VB.2008.00051
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00051
10. Juli 2008Deutsch19 min
(URT.2008.10793)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00051
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 10.07.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Umbau und Erweiterung eines Restaurants in Herrliberg: Nachbarlegitimation bei befürchteten Immissionen. Darlegung der legitimationsbegründenden Sachumstände.
Der Anfechtende hat die legitimationsbegründenden Sachumstände soweit darzutun, dass die Rechtsmittelinstanzen nicht danach forschen müssen. Für die Legitimation zur Nachbarbeschwerde ist somit die besondere Betroffenheit durch den angefochtenen Entscheid darzulegen. Dabei können grundsätzlich auch mit der materiellen Begründung vermischte Ausführungen zur Legitimation berücksichtigt werden (E. 4.3).
Je weiter entfernt die Liegenschaft des beschwerdeführenden Nachbarn vom streitbetroffenen Grundstück liegt, desto höhere Anforderungen dürfen an die Glaubhaftmachung eines besonderen Berührtseins gestellt werden. Insbesondere von einem Rechtsanwalt darf erwartet werden, dass er sich bei einer Nachbarbeschwerde in Bausachen zur zentralen Frage der Beschwerdelegitimation, wo diese nicht offensichtlich gegeben ist, explizit äussert und insbesondere darlegt, worin die besondere Betroffenheit des von ihm vertretenen Nachbarn durch das angefochtene Bauprojekt liegt (E. 4).
Als Richtwert für die Rekurs- bzw. Beschwerdelegitimation wird eine Zunahme des durchschnittlichen Verkehrsaufkommens von 10 % angenommen. Der Betroffene muss zudem mit seinem Grundstück direkt an die belastete Strasse anstossen (E. 5.1).
Vorliegend lässt sich eine eindeutige Zuordnung der Zu- und Wegfahrten einschliesslich des Parksuchverkehrs zum betreffenden Restaurant aufgrund der vielbefahrenen Seestrasse kaum vornehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der durch die Erweiterung des Restaurants ausgelöste Mehrverkehr mit dem sonstigen Verkehr auf der Seestrasse vermischen wird (E. 5.3).
Die Baurekurskommission ist daher auf den Rekurs mangels Rekurslegitimation zu Recht nicht eingetreten, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Stichworte:
BERÜHRTSEIN
BETROFFENHEIT
LÄRMIMMISSION
LÄRMPROGNOSE
LEGITIMATION
NACHBARLEGITIMATION
RESTAURANT
SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
STRASSENLÄRM
SUBSTANZIIERUNGSLAST
VERKEHRSIMMISSION
VERKEHRSLÄRM
VERKEHRSZUNAHME
WEITERE BESCHWERDEVORAUSSETZUNGEN
Rechtsnormen:
Art. 89 Abs. I BGG
§ 338a Abs. I PBG
§ 21 lit. a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00051
Entscheid
der 3. Kammer
vom 10. Juli 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Martin Knüsel.
In Sachen
A AG, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Baukommission
Herrliberg,
2. Baudirektion Kanton
Zürich,
3. Gemeinderat Herrliberg,
4.1 C,
4.2 D,
1 und 3 vertreten durch RA
E,
4.1 – 4.2 vertreten durch RA F,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 25. Juni 2007 erteilte die
Baukommission Herrliberg C und D die baurechtliche Bewilligung für den Umbau
und die Erweiterung des auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 02 an der L-Strasse
03 in Herrliberg gelegenen Restaurants „G“.
Mit dem kommunalen Beschluss wurde gleichzeitig auch eine
vom 31. Mai 2007 datierende Verfügung der Baudirektion eröffnet, mit
welcher diese der Bauherrschaft die aufgrund der Lage der Baugrundstücke (in
Freihaltezone, an Staatsstrasse und überdies auf Konzessionsland)
erforderlichen kantonalen Bewilligungen erteilte.
Mit Beschluss vom 30. August 2007 erteilte der
Gemeinderat Herrliberg C und D zudem eine Ausnahmebewilligung dafür, beim Umbau
des Untergeschosses des Restaurantgebäudes eine Raumhöhe von lediglich 2.3 m
(statt der ursprünglich vorgesehenen Höhe von 2.4 m) zu realisieren.
Erwägungen
II.
Gegen beide Beschlüsse erhob die A AG Rekurs bei der
Baurekurskommission II und beantragte jeweils deren Aufhebung unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bauherrschaft. Mit Entscheid vom
18.
Dezember 2007 vereinigte die Baurekurskommission die Verfahren und
trat auf die Rekurse nicht ein.
III.
Mit Beschwerde vom 4. Februar 2008 liess die A AG
beantragen, das Anfechtungsobjekt sei vollumfänglich aufzuheben und die
Vorinstanz, unter Rückweisung der Angelegenheit, anzuweisen, auf die Rekurse
der Beschwerdeführerin einzutreten; dies unter den gesetzlichen Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Die Baudirektion schloss am 28. Februar 2008, die
Vorinstanz am 4. März 2008 sowie die Baukommission und der Gemeinderat
Herrliberg am 14. April 2008 auf Abweisung der Beschwerde. Die private
Beschwerdegegnerschaft beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2008
die Abweisung der Beschwerde unter Zusprechung einer angemessenen Umtriebsentschädigung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung
der gegen einen Entscheid der Baurekurskommission II erhobenen Beschwerde
zuständig.
Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen
Entscheids. Indem dieser ihr die Rekursbefugnis abspricht, ist sie durch ihn
beschwert und in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen (§ 21 lit. a
VRG i.V.m. § 338a Abs. 1 PBG).
2.
2.1
Die Vorinstanz verneinte mit Entscheid vom 18. Dezember 2007 die
Legitimation der Beschwerdeführerin zur Rekurserhebung gegen die vorgenannten
Bewilligungen, weshalb sie auf das Rechtsmittel nicht eintrat. Zur Begründung
führte sie im Wesentlichen aus, in der Rekursschrift fehlten jegliche
Ausführungen zu den legitimationsbegründenden Umständen. Die Beschwerdeführerin
hätte darlegen müssen, inwiefern sie durch die von der Baudirektion erteilten
Ausnahmebewilligungen betreffend Freihaltezone, Unterschreitung des
Gewässerabstands und Landanlagekonzession, in besonderer Weise in eigenen
Interessen betroffen sei. Auch bezüglich der von der Baudirektion erteilten
strassenpolizeilichen Bewilligung für die Beanspruchung der Baulinien der L-Strasse
durch den nordöstlich des bestehenden Restaurantgebäudes geplanten Anbau hätte
die Rekursberechtigung näher dargelegt werden müssen. Es sei nicht erkennbar,
in welcher Hinsicht sich der fragliche eingeschossige Anbau objektiv betrachtet
auf das rund 80 m entfernte rekurrentische Grundstück nachteilig auswirken
könnte. Im Weiteren könnten Nachbarn keine Rügen im Zusammenhang mit
Abstellplätzen vorbringen. Dies deswegen, weil solche Einwände aufgrund der
diesbezüglich vom Gesetz vorgesehenen Ersatzmassnahmen nicht geeignet seien,
die angestrebte Bauverweigerung herbeizuführen. Schliesslich sei nicht
ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin durch die erteilte Ausnahmebewilligung,
die Raumhöhe im Untergeschoss des Restaurantgebäudes von 2.40 m auf 2.30 m
zu reduzieren, nachteilig betroffen werden könnte. Zusammenfassend hielt die
Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin, soweit ihr eine Anfechtungsbefugnis
in materieller Hinsicht überhaupt zukomme, nicht rechtsgenügend dargelegt habe,
inwiefern sie im Sinne von § 338a Abs. 1 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zum Rekurs berechtigt sei, weshalb
ihr die Legitimation abzusprechen und mithin auf die Rekurse nicht einzutreten
sei.
2.2
Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, Ausführungen zur Legitimation zu
den jeweils vorgebrachten Rügen könnten immer auch einzeln und vermischt mit
der materiellen Begründung erfolgen, was in der Rekursschrift der
Beschwerdeführerin auch so erfolgt sei. Offensichtlich habe die Vorinstanz die
massgebenden Passagen zur nachbarlichen Legitimation in den Ausführungen der
Beschwerdeführerin schlicht überlesen oder ignoriert. Die Beschwerdeführerin
sei Eigentümerin der 58,8 m – und nicht wie fälschlicherweise von der Vorinstanz
angenommen – rund 80 m von den Baugrundstücken entfernten Parzelle Kat. Nr. 05
an der L-Strasse 04. Entsprechend sei, entgegen der falschen Annahme der
Vorinstanz, eine genügende räumliche Beziehung zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführerin
und den Baugrundstücken nur schon von der Distanz her klar ausgewiesen. Dies
insbesondere auch darum, weil es sich beim vorliegend massgebenden Bauprojekt
um den Umbau eines öffentlich zugänglichen, gewerblich intensiv betriebenen
Restaurants inklusive Bar etc. mit entsprechend notorisch bekannten
Aussenwirkungen und somit zahlreichen Einwirkungen auf die Liegenschaft der
Beschwerdeführerin handle. Der Begriff Nachbarschaft müsse praxisgemäss beim
Bau oder Umbau eines entsprechenden Gewerbeobjektes wie dem vorliegenden viel
weiter gefasst werden, als beispielsweise bei einem Ein- oder Zweifamilienhaus
in der näheren Nachbarschaft.
3.
3.1
Zum Rekurs und zur Beschwerde ist gemäss § 338a Abs. 1 PBG
berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Nach dieser Bestimmung ist die
Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn gegeben, wenn für ihn einerseits eine
hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht, er
anderseits durch die Erteilung der Baubewilligung mehr als irgendein Dritter
oder die Allgemeinheit in eigenen qualifizierten (tatsächlichen oder rechtlichen)
Interessen betroffen ist und er Mängel rügt, deren Behebung diese Betroffenheit
zu beseitigen vermag (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21
N. 21 und 34 ff.).
Wie jede Prozessvoraussetzung muss auch die Rekurs- und
Beschwerdebefugnis von Amtes wegen geprüft werden. Die behördliche Prüfung
entbindet den Anfechtenden aber nicht davon, bereits im erstinstanzlichen
Rechtsmittelverfahren die Sachumstände zu substanziieren (RB 1965
Nr. 4 = ZBl 66/1965, S. 506; RB 1995 Nr. 11
E. 3), welche die Legitimation begründen sollen (RB 1980 Nr. 8,
1989.
Nr. 10; Kölz/Bosshard/Röhl, § 21 N. 29 und 41).
Zur Frage der für die Legitimationsbegründung
erforderlichen engen nachbarlichen Raumbeziehung hat das Verwaltungsgericht in RB 1982
Nr. 18 (= BEZ 1982 Nr. 39) erwogen, sie hänge nicht von
einer in Metern gemessenen Distanz, sondern davon ab, auf welche Entfernung
sich das streitige Bauvorhaben im Sinn des geltend gemachten Anfechtungsinteresses
auszuwirken vermöge (so auch Walter Haller/Peter Karlen, Rechtsschutz im
Raumplanungs- und Baurecht, Supplément zur 2. A., Zürich 1998,
N. 984 f.; Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne
Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 221). Dabei gibt es keine feste und
allgemein gültige, in Metern bestimmte Entfernung, die als hinreichend enge
nachbarliche Raumbeziehung gilt. Es muss vielmehr in jedem Verfahren geprüft werden,
ob die konkret in Metern gegebene Distanz zum Baugrundstück noch als genügend
enge Raumbeziehung gewürdigt werden kann. Das hängt insbesondere auch von den behaupteten
Einwirkungen bzw. von den materiell gerügten Regelverstössen ab (François
Ruckstuhl, Der Rechtsschutz im zürcherischen Planungs- und Baurecht,
ZBl 86/1985, S. 296; vgl. dazu auch RB 1995 Nr. 9
E. 1).
Zusätzlich zum Erfordernis der engen nachbarlichen
Raumbeziehung muss eine qualifizierte persönliche Betroffenheit geltend gemacht
werden können. Ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse hat der Nachbar nur,
falls die Auswirkungen des bekämpften Bauvorhabens auf seine Liegenschaft nach
Art und Intensität so beschaffen sind, dass sie auch bei objektivierter Betrachtungsweise
als Nachteil empfunden werden müssen (RB 1985 Nr. 8). Je nachdem, was
für eine Bestimmung des materiellen Rechts als verletzt bezeichnet wird, muss
die Beeinträchtigung eigener Interessen mehr oder minder ausführlich dargestellt
werden (vgl. RB 1982 Nr. 18 = BEZ 1982 Nr. 39). An den
Nachweis eigener (tatsächlicher oder rechtlicher) Interessen dürfen dann keine
hohen Anforderungen gestellt werden, wenn aufgrund der bestehenden Sach- und
Rechtslage ohne weiteres ersichtlich ist, dass die Bewilligung der streitigen
Baute in ihrer konkreten Ausgestaltung den Nachbarn unmittelbar berührt und
dieser mithin mehr betroffen ist als Dritte oder die Allgemeinheit (RB 1995
Nr. 9; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 35 und 41). Das ist nach der
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Beispiel dann der Fall, wenn sich
der Nachbar auf die Verletzung von Bestimmungen beruft, die neben der Wahrung
öffentlicher Interessen auch den Schutz der Nachbarn bezwecken, wie
beispielsweise Abstands- oder Ausnützungsvorschriften (RB 1982 Nr. 19
= BEZ 1982 Nr. 39). In einem solchen Fall kann sich das qualifizierte
Berührtsein schon aus der engen nachbarlichen Raumbeziehung allein ergeben. Trifft
das nicht zu, so ist es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, nach allfälligen
Beeinträchtigungen des Rekurrenten zu forschen. Vielmehr bleibt es diesem
überlassen, die für die Begründung der Legitimation erforderliche enge
räumliche Beziehung und die schutzwürdigen Interessen aufzuzeigen (RB 1986
Nr. 10; 1980 Nr. 8; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 41; Ruckstuhl,
S. 297).
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des – je nach Messweise – zwischen
60.
m und 80 m von den Baugrundstücken entfernten, auf der anderen
Seite der L-Strasse liegenden Gebäudes L-Strasse Nr. 04 (Kat.-Nr. 05). In ihren
Rekursschriften vom 8. August und 17. Oktober 2007 nimmt sie zu ihrer
Legitimation nicht explizit Stellung. Dass sie Eigentümerin der Liegenschaft an
der L-Strasse 04 ist, geht jedoch aus dem bei den Akten liegenden Begehren um
Zustellung des baurechtlichen Entscheids vom 22. Juni 2006 hervor.
4.2
Im Rahmen
der im Rekursverfahren vorgebrachten materiellen Rügen finden sich an mehreren
Stellen Ausführungen zu den befürchteten Auswirkungen des angefochtenen
Bauprojektes auf die Beschwerdeführerin als Nachbarin. So wird auf Seite 3 der
Rekursschrift vom 8. August 2007 beispielsweise ausgeführt:
"Diese Änderungen [des Bauprojekts] wirken sich klarerweise auch extern,
insbesondere auf die Interessen der Nachbarn aus (zusätzliches und für die
Betroffenen abschätzbar zu machendes Verkehrsaufkommen samt gesamter
Sicherheits- und Parkplatzproblematik, Lärm- und Geruchsimmissionen durch den
Gastrobetrieb (neu "Leichtbauweise des Anbaus") und dessen Besucher,
Verschmutzungspotential des nachbarlichen Umgeländes, insbesondere durch
Littering und Urinieren an Einrichtungen der nachbarlichen Liegenschaften durch
(häufig alkoholisierte männliche) Besucher des Restaurants etc. etc."
Im Weiteren wird etwa auf Seite 6 f. der Rekursschrift
ausgeführt:
"Das vorliegend zu beurteilende Projekt stellt sich aber nach dem
Gesagten, insbesondere der Relation zwischen Parzellengrössen und der bereits
bestehenden Kubatur von 2'095 m3, dem neu vorgesehenen, fast verdoppelten Sitzplatzangebot auf über 300
und den zu erwartenden erheblichen zusätzlichen Verkehrsaufkommen auf der
Strasse und dem See, aber auch der projektierten Baukosten von mindestens Fr.
3'300'000.- als geradezu masslos heraus und hätte somit auch unter dem Titel
der bundesrechtlich vorgeschriebenen massvollen Erweiterung nicht bewilligt werden
dürfen."
Aus der materiellen Begründung lässt sich somit ableiten,
dass die Beschwerdeführerin ihre Rekurslegitimation insbesondere aus dem zu
erwartenden zusätzlichen Verkehrsaufkommen sowie den Lärm- und Geruchsimmissionen
durch den Gastronomiebetrieb herleiten will.
4.3
Der
Anfechtende hat die legitimationsbegründenden Sachumstände soweit darzutun,
dass die Rechtsmittelinstanzen nicht danach forschen müssen (Ruckstuhl, S.
297). Für die Legitimation zur Nachbarbeschwerde ist somit die besondere Betroffenheit
durch den angefochtenen Entscheid darzulegen. Dabei können grundsätzlich auch
mit der materiellen Begründung vermischte Ausführungen zur Legitimation
berücksichtigt werden.
Vorliegend lässt sich aus den mit den materiellen Erwägungen
vermischten Ausführungen der Beschwerdeführerin zwar entnehmen, weshalb sie
sich gegen die Erteilung der Umbaubewilligung wehrt. Sie macht hingegen nicht
in substantiierter Weise glaubhaft, inwiefern sie durch den zu erwartenden
Mehrverkehr auf der L-Strasse in besonderer Weise betroffen sein soll. So
fehlen beispielsweise Ausführungen, ob die Liegenschaft der Beschwerdeführerin
zu Wohnzwecken oder als Büro genutzt wird. Aus dem Telefonbuch ergibt sich
lediglich eine Büronutzung durch die H GmbH. Da sich die Liegenschaft der Beschwerdeführerin
je nach Messweise zwischen 60 m und 80 m vom streitbetroffenen
Grundstück entfernt und daher nicht in unmittelbarer Nachbarschaft befindet,
dürfen höhere Anforderung an die Glaubhaftmachung eines besonderen Berührtseins
verlangt werden. Insbesondere von einem Rechtsanwalt darf erwartet werden, dass
er sich bei einer Nachbarbeschwerde in Bausachen zur zentralen Frage der
Beschwerdelegitimation, wo diese nicht offensichtlich gegeben ist, explizit
äussert und insbesondere darlegt, worin die besondere Betroffenheit der
Beschwerdeführerin durch das angefochtene Bauprojekt liegt. Jedenfalls ist es
nicht Aufgabe der Rechtsmittelbehörde nach Merkmalen zu forschen, die die
besondere Betroffenheit darzulegen vermögen. Da in der Rekursschrift nicht
ausgeführt wird, inwiefern die Beschwerdeführerin durch das geltend gemachte
erhöhte Verkehrsaufkommen in besonderer Weise berührt sein soll und dies auch
nicht ersichtlich ist, erweist sich das Nichteintreten der Vorinstanz mangels
rechtsgenüglicher Darlegung der Rekurslegitimation als gerechtfertigt.
5.
Im Übrigen ist die Rekurslegitimation – wie nachfolgend
dargelegt wird – auch dann zu verneinen, wenn sie nicht von vornherein (mangels
hinreichender Substanziierung in der Rekursschrift) verneint wird.
5.1
Wie oben
unter Erw. 3.1 ausgeführt, ist die Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn gegeben,
wenn für ihn einerseits eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück
besteht, er anderseits durch die Erteilung der Baubewilligung mehr als irgendein
Dritter oder die Allgemeinheit in eigenen qualifizierten (tatsächlichen oder
rechtlichen) Interessen betroffen ist und er Mängel rügt, deren Behebung diese
Betroffenheit zu beseitigen vermag.
Bezogen auf die Betroffenheit von
Strassenanwohnern, die sich von Lärm und Luftverunreinigungen infolge vermehrten
Strassenverkehrs betroffen fühlen, ist auf Art und Intensität dieser
Immissionen abzustellen. Die Legitimation ist zu bejahen, wenn die mutmasslichen
Auswirkungen eines Bauvorhabens deutlich wahrnehmbar sind und ohne technisch
aufwändige und kostspielige Abklärungen festgestellt und von den allgemeinen
Immissionen, wie sie der Strassenverkehr mit sich bringt, unterschieden werden
können. Dieses Erfordernis ist etwa beim Lärm eines Schiess- (BGE 110 Ib 99 E. 1c)
oder eines Flugplatzes (BGE 104 Ib 307 E. 3b S. 318) erfüllt, ebenso
bei zusätzlichem Lastwagenverkehr aus durchschnittlich 120 Fahrten pro Tag
auf einer bis anhin nicht stark befahrenen Durchgangsstrasse (BGE 113 Ib 225 E. 1c)
oder bei einer allgemeinen Verkehrszunahme von 23 % (VGr, 3. November
1995, URP 1996, S. 342 E. 2c). Im Anwendungsbereich von Art. 9 lit. b
der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) gelten denn auch als
wahrnehmbar stärkere Verkehrslärmimmissionen solche von 1 dB (A), was
einer Zunahme des Strassenverkehrs um rund 25 % entspricht (Robert Wolf,
Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Mai 2000, Vorbemerkungen zu Art. 19-25 N. 9).
Als nicht vom allgemeinen Strassenverkehr unterscheidbar und daher nicht
deutlich wahrnehmbar erachtete die Praxis hingegen eine allgemeine
Verkehrszunahme von 5 – 10 % (RB 1985 Nr. 9 = BEZ 1985 Nr. 47).
Voraussetzung der hinreichenden Betroffenheit durch Mehrverkehr bildet stets,
dass der Betroffene mit seinem Grundstück direkt an die belastete Strasse anstösst
(RB 2004 Nr. 3, E. 2.3).
5.2
Das Grundstück der Beschwerdeführerin liegt je nach Messweise zwischen
60.
m und 80 m von den Baugrundstücken entfernt auf der anderen Seite
der L-Strasse. Es stösst unmittelbar an die L-Strasse an, welche mit dem
geltend gemachten zusätzlichen Verkehrsaufkommen belastet würde.
Gemäss dem Strassenlärm-Informationssystem der Fachstelle
Lärmschutz (siehe www.laerm.zh.ch) beträgt die durchschnittliche
Verkehrsmenge auf der L-Strasse beim vorliegend massgeblichen Strassenabschnitt
zwischen 6 und 22 Uhr durchschnittlich 763 Fahrzeuge pro Stunde. In der Nacht
(von 22 bis 6 Uhr) beträgt die durchschnittliche Verkehrsmenge 158 Fahrzeuge
pro Stunde. Aufgrund der Erweiterung des Sitzplatzangebotes des Restaurants „G“
ist naturgemäss mit einem gewissen Mehrverkehr auf der L-Strasse zu rechnen.
Konkrete Zahlen bezüglich den zu erwartenden Mehrfahrten liegen hingegen nicht
bei den Akten.
Während des Tages ist zu erwarten, dass aufgrund des
bereits bisher hohen Verkehrsaufkommens kaum spürbare Auswirkungen des
Mehrverkehrs wahrnehmbar sein werden. Während der Nachtstunden ist das durchschnittliche
Verkehrsaufkommen jedoch deutlich geringer. Die Beschwerdeführerin macht denn
auch insbesondere in den Abendstunden nach dem Abflauen des Feierabendverkehrs
ein durch die Erweiterung des Restaurants „G“ verursachtes erhöhtes
Verkehrsaufkommen auf der L-Strasse geltend.
5.3
Nach dem
Gesagten ist für die Bejahung der Legitimation zur Nachbarbeschwerde aufgrund
des geltend gemachten erhöhten Verkehrsaufkommens eine direkt auf die Erweiterung
des Restaurants „G“ zurückzuführende Verkehrszunahme von mindestens 10 %
auf der L-Strasse glaubhaft zu machen.
Vorab ist festzuhalten, dass das Restaurant „G“ bereits
bestand und betrieben wurde. Entsprechend gab es schon bisher gewisse
Emissionen durch den Restaurantbetrieb. Zu beachten ist im Weiteren, dass der
Parkplatz nicht nur von Zürich her, sondern auch aus Richtung Rapperswil befahren
werden kann. Vom dortigen Mehrverkehr würde die Liegenschaft der Beschwerdeführerin
von vornherein nicht tangiert.
Auch kann nicht ohne Weiteres auf die durchschnittliche nächtliche
Verkehrsmenge von 158 Fahrzeugen pro Stunde abgestellt werden. Erfahrungsgemäss
wird sich der Verkehr auf der L-Strasse erst nach Mitternacht deutlich
abschwächen. Mag die Zahl von 158 Fahrzeugen pro Stunden rechnerisch stimmen,
stimmt aber gewiss die Verteilung nicht, da sich der nächtliche Verkehr
regelmässig auf die ersten Nachtstunden konzentriert. Eine eindeutige Zuordnung
der Zu- und Wegfahrten einschliesslich des Parksuchverkehrs zum Restaurant „G“
lässt sich aufgrund der vielbefahrenen L-Strasse daher kaum vornehmen. Vielmehr
ist davon auszugehen, dass sich der durch die Erweiterung des Restaurants
ausgelöste Mehrverkehr mit dem sonstigen Verkehr auf der L-Strasse vermischen
wird. Betroffen vom Parkplatzsuchverkehr dürften sodann in erster Linie die
gegenüberliegenden Liegenschaften und nicht diejenige der Beschwerdeführerin sein.
Unter diesen Umständen erweist sich eine Erhöhung des
Verkehrsaufkommens auf der L-Strasse allein wegen der Erweiterung des bestehenden
Restaurants um mehr als 10 % als wenig wahrscheinlich, weshalb die
Rekurslegitimation der Beschwerdeführerin abzuweisen ist.
6.
Anzufügen bleibt, dass die Vorinstanz zu Recht auch nicht
auf die Rüge, es bestehe für den fraglichen Restaurationsbetrieb ein
Unterangebot an Parkplätzen, eingetreten ist.
Die Beschwerdebefugnis bezieht sich auf die gestellten
Anträge. Der Anfechtende kann sich somit auf alle Argumente und Rechtssätze
berufen, die im Ergebnis zur Gutheissung seines Beschwerdeantrags führen oder
zumindest auf den ersten Blick als hierzu geeignet erscheinen. Wer aufgrund
seines Rechtsschutzinteresses Zugang zum Verfahren findet, hat Anspruch darauf,
dass die geltend gemachten Rechtsverletzungen überprüft werden (RB 1980 Nr. 7).
Hingegen mangelt es an einem Rechtsschutzinteresse, wo der Entscheid dem
Beschwerdeführer nicht verschaffen kann, was er anstrebt, d.h. wo die Durchsetzung
des materiellen Rechts den verfolgten Prozesszweck unzweifelhaft nicht zu
erreichen vermag.
Demgemäss ist der beschwerdeführende Nachbar nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts bei einer – wie hier vorliegenden –
Umbaubewilligung nicht legitimiert, Rügen im Zusammenhang mit Abstellplätzen
vorzubringen, weil diese wegen der Möglichkeit der Beteiligung an einer
Gemeinschaftsanlage bzw. der Leistung einer Ersatzabgabe nicht geeignet sind,
die angestrebte Bauverweigerung herbeizuführen (RB 1995 Nr. 8 = BEZ 1995 Nr.
14). Da die Unmöglichkeit Abstellplätze zu schaffen nicht zur Bauverweigerung
führt, fehlt es der Beschwerdeführerin somit am Rechtsschutzinteresse.
7.
Was schliesslich die Anfechtung der Ausnahmebewilligung
für die Reduktion der Raumhöhe im Untergeschoss vom 30. August 2007
betrifft, ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur
Beschwerdelegitimation bei der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei baurechtlichen Nachbarbeschwerden
nach dem Kriterium des schutzwürdigen Interesses nur die Überprüfung des
Bauvorhabens im Lichte jener Rechtssätze verlangen kann, die sich rechtlich
oder tatsächlich auf ihre Stellung auswirken. Dieses Erfordernis trifft beispielsweise
nicht zu bei Normen über die innere Ausgestaltung der Baute auf dem
Nachbargrundstück, die keinerlei Auswirkungen auf die Situation der
Beschwerdeführerin haben. Beschwerdegründe Privater, mit denen ein bloss
allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts
verfolgt wird, ohne dass der Beschwerdeführerin im Falle des Obsiegens ein
praktischer Nutzen entsteht, sind demgemäss unzulässig (BGE 133 II 249, E.
1.3
, S. 253).
Die Reduktion der Raumhöhe im Untergeschoss von 2.40 m auf
2.30
m, in welchem die Unterbringung der Küche sowie von Lager- und Kühlräumen
projektiert ist, wird damit begründet, dass Sondierungen ergeben hätten, dass
sich die bestehenden Fundamente in einem sehr schlechten Zustand befänden. Die
Wasserdurchlässigkeit der Fundamente sei enorm und es bestehe die Gefahr eines
statischen Grundbruchs. Aus diesen Gründen müsse eine Lösung mittels einer
wasserdichten Bodenplatte gewählt werden. Aufgrund des geringen Aushubs sei
hierbei jeder eingesparte Zentimeter wichtig.
Daraus ergibt sich, dass das Nichterteilen der Ausnahmebewilligung
die Bauherrschaft zwar vor geo- und hydrologische Probleme stellen würde. Die
Lösung dieser Probleme würde für die Bauherrschaft wohl einen (finanziellen)
Mehraufwand bedeuten. Dass die Nichterteilung der Ausnahmebewilligung jedoch zu
der von der Beschwerdeführerin angestrebten Redimensionierung des
Gesamtprojekts führen könnte, falls die im Untergeschoss vorgesehenen Räume
deswegen nicht oder nicht im vorgesehenen Umfang realisiert werden könnten,
erscheint hingegen als nicht wahrscheinlich. Somit ist seitens der Beschwerdeführerin
ein praktischer Nutzen im Falle des Obsiegens nicht ersichtlich, weshalb die
Vorinstanz auch in diesem Punkt zu Recht nicht auf den Rekurs eingetreten ist.
8.
Zusammenfassend ist die Beschwerde somit vollumfänglich
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Eine Parteientschädigung steht ihr von vornherein nicht zu. Hingegen hat sie
die private Beschwerdegegnerschaft (Nr. 4.1 und 4.2) angemessen zu entschädigen.
Als angemessen erweist sich eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.-
(§ 17 Abs. 3 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet der privaten Beschwerdegegnerschaft Nr. 4
eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.-, unter solidarischer Haftung
für den Gesamtbetrag zu bezahlen, zahlbar innert 30
Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …