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Entscheid

VB.2008.00030

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00030

23. April 2008Deutsch19 min

(URT.2008.10647)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Am 28. September 2005 erteilte die Bausektion der

Stadt Zürich der Abteilung Entsorgung und Recycling der Stadt Zürich (ERZ) die

baurechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Unterflur-Abfallcontainers

im Strassengebiet vor der Liegenschaft Trittligasse 36. Der geplante

Unterflur-Container (nachfolgend UFC) soll auf öffentlichem Grund neben dem Brunnen

vor der Liegenschaft Trittligasse 36 erstellt werden. Gemäss geltender Bau- und

Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) ist dieses Gebiet der "Kernzone

Altstadt" mit einem Wohnanteil von 90 % und der Empfindlichkeitsstufe

(ES) II gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. b der Lärmschutz-Verordnung

vom 15. Dezember 1986 (LSV) zugewiesen.

Die UFC, welche der Sammlung der Abfallsäcke dienen und

zweimal wöchentlich mittels eines Spezialfahrzeugs geleert werden, umfassen

einen oberirdischen und einen unterirdischen Teil. Der über dem Boden sichtbare

Teil besteht aus zwei zusammengefügten, nach oben abgeschrägten Zylindern aus

Edelstahl. Der kleinere, der rund 1 m hoch ist und einen Durchmesser von

56 cm aufweist, dient als Einwurfbehälter für die Kehrrichtsäcke. Der

grössere, um 20 cm höhere Zylinder ist im Durchmesser wesentlich schmaler

und enthält die Aufhängevorrichtung für die Entleerung des Containers. Die

beiden Zylinder sind auf einer ebenerdigen, runden Deckplatte fixiert, die

einen Durchmesser von ca. 1.90 m aufweist. Unter dieser Bodenplatte

befindet sich der eigentliche Container. Dieser rund 3 m tiefe

Auffangbehälter für die entsorgten Kehrrichtsäcke (17 l –110 l

Züri-Säcke) hat ein Fassungsvermögen von rund 5 m3 und einen

Durchmesser von ca. 1.80 m.

B. Einen

von mehreren Eigentümern von Stockwerkeinheiten im Gebäude Winkelwiese 6 erhobenen

Rekurs wies die Baurekurskommission I am 26. Mai 2006 ab, soweit sie

darauf eintrat. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht

am 25. Oktober 2006 ab. Das in der Folge angerufene Bundesgericht hiess

die staatsrechtliche Beschwerde der Nachbarn A und B am 4. Dezember 2007

gut und hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf. Das Verwaltungsgericht

habe die Kritik der Beschwerdeführer an der Sicherheit des UFC in willkürlicher

Anwendung von § 52 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959 (VRG) als unzulässige neue Tatsachenbehauptung bezeichnet und damit gegen

das Verbot der formellen Rechtsverweigerung verstossen.

Erwägungen

II.

Im zweiten Rechtsgang nahm das Verwaltungsgericht das

Verfahren am 30. Januar 2008 wieder auf und gab den Beschwerdegegnerinnen

Gelegenheit, zu den Sicherheitsbedenken der Beschwerdeführenden Stellung zu

nehmen.

Die Beschwerdeführenden erhielten wiederum Gelegenheit,

sich hierzu zu äussern, wovon sie mit Stellungnahme vom 1. April 2008 Gebrauch

machten.

Mit Eingabe vom 10. April 2008 beantragte die

Beschwerdegegnerin 1, ihr seien die Beilagen zur Stellungnahme der Beschwerdeführenden

zuzustellen und eine Frist für eine Stellungnahme dazu einzuräumen, sofern das

Gericht auf die neuen Sachverhaltsvorbringen, wozu unter anderem die Beilagen

gehörten, einzutreten gedenke.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Im

Anschluss an den Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts wird das kantonale Verfahren

in dem Zustand wieder aufgenommen, in welchem es sich unmittelbar vor dem Erlass

des aufgehobenen Entscheids befunden hat (Jean-François Poudret in: Commentaire

de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. II, Bern 1990, Art. 66

N. 1.2). Für die erneute Beurteilung durch die kantonalen Instanzen sind

die Erwägungen des Bundesgerichts verbindlich; zusätzliche Rechtsgründe oder

Tatsachen, zu denen sich das Bundesgericht nicht geäussert hat, dürfen jedoch

in Betracht gezogen werden (Poudret, Art. 66 N. 1.3.2; Alfred

Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des

Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 1019; René Rhinow/Heinrich

Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des

Bundes, Basel 1996, Rz. 1586).

1.2

Nicht

angefochten hat den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2006

der damalige Beschwerdeführer C. Auch wenn das Bundesgericht gemäss Urteil vom

4.

Dezember 2007 den Entscheid des Verwaltungsgerichts insgesamt

aufgehoben hat, kann dies nicht die Abweisung der Beschwerde dieses

Beschwerdeführers betreffen (vgl. BGE 117 Ia 157 E. 4b; Walter Kälin,

Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. A., Bern 1994,

S. 400). Es hat deshalb insofern bei der Abweisung der Beschwerde zu

bleiben, was insbesondere bezüglich der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen

von Bedeutung ist. Davon ist mit separatem Beschluss Vormerk zu nehmen.

1.3

Die auf

einem Augenschein beruhenden und durch Fotografien dokumentierten

Feststellungen der Baurekurskommission über die örtlichen Verhältnisse können

auch im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden (RB 1981 Nr. 2). Da

der massgebliche Sachverhalt, insbesondere auch bezüglich der Funktionsweise

des UFC und der sich in diesem Zusammenhang stellenden Sicherheitsfragen, durch

den Augenschein der Vorinstanz ausreichend geklärt und in den Akten hinreichend

dokumentiert ist, erübrigt sich ein eigener Augenschein des Verwaltungsgerichts

(RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit weiteren Hinweisen).

2.

Die Beschwerdeführenden bringen zunächst vor, die

angefochtene Bewilligung verstosse gegen § 238 Abs. 2 des Planungs-

und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG). Beim vorgesehenen Standort

handle es sich um einen kleinen, mit einem Brunnen versehenen Platz, der durch

die Gebäude Trittligasse 34/36 und Winkelwiese 6 ("Zum Belvedere")

flankiert werde. Letzteres sei mit Beschluss vom 4. Juli 1984 unter Schutz

gestellt worden, wobei der Schutzumfang nicht nur den Abschluss der

Villenanlage gegen den Gassenraum mit dem durchlaufenden Gebäudesockel sondern

alle Fassaden, Dachflächen und Aufbauten des Hauses ebenso wie die Hof- und

Gartenflächen mit ihren Gestaltungselementen umfasse. Die nahe gelegene Villa

"Tobler" (Winkelwiese 4), die zusammen mit dem Haus "Zum

Belvedere" und dem Haus "Zum Freiberg" ein klassizistisches

Ensemble bilde, sei sogar ein Schutzobjekt von kantonaler Bedeutung. Auf dieses

Ensemble von besonderer Qualität und Einmaligkeit nehme der streitbetroffene

Container keinerlei Rücksicht, sondern beeinträchtige es in schwer wiegender

Weise.

2.1

Gemäss Art. 43

Abs. 1 BZO sind in den Kernzonen Bauten, Anlagen und Umschwung im ganzen

und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass der typische

Gebietscharakter bewahrt bleibt und eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. Diese

Anforderungen decken sich mit jenen der kantonalrechtlichen Vorschrift von § 238

Abs. 2 PBG, welche eine besondere Rücksicht auf Objekte des Natur- und

Heimatschutzes verlangt. Auch nach dieser Vorschrift müssen sich Bauten und Anlagen

in Kernzonen nicht nur befriedigend (vgl. § 238 Abs. 1 PBG), sondern

gut einordnen, das heisst, sie müssen erhöhten gestalterischen Ansprüchen

genügen (VGr, 19. Dezember 2007, VB.2006.00549, E. 3.1; 17. Dezember

2003, VB.2003.00301, E. 2, je unter www.vgrzh.ch).

Bei der Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG steht der

örtlichen Baubehörde eine von den Rechtsmittelinstanzen zu beachtende besondere

Entscheidungs- und Ermessensfreiheit zu. Sodann handelt es sich bei den

Kernzonenvorschriften um kompetenzgemäss erlassenes kommunales Recht, dessen

Auslegung durch die kommunalen Behörden nach ständiger Rechtsprechung zu

schützen ist, wenn sie vertretbar und nicht rechtsverletzend ist. Auch insofern

haben sich die kantonalen Rechtsmittelinstanzen bei der Überprüfung zurückzuhalten

(RB 1981 Nr. 20; VGr, 19. Mai 1988, BEZ 1988 Nr. 14

E. 1h). Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen

im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG sowie gemäss § 51 VRG eine für den

Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts

gerügt werden. Hat die Baurekurskommission einen Einordnungsentscheid der

kommunalen Behörde bestätigt, so kann bezüglich der ästhetischen Würdigung vor

Verwaltungsgericht nur geltend gemacht werden, die Rekursinstanz sei zu Unrecht

zum Ergebnis gelangt, der erstinstanzliche Entscheid bewege sich im Rahmen des

der örtlichen Baubehörde zustehenden Beurteilungsspielraums. Das Verwaltungsgericht

überprüft dann lediglich, ob die Rekursinstanz die ästhetische Würdigung der

örtlichen Baubehörde als vertretbar hat beurteilen dürfen; nimmt es statt

dessen eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des

Bauvorhabens vor, so überschreitet es seine eigene Kognition und verletzt damit

gleichzeitig die Gemeindeautonomie (vgl. BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006,

S. 434 ff., E. 4).

2.2

Wie die

Baugesuchsunterlagen zeigen, wird der Container, der den Abfall von 70–80

Wohnungen aufnehmen muss, oberirdisch nur mit den beiden nach oben

abgeschrägten Zylindern aus Edelstahl sowie der gusseisernen Bodenplatte von

1.9

m Durchmesser in Erscheinung treten. Diese aus hochwertig wirkenden

Materialien gefertigten Bauteile können mit guten Gründen als gestalterisch

gute Lösung gewürdigt werden; am vorgesehenen Standort sind sie zwar ohne

weiteres als neuzeitliches Element erkennbar, doch vermögen sie aufgrund ihrer

guten Gestaltung auch in einer baulich anspruchsvollen Umgebung, wie dem

fraglichen Bereich der Trittligasse, zu bestehen. Dank der sorgfältigen

Gestaltung und wegen der geringen Dimensionen der oberirdischen Bauteile ist

die Würdigung der örtlichen Baubehörde vertretbar, dass durch das Bauvorhaben

weder der typische Gebietscharakter der Kernzone noch die Schutzobjekte in

seinem Umkreis beeinträchtigt werden. Es ist somit nicht rechtsverletzend, wenn

die Baubehörde und die Baurekurskommission dem Bauvorhaben eine gute Einordnung

bescheinigt haben.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführer machen sodann geltend, die Stadt Zürich als Bauherrin verletze

§ 204 Abs. 1 PBG. Gemäss dieser Bestimmung haben Staat und Gemeinden

in ihrer Tätigkeit dafür zu sorgen, dass Schutzobjekte geschont und, wo das

öffentliche Interesse an diesen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Wie

beim Entscheid über eine formelle Unterschutzstellung nach § 205

lit. c PBG verlangt die Anwendung von § 204 PBG eine

Interessenabwägung, welche die entscheidenden Behörden nach pflichtgemässem

Ermessen vorzunehmen haben. Gegen die Erhaltung des Schutzobjekts kann eine dem

betreffenden Gemeinwesen obliegende öffentliche Aufgabe oder das Gebot des

haushälterischen Umgangs mit öffentlichen Mitteln sprechen (VGr, 27. September

1996, BEZ 1996 Nr. 23). Dabei ist es Sache des Gemeinwesens als

Eigentümer des Schutzobjekts, konkret darzulegen, inwiefern andere öffentliche

Interessen der Erhaltung im Weg stehen (RB 1985 Nr. 94).

3.2

Wie

bereits dargelegt wurde, erfüllt das Bauvorhaben die erhöhten

Gestaltungsanforderungen von § 238 Abs. 2 PBG. Sodann ist

unbestritten, dass der von den Beschwerdeführenden bevorzugte

Alternativstandort beim Hydranten an der Winkelwiese um Fr. 22'000.-

höhere Baukosten und um 40 m längere Entsorgungswege für die Anwohner an der

Trittli- und Frankengasse zur Folge hätte. Der Entscheid der städtischen

Behörden für den Standort an der Trittligasse 36 bewegt sich unter diesen Umständen

ohne weiteres im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens. Dass die engen

Platzverhältnisse in der Altstadt den Güterumschlag erschweren, gilt allgemein

und lässt den ins Auge gefassten Standort nicht als ungeeignet erscheinen.

Sodann ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht am 4. Dezember 2007

eine staatsrechtliche Beschwerde gegen die Bewilligung von drei UFC vor der Liegenschaft

Grossmünsterplatz 7 abgewiesen hat, obwohl jener Standort bezüglich der

Beeinträchtigung von Denkmalschutzobjekten weit problematischer ist als derjenige

an der Trittligasse (Urteil 1A.9/2007, www.bger.ch).

4.

Die Beschwerdeführer halten sodann § 239 Abs. 1

PBG und § 20 der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 (BBV I)

für verletzt, weil Kinder beim Versteckspiel in den Einwurfszylinder kriechen

und in den Abfallraum stürzen könnten.

4.1

Der

abgeschrägte Zylinder, in den die Kehrichtsäcke eingeworfen werden können, hat

einen Durchmesser von 56 cm und ist an seiner tiefsten Stelle 73 cm hoch. Wird

der den Zylinder gegen oben abschliessende Deckel zum Einwurf des Kehrichtsacks

geöffnet, so ist die so genannte Sicherheitsklappe verriegelt, welche den Zylinder

unten gegen den 3 m tiefen Auffangbehälter abschliesst. Erst wenn der Deckel

wieder geschlossen wird, öffnet sich die Sicherheitsklappe und fällt der Sack

in den Auffangbehälter.

Am 22. April 2007 stieg ein 11-jähriger Knabe in den

Einwurf-Zylinder eines baugleichen UFC bei einer Privatliegenschaft in

Zürich-Affoltern, schloss den Deckel und stürzte in den Auffangbehälter, aus

dem er von der Feuerwehr unverletzt geborgen werden konnte. Nach der

unbestrittenen Darstellung der Beschwerdegegnerinnen, ist der Vorfall entgegen

den bei den Akten liegenden Presseberichten nicht darauf zurückzuführen, dass

sich der Knabe im Abwurfschacht verstecken wollte, sondern soll sich der

Vorfall im Zusammenhang mit einer Wette ereignet haben.

Nach diesem Vorfall wurden an den UFC Piktogramme

angebracht, welche darauf hinweisen, dass nicht in den Zylinder hineingestiegen

werden soll. Neben einem Piktogramm an der Unterseite des oberen Deckels,

welches vom Einsteigen in den Zylinder abhalten soll, wurde ein Hinweis in der

Art einer Verbotstafel im Zylinderinnern auf der Sicherheitsklappe angebracht,

der vor dem Betreten dieses Deckels warnt. Auf dem Piktogramm an der Unterseite

des oberen Deckels finden sich zudem die Notrufnummern von Feuerwehr und Sanität.

4.2

Die

Bauherrschaft hat zu den Sicherheitsbedenken der Beschwerdeführenden in ihrer

Stellungnahme vom 6. Februar 2008 vorgebracht, dass die Sicherheitsklappe

vor allem dazu diene, Mensch und Tier vor einem unbeabsichtigten Hineinfallen

in den UFC zu schützen; zudem verhindere sie, dass bei einem Schwelbrand

Flammen aus dem Container dringen könnten. Eine hundertprozentige Sicherheit bei

nicht bestimmungsgemässer Nutzung lasse sich aber nicht erreichen. Kinder seien

von ihren Eltern auf die Gefahren hinzuweisen; mit den in allen Haushaltungen

verteilten Container News und einem Flyer sei für entsprechende Information

gesorgt worden. Nach dem Vorfall in Zürich-Affoltern seien die Piktogramme mit

den Warnhinweisen angebracht worden und die Dienstabteilung Schutz + Rettung habe

interne Schulungen betreffend Bergung aus einem UFC durchgeführt. Damit sich

ein Unfall ereignen könne, müssten alle Sicherheitsvorkehren bewusst umgangen

werden; ein versehentliches Hineinfallen in den UFC sei ausgeschlossen. Die

Bauherrschaft habe alle technisch machbaren und zumutbaren Massnahmen

getroffen, um das Unfallrisiko so gering wie möglich zu halten. Die Container

entsprächen damit § 239 PBG.

Die Beschwerdeführenden halten diesen Ausführungen

entgegen, dass die so genannte Sicherheitsklappe eine Sicherheit suggeriere,

die nicht bestehe, weil diese sich gegen unten öffne, sobald der obere Deckel

geschlossen werde. Für Schulkinder bis ca. Mittelstufe, insbesondere aber für

Schulkinder der Unterstufe, den Kindergarten besuchende und noch kleinere Kinder

sei diese Gefahr nicht durchschaubar. Wegen des hermetischen Abschlusses sei

die Gefahr noch grösser als angenommen, weil ein in den UFC gestürztes Kind

wegen der sich im UFC bildenden Gase innert Minuten dauernde Gehirnschäden davontragen

könnte. Die streitbetroffene Anlage sei deshalb besonders gefährlich, weil sie

unmittelbar gegenüber dem Kinderspielplatz im Garten der Villa Tobler und neben

einem Brunnen gelegen sei. Mit dem vorgeschlagenen Alternativstandort in einer

Entfernung von ca. 50 m, wo keine Kinder spielten, könnte die Gefahr

entscheidend reduziert werden. Der Fall in Zürich-Affoltern zeige, dass Kinder

in den UFC-Schacht steigen und die damit verbundenen Gefahren nicht erkennen würden.

Wäre der Knabe nicht entdeckt worden, wären die Folgen wohl schwerwiegender,

möglicherweise tragisch gewesen. Die von den UFC ausgehende Gefährdung werde

durch die Piktogramme nicht beseitigt; kleinere Kinder könnten sie nicht

richtig interpretieren. Die Beschwerdeführenden hätten die von der Bauherrschaft

verteilten Informationsbroschüren nie gesehen; es sei jedenfalls ungewiss, ob

deren Inhalt zur Kenntnis genommen und an die Kinder weitergegeben werde. Die

beantragte Verschiebung des UFC, welche die Gefahr wesentlich mindern würde,

sei verhältnismässig und zumutbar. Der Rand des an der tiefsten Stelle nur 73

cm hohen Zylinders könne von Kindern ab 5 Jahren überstiegen werden und sei

nicht ausreichend absturzsicher.

4.3

Gemäss § 239

Abs. 1 PBG müssen Bauten und Anlagen nach Fundation, Konstruktion und

Material den anerkannten Regeln der Baukunde entsprechen; sie dürfen weder bei

ihrer Erstellung noch durch ihren Bestand Personen oder Sachen gefährden.

Soweit ersichtlich gibt es für

die Beschaffenheit von Abfallcontainern keine besonderen technischen Vorschriften,

Richtlinien, Normen oder dergleichen. Herangezogen werden können immerhin die

Norm SIA 358 betreffend Geländer und Brüstungen sowie die städtische Richtlinie

"Absturzsicherungen (Geländer, Brüstungen und Handläufe)" vom 30. März

2007.

Im Übrigen rechtfertigt es sich die Frage, wie die Baute oder Anlage

beschaffen sein muss, um keine Personen oder Sachen zu gefährden, nach den

Grundsätzen zu entscheiden, welche Lehre und Rechtsprechung zu Art. 58 des

Obligationenrechts vom 30. März 1911 betreffend Haftung für Werkmängel

entwickelt haben. Danach hängt die Frage, ob ein Werk fehlerhaft angelegt oder

mangelhaft unterhalten ist, vom Zweck ab, den es zu erfüllen hat. Ein Werkmangel liegt vor, wenn das Werk bei

bestimmungsgemässem Gebrauch keine genügende Sicherheit bietet. Vorzubeugen hat

der Werkeigentümer nicht jeder denkbaren Gefahr, sondern nur jener, die sich

aus der Natur des Werkes und seiner normalen Benützung ergibt (BGE 130 III 736

E. 1.3 S. 741 f. mit Hinweisen). Dabei beurteilt sich die Frage, ob ein Werk

mängelfrei oder mangelhaft ist, nach objektiven Gesichtspunkten, unter

Berücksichtigung dessen, was sich nach der Lebenserfahrung am fraglichen Ort

zutragen kann (BGE 122 III 229 E. 5a/bb S. 235). Eine Schranke der

Werkeigentümerhaftung bildet die Selbstverantwortung. Der Werkeigentümer darf

Risiken ausser Acht lassen, die von den Benützern des Werkes oder von Personen,

die mit dem Werk in Berührung kommen, mit einem Mindestmass an Vorsicht

vermieden werden können (BGE 130 III 736 E. 1.3 S. 742 mit Hinweisen).

Dass die UFC in dem Sinn genügend sicher sind, dass beim

Entsorgen des Kehrichts niemand aus Unachtsamkeit in den Einfüllzylinder bzw.

in den darunter liegenden Auffangbehälter stürzen kann, ist offenkundig.

Indessen ist damit zu rechnen, dass am fraglichen Ort, einer ruhigen Gasse ohne

nennenswerten Verkehr, auch Kinder zugegen sind, welche sich beim Spiel aus

Neugier oder aus anderen Gründen mit der Anlage beschäftigen. Dabei ist es, wie

der Vorfall in Zürich-Affoltern zeigt, nicht ausgeschlossen, dass ein Kind ins

Innere des UFC gelangt. Allerdings muss es dazu zunächst den Verschlussdeckel

öffnen, über die mindestens 73 cm hohe Wand des Einfüll-Zylinders einsteigen

und sich dort so weit ducken, dass der Verschlussdeckel geschlossen werden kann;

erst dann gibt die so genannte Sicherheitsklappe den Weg in den drei Meter

tiefen Abfallbehälter frei.

Abgesehen davon, dass kleinere Kinder kaum unbeaufsichtigt

im öffentlichen Raum spielen, kann aufgrund der zu überwindenden Höhe und des

zu öffnenden Verschlussdeckels davon ausgegangen werden, dass ein Kind

frühestens im Vorschulalter ins Innere des Einwurf-Zylinders gelangen und sich

in Absturzgefahr begeben kann. Ab diesem Alter kann aber einem Kind von den

Erziehungsverantwortlichen nicht nur klar gemacht werden, dass es in diesem Zylinder

nichts zu suchen hat, sondern es kann ihm auch die Funktionsweise der

Sicherheitsklappe und die Absturzgefahr verständlich gemacht werden, die beim

unbefugten Einsteigen in den Einwurf-Zylinder besteht. Eine solche Instruktion

der Kinder liegt in erster Linie in der Verantwortung der

Erziehungsberechtigten, die anhand des von der Bauherrschaft verbreiteten

Informationsmaterials sich über die Funktionsweise der UFC und die damit

verbundenen Gefahren ausreichend ins Bild setzen können. Zudem werden mit den

Piktogrammen, die auch für Kinder ohne weiteres verständlich sind, diese

zusätzlich auf mögliche Gefahren hingewiesen.

Sodann zeigt der Vorfall in Zürich-Affoltern, dass ein

Sturz in den Zylinder kaum je die dramatischen Folgen haben dürfte, welche die

Beschwerdeführenden heraufbeschwören. Zunächst dürfte aufgrund der

Funktionsweise des Einwurf-Zylinders ein Sturz kopfüber wenig wahrscheinlich

sein. Sodann ist jeweils schon kurz nach Leerung mit Kehrichtsäcken im Auffang-Behälter

zu rechnen, so dass der Sturz weniger tief und auf eine in der Regel weiche

Unterlage erfolgt. Mit hirnschädigenden Gasen ist bei Hauskehricht auf Grund

der zweimal wöchentlichen Leerung in den UFC kaum zu rechnen. Und schliesslich

kann davon ausgegangen werden, dass Kinder in der Regel nach kurzer Zeit

vermisst und von den eigens ausgebildeten Rettungsmannschaften aus dem UFC

geborgen würden. Jedenfalls erscheint die trotz aller getroffenen Massnahmen

und unter Berücksichtigung der Eigenverantwortung der Eltern und der Kinder

verbleibende Gefahr als relativ gering im Vergleich mit zahlreichen anderen

Gefahren, denen Kinder in städtischen Verhältnissen auf dem Weg in den

Kindergarten oder zur Schule ausgesetzt sind.

Insgesamt ist deshalb davon auszugehen, dass die UFC den

Anforderungen von § 239 Abs. 1 PBG entsprechen. Schon aus diesem

Grund kann die Bauherrschaft nicht zu der von den Beschwerdeführenden

beantragten Verschiebung des Standorts verpflichtet werden. Zudem ist

anzunehmen, dass Kinder, aus welchen Gründen sie sich auch immer mit der Anlage

beschäftigen wollen, den UFC auch an einem um 50 m entfernten Standort finden.

5.

Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist

abzuweisen. Die Gerichtskosten des zweiten Rechtsgangs sind den

Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Sie sind

überdies zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'000.- an die

Beschwerdegegnerin 1 zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

Es wird davon Vormerk genommen, dass die Abweisung der

Beschwerde VB.2006.00280 durch den Beschwerdeführer C unangefochten geblieben

ist und dieser deshalb verpflichtet bleibt:

a)

zur Bezahlung der Hälfte der Gerichtskosten des Verfahrens

VB.2006.00280, nämlich von Fr. 1’045.-;

b)

zur Leistung einer Parteientschädigung von Fr. 500.- an die Beschwerdegegnerin

1.

(im Entscheid-Dispositiv vom 25. Oktober 2006 irrtümlich Beschwerdegegnerin

2);

und entscheidet:

1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 250.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'250.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 je zur Hälfte und

unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 werden zu einer Parteientschädigung von

insgesamt Fr. 1'000.- an die Beschwerdegegnerin 1 verpflichtet, zahlbar

innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …