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Entscheid

VB.2008.00032

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00032

9. April 2008Deutsch10 min

(URT.2008.10590)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Verein "Dignitas – Menschenwürdig leben –

Menschenwürdig sterben" (im Folgenden "Dignitas") führt für

seine Mitglieder so genannte Freitodbegleitungen durch. Diese Dienstleistung

besteht nach der Darstellung auf der Website von Dignitas (www.dignitas.ch) im

Wesentlichen darin, dass, nachdem ein Arzt aufgrund von einem oder mehreren

Abklärungsgesprächen das Rezept für eine tödliche Dosis des Schlafmittels

Natrium-Pentobarbital ausgestellt hat, dem Sterbewilligen ein Raum zur

Verfügung gestellt wird, wo er unter Anleitung eines vom Verein bestellten

Freitodbegleiters und in der Regel in Anwesenheit von Angehörigen sich das zum

Tod führende Medikament eigenhändig zuführt. In neuerer Zeit werden einzelne

Selbsttötungen auch mit dem rezeptfrei erhältlichen Gas Helium durchgeführt.

Nach Eintritt des Todes verständigt der Freitodbegleiter die Polizei, worauf

diese sowie Staatsanwalt und Amtsarzt auf dem Platz erscheinen, um regelmässig

festzustellen, dass keine strafbare Handlung vorliegt. In der Folge wird die

Leiche vom Bestattungsamt bis zur Freigabe zur Bestattung ins Institut für

Rechtsmedizin überführt. Dignitas rechnet mit rund 200 Freitodbegleitungen

jährlich, die in der Regel weniger als vier Stunden beanspruchen sollen.

Nachdem diese Freitodbegleitungen für die in der Schweiz

mehrheitlich über keine eigene Wohnung verfügenden, zum grössten Teil aus

Deutschland stammenden Sterbewilligen während Jahren in einer Mietwohnung in

Zürich durchgeführt worden waren, dieses Mietverhältnis nach Anständen mit

Anwohnern jedoch aufgelöst worden war, wurden die Freitodbegleitungen zunächst

in einer Wohnliegenschaft in Stäfa und dann aufgrund des dortigen Widerstands

je einmal in Maur und Schwerzenbach durchgeführt.

In allen drei Gemeinden kamen die zuständigen Baubehörden

nach bekannt werden der Freitodbegleitungen zum Schluss, dass die neue

Verwendung der bisher dem Wohnen (Stäfa und Maur) bzw. einer gewerblichen

Nutzung (Schwerzenbach) dienenden Räume bewilligungspflichtige

Nutzungsänderungen darstellen, und forderten Dignitas bzw. die jeweiligen

Grundeigentümer zur Einreichung entsprechender Baugesuche auf; gleichzeitig

untersagten sie bis zum Vorliegen einer Bewilligung die Nutzung der jeweiligen

Räumlichkeiten als Sterberäume der Dignitas und entzogen allfälligen Rekursen

gegen das Nutzungsverbot die aufschiebende Wirkung.

Nach erfolglosen Rekursen gegen die für die Liegenschaften

in Maur und Schwerzenbach verfügten vorsorglichen Nutzungsverbote und den Entzug

der aufschiebenden Wirkung gelangte Dignitas ans Verwaltungsgericht, welches am

21. November 2007 die Beschwerde bezüglich der Liegenschaft in

Schwerzenbach gut hiess, bezüglich jener in Maur dagegen abwies.

Erwägungen

II.

In der Folge verneinte die Rekurskommission eine

Baubewilligungspflicht für die Nutzung der Gewerbeliegenschaft in

Schwerzenbach, bejahte sie jedoch mit Entscheid vom 19. Dezember 2007 bezüglich

der Wohnliegenschaft in Maur.

III.

Mit Beschwerde vom 29. Januar 2008 gegen den

Entscheid betreffend die Liegenschaft L-Strasse 01 in Maur beantragten Dignitas

sowie A als Grundeigentümer dem Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) aufzuheben und festzustellen,

"dass die Durchführung von Freitodbegleitungen in einer Privatwohnung für

einen beschränkten Zeitraum und einer Frequenz von bis zu 3 Begleitungen pro

Woche keine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung darstellt."

Die Vorinstanz beantragte am 21. Februar 2008

Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner liess am 5. März 2008

beantragen, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Der baurechtliche Entscheid

der Gemeinde Maur vom 26. September 2007 betreffend unter anderem die

Bewilligungspflicht der streitbetroffenen Nutzung sowie die Aufforderung zur

Einreichung eines Baugesuchs ist nur von Dignitas und nicht auch von A als

Eigentümer der Liegenschaft L-Strasse 01 angefochten worden. Letzterem

kam deshalb, wovon die Rekurskommission zutreffend ausgegangen ist, im

Rekursverfahren keine Parteistellung zu, weshalb er mangels formeller Beschwer

gemäss § 21 in Verbindung mit § 70 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) nicht zur

Beschwerde legitimiert ist (RB 1975 Nr. 4; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 21 Rz. 27). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht

einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer hat bereits im Rekursverfahren

geltend gemacht, die angefochtene Verfügung der Gemeinde Maur sei ohne

vorherige Anhörung ergangen und deshalb gehörsverletzend. Ob der von der

Rekurskommission mit dem Hinweis auf die Dringlichkeit der Anordnung begründete

Verzicht auf Anhörung gerechtfertigt war, kann indessen dahin gestellt bleiben;

im Rekursverfahren konnte sich der Beschwerdeführer zur angefochtenen Anordnung

umfassend äussern, womit eine allfällige Gehörsverweigerung durch die kommunale

Behörde im Rekursverfahren zulässigerweise geheilt worden ist (BGE

132.

V 387 E. 5.1; VGr, 22. November 2006, VB.2006.00248,

E. 3.1 und 5.1 mit weiteren Hinweisen, www.vgrzh.ch).

3.

Der Beschwerdeführer wirft der Rekursinstanz vor, sie habe

den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Obwohl in der Rekursschrift geltend

gemacht worden sei, dass die Liegenschaft weiter vom Eigentümer bewohnt und nur

ausnahmsweise, das heisst bis eine andre Lösung gefunden worden sei, zur

Durchführung von Freitodbegleitungen genutzt werden solle, sei die Rekurskommission

von regelmässig bis zu vier Freitodbegleitungen pro Woche über eine längere

Zeit hinweg ausgegangen.

Diese Einwände sind unbegründet. Wie sich aus den

Erwägungen des angefochtenen Entscheids ergibt, ist auch die Rekurskommission

davon ausgegangen, dass die Liegenschaft weiter bewohnt und nur temporär für

Freitodbegleitungen genutzt werden soll. Über die Zahl der wöchentlich zu

erwartenden Freitodbegleitungen äusserte sich die Rekurskommission nicht, doch

durfte sie bereits aufgrund der eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers ohne

weiteres davon ausgehen, dass die Begleitungen im Bedarfsfall, das heisst, wenn

keine anderen Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, mit einer gewissen Regelmässigkeit

in der streitbetroffenen Liegenschaft durchgeführt werden sollten.

4.

4.1

Ob

bauliche Massnahmen oder Nutzungsänderungen bewilligungspflichtig sind, ist im

baurechtlichen Verfahren zu klären. Bei der Frage, ob ein solches Verfahren

überhaupt einzuleiten ist, steht der Baubehörde ein erheblicher

Ermessensspielraum zu. Bestehen Anhaltspunkte, dass ein bewilligungspflichtiger

Sachverhalt vorliegen könnte, wird sie im Zweifelsfall ein Bewilligungsverfahren

einzuleiten haben; vor allem bei Nutzungsänderungen bestehender Bauten oder

Anlagen ergibt oft erst eine genauere Untersuchung, ob die Zweckänderung der

baurechtlichen Bewilligungspflicht untersteht (RB 2004 Nr. 75 = BEZ 2004

Nr. 47, vom Bundesgericht bestätigt mit Urteil 1A.204/2004 vom 14. Dezember

2004, www.bger.ch; RB 1992 Nr. 76 = BEZ 1992 Nr. 1; vgl. auch Christoph

Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A., Zürich 2006,

S. 20-6).

Gemäss § 309 Abs. 1 lit. b

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) sind

bewilligungspflichtig "Nutzungsänderungen bei Räumlichkeiten und Flächen,

denen baurechtliche Bedeutung zukommt". Richtig verstanden heisst dies,

dass nicht jede Zweckänderung bewilligungspflichtig ist, sondern eine

bewilligungspflichtige Nutzungsänderung nur dann vorliegt, wenn die neue

Nutzung unter eine andere baurechtliche Kategorie fällt, wenn die mit der neuen

Bewerbung verbundenen Auswirkungen in einer baurechtlich relevanten Hinsicht

intensiver sind als die bisherigen oder wenn diese sonst ein planungs- und

baurechtlich geschütztes Rechtsgut berühren (vgl. Christian Mäder, Das

Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 211), indem sie beispielsweise

Anlass zu zusätzlichen bau- oder feuerpolizeilichen Anordnungen geben (VGr, 18. August

2004, VB.2004.00160, E. 2, www.vgrzh.ch). Allgemein gilt, dass die

Baubewilligungspflicht der Behörde ermöglichen soll, ein Bauvorhaben in Bezug

auf seine räumlichen Folgen vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit

der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung

zu überprüfen (BGE 119 Ib 222 E. 3a S. 226). Massstab dafür, ob eine

bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu

unterwerfen, ist daher, ob damit im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der

Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der

Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (BGE 120

Ib 379 E. 3c; 114 Ib 312 E. 2a S. 314).

4.2

Die

örtliche Baubehörde hat die Aufforderung zur Einreichung eines Baugesuchs damit

begründet, dass es sich bei der Verwendung der bisherigen Wohnung als

Sterberäume von Dignitas um eine gewerbliche Nutzung handle, die mit Auswirkungen

auf die Umgebung, namentlich in Bezug auf Verkehr und in ideeller Hinsicht verbunden

sei.

Diese Auffassung ist offenkundig nicht rechtsverletzend. § 49a

Abs. 3 PBG sieht vor, dass die Bau- und Zonenordnungen zwischen der

Nutzung zu Wohn- oder zu gewerblichen Zwecken unterscheiden; der Wechsel von

der einen zur anderen Nutzungsart stellt damit immer einen

bewilligungspflichtigen Tatbestand dar. Die regelmässige Verwendung der bisher

unbestrittenermassen zu Wohnzwecken genutzten Räumlichkeiten als Sterberäume

der Dignitas fällt offenkundig nicht mehr unter den Begriff der Wohnnutzung.

Auch wenn die Sterbebegleitungen nur für eine begrenzte Zeit und lediglich 2

bis 3 Mal wöchentlich in den daneben weiter als Wohnung genutzten

Räumlichkeiten durchgeführt werden sollen, handelt es sich dabei doch um eine

von der Wohnnutzung klar abgrenzbare, durch den Verein Dignitas gegenüber nicht

in diesen Räumen wohnhaften Personen regelmässig erbrachte Dienstleistung.

Diese kann, wie das Verwaltungsgericht bereits in seinem Entscheid vom 21. November

2007.

erwogen hat, dem Begriff der gewerblichen bzw. betrieblichen Nutzung im

Sinn des Planungs- und Baurechts zugerechnet werden, weshalb der Tatbestand

einer bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung schon aus diesem Grund erfüllt

ist. Es kommt deshalb für die Bewilligungspflicht nicht darauf an, ob im

konkreten Fall zusätzlich mit vermehrten Belastungen der Nachbarschaft durch

Verkehrs- oder insbesondere ideelle Immissionen gerechnet werden muss. Ob die

Tätigkeit des Beschwerdeführers als nicht störendes Gewerbe im Sinn von Art. 19

der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Maur vom 15. Januar 2001 (BZO)

bewilligt werden kann, ist im Rahmen des Bewilligungsverfahrens zu prüfen.

5.

Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, der

angefochtene Entscheid verstosse gegen verschiedene Grundrechte. Indessen

stellt die Bewilligungspflicht für sich allein keinen erheblichen Eingriff in

diese Grundrechte dar, beruht sie auf einer klaren gesetzlichen Grundlage und

ist sie durch überwiegende öffentliche Interessen geboten.

6.

Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, erweist sie

sich damit als offenkundig unbegründet. Diesem Ausgang entsprechend sind die

Kosten den Beschwerdeführern je hälftig und unter solidarischer Haftung

aufzuerlegen. Zudem sind diese gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. b VRG zu

einer Parteientschädigung von Fr. 500.- an den Beschwerdegegner zu verpflichten.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte und unter solidarischer

Haftung auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführer werden unter solidarischer Haftung zu Parteientschädigungen

von je Fr. 250.-, insgesamt Fr. 500.-, an den Beschwerdegegner

verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …