VB.2008.00030
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00030
23. April 2008Deutsch19 min
(URT.2008.10647)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00030
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.04.2008
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Unterflur-Abfallcontainer (UFC) in Kernzone. Gestaltung und Einordnung, Schonung von Schutzobjekt und Sicherheit.
Die Auffassung der Baubehörde, UFC würden dank der sorgfältigen Gestaltung und wegen der geringen Dimensionen der oberirdischen Bauteile weder den typischen Gebietscharakter der Kernzone noch die Schutzobjekte in ihrem Umkreis beeinträchtigen, ist vertretbar (E. 2.2).
In Berücksichtigung der Umstände, dass der projektierte UFC die erhöhten Gestaltungsanforderungen von § 238 Abs. 2 PBG erfüllt, der von den Beschwerdeführenden bevorzugte Standort um Fr. 22'000.- höhere Baukosten und 40 m längere Entsorgungswege für die Anwohner zur Folge hätte, bewegt sich der Entscheid der Baubehörde für den fraglichen Standort und damit gegen den (ungeschmälerten) Erhalt des Schutzbojekts im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens (E. 3.2).
Für die Beschaffenheit von Abfallcontainern gibt es keine besonderen technischen Vorschriften, Richtlinien, Normen oder dergleichen. Herangezogen werden können immerhin die Norm SIA 358 sowie die städtischen Richtlinie "Absturzsicherungen" betreffend Geländer und Brüstungen. Im Übrigen rechtfertigt es sich, die Frage, wie die Baute oder Anlage beschaffen sein muss, um keine Personen oder Sachen zu gefährden, nach den Grundsätzen zu entscheiden, die Lehre und Rechtsprechung zur Werkeigentümerhaftung nach Art. 58 OR entwickelt haben.
In Berücksichtigung der getroffenen Massnahmen zur Sicherheit der UFC (Höhe des Einfüll-Zylinders, Funktionsweise des UFC mit Sicherheitsklappe, Anbringen von Piktogrammen, Verbreitung von Informationsmaterial) und in Berücksichtigung der Eigenverantwortung der Erziehungsberechtigten und der Kinder erscheint die verbleibende (Absturz-)Gefahr als relativ gering. Insgesamt ist deshalb davon auszugehen, dass die UFC den Anforderungen von § 239 Abs. 1 PBG entsprechen (E. 4.3).
Abweisung.
Stichworte:
ABSTURZGEFAHR
BINDUNG DES GEMEINWESENS
EINORDNUNG
GEFÄHRDUNG
GESTALTUNG UND EINORDNUNG
KINDER
SICHERHEIT
SICHERHEITSVORKEHRUNGEN
ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT
UNTERFLUR-CONTAINER
Rechtsnormen:
§ 20 BBauV I
Art. 58 OR
§ 204 Abs. I PBG
§ 238 Abs. II PBG
§ 239 Abs. I PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2008.00030
Entscheid
der 1. Kammer
vom 23. April 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär
Stephan Hördegen.
In Sachen
1.1 A,
1.2 B,
2. C,
1.1 und 1.2 vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Entsorgung + Recycling Zürich,
vertreten durch RA E,
2. Bausektion der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Am 28. September 2005 erteilte die Bausektion der
Stadt Zürich der Abteilung Entsorgung und Recycling der Stadt Zürich (ERZ) die
baurechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Unterflur-Abfallcontainers
im Strassengebiet vor der Liegenschaft Trittligasse 36. Der geplante
Unterflur-Container (nachfolgend UFC) soll auf öffentlichem Grund neben dem Brunnen
vor der Liegenschaft Trittligasse 36 erstellt werden. Gemäss geltender Bau- und
Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) ist dieses Gebiet der "Kernzone
Altstadt" mit einem Wohnanteil von 90 % und der Empfindlichkeitsstufe
(ES) II gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. b der Lärmschutz-Verordnung
vom 15. Dezember 1986 (LSV) zugewiesen.
Die UFC, welche der Sammlung der Abfallsäcke dienen und
zweimal wöchentlich mittels eines Spezialfahrzeugs geleert werden, umfassen
einen oberirdischen und einen unterirdischen Teil. Der über dem Boden sichtbare
Teil besteht aus zwei zusammengefügten, nach oben abgeschrägten Zylindern aus
Edelstahl. Der kleinere, der rund 1 m hoch ist und einen Durchmesser von
56 cm aufweist, dient als Einwurfbehälter für die Kehrrichtsäcke. Der
grössere, um 20 cm höhere Zylinder ist im Durchmesser wesentlich schmaler
und enthält die Aufhängevorrichtung für die Entleerung des Containers. Die
beiden Zylinder sind auf einer ebenerdigen, runden Deckplatte fixiert, die
einen Durchmesser von ca. 1.90 m aufweist. Unter dieser Bodenplatte
befindet sich der eigentliche Container. Dieser rund 3 m tiefe
Auffangbehälter für die entsorgten Kehrrichtsäcke (17 l –110 l
Züri-Säcke) hat ein Fassungsvermögen von rund 5 m3 und einen
Durchmesser von ca. 1.80 m.
B. Einen
von mehreren Eigentümern von Stockwerkeinheiten im Gebäude Winkelwiese 6 erhobenen
Rekurs wies die Baurekurskommission I am 26. Mai 2006 ab, soweit sie
darauf eintrat. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht
am 25. Oktober 2006 ab. Das in der Folge angerufene Bundesgericht hiess
die staatsrechtliche Beschwerde der Nachbarn A und B am 4. Dezember 2007
gut und hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf. Das Verwaltungsgericht
habe die Kritik der Beschwerdeführer an der Sicherheit des UFC in willkürlicher
Anwendung von § 52 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) als unzulässige neue Tatsachenbehauptung bezeichnet und damit gegen
das Verbot der formellen Rechtsverweigerung verstossen.
Erwägungen
II.
Im zweiten Rechtsgang nahm das Verwaltungsgericht das
Verfahren am 30. Januar 2008 wieder auf und gab den Beschwerdegegnerinnen
Gelegenheit, zu den Sicherheitsbedenken der Beschwerdeführenden Stellung zu
nehmen.
Die Beschwerdeführenden erhielten wiederum Gelegenheit,
sich hierzu zu äussern, wovon sie mit Stellungnahme vom 1. April 2008 Gebrauch
machten.
Mit Eingabe vom 10. April 2008 beantragte die
Beschwerdegegnerin 1, ihr seien die Beilagen zur Stellungnahme der Beschwerdeführenden
zuzustellen und eine Frist für eine Stellungnahme dazu einzuräumen, sofern das
Gericht auf die neuen Sachverhaltsvorbringen, wozu unter anderem die Beilagen
gehörten, einzutreten gedenke.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Im
Anschluss an den Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts wird das kantonale Verfahren
in dem Zustand wieder aufgenommen, in welchem es sich unmittelbar vor dem Erlass
des aufgehobenen Entscheids befunden hat (Jean-François Poudret in: Commentaire
de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. II, Bern 1990, Art. 66
N. 1.2). Für die erneute Beurteilung durch die kantonalen Instanzen sind
die Erwägungen des Bundesgerichts verbindlich; zusätzliche Rechtsgründe oder
Tatsachen, zu denen sich das Bundesgericht nicht geäussert hat, dürfen jedoch
in Betracht gezogen werden (Poudret, Art. 66 N. 1.3.2; Alfred
Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 1019; René Rhinow/Heinrich
Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des
Bundes, Basel 1996, Rz. 1586).
1.2
Nicht
angefochten hat den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2006
der damalige Beschwerdeführer C. Auch wenn das Bundesgericht gemäss Urteil vom
4.
Dezember 2007 den Entscheid des Verwaltungsgerichts insgesamt
aufgehoben hat, kann dies nicht die Abweisung der Beschwerde dieses
Beschwerdeführers betreffen (vgl. BGE 117 Ia 157 E. 4b; Walter Kälin,
Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. A., Bern 1994,
S. 400). Es hat deshalb insofern bei der Abweisung der Beschwerde zu
bleiben, was insbesondere bezüglich der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen
von Bedeutung ist. Davon ist mit separatem Beschluss Vormerk zu nehmen.
1.3
Die auf
einem Augenschein beruhenden und durch Fotografien dokumentierten
Feststellungen der Baurekurskommission über die örtlichen Verhältnisse können
auch im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden (RB 1981 Nr. 2). Da
der massgebliche Sachverhalt, insbesondere auch bezüglich der Funktionsweise
des UFC und der sich in diesem Zusammenhang stellenden Sicherheitsfragen, durch
den Augenschein der Vorinstanz ausreichend geklärt und in den Akten hinreichend
dokumentiert ist, erübrigt sich ein eigener Augenschein des Verwaltungsgerichts
(RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit weiteren Hinweisen).
2.
Die Beschwerdeführenden bringen zunächst vor, die
angefochtene Bewilligung verstosse gegen § 238 Abs. 2 des Planungs-
und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG). Beim vorgesehenen Standort
handle es sich um einen kleinen, mit einem Brunnen versehenen Platz, der durch
die Gebäude Trittligasse 34/36 und Winkelwiese 6 ("Zum Belvedere")
flankiert werde. Letzteres sei mit Beschluss vom 4. Juli 1984 unter Schutz
gestellt worden, wobei der Schutzumfang nicht nur den Abschluss der
Villenanlage gegen den Gassenraum mit dem durchlaufenden Gebäudesockel sondern
alle Fassaden, Dachflächen und Aufbauten des Hauses ebenso wie die Hof- und
Gartenflächen mit ihren Gestaltungselementen umfasse. Die nahe gelegene Villa
"Tobler" (Winkelwiese 4), die zusammen mit dem Haus "Zum
Belvedere" und dem Haus "Zum Freiberg" ein klassizistisches
Ensemble bilde, sei sogar ein Schutzobjekt von kantonaler Bedeutung. Auf dieses
Ensemble von besonderer Qualität und Einmaligkeit nehme der streitbetroffene
Container keinerlei Rücksicht, sondern beeinträchtige es in schwer wiegender
Weise.
2.1
Gemäss Art. 43
Abs. 1 BZO sind in den Kernzonen Bauten, Anlagen und Umschwung im ganzen
und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass der typische
Gebietscharakter bewahrt bleibt und eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. Diese
Anforderungen decken sich mit jenen der kantonalrechtlichen Vorschrift von § 238
Abs. 2 PBG, welche eine besondere Rücksicht auf Objekte des Natur- und
Heimatschutzes verlangt. Auch nach dieser Vorschrift müssen sich Bauten und Anlagen
in Kernzonen nicht nur befriedigend (vgl. § 238 Abs. 1 PBG), sondern
gut einordnen, das heisst, sie müssen erhöhten gestalterischen Ansprüchen
genügen (VGr, 19. Dezember 2007, VB.2006.00549, E. 3.1; 17. Dezember
2003, VB.2003.00301, E. 2, je unter www.vgrzh.ch).
Bei der Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG steht der
örtlichen Baubehörde eine von den Rechtsmittelinstanzen zu beachtende besondere
Entscheidungs- und Ermessensfreiheit zu. Sodann handelt es sich bei den
Kernzonenvorschriften um kompetenzgemäss erlassenes kommunales Recht, dessen
Auslegung durch die kommunalen Behörden nach ständiger Rechtsprechung zu
schützen ist, wenn sie vertretbar und nicht rechtsverletzend ist. Auch insofern
haben sich die kantonalen Rechtsmittelinstanzen bei der Überprüfung zurückzuhalten
(RB 1981 Nr. 20; VGr, 19. Mai 1988, BEZ 1988 Nr. 14
E. 1h). Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen
im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG sowie gemäss § 51 VRG eine für den
Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts
gerügt werden. Hat die Baurekurskommission einen Einordnungsentscheid der
kommunalen Behörde bestätigt, so kann bezüglich der ästhetischen Würdigung vor
Verwaltungsgericht nur geltend gemacht werden, die Rekursinstanz sei zu Unrecht
zum Ergebnis gelangt, der erstinstanzliche Entscheid bewege sich im Rahmen des
der örtlichen Baubehörde zustehenden Beurteilungsspielraums. Das Verwaltungsgericht
überprüft dann lediglich, ob die Rekursinstanz die ästhetische Würdigung der
örtlichen Baubehörde als vertretbar hat beurteilen dürfen; nimmt es statt
dessen eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des
Bauvorhabens vor, so überschreitet es seine eigene Kognition und verletzt damit
gleichzeitig die Gemeindeautonomie (vgl. BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006,
S. 434 ff., E. 4).
2.2
Wie die
Baugesuchsunterlagen zeigen, wird der Container, der den Abfall von 70–80
Wohnungen aufnehmen muss, oberirdisch nur mit den beiden nach oben
abgeschrägten Zylindern aus Edelstahl sowie der gusseisernen Bodenplatte von
1.9
m Durchmesser in Erscheinung treten. Diese aus hochwertig wirkenden
Materialien gefertigten Bauteile können mit guten Gründen als gestalterisch
gute Lösung gewürdigt werden; am vorgesehenen Standort sind sie zwar ohne
weiteres als neuzeitliches Element erkennbar, doch vermögen sie aufgrund ihrer
guten Gestaltung auch in einer baulich anspruchsvollen Umgebung, wie dem
fraglichen Bereich der Trittligasse, zu bestehen. Dank der sorgfältigen
Gestaltung und wegen der geringen Dimensionen der oberirdischen Bauteile ist
die Würdigung der örtlichen Baubehörde vertretbar, dass durch das Bauvorhaben
weder der typische Gebietscharakter der Kernzone noch die Schutzobjekte in
seinem Umkreis beeinträchtigt werden. Es ist somit nicht rechtsverletzend, wenn
die Baubehörde und die Baurekurskommission dem Bauvorhaben eine gute Einordnung
bescheinigt haben.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführer machen sodann geltend, die Stadt Zürich als Bauherrin verletze
§ 204 Abs. 1 PBG. Gemäss dieser Bestimmung haben Staat und Gemeinden
in ihrer Tätigkeit dafür zu sorgen, dass Schutzobjekte geschont und, wo das
öffentliche Interesse an diesen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Wie
beim Entscheid über eine formelle Unterschutzstellung nach § 205
lit. c PBG verlangt die Anwendung von § 204 PBG eine
Interessenabwägung, welche die entscheidenden Behörden nach pflichtgemässem
Ermessen vorzunehmen haben. Gegen die Erhaltung des Schutzobjekts kann eine dem
betreffenden Gemeinwesen obliegende öffentliche Aufgabe oder das Gebot des
haushälterischen Umgangs mit öffentlichen Mitteln sprechen (VGr, 27. September
1996, BEZ 1996 Nr. 23). Dabei ist es Sache des Gemeinwesens als
Eigentümer des Schutzobjekts, konkret darzulegen, inwiefern andere öffentliche
Interessen der Erhaltung im Weg stehen (RB 1985 Nr. 94).
3.2
Wie
bereits dargelegt wurde, erfüllt das Bauvorhaben die erhöhten
Gestaltungsanforderungen von § 238 Abs. 2 PBG. Sodann ist
unbestritten, dass der von den Beschwerdeführenden bevorzugte
Alternativstandort beim Hydranten an der Winkelwiese um Fr. 22'000.-
höhere Baukosten und um 40 m längere Entsorgungswege für die Anwohner an der
Trittli- und Frankengasse zur Folge hätte. Der Entscheid der städtischen
Behörden für den Standort an der Trittligasse 36 bewegt sich unter diesen Umständen
ohne weiteres im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens. Dass die engen
Platzverhältnisse in der Altstadt den Güterumschlag erschweren, gilt allgemein
und lässt den ins Auge gefassten Standort nicht als ungeeignet erscheinen.
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht am 4. Dezember 2007
eine staatsrechtliche Beschwerde gegen die Bewilligung von drei UFC vor der Liegenschaft
Grossmünsterplatz 7 abgewiesen hat, obwohl jener Standort bezüglich der
Beeinträchtigung von Denkmalschutzobjekten weit problematischer ist als derjenige
an der Trittligasse (Urteil 1A.9/2007, www.bger.ch).
4.
Die Beschwerdeführer halten sodann § 239 Abs. 1
PBG und § 20 der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 (BBV I)
für verletzt, weil Kinder beim Versteckspiel in den Einwurfszylinder kriechen
und in den Abfallraum stürzen könnten.
4.1
Der
abgeschrägte Zylinder, in den die Kehrichtsäcke eingeworfen werden können, hat
einen Durchmesser von 56 cm und ist an seiner tiefsten Stelle 73 cm hoch. Wird
der den Zylinder gegen oben abschliessende Deckel zum Einwurf des Kehrichtsacks
geöffnet, so ist die so genannte Sicherheitsklappe verriegelt, welche den Zylinder
unten gegen den 3 m tiefen Auffangbehälter abschliesst. Erst wenn der Deckel
wieder geschlossen wird, öffnet sich die Sicherheitsklappe und fällt der Sack
in den Auffangbehälter.
Am 22. April 2007 stieg ein 11-jähriger Knabe in den
Einwurf-Zylinder eines baugleichen UFC bei einer Privatliegenschaft in
Zürich-Affoltern, schloss den Deckel und stürzte in den Auffangbehälter, aus
dem er von der Feuerwehr unverletzt geborgen werden konnte. Nach der
unbestrittenen Darstellung der Beschwerdegegnerinnen, ist der Vorfall entgegen
den bei den Akten liegenden Presseberichten nicht darauf zurückzuführen, dass
sich der Knabe im Abwurfschacht verstecken wollte, sondern soll sich der
Vorfall im Zusammenhang mit einer Wette ereignet haben.
Nach diesem Vorfall wurden an den UFC Piktogramme
angebracht, welche darauf hinweisen, dass nicht in den Zylinder hineingestiegen
werden soll. Neben einem Piktogramm an der Unterseite des oberen Deckels,
welches vom Einsteigen in den Zylinder abhalten soll, wurde ein Hinweis in der
Art einer Verbotstafel im Zylinderinnern auf der Sicherheitsklappe angebracht,
der vor dem Betreten dieses Deckels warnt. Auf dem Piktogramm an der Unterseite
des oberen Deckels finden sich zudem die Notrufnummern von Feuerwehr und Sanität.
4.2
Die
Bauherrschaft hat zu den Sicherheitsbedenken der Beschwerdeführenden in ihrer
Stellungnahme vom 6. Februar 2008 vorgebracht, dass die Sicherheitsklappe
vor allem dazu diene, Mensch und Tier vor einem unbeabsichtigten Hineinfallen
in den UFC zu schützen; zudem verhindere sie, dass bei einem Schwelbrand
Flammen aus dem Container dringen könnten. Eine hundertprozentige Sicherheit bei
nicht bestimmungsgemässer Nutzung lasse sich aber nicht erreichen. Kinder seien
von ihren Eltern auf die Gefahren hinzuweisen; mit den in allen Haushaltungen
verteilten Container News und einem Flyer sei für entsprechende Information
gesorgt worden. Nach dem Vorfall in Zürich-Affoltern seien die Piktogramme mit
den Warnhinweisen angebracht worden und die Dienstabteilung Schutz + Rettung habe
interne Schulungen betreffend Bergung aus einem UFC durchgeführt. Damit sich
ein Unfall ereignen könne, müssten alle Sicherheitsvorkehren bewusst umgangen
werden; ein versehentliches Hineinfallen in den UFC sei ausgeschlossen. Die
Bauherrschaft habe alle technisch machbaren und zumutbaren Massnahmen
getroffen, um das Unfallrisiko so gering wie möglich zu halten. Die Container
entsprächen damit § 239 PBG.
Die Beschwerdeführenden halten diesen Ausführungen
entgegen, dass die so genannte Sicherheitsklappe eine Sicherheit suggeriere,
die nicht bestehe, weil diese sich gegen unten öffne, sobald der obere Deckel
geschlossen werde. Für Schulkinder bis ca. Mittelstufe, insbesondere aber für
Schulkinder der Unterstufe, den Kindergarten besuchende und noch kleinere Kinder
sei diese Gefahr nicht durchschaubar. Wegen des hermetischen Abschlusses sei
die Gefahr noch grösser als angenommen, weil ein in den UFC gestürztes Kind
wegen der sich im UFC bildenden Gase innert Minuten dauernde Gehirnschäden davontragen
könnte. Die streitbetroffene Anlage sei deshalb besonders gefährlich, weil sie
unmittelbar gegenüber dem Kinderspielplatz im Garten der Villa Tobler und neben
einem Brunnen gelegen sei. Mit dem vorgeschlagenen Alternativstandort in einer
Entfernung von ca. 50 m, wo keine Kinder spielten, könnte die Gefahr
entscheidend reduziert werden. Der Fall in Zürich-Affoltern zeige, dass Kinder
in den UFC-Schacht steigen und die damit verbundenen Gefahren nicht erkennen würden.
Wäre der Knabe nicht entdeckt worden, wären die Folgen wohl schwerwiegender,
möglicherweise tragisch gewesen. Die von den UFC ausgehende Gefährdung werde
durch die Piktogramme nicht beseitigt; kleinere Kinder könnten sie nicht
richtig interpretieren. Die Beschwerdeführenden hätten die von der Bauherrschaft
verteilten Informationsbroschüren nie gesehen; es sei jedenfalls ungewiss, ob
deren Inhalt zur Kenntnis genommen und an die Kinder weitergegeben werde. Die
beantragte Verschiebung des UFC, welche die Gefahr wesentlich mindern würde,
sei verhältnismässig und zumutbar. Der Rand des an der tiefsten Stelle nur 73
cm hohen Zylinders könne von Kindern ab 5 Jahren überstiegen werden und sei
nicht ausreichend absturzsicher.
4.3
Gemäss § 239
Abs. 1 PBG müssen Bauten und Anlagen nach Fundation, Konstruktion und
Material den anerkannten Regeln der Baukunde entsprechen; sie dürfen weder bei
ihrer Erstellung noch durch ihren Bestand Personen oder Sachen gefährden.
Soweit ersichtlich gibt es für
die Beschaffenheit von Abfallcontainern keine besonderen technischen Vorschriften,
Richtlinien, Normen oder dergleichen. Herangezogen werden können immerhin die
Norm SIA 358 betreffend Geländer und Brüstungen sowie die städtische Richtlinie
"Absturzsicherungen (Geländer, Brüstungen und Handläufe)" vom 30. März
2007.
Im Übrigen rechtfertigt es sich die Frage, wie die Baute oder Anlage
beschaffen sein muss, um keine Personen oder Sachen zu gefährden, nach den
Grundsätzen zu entscheiden, welche Lehre und Rechtsprechung zu Art. 58 des
Obligationenrechts vom 30. März 1911 betreffend Haftung für Werkmängel
entwickelt haben. Danach hängt die Frage, ob ein Werk fehlerhaft angelegt oder
mangelhaft unterhalten ist, vom Zweck ab, den es zu erfüllen hat. Ein Werkmangel liegt vor, wenn das Werk bei
bestimmungsgemässem Gebrauch keine genügende Sicherheit bietet. Vorzubeugen hat
der Werkeigentümer nicht jeder denkbaren Gefahr, sondern nur jener, die sich
aus der Natur des Werkes und seiner normalen Benützung ergibt (BGE 130 III 736
E. 1.3 S. 741 f. mit Hinweisen). Dabei beurteilt sich die Frage, ob ein Werk
mängelfrei oder mangelhaft ist, nach objektiven Gesichtspunkten, unter
Berücksichtigung dessen, was sich nach der Lebenserfahrung am fraglichen Ort
zutragen kann (BGE 122 III 229 E. 5a/bb S. 235). Eine Schranke der
Werkeigentümerhaftung bildet die Selbstverantwortung. Der Werkeigentümer darf
Risiken ausser Acht lassen, die von den Benützern des Werkes oder von Personen,
die mit dem Werk in Berührung kommen, mit einem Mindestmass an Vorsicht
vermieden werden können (BGE 130 III 736 E. 1.3 S. 742 mit Hinweisen).
Dass die UFC in dem Sinn genügend sicher sind, dass beim
Entsorgen des Kehrichts niemand aus Unachtsamkeit in den Einfüllzylinder bzw.
in den darunter liegenden Auffangbehälter stürzen kann, ist offenkundig.
Indessen ist damit zu rechnen, dass am fraglichen Ort, einer ruhigen Gasse ohne
nennenswerten Verkehr, auch Kinder zugegen sind, welche sich beim Spiel aus
Neugier oder aus anderen Gründen mit der Anlage beschäftigen. Dabei ist es, wie
der Vorfall in Zürich-Affoltern zeigt, nicht ausgeschlossen, dass ein Kind ins
Innere des UFC gelangt. Allerdings muss es dazu zunächst den Verschlussdeckel
öffnen, über die mindestens 73 cm hohe Wand des Einfüll-Zylinders einsteigen
und sich dort so weit ducken, dass der Verschlussdeckel geschlossen werden kann;
erst dann gibt die so genannte Sicherheitsklappe den Weg in den drei Meter
tiefen Abfallbehälter frei.
Abgesehen davon, dass kleinere Kinder kaum unbeaufsichtigt
im öffentlichen Raum spielen, kann aufgrund der zu überwindenden Höhe und des
zu öffnenden Verschlussdeckels davon ausgegangen werden, dass ein Kind
frühestens im Vorschulalter ins Innere des Einwurf-Zylinders gelangen und sich
in Absturzgefahr begeben kann. Ab diesem Alter kann aber einem Kind von den
Erziehungsverantwortlichen nicht nur klar gemacht werden, dass es in diesem Zylinder
nichts zu suchen hat, sondern es kann ihm auch die Funktionsweise der
Sicherheitsklappe und die Absturzgefahr verständlich gemacht werden, die beim
unbefugten Einsteigen in den Einwurf-Zylinder besteht. Eine solche Instruktion
der Kinder liegt in erster Linie in der Verantwortung der
Erziehungsberechtigten, die anhand des von der Bauherrschaft verbreiteten
Informationsmaterials sich über die Funktionsweise der UFC und die damit
verbundenen Gefahren ausreichend ins Bild setzen können. Zudem werden mit den
Piktogrammen, die auch für Kinder ohne weiteres verständlich sind, diese
zusätzlich auf mögliche Gefahren hingewiesen.
Sodann zeigt der Vorfall in Zürich-Affoltern, dass ein
Sturz in den Zylinder kaum je die dramatischen Folgen haben dürfte, welche die
Beschwerdeführenden heraufbeschwören. Zunächst dürfte aufgrund der
Funktionsweise des Einwurf-Zylinders ein Sturz kopfüber wenig wahrscheinlich
sein. Sodann ist jeweils schon kurz nach Leerung mit Kehrichtsäcken im Auffang-Behälter
zu rechnen, so dass der Sturz weniger tief und auf eine in der Regel weiche
Unterlage erfolgt. Mit hirnschädigenden Gasen ist bei Hauskehricht auf Grund
der zweimal wöchentlichen Leerung in den UFC kaum zu rechnen. Und schliesslich
kann davon ausgegangen werden, dass Kinder in der Regel nach kurzer Zeit
vermisst und von den eigens ausgebildeten Rettungsmannschaften aus dem UFC
geborgen würden. Jedenfalls erscheint die trotz aller getroffenen Massnahmen
und unter Berücksichtigung der Eigenverantwortung der Eltern und der Kinder
verbleibende Gefahr als relativ gering im Vergleich mit zahlreichen anderen
Gefahren, denen Kinder in städtischen Verhältnissen auf dem Weg in den
Kindergarten oder zur Schule ausgesetzt sind.
Insgesamt ist deshalb davon auszugehen, dass die UFC den
Anforderungen von § 239 Abs. 1 PBG entsprechen. Schon aus diesem
Grund kann die Bauherrschaft nicht zu der von den Beschwerdeführenden
beantragten Verschiebung des Standorts verpflichtet werden. Zudem ist
anzunehmen, dass Kinder, aus welchen Gründen sie sich auch immer mit der Anlage
beschäftigen wollen, den UFC auch an einem um 50 m entfernten Standort finden.
5.
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen. Die Gerichtskosten des zweiten Rechtsgangs sind den
Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Sie sind
überdies zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'000.- an die
Beschwerdegegnerin 1 zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
Es wird davon Vormerk genommen, dass die Abweisung der
Beschwerde VB.2006.00280 durch den Beschwerdeführer C unangefochten geblieben
ist und dieser deshalb verpflichtet bleibt:
a)
zur Bezahlung der Hälfte der Gerichtskosten des Verfahrens
VB.2006.00280, nämlich von Fr. 1’045.-;
b)
zur Leistung einer Parteientschädigung von Fr. 500.- an die Beschwerdegegnerin
1.
(im Entscheid-Dispositiv vom 25. Oktober 2006 irrtümlich Beschwerdegegnerin
2);
und entscheidet:
1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 250.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'250.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 je zur Hälfte und
unter solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 werden zu einer Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 1'000.- an die Beschwerdegegnerin 1 verpflichtet, zahlbar
innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …