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Entscheid

VB.2008.00060

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00060

4. Juni 2008Deutsch14 min

(URT.2008.10694)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 17. Januar 2006 verweigerte das

Amt für Städtebau der Stadt Zürich der A AG die baurechtliche Bewilligung für

drei ausgeleuchtete Plakatwerbeträger im Format F200 (134 x

186 x 9 cm) für wechselnde Fremdwerbung auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 01 an der L-Strasse 02 in Zürich.

Erwägungen

II.

Den hiergegen von der A AG erhobenen Rekurs wies die

Baurekurskommission I nach Durchführung eines Referentenaugenscheins am

14.

Dezember 2007 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 7. Februar 2008 liess die A AG dem

Verwaltungsgericht beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und

die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die geplanten Plakatstellen unter den

allenfalls erforderlichen Nebenbestimmungen zu bewilligen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht sei ein Augenschein durchzuführen und die Vernehmlassung der

Beschwerdegegnerin sei zur Stellungnahme, eventuell zur Kenntnisnahme, zuzustellen.

Die Vorinstanz schloss am 29. Februar 2008 ohne

weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin

beantragte am 1. April 2008, die Beschwerde abzuweisen, unter Kostenfolge

zulasten der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin reichte am 8. Mai 2008 eine

Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein. Diese wurde der Beschwerdegegnerin zur

Kenntnisnahme zugestellt.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin

die Durchführung eines Augenscheins. Ein verwaltungsgerichtlicher Augenschein erübrigt

sich dann, wenn der massgebliche Sachverhalt aus den Akten hinreichend

ersichtlich ist (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32; Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A. Zürich 1999, § 7 N. 45). In der zu

beurteilenden Streitigkeit hat die Baurekurskommission I am 13. Juni 2006

einen Referentenaugenschein durchgeführt. Auf die bei dieser Gelegenheit

gewonnenen Erkenntnisse, die im Protokoll des Rekursverfahrens festgehalten

sind, darf auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren abgestellt werden

(RB 1981 Nr. 2). Das entsprechende mit Fotografien dokumentierte Protokoll

sowie die übrigen Akten geben hinreichend über die zu beurteilenden

tatsächlichen Verhältnisse Aufschluss. Dass die Leuchtplakate beim Augenschein

nicht mit einer reduzierten Leuchtintensität betrachtet wurden, ist nicht

weiter von Bedeutung, da hinsichtlich der hier letztlich entscheidenden Frage,

ob die kommunale Baubehörde bei der Bauverweigerung ihr Ermessen überschritten

hat, auch die bei den Akten liegenden Fotografien ein für die Entscheidfällung

hinreichendes Bild zu vermitteln vermögen.

2.

Das Baugrundstück liegt im Gabelungsbereich

L-Strasse/M-Strasse und ist der Wohnzone W3 mit einem Wohnanteil von 90 %

zugewiesen. Es ist mit einem dreigeschossigen Wohn- und Geschäftshaus

überstellt. Die Bauherrschaft beabsichtigt, die drei im Kreuzungsbereich der

genannten Strassenzüge platzierten, unbeleuchteten Plakatträger durch Leuchtplakate

im Format F200 (je 134 x 186 x 9 cm) zu ersetzen. Die Beschwerdegegnerin verweigerte

die Baubewilligung mit der Begründung, die projektierten Plakatwerbestellen

ordneten sich nicht ausreichend in die bauliche Umgebung ein.

2.1

Nach § 238 Abs. 1 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) sind Bauten, Anlagen und Umschwung

für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen

Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine

befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien

und Farben. Die Vorinstanz hat die dazu entwickelte Praxis grundsätzlich zutreffend

dargestellt, sodass darauf verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

Der Gemeinde steht bei der Anwendung des kantonalrechtlichen

unbestimmten Gesetzesbegriffs "befriedigende Gesamtwirkung" ein

besonderer bzw. qualifizierter Beurteilungsspielraum zu (RB 1979 Nr. 10; BGr,

28.

Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.4, www.bger.ch), was auch mit

einer relativ erheblichen Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (RB 1981 Nr.

20; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19).

Anders als das Verwaltungsgericht ist die

Baurekurskommission zwar gemäss § 20 Abs. 1 VRG grundsätzlich zur

Ermessenskontrolle befugt, weshalb sie neben der Rechtmässigkeit auch die

Zweckmässigkeit eines kommunalen Entscheids überprüfen kann. Soweit es jedoch

um die Überprüfung eines kommunalen Einordnungsentscheids geht, hat die Rechtsmittelinstanz

ihn zu respektieren und darf nicht ihre eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen

der örtlichen Baubehörde setzen, wenn der Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung

der massgebenden Sachumstände beruht. Sie darf nur dann einschreiten, wenn die

ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist

(vgl. BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 430, E. 3.2, mit

Bemerkungen von Arnold Marti; RB 1981 Nr. 20, 1986 Nr. 116;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19).

Hat die Baurekurskommission einen Einordnungsentscheid der

kommunalen Behörde be­stätigt, so kann vor Verwaltungsgericht nur geltend

gemacht werden, die Rekursinstanz sei zu Unrecht zum Ergebnis gelangt, der

erstinstanzliche Entscheid bewege sich im Rahmen des der örtlichen Baubehörde

zustehenden Beurteilungsspielraums. Das Verwaltungsgericht überprüft dann

lediglich, ob die Rekursinstanz die ästhetische Würdigung der örtlichen

Baubehörde als vertretbar hat beurteilen dürfen; nimmt es stattdessen eine

eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des

Bauvorhabens vor, so überschreitet es in willkürlicher Weise seine eigene Kognition

und verletzt damit gleichzeitig die Gemeindeautonomie (BGr, 21. Juni 2005,

ZBl 107/2006, S. 430, E. 4.3).

Vorliegend geht es somit einzig um die Frage, ob die

Baurekurskommission die vor­instanzliche ästhetische Würdigung der streitigen

Plakatwerbestelle, die zur Verweigerung der Bewilligung führte, zu Recht für vertretbar halten durfte; eine eigene umfassende Beurteilung

der Einordnung hat das Verwaltungsgericht nicht vorzunehmen.

2.2

Zur

Begründung ihres Beschlusses führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus,

die Kreuzung M-Strasse/L-Strasse sei von Wohnnutzungen geprägt und weise daher

eine geringe Menge an künstlichem Licht auf. Sowohl an der M-Strasse als auch

an der L-Strasse befänden sich ausserhalb des Kreuzungsbereiches Busstationen.

Diese bildeten in der Dämmerung und in der Nacht eigentliche Lichtschwerpunkte.

Die Anordnung der drei ausgeleuchteten Plakatwerbestellen würde sich in einer

unbefriedigenden Form gegen die heutige Lichtsituation stellen. Durch die

Ausleuchtung der Plakatträger werde deren Aufmerksamkeit in der Dämmerung und

in der Nacht erhöht, wenn andere Elemente ihre Präsenz verlören. Die

ausgeleuchteten Plakatanlagen würden sehr dominant wirken und das lichtmässige

Gleichgewicht massiv stören. Durch die stark erhöhte Präsenz der Leuchtplakate

benötigten diese eine räumlich stärkere Einbindung, d.h. einen allseitig homogenen

Hintergrund mit gleich bleibender Tiefe. Der aus einer lichten Bepflanzung bestehende

Hintergrund der Plakatanlage sei zu schwach und zu heterogen. Ein Bezug zur

Bebauung sei nicht gegeben. Die zwingende Anordnung von Strassenschildern,

Wegweisern etc. ergebe einen hohen Möblierungsgrad im Kreuzungsbereich. Das

Aufstellen von zusätzlicher freistehender Fremdwerbung in diesem

Kreuzungsbereich führe schon heute zu einer knapp genügenden Gesamtwirkung.

Durch die zusätzliche Ausleuchtung entstehe jedoch eine gestalterisch sehr

unbefriedigende und störende Situation.

2.3

Die Beschwerdeführerin beantragte im

Rekursverfahren nach Durchführung des Augenscheins, die nachgesuchte Baubewilligung

sei mit der Nebenbestimmung zu erteilen, wonach eine maximale Leuchtdichte Lmax

der hellsten Farbe eines Plakatsujets von 60 cd/m2 nicht

überschritten wird. Zur Begründung brachte sie vor, die anlässlich des Lokaltermins

beanstandete Leuchtstärke der Plakate liesse sich ohne weiteres mit einer Reduzierung

der Leuchtstärke beheben. Die Leuchtintensität könne beim Trägersystem

"Tejbrant" stufenlos herabgesetzt werden. Durch die Reduktion der

hellsten Farbe auf einen Maximalwert von 60 cd/m2 könne die

Leuchtintensität erheblich eingeschränkt werden. Im Gegensatz zu den hell

erleuchteten Plakaten in den nahe gelegenen Buswartehallen würden die Plakate

gerade noch erkennbar sein und untergeordnet und zurückhaltend im ausgeleuchteten

Strassenbild in Erscheinung treten.

Die Vorinstanz wendete dagegen ein, in der Dämmerung und

nachts präsentiere sich der Stadtraum anders als tagsüber. Alle nicht mit

künstlichem Licht be- oder angestrahlten Bereiche träten dann in den

Hintergrund. Die Bauten und deren Umgebung würden nur noch schemenhaft und

reduziert wahrgenommen. Objekte, die leuchten oder angestrahlt werden, wirkten

sehr dominant. Was sich bei Tag noch hinreichend einordne, könne deshalb in der

Dämmerung oder nachts zu einer äusserst unbefriedigenden Gesamtwirkung führen.

Leuchtkästen entfalteten in der nächtlichen Umgebung einen maximalen Kontrast,

insbesondere dann, wenn sie räumlich losgelöst in lichtarmer Umgebung

aufgestellt würden. Vorliegend würde auch mit einer Leuchtdichte von maximal 60

cd/m2 ein sehr hoher Kontrast zum relativ geringen Umgebungslicht

geschaffen. Bei hellen Sujets oder bei nasser und somit stark reflektierender

Umgebung würde dieser Effekt zusätzlich verstärkt.

2.4

Die

Vorinstanz hat zum baulichen Umfeld festgehalten, das Mehrfamilienhaus auf dem

Baugrundstück stehe giebelseitig zur M-Strasse. Der Vorgartenbereich sei dort

mit Abstellplätzen belegt, welche gegen die Strassenseite durch eine Buschbepflanzung

und drei freistehende Plakattafeln verdeckt würden. Die M-Strasse werde in

westlicher Richtung beidseitig von kleineren und grösseren Bäumen, Büschen und

Hecken gesäumt. Die an die L-Strasse anstossende Grundstücksfläche sei gänzlich

mit Parkplätzen geöffnet. Ansonsten würden auch die Umschwünge der

Anstössergrundstücke dieses Strassenzuges eine mehr oder weniger stark

ausgeprägte Bestockung aufweisen, was insgesamt den Wohncharakter des Viertels

unterstreiche. Die L-Strasse und die M-Strasse seien quartierübergreifende Verbindungsstrassen,

deren Kreuzungsbereich entsprechend ihren Funktionen mit einer Vielzahl an

Signalisationen bestückt sei und auf welchen verschiedene Buslinien verkehrten.

Im unmittelbaren Nahbereich der streitbetroffenen Anlage befänden sich die

Bushaltestellen "M-Strasse", die mit einer in transparenter

Leichtbauweise konstruierten Wartehallen ausgestattet seien. Darin seien neben

einem Billettautomaten auch je ein Leuchtplakat untergebracht.

Im Hinblick auf die gestalterische Wirkung führte die

Vorinstanz aus, die Schrägstellung der drei freistehenden Plakatträger nehme

keinen Bezug zur baulichen und klaren räumlichen Struktur, sei doch ihre

Ausrichtung auch nicht auf den rechtwinkligen Verlauf der Strassenzüge

abgestimmt. Der zwischen und nicht vor die Buschbepflanzung gesetzten Anlage

fehle denn auch ein das Bild abschliessender Hintergrund. Die bewilligte Anlage

mit unbeleuchteten Plakaten vermöge eine knapp genügende Einordnung zu

erzielen. Wie sich anlässlich des spätabends durchgeführten Augenscheins

gezeigt habe, weise das fragliche Gebiet neben der für eine sichere Abwicklung

des Verkehrs erforderlichen Strassen- und Ampelbeleuchtungen sowie den mit

einer Wohnnutzung üblicherweise verbundenen Beleuchtungen wenige andere

Lichtquellen auf. So seien neben den erwähnten Leuchtplakaten in den Buswartehallen

vis à vis des streitigen Standorts zwei im Erdgeschoss beleuchtete Geschäftslokale

auszumachen, wobei über dem einen noch zwei belichtete Schriftzüge angebracht

seien. Mit der Vorinstanz sei einig zu gehen, dass mit der Ausleuchtung der

Plakatstellen eine Dominanz und ein Störpotenzial erzielt werde, was mit dem

ausgeprägten Wohncharakter des Viertels unvereinbar sei. Insgesamt hielt die

Vorinstanz fest, die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach den umstrittenen

Leuchtplakatwerbeträgern auch mit einer reduzierten Leuchtdichte keine befriedigende

Einordnung im Sinne von § 238 Abs. 1 PBG attestiert werden könne, sei

mit sachlichen Gründen nachvollzieh- und vertretbar.

2.5

Die

Beschwerdeführerin rügt vorab eine unrichtige Feststellung des massgeblichen Sachverhalts.

Ihre Einwände erweisen sich jedoch als unbegründet. Die Vorinstanz hat

festgehalten, dass der Vorgartenbereich an der M-Strasse mit Abstellplätzen

belegt ist. Ob diese zu den Wohnungen oder zum Garagenbetrieb gehören, ist für

die ästhetische Beurteilung nicht relevant. Dass es sich beim Gebäude auf dem

Baugrundstück nicht nur um ein Mehrfamilien-, sondern um ein Wohn- und Geschäftshaus

handelt, ändert nichts am grundsätzlichen Wohncharakter der massgeblichen

Umgebung. Sodann ergibt sich aus dem bei den Akten befindlichen Situationsplan,

dass das Gebäude fast parallel zur M-Strasse steht.

Auch die ästhetische Beurteilung der Vorinstanzen ist

nachvollziehbar. Die Vorinstanzen bemängelten, die Plakatwerbestellen würden

keinen Bezug zur baulichen und räumlichen Struktur nehmen. Die

Beschwerdeführerin führt dagegen an, die Plakatträger würden äusserst exakt

Bezug auf die räumliche Situation nehmen. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht

ausführt, folgt die Bebauung auf der Bauparzelle dem Strassenverlauf der

L-Strasse. Die Plakatwerbestellen sind jedoch an der Grenzlinie der

abgeschrägten Parzellenecke angeordnet. Die Schlussfolgerung der

Beschwerdegegnerin, die Anlagen stünden damit im Konflikt zum Strassenverlauf

und zu der danach gerichteten Bebauung, ist durchaus nachvollziehbar. Die

Beurteilung der Vorinstanzen, es fehle ein das Bild abschliessender Hintergrund,

erweist sich ebenfalls als vertretbar. Auch die Beschwerdeführerin lässt ausführen,

hinter den Reklamen befänden sich die Abstellfläche und die parkierten Autos

und nicht etwa eine Grünfläche oder die Fassade des Gebäudes L-Strasse 02. Entgegen

den Darstellungen der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz nicht angenommen,

die Plakate würden die vorhandene Grünfläche auf dem Baugrundstück oder die

"mehr oder weniger stark ausgeprägte" Bestockung entlang der

M-Strasse oder der L-Strasse stören. Sie ging unter anderem gestützt auf diese

Feststellungen davon aus, dass die vorliegend relevante Umgebung Wohncharakter

aufweise. Diese Beurteilung erweist sich auch unter Berücksichtigung der

vorhandenen Gewerbebetriebe als vertretbar. Auch wenn die Plakatwerbestellen in

der Wohnzone zonenkonform sein mögen, darf der Wohncharakter der Umgebung bei

der ästhetischen Beurteilung dennoch berücksichtigt werden. Dass die bewilligte

Werbeanlage mit unbeleuchteten Plakaten bereits eine nur knapp genügende

Einordnung zu erzielen vermag, ist aufgrund der gegebenen örtlichen

Verhältnisse nachvollziehbar. Insgesamt vertritt die Beschwerdeführerin mit

ihren Vorbringen lediglich eine andere Würdigung der baulichen Situation, die

zu überprüfen jedoch nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts ist.

In Bezug auf die Ausleuchtung der Plakate ist zwar

festzuhalten, dass mit der von der Beschwerdeführerin beantragten reduzierten Lichtstärke

wohl nicht mehr von einem sehr hellen und grellen Lichtpunkt die Rede sein kann

(vgl. Entscheid der Vorinstanz, E. 5.2). Dennoch erweist sich die

Begründung der Beschwerdegegnerin, weshalb sie die Beleuchtung der bestehenden

Plakatwerbestellen auch mit einer reduzierten Lichtstärke ablehnt

(E. 2.3), als durchaus nachvollziehbar und überzeugend. Insgesamt bringt

die Beschwerdeführerin nichts vor, was die Sachverhaltsfeststellung durch die

Vorinstanzen als unrichtig und die Würdigung der Einordnungsfrage als

rechtsverletzend erscheinen lässt.

2.6

Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine Verletzung der Rechtsgleichheit und

des Willkürverbots im Zusammenhang mit der von ihr als Vergleichsfall genannten

Plakatwerbestelle an der Bushaltestelle "M-Strasse". Da die

Leuchtintensität der geplanten Plakatwände weit unter derjenigen der

Leuchtreklame an der Bushaltestelle liege, könne nicht argumentiert werden,

dass diese weniger leuchten würden. Es treffe auch sonst nicht zu, dass die

Leuchtreklame an der Bushaltestelle sich mit den zu beurteilenden Reklamen

nicht vergleichen liesse. Dass die Reklamen in den Buswartehallen ästhetisch

oder aus Helligkeitsgründen zwingend notwendig und daher objektiv erforderlich

seien, treffe offensichtlich nicht zu und sei unhaltbar.

Entscheidend ist stets die konkrete Einordnungssituation.

Wie die Beschwerdegegnerin bereits im Rekursverfahren richtig bemerkte, dient

die Beleuchtung der Bushaltestelle deren Auffindbarkeit und der Sicherheit in

diesem Bereich. Die Bushaltestelle ist deshalb auch ohne Reklamen bereits gut

beleuchtet. Die Integration eines Leuchtplakats in ein ohnehin beleuchtetes

Buswartehäuschen kann aber nicht mit freistehenden Plakatwerbestellen, die

einen neuen Lichtschwerpunkt erzeugen, verglichen werden. Die Vorinstanz hat

die Argumente der Baubehörde für die ungleiche Behandlung der Standorte deshalb

zu Recht geschützt und die Verweigerung auch mit Blick auf den genannten

Vergleichsfall bestätigt. Eine Verletzung der Rechtsgleichheit und des

Willkürverbots liegt nicht vor. Auf die Einholung des von der

Beschwerdeführerin beantragten Gutachtens zur Leuchtintensität der

Leuchtreklame an der Bushaltestelle ist unter diesen Umständen zu verzichten.

3.

Auch wenn die Bewilligung für die geplante Reklameanlage

somit zu Recht aus ästhetischen Gründen verweigert wurde, ist darauf

hinzuweisen, dass eine Bewilligung der Reklameanlage auch im Hinblick auf die

Verkehrssicherheit problematisch wäre. Nach Art. 97 Abs. 1 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)

sind Strassenreklamen an Signalen oder in ihrer unmittelbaren Nähe untersagt

(vgl. auch Art. 96 Abs. 1 lit. d SSV in der bis zum

30.

April 2006 gültigen Fassung). Als Signale gelten auch Lichtsignale im

Sinn von Art. 68 SSV. Wie sich aus den beiliegenden Fotos ergibt, befinden

sich die Plakatwerbestellen direkt hinter einer Ampel. Eine Bewilligung der

Leuchtplakate erscheint somit auch unter diesem Aspekt als fraglich (vgl. VGr,

12.

September 2007, VB.2007.00260, E. 3.7, www.vgrzh.ch).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es werden

keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …