VB.2008.00032
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00032
9. April 2008Deutsch10 min
(URT.2008.10590)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00032
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 09.04.2008
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Aufforderung zur Einreichung eines Baugesuchs und Nutzungsverbot
Aufforderung zur Einreichung eines Baugesuchs. Nutzungsverbot.
Frage der Baubewilligungspflicht für von Dignitas durchgeführte Freitodbegleitungen in Wohnzone.
Die regelmässige Verwendung der bisher zu Wohnzwecken genutzten Räumlichkeiten als Sterberäume der Dignitas fällt offenkundig nicht mehr unter den Begriff der Wohnnutzung. Auch wenn die Sterbebegleitungen nur für eine begrenzte Zeit und lediglich 2 bis 3 Mal wöchentlich in den daneben weiter als Wohnung genutzten Räumlichkeiten durchgeführt werden sollen, handelt es sich dabei doch um eine von der Wohnnutzung klar abgrenzbare, durch den Verein Dignitas gegenüber nicht in diesen Räumen wohnhaften Personen regelmässig erbrachte Dienstleistung. Diese kann dem Begriff der gewerblichen bzw. betrieblichen Nutzung im Sinn des Planungs- und Baurechts zugerechnet werden, weshalb der Tatbestand der bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung erfüllt ist (E. 4.2).
Ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers als nicht störendes Gewerbe im Sinne der kommunalen Bau- und Zonenordnung bewilligt werden kann, ist im Rahmen des Bewilligungsverfahrens zu prüfen (E. 4.2).
Abweisung.
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BEWILLIGUNGSPFLICHT
GEHÖRSVERLETZUNG
GEWERBLICHE NUTZUNG
HEILUNG
NUTZUNGSÄNDERUNG
RECHTLICHES GEHÖR
WOHNNUTZUNG
Rechtsnormen:
§ 49a Abs. III PBG
§ 309 Abs. I lit. b PBG
§ 21 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2008.00032
Entscheid
der 1. Kammer
vom 9. April 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär
Martin Knüsel.
In Sachen
1. Verein 'DIGNITAS -
Menschenwürdig leben - Menschenwürdig sterben',
2. A,
beide vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Bauausschuss Maur,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufforderung zur Einreichung eines Baugesuchs und Nutzungsverbot,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Verein "Dignitas – Menschenwürdig leben –
Menschenwürdig sterben" (im Folgenden "Dignitas") führt für
seine Mitglieder so genannte Freitodbegleitungen durch. Diese Dienstleistung
besteht nach der Darstellung auf der Website von Dignitas (www.dignitas.ch) im
Wesentlichen darin, dass, nachdem ein Arzt aufgrund von einem oder mehreren
Abklärungsgesprächen das Rezept für eine tödliche Dosis des Schlafmittels
Natrium-Pentobarbital ausgestellt hat, dem Sterbewilligen ein Raum zur
Verfügung gestellt wird, wo er unter Anleitung eines vom Verein bestellten
Freitodbegleiters und in der Regel in Anwesenheit von Angehörigen sich das zum
Tod führende Medikament eigenhändig zuführt. In neuerer Zeit werden einzelne
Selbsttötungen auch mit dem rezeptfrei erhältlichen Gas Helium durchgeführt.
Nach Eintritt des Todes verständigt der Freitodbegleiter die Polizei, worauf
diese sowie Staatsanwalt und Amtsarzt auf dem Platz erscheinen, um regelmässig
festzustellen, dass keine strafbare Handlung vorliegt. In der Folge wird die
Leiche vom Bestattungsamt bis zur Freigabe zur Bestattung ins Institut für
Rechtsmedizin überführt. Dignitas rechnet mit rund 200 Freitodbegleitungen
jährlich, die in der Regel weniger als vier Stunden beanspruchen sollen.
Nachdem diese Freitodbegleitungen für die in der Schweiz
mehrheitlich über keine eigene Wohnung verfügenden, zum grössten Teil aus
Deutschland stammenden Sterbewilligen während Jahren in einer Mietwohnung in
Zürich durchgeführt worden waren, dieses Mietverhältnis nach Anständen mit
Anwohnern jedoch aufgelöst worden war, wurden die Freitodbegleitungen zunächst
in einer Wohnliegenschaft in Stäfa und dann aufgrund des dortigen Widerstands
je einmal in Maur und Schwerzenbach durchgeführt.
In allen drei Gemeinden kamen die zuständigen Baubehörden
nach bekannt werden der Freitodbegleitungen zum Schluss, dass die neue
Verwendung der bisher dem Wohnen (Stäfa und Maur) bzw. einer gewerblichen
Nutzung (Schwerzenbach) dienenden Räume bewilligungspflichtige
Nutzungsänderungen darstellen, und forderten Dignitas bzw. die jeweiligen
Grundeigentümer zur Einreichung entsprechender Baugesuche auf; gleichzeitig
untersagten sie bis zum Vorliegen einer Bewilligung die Nutzung der jeweiligen
Räumlichkeiten als Sterberäume der Dignitas und entzogen allfälligen Rekursen
gegen das Nutzungsverbot die aufschiebende Wirkung.
Nach erfolglosen Rekursen gegen die für die Liegenschaften
in Maur und Schwerzenbach verfügten vorsorglichen Nutzungsverbote und den Entzug
der aufschiebenden Wirkung gelangte Dignitas ans Verwaltungsgericht, welches am
21. November 2007 die Beschwerde bezüglich der Liegenschaft in
Schwerzenbach gut hiess, bezüglich jener in Maur dagegen abwies.
Erwägungen
II.
In der Folge verneinte die Rekurskommission eine
Baubewilligungspflicht für die Nutzung der Gewerbeliegenschaft in
Schwerzenbach, bejahte sie jedoch mit Entscheid vom 19. Dezember 2007 bezüglich
der Wohnliegenschaft in Maur.
III.
Mit Beschwerde vom 29. Januar 2008 gegen den
Entscheid betreffend die Liegenschaft L-Strasse 01 in Maur beantragten Dignitas
sowie A als Grundeigentümer dem Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) aufzuheben und festzustellen,
"dass die Durchführung von Freitodbegleitungen in einer Privatwohnung für
einen beschränkten Zeitraum und einer Frequenz von bis zu 3 Begleitungen pro
Woche keine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung darstellt."
Die Vorinstanz beantragte am 21. Februar 2008
Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner liess am 5. März 2008
beantragen, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Der baurechtliche Entscheid
der Gemeinde Maur vom 26. September 2007 betreffend unter anderem die
Bewilligungspflicht der streitbetroffenen Nutzung sowie die Aufforderung zur
Einreichung eines Baugesuchs ist nur von Dignitas und nicht auch von A als
Eigentümer der Liegenschaft L-Strasse 01 angefochten worden. Letzterem
kam deshalb, wovon die Rekurskommission zutreffend ausgegangen ist, im
Rekursverfahren keine Parteistellung zu, weshalb er mangels formeller Beschwer
gemäss § 21 in Verbindung mit § 70 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) nicht zur
Beschwerde legitimiert ist (RB 1975 Nr. 4; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 21 Rz. 27). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer hat bereits im Rekursverfahren
geltend gemacht, die angefochtene Verfügung der Gemeinde Maur sei ohne
vorherige Anhörung ergangen und deshalb gehörsverletzend. Ob der von der
Rekurskommission mit dem Hinweis auf die Dringlichkeit der Anordnung begründete
Verzicht auf Anhörung gerechtfertigt war, kann indessen dahin gestellt bleiben;
im Rekursverfahren konnte sich der Beschwerdeführer zur angefochtenen Anordnung
umfassend äussern, womit eine allfällige Gehörsverweigerung durch die kommunale
Behörde im Rekursverfahren zulässigerweise geheilt worden ist (BGE
132.
V 387 E. 5.1; VGr, 22. November 2006, VB.2006.00248,
E. 3.1 und 5.1 mit weiteren Hinweisen, www.vgrzh.ch).
3.
Der Beschwerdeführer wirft der Rekursinstanz vor, sie habe
den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Obwohl in der Rekursschrift geltend
gemacht worden sei, dass die Liegenschaft weiter vom Eigentümer bewohnt und nur
ausnahmsweise, das heisst bis eine andre Lösung gefunden worden sei, zur
Durchführung von Freitodbegleitungen genutzt werden solle, sei die Rekurskommission
von regelmässig bis zu vier Freitodbegleitungen pro Woche über eine längere
Zeit hinweg ausgegangen.
Diese Einwände sind unbegründet. Wie sich aus den
Erwägungen des angefochtenen Entscheids ergibt, ist auch die Rekurskommission
davon ausgegangen, dass die Liegenschaft weiter bewohnt und nur temporär für
Freitodbegleitungen genutzt werden soll. Über die Zahl der wöchentlich zu
erwartenden Freitodbegleitungen äusserte sich die Rekurskommission nicht, doch
durfte sie bereits aufgrund der eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers ohne
weiteres davon ausgehen, dass die Begleitungen im Bedarfsfall, das heisst, wenn
keine anderen Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, mit einer gewissen Regelmässigkeit
in der streitbetroffenen Liegenschaft durchgeführt werden sollten.
4.
4.1
Ob
bauliche Massnahmen oder Nutzungsänderungen bewilligungspflichtig sind, ist im
baurechtlichen Verfahren zu klären. Bei der Frage, ob ein solches Verfahren
überhaupt einzuleiten ist, steht der Baubehörde ein erheblicher
Ermessensspielraum zu. Bestehen Anhaltspunkte, dass ein bewilligungspflichtiger
Sachverhalt vorliegen könnte, wird sie im Zweifelsfall ein Bewilligungsverfahren
einzuleiten haben; vor allem bei Nutzungsänderungen bestehender Bauten oder
Anlagen ergibt oft erst eine genauere Untersuchung, ob die Zweckänderung der
baurechtlichen Bewilligungspflicht untersteht (RB 2004 Nr. 75 = BEZ 2004
Nr. 47, vom Bundesgericht bestätigt mit Urteil 1A.204/2004 vom 14. Dezember
2004, www.bger.ch; RB 1992 Nr. 76 = BEZ 1992 Nr. 1; vgl. auch Christoph
Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A., Zürich 2006,
S. 20-6).
Gemäss § 309 Abs. 1 lit. b
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) sind
bewilligungspflichtig "Nutzungsänderungen bei Räumlichkeiten und Flächen,
denen baurechtliche Bedeutung zukommt". Richtig verstanden heisst dies,
dass nicht jede Zweckänderung bewilligungspflichtig ist, sondern eine
bewilligungspflichtige Nutzungsänderung nur dann vorliegt, wenn die neue
Nutzung unter eine andere baurechtliche Kategorie fällt, wenn die mit der neuen
Bewerbung verbundenen Auswirkungen in einer baurechtlich relevanten Hinsicht
intensiver sind als die bisherigen oder wenn diese sonst ein planungs- und
baurechtlich geschütztes Rechtsgut berühren (vgl. Christian Mäder, Das
Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 211), indem sie beispielsweise
Anlass zu zusätzlichen bau- oder feuerpolizeilichen Anordnungen geben (VGr, 18. August
2004, VB.2004.00160, E. 2, www.vgrzh.ch). Allgemein gilt, dass die
Baubewilligungspflicht der Behörde ermöglichen soll, ein Bauvorhaben in Bezug
auf seine räumlichen Folgen vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit
der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung
zu überprüfen (BGE 119 Ib 222 E. 3a S. 226). Massstab dafür, ob eine
bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu
unterwerfen, ist daher, ob damit im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der
Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der
Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (BGE 120
Ib 379 E. 3c; 114 Ib 312 E. 2a S. 314).
4.2
Die
örtliche Baubehörde hat die Aufforderung zur Einreichung eines Baugesuchs damit
begründet, dass es sich bei der Verwendung der bisherigen Wohnung als
Sterberäume von Dignitas um eine gewerbliche Nutzung handle, die mit Auswirkungen
auf die Umgebung, namentlich in Bezug auf Verkehr und in ideeller Hinsicht verbunden
sei.
Diese Auffassung ist offenkundig nicht rechtsverletzend. § 49a
Abs. 3 PBG sieht vor, dass die Bau- und Zonenordnungen zwischen der
Nutzung zu Wohn- oder zu gewerblichen Zwecken unterscheiden; der Wechsel von
der einen zur anderen Nutzungsart stellt damit immer einen
bewilligungspflichtigen Tatbestand dar. Die regelmässige Verwendung der bisher
unbestrittenermassen zu Wohnzwecken genutzten Räumlichkeiten als Sterberäume
der Dignitas fällt offenkundig nicht mehr unter den Begriff der Wohnnutzung.
Auch wenn die Sterbebegleitungen nur für eine begrenzte Zeit und lediglich 2
bis 3 Mal wöchentlich in den daneben weiter als Wohnung genutzten
Räumlichkeiten durchgeführt werden sollen, handelt es sich dabei doch um eine
von der Wohnnutzung klar abgrenzbare, durch den Verein Dignitas gegenüber nicht
in diesen Räumen wohnhaften Personen regelmässig erbrachte Dienstleistung.
Diese kann, wie das Verwaltungsgericht bereits in seinem Entscheid vom 21. November
2007.
erwogen hat, dem Begriff der gewerblichen bzw. betrieblichen Nutzung im
Sinn des Planungs- und Baurechts zugerechnet werden, weshalb der Tatbestand
einer bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung schon aus diesem Grund erfüllt
ist. Es kommt deshalb für die Bewilligungspflicht nicht darauf an, ob im
konkreten Fall zusätzlich mit vermehrten Belastungen der Nachbarschaft durch
Verkehrs- oder insbesondere ideelle Immissionen gerechnet werden muss. Ob die
Tätigkeit des Beschwerdeführers als nicht störendes Gewerbe im Sinn von Art. 19
der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Maur vom 15. Januar 2001 (BZO)
bewilligt werden kann, ist im Rahmen des Bewilligungsverfahrens zu prüfen.
5.
Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, der
angefochtene Entscheid verstosse gegen verschiedene Grundrechte. Indessen
stellt die Bewilligungspflicht für sich allein keinen erheblichen Eingriff in
diese Grundrechte dar, beruht sie auf einer klaren gesetzlichen Grundlage und
ist sie durch überwiegende öffentliche Interessen geboten.
6.
Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, erweist sie
sich damit als offenkundig unbegründet. Diesem Ausgang entsprechend sind die
Kosten den Beschwerdeführern je hälftig und unter solidarischer Haftung
aufzuerlegen. Zudem sind diese gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. b VRG zu
einer Parteientschädigung von Fr. 500.- an den Beschwerdegegner zu verpflichten.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte und unter solidarischer
Haftung auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführer werden unter solidarischer Haftung zu Parteientschädigungen
von je Fr. 250.-, insgesamt Fr. 500.-, an den Beschwerdegegner
verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …