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Entscheid

VB.2008.00051

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00051

10. Juli 2008Deutsch19 min

(URT.2008.10793)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 25. Juni 2007 erteilte die

Baukommission Herrliberg C und D die baurechtliche Bewilligung für den Umbau

und die Erweiterung des auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 02 an der L-Strasse

03 in Herrliberg gelegenen Restaurants „G“.

Mit dem kommunalen Beschluss wurde gleichzeitig auch eine

vom 31. Mai 2007 datierende Verfügung der Baudirektion eröffnet, mit

welcher diese der Bauherrschaft die aufgrund der Lage der Baugrundstücke (in

Freihaltezone, an Staatsstrasse und überdies auf Konzessionsland)

erforderlichen kantonalen Bewilligungen erteilte.

Mit Beschluss vom 30. August 2007 erteilte der

Gemeinderat Herrliberg C und D zudem eine Ausnahmebewilligung dafür, beim Umbau

des Untergeschosses des Restaurantgebäudes eine Raumhöhe von lediglich 2.3 m

(statt der ursprünglich vorgesehenen Höhe von 2.4 m) zu realisieren.

Erwägungen

II.

Gegen beide Beschlüsse erhob die A AG Rekurs bei der

Baurekurskommission II und beantragte jeweils deren Aufhebung unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bauherrschaft. Mit Entscheid vom

18.

Dezember 2007 vereinigte die Baurekurskommission die Verfahren und

trat auf die Rekurse nicht ein.

III.

Mit Beschwerde vom 4. Februar 2008 liess die A AG

beantragen, das Anfechtungsobjekt sei vollumfänglich aufzuheben und die

Vorinstanz, unter Rückweisung der Angelegenheit, anzuweisen, auf die Rekurse

der Beschwerdeführerin einzutreten; dies unter den gesetzlichen Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Die Baudirektion schloss am 28. Februar 2008, die

Vorinstanz am 4. März 2008 sowie die Baukommission und der Gemeinderat

Herrliberg am 14. April 2008 auf Abweisung der Beschwerde. Die private

Beschwerdegegnerschaft beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2008

die Abweisung der Beschwerde unter Zusprechung einer angemessenen Umtriebsentschädigung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung

der gegen einen Entscheid der Baurekurskommission II erhobenen Beschwerde

zuständig.

Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen

Entscheids. Indem dieser ihr die Rekursbefugnis abspricht, ist sie durch ihn

beschwert und in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen (§ 21 lit. a

VRG i.V.m. § 338a Abs. 1 PBG).

2.

2.1

Die Vorinstanz verneinte mit Entscheid vom 18. Dezember 2007 die

Legitimation der Beschwerdeführerin zur Rekurserhebung gegen die vorgenannten

Bewilligungen, weshalb sie auf das Rechtsmittel nicht eintrat. Zur Begründung

führte sie im Wesentlichen aus, in der Rekursschrift fehlten jegliche

Ausführungen zu den legitimationsbegründenden Umständen. Die Beschwerdeführerin

hätte darlegen müssen, inwiefern sie durch die von der Baudirektion erteilten

Ausnahmebewilligungen betreffend Freihaltezone, Unterschreitung des

Gewässerabstands und Landanlagekonzession, in besonderer Weise in eigenen

Interessen betroffen sei. Auch bezüglich der von der Baudirektion erteilten

strassenpolizeilichen Bewilligung für die Beanspruchung der Baulinien der L-Strasse

durch den nordöstlich des bestehenden Restaurantgebäudes geplanten Anbau hätte

die Rekursberechtigung näher dargelegt werden müssen. Es sei nicht erkennbar,

in welcher Hinsicht sich der fragliche eingeschossige Anbau objektiv betrachtet

auf das rund 80 m entfernte rekurrentische Grundstück nachteilig auswirken

könnte. Im Weiteren könnten Nachbarn keine Rügen im Zusammenhang mit

Abstellplätzen vorbringen. Dies deswegen, weil solche Einwände aufgrund der

diesbezüglich vom Gesetz vorgesehenen Ersatzmassnahmen nicht geeignet seien,

die angestrebte Bauverweigerung herbeizuführen. Schliesslich sei nicht

ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin durch die erteilte Ausnahmebewilligung,

die Raumhöhe im Untergeschoss des Restaurantgebäudes von 2.40 m auf 2.30 m

zu reduzieren, nachteilig betroffen werden könnte. Zusammenfassend hielt die

Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin, soweit ihr eine Anfechtungsbefugnis

in materieller Hinsicht überhaupt zukomme, nicht rechtsgenügend dargelegt habe,

inwiefern sie im Sinne von § 338a Abs. 1 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zum Rekurs berechtigt sei, weshalb

ihr die Legitimation abzusprechen und mithin auf die Rekurse nicht einzutreten

sei.

2.2

Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, Ausführungen zur Legitimation zu

den jeweils vorgebrachten Rügen könnten immer auch einzeln und vermischt mit

der materiellen Begründung erfolgen, was in der Rekursschrift der

Beschwerdeführerin auch so erfolgt sei. Offensichtlich habe die Vorinstanz die

massgebenden Passagen zur nachbarlichen Legitimation in den Ausführungen der

Beschwerdeführerin schlicht überlesen oder ignoriert. Die Beschwerdeführerin

sei Eigentümerin der 58,8 m – und nicht wie fälschlicherweise von der Vorinstanz

angenommen – rund 80 m von den Baugrundstücken entfernten Parzelle Kat. Nr. 05

an der L-Strasse 04. Entsprechend sei, entgegen der falschen Annahme der

Vorinstanz, eine genügende räumliche Beziehung zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführerin

und den Baugrundstücken nur schon von der Distanz her klar ausgewiesen. Dies

insbesondere auch darum, weil es sich beim vorliegend massgebenden Bauprojekt

um den Umbau eines öffentlich zugänglichen, gewerblich intensiv betriebenen

Restaurants inklusive Bar etc. mit entsprechend notorisch bekannten

Aussenwirkungen und somit zahlreichen Einwirkungen auf die Liegenschaft der

Beschwerdeführerin handle. Der Be­griff Nachbarschaft müsse praxisgemäss beim

Bau oder Umbau eines entsprechenden Gewerbeobjektes wie dem vorliegenden viel

weiter gefasst werden, als beispielsweise bei einem Ein- oder Zweifamilienhaus

in der näheren Nachbarschaft.

3.

3.1

Zum Rekurs und zur Beschwerde ist gemäss § 338a Abs. 1 PBG

berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges

Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Nach dieser Bestimmung ist die

Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn gegeben, wenn für ihn einerseits eine

hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht, er

anderseits durch die Erteilung der Baubewilligung mehr als irgendein Dritter

oder die Allgemeinheit in eigenen qualifizierten (tatsächlichen oder rechtlichen)

Interessen betroffen ist und er Mängel rügt, deren Behebung diese Betroffenheit

zu beseitigen vermag (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21

N. 21 und 34 ff.).

Wie jede Prozessvoraussetzung muss auch die Rekurs- und

Beschwerdebefugnis von Amtes wegen geprüft werden. Die behördliche Prüfung

entbindet den Anfechtenden aber nicht davon, bereits im erstinstanzlichen

Rechtsmittelverfahren die Sachumstände zu substanziieren (RB 1965

Nr. 4 = ZBl 66/1965, S. 506; RB 1995 Nr. 11

E. 3), welche die Legitimation begründen sollen (RB 1980 Nr. 8,

1989.

Nr. 10; Kölz/Bosshard/Röhl, § 21 N. 29 und 41).

Zur Frage der für die Legitimationsbegründung

erforderlichen engen nachbarlichen Raumbeziehung hat das Verwaltungsgericht in RB 1982

Nr. 18 (= BEZ 1982 Nr. 39) erwogen, sie hänge nicht von

einer in Metern gemessenen Distanz, sondern davon ab, auf welche Entfernung

sich das streitige Bauvorhaben im Sinn des geltend gemachten Anfechtungsinteresses

auszuwirken vermöge (so auch Walter Haller/Peter Karlen, Rechtsschutz im

Raumplanungs- und Baurecht, Supplément zur 2. A., Zürich 1998,

N. 984 f.; Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne

Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 221). Dabei gibt es keine feste und

allgemein gültige, in Metern bestimmte Entfernung, die als hinreichend enge

nachbarliche Raumbeziehung gilt. Es muss vielmehr in jedem Verfahren geprüft werden,

ob die konkret in Metern gegebene Distanz zum Baugrundstück noch als genügend

enge Raumbeziehung gewürdigt werden kann. Das hängt insbesondere auch von den behaupteten

Einwirkungen bzw. von den materiell gerügten Regelverstössen ab (François

Ruckstuhl, Der Rechtsschutz im zürcherischen Planungs- und Baurecht,

ZBl 86/1985, S. 296; vgl. dazu auch RB 1995 Nr. 9

E. 1).

Zusätzlich zum Erfordernis der engen nachbarlichen

Raumbeziehung muss eine qualifizierte persönliche Betroffenheit geltend gemacht

werden können. Ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse hat der Nachbar nur,

falls die Auswirkungen des bekämpften Bauvorhabens auf seine Liegenschaft nach

Art und Intensität so beschaffen sind, dass sie auch bei objektivierter Betrachtungsweise

als Nachteil empfunden werden müssen (RB 1985 Nr. 8). Je nachdem, was

für eine Bestimmung des materiellen Rechts als verletzt bezeichnet wird, muss

die Beeinträchtigung eigener Interessen mehr oder minder ausführlich dargestellt

werden (vgl. RB 1982 Nr. 18 = BEZ 1982 Nr. 39). An den

Nachweis eigener (tatsächlicher oder rechtlicher) Interessen dürfen dann keine

hohen Anforderungen gestellt werden, wenn aufgrund der bestehenden Sach- und

Rechtslage ohne weiteres ersichtlich ist, dass die Bewilligung der streitigen

Baute in ihrer konkreten Ausgestaltung den Nachbarn unmittelbar berührt und

dieser mithin mehr betroffen ist als Dritte oder die Allgemeinheit (RB 1995

Nr. 9; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 35 und 41). Das ist nach der

verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Beispiel dann der Fall, wenn sich

der Nachbar auf die Verletzung von Bestimmungen beruft, die neben der Wahrung

öffentlicher Interessen auch den Schutz der Nachbarn bezwecken, wie

beispielsweise Abstands- oder Ausnützungsvorschriften (RB 1982 Nr. 19

= BEZ 1982 Nr. 39). In einem solchen Fall kann sich das qualifizierte

Berührtsein schon aus der engen nachbarlichen Raumbeziehung allein ergeben. Trifft

das nicht zu, so ist es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, nach allfälligen

Beeinträchtigungen des Rekurrenten zu forschen. Vielmehr bleibt es diesem

überlassen, die für die Begründung der Legitimation erforderliche enge

räumliche Beziehung und die schutzwürdigen Interessen aufzuzeigen (RB 1986

Nr. 10; 1980 Nr. 8; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 41; Ruckstuhl,

S. 297).

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des – je nach Messweise – zwischen

60.

m und 80 m von den Baugrundstücken entfernten, auf der anderen

Seite der L-Strasse liegenden Gebäudes L-Strasse Nr. 04 (Kat.-Nr. 05). In ihren

Rekursschriften vom 8. August und 17. Oktober 2007 nimmt sie zu ihrer

Legitimation nicht explizit Stellung. Dass sie Eigentümerin der Liegenschaft an

der L-Strasse 04 ist, geht jedoch aus dem bei den Akten liegenden Begehren um

Zustellung des baurechtlichen Entscheids vom 22. Juni 2006 hervor.

4.2

Im Rahmen

der im Rekursverfahren vorgebrachten materiellen Rügen finden sich an mehreren

Stellen Ausführungen zu den befürchteten Auswirkungen des angefochtenen

Bauprojektes auf die Beschwerdeführerin als Nachbarin. So wird auf Seite 3 der

Rekursschrift vom 8. August 2007 beispielsweise ausgeführt:

"Diese Änderungen [des Bauprojekts] wirken sich klarerweise auch extern,

insbesondere auf die Interessen der Nachbarn aus (zusätzliches und für die

Betroffenen abschätzbar zu machendes Verkehrsaufkommen samt gesamter

Sicherheits- und Parkplatzproblematik, Lärm- und Geruchsimmissionen durch den

Gastrobetrieb (neu "Leichtbauweise des Anbaus") und dessen Besucher,

Verschmutzungspotential des nachbarlichen Umgeländes, insbesondere durch

Littering und Urinieren an Einrichtungen der nachbarlichen Liegenschaften durch

(häufig alkoholisierte männliche) Besucher des Restaurants etc. etc."

Im Weiteren wird etwa auf Seite 6 f. der Rekursschrift

ausgeführt:

"Das vorliegend zu beurteilende Projekt stellt sich aber nach dem

Gesagten, insbesondere der Relation zwischen Parzellengrössen und der bereits

bestehenden Kubatur von 2'095 m3, dem neu vorgesehenen, fast verdoppelten Sitzplatzangebot auf über 300

und den zu erwartenden erheblichen zusätzlichen Verkehrsaufkommen auf der

Strasse und dem See, aber auch der projektierten Baukosten von mindestens Fr.

3'300'000.- als geradezu masslos heraus und hätte somit auch unter dem Titel

der bundesrechtlich vorgeschriebenen massvollen Erweiterung nicht bewilligt werden

dürfen."

Aus der materiellen Begründung lässt sich somit ableiten,

dass die Beschwerdeführerin ihre Rekurslegitimation insbesondere aus dem zu

erwartenden zusätzlichen Verkehrsaufkommen sowie den Lärm- und Geruchsimmissionen

durch den Gastronomiebetrieb herleiten will.

4.3

Der

Anfechtende hat die legitimationsbegründenden Sachumstände soweit darzutun,

dass die Rechtsmittelinstanzen nicht danach forschen müssen (Ruckstuhl, S.

297). Für die Legitimation zur Nachbarbeschwerde ist somit die besondere Betroffenheit

durch den angefochtenen Entscheid darzulegen. Dabei können grundsätzlich auch

mit der materiellen Begründung vermischte Ausführungen zur Legitimation

berücksichtigt werden.

Vorliegend lässt sich aus den mit den materiellen Erwägungen

vermischten Ausführungen der Beschwerdeführerin zwar entnehmen, weshalb sie

sich gegen die Erteilung der Umbaubewilligung wehrt. Sie macht hingegen nicht

in substantiierter Weise glaubhaft, inwiefern sie durch den zu erwartenden

Mehrverkehr auf der L-Strasse in besonderer Weise betroffen sein soll. So

fehlen beispielsweise Ausführungen, ob die Liegenschaft der Beschwerdeführerin

zu Wohnzwecken oder als Büro genutzt wird. Aus dem Telefonbuch ergibt sich

lediglich eine Büronutzung durch die H GmbH. Da sich die Liegenschaft der Beschwerdeführerin

je nach Messweise zwischen 60 m und 80 m vom streitbetroffenen

Grundstück entfernt und daher nicht in unmittelbarer Nachbarschaft befindet,

dürfen höhere Anforderung an die Glaubhaftmachung eines besonderen Berührtseins

verlangt werden. Insbesondere von einem Rechtsanwalt darf erwartet werden, dass

er sich bei einer Nachbarbeschwerde in Bausachen zur zentralen Frage der

Beschwerdelegitimation, wo diese nicht offensichtlich gegeben ist, explizit

äussert und insbesondere darlegt, worin die besondere Betroffenheit der

Beschwerdeführerin durch das angefochtene Bauprojekt liegt. Jedenfalls ist es

nicht Aufgabe der Rechtsmittelbehörde nach Merkmalen zu forschen, die die

besondere Betroffenheit darzulegen vermögen. Da in der Rekursschrift nicht

ausgeführt wird, inwiefern die Beschwerdeführerin durch das geltend gemachte

erhöhte Verkehrsaufkommen in besonderer Weise berührt sein soll und dies auch

nicht ersichtlich ist, erweist sich das Nichteintreten der Vorinstanz mangels

rechtsgenüglicher Darlegung der Rekurslegitimation als gerechtfertigt.

5.

Im Übrigen ist die Rekurslegitimation – wie nachfolgend

dargelegt wird – auch dann zu verneinen, wenn sie nicht von vornherein (mangels

hinreichender Substanziierung in der Rekursschrift) verneint wird.

5.1

Wie oben

unter Erw. 3.1 ausgeführt, ist die Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn gegeben,

wenn für ihn einerseits eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück

besteht, er anderseits durch die Erteilung der Baubewilligung mehr als irgendein

Dritter oder die Allgemeinheit in eigenen qualifizierten (tatsächlichen oder

rechtlichen) Interessen betroffen ist und er Mängel rügt, deren Behebung diese

Betroffenheit zu beseitigen vermag.

Bezogen auf die Betroffenheit von

Strassenanwohnern, die sich von Lärm und Luftverunreinigungen infolge vermehrten

Strassenverkehrs betroffen fühlen, ist auf Art und Intensität dieser

Immissionen abzustellen. Die Legitimation ist zu bejahen, wenn die mutmasslichen

Auswirkungen eines Bauvorhabens deutlich wahrnehmbar sind und ohne technisch

aufwändige und kostspielige Abklärungen festgestellt und von den allgemeinen

Immissionen, wie sie der Strassenverkehr mit sich bringt, unterschieden werden

können. Dieses Erfordernis ist etwa beim Lärm eines Schiess- (BGE 110 Ib 99 E. 1c)

oder eines Flugplatzes (BGE 104 Ib 307 E. 3b S. 318) erfüllt, ebenso

bei zusätzlichem Lastwagenverkehr aus durchschnittlich 120 Fahrten pro Tag

auf einer bis anhin nicht stark befahrenen Durchgangsstrasse (BGE 113 Ib 225 E. 1c)

oder bei einer allgemeinen Verkehrszunahme von 23 % (VGr, 3. November

1995, URP 1996, S. 342 E. 2c). Im Anwendungsbereich von Art. 9 lit. b

der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) gelten denn auch als

wahrnehmbar stärkere Verkehrslärmimmissionen solche von 1 dB (A), was

einer Zunahme des Strassenverkehrs um rund 25 % entspricht (Robert Wolf,

Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Mai 2000, Vorbemerkungen zu Art. 19-25 N. 9).

Als nicht vom allgemeinen Strassenverkehr unterscheidbar und daher nicht

deutlich wahrnehmbar erachtete die Praxis hingegen eine allgemeine

Verkehrszunahme von 5 – 10 % (RB 1985 Nr. 9 = BEZ 1985 Nr. 47).

Voraussetzung der hinreichenden Betroffenheit durch Mehrverkehr bildet stets,

dass der Betroffene mit seinem Grundstück direkt an die belastete Strasse anstösst

(RB 2004 Nr. 3, E. 2.3).

5.2

Das Grundstück der Beschwerdeführerin liegt je nach Messweise zwischen

60.

m und 80 m von den Baugrundstücken entfernt auf der anderen Seite

der L-Strasse. Es stösst unmittelbar an die L-Strasse an, welche mit dem

geltend gemachten zusätzlichen Verkehrsaufkommen belastet würde.

Gemäss dem Strassenlärm-Informationssystem der Fachstelle

Lärmschutz (siehe www.laerm.zh.ch) beträgt die durchschnittliche

Verkehrsmenge auf der L-Strasse beim vorliegend massgeblichen Strassenabschnitt

zwischen 6 und 22 Uhr durchschnittlich 763 Fahrzeuge pro Stunde. In der Nacht

(von 22 bis 6 Uhr) beträgt die durchschnittliche Verkehrsmenge 158 Fahrzeuge

pro Stunde. Aufgrund der Erweiterung des Sitzplatzangebotes des Restaurants „G“

ist naturgemäss mit einem gewissen Mehrverkehr auf der L-Strasse zu rechnen.

Konkrete Zahlen bezüglich den zu erwartenden Mehrfahrten liegen hingegen nicht

bei den Akten.

Während des Tages ist zu erwarten, dass aufgrund des

bereits bisher hohen Verkehrsaufkommens kaum spürbare Auswirkungen des

Mehrverkehrs wahrnehmbar sein werden. Während der Nachtstunden ist das durchschnittliche

Verkehrsaufkommen jedoch deutlich geringer. Die Beschwerdeführerin macht denn

auch insbesondere in den Abendstunden nach dem Abflauen des Feierabendverkehrs

ein durch die Erweiterung des Restaurants „G“ verursachtes erhöhtes

Verkehrsaufkommen auf der L-Strasse geltend.

5.3

Nach dem

Gesagten ist für die Bejahung der Legitimation zur Nachbarbeschwerde aufgrund

des geltend gemachten erhöhten Verkehrsaufkommens eine direkt auf die Erweiterung

des Restaurants „G“ zurückzuführende Verkehrszunahme von mindestens 10 %

auf der L-Strasse glaubhaft zu machen.

Vorab ist festzuhalten, dass das Restaurant „G“ bereits

bestand und betrieben wurde. Entsprechend gab es schon bisher gewisse

Emissionen durch den Restaurantbetrieb. Zu beachten ist im Weiteren, dass der

Parkplatz nicht nur von Zürich her, sondern auch aus Richtung Rapperswil befahren

werden kann. Vom dortigen Mehrverkehr würde die Liegenschaft der Beschwerdeführerin

von vornherein nicht tangiert.

Auch kann nicht ohne Weiteres auf die durchschnittliche nächtliche

Verkehrsmenge von 158 Fahrzeugen pro Stunde abgestellt werden. Erfahrungsgemäss

wird sich der Verkehr auf der L-Strasse erst nach Mitternacht deutlich

abschwächen. Mag die Zahl von 158 Fahrzeugen pro Stunden rechnerisch stimmen,

stimmt aber gewiss die Verteilung nicht, da sich der nächtliche Verkehr

regelmässig auf die ersten Nachtstunden konzentriert. Eine eindeutige Zuordnung

der Zu- und Wegfahrten einschliesslich des Parksuchverkehrs zum Restaurant „G“

lässt sich aufgrund der vielbefahrenen L-Strasse daher kaum vornehmen. Vielmehr

ist davon auszugehen, dass sich der durch die Erweiterung des Restaurants

ausgelöste Mehrverkehr mit dem sonstigen Verkehr auf der L-Strasse vermischen

wird. Betroffen vom Parkplatzsuchverkehr dürften sodann in erster Linie die

gegenüberliegenden Liegenschaften und nicht diejenige der Beschwerdeführerin sein.

Unter diesen Umständen erweist sich eine Erhöhung des

Verkehrsaufkommens auf der L-Strasse allein wegen der Erweiterung des bestehenden

Restaurants um mehr als 10 % als wenig wahrscheinlich, weshalb die

Rekurslegitimation der Beschwerdeführerin abzuweisen ist.

6.

Anzufügen bleibt, dass die Vorinstanz zu Recht auch nicht

auf die Rüge, es bestehe für den fraglichen Restaurationsbetrieb ein

Unterangebot an Parkplätzen, eingetreten ist.

Die Beschwerdebefugnis bezieht sich auf die gestellten

Anträge. Der Anfechtende kann sich somit auf alle Argumente und Rechtssätze

berufen, die im Ergebnis zur Gutheissung seines Beschwerdeantrags führen oder

zumindest auf den ersten Blick als hierzu geeignet erscheinen. Wer aufgrund

seines Rechtsschutzinteresses Zugang zum Verfahren findet, hat Anspruch darauf,

dass die geltend gemachten Rechtsverletzungen überprüft werden (RB 1980 Nr. 7).

Hingegen mangelt es an einem Rechtsschutzinteresse, wo der Entscheid dem

Beschwerdeführer nicht verschaffen kann, was er anstrebt, d.h. wo die Durchsetzung

des materiellen Rechts den verfolgten Prozesszweck unzweifelhaft nicht zu

erreichen vermag.

Demgemäss ist der beschwerdeführende Nachbar nach der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts bei einer – wie hier vorliegenden –

Umbaubewilligung nicht legitimiert, Rügen im Zusammenhang mit Abstellplätzen

vorzubringen, weil diese wegen der Möglichkeit der Beteiligung an einer

Gemeinschaftsanlage bzw. der Leistung einer Ersatzabgabe nicht geeignet sind,

die angestrebte Bauverweigerung herbeizuführen (RB 1995 Nr. 8 = BEZ 1995 Nr.

14). Da die Unmöglichkeit Abstellplätze zu schaffen nicht zur Bauverweigerung

führt, fehlt es der Beschwerdeführerin somit am Rechtsschutzinteresse.

7.

Was schliesslich die Anfechtung der Ausnahmebewilligung

für die Reduktion der Raumhöhe im Untergeschoss vom 30. August 2007

betrifft, ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur

Beschwerdelegitimation bei der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei baurechtlichen Nachbarbeschwerden

nach dem Kriterium des schutzwürdigen Interesses nur die Überprüfung des

Bauvorhabens im Lichte jener Rechtssätze verlangen kann, die sich rechtlich

oder tatsächlich auf ihre Stellung auswirken. Dieses Erfordernis trifft beispielsweise

nicht zu bei Normen über die innere Ausgestaltung der Baute auf dem

Nachbargrundstück, die keinerlei Auswirkungen auf die Situation der

Beschwerdeführerin haben. Beschwerdegründe Privater, mit denen ein bloss

allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts

verfolgt wird, ohne dass der Beschwerdeführerin im Falle des Obsiegens ein

praktischer Nutzen entsteht, sind demgemäss unzulässig (BGE 133 II 249, E.

1.3

, S. 253).

Die Reduktion der Raumhöhe im Untergeschoss von 2.40 m auf

2.30

m, in welchem die Unterbringung der Küche sowie von Lager- und Kühlräumen

projektiert ist, wird damit begründet, dass Sondierungen ergeben hätten, dass

sich die bestehenden Fundamente in einem sehr schlechten Zustand befänden. Die

Wasserdurchlässigkeit der Fundamente sei enorm und es bestehe die Gefahr eines

statischen Grundbruchs. Aus diesen Gründen müsse eine Lösung mittels einer

wasserdichten Bodenplatte gewählt werden. Aufgrund des geringen Aushubs sei

hierbei jeder eingesparte Zentimeter wichtig.

Daraus ergibt sich, dass das Nichterteilen der Ausnahmebewilligung

die Bauherrschaft zwar vor geo- und hydrologische Probleme stellen würde. Die

Lösung dieser Probleme würde für die Bauherrschaft wohl einen (finanziellen)

Mehraufwand bedeuten. Dass die Nichterteilung der Ausnahmebewilligung jedoch zu

der von der Beschwerdeführerin angestrebten Redimensionierung des

Gesamtprojekts führen könnte, falls die im Untergeschoss vorgesehenen Räume

deswegen nicht oder nicht im vorgesehenen Umfang realisiert werden könnten,

erscheint hingegen als nicht wahrscheinlich. Somit ist seitens der Beschwerdeführerin

ein praktischer Nutzen im Falle des Obsiegens nicht ersichtlich, weshalb die

Vorinstanz auch in diesem Punkt zu Recht nicht auf den Rekurs eingetreten ist.

8.

Zusammenfassend ist die Beschwerde somit vollumfänglich

abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin

kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Eine Parteientschädigung steht ihr von vornherein nicht zu. Hingegen hat sie

die private Beschwerdegegnerschaft (Nr. 4.1 und 4.2) angemessen zu entschädigen.

Als angemessen erweist sich eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.-

(§ 17 Abs. 3 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet der privaten Beschwerdegegnerschaft Nr. 4

eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.-, unter solidarischer Haftung

für den Gesamtbetrag zu bezahlen, zahlbar innert 30

Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …