die Sozialhilfeleistungen

gesamthaft überprüft wurden, darauf hingewiesen, Einkünfte sofort und ohne

Verzug nach Erhalt zu deklarieren und Veränderungen in den Einkommensverhältnissen

sofort zu melden. Am 10. April 2007 wurde sie aufgefordert, über die

zahlreichen Gutschriften auf ihrem Bankkonto nähere Auskünfte zu erteilen. In

einem Schreiben vom 9. Mai 2007 an die Beschwerdeführerin hat die

Beschwerdegegnerin zudem ausgeführt, dass bei gewerbsmässigen Internetverkäufen

die Kosten grundsätzlich in Abzug gebracht werden könnten. Die

Beschwerdeführerin hat aber im gesamten Verfahren keine konkreten Angaben zu

den Einkünften und den damit verbundenen Kosten gemacht. Sie hat im Gegenteil

bloss ausweichend geantwortet (z.B. Schreiben vom 11. April 2007:

"… ob das jetzt Sachen sind, die ich billig einkaufe und teurer

verkaufe, nicht mehr getragene Kleider oder sonstige Ware ist, dürfte Sie nicht

interessieren."), die mit den Internetverkäufen allfällig verbundenen

Kosten (z.B. Einstell-, Abschlussgebühr, Versandkosten) nur pauschal bezeichnet

und auch nicht dargelegt, ob diese Kosten stets von ihr als Verkäuferin

übernommen werden mussten. Die Beschwerdeführerin ist in dieser Hinsicht der

ihr obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen (§ 3 Abs. 1, § 18

Abs. 1 SHG, § 28 SHV). Unter diesen Umständen kann der

Beschwerdegegnerin nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie den Fall aufgrund

der Akten beurteilt hat. Im Übrigen würde für den Monat Juni 2007 selbst dann

noch kein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen resultieren, wenn die von der Beschwerdeführerin

in der Beschwerdeschrift angegebenen durchschnittlichen Kosten von Fr. 10.- je

Verkauf berücksichtigt würden (14 Verkäufe mal Fr. 10.- = Fr. 140.-. –

Überschuss zugunsten der Beschwerdeführerin von Fr. 421.20).

5.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist.

Die Beschwerdeführerin stellt im Beschwerdeverfahren das

Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Privaten, welchen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten

zu erlassen (§ 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG). Weil sich

die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist, sind die Voraussetzungen

für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt. Das entsprechende

Begehren der Beschwerdeführerin ist abzuweisen, und dementsprechend sind ihr

die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

Das Begehren um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …