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Entscheid

VB.2008.00055

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00055

9. Juli 2008Deutsch25 min

(URT.2008.10779)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1963, türkischer Staatsangehöriger (Kurde),

reiste Ende 1994 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Ende 1995 anerkannte

das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt für Migration) A als

Flüchtling. Im Januar 2000 erhielt er die Niederlassungsbewilligung für den

Kanton Zürich. Aus der Ehe mit D gingen vier gemeinsame Kinder hervor (geboren

zwischen 1988 und 2000). Ehefrau und – damals bereits geborene – Kinder reisten

1997 in die Schweiz ein, sind anerkannte Flüchtlinge und haben die Niederlassungsbewilligung

für den Kanton Zürich. A ist zudem Vater einer 1999 geborenen, ausserehelichen

Tochter mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die über eine bis Mitte September

2007 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügte (wobei ein Verlängerungsgesuch

gemäss Beschluss des Regierungsrats vom 19. Dezember 2007 pendent war).

Nach Angabe von Interpol Ankara wurde A durch ein

Geschworenengericht in Istanbul mit Entscheid vom 21. Dezember 2001 zu 15

Jahren Gefängnis wegen "trafic de stupefiants en formation"

verurteilt. A befand sich vom 18. Juli 2000 bis Ende November 2005 in Haft

bzw. im Strafvollzug in der Türkei. Im August 2004 wurde festgestellt, dass

einerseits das ihm gewährte Asyl und andererseits die Nieder­lassungsbewilligung

aufgrund der Landesabwesenheit erloschen waren.

Seit dem 15. März 2006 war A an der Adresse seiner

Ehefrau angemeldet. Mit Strafbefehl vom 13. Mai 2006 wurde er wegen

Vergehens gegen das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nie­derlassung

der Ausländer (ANAG; BS 1, 121) mit einer bedingten Gefängnisstrafe von 30

Tagen bestraft. D meldete am 20. November 2006 den einen Monat zuvor

erfolgten Wegzug ihres Ehemannes nach unbekannt. Am 9. Februar 2007

meldete D ihren Ehemann wieder mit einer Einzugsanzeige an ihrer Wohnadresse an.

Mit Verfügung vom 3. Mai 2007 wies die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Migrationsamt) ein Gesuch von A um

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A

rekurrieren und unter anderem die Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung

bzw. eine Aufenthaltsbewilligung beantragen. Der Regierungsrat wies das

Rechtsmittel in der Hauptsache mit Beschluss vom 19. Dezember 2007 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 8. Februar 2008 liess A vor

Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:

" 1. Der

angefochtene Regierungsratsentscheid vom 19. Dezember 2007 (und damit auch

der erstinstanzliche Entscheid des Migrationsamts vom 3. Mai 2007) seien aufzuheben.

2.

Es

sei in Gutheissung dieser Beschwerde dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung

(wieder) zu erteilen oder ihm wenigstens eine Aufenthaltsbewilligung zu

erteilen; eventualiter wäre der Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen

bzw. dem Bundesamt für Migration die vorläufige Aufnahme zu beantragen.

3.

Eventualiter

seien weitere Sachabklärungen vorzunehmen.

4.

Dem

Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der

Unterzeichnende sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

5.

Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin bzw.

zulasten der Staatskasse."

Namens des Regierungsrats

beantragte die Staatskanzlei am 4. März 2008 Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf einzutreten sei. Die Sicherheitsdirektion verzichtete stillschweigend

auf Beschwerdeantwort.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amts wegen und nach dem bei

Anhängigmachung der Beschwerde geltenden Recht (§ 70 in Verbindung mit § 5

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; RB

2004.

Nr. 8). Nach § 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2

VRG ist die Beschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundes­gericht offen steht.

Anfang 2007 ist das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005

(BGG, SR 173.110) in Kraft getreten, welches das Bundesrechtspflegegesetz ablöste.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist weiterhin in jenen Bereichen

gegeben, wo nach früherem Recht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das

Bundesgericht möglich war (vgl. dazu grundlegend VGr, 7. Februar 2007,

VB.2007.00013, E. 2.2, www.vgrzh.ch). Das trifft zu für Entscheide über

Auf­enthalts- und Niederlassungsbewilligungen, welche ausländische Personen bundesrechtlich

oder staatsvertraglich unter gewissen Bedingungen beanspruchen können (BGE 131 II 339 E. 1).

1.2

Das Bundesgesetz

über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20)

ist am 1. Januar 2008 an die Stelle desjenigen über Aufenthalt und Niederlassung

der Ausländer getreten (AS 2007, 5437 ff., 5489 f.). Übergangsrechtlich

richtet sich nur das Verfahren nach neuem Recht. Materiell bleibt auf Gesuche,

die – wie hier – vor 2008 eingereicht wurden, bisheriges Recht anwendbar (Art. 126

Abs. 1 f. AuG; vgl. BGr, 12. Februar 2008,2D_23/2008, E. 2.2,

www.bger.ch).

1.3

Gemäss Art. 17

Abs. 2 ANAG hat der Ehegatte einer ausländischen Person mit Nie­derlassungsbewilligung

seinerseits Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Auf­­ent­haltsbewilligung,

solange die Ehegatten zusammenleben. Gemäss Art. 17 Abs. 2

Satz 2 ANAG hat der Ehegatte nach einem ordnungsgemässen und

ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren ebenfalls Anspruch auf Niederlassungsbewilligung.

Ferner garantieren Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK) und – materiell nicht weitergehend – Art. 13 Abs. 1 der Bun­desverfassung

vom 18. April 1999 (BV) den Schutz des Familienlebens; insbesondere stehen Beziehungen

innerhalb der Kernfamilie (Eltern – Kinder) unter diesem Schutz.

Jedenfalls seit 1. Februar 2008 wohnt der Beschwerdeführer

nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammen, weshalb Art. 17 Abs. 2 ANAG

als Anspruchsgrundlage entfällt. Ob der Beschwerdeführer zu seiner Ehefrau

dennoch eine grundrechtlich geschützte Beziehung pflegt, obwohl diese ein

Scheidungsbegehren eingereicht hat, kann vorliegend offen bleiben, da jedenfalls

die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen (ehelichen) minderjährigen

Kindern in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt, auch wenn

sich diese aufgrund der ausserehelichen Beziehung des Beschwerdeführers

"etwas abgekühlt" haben mag. Die Beziehung zur ausserehelichen

Tochter ist sodann ebenfalls intakt. Die Vorinstanz hat jedoch gestützt auf ein

dem Verwaltungsgericht nicht vorliegendes Aktenstück ausgeführt, diese Tochter

verfüge nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht. Aufgrund der vorgenannten

ohnehin bestehenden (ehelichen) Vater-Kind-Beziehungen ist diese Frage vorliegend

aber nicht weiter zu klären. Im Übrigen kann diesbezüglich auf die Ausführungen

der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG).

1.4

Der

Beschwerdeführer beantragt in erster Linie die (Wieder-)Erteilung der unbestrittenermassen

erloschenen Niederlassungsbewilligung (Art. 9 Abs. 3 lit. c

ANAG). Auf dieses Begehren ist jedoch nicht einzutreten, da Art. 10

Abs. 1 Satz 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt

und Niederlassung der Ausländer vom 1. März 1949 als

"Kann-Vorschrift" von Vornherein keinen Anspruch auf Wiedererteilung

der Niederlassungsbewilligung vermittelt. Zudem hat der Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung

vor deren Erlöschen nicht "schon während Jahren besessen".

1.5

Nachdem

die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist die Beschwerde aber im Übrigen an

die Hand zu nehmen.

2.

Die Vorinstanz geht davon aus, der

Beschwerdeführer habe in schwerer Weise gegen die öffentliche Ordnung

verstossen im Sinn von Art. 8 Abs. 2 EMRK, da er sich – gestützt auf

das rechtskräftige türkische Strafurteil – "des bandenmässigen Betäubungsmittel­verkehrs

(Verkehr mit 16,8 kg Heroin)" schuldig gemacht habe. – Der

Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, er sei als Kurde ohne faires

Verfahren unschuldig als Drogenkurier der kurdischen Nationalorganisation PKK

verurteilt und zu Unrecht und ohne fairen Prozess mehrere Jahre ins Gefängnis

gesteckt und gefoltert worden. Bei der "Verurteilung" des

Beschwerdeführers wegen angeblichen Drogentransports handle es sich um ein

klassisches Fehlurteil, welches schon grundlegendsten menschenrechtlichen

Standards nicht genüge.

Nach Auffassung der Vorinstanz führt der

Umstand, dass der Beschwerdeführer als Kurde von einem türkischen Geschworenengericht

verurteilt worden ist, nicht zwangsläufig dazu, dass das Strafurteil dem

schweizerischen Ordre public widerspreche und somit nicht darauf abgestellt

werden dürfe. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht seien entsprechende Ein­wände

vielmehr glaubhaft und substantiiert darzulegen und soweit möglich zu belegen.

Der Beschwerdeführer sei dieser Pflicht nicht nachgekommen und habe somit die

Folgen der Beweislosigkeit seiner Vorbringen zu tragen.

3.

Mit der Verurteilung zu 15 Jahren

Freiheitsstrafe im Zusammenhang mit Drogenhandel liegt ein Ausweisungsgrund

nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG vor. Dies gilt grundsätzlich

auch bei einer ausländischen Verurteilung (vgl. VGr, 6. Februar 2002,

VB.2001.00381, E. 4a, www.vgrzh.ch). Allerdings fragt sich, welche Minimal­anforderungen

an ein aus­ländisches Strafurteil zu stellen sind, damit es aus

ausländerrechtlicher Sicht in der Schweiz zu berücksichtigen ist.

3.1

Im Bereich des Strafrechts stellt sich verschiedentlich die Frage der

Beachtung ausländischer Urteile:

3.1.1

Bei der Prüfung der objektiven

Voraussetzungen beim bedingten Strafvollzug nach aArt. 41 Ziff. 1 Abs. 2

letzter Satz des Strafgesetzbuchs (StGB, in der Fassung bis Ende 2006) war bei

Vorliegen ausländischer Verurteilungen zu prüfen, ob es sich um eine Tat

handelte, die nach schweizerischem Recht ein Verbrechen oder Vergehen war, und

ob das zu der Verurteilung im Ausland führende Verfahren "den Grundsätzen

des schweizerischen Rechts" nicht widersprach. Die zuletzt genannte

Einschränkung bezog sich auf das materielle Recht, die Strafwürdigkeit des

Verhaltens, das Mass der verhängten Strafe und das Verfahren, in welchem die

Verurteilung erfolgte (BGE 117 IV 97 E. 3c/aa; vgl. aArt. 41

Ziff. 1 Abs. 2 letzter Satz StGB; Roland Schneider, Basler

Kommentar, 2003, Art. 41 StGB N. 126 f.; weiterführend OGr, 17.

Februar 1984, ZR 83/1984 Nr. 61). Ein Widerspruch zu

den Grundsätzen des schweizerischen Rechts lag in diesem Sinn vor, wenn – anders

gesagt – das ausländische Urteil in unerträglicher Weise gegen das einheimische

Rechtsgefühl verstiess und grundlegende Regeln der schweizerischen

Rechtsordnung verletzte. Mängel konnten sich sowohl auf den

materiellrechtlichen Inhalt wie auch auf das Verfahren beziehen (VGr,

7.

Oktober 1998, VB.98.00227, E. 3a [un­publiziert], mit Hinweis auf

Jörg Rehberg, Die Behandlung der Rückfälligen nach den revidierten Art. 42

und 67 STrGB, in: ZStR 89/1973, S. 276).

3.1.2

Für den Strafschärfungsgrund des

Rückfalls nach aArt. 67 StGB enthielt das Gesetz eine ähnliche Regelung

betreffend ausländische Urteile (aArt. 67 Ziff. 2 StGB). Voraus­gesetzt

wurde die Vereinbarkeit des ausländischen Urteils mit dem schweizerischen Ordre

public und insbesondere, dass es innerhalb eines rechtsstaatlichen Verfahrens

ergangen war (Walter Gimmi/Stefan Vogel, Basler Kommentar, 2003, Art. 67

StGB N. 10; OGr TG, 1. April 1993, RBOG 1993 Nr. 10; Hans

Schultz, Einführung in den allgemeinen Teil des Strafrechts II, 4. A.,

Bern 1982, S. 85 f.).

3.1.3

Schliesslich wird nach Art. 3 Abs. 3 StGB

(in der seit 2007 geltenden Fassung) ein Täter, der auf Ersuchen der

schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt worden ist, unter "Vorbehalt

eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung" und

der Europäischen Menschenrechtskonvention in der Schweiz wegen der Tat nicht

mehr verfolgt, wenn das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat

oder die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen

oder verjährt ist. Das Er­ledigungsprinzip wurde damit durch einen Ordre

public-Vorbehalt eingeschränkt (kritisch zu diesem erst im Nachhinein eingefügten

Vorbehalt Peter Popp/Patrizia Levante, Basler Kommentar, 2007, Vor Art. 3

StGB N. 41).

3.2

Im Rahmen der Internationalen Rechtshilfe stellt sich einerseits die

Frage, unter welchen Voraussetzungen ein ausländisches Strafurteil zu

vollziehen ist und andererseits, unter welchen Umständen die Auslieferung einer

Person zulässig ist:

3.2.1

Im Ausland verhängte Sanktionen werden vollzogen, soweit sie

das Höchstmass der im schweizerischen Recht für eine entsprechende Tat

vorgesehenen Strafe nicht übersteigen (Art. 94 Abs. 2 des

Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981 [IRSG, SR. 351.1]). Die

Vollstreckbarerklärung ("Exequatur") ist unzulässig, wenn die

Verurteilung in einem Zeitpunkt erfolgte, in dem bei Anwendung schweizerischen

Rechts die Strafverfolgung absolut verjährt gewesen wäre, die Sanktion nach

schweizerischem Recht verjährt wäre, sofern eine schweizerische Behörde sie im

gleichen Zeitpunkt ausgesprochen hätte, oder die Tat auch der schweizerischen

Gerichtsbarkeit unterworfen ist und nach schweizerischem Recht aus anderen Gründen

keine Sanktion verhängt werden könnte (Art. 95 Abs. 1 lit. a–c

IRSG). Der Richter ist bei der Beurteilung der Strafbarkeit und der

Verfolgbarkeit nach schweizerischem Recht an die Feststellungen über den

Sachverhalt gebunden, auf denen der Entscheid beruht. Soweit sie nicht

ausreichen, können Beweiserhebungen angeordnet werden (Art. 97 IRSG). Der

Richter prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckung gegeben

sind, und erhebt die nötigen Beweise (BGr, 19. April 2007,1A.334/2005,

E. 2.3 f.).

3.2.2

Für die Auslieferung von Personen an die Türkei ist das Europäische

Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAÜ, SR 0.353.1)

massgeblich. Die Vertragsparteien sind grundsätzlich verpflichtet, einander

Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen

einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder

einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAÜ). Auszuliefern ist

wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach

demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem

Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1

EAÜ). Voraussetzung ist also einerseits eine auslieferungsfähige Straftat und

andererseits die beidseitige Strafbarkeit.

3.3

Sodann greift gemäss zivilrechtlicher Praxis zum materiellen Ordre

public dieser ein, wenn fundamentale Rechtsgrundsätze verletzt sind und der

fragliche Akt mit der schweizerischen Rechts- und Wertordnung schlechthin unvereinbar

ist bzw. wenn die Anwendung des fremden Rechts zu einem Ergebnis führt, welches

das einheimische Rechtsgefühl in unerträglicher Weise verletzt und grundlegende

Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung missachtet (BGE 131 III 182

E. 4.1; BGr, 14. April 2008,5A_633/2007, E. 2 Ingress,

www.bger.ch). Die Beachtung des formellen Ordre public verlangt schliesslich

die Einhaltung der fundamentalen Verfahrensgrundsätze, wozu die gehörige

Ladung, die Gewährung des rechtlichen Gehörs und das Fehlen eines in der

Schweiz bereits rechts­hängigen Ver­fahrens bzw. rechtskräftigen Urteils gehört

(BGr, 14. April 2008,5A_633/2007, E. 3,

www.bger.ch; BGE 116 II 625 E. 4a).

3.4

Da die in

Frage stehende Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Drogendelikten erfolgte,

ist schliesslich die spezialgesetzliche Regelung zu betrachten: Gemäss Art. 19

Ziff. 1 Abs. 9 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951

(BetmG) wird die vorsätzliche Begehung von Betäubungsmitteldelikten mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in schweren Fällen (vgl. Art. 19

Ziff. 2 BetmG) mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (und somit bis

zu zwanzig Jahren; Art. 40 StGB) bestraft. Die fahrlässige Begehung wird

mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet (Art. 19

Ziff. 3 BetmG). Nach Art. 19 Ziff. 4 BetmG ist der Täter auch

strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz angehalten

und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar

ist. Diese Norm bezieht sich nicht auf fahrlässig begangene Widerhandlungen

(Martin Schubarth [Hrsg.], Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes,

2.

A., Bern 2007, N. 281 ff.).

3.5

Im

migrationsrechtlichen Kontext ist bei straffälligen Personen das Verschulden

bei einer Straftat im Rahmen der fremdenpolizeilichen Interessenabwägung

entscheidend für die Gewährung bzw. den Widerruf einer (aufenthaltsrechtlichen)

Bewilligung (vgl. BGE 129 II 215 E. 3.1). Dabei ist insbesondere das

Strafmass aussagekräftig. Dies kann jedoch nur insoweit gelten, als aus- und

inländische Strafurteile auf vergleichbaren Strafzumessungskriterien

beruhen. Ein Verzicht auf gewisse Minimalanforderungen bei der Berücksichtigung

ausländischer Strafurteile könnte zudem eine sachlich nicht gerecht­fertigte

Ungleichbehandlung von Personen aufgrund des Tatbegehungsorts (Schweiz oder

Ausland) zur Folge haben. Aus diesen Gründen und unter Berücksichtigung der

Praxis in den vorstehend erwähnten Rechtsgebieten erscheint es als angezeigt,

im Migrationsrecht folgende Minimalanforderungen an die Anerkennung bzw.

Berücksichtigung ausländischer Strafurteile zu stellen: Es muss sich um ein

Verbrechen oder Vergehen handeln, das sowohl in der Schweiz als auch im

betreffenden Staat strafbar ist (beidseitige Strafbarkeit); das Verfahren muss

mit den Grundsätzen der Euro­päischen Menschenrechtskonvention und der

Bundesverfassung vereinbar sein; und schliesslich muss der fragliche Entscheid

in materieller Hinsicht – insbesondere, was die Strafwürdigkeit des Verhaltens

und das Strafmass anbelangt – mit einem nach schweizerischem Recht getroffenen

Entscheid vergleichbar sein.

3.6

Wenn es –

wie hier – um türkische Staatsangehörige geht, die kurdischer Herkunft und in

der Schweiz anerkannte Flüchtlinge sind bzw. waren, ist die Einhaltung dieser

Kriterien bei türkischen Strafurteilen eingehender zu prüfen, da in

rechtsstaatlicher Hinsicht nach wie vor Zweifel angebracht sind:

In einem neueren Entscheid

betreffend die Auslieferung eines Kurden an die Türkei hat das Bundesgericht

ausgeführt, aktuelle Berichte des Europäischen Folterschutzausschusses sowie

von türkischen, schweizerischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen

wiesen immer noch auf dokumentierte Folterfälle hin, vor allem in den

südöstlichen Provinzen der Türkei und gegen mutmassliche kurdische Aktivisten.

Das Eidgenössische Departement für Auswärtige Angelegenheiten (EDA) weise zwar

in einem Bericht von Mitte 2006 auf Fortschritte bei der Implementierung

rechtsstaatlicher Grundsätze und Verfahren in der Türkei hin. Es konstatiere

aber auch gewisse anhaltende Probleme bei der praktischen Umsetzung des Menschenrechtsschutzes,

insbesondere im Bereich der Kurdenfrage. Das Risiko von Folterungen oder

erniedrigender Behandlung könne nach Ansicht des EDA im Fall von mutmasslichen Terroristen

nicht ganz ausgeschlossen werden. Zwar gebe es Fortschritte im

Menschenrechtsbereich, welche weitgehend auf die EU-Beitritts­verhandlungen

zurückzuführen seien und vor allem die Gesetzgebung beträfen. Dadurch sei auch

der Kampf gegen die Folter und erniedrigende Behandlung grundsätzlich gestärkt

worden. Dazu gehörten zum Beispiel das unverzügliche Recht auf einen Anwalt,

das Recht zu schweigen und Verbesserungen im Bereich der Rechtshilfe. Was die

praktische Umsetzung dieser Neuerungen betreffe, habe die Türkei jedoch längst

nicht alles Erforderliche unternommen. Während sich das Bewusstsein der

Notwendigkeit rechtsstaat­lichen Vor­gehens im Justizbereich generell gefestigt

habe, sei dies in heiklen Bereichen wie zum Beispiel der Kurdenfrage noch

unzureichend der Fall (BGE 133 IV 76 E. 4.3; vgl. ferner den Bericht

"Türkei" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Oktober 2007,

www.osar.ch).

4.

4.1

Das Urteil des türkischen Geschworenengerichts liegt nicht bei den

Akten. Es konnte dazu Folgendes in Erfahrung gebracht werden:

4.1.1

Der Erkennungsdienst der

Bundeskriminalpolizei leitete am 3. Juni 2004 eine Mit­teilung von

Interpol Ankara mit Datum vom 22. April 2004 an die Kantonspolizei Zürich

weiter (und diese wiederum an das Migrationsamt des Kantons Zürich). Gemäss

Interpol Ankara handelte es sich um einen Eintrag betreffend Fingerabdrücke;

die Daktyloskopie sei am 20. Juli 2000 in Istanbul

erfolgt "pour vente d'heroine en formation et detention a cet effet, usage

de force contre l'agent en fonction, port de pistolet". Der Meldung liegen zwei Fotos mit Datum vom 21. Juli 2000 bei, die

den Beschwerdeführer zeigen sollen. Gemäss Angabe des Erkennungsdiensts handelt

es sich bei den Finger­abdrücken (die in diesem Verfahren nicht aktenkundig

sind) um dieselben, die unter den gleichen Personalien (des Beschwerdeführers)

am 15. März 1996 in Zürich bekannt seien. Das Migrations­amt beantragte in

der Folge dem BFF, die Aufhebung der Flüchtlingseigenschaft zu ver­fügen, da

gemäss Mitteilung von Interpol Ankara der Beschwerdeführer am 18. Juli

2000.

in Istanbul beim Transport von über 16 Kilogramm Heroin von der Polizei

verhaftet worden sei. Das BFF stellte fest, das Asyl des Beschwerdeführers in

der Schweiz sei aufgrund der mehr als drei Jahre dauernden Landesabwesenheit erloschen.

Anlässlich der Anhörung vor der Haftrichterin vom 16. Mai 2006 gab der

Beschwerdeführer an, es handle sich um ein Fehlurteil und er sei unschuldig,

denn die Drogen seien von den Schleppern, die ihn aus dem Iran in die Türkei

gebracht hätten, im Auto deponiert worden und er habe von diesen Drogen keine

Kenntnis gehabt. Die Haftrichterin stellte fest, es liege kein Urteil aus der

Türkei vor, weshalb es dem Gericht nicht möglich sei zu überprüfen, wie die

Verurteilung des Beschwerdeführers zustande gekommen sei.

4.1.2

Die Kantonspolizei Zürich gelangte am

2.

Oktober 2006 an die Bundeskriminal­polizei und führte aus, bereits am

8.

März 2004 habe sie um Abklärung ersucht und darauf die Antwort erhalten, die

Einholung von Auskünften über den Beschwerdeführer sei nicht zulässig, weil

dieser in der Schweiz als anerkannter Flüchtling gelte. Inzwischen habe der Beschwerdeführer

keinen Asylstatus und keine Aufenthaltsbewilligung mehr in der Schweiz. Der

Beschwerdeführer habe um Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung ersucht.

Er habe bestätigt, in der Türkei zu 15 Jahren und 87 Tagen Freiheitsstrafe ver­urteilt

worden zu sein, aber dem Migrationsamt trotz Aufforderung kein schriftliches

Urteil vorgelegt. Die Kantonspolizei ersuche deshalb um entsprechende Abklärungen

via Interpol Ankara. Am 10. November 2006 erkundigte sich das

Migrationsamt des Kantons Zürich nach dem Stand der Abklärungen und erhielt von

der Kantonspolizei folgende Auskunft: "Ich habe vor längerer Zeit eine

telefonische Antwort von Bern erhalten. Man sagte mir, dass eine Nachfrage in

der Türkei aus rechtlichen Gründen problematisch sei. Man würde die

Angelegenheit nochmals prüfen, aber mit wenig Aussicht auf Erfolg. Seither

herrscht aus Bern Funkstille".

4.1.3

Am 21. November 2006 informierte

Interpol Ankara, die Antwort des zuständigen Diensts sei noch ausstehend. Es

habe sich herausgestellt, dass der Betreffende "avait ete arrete dans

l'affaire de la saisie de 16,800 kg d'heroine le 18.07.2000 a Istanbul".

Sobald die Antwort betreffend die Verurteilung (Dauer) eintreffe, würde wieder

informiert. Am 22. Dezember 2006 ging sodann folgende

Meldung von Interpol Ankara ein: "Le susnomme a ete condamne a 15 ans d'emprisonnement

par un jugement […] du 21.12.2001 de […] cour d'assises d'Istanbul pour trafic

de stupefiants en formation. Le jugement est devenu definitif le 26.09.2002. Il

purgait sa condamnation dans l'etablissement penitentiare ferme a G. Le

21.09

, il a ete transfere a une maison de peine ouverte a G. Il a ete libere

de prison par une decision du 30.11.2005 alors qu'il s'y trouvait. Pour le

moment, nous ne disposons pas d'autres renseignements a ce sujet".

4.2

Nach der

Aktenlage lässt sich nicht sagen, dass die dargelegten Minimalanforderungen

(oben 3.5 f.) an ein ausländisches Strafurteil beim Entscheid des

türkischen Geschworenengerichts vom 21. Dezember 2001 erfüllt seien:

Insbesondere ist nicht klar,

welcher Sachverhalt dem fraglichen Urteil zugrunde liegt. Unbestritten ist lediglich,

dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Sicherstellung von

ca. 16 Kilogramm Heroin verhaftet wurde und eine Bestrafung mit etwa

15.

Jahren Freiheitsstrafe erfolgte. Der Beschwerdeführer bestreitet, vom

Vorhandensein der Betäubungsmittel gewusst zu haben. Es ist nicht bekannt, ob

sich das Gericht mit diesem Einwand auseinandersetzte. Wäre vom Sachverhalt

auszugehen, wie ihn der Beschwerdeführer behauptet, so käme allenfalls die

fahrlässige Begehung des Delikts in Frage. Für die fahrlässige Tatbegehung

würde der Strafrahmen nur bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe reichen (Art. 19

Ziff. 3 und 4 BetmG; Schubarth, N. 283).

Der Beschwerdeführer behauptet,

aus politischen Gründen und ohne faires Verfahren verurteilt worden zu sein. Er

habe nie eine schriftliche Urteilsbegründung er­halten. Zum Verfahren fehlen in

den Akten jegliche Hinweise. Es ist auch nicht bekannt, ob der – nach eigenen

Angaben nicht sehr gut Türkisch sprechende und zudem des Schreibens und Lesens

unkundige – Beschwerdeführer im Strafverfahren gehörig verteidigt wurde. Zudem

mutet etwas seltsam an, dass die verhängte Freiheitsstrafe einerseits mit

15.

Jahren, andererseits mit 15 Jahren und 87 Tagen angegeben wird. Weiter

ist nicht geklärt, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Verurteilung zu ca.

15.

Jahren Freiheitsstrafe bereits nach etwa fünf Jahren in die Freiheit entlassen

wurde.

4.3

Die

Vorinstanz weist zwar grundsätzlich zu Recht auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers

gemäss § 7 VRG hin. Im vorliegenden Fall ist aber zu beachten, dass der

Beschwerdeführer Mitte der Neunziger Jahre von der Schweiz als Flüchtling

anerkannt wurde und dies für seine Familienangehörigen nach wie vor gilt. Da es

sogar den schweizerischen Behörden nicht gelungen ist, das Strafurteil aus der

Türkei erhältlich zu machen, ist es nachvollziehbar, dass dies für einen vormals

anerkannten Flüchtling kurdischer Abstammung noch weit mühevoller – wenn nicht

gar unmöglich – ist, zumal der Beschwerdeführer allenfalls mit der

Rückversetzung in den türkischen Strafvollzug rechnen muss. Die mangelhafte

Mitwirkung kann dem Beschwerdeführer deshalb nicht zum Vorwurf gereichen und

die Beweislosigkeit wirkt sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht zu

seinen Lasten aus.

4.4

Nachdem

das Urteil des türkischen Geschworenengerichts vom 21. Dezember 2001 in

die hier vorzunehmende fremdenpolizeiliche Interessenabwägung gemäss Art. 8

Abs. 2 EMRK nicht miteinzubeziehen ist, überwiegen die privaten Interessen

des Beschwerdeführers sowie diejenigen seiner minderjährigen Kinder offensichtlich

die öffentlichen Interessen – soweit überhaupt noch vorhanden – an der

Fernhaltung des Beschwerdeführers. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.

5.

Bei diesem Ergebnis sind die

Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), womit sich das Begehren des

Beschwerdeführers um Kostenfreiheit als gegenstandslos erweist. Die

Beschwerdegegnerin ist zudem zu verpflichten, eine angemessene

Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- für das

Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos

und die Beschwerde ist – wie gesehen – gutzuheissen (§ 16 Abs. 1

VRG). Dem rechtsunkundigen Beschwerdeführer ist deshalb die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung zu gewähren (§ 16 Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 16 N. 39; VGr, 22. November 2006, VB.2006.00248, E. 7.3,

www.vgrzh.ch).

Die Nebenfolgenregelung des Rekursentscheids ist wie folgt

abzuändern: Die Vorinstanz ist einzuladen, die Entschädigung des

beschwerdeführerischen Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand für

das Rekurs­verfahren festzusetzen. Für das Rekursverfahren erweist sich eine

Parteientschädigung von ebenfalls Fr. 1'000.- als angemessen.

Die Parteientschädigungen sind auf die Entschädigungen des

unentgeltlichen Rechtsbeistands anzurechnen (VGr, 22. November 2006,

VB.2006.00248, E. 7.3, www.vgrzh.ch).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von Kostenfreiheit wird als gegenstandlos

geworden abgeschrieben.

2.

Dem

Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht in der Person

von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird

aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von

30.

Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses eine detaillierte Zusammenstellung

über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die

Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde;

und entscheidet:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden der Beschluss des Regierungsrats

vom 19. Dezember 2007 und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Mai

2007.

aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird eingeladen, dem Beschwerdeführer

eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Der Regierungsrat wird eingeladen, die

Entschädigung von Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das

Rekurs­verfahren festzusetzen.

Im

Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Rekurs- und das

Beschwerde­verfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'000.- zu bezahlen.

Diese Entschädigungen werden auf die Entschädigungen des unentgeltlichen

Rechtsbeistands angerechnet.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung des Entscheids an gerechnet, beim Bundes­gericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…