Lexipedia

Entscheid

VB.2008.00057

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00057

30. April 2008Deutsch11 min

(URT.2008.10648)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und B, geboren 1947 und 1945, beziehen seit Sommer 2006

wirtschaftliche Hilfe von der Stadt R. Mit Beschluss der Sozialbehörde R vom 12. Dezember

2006 wurde die monatliche Unterstützung der Eheleute A-B neu festgelegt.

Gleichzeitig erfolgte eine Budgetkürzung rückwirkend ab 1. September 2006

um 15 %, bis der Betrag von Fr. 1'049.70 an ausbezahlten Krankenkassenprämien

für Juni bis August 2006 zurückbezahlt war, weil die Unterstützten diesen

Betrag zweckwidrig verwendet hatten. Hintergrund war, dass die C AG A als

Solidarschuldnerin auf ausstehende Stromkosten betrieben und schliesslich eine

Forderungsklage gegen sie erhoben hatten, welche an der Hauptverhandlung vom 5. September

2006 vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich dann allerdings zurückgezogen

wurde. Daraus machen die Eheleute A-B entstandene Kosten von insgesamt Fr. 776.95

geltend. Im Beschluss der Sozialbehörde R vom 28. März 2007 wurde der Grundbedarf

der Eheleute A-B an die inzwischen bezogene Wohnung angepasst, die Kosten für

den ZVV wurden reduziert und die Budgetkürzung rückwirkend aufgehoben, da eine

Notsituation vorgelegen habe. Belegbare Zahlungen für den Bezirksgerichtsentscheid

sollten erstattet und mit dem geschuldeten Geldbetrag für die

Krankenkassenprämien verrechnet werden. Ausserdem wurden den Eheleuten A-B

verschiedene Auflagen gemacht.

Erwägungen

II.

Gegen den Beschluss vom 28. März 2007 erhoben die

Eheleute A-B, die besagten Entscheid erst am 29. Mai 2007 in Empfang

genommen haben wollen, am 28. Juni 2007 Rekurs beim Bezirksrat R und

stellten verschiedene Anträge. So sollte auf die Kürzungen des Betrages für den

ZVV verzichtet werden. Ferner sei ihnen die Möglichkeit einzuräumen, in

Absprache mit der Sozialberatung einen möglichen Erwerbszweig aufzubauen.

Schliesslich seien ihnen alle aufgelaufenen Kosten im Umfang von Fr. 2'614.15

nachzuzahlen, darin inbegriffen Fr. 776.95 aus dem Verfahren mit der C AG.

Die Sozialabteilung der Stadt R bezweifelte die Rechtzeitigkeit des Rekurses

und beantragte dessen Abweisung. Am 27. August 2007 wurde B Frist bis 7. September

2007.

eingeräumt, um zur Rekursantwort der Behörde Stellung zu nehmen. Nach

mehrfach erstreckter Frist liessen sich die Eheleute A-B am 30. Oktober

2007.

vernehmen und bekräftigten ihren Standpunkt. An aufgelaufenen Kosten

verlangten sie weitere Fr. 743.05 (total Fr. 3'367.20 zuzüglich

"Guthaben" aus zuviel bezahlten Wohnkosten von Fr. 360.-).

Schliesslich wollte B sich wegen des fragilen Gesundheitszustandes seiner

Ehefrau während zwei Monaten keinen Arbeitsintegrationsmassnahmen unterziehen

müssen. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2007 hiess der Bezirksrat R den

Rekurs teilweise gut, indem er den Rekurrenten Wohnkosten von monatlich Fr. 1'340.-

(anstelle von Fr. 1'300.-) zugestand. Im Übrigen wies er den Rekurs ab

oder trat mit Bezug auf die geltend gemachten Kosten aus verschiedenen

Prozessen darauf nicht ein.

III.

Gegen den

erwähnten Bezirksratsbeschluss erhoben die Eheleute A-B am 6. Februar 2008

Beschwerde am Verwaltungsgericht und verlangten, es seien ihnen Fr. 792.25

aus dem Forderungsprozess der C AG und Kosten aus Rekurs- und Beschwerdeverfahren

von "wenigstens" Fr. 518.80 zu ersetzen. Der Bezirksrat R

verzichtete auf eine einlässliche Vernehmlassung und wies auf einen inzwischen

ergangenen weiteren Beschluss vom 26. März 2008 hin, wonach unter anderem

die vollen Wohnkosten von Fr. 1'356.- monatlich berücksichtigt werden. Die

Stadt R liess sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die

vorliegende Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt

sind, ist auf das Rechtsmittel grundsätzlich einzutreten. Der Streitwert ist

jedenfalls kleiner als Fr. 20'000.-, weshalb der Einzelrichter zum

Entscheid berufen ist. Die Beschwerdeführenden machen Fr. 792.25 aus dem

Verfahren der C AG und "wenigstens" Fr. 518.80 von total Fr. 1'037.60

an Unkosten geltend. Der Streitwert bleibt damit jedenfalls unter Fr. 20'000.-.

Fragen von grundlegender Bedeutung stellen sich keine (§ 38 Abs. 2

und 3 VRG).

1.2

Die

Beschwerdeführenden verlangen die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 2

und Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses vom 12. Dezember 2007.

Allerdings sind sie dadurch, dass die Kosten ausser Ansatz fallen, d.h. keine

Kosten des bezirksrätlichen Verfahrens in Rechnung gestellt werden (Dispositiv-Ziffer

2), nicht beschwert, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

Tatsächlich verlangen sie auch nicht die vollständige Aufhebung von Dispositiv-Ziffer

1.

Abs. 2, sondern nur im Umfang, als ihnen die Kosten für das Verfahren

mit der C AG (Fr. 776.95) und Unkosten aus dem Rekursverfahren nicht

entschädigt wurden. Was die Kosten aus dem Rekursverfahren anbelangt, waren

diese nicht Bestandteil des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 28. März

2007.

Massgebend war der Antrag der Beschwerdeführenden in der Rekursschrift

vom 28. Juni 2007. Darin verlangten sie wohl aufgelaufene Kosten von Fr. 2'614.15,

die allerdings dem Stand der Ausstände bis zu diesem Datum entsprachen (ohne

Rekurskosten). Was die Beschwerdeführenden nunmehr geltend machen, sind dagegen

zusätzliche Kosten, die ihnen erst im Rahmen des Rekurses entstanden sein

sollen, so Fr. 117.80 für die Erstellung der Rekursschrift vom 28. Juni

2007.

sowie weitere Kosten, welche sie offenkundig für den Zeitraum bis zur

Stellungnahme vom 30. Oktober 2007 geltend machen wollen. Indessen darf

der Antrag nur Begehren enthalten, über welche die Vorinstanz entschieden hat

oder hätte entscheiden sollen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54

N. 4; dazu auch § 23 N. 15, wonach ein Rekursbegehren nur innerhalb der

Rekursfrist beliebig geändert oder ergänzt werden kann). Da sich das

Rekursbegehren vom 28. Juni 2007 nicht auf die nunmehr geltend gemachten Kosten

bezog, ist auf das Begehren, wonach den Beschwerdeführenden Kosten für das

Rekursverfahren von mindestens Fr. 518.80 zu ersetzen seien, nicht

einzutreten. Ein Kostenersatz über eine Parteientschädigung im Rekursverfahren

fällt ausser Betracht, weil die Beschwerdeführenden, die im Rekursverfahren

mehrheitlich unterliegen, keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (§ 17

Abs. 2 VRG). Am Rande sei vermerkt, dass es sich dabei weitgehend um

überhöhte Kosten für Kopien handelt, werden doch die einzelnen Kopien zu je Fr. 1.-

eingesetzt. Beim üblichen Preis von Fr. 0.20 pro Kopie ergäbe sich ein

Betrag an reinen Kopierkosten von Fr. 65.-, wobei es den

Beschwerdeführenden zumutbar wäre, diesen zu tragen. Entsprechend erübrigte

sich eine Überweisung des Verfahrens an die Beschwerdegegnerin.

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz

nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mittteln aufkommen kann,

hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Die wirtschaftliche Hilfe soll das

soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für

den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt.

Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die

sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die

Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern (§ 14, § 15

Abs. 1 und § 21 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG];

§ 16 Abs. 1 und § 23 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober

1981.

[SHV]). Die Fürsorgebehörde übernimmt ausnahmsweise Schulden, wenn damit

einer bestehenden oder drohenden Notlage zweckmässig begegnet werden kann (§ 22

SHV).

2.2

Die

wirtschaftliche Hilfe bemisst sich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz

für Sozialhilfe (hrsg. von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, SKOS-Richtlinien)

in der Fassung von Dezember 2004 (§ 17 Abs. 1 SHV). Danach umfasst bereits

die materielle Grundsicherung alle in einem Privathaushalt notwendigen

Haushaltpositionen wie etwa Bekleidung und Schuhe, Nahrungsmittel und Getränke,

Energieverbrauch (ohne Wohnnebenkosten), laufende Haushaltführung,

Gesundheitspflege, Verkehrsauslagen, Unterhaltung, Bildung und

Nachrichtenübermittlung, um die wichtigsten zu nennen (Kap. B.2.1 der

SKOS-Richtlinien). Der Grundbedarf für zwei Personen in Wohngemeinschaft

beträgt Fr. 1'469.-. Neben den Wohnkosten und den Kosten für die medizinische

Grundversorgung besteht die Möglichkeit, mittels situationsbedingter Leistungen

das Unterstützungsbudget individuell zu erhöhen durch Berücksichtigung der

besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären Lage einer

unterstützten Person. Die Übernahme situationsbedinger Leistungen muss jedoch

stets in der Besonderheit der Situation der Betroffenen und der Zielsetzung des

Hilfsprozesses begründet liegen (Kap. C.1.8 der SKOS-Richtlinien). Massgebend

ist, ob die Selbständigkeit und soziale Einbettung einer unterstützten Person erhalten

bzw. gefördert wird oder ob grösserer Schaden abgewendet werden kann (Abteilung

öffentliche Sozialhilfe des Kantonalen Sozialamtes Zürich, Hrsg.,

Sozialhilfe-Behördenhandbuch, April 2007, Ziff. 2.1.3/S. 8, 6.3.2).

2.3

Die

Voraussetzung zur ausnahmsweisen Übernahme von Schulden kann beispielsweise bei

Mietzinsausständen oder Krankenversicherungsprämien erfüllt sein, wenn dadurch

das Mietverhältnis oder der Versicherungsschutz aufrechterhalten wird. Hingegen

dürfen Steuern in der Bedarfsrechnung nicht berücksichtigt werden, ebenso wenig

Kreditschulden, denn sie dienen nicht der Sicherung des Lebensunterhalts von

Bedürftigen.

3.

Die Vorinstanz ist auf den Antrag, es sei den

Beschwerdeführenden der Betrag für das Verfahren mit der C AG von Fr. 776.95

auszurichten, nicht eingetreten. Dies zu Recht.

3.1

Die

Beschwerdeführenden wiesen bereits in Ihrem Schreiben vom 20. Oktober 2006

auf "Zusätzliche Auslagen" hin, die ihnen entstanden und von der

Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten seien, wozu sie die Kosten aus dem

Verfahren mit der C AG zählten (damals noch Fr. 720.95). Im Entscheid der

Behörde vom 12. Dezember 2006 wurde darauf jedoch nicht eingegangen, ohne

dass die Beschwerdeführenden damals ein Rechtsmittel ergriffen hätten.

Entsprechend konnte dieser Sachverhalt im Beschluss vom 12. Dezember 2007 nicht

berücksichtigt werden. Ihre Rüge erscheint damit von vornherein verspätet.

3.2

Dessen ungeachtet

hielt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht fest, dass die von den

Beschwerdeführenden geforderten Nachzahlungen keine Leistungen beträfen, die

ins monatliche Unterstützungsbudget aufzunehmen seien. Dabei ist zu bedenken,

dass die Beschwerdeführende 1 von der C AG ins Recht gefasst wurde, weil

Stromkosten ausstehend waren, und die Beschwerdeführenden nicht etwa von sich

aus ein Verfahren zur Verbesserung ihrer Situation einleiteten. Ausserdem handelte

es sich um eine einfache Forderungsklage, die von Beklagtenseite keinen

besonderen Aufwand erforderte und woraus auch kein grösserer Schaden zu

entstehen drohte. Schliesslich liessen sich diese Kosten auch nicht unter die

situationsbedingten Leistungen einreihen (vorn E. 2.2, 2.3). Auf deren

Erstattung bestand somit kein Anspruch.

Dass die Beschwerdeführenden

die geltend gemachten Kosten von Fr. 776.95 nicht bezahlt hätten und ihnen

daraus Schulden entstanden wären, machen sie nicht geltend. Ergänzend ist

darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführenden die aus jenem Verfahren

zugesprochene Entschädigung von Fr. 120.- anrechnen lassen müssten. Zudem

erklärte sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid bereit,

aufgewendete, belegbare Zahlungen für den Bezirksgerichtsentscheid zu erstatten

und mit dem geschuldeten Geldbetrag für die genannten Krankenkassenprämien zu

verrechnen, was inzwischen offenkundig geschah. Insofern erscheinen die

Beschwerdeführenden nicht beschwert. Die marginale Differenz von Fr. 15.30

haben sie selber zu tragen.

Die Vorinstanz trat deshalb zu Recht insofern auf den Rekurs

nicht ein; die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den

Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Aufgrund ihrer finanziell angespannten Situation ist die Gerichtsgebühr

zurückhaltend anzusetzen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10). Eine

Entschädigung stünde den Beschwerdeführenden dagegen nicht zu und wurde von

ihnen auch nicht verlangt (§ 17 Abs. 2 VRG), noch wurde eine solche

von der Beschwerdegegnerin beantragt.

Demgemäss entscheidet der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 360.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer

Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …