VB.2008.00057
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00057
30. April 2008Deutsch11 min
(URT.2008.10648)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00057
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 30.04.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 05.09.2008 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Kosten im Zusammenhang mit einem Prozess
Bezeichnung des Streitgegenstands (E. 1.2).
Rechtsgrundlagen für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen (E. 2).
Verspätet geltend gemacht wurden Kosten im Zusammenhang mit einem gegen die Beschwerdeführenden gerichteten Forderungsprozess (Elektrizitätsrechnung) (E. 3.1). Die von der Vorinstanz gleichwohl vorgenommene Beurteilung, wonach diese Kosten nicht zu vergüten seien, ist nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung einer Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdeführenden aus dem Forderungsprozess und weiterer Zahlungen der Gemeinde sind die Beschwerdeführenden letztlich nicht beschwert (E. 3.2).
Abweisung der Beschwerde der Gemeinde, soweit auf sie eingetreten wird.
Stichworte:
PROZESSKOSTEN
SCHULDEN
SOZIALHILFE
VERFAHRENSKOSTEN
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 15 Abs. I SHG
§ 22 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00057
Entscheid
des Einzelrichters
vom 30. April 2008
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Felix
Helg.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadt R,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und B, geboren 1947 und 1945, beziehen seit Sommer 2006
wirtschaftliche Hilfe von der Stadt R. Mit Beschluss der Sozialbehörde R vom 12. Dezember
2006 wurde die monatliche Unterstützung der Eheleute A-B neu festgelegt.
Gleichzeitig erfolgte eine Budgetkürzung rückwirkend ab 1. September 2006
um 15 %, bis der Betrag von Fr. 1'049.70 an ausbezahlten Krankenkassenprämien
für Juni bis August 2006 zurückbezahlt war, weil die Unterstützten diesen
Betrag zweckwidrig verwendet hatten. Hintergrund war, dass die C AG A als
Solidarschuldnerin auf ausstehende Stromkosten betrieben und schliesslich eine
Forderungsklage gegen sie erhoben hatten, welche an der Hauptverhandlung vom 5. September
2006 vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich dann allerdings zurückgezogen
wurde. Daraus machen die Eheleute A-B entstandene Kosten von insgesamt Fr. 776.95
geltend. Im Beschluss der Sozialbehörde R vom 28. März 2007 wurde der Grundbedarf
der Eheleute A-B an die inzwischen bezogene Wohnung angepasst, die Kosten für
den ZVV wurden reduziert und die Budgetkürzung rückwirkend aufgehoben, da eine
Notsituation vorgelegen habe. Belegbare Zahlungen für den Bezirksgerichtsentscheid
sollten erstattet und mit dem geschuldeten Geldbetrag für die
Krankenkassenprämien verrechnet werden. Ausserdem wurden den Eheleuten A-B
verschiedene Auflagen gemacht.
Erwägungen
II.
Gegen den Beschluss vom 28. März 2007 erhoben die
Eheleute A-B, die besagten Entscheid erst am 29. Mai 2007 in Empfang
genommen haben wollen, am 28. Juni 2007 Rekurs beim Bezirksrat R und
stellten verschiedene Anträge. So sollte auf die Kürzungen des Betrages für den
ZVV verzichtet werden. Ferner sei ihnen die Möglichkeit einzuräumen, in
Absprache mit der Sozialberatung einen möglichen Erwerbszweig aufzubauen.
Schliesslich seien ihnen alle aufgelaufenen Kosten im Umfang von Fr. 2'614.15
nachzuzahlen, darin inbegriffen Fr. 776.95 aus dem Verfahren mit der C AG.
Die Sozialabteilung der Stadt R bezweifelte die Rechtzeitigkeit des Rekurses
und beantragte dessen Abweisung. Am 27. August 2007 wurde B Frist bis 7. September
2007.
eingeräumt, um zur Rekursantwort der Behörde Stellung zu nehmen. Nach
mehrfach erstreckter Frist liessen sich die Eheleute A-B am 30. Oktober
2007.
vernehmen und bekräftigten ihren Standpunkt. An aufgelaufenen Kosten
verlangten sie weitere Fr. 743.05 (total Fr. 3'367.20 zuzüglich
"Guthaben" aus zuviel bezahlten Wohnkosten von Fr. 360.-).
Schliesslich wollte B sich wegen des fragilen Gesundheitszustandes seiner
Ehefrau während zwei Monaten keinen Arbeitsintegrationsmassnahmen unterziehen
müssen. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2007 hiess der Bezirksrat R den
Rekurs teilweise gut, indem er den Rekurrenten Wohnkosten von monatlich Fr. 1'340.-
(anstelle von Fr. 1'300.-) zugestand. Im Übrigen wies er den Rekurs ab
oder trat mit Bezug auf die geltend gemachten Kosten aus verschiedenen
Prozessen darauf nicht ein.
III.
Gegen den
erwähnten Bezirksratsbeschluss erhoben die Eheleute A-B am 6. Februar 2008
Beschwerde am Verwaltungsgericht und verlangten, es seien ihnen Fr. 792.25
aus dem Forderungsprozess der C AG und Kosten aus Rekurs- und Beschwerdeverfahren
von "wenigstens" Fr. 518.80 zu ersetzen. Der Bezirksrat R
verzichtete auf eine einlässliche Vernehmlassung und wies auf einen inzwischen
ergangenen weiteren Beschluss vom 26. März 2008 hin, wonach unter anderem
die vollen Wohnkosten von Fr. 1'356.- monatlich berücksichtigt werden. Die
Stadt R liess sich nicht vernehmen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die
vorliegende Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt
sind, ist auf das Rechtsmittel grundsätzlich einzutreten. Der Streitwert ist
jedenfalls kleiner als Fr. 20'000.-, weshalb der Einzelrichter zum
Entscheid berufen ist. Die Beschwerdeführenden machen Fr. 792.25 aus dem
Verfahren der C AG und "wenigstens" Fr. 518.80 von total Fr. 1'037.60
an Unkosten geltend. Der Streitwert bleibt damit jedenfalls unter Fr. 20'000.-.
Fragen von grundlegender Bedeutung stellen sich keine (§ 38 Abs. 2
und 3 VRG).
1.2
Die
Beschwerdeführenden verlangen die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 2
und Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses vom 12. Dezember 2007.
Allerdings sind sie dadurch, dass die Kosten ausser Ansatz fallen, d.h. keine
Kosten des bezirksrätlichen Verfahrens in Rechnung gestellt werden (Dispositiv-Ziffer
2), nicht beschwert, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Tatsächlich verlangen sie auch nicht die vollständige Aufhebung von Dispositiv-Ziffer
1.
Abs. 2, sondern nur im Umfang, als ihnen die Kosten für das Verfahren
mit der C AG (Fr. 776.95) und Unkosten aus dem Rekursverfahren nicht
entschädigt wurden. Was die Kosten aus dem Rekursverfahren anbelangt, waren
diese nicht Bestandteil des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 28. März
2007.
Massgebend war der Antrag der Beschwerdeführenden in der Rekursschrift
vom 28. Juni 2007. Darin verlangten sie wohl aufgelaufene Kosten von Fr. 2'614.15,
die allerdings dem Stand der Ausstände bis zu diesem Datum entsprachen (ohne
Rekurskosten). Was die Beschwerdeführenden nunmehr geltend machen, sind dagegen
zusätzliche Kosten, die ihnen erst im Rahmen des Rekurses entstanden sein
sollen, so Fr. 117.80 für die Erstellung der Rekursschrift vom 28. Juni
2007.
sowie weitere Kosten, welche sie offenkundig für den Zeitraum bis zur
Stellungnahme vom 30. Oktober 2007 geltend machen wollen. Indessen darf
der Antrag nur Begehren enthalten, über welche die Vorinstanz entschieden hat
oder hätte entscheiden sollen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54
N. 4; dazu auch § 23 N. 15, wonach ein Rekursbegehren nur innerhalb der
Rekursfrist beliebig geändert oder ergänzt werden kann). Da sich das
Rekursbegehren vom 28. Juni 2007 nicht auf die nunmehr geltend gemachten Kosten
bezog, ist auf das Begehren, wonach den Beschwerdeführenden Kosten für das
Rekursverfahren von mindestens Fr. 518.80 zu ersetzen seien, nicht
einzutreten. Ein Kostenersatz über eine Parteientschädigung im Rekursverfahren
fällt ausser Betracht, weil die Beschwerdeführenden, die im Rekursverfahren
mehrheitlich unterliegen, keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (§ 17
Abs. 2 VRG). Am Rande sei vermerkt, dass es sich dabei weitgehend um
überhöhte Kosten für Kopien handelt, werden doch die einzelnen Kopien zu je Fr. 1.-
eingesetzt. Beim üblichen Preis von Fr. 0.20 pro Kopie ergäbe sich ein
Betrag an reinen Kopierkosten von Fr. 65.-, wobei es den
Beschwerdeführenden zumutbar wäre, diesen zu tragen. Entsprechend erübrigte
sich eine Überweisung des Verfahrens an die Beschwerdegegnerin.
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mittteln aufkommen kann,
hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Die wirtschaftliche Hilfe soll das
soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für
den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt.
Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die
sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die
Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern (§ 14, § 15
Abs. 1 und § 21 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG];
§ 16 Abs. 1 und § 23 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober
1981.
[SHV]). Die Fürsorgebehörde übernimmt ausnahmsweise Schulden, wenn damit
einer bestehenden oder drohenden Notlage zweckmässig begegnet werden kann (§ 22
SHV).
2.2
Die
wirtschaftliche Hilfe bemisst sich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz
für Sozialhilfe (hrsg. von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, SKOS-Richtlinien)
in der Fassung von Dezember 2004 (§ 17 Abs. 1 SHV). Danach umfasst bereits
die materielle Grundsicherung alle in einem Privathaushalt notwendigen
Haushaltpositionen wie etwa Bekleidung und Schuhe, Nahrungsmittel und Getränke,
Energieverbrauch (ohne Wohnnebenkosten), laufende Haushaltführung,
Gesundheitspflege, Verkehrsauslagen, Unterhaltung, Bildung und
Nachrichtenübermittlung, um die wichtigsten zu nennen (Kap. B.2.1 der
SKOS-Richtlinien). Der Grundbedarf für zwei Personen in Wohngemeinschaft
beträgt Fr. 1'469.-. Neben den Wohnkosten und den Kosten für die medizinische
Grundversorgung besteht die Möglichkeit, mittels situationsbedingter Leistungen
das Unterstützungsbudget individuell zu erhöhen durch Berücksichtigung der
besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären Lage einer
unterstützten Person. Die Übernahme situationsbedinger Leistungen muss jedoch
stets in der Besonderheit der Situation der Betroffenen und der Zielsetzung des
Hilfsprozesses begründet liegen (Kap. C.1.8 der SKOS-Richtlinien). Massgebend
ist, ob die Selbständigkeit und soziale Einbettung einer unterstützten Person erhalten
bzw. gefördert wird oder ob grösserer Schaden abgewendet werden kann (Abteilung
öffentliche Sozialhilfe des Kantonalen Sozialamtes Zürich, Hrsg.,
Sozialhilfe-Behördenhandbuch, April 2007, Ziff. 2.1.3/S. 8, 6.3.2).
2.3
Die
Voraussetzung zur ausnahmsweisen Übernahme von Schulden kann beispielsweise bei
Mietzinsausständen oder Krankenversicherungsprämien erfüllt sein, wenn dadurch
das Mietverhältnis oder der Versicherungsschutz aufrechterhalten wird. Hingegen
dürfen Steuern in der Bedarfsrechnung nicht berücksichtigt werden, ebenso wenig
Kreditschulden, denn sie dienen nicht der Sicherung des Lebensunterhalts von
Bedürftigen.
3.
Die Vorinstanz ist auf den Antrag, es sei den
Beschwerdeführenden der Betrag für das Verfahren mit der C AG von Fr. 776.95
auszurichten, nicht eingetreten. Dies zu Recht.
3.1
Die
Beschwerdeführenden wiesen bereits in Ihrem Schreiben vom 20. Oktober 2006
auf "Zusätzliche Auslagen" hin, die ihnen entstanden und von der
Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten seien, wozu sie die Kosten aus dem
Verfahren mit der C AG zählten (damals noch Fr. 720.95). Im Entscheid der
Behörde vom 12. Dezember 2006 wurde darauf jedoch nicht eingegangen, ohne
dass die Beschwerdeführenden damals ein Rechtsmittel ergriffen hätten.
Entsprechend konnte dieser Sachverhalt im Beschluss vom 12. Dezember 2007 nicht
berücksichtigt werden. Ihre Rüge erscheint damit von vornherein verspätet.
3.2
Dessen ungeachtet
hielt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht fest, dass die von den
Beschwerdeführenden geforderten Nachzahlungen keine Leistungen beträfen, die
ins monatliche Unterstützungsbudget aufzunehmen seien. Dabei ist zu bedenken,
dass die Beschwerdeführende 1 von der C AG ins Recht gefasst wurde, weil
Stromkosten ausstehend waren, und die Beschwerdeführenden nicht etwa von sich
aus ein Verfahren zur Verbesserung ihrer Situation einleiteten. Ausserdem handelte
es sich um eine einfache Forderungsklage, die von Beklagtenseite keinen
besonderen Aufwand erforderte und woraus auch kein grösserer Schaden zu
entstehen drohte. Schliesslich liessen sich diese Kosten auch nicht unter die
situationsbedingten Leistungen einreihen (vorn E. 2.2, 2.3). Auf deren
Erstattung bestand somit kein Anspruch.
Dass die Beschwerdeführenden
die geltend gemachten Kosten von Fr. 776.95 nicht bezahlt hätten und ihnen
daraus Schulden entstanden wären, machen sie nicht geltend. Ergänzend ist
darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführenden die aus jenem Verfahren
zugesprochene Entschädigung von Fr. 120.- anrechnen lassen müssten. Zudem
erklärte sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid bereit,
aufgewendete, belegbare Zahlungen für den Bezirksgerichtsentscheid zu erstatten
und mit dem geschuldeten Geldbetrag für die genannten Krankenkassenprämien zu
verrechnen, was inzwischen offenkundig geschah. Insofern erscheinen die
Beschwerdeführenden nicht beschwert. Die marginale Differenz von Fr. 15.30
haben sie selber zu tragen.
Die Vorinstanz trat deshalb zu Recht insofern auf den Rekurs
nicht ein; die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Aufgrund ihrer finanziell angespannten Situation ist die Gerichtsgebühr
zurückhaltend anzusetzen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10). Eine
Entschädigung stünde den Beschwerdeführenden dagegen nicht zu und wurde von
ihnen auch nicht verlangt (§ 17 Abs. 2 VRG), noch wurde eine solche
von der Beschwerdegegnerin beantragt.
Demgemäss entscheidet der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 360.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer
Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an …