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Entscheid

VB.2008.00035

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00035

23. April 2008Deutsch11 min

(URT.2008.10628)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

SACHVERHALTSFESTSTELLUNG

STRAFURTEIL

STRAFVERFÜGUNG

STRASSENVERKEHRSRECHT

TREU UND GLAUBEN

WARNUNGSENTZUG

Rechtsnormen:

Art. 6 Ziff. I EMRK

Art. 90 Ziff. I SVG

Publikationen:

RB 2008 Nr. 48 S. 120

Gewichtung:

(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)

Gewichtung: 2

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2008.00035

Entscheid

der 1. Kammer

vom 23. April 2008

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter

Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin

Tanja Pekeljevic.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons

Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Entzug des Führerausweises,

hat sich ergeben:

I.

Mit Verfügung vom 29. Mai 2007 entzog die Sicherheitsdirektion

des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen) A

den Führerausweis für die Dauer von einem Monat mit Wirkung ab 28. Juli

2007. Vorgängig hatte das Statthalteramt des Bezirkes Winterthur am 27. Februar

2007 wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Strassen-/Witterungsverhältnisse

A mit einer Busse von Fr. 300.- bestraft. Diese Strafverfügung erwuchs

unangefochten in Rechtskraft.

Erwägungen

II.

Den gegen die Entzugsverfügung erhobenen Rekurs von A wies

der Regierungsrat mit Entscheid vom 19. Dezember 2007 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 31. Januar 2008 beantragte A die

Aufhebung des Entscheids des Regierungsrates unter Kostenfolge zulasten der

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Am 11. Februar 2008 liess die Staatskanzlei namens

des Regierungs­rates Abweisung der Beschwerde beantragen. Die Sicherheitsdirektion

des Kantons Zürich schloss am 22. Februar 2008 ebenfalls auf Abweisung der

Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im

Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung

entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit. a VRG

durch den Einzelrichter. Gemäss § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist

jedoch die einzelrichterliche Zuständigkeit ausgeschlossen, wenn wie hier ein Entscheid

des Regierungsrats angefochten ist. Die Geschäftserledigung muss deshalb in

Dreierbesetzung erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1 VRG).

2.

Der Beschwerdeführer bestreitet die tatsächlichen

Feststellungen im vorinstanzlichen Verfahren. Er sei entgegen den Ausführungen

im angefochtenen Entscheid nicht erheblich verletzt worden. Zudem habe es sich

nicht um eine eigentliche Schleuderfahrt, sondern lediglich um ein Abdriften

über den rechten Fahrbahnrand gehandelt.

2.1

Der

Warnungsentzug ist ein Entscheid über die Stichhaltigkeit einer

strafrechtlichen Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der

Warnungsentzug eine der Strafe ähnliche, aber dennoch von ihr unabhängige

Verwaltungsmassnahme mit präventivem Charakter, welche primär die Erziehung des

fehlbaren Fahrzeuglenkers im Interesse der Verkehrssicherheit und nicht dessen

Bestrafung bezweckt. In der Lehre wird jedoch überwiegend die Auffassung

vertreten, dass der Warnungsentzug eine repressive Massnahme beziehungsweise

der Sache nach eine Strafe ist. Im Rahmen der Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes

gemäss Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001, in Kraft seit 1. Januar

2005, sind die Administrativmassnahmen im Strassenverkehr sowohl gegenüber

Ersttätern als auch gegenüber rückfälligen Tätern teilweise massiv verschärft

worden. Gleichzeitig wurde durch die Revision des Allgemeinen Teils des

Strafgesetzbuches gemäss Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002, in Kraft seit

1.

Januar 2007, der bedingte Vollzug von Geldstrafen eingeführt und der

bedingte Vollzug von Freiheitsstrafen erweitert. Insgesamt wird der

Warnungsentzug damit mehr noch als bis anhin für den Fahrzeugführer die einzig

unmittelbar spürbare Reaktion des Staates auf ein Fehlverhalten im

Strassenverkehr und vom Betroffenen als eigentliche Strafe empfunden (vgl. zum

Ganzen BGE 133 II 331 E. 4, mit weiteren Hinweisen).

Die Verwaltungsbehörde, die zum Erlass der

Entzugsverfügung zuständig ist, hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auf

die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren

ergangen ist. Unter bestimmten Voraussetzungen ist sie auch an einen

Strafentscheid gebunden, welcher im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, selbst

wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt insbesondere

dann, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm

vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen ihn ein Führerausweisentzugsverfahren

eröffnet würde, und er es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen

des (summarischen) Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte

geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf der Betroffene nicht das

Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und

Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies

bereits im Rahmen des summarischen Strafverfahrens zu tun, sowie allenfalls die

nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa).

Das Wissen, dass insbesondere bei Trunkenheitsfahrten oder

schweren Verkehrsregelverletzungen neben dem Strafverfahren auch mit der

Einleitung eines Administrativverfahrens zu rechnen ist, kann regelmässig

vorausgesetzt werden. Dagegen kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass

einem Fahrzeuglenker, der nicht schon einmal in solche Verfahren verwickelt

war, die rechtlichen Zusammenhänge zwischen Straf- und Administrativverfahren

vertraut sind. Vielmehr wird der Warnungsentzug, wie das Bundesgericht in BGE

133.

II 331 E. 4 erwogen hat, vom Fahrzeuglenker als die einzige unmittelbare

spürbare Reaktion des Staates auf das Fehlverhalten im Strassenverkehr und als

eigentliche Strafe empfunden; aus dieser Sicht ist es nachvollziehbar, wenn

sich fehlbare Lenker mit dem faktisch wenig einschneidenden Strafentscheid ohne

Ausschöpfung ihrer Verteidigungsrechte abfinden, jedoch davon ausgehen, diese noch

später bei der Verhängung des Warnungsentzugs wahrnehmen zu können, der für die

Betroffenen regelmässig von weit grösserer Tragweite ist.

Ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, auf

dem die bundesgerichtliche Rechtsprechung beruht, kann einem Fahrzeuglenker nur

insoweit vorgeworfen werden, als er im Strafverfahren Verteidigungsrechte nicht

wahrgenommen hat, deren Bedeutung für das nachfolgende Verwaltungsverfahren ihm

bewusst waren oder bewusst sein mussten, was wie gesagt bei einem nicht schon

in ein solches Verfahren verwickelten Laien nicht vorausgesetzt werden kann. So

hat das Bundesgericht in BGE 123 II 97 eingehend dargelegt, dass jenem Lenker

aufgrund früherer Verfahren die Folgen des Verfahrens vor den

(österreichischen) Strafbehörden für das Administrativverfahren in der Schweiz

bekannt sein mussten (E. 3c/aa). Eine Bindung der Verwaltungsbehörde an den

Strafentscheid darf deshalb nur dann angenommen werden, wenn dem Fahrzeuglenker

bekannt war oder bekannt sein musste, welche Auswirkungen die Feststellung des

Sachverhalts und allenfalls auch die rechtliche Würdigung im Strafverfahren auf

das nachfolgende Administrativverfahren haben würden. Die Verwaltungsbehörde

muss daher sicherstellen, dass der fehlbare Fahrzeuglenker über die

Konsequenzen Bescheid weiss, die ein rechtskräftiger Strafentscheid für ein

allfälliges Administrativverfahren haben kann. Sie hat dem Betroffenen

rechtzeitig mitzuteilen, dass sie ein Administrativverfahren eröffnen und dabei

wesentlich auf die Erkenntnisse des Strafentscheids abstellen wird. Nur wenn

konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem fehlbaren Fahrzeuglenker der

Zusammenhang zwischen Straf- und Administrativverfahren bekannt ist oder

bekannt sein muss, kann sich ein entsprechender Hinweis erübrigen.

Angesichts dieser Grundsätze hat die Verwaltungsbehörde

den Betroffenen in der Regel schon nach Eingang der Mitteilung der

Polizeibehörden (vgl. Art. 104 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes

vom 19. Dezember 1958 [SVG] und Art. 36 der Verordnung über

die Kontrolle des Strassenverkehrs vom 28. März 2007) darauf hinzuweisen,

dass sie ein Administrativverfahren eröffnen und dabei wesentlich auf die

Erkenntnisse eines allfälligen Strafverfahrens abstellen wird. Wird der Betroffene

erst nach Erlass des Strafentscheids entsprechend informiert, muss diese

Mitteilung jedenfalls so frühzeitig beim Betroffenen eingehen, dass ihm

hinreichend Zeit bleibt, um in Kenntnis der Bedeutung des Strafentscheids für

das Administrativverfahren zu entscheiden, ob er gegen den Strafentscheid ein

Rechtsmittel ergreifen soll.

2.2

Die

Vorinstanz hat zur Begründung ihres Entscheids wesentlich auf die

Feststellungen im Polizeirapport vom 11. Februar 2007 und die gestützt

darauf ergangene Strafverfügung vom 27. Februar 2007 abgestellt. Es fragt

sich, ob dies im vorliegenden Fall zulässig war.

2.2.1

Der Polizeirapport vom 11. Februar 2007 wurde dem Statthalteramt des

Bezirks Winterthur und der Abteilung Administrativmassnahmen im Strassenverkehr

zugestellt. Dem Beschwerdeführer wurde jedoch nur die Verzeigung an das

Statthalteramt eröffnet. Dieses hat den Verkehrsunfall als leichte

Widerhandlung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG beurteilt und dem

Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom 27. Februar 2007 eine Busse von

Fr. 300.- auferlegt. Der Beschwerdeführer wurde darauf aufmerksam gemacht, dass

er innert 10 Tagen seit der Mitteilung der Strafverfügung beim Statthalteramt

des Bezirkes Winterthur schriftlich das Begehren um gerichtliche Beurteilung

stellen könne. Werde kein Begehren gestellt, erwachse die Strafverfügung in

Rechtskraft. Die Strafverfügung wurde zunächst nur dem Beschwerdeführer eingeschrieben

zugestellt und dürfte spätestens am 20. März 2007 rechtskräftig geworden

sein.

Mit Schreiben vom 5. März 2007 teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass gegen ihn, unabhängig von

einem allfälligen Strafverfahren, ein Administrativverfahren betreffend Entzug

des Führerausweises eingeleitet werde. Zur Begründung wurde der Unfall vom 26. Januar

2007.

in Berg angegeben und der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, sich vor

Erlass der Verfügung innert 10 Tagen zur Sache zu äussern, sowie Einsicht in

die Akten zu nehmen. Das Schreiben enthält keinen Hinweis darauf, dass im

Administrativverfahren wesentlich auf die Erkenntnisse des Strafentscheids

abgestellt werde. Wann dieses Schreiben beim Beschwerdeführer eingegangen ist,

kann aufgrund der Akten nicht festgestellt werden. Sodann teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 4. April 2007 mit, dass sie

vorerst den Abschluss des Strafverfahrens bezüglich des Unfalls vom 26. Januar

2007.

abwarten werde. Der Beschwerdeführer wurde gleichzeitig darauf aufmerksam

gemacht, dass bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine

Administrativmassnahme gegeben sind, wesentlich auf den Strafentscheid

abgestellt werde, nachdem ihm im Strafverfahren umfassende Verteidigungsrechte

zur Verfügung stünden. Das Statthalteramt des Bezirkes Winterthur stellte der

Beschwerdegegnerin am 12. April 2007 die mittlerweile rechtskräftige Strafverfügung

vom 27. Februar 2007 zu.

2.2.2

Von der Einleitung des Administrativverfahrens erfuhr der Beschwerdeführer

mit der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 5. März 2007. Er verfügte

bisher über einen ungetrübten automobilistischen Leumund und war während des

ganzen Verfahrens nicht anwaltlich vertreten. Es bestanden demnach keine

konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer die rechtlichen

Zusammenhänge zwischen dem Straf- und dem Administrativverfahren bekannt waren

oder bekannt sein mussten. Sodann hat die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben

vom 5. März 2007 ausdrücklich festgehalten, das Verfahren betreffend den

Führerausweisentzug werde "unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren"

durchgeführt. Auch wegen dieses Hinweises durfte der Beschwerdeführer in guten

Treuen davon ausgehen, dass die Sachverhaltsermittlung im

Administrativverfahren unabhängig vom Strafverfahren stattfinden werde und er

sich im Verwaltungsverfahren zum Vorfall umfassend äussern könne (vgl. auch BGE

121.

II 214 = Pra 85/1996 Nr. 204 E. 3b). Der Beschwerdeführer konnte sich

deshalb beim Entscheid darüber, ob im Strafverfahren eine gerichtliche

Beurteilung zu verlangen sei, der Konsequenzen der rechtskräftigen

Strafverfügung für das Administrativverfahren nicht bewusst sein, sondern

durfte davon ausgehen, dass die Sache im Administrativverfahren vollständig neu

beurteilt würde.

Den Hinweis, dass im Administrativverfahren auf die

Erkenntnisse der Strafverfügung abgestellt werde, erhielt der Beschwerdeführer

erst mit der Zuschrift der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2007, das

heisst nach Eintritt der Rechtskraft der Strafverfügung. Wegen dieser

verspäteten Aufklärung verzichtete der Beschwerdeführer ohne Kenntnis der damit

verbundenen Folgen auf die Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte im Strafverfahren.

Dies hat zur Folge, dass im vorliegenden

Administrativverfahren nicht ohne weiteres auf die Sachverhaltsfeststellungen

des Strafverfahrens abgestellt werden kann. Vielmehr hätte in jenen Punkten, in

denen der Beschwerdeführer die Darstellung im Polizeirapport bestritt, der

Sachverhalt näher untersucht werden müssen. Dies gilt hier umso mehr, als im

Strafverfahren nur ein Polizeirapport vorlag, der zwar die Ausführungen des

Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen Befragung am Unfallort enthält

(vgl. § 339 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919

[StPO]), jedoch nicht vom Beschwerdeführer unterzeichnet ist. Die

Strafverfügung erging ebenfalls ohne Befragung des Beschwerdeführers (vgl. §§ 340

ff. StPO).

2.3

Damit

ergibt sich, dass der Sachverhalt in den vorinstanzlichen Verfahren nicht genügend

festgestellt wurde. Es rechtfertigt sich daher, die Sache zur weiteren

Untersuchung an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen (§ 64 Abs. 1

VRG).

3.

Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Rekurs- und des

Beschwerdeverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70

VRG). In der Sache liegt ein Zwischenentscheid vor, der nach Art. 93

des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 nur unter

besonderen, hier nicht gegebenen Voraussetzungen anfechtbar ist.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Beschluss des Regierungsrates

vom 19. Dezember 2007 sowie die Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 29. Mai

2007.

werden aufgehoben. Die Akten werden zur weiteren Untersuchung an die Sicherheitsdirektion

zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten

des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte

auferlegt.

4.

Mitteilung an …