VB.2008.00050
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00050
2. April 2008Deutsch14 min
(URT.2008.10576)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00050
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 02.04.2008
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Nichtbestehen der Probezeit
Es liegt nicht in der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, seinem Entscheid die aufschiebende Wirkung zu entziehen (E. 1.2). Die Berufung auf Vertrauensschutz muss im vorliegenden Fall deshalb versagen, weil die Beschwerdegegnerin keine vorbehaltlose Zusicherung abgab: Anlässlich der Probezeit-Zwischenbeurteilungen versuchen die Lehrpersonen abzuschätzen, ob der betreffende Schüler die Probezeit mit Erfolg bestehen kann. Eine Prognose ist von vornherein nicht geeignet, eine definitive Aussage über das Bestehen der Probezeit abzugeben (E. 4.1.2). Im Übrigen verpflichtet keine besondere Vorschrift die Lehrpersonen, eine Leistungsverminderung auch ausserhalb der Berichtstermine den Eltern zu melden (E. 4.1.3). Die Vorinstanz durfte auf die Befragung des Primarlehrers verzichten, da er die Leistungen des Sohns des Beschwerdeführers an der Kantonsschule nicht beurteilen kann (E. 4.2). In materieller Hinsicht sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Leistungen des Sohns des Beschwerdeführers fehlerhaft bewertet worden wären (E. 4.3).
Abweisung.
Stichworte:
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
INFORMATIONSPFLICHT
KANTONSSCHULE
PROBEZEIT
VERTRAUENSSCHUTZ
Rechtsnormen:
§ 22 Abs. 1 MittelschulG
§ 8 PromotionsR
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2008.00050
Entscheid
der 4. Kammer
vom 2. April 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Verwaltungsrichter
Peter Sprenger, Gerichtssekretärin
Sandra Wintsch.
In Sachen
A,
vertreten durch Rechtsanwalt B,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsschule X,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Nichtbestehen
der Probezeit,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
C besucht die Klasse 1b (Untergymnasium) an der
Kantonsschule X. Mit Verfügung vom 30. November 2007 wurde den Eltern
mitgeteilt, dass C die Probezeit nicht bestanden habe.
Erwägungen
II.
Dagegen liess A, der Vater von C, am 8. Dezember
2007.
Rekurs erheben, welchen die Bildungsdirektion mit Verfügung vom
28.
Januar 2008 kostenfällig abwies (Dispositiv-Ziffern I und II).
III.
Am 8. Februar 2008 liess A mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht gelangen und Folgendes beantragen:
"Dispositiv
Ziff I und II der Verfügung der Beschwerdegegnerin [gemeint: Bildungsdirektion]
seien aufzuheben.
Es sei
festzustellen, dass C definitiv aufgenommen wird, evtl. sei die Angelegenheit
zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin bzw. die Kantonsschule X zurückzuweisen.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. der
Staatskasse."
Sowohl die Bildungsdirektion als auch die Kantonsschule X
beantragen (sinngemäss) Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden gegen letztinstanzliche
Anordnungen von Verwaltungsbehörden, soweit das Gesetz keine abweichende Zuständigkeit
vorsieht oder eine Anordnung nicht als endgültig bezeichnet (§ 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Anfechtungsobjekt
ist ein Rekursentscheid der Bildungsdirektion, was den Weiterzug an das
Verwaltungsgericht grundsätzlich möglich macht (vgl. § 19b VRG). Die vorliegende
Materie ist nicht im Negativkatalog des § 43 VRG aufgeführt. Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit zu bejahen. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Die
Bildungsdirektion führt in ihrer ohnehin verspäteten Vernehmlassung vom 25./26. Februar
2008.
aus, dass ein Verbleib des Schülers in der Klasse während des zweiten
Semesters den Interessen des Schülers wie auch denjenigen der Kantonsschule
zuwider laufe. Aus diesen Gründen sowie aufgrund der Aussichtslosigkeit der
Beschwerde beantrage sie, "dem Entscheid des Verwaltungsgerichts die
aufschiebende Wirkung zu entziehen". Nach § 66 VRG sind Entscheide
des Verwaltungsgerichts mit Eintritt der Rechtskraft vollstreckbar. Vorliegend
wäre als Rechtsmittel die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu ergreifen. Dieser
kommt in der Regel keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 117 in Verbindung
mit Art. 103 Abs. 1 BGG). Der Instruktionsrichter oder die
Instruktionsrichterin kann jedoch von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei
eine andere Anordnung treffen (Art. 117 in Verbindung mit Art. 103
Abs. 3 BGG). Somit liegt es nicht in der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts,
seinem Entscheid die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Sollte die Vorinstanz
mit ihrem Antrag gemeint haben, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu
entziehen, so ist festzuhalten, dass sie dies selbst in der Hand gehabt hätte: Nach
§ 55 Abs. 1 VRG kommen dem Lauf der Beschwerdeschrift und der
Einreichung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu, wenn mit der angefochtenen
Anordnung nicht aus besonderen Gründen etwas anderes bestimmt wurde. Zum
prozessualen Antrag war daher nichts vorzukehren.
2.
Nach § 50 VRG ist die Rüge der Unangemessenheit im
Beschwerdeverfahren – unter den in § 50 Abs. 3 VRG erwähnten
Ausnahmen – grundsätzlich ausgeschlossen. Als Rechtsverletzung im Sinne von
§ 50 Abs. 2 VRG gelten unter anderem Ermessensmissbrauch und
Ermessensüberschreitung (lit. c). Die bloss unzweckmässige
Ermessensausübung kann beim Verwaltungsgericht nicht gerügt werden.
Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die rechtsanwendende Behörde Ermessen
übt, ohne dass ihr nach dem Gesetz solches zukommt. Ermessensmissbrauch ist ein
qualifizierter Ermessensfehler, der als Rechtsverletzung gilt (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 50 N. 70, 78 und 80).
3.
3.1
Der
Klassenkonvent entscheidet am Ende der Probezeit über die definitive Aufnahme
(§ 8 des Promotionsreglements für die Gymnasien des Kantons Zürich vom
10.
März 1998 [PromotionsR, LS 413.251.1]; vgl. auch § 9
Abs. 5 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 [LS 413.21] und
§ 18 Abs. 1 der Mittelschulverordnung vom 26. Januar 2000
[LS 413.211]). Die Bedingungen für die definitive Aufnahme sind gemäss
§ 9 PromotionsR erfüllt, wenn in allen Promotionsfächern, die im
betreffenden Semester unterrichtet werden, die doppelte Summe aller Notenabweichungen
von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4
nach oben (lit. a) und nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt werden
(lit. b). Schülerinnen und Schüler, welche diese Bedingungen nicht
erfüllen, werden am Ende der Probezeit abgewiesen (§ 10 Abs. 1
Satz 1 PromotionsR). In besonderen Fällen kann der Klassenkonvent
zugunsten der Schülerin oder des Schülers von den genannten Bestimmungen
abweichen (vgl. § 13 PromotionsR).
3.2
In drei
Fächern erhielt der Sohn des Beschwerdeführers Noten unter 4; die Summe aller
Notenabweichungen von 4 nach oben betrug 3; die doppelte Summe aller Notenabweichungen
von 4 nach unten 5. Damit hat er die Bedingungen für die definitive Aufnahme am
Gymnasium gemäss § 9 PromotionsR nicht erfüllt.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den massgeblichen Sachverhalt nicht
richtig und unvollständig festgestellt. Er leitet aus einem
Orientierungsschreiben der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2007 an
die Eltern der Schülerinnen und Schüler der ersten Klasse eine
Vertrauensgrundlage ab. Demnach hätten die Eltern anlässlich der Probezeit-Zwischenbeurteilungen
vom 1./2. Oktober 2007 über ein allfälliges Nichtbestehen der Probezeit
ihres Sohnes informiert werden müssen, damit rechtzeitig Massnahmen hätten
ergriffen werden können. Damit beruft sich der Beschwerdeführer auf den Grundsatz
des Vertrauensschutzes. Dieser fliesst aus dem in Art. 5 Abs. 3 und
Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) statuierten
Prinzip von Treu und Glauben. Darauf können sich Private berufen, sofern die in
Lehre und Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für die Annahme
schützenswerten Vertrauens erfüllt sind. Zu diesen Voraussetzungen gehören in
erster Linie das Vorliegen einer Vertrauensgrundlage sowie die Betätigung des
Vertrauens in der Weise, dass der Betroffene gestützt darauf Dispositionen
getätigt hat, die ohne Nachteile nicht mehr rückgängig gemacht werden können
(Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5.
A., Zürich etc. 2006, Rz. 631 und 660; Pierre Tschannen/Ulrich
Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. A., Bern 2005, § 22
Rz. 9 ff.).
Vorbehaltlose Auskünfte und Zusagen einer zuständigen Behörde
werden von der Rechtsprechung als Vertrauensgrundlage anerkannt (Beatrice
Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt a.M.
1983, S. 204 f.). Geschützt wird nur die Person, die sich gutgläubig
auf die sich als fehlerhaft erweisende Auskunft oder Zusage verlässt, das
heisst den Mangel nicht kennt oder diesen auch bei Anwendung der gebotenen
Sorgfalt nicht hätte erkennen können (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 668 ff.;
Weber-Dürler, S. 211).
4.1.1
Im Orientierungsschreiben der Beschwerdegegnerin vom 10. September
2007.
wurden die Eltern darüber informiert, dass am 1./2. Oktober 2007
Probezeit-Zwischenbeurteilungen der Schülerinnen und Schüler stattfänden.
Dabei gäben die Lehrpersonen zu Handen der Klassenlehrperson eine Beurteilung
der Leistung ab und versuchten abzuschätzen, ob der betreffende Schüler die
Probezeit mit Erfolg bestehen könne. Je nach Ergebnis und Prognose werde die
Klassenlehrperson mit dem Schüler und/oder direkt mit den Eltern Kontakt
aufnehmen. Weiter wird festgehalten, dass die Zwischenbeurteilung für die
Schule und die Eltern sehr wichtig sei, da dadurch rechtzeitig und in Absprache
mit allen Betroffenen die notwendigen Massnahmen getroffen werden könnten.
Anlässlich der
Zwischenbeurteilung wurde der Beschwerdeführer nicht darüber orientiert, dass
sein Sohn die Probezeit allenfalls nicht bestehen könnte. Gemäss der Rekursantwort
der Beschwerdegegnerin fiel der Sohn des Beschwerdeführers bei der Zwischenbeurteilung
nicht auf. Nur in den Fächern Latein und Französisch hätten die Lehrpersonen
mit einer Nicht-Aufnahme am Ende der Probezeit gerechnet, weshalb die Klassenlehrperson
die Eltern nicht kontaktiert habe. Im Klassenkonvent am Ende der Probezeit habe
sich gezeigt, dass der Sohn des Beschwerdeführers in der zweiten Hälfte der
Probezeit deutlich schlechtere Leistungen erbracht habe. Die Beschwerdegegnerin
führte aus, dass aus dem deutlichen Leistungsabfall die Eltern schon vor dem
Ende der Probezeit hätten schliessen können, dass ihr Sohn die Probezeit
eventuell nicht bestehen würde.
4.1.2
Nach Lehre und Rechtsprechung entsteht eine Vertrauensgrundlage durch
behördliche Zusicherung regelmässig nur dann, wenn letztere einen gewissen
Bestimmtheitsgrad aufweist und sich auf einen konkreten, die auskunftserheischende
Person direkt betreffenden Sachverhalt bezieht (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Rz. 669 f.; Beatrice Weber-Dürler, Neuere Entwicklungen des
Vertrauensschutzes, ZBl 103/2002, S. 281 ff., 288 f.; BGE 131 II 627
E. 6.1, 125 I 267 E. 4c, je mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund war das
Orientierungsschreiben der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2007 zwar
grundsätzlich zur Begründung von Vertrauen geeignet. Es bezog sich auf die
Situation des Sohns des Beschwerdeführers. Die Berufung auf Vertrauensschutz
muss jedoch im vorliegenden Fall deshalb versagen, weil die Beschwerdegegnerin
– entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – keine vorbehaltlose Zusicherung abgab:
Anlässlich der Probezeit-Zwischenbeurteilungen versuchen die Lehrpersonen
abzuschätzen, ob der betreffende Schüler die Probezeit mit Erfolg bestehen
kann. Eine Prognose ist von vornherein nicht geeignet, eine definitive Aussage
über das Bestehen der Probezeit abzugeben. Auch aus der Tatsache, dass die
Klassenlehrperson keinen Kontakt zum Schüler und/oder den Eltern aufnimmt, kann
nicht automatisch geschlossen werden, dass der Schüler die Probezeit bestehen
wird. Erst am Ende der Probezeit und aus dem Gesamtbild der Noten ergibt sich,
ob ein Schüler die Probezeit besteht oder nicht. Vorliegend erfolgte das Nichtbestehen
der Probezeit im Wesentlichen aufgrund der deutlich schlechteren Leistungen des
Sohns des Beschwerdeführers in der zweiten Hälfte der Probezeit. Dies hätten
die Eltern erkennen sollen. Die Probezeit-Zwischenbeurteilung entband sie nicht
von ihrer Verantwortung, sich zwischen den Berichtsterminen nach den Leistungen
ihres Sohnes zu erkundigen (siehe Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht,
2.
A., Bern etc. 2003, S. 487 f., 437). Zusammengefasst ergibt
sich, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes
berufen kann.
4.1.3
Im Übrigen ist festzuhalten, dass keine besondere Vorschrift die
Lehrpersonen verpflichtet, eine Leistungsverminderung auch ausserhalb der
Berichtstermine den Eltern zu melden. Nach § 22 Abs. 1 des
Mittelschulgesetzes informieren die Schulen die Eltern über wichtige
Schulangelegenheiten sowie insbesondere über Leistung und Verhalten der Schülerinnen
und Schüler. Aus dieser Bestimmung lässt sich nicht ableiten, dass die Schulen
die Eltern über jede einzelne Note ihrer Kinder zu unterrichten haben. Von
Schülerinnen und Schülern dieser Schulstufe kann ohne weiteres erwartet werden,
ihre Eltern über die erzielten Noten zu informieren und selbst abzuschätzen, ob
der Notenschnitt für ein Bestehen der Probezeit ausreicht. Auch aus dem Promotionsreglement
ergibt sich kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch darauf, von der Schule über
ein allfälliges Nichtbestehen der Probezeit vorgängig informiert zu werden.
4.2
Die
Beschwerde bringt weiter vor, dass der Beschwerdeführer "als Beweismittel
für die Eigenschaften von C als Schüler dessen ehemaligen Primarlehrer
angeboten" habe, worauf die "Beschwerdegegnerin" (recte:
Vorinstanz) mit keinem Wort eingegangen sei.
Erscheint der Sachverhalt umfassend ermittelt, obgleich nicht
alle Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft wurden, und versprechen
zusätzliche Abklärungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, rechtfertigt es
sich, auf weitere Untersuchungen zu verzichten. Ein Verzicht ist insbesondere
geboten, wenn die Abnahme von Beweisen in Frage steht, die sich von vornherein
als untauglich erweisen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 10 mit Hinweis).
Davon ist vorliegend auszugehen: Die Vorinstanz durfte auf die Befragung des
Primarlehrers verzichten, da er die Leistungen des Sohns des Beschwerdeführers
an der Kantonsschule nicht beurteilen kann. Im Orientierungsschreiben der
Beschwerdegegnerin vom 10. September 2007 wurden die Eltern darauf
aufmerksam gemacht, dass die Noten an der Kantonsschule nicht mehr in jedem
Fall mit denjenigen in der Primarschule übereinstimmen müssen. Eine Befragung
des Primarlehrers erweist sich damit als untauglich für die Beurteilung der
Leistungen und des Verhaltens des Sohns des Beschwerdeführers an der Kantonsschule.
4.3
Der
Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass in den Fächern Deutsch, Französisch
und Latein die mündlichen Leistungen seines Sohns stark divergieren würden. Besonders
die Einschätzung der Deutschlehrerin decke sich weder mit dem Erleben des Beschwerdeführers
noch mit demjenigen seines Primarlehrers, aber auch nicht mit denjenigen des
Französisch- und des Lateinlehrers.
Bei der Überprüfung von Examensleistungen darf sich die
Rechtsmittelbehörde eine gewisse Zurückhaltung bei der Ausübung einer an sich
freien Kognition auferlegen. Es ist mit Art. 29 Abs. 2 BV vereinbar,
wenn die Rechtsmittelbehörde angesichts des weiten Ermessensspielraums der
Prüfungsbehörde erst einschreitet, wenn die Prüfungsbewertung nicht
nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien
beruht (vgl. VGr, 22. November 2006, VB.2006.00248, E. 2.2,
www.vgrzh.ch, mit Hinweisen). Die Zurückhaltung wirkt sich naturgemäss bei
mündlichen Leistungen stärker aus als bei schriftlichen, da diese leichter
einer Überprüfung unterzogen werden können (Plotke, S. 725 mit Hinweisen).
4.3.1
Die Vorinstanz hat schriftliche Stellungnahmen zu den Noten unter 4
eingefordert. Die Lehrpersonen gaben im Rekursverfahren Auskunft zu den von
ihnen erteilten Noten und äusserten sich auch mehr oder weniger ausführlich zur
mündlichen Leistung. Der Sohn des Beschwerdeführers erhielt lediglich im Fach
Französisch eine gute mündliche Bewertung (Note 4,75). Sowohl im Fach Latein
als auch im Fach Deutsch wurden seine mündlichen Leistungen negativ bewertet.
Nach den Stellungnahmen der Lehrpersonen widerspiegeln die Noten die Leistungen
des Sohns des Beschwerdeführers. So hat gerade die in der Beschwerde
kritisierte Deutschlehrerin am ausführlichsten und überzeugend dargelegt,
weshalb es zur ungenügenden Unterrichtsnote gekommen war. Es besteht kein
Grund, diese Ausführungen in Zweifel zu ziehen. Dass sich die Vorinstanz
angesichts der bei der Überprüfung von Examensleistungen auferlegten
Zurückhaltung lediglich auf diese Stellungnahmen stützte, ist vorliegend nicht
zu beanstanden. Schliesslich verfügen die Lehrpersonen bei der
Leistungsbeurteilung über einen Ermessensspielraum: § 7 Abs. 1 PromotionsR
hält lediglich fest, dass bei der Beurteilung der Leistungen neben den schriftlichen
Arbeiten die mündliche Leistung angemessen zu berücksichtigen ist. Zudem hat
die Lehrperson die Klasse rechtzeitig über die Art der Leistungsbeurteilung im
betreffenden Fach zu informieren (§ 7 Abs. 2 PromotionsR). Dass dem
nicht so gewesen sei, wird nicht geltend gemacht.
4.3.2
Damit sind in materieller Hinsicht keine Anhaltspunkte dafür erkennbar,
dass die Leistungen des Sohns des Beschwerdeführers in den Fächern Deutsch, Französisch
und Latein fehlerhaft bewertet worden wären. Die Vorinstanz durfte ohne
Rechtsverletzung von der Nachvollziehbarkeit dieser Bewertung ausgehen.
Offensichtliche Mängel oder die Anwendung sachfremder Kriterien sind ebenso wenig
ersichtlich.
4.4
Die
Vorinstanz hat weiter zutreffend festgehalten, dass das geltend gemachte Potential
von C keinen Grund darstellt, die Ausnahmebestimmung von § 13 PromotionsR
anzuwenden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
Die Hinweise des Beschwerdeführers auf die verbesserten Schulleistungen seines
Sohnes nach Ablauf der Probezeit vermögen übrigens an dieser Beurteilung nichts
zu ändern. Dass ein Schüler beim verfahrensbedingten Verbleib im Klassenzug
wieder bessere Noten erzielt, ist nicht geeignet, einen besonderen Fall im Sinn
von § 13 PromotionsR erst zu begründen (vgl. VGr, 9. März 2005,
VB.2004.00548, E. 3.4, www.vgrzh.ch).
4.5
Nach dem Gesagten
ist der vorinstanzliche Entscheid nicht rechtsverletzend und somit nicht zu beanstanden.
Eine unvollständige oder nicht richtige Feststellung des Sachverhalts ist nicht
ersichtlich.
5.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Eine Entschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet
die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…