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Entscheid

VB.2008.00046

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00046

30. Juli 2008Deutsch18 min

(URT.2008.10818)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Z entzog

mit Scheidungsurteil von März 2006 den Eltern der beiden in den Jahren 2000 und

2003 geborenen Kinder D und E die elterliche Sorge und ersuchte die

Vormundschaftsbehörde X, diesen einen Vormund zu bestellen. Die

Vormundschaftsbehörde X erklärte sich mit Schreiben vom 6. April 2006 für

unzuständig. In der Folge wendete sich die Einzelrichterin an die

Vormundschaftsbehörde A, welche jedoch am 27. Juni 2006 ihre Zuständigkeit für

die Ernennung eines Vormundes ebenfalls verneinte. Die Einzelrichterin ersuchte

deshalb die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich um Klärung

des Kompetenzkonfliktes zwischen den Vormundschaftsbehörden.

Mit einem als "Verfügung"

bezeichneten Schreiben vom 11. Juli 2006 wies die Direktion der Justiz und des

Innern die Vormundschaftsbehörde A aufsichtsrechtlich an, umgehend einen

Vormund bzw. eine Vormundin für die Kinder D und E zu ernennen (Dispositiv-Ziffer

I). Die Vormundschaftsbehörde A sei zuständig, weil die beiden Kinder in einem

Heim in A untergebracht seien und dies ihren für die örtliche Zuständigkeit der

Vormundschaftsbehörde massgeblichen Wohnsitz begründe.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob die Gemeinde A am 9. August

2006.

Rekurs beim Regierungsrat und beantragte, es sei die "Verfügung"

der Direktion der Justiz und des Innern aufzuheben und festzustellen, dass die

Gemeinde für die Führung der Vormundschaft über D und E unzuständig sei.

Eventualiter verlangte die Gemeinde A, der Rekurs sei als Aufsichtsbeschwerde

entgegenzunehmen.

Mit Beschluss vom 12. Dezember 2007 trat der

Regierungsrat insoweit, als sich der Rekurs gegen die genannte Weisung der

Direktion der Justiz und des Innern richtete, nicht auf diesen ein und wies ihn

im Übrigen ab. Der Aufsichtsbeschwerde gab er keine Folge. Die

"Verfügung" der Direktion der Justiz und des Innern vom 11. Juli 2006

qualifizierte der Regierungsrat in der Entscheidbegründung als interne Weisung,

die nicht unter den Begriff der Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) falle und deshalb

nicht angefochten werden könne.

III.

Die Gemeinde A liess am 4. Februar 2008

Beschwerde erheben und beantragen, es sei "der Beschluss des

Regierungsrates vom 12. Dezember 2007 aufzuheben und das Verfahren an diesen

zurückzuweisen mit der Anweisung den Rekurs materiell zu behandeln, unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin 1 [Gemeinde X] und der

Beschwerdegegnerin 2 [Direktion der Justiz und des Innern]".

Die Gemeinde X beantragte in ihrer

Beschwerdeantwort vom 26. Februar/4. März 2008 die Feststellung,

"dass die Vormundschaftsbehörde X zur Führung der Vormundschaft über die

Kinder D und E unzuständig ist, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten

der Beschwerdeführerin". Die Direktion der Justiz und des Innern sowie die

Staatskanzlei im Auftrag des Regierungsrats beantragten, auf die Beschwerde sei

nicht einzutreten.

Ein von der Gemeinde A am 9. August 2006

gegen die "Verfügung" der Direktion der Justiz und des Innern vom 11.

Juli 2006 eingeleitetes zivilrechtliches Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren war

vom Bundesgericht zunächst bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem

Regierungsrat sistiert worden. Mit Verfügung vom 5. Februar 2008 wurde das

bundesgerichtliche Verfahren bis zum Vorliegen des Beschwerdeentscheides des

Verwaltungsgerichts sistiert.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die vorliegende Angelegenheit hat keinen

Streitwert und beschlägt nicht ein Sondergebiet, das gerichtsintern in

einzelrichterliche Zuständigkeit gehören würde; überdies hat der Regierungsrat

als Vorinstanz gewirkt. Darum ist die Beschwerde kraft § 38 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) in Dreierbesetzung zu erledigen.

2.

2.1

Die Zuständigkeit ist nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1

VRG von Amts wegen zu prüfen. Hier geht es um eine vormundschaftliche

Angelegenheit.

2.2

Gemäss Art. 361 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) bestimmen die

Kantone vormundschaftlichen Behörden und ordnen, wo zwei Instanzen der

Aufsichtsbehörde vorgesehen sind, die Zuständigkeit dieser Instanzen. Diese

Kompetenz zur Bestimmung der vormundschaftlichen Behörden gibt den Kantonen das

Recht, die Organisation der Behörden und das Verfahren vor diesen unter

Vorbehalt des übergeordneten Rechts frei zu gestalten (BGr, 8. April 2008,5A_532/2007, E. 2.2, www.bger.ch; BGE 118 Ia 473 E. 5 S. 478

ff.). Nach dem Zivilgesetzbuch können die Kantone als vormundschaftliche

Aufsichtsbehörden insbesondere Gerichts- oder Verwaltungsbehörden einsetzen

(vgl. Art. 54 Abs. 2 SchlT ZGB). Die zur Ergänzung des Zivilgesetzbuchs

vorgesehenen Anordnungen der Kantone, insbesondere jene zum

Vormundschaftsrecht, bedürfen allerdings der Genehmigung des Bundes (vgl. Art. 52

Abs. 1 und 3 SchlT ZGB).

Die erstinstanzliche Aufsichtsbehörde in

Vormundschaftssachen ist im Kanton Zürich der Bezirksrat (§§ 41 und 75 Satz

1.

des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911

[EG ZGB]). Im Rahmen der zweitinstanzlichen Aufsicht behandelt das Obergericht

nach § 44a Ziff. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976

und § 56b EG ZGB Rekurse gegen familienrechtliche Entscheide der

Bezirksräte (Art. 90–456 ZGB). Hingegen befasst sich die Direktion der

Justiz und des Innern als Aufsichtsbehörde zweiter Instanz mit der allgemeinen

Aufsicht (vgl. §§ 44 Ziff. 9 und 75 Satz 2 EG ZGB in Verbindung

mit § 23 Ziff. 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Organisation und

Geschäftsordnung des Regierungsrates und seiner Direktionen vom 26. Februar

1899), zu welcher unter anderem die Erteilung von Weisungen an die unterstellten

Behörden im Einzelfall gehört (vgl. Thomas Geiser, Basler Kommentar, 2006, Vor Art. 420–425

ZGB N. 9).

2.3

Vorliegend wurde der beschwerdeführerischen Vormundschaftsbehörde im Rahmen

der allgemeinen Aufsicht eine Weisung erteilt, welche sie verpflichtete, einen

Vormund bzw. eine Vormundin zu ernennen. Weder aus dem Zivilgesetzbuch noch aus

der genannten kantonalen Regelung ergibt sich ausdrücklich, ob die betroffene

Vormundschaftsbehörde bzw. Gemeinde eine solche Weisung an das

Verwaltungsgericht weiterziehen kann.

Art. 361 ZGB schliesst einen Weiterzug eines von der oberen kantonalen Aufsichtsinstanz in

zweiter Instanz gefällten Entscheides im Kanton aus (vgl. BGE 118 Ia 473 E. 5a,

83.

II 180 E. 1a). Soweit der Regierungsrat vorliegend (als zweitinstanzliche

Aufsichtsbehörde) zur Überprüfung der "Verfügung" der Direktion der

Justiz und des Innern vom 11. Juli 2006 zuständig gewesen wäre, wäre die verwaltungsgerichtliche

Beschwerde somit von vornherein unzulässig. Das Verwaltungsgericht wäre damit

nur zuständig, wenn es anstelle des Regierungsrats über das bei diesem am 9.

August 2006 eingereichte Rechtsmittel hätte entscheiden müssen.

2.4

Nach den allgemeinen Regeln des kantonalen Verfahrensrechts könnte die

Weisung der Direktion der Justiz und des Innern – vorausgesetzt, es handle sich

überhaupt um eine Verfügung – gemäss § 19a Abs. 1 VRG beim

Regierungsrat angefochten werden. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

kann sich folglich nur aus höherrangigem Recht ergeben.

2.5

Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat,

verlangt Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK) im vorliegenden Zusammenhang keinen Zugang zu einem unabhängigen und

unparteiischen Gericht. Die Beschwerdeführerin kann sich als juristische Person

des öffentlichen Rechts nicht auf diese Bestimmung berufen, zumal es um eine hoheitliche

Aufgabe geht (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 4 N. 24, mit weiteren Hinweisen).

2.6

2.6.1

Für den Bereich der Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gebietet Art. 130 Abs. 3 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG), innert zwei Jahren (also

bis Ende 2008) Ausführungsbestimmungen zu Art. 86 Abs. 2 f. BGG zu

erlassen. Danach und vorbehältlich hier nicht spielender Ausnahmen setzen die

Kantone als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein. Art. 130

Abs. 4 BGG gestattet den Kantonen, die Ausführungsbestimmungen bis zur

eigentlichen Gesetzgebung in die Form nicht referendumspflichtiger Erlasse zu

kleiden, soweit es zur Einhaltung der Anpassungsfrist notwendig ist.

Sinngemässe Anwendung finden die Vorschriften über die kantonalen Vorinstanzen

in Art. 86 BGG nach Art. 114 BGG auch auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde;

für diese gilt deshalb die dargestellte Übergangsregelung ebenfalls (Giovanni

Biaggini, Basler Kommentar, 2008, Art. 114 BGG N. 14).

Auch hinsichtlich der Beschwerde in

Zivilsachen sieht das BGG vor, dass die Kantone – ebenfalls unter Vorbehalt hier

nicht einschlägiger Ausnahmen – obere Gerichte als unmittelbare Vorinstanzen

des Bundesgerichts einsetzen (Art. 75 Abs. 2 BGG), wobei hier die

Anpassung der kantonalen Regelungen grundsätzlich auf den Zeitpunkt des

Inkrafttretens einer schweizerischen Zivilprozessordnung zu erfolgen hat (vgl. Art. 130

Abs. 2 BGG).

Ferner gewährleistet nach Art. 77 Abs. 1 Satz 1 der

Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV), welche gemäss ihrem Art. 135 Abs. 1

am 1. Januar 2006 in Kraft getreten ist, das Gesetz für im Verwaltungsverfahren

ergangene Anordnungen die wirksame Überprüfung durch eine Rekursinstanz sowie

den Weiterzug an ein Gericht. Laut Art. 138 Abs. 1 KV treffen die

Behörden bis Ende 2010 die Vorkehren, um das Rechtspflege­verfahren an die

Vorgaben unter anderem von Art. 77 KV anzupassen (lit. b; vgl. Madeleine

Camprubi in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar

zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 138 N. 1–5 und 8

ff.).

2.6.2

Das Verwaltungsgericht tritt in

konstanter Praxis während der kürzeren der Übergangsfristen von Art. 130 Abs. 3

BGG und Art. 138 Abs. 1 KV auf eine durch § 43 Abs. 1 VRG

grundsätzlich ausgeschlossene Beschwerde nur ein, wenn nach altem Recht die Verwaltungsgerichts-

und nach geltendem eine ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht offen stand

bzw. steht (vgl. VGr, 16. April 2008, VB.2008.00127, E. 2 mit Hinweisen,

und 9. Juli 2008, VB.2008.00240, E. 2.1.2.2 [beides unter

www.vgrzh.ch]). Zwar betrifft diese Rechtsprechung keine Fälle, bei welchen auch

Rechtsmittel in Zivilsachen in Frage kämen. Auch handelt es sich dabei – anders

als vorliegend – nicht um die Zulassung einer nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz

grundsätzlich nicht vorgesehenen Beschwerde, sondern einzig um die

Nichtanwendung des Ausnahmekataloges von § 43 Abs. 1 VRG. Gleichwohl

kann aus der genannten Rechtsprechung für den vorliegenden Fall sinngemäss

abgeleitet werden, dass das Verwaltungsgericht jedenfalls dann zuständig ist,

wenn nach dem früheren Recht eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 97

ff. des Bundesrechts-pflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [OG]) ans Bundesgericht

gegeben war und nach dem heute geltenden Recht mit einer ordentlichen Beschwerde

(Art. 72–112 BGG) an dieses gelangt werden könnte.

Die genannte Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts stützt sich unter anderem auf Art. 98a Abs. 1 OG,

wonach in Fällen, wo die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht

offen stand, als letzte kantonale Instanz eine richterliche Behörde wirken

musste. Im Bereich der Berufung (Art. 43 ff. OG), der zivilrechtlichen

Nichtigkeitsbeschwerde (Art. 68 ff. OG) und der staatsrechtlichen Beschwerde

(Art. 84 ff. OG) an das Bundesgericht sah das Bundesrechtspflegegesetz dagegen

nicht vor, dass richterliche Instanzen als letztinstanzliche kantonale Behörden

zu bestellen sind. Demnach besteht im heutigen Zeitpunkt kein Anlass, die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu bejahen, soweit nach dem Bundesrechtspflegegesetz

gegen den letztinstanzlichen Entscheid in der vorliegenden Sache die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht nicht zur Verfügung

gestanden hätte.

2.6.3

Nach Art. 97 in Verbindung mit Art. 98

lit. g OG beurteilte das Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerden

gegen Verfügungen im Sinn von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember

1968.

über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche von den kantonalen Behörden

in letzter Instanz getroffen worden sind. Als Verfügungen im Sinn von Art. 5

VwVG gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches

Recht des Bundes stützen.

Verfügungen im Bereich des Vormundschaftswesens könnten

theoretisch dem öffentlichen Recht zugeordnet werden (auch zum Folgenden BGr,

25.

August 2003,5A.15/2003, E. 1, www.bger.ch). Allerdings

war nach der im Bundesrechtspflegegesetz verankerten Auffassung die

Bevormundung sowie alles, was mit der Führung der Vormundschaft zusammenhing

und im Zivilgesetzbuch geregelt war, Teil des Privatrechts. So hat der

Bundesrat in der Botschaft über den Ausbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom

24.

September 1965 zu Art. 99 lit. p des Entwurfes, welcher dem

früheren Art. 100 lit. g OG entsprach, ausgeführt, dass die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen im Rahmen der Aufsicht über die

Vormundschaftsbehörden kein geeignetes Rechtsmittel sei, weil diese Verfügungen

regelmässig zivilrechtliche Verhältnisse betreffen würden (BBl 1965 II 1312;

vgl. auch BGE 100 Ib 113 E. 1). Art. 100 Abs. 1 lit. g OG

schloss denn auch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht gegen

Verfügungen "auf dem Gebiete der Aufsicht über die Vormundschaftsbehörden"

aus.

Dispositiv

Das Bundesgericht hat allerdings entschieden, dass

Verfügungen betreffend die Bewilligung zur Aufnahme von Pflegekindern gemäss Art. 316

ZGB nicht von der Ausschlussbestimmung von Art. 100 lit. g OG erfasst

werden (BGE 107 Ib 283, bestätigt in BGE 116 II 238 E. 1b).

Wegleitend war dabei, dass die Kantone als Bewilligungsbehörde auch eine andere

Stelle als die Vormundschaftsbehörde einsetzen können (BGE 107 Ib 283, auch zum

Folgenden). Die Frage der Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde könne

nicht von den Eigenschaften der vom kantonalen Recht bezeichneten Bewilligungsbehörde

abhängig gemacht werden, so dass das entscheidende Kriterium die Natur der von

der Behörde zu erfüllenden Aufgabe bleibe. Der Entscheid über eine Bewilligung

zur Aufnahme von Pflegekindern sei eine öffentliche Aufgabe, so dass die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen stehe.

In Anlehnung an diese Rechtsprechung wurde

die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht auch bei in Ausübung der

Pflegekinderaufsicht ergehenden Verfügungen zugelassen (BGE 116 II 238 E. 1 S.

238 ff.).

Aus den erwähnten Urteilen zur

Pflegekinderaufsicht kann nicht abgeleitet werden, dass im Bereich des

Vormundschaftswesens stets die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht

zur Verfügung stand, soweit die Aufgabe, welche die Behörde erfüllte, öffentlicher

Natur war und demzufolge eine Verfügung als Anfechtungsobjekt vorlag (so jedoch

Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege

des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 886). Die Ausnahme im Bereich des

Pflegekinderwesens liegt nämlich – wie erwähnt – einzig darin begründet, dass

die Kantone in diesem Bereich die betreffende Kompetenz einer anderen als der

Vormundschaftsbehörde übertragen können (auch zum Folgenden BGr,

25. August 2003,5A.15/2003, E. 1, www.bger.ch). Ohnehin handelt es sich

hierbei nicht um eine eigentliche Ausnahme vom Grundsatz, dass Verfügungen auf

dem Gebiet des Vormundschaftswesens nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde

beim Bundesgericht angefochten werden können. Denn die Pflegekinderaufsicht ist

in Art. 316 ZGB und damit gesetzessystematisch ausserhalb des

Vormundschaftsrechts (Art. 360–456 ZGB) geregelt.

Bei Verfügungen im Rahmen der nach

Bundesrecht zwingend von den vormundschaftlichen Aufsichtsbehörden im Sinn von Art. 361

Abs. 2 ZGB auszuübenden aufsichtsrechtlichen Tätigkeit muss folglich davon

ausgegangen werden, dass der Weiterzug mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das

Bundesgericht nach Art. 100 lit. g OG generell ausgeschlossen war (im

Ergebnis zur Aufsicht über eine Amtsvormundschaft ebenso

BGr, 13. Oktober 2003,5P.312/2003, E. 1; vgl. auch BGr,

25. August 2003,5A.15/2003, E. 1 [beides unter www.bger.ch]). Demzufolge

ist unerheblich, dass die vorliegende Weisung der Aufsichtsbehörde an die ihr

unterstellte Vormundschaftsbehörde, einen Vormund zu bestellen, aus materieller

Sicht als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren ist (vgl. BGE 110 II 92 E. 3,

wo die Weisung einer oberen Aufsichtsbehörde, ein Entmündigungsverfahren einzuleiten,

der rein administrativen Tätigkeit zugeordnet wurde. In diesem Fall ging es in

materieller Hinsicht – wie vorliegend – um die richtige Anwendung der

Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit. Bezeichnenderweise wurde in

diesem Entscheid nicht erörtert, ob das eingelegte Rechtsmittel als

Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen sei. Die Möglichkeit, eine

falsch bezeichnete Eingabe entgegenzunehmen, wenn sie die Eintretensvoraussetzungen

des zulässigen Bundesrechtsmittels erfüllt, hätte nach bundesrechtlicher

Rechtsprechung bestanden [BGE 126 III 431 E. 3]. Das Bundesgericht scheint hier

aber ohne weiteres davon ausgegangen zu sein, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde

unzulässig ist. Vgl. zu diesem Entscheid auch Thomas Geiser, Art. 376

ZGB N. 10).

Nach dem Gesagten folgt, dass

Aufsichtsentscheide der letzten kantonalen Instanz im Vormundschaftsrecht nicht

der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zugänglich waren, soweit

eine Aufsichtsbehörde im Sinn von Art. 361 Abs. 2 ZGB amtete.

Dementsprechend wird in der Literatur zum Teil festgehalten, dass

vormundschaftsrechtliche Aufsichtsentscheide aufgrund von Art. 100 lit. g

OG durchwegs nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden konnten

(Kathrin Klett/Elisabeth Escher, Basler Kommentar, 2008, Art. 72 BGG N. 13;

Yves Donzallaz, Loi sur le Tribunal fédéral, Bern 2008, S. 851).

2.6.4 Gemäss den vorstehenden Ausführungen wäre

die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht in Fällen wie dem

vorliegenden ausgeschlossen gewesen. Es bestand deshalb auch keine Pflicht des

Kantons, im Sinn von Art. 98a Abs. 1 OG eine gerichtliche Vorinstanz

vorzusehen. Infolgedessen fehlt es an einer Grundlage für eine sachliche Zuständigkeit

des Verwaltungsgerichts.

Daran nichts zu ändern vermag die am 1. Januar 2007 in

Kraft getretene Rechtsweggarantie von Art. 29a der Bundesverfassung vom

18. April 1999 (BV), zumal sie von den Kantonen frühestens nach Ablauf

einer Frist von zwei Jahren nach deren Inkrafttreten, also ab 1. Januar

2009, verwirklicht werden muss (vgl. Art. 130 Abs. 3 BGG sowie Art. 29a

Satz 2 BV; Denise Brühl-Moser, Basler Kommentar, 2008, Art. 130 BGG

N. 3). Ebenso wenig können hier Rechtsmittel eine Rolle spielen, mit denen

Streitigkeiten zwischen Vormundschaftsbehörden verschiedener Kantone zu

beurteilen waren bzw. zu beurteilen sind (Art. 83 lit. e OG und Art. 378

Abs. 2 ZGB sowie Art. 120 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. zu einem

negativen Kompetenzkonflikt zweier Vormundschaftsbehörden des gleichen Kantons,

der vom Bundesgericht als Nichtigkeitsbeschwerde materiell beurteilt wurde,

BGr, 5. Februar 2001,5C.16/2001, E. 1a, www.bger.ch).

Das hier Festgehaltene gilt auch mit Bezug auf die Anfechtung

des vorinstanzlichen Entscheids, der Aufsichtsbeschwerde keine Folge zu geben.

Gegen einen ablehnenden Bescheid auf eine Aufsichtsbeschwerde ist kein

Rechtsmittel möglich, sondern nur erneute Aufsichts­be­schwerde an die obere Instanz

(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 43 und § 41 N. 16).

Für Aufsichtsbeschwerden gegen den Regierungsrat ist an sich der Kantonsrat

zuständig (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 35). Vorliegend

ist jedoch aufgrund des bundesrechtlichen Verbots dreier Aufsichtsinstanzen

(vorn 2.3) weder der Kantonsrat, noch das Verwaltungsgericht zur Behandlung der

sinngemäss erhobenen Aufsichtsbeschwerde zuständig.

Demgemäss ist auf die Beschwerde nicht

einzutreten.

3.

Der nach dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes

ergangene regierungsrätliche Entscheid kann gemäss Art. 132 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 5 BGG mit Beschwerde

in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) beim Bundesgericht angefochten werden.

Das von der Beschwerdeführerin eingelegte Rechtsmittel ist deshalb gestützt auf

Art. 48 Abs. 3 BGG an das Bundesgericht weiterzuleiten.

4.

Der angefochtene Entscheid wurde nicht mit

einer Rechtsmittelbelehrung versehen, obschon dies aufgrund des zur Verfügung

stehenden ordentlichen Rechtsmittels (vorn 3) nach § 10 Abs. 2 VRG und

Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG geboten gewesen wäre. Deshalb lassen

sich die Gerichtskosten vorab nicht der Beschwerdeführerin belasten, geschweige

denn den Beschwerdegegnerinnen. Ein Vorwurf trifft aber angesichts der hier

erörterten schwierigen Zuständigkeitsfrage (vorn 2) auch nicht die Vorinstanz,

so dass diese zu Lasten der Staatskasse ebenso wenig kostenpflichtig erklärt

werden darf. Die Gerichtskosten sind deshalb auf die eigene Kasse zu nehmen

(vgl. zum Ganzen VGr, 8. Februar 2006, VB.2006.00002, E. 4 mit Hinweis, www.vgrzh.ch).

Ausgangsgemäss kann die Beschwerdeführerin vor

Verwaltungsgericht keine Parteientschädigung erhalten (vgl. § 17

Abs. 2 VRG). Immerhin ist der Aufwand ihrer Vertreterin wegen der

Weiterleitung des vorliegenden Rechtsmittels an das Bundesgericht nicht verloren.

Auch der Stadt X kann die beantragte

Parteientschädigung nicht zugesprochen werden, da nicht ersichtlich ist,

inwiefern die Abfassung der verhältnismässig knapp gehaltenen Beschwerdeantwort

besonderen Aufwand erforderte.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1. Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

Sie wird an

das Bundesgericht weitergeleitet.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'090.-- Total der Kosten.

4. Die Gerichtskosten

werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

6. Gegen diesen

Beschluss kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG erhoben

werden. Sie ist innert Tagen ab Zustellung einzureichen

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an