Lexipedia

Entscheid

VB.2008.00050

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00050

2. April 2008Deutsch14 min

(URT.2008.10576)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

C besucht die Klasse 1b (Untergymnasium) an der

Kantonsschule X. Mit Verfügung vom 30. November 2007 wurde den Eltern

mitgeteilt, dass C die Probezeit nicht bestanden habe.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A, der Vater von C, am 8. Dezember

2007.

Rekurs erheben, welchen die Bildungsdirektion mit Verfügung vom

28.

Januar 2008 kostenfällig abwies (Dispositiv-Ziffern I und II).

III.

Am 8. Februar 2008 liess A mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht gelangen und Folgendes beantragen:

"Dispositiv

Ziff I und II der Verfügung der Beschwerdegegnerin [gemeint: Bildungsdirektion]

seien aufzuheben.

Es sei

festzustellen, dass C definitiv aufgenommen wird, evtl. sei die Angelegenheit

zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin bzw. die Kantonsschule X zurückzuweisen.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. der

Staatskasse."

Sowohl die Bildungsdirektion als auch die Kantonsschule X

beantragen (sinngemäss) Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden gegen letztinstanzliche

Anordnungen von Verwaltungsbehörden, soweit das Gesetz keine abweichende Zuständigkeit

vorsieht oder eine Anordnung nicht als endgültig bezeichnet (§ 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Anfechtungsobjekt

ist ein Rekursentscheid der Bildungsdirektion, was den Weiterzug an das

Verwaltungsgericht grundsätzlich möglich macht (vgl. § 19b VRG). Die vorliegende

Materie ist nicht im Negativ­katalog des § 43 VRG aufgeführt. Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit zu bejahen. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde ein­zutreten.

1.2

Die

Bildungsdirektion führt in ihrer ohnehin verspäteten Vernehmlassung vom 25./26. Februar

2008.

aus, dass ein Verbleib des Schülers in der Klasse während des zweiten

Semesters den Interessen des Schülers wie auch denjenigen der Kantonsschule

zuwider laufe. Aus diesen Gründen sowie aufgrund der Aussichtslosigkeit der

Beschwerde beantrage sie, "dem Entscheid des Verwaltungsgerichts die

aufschiebende Wirkung zu entziehen". Nach § 66 VRG sind Entscheide

des Verwaltungsgerichts mit Eintritt der Rechtskraft vollstreckbar. Vorliegend

wäre als Rechtsmittel die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu ergreifen. Dieser

kommt in der Regel keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 117 in Verbindung

mit Art. 103 Abs. 1 BGG). Der Instruktionsrichter oder die

Instruktionsrichterin kann jedoch von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei

eine andere Anordnung treffen (Art. 117 in Verbindung mit Art. 103

Abs. 3 BGG). Somit liegt es nicht in der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts,

seinem Entscheid die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Sollte die Vorinstanz

mit ihrem Antrag gemeint haben, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu

entziehen, so ist festzuhalten, dass sie dies selbst in der Hand gehabt hätte: Nach

§ 55 Abs. 1 VRG kommen dem Lauf der Beschwerdeschrift und der

Einreichung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu, wenn mit der angefochtenen

Anordnung nicht aus besonderen Gründen etwas anderes bestimmt wurde. Zum

prozessualen Antrag war daher nichts vorzukehren.

2.

Nach § 50 VRG ist die Rüge der Unangemessenheit im

Beschwerdeverfahren – unter den in § 50 Abs. 3 VRG erwähnten

Ausnahmen – grundsätzlich ausgeschlossen. Als Rechts­verletzung im Sinne von

§ 50 Abs. 2 VRG gelten unter anderem Ermessensmissbrauch und

Ermessensüberschreitung (lit. c). Die bloss unzweckmässige

Ermessensausübung kann beim Verwaltungs­gericht nicht gerügt werden.

Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die rechtsanwendende Behörde Ermessen

übt, ohne dass ihr nach dem Gesetz solches zukommt. Ermessensmissbrauch ist ein

qualifizierter Ermessensfehler, der als Rechtsverletzung gilt (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 50 N. 70, 78 und 80).

3.

3.1

Der

Klassenkonvent entscheidet am Ende der Probezeit über die definitive Aufnahme

(§ 8 des Promotionsreglements für die Gymnasien des Kantons Zürich vom

10.

März 1998 [PromotionsR, LS 413.251.1]; vgl. auch § 9

Abs. 5 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 [LS 413.21] und

§ 18 Abs. 1 der Mittelschulverordnung vom 26. Januar 2000

[LS 413.211]). Die Bedingungen für die definitive Aufnahme sind gemäss

§ 9 PromotionsR erfüllt, wenn in allen Promotionsfächern, die im

betreffenden Semester unterrichtet werden, die doppelte Summe aller Notenabweichungen

von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4

nach oben (lit. a) und nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt werden

(lit. b). Schülerinnen und Schüler, welche diese Bedingungen nicht

erfüllen, werden am Ende der Probezeit abgewiesen (§ 10 Abs. 1

Satz 1 PromotionsR). In besonderen Fällen kann der Klassenkonvent

zugunsten der Schülerin oder des Schülers von den genannten Bestimmungen

abweichen (vgl. § 13 PromotionsR).

3.2

In drei

Fächern erhielt der Sohn des Beschwerdeführers Noten unter 4; die Summe aller

Notenabweichungen von 4 nach oben betrug 3; die doppelte Summe aller Notenabweichungen

von 4 nach unten 5. Damit hat er die Bedingungen für die definitive Aufnahme am

Gymnasium gemäss § 9 PromotionsR nicht erfüllt.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den massgeblichen Sachverhalt nicht

richtig und unvollständig festgestellt. Er leitet aus einem

Orientierungsschreiben der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2007 an

die Eltern der Schülerinnen und Schüler der ersten Klasse eine

Vertrauensgrundlage ab. Demnach hätten die Eltern anlässlich der Probezeit-Zwischenbeurteilungen

vom 1./2. Oktober 2007 über ein allfälliges Nichtbestehen der Probezeit

ihres Sohnes informiert werden müssen, damit rechtzeitig Massnahmen hätten

ergriffen werden können. Damit beruft sich der Beschwerdeführer auf den Grundsatz

des Vertrauensschutzes. Dieser fliesst aus dem in Art. 5 Abs. 3 und

Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) statuierten

Prinzip von Treu und Glauben. Darauf können sich Private berufen, sofern die in

Lehre und Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für die Annahme

schützenswerten Vertrauens erfüllt sind. Zu diesen Voraus­setzungen gehören in

erster Linie das Vorliegen einer Vertrauensgrundlage sowie die Be­tätigung des

Vertrauens in der Weise, dass der Betroffene gestützt darauf Dispositionen

getätigt hat, die ohne Nachteile nicht mehr rückgängig gemacht werden können

(Ulrich Hä­fe­lin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

5.

A., Zürich etc. 2006, Rz. 631 und 660; Pierre Tschannen/Ulrich

Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. A., Bern 2005, § 22

Rz. 9 ff.).

Vorbehaltlose Auskünfte und Zusagen einer zuständigen Behörde

werden von der Rechtsprechung als Vertrauensgrundlage anerkannt (Beatrice

Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt a.M.

1983, S. 204 f.). Geschützt wird nur die Person, die sich gutgläubig

auf die sich als fehlerhaft erweisende Auskunft oder Zusage verlässt, das

heisst den Mangel nicht kennt oder diesen auch bei Anwendung der gebotenen

Sorgfalt nicht hätte erkennen können (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 668 ff.;

Weber-Dürler, S. 211).

4.1.1

Im Orientierungsschreiben der Beschwerdegegnerin vom 10. September

2007.

wurden die Eltern darüber informiert, dass am 1./2. Oktober 2007

Probezeit-Zwischen­beur­teilungen der Schülerinnen und Schüler stattfänden.

Dabei gäben die Lehrpersonen zu Handen der Klassenlehrperson eine Beurteilung

der Leistung ab und versuchten abzuschätzen, ob der betreffende Schüler die

Probezeit mit Erfolg bestehen könne. Je nach Ergebnis und Prognose werde die

Klassenlehrperson mit dem Schüler und/oder direkt mit den Eltern Kontakt

aufnehmen. Weiter wird festgehalten, dass die Zwischenbeurteilung für die

Schule und die Eltern sehr wichtig sei, da dadurch rechtzeitig und in Absprache

mit allen Betroffenen die notwendigen Massnahmen getroffen werden könnten.

Anlässlich der

Zwischenbeurteilung wurde der Beschwerdeführer nicht darüber orientiert, dass

sein Sohn die Probezeit allenfalls nicht bestehen könnte. Gemäss der Rekursantwort

der Beschwerdegegnerin fiel der Sohn des Beschwerdeführers bei der Zwischenbeurteilung

nicht auf. Nur in den Fächern Latein und Französisch hätten die Lehrpersonen

mit einer Nicht-Aufnahme am Ende der Probezeit gerechnet, weshalb die Klassenlehrperson

die Eltern nicht kontaktiert habe. Im Klassenkonvent am Ende der Probezeit habe

sich gezeigt, dass der Sohn des Beschwerdeführers in der zweiten Hälfte der

Probezeit deutlich schlechtere Leistungen erbracht habe. Die Beschwerdegegnerin

führte aus, dass aus dem deutlichen Leistungsabfall die Eltern schon vor dem

Ende der Probezeit hätten schliessen können, dass ihr Sohn die Probezeit

eventuell nicht bestehen würde.

4.1.2

Nach Lehre und Rechtsprechung entsteht eine Vertrauensgrundlage durch

behördliche Zusicherung regelmässig nur dann, wenn letztere einen gewissen

Bestimmtheitsgrad aufweist und sich auf einen konkreten, die auskunftserheischende

Person direkt betreffenden Sachverhalt bezieht (Häfelin/Müller/Uhlmann,

Rz. 669 f.; Beatrice Weber-Dürler, Neuere Entwicklungen des

Vertrauensschutzes, ZBl 103/2002, S. 281 ff., 288 f.; BGE 131 II 627

E. 6.1, 125 I 267 E. 4c, je mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund war das

Orientierungsschreiben der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2007 zwar

grundsätzlich zur Begründung von Vertrauen geeignet. Es bezog sich auf die

Situation des Sohns des Beschwerdeführers. Die Berufung auf Vertrauensschutz

muss jedoch im vorliegenden Fall deshalb versagen, weil die Beschwerdegegnerin

– entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – keine vorbehaltlose Zusicherung abgab:

Anlässlich der Probezeit-Zwischenbeurteilungen versuchen die Lehrpersonen

abzuschätzen, ob der betreffende Schüler die Probezeit mit Erfolg bestehen

kann. Eine Prognose ist von vornherein nicht geeignet, eine definitive Aussage

über das Bestehen der Probezeit abzugeben. Auch aus der Tatsache, dass die

Klassenlehrperson keinen Kontakt zum Schüler und/oder den Eltern aufnimmt, kann

nicht automatisch geschlossen werden, dass der Schüler die Probezeit bestehen

wird. Erst am Ende der Probezeit und aus dem Gesamtbild der Noten ergibt sich,

ob ein Schüler die Probezeit besteht oder nicht. Vorliegend erfolgte das Nichtbestehen

der Probezeit im Wesentlichen aufgrund der deutlich schlechteren Leistungen des

Sohns des Beschwerdeführers in der zweiten Hälfte der Probezeit. Dies hätten

die Eltern erkennen sollen. Die Probezeit-Zwischenbeurteilung entband sie nicht

von ihrer Verantwortung, sich zwischen den Berichtsterminen nach den Leistungen

ihres Sohnes zu erkundigen (siehe Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht,

2.

A., Bern etc. 2003, S. 487 f., 437). Zusammengefasst ergibt

sich, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes

berufen kann.

4.1.3

Im Übrigen ist festzuhalten, dass keine besondere Vorschrift die

Lehrpersonen verpflichtet, eine Leistungsverminderung auch ausserhalb der

Berichtstermine den Eltern zu melden. Nach § 22 Abs. 1 des

Mittelschulgesetzes informieren die Schulen die Eltern über wichtige

Schulangelegenheiten sowie insbesondere über Leistung und Verhalten der Schülerinnen

und Schüler. Aus dieser Bestimmung lässt sich nicht ableiten, dass die Schulen

die Eltern über jede einzelne Note ihrer Kinder zu unterrichten haben. Von

Schülerinnen und Schülern dieser Schulstufe kann ohne weiteres erwartet werden,

ihre Eltern über die erzielten Noten zu informieren und selbst abzuschätzen, ob

der Notenschnitt für ein Bestehen der Probezeit ausreicht. Auch aus dem Promotionsreglement

ergibt sich kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch darauf, von der Schule über

ein allfälliges Nichtbestehen der Probezeit vorgängig informiert zu werden.

4.2

Die

Beschwerde bringt weiter vor, dass der Beschwerdeführer "als Beweismittel

für die Eigenschaften von C als Schüler dessen ehemaligen Primarlehrer

angeboten" habe, worauf die "Beschwerdegegnerin" (recte:

Vorinstanz) mit keinem Wort eingegangen sei.

Erscheint der Sachverhalt umfassend ermittelt, obgleich nicht

alle Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft wurden, und versprechen

zusätzliche Abklärungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, rechtfertigt es

sich, auf weitere Untersuchungen zu verzichten. Ein Verzicht ist insbesondere

geboten, wenn die Abnahme von Beweisen in Frage steht, die sich von vornherein

als untauglich erweisen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 10 mit Hinweis).

Davon ist vorliegend auszugehen: Die Vorinstanz durfte auf die Befragung des

Primarlehrers verzichten, da er die Leistungen des Sohns des Beschwerdeführers

an der Kantonsschule nicht beurteilen kann. Im Orientierungsschreiben der

Beschwerdegegnerin vom 10. September 2007 wurden die Eltern darauf

aufmerksam gemacht, dass die Noten an der Kantonsschule nicht mehr in jedem

Fall mit denjenigen in der Primarschule übereinstimmen müssen. Eine Befragung

des Primarlehrers erweist sich damit als untauglich für die Beurteilung der

Leistungen und des Verhaltens des Sohns des Beschwerdeführers an der Kantonsschule.

4.3

Der

Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass in den Fächern Deutsch, Französisch

und Latein die mündlichen Leistungen seines Sohns stark divergieren würden. Besonders

die Einschätzung der Deutschlehrerin decke sich weder mit dem Erleben des Beschwerdeführers

noch mit demjenigen seines Primarlehrers, aber auch nicht mit denjenigen des

Französisch- und des Lateinlehrers.

Bei der Überprüfung von Examensleistungen darf sich die

Rechtsmittelbehörde eine gewisse Zurückhaltung bei der Ausübung einer an sich

freien Kognition auferlegen. Es ist mit Art. 29 Abs. 2 BV vereinbar,

wenn die Rechtsmittelbehörde angesichts des weiten Ermessensspielraums der

Prüfungsbehörde erst einschreitet, wenn die Prüfungsbewertung nicht

nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien

beruht (vgl. VGr, 22. November 2006, VB.2006.00248, E. 2.2,

www.vgrzh.ch, mit Hinweisen). Die Zurückhaltung wirkt sich naturgemäss bei

mündlichen Leistungen stärker aus als bei schriftlichen, da diese leichter

einer Überprüfung unterzogen werden können (Plotke, S. 725 mit Hinweisen).

4.3.1

Die Vorinstanz hat schriftliche Stellungnahmen zu den Noten unter 4

eingefordert. Die Lehrpersonen gaben im Rekursverfahren Auskunft zu den von

ihnen erteilten Noten und äusserten sich auch mehr oder weniger ausführlich zur

mündlichen Leistung. Der Sohn des Beschwerdeführers erhielt lediglich im Fach

Französisch eine gute mündliche Bewertung (Note 4,75). Sowohl im Fach Latein

als auch im Fach Deutsch wurden seine mündlichen Leistungen negativ bewertet.

Nach den Stellungnahmen der Lehrpersonen widerspiegeln die Noten die Leistungen

des Sohns des Beschwerdeführers. So hat gerade die in der Beschwerde

kritisierte Deutschlehrerin am ausführlichsten und überzeugend dargelegt,

weshalb es zur ungenügenden Unterrichtsnote gekommen war. Es besteht kein

Grund, diese Ausführungen in Zweifel zu ziehen. Dass sich die Vorinstanz

angesichts der bei der Überprüfung von Examensleistungen auferlegten

Zurückhaltung lediglich auf diese Stellungnahmen stützte, ist vorliegend nicht

zu beanstanden. Schliesslich verfügen die Lehrpersonen bei der

Leistungsbeurteilung über einen Ermessensspielraum: § 7 Abs. 1 PromotionsR

hält lediglich fest, dass bei der Beurteilung der Leistungen neben den schriftlichen

Arbeiten die mündliche Leistung angemessen zu berücksichtigen ist. Zudem hat

die Lehrperson die Klasse rechtzeitig über die Art der Leistungsbeurteilung im

betreffenden Fach zu informieren (§ 7 Abs. 2 PromotionsR). Dass dem

nicht so gewesen sei, wird nicht geltend gemacht.

4.3.2

Damit sind in materieller Hinsicht keine Anhaltspunkte dafür erkennbar,

dass die Leistungen des Sohns des Beschwerdeführers in den Fächern Deutsch, Französisch

und Latein fehlerhaft bewertet worden wären. Die Vor­instanz durfte ohne

Rechtsverletzung von der Nachvollziehbarkeit dieser Bewertung ausgehen.

Offensichtliche Mängel oder die Anwendung sachfremder Kriterien sind ebenso wenig

ersichtlich.

4.4

Die

Vorinstanz hat weiter zutreffend festgehalten, dass das geltend gemachte Potential

von C keinen Grund darstellt, die Ausnahmebestimmung von § 13 PromotionsR

anzuwenden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

Die Hinweise des Beschwerdeführers auf die verbesserten Schulleistungen seines

Sohnes nach Ablauf der Probezeit vermögen übrigens an dieser Beurteilung nichts

zu ändern. Dass ein Schüler beim verfahrensbedingten Verbleib im Klassenzug

wieder bessere Noten erzielt, ist nicht geeignet, einen besonderen Fall im Sinn

von § 13 PromotionsR erst zu begründen (vgl. VGr, 9. März 2005,

VB.2004.00548, E. 3.4, www.vgrzh.ch).

4.5

Nach dem Gesagten

ist der vorinstanzliche Entscheid nicht rechtsverletzend und somit nicht zu beanstanden.

Eine unvollständige oder nicht richtige Feststellung des Sachverhalts ist nicht

ersichtlich.

5.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Eine Entschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet

die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…