VB.2008.00060
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00060
4. Juni 2008Deutsch14 min
(URT.2008.10694)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00060
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 04.06.2008
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Einordnung von Leuchtplakaten.
Die Begründung der Beschwerdegegnerin, weshalb sie die Beleuchtung der bestehenden Plakatwerbestellen auch mit einer reduzierten Leuchtstärke ablehnt, erweist sich als nachvollziehbar und überzeugend. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanzen als unrichtig und die Würdigung der Einordnungsfrage als rechtsverletzend erscheinen lässt (E. 2.5).
Die Integration eines Leuchtplakats in ein ohnehin beleuchtetes Buswartehäuschen kann nicht mit freistehenden Plakatwerbestellen, die einen neuen Lichtschwerpunkt erzielen, verglichen werden (E. 2.6).
Eine Bewilligung der Leuchtplakate erscheint auch im Hinblick auf die Verkehrssicherheit als fraglich (E. 3).
Abweisung.
Stichworte:
EINORDNUNG
GESTALTUNG UND EINORDNUNG
LEUCHTREKLAME
PLAKATWERBESTELLE
RECHTSGLEICHHEIT
STRASSENREKLAME
VERKEHRSSICHERHEIT
Rechtsnormen:
§ 238 Abs. I PBG
Art. 97 Abs. I SSV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2008.00060
Entscheid
der 1. Kammer
vom 4. Juni 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin
Tanja Pekeljevic.
In Sachen
A AG,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Städtebau der Stadt
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 17. Januar 2006 verweigerte das
Amt für Städtebau der Stadt Zürich der A AG die baurechtliche Bewilligung für
drei ausgeleuchtete Plakatwerbeträger im Format F200 (134 x
186 x 9 cm) für wechselnde Fremdwerbung auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 01 an der L-Strasse 02 in Zürich.
Erwägungen
II.
Den hiergegen von der A AG erhobenen Rekurs wies die
Baurekurskommission I nach Durchführung eines Referentenaugenscheins am
14.
Dezember 2007 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 7. Februar 2008 liess die A AG dem
Verwaltungsgericht beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und
die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die geplanten Plakatstellen unter den
allenfalls erforderlichen Nebenbestimmungen zu bewilligen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht sei ein Augenschein durchzuführen und die Vernehmlassung der
Beschwerdegegnerin sei zur Stellungnahme, eventuell zur Kenntnisnahme, zuzustellen.
Die Vorinstanz schloss am 29. Februar 2008 ohne
weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin
beantragte am 1. April 2008, die Beschwerde abzuweisen, unter Kostenfolge
zulasten der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin reichte am 8. Mai 2008 eine
Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein. Diese wurde der Beschwerdegegnerin zur
Kenntnisnahme zugestellt.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin
die Durchführung eines Augenscheins. Ein verwaltungsgerichtlicher Augenschein erübrigt
sich dann, wenn der massgebliche Sachverhalt aus den Akten hinreichend
ersichtlich ist (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32; Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A. Zürich 1999, § 7 N. 45). In der zu
beurteilenden Streitigkeit hat die Baurekurskommission I am 13. Juni 2006
einen Referentenaugenschein durchgeführt. Auf die bei dieser Gelegenheit
gewonnenen Erkenntnisse, die im Protokoll des Rekursverfahrens festgehalten
sind, darf auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren abgestellt werden
(RB 1981 Nr. 2). Das entsprechende mit Fotografien dokumentierte Protokoll
sowie die übrigen Akten geben hinreichend über die zu beurteilenden
tatsächlichen Verhältnisse Aufschluss. Dass die Leuchtplakate beim Augenschein
nicht mit einer reduzierten Leuchtintensität betrachtet wurden, ist nicht
weiter von Bedeutung, da hinsichtlich der hier letztlich entscheidenden Frage,
ob die kommunale Baubehörde bei der Bauverweigerung ihr Ermessen überschritten
hat, auch die bei den Akten liegenden Fotografien ein für die Entscheidfällung
hinreichendes Bild zu vermitteln vermögen.
2.
Das Baugrundstück liegt im Gabelungsbereich
L-Strasse/M-Strasse und ist der Wohnzone W3 mit einem Wohnanteil von 90 %
zugewiesen. Es ist mit einem dreigeschossigen Wohn- und Geschäftshaus
überstellt. Die Bauherrschaft beabsichtigt, die drei im Kreuzungsbereich der
genannten Strassenzüge platzierten, unbeleuchteten Plakatträger durch Leuchtplakate
im Format F200 (je 134 x 186 x 9 cm) zu ersetzen. Die Beschwerdegegnerin verweigerte
die Baubewilligung mit der Begründung, die projektierten Plakatwerbestellen
ordneten sich nicht ausreichend in die bauliche Umgebung ein.
2.1
Nach § 238 Abs. 1 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) sind Bauten, Anlagen und Umschwung
für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen
Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine
befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien
und Farben. Die Vorinstanz hat die dazu entwickelte Praxis grundsätzlich zutreffend
dargestellt, sodass darauf verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
Der Gemeinde steht bei der Anwendung des kantonalrechtlichen
unbestimmten Gesetzesbegriffs "befriedigende Gesamtwirkung" ein
besonderer bzw. qualifizierter Beurteilungsspielraum zu (RB 1979 Nr. 10; BGr,
28.
Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.4, www.bger.ch), was auch mit
einer relativ erheblichen Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (RB 1981 Nr.
20; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19).
Anders als das Verwaltungsgericht ist die
Baurekurskommission zwar gemäss § 20 Abs. 1 VRG grundsätzlich zur
Ermessenskontrolle befugt, weshalb sie neben der Rechtmässigkeit auch die
Zweckmässigkeit eines kommunalen Entscheids überprüfen kann. Soweit es jedoch
um die Überprüfung eines kommunalen Einordnungsentscheids geht, hat die Rechtsmittelinstanz
ihn zu respektieren und darf nicht ihre eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen
der örtlichen Baubehörde setzen, wenn der Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung
der massgebenden Sachumstände beruht. Sie darf nur dann einschreiten, wenn die
ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist
(vgl. BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 430, E. 3.2, mit
Bemerkungen von Arnold Marti; RB 1981 Nr. 20, 1986 Nr. 116;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19).
Hat die Baurekurskommission einen Einordnungsentscheid der
kommunalen Behörde bestätigt, so kann vor Verwaltungsgericht nur geltend
gemacht werden, die Rekursinstanz sei zu Unrecht zum Ergebnis gelangt, der
erstinstanzliche Entscheid bewege sich im Rahmen des der örtlichen Baubehörde
zustehenden Beurteilungsspielraums. Das Verwaltungsgericht überprüft dann
lediglich, ob die Rekursinstanz die ästhetische Würdigung der örtlichen
Baubehörde als vertretbar hat beurteilen dürfen; nimmt es stattdessen eine
eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des
Bauvorhabens vor, so überschreitet es in willkürlicher Weise seine eigene Kognition
und verletzt damit gleichzeitig die Gemeindeautonomie (BGr, 21. Juni 2005,
ZBl 107/2006, S. 430, E. 4.3).
Vorliegend geht es somit einzig um die Frage, ob die
Baurekurskommission die vorinstanzliche ästhetische Würdigung der streitigen
Plakatwerbestelle, die zur Verweigerung der Bewilligung führte, zu Recht für vertretbar halten durfte; eine eigene umfassende Beurteilung
der Einordnung hat das Verwaltungsgericht nicht vorzunehmen.
2.2
Zur
Begründung ihres Beschlusses führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus,
die Kreuzung M-Strasse/L-Strasse sei von Wohnnutzungen geprägt und weise daher
eine geringe Menge an künstlichem Licht auf. Sowohl an der M-Strasse als auch
an der L-Strasse befänden sich ausserhalb des Kreuzungsbereiches Busstationen.
Diese bildeten in der Dämmerung und in der Nacht eigentliche Lichtschwerpunkte.
Die Anordnung der drei ausgeleuchteten Plakatwerbestellen würde sich in einer
unbefriedigenden Form gegen die heutige Lichtsituation stellen. Durch die
Ausleuchtung der Plakatträger werde deren Aufmerksamkeit in der Dämmerung und
in der Nacht erhöht, wenn andere Elemente ihre Präsenz verlören. Die
ausgeleuchteten Plakatanlagen würden sehr dominant wirken und das lichtmässige
Gleichgewicht massiv stören. Durch die stark erhöhte Präsenz der Leuchtplakate
benötigten diese eine räumlich stärkere Einbindung, d.h. einen allseitig homogenen
Hintergrund mit gleich bleibender Tiefe. Der aus einer lichten Bepflanzung bestehende
Hintergrund der Plakatanlage sei zu schwach und zu heterogen. Ein Bezug zur
Bebauung sei nicht gegeben. Die zwingende Anordnung von Strassenschildern,
Wegweisern etc. ergebe einen hohen Möblierungsgrad im Kreuzungsbereich. Das
Aufstellen von zusätzlicher freistehender Fremdwerbung in diesem
Kreuzungsbereich führe schon heute zu einer knapp genügenden Gesamtwirkung.
Durch die zusätzliche Ausleuchtung entstehe jedoch eine gestalterisch sehr
unbefriedigende und störende Situation.
2.3
Die Beschwerdeführerin beantragte im
Rekursverfahren nach Durchführung des Augenscheins, die nachgesuchte Baubewilligung
sei mit der Nebenbestimmung zu erteilen, wonach eine maximale Leuchtdichte Lmax
der hellsten Farbe eines Plakatsujets von 60 cd/m2 nicht
überschritten wird. Zur Begründung brachte sie vor, die anlässlich des Lokaltermins
beanstandete Leuchtstärke der Plakate liesse sich ohne weiteres mit einer Reduzierung
der Leuchtstärke beheben. Die Leuchtintensität könne beim Trägersystem
"Tejbrant" stufenlos herabgesetzt werden. Durch die Reduktion der
hellsten Farbe auf einen Maximalwert von 60 cd/m2 könne die
Leuchtintensität erheblich eingeschränkt werden. Im Gegensatz zu den hell
erleuchteten Plakaten in den nahe gelegenen Buswartehallen würden die Plakate
gerade noch erkennbar sein und untergeordnet und zurückhaltend im ausgeleuchteten
Strassenbild in Erscheinung treten.
Die Vorinstanz wendete dagegen ein, in der Dämmerung und
nachts präsentiere sich der Stadtraum anders als tagsüber. Alle nicht mit
künstlichem Licht be- oder angestrahlten Bereiche träten dann in den
Hintergrund. Die Bauten und deren Umgebung würden nur noch schemenhaft und
reduziert wahrgenommen. Objekte, die leuchten oder angestrahlt werden, wirkten
sehr dominant. Was sich bei Tag noch hinreichend einordne, könne deshalb in der
Dämmerung oder nachts zu einer äusserst unbefriedigenden Gesamtwirkung führen.
Leuchtkästen entfalteten in der nächtlichen Umgebung einen maximalen Kontrast,
insbesondere dann, wenn sie räumlich losgelöst in lichtarmer Umgebung
aufgestellt würden. Vorliegend würde auch mit einer Leuchtdichte von maximal 60
cd/m2 ein sehr hoher Kontrast zum relativ geringen Umgebungslicht
geschaffen. Bei hellen Sujets oder bei nasser und somit stark reflektierender
Umgebung würde dieser Effekt zusätzlich verstärkt.
2.4
Die
Vorinstanz hat zum baulichen Umfeld festgehalten, das Mehrfamilienhaus auf dem
Baugrundstück stehe giebelseitig zur M-Strasse. Der Vorgartenbereich sei dort
mit Abstellplätzen belegt, welche gegen die Strassenseite durch eine Buschbepflanzung
und drei freistehende Plakattafeln verdeckt würden. Die M-Strasse werde in
westlicher Richtung beidseitig von kleineren und grösseren Bäumen, Büschen und
Hecken gesäumt. Die an die L-Strasse anstossende Grundstücksfläche sei gänzlich
mit Parkplätzen geöffnet. Ansonsten würden auch die Umschwünge der
Anstössergrundstücke dieses Strassenzuges eine mehr oder weniger stark
ausgeprägte Bestockung aufweisen, was insgesamt den Wohncharakter des Viertels
unterstreiche. Die L-Strasse und die M-Strasse seien quartierübergreifende Verbindungsstrassen,
deren Kreuzungsbereich entsprechend ihren Funktionen mit einer Vielzahl an
Signalisationen bestückt sei und auf welchen verschiedene Buslinien verkehrten.
Im unmittelbaren Nahbereich der streitbetroffenen Anlage befänden sich die
Bushaltestellen "M-Strasse", die mit einer in transparenter
Leichtbauweise konstruierten Wartehallen ausgestattet seien. Darin seien neben
einem Billettautomaten auch je ein Leuchtplakat untergebracht.
Im Hinblick auf die gestalterische Wirkung führte die
Vorinstanz aus, die Schrägstellung der drei freistehenden Plakatträger nehme
keinen Bezug zur baulichen und klaren räumlichen Struktur, sei doch ihre
Ausrichtung auch nicht auf den rechtwinkligen Verlauf der Strassenzüge
abgestimmt. Der zwischen und nicht vor die Buschbepflanzung gesetzten Anlage
fehle denn auch ein das Bild abschliessender Hintergrund. Die bewilligte Anlage
mit unbeleuchteten Plakaten vermöge eine knapp genügende Einordnung zu
erzielen. Wie sich anlässlich des spätabends durchgeführten Augenscheins
gezeigt habe, weise das fragliche Gebiet neben der für eine sichere Abwicklung
des Verkehrs erforderlichen Strassen- und Ampelbeleuchtungen sowie den mit
einer Wohnnutzung üblicherweise verbundenen Beleuchtungen wenige andere
Lichtquellen auf. So seien neben den erwähnten Leuchtplakaten in den Buswartehallen
vis à vis des streitigen Standorts zwei im Erdgeschoss beleuchtete Geschäftslokale
auszumachen, wobei über dem einen noch zwei belichtete Schriftzüge angebracht
seien. Mit der Vorinstanz sei einig zu gehen, dass mit der Ausleuchtung der
Plakatstellen eine Dominanz und ein Störpotenzial erzielt werde, was mit dem
ausgeprägten Wohncharakter des Viertels unvereinbar sei. Insgesamt hielt die
Vorinstanz fest, die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach den umstrittenen
Leuchtplakatwerbeträgern auch mit einer reduzierten Leuchtdichte keine befriedigende
Einordnung im Sinne von § 238 Abs. 1 PBG attestiert werden könne, sei
mit sachlichen Gründen nachvollzieh- und vertretbar.
2.5
Die
Beschwerdeführerin rügt vorab eine unrichtige Feststellung des massgeblichen Sachverhalts.
Ihre Einwände erweisen sich jedoch als unbegründet. Die Vorinstanz hat
festgehalten, dass der Vorgartenbereich an der M-Strasse mit Abstellplätzen
belegt ist. Ob diese zu den Wohnungen oder zum Garagenbetrieb gehören, ist für
die ästhetische Beurteilung nicht relevant. Dass es sich beim Gebäude auf dem
Baugrundstück nicht nur um ein Mehrfamilien-, sondern um ein Wohn- und Geschäftshaus
handelt, ändert nichts am grundsätzlichen Wohncharakter der massgeblichen
Umgebung. Sodann ergibt sich aus dem bei den Akten befindlichen Situationsplan,
dass das Gebäude fast parallel zur M-Strasse steht.
Auch die ästhetische Beurteilung der Vorinstanzen ist
nachvollziehbar. Die Vorinstanzen bemängelten, die Plakatwerbestellen würden
keinen Bezug zur baulichen und räumlichen Struktur nehmen. Die
Beschwerdeführerin führt dagegen an, die Plakatträger würden äusserst exakt
Bezug auf die räumliche Situation nehmen. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht
ausführt, folgt die Bebauung auf der Bauparzelle dem Strassenverlauf der
L-Strasse. Die Plakatwerbestellen sind jedoch an der Grenzlinie der
abgeschrägten Parzellenecke angeordnet. Die Schlussfolgerung der
Beschwerdegegnerin, die Anlagen stünden damit im Konflikt zum Strassenverlauf
und zu der danach gerichteten Bebauung, ist durchaus nachvollziehbar. Die
Beurteilung der Vorinstanzen, es fehle ein das Bild abschliessender Hintergrund,
erweist sich ebenfalls als vertretbar. Auch die Beschwerdeführerin lässt ausführen,
hinter den Reklamen befänden sich die Abstellfläche und die parkierten Autos
und nicht etwa eine Grünfläche oder die Fassade des Gebäudes L-Strasse 02. Entgegen
den Darstellungen der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz nicht angenommen,
die Plakate würden die vorhandene Grünfläche auf dem Baugrundstück oder die
"mehr oder weniger stark ausgeprägte" Bestockung entlang der
M-Strasse oder der L-Strasse stören. Sie ging unter anderem gestützt auf diese
Feststellungen davon aus, dass die vorliegend relevante Umgebung Wohncharakter
aufweise. Diese Beurteilung erweist sich auch unter Berücksichtigung der
vorhandenen Gewerbebetriebe als vertretbar. Auch wenn die Plakatwerbestellen in
der Wohnzone zonenkonform sein mögen, darf der Wohncharakter der Umgebung bei
der ästhetischen Beurteilung dennoch berücksichtigt werden. Dass die bewilligte
Werbeanlage mit unbeleuchteten Plakaten bereits eine nur knapp genügende
Einordnung zu erzielen vermag, ist aufgrund der gegebenen örtlichen
Verhältnisse nachvollziehbar. Insgesamt vertritt die Beschwerdeführerin mit
ihren Vorbringen lediglich eine andere Würdigung der baulichen Situation, die
zu überprüfen jedoch nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts ist.
In Bezug auf die Ausleuchtung der Plakate ist zwar
festzuhalten, dass mit der von der Beschwerdeführerin beantragten reduzierten Lichtstärke
wohl nicht mehr von einem sehr hellen und grellen Lichtpunkt die Rede sein kann
(vgl. Entscheid der Vorinstanz, E. 5.2). Dennoch erweist sich die
Begründung der Beschwerdegegnerin, weshalb sie die Beleuchtung der bestehenden
Plakatwerbestellen auch mit einer reduzierten Lichtstärke ablehnt
(E. 2.3), als durchaus nachvollziehbar und überzeugend. Insgesamt bringt
die Beschwerdeführerin nichts vor, was die Sachverhaltsfeststellung durch die
Vorinstanzen als unrichtig und die Würdigung der Einordnungsfrage als
rechtsverletzend erscheinen lässt.
2.6
Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine Verletzung der Rechtsgleichheit und
des Willkürverbots im Zusammenhang mit der von ihr als Vergleichsfall genannten
Plakatwerbestelle an der Bushaltestelle "M-Strasse". Da die
Leuchtintensität der geplanten Plakatwände weit unter derjenigen der
Leuchtreklame an der Bushaltestelle liege, könne nicht argumentiert werden,
dass diese weniger leuchten würden. Es treffe auch sonst nicht zu, dass die
Leuchtreklame an der Bushaltestelle sich mit den zu beurteilenden Reklamen
nicht vergleichen liesse. Dass die Reklamen in den Buswartehallen ästhetisch
oder aus Helligkeitsgründen zwingend notwendig und daher objektiv erforderlich
seien, treffe offensichtlich nicht zu und sei unhaltbar.
Entscheidend ist stets die konkrete Einordnungssituation.
Wie die Beschwerdegegnerin bereits im Rekursverfahren richtig bemerkte, dient
die Beleuchtung der Bushaltestelle deren Auffindbarkeit und der Sicherheit in
diesem Bereich. Die Bushaltestelle ist deshalb auch ohne Reklamen bereits gut
beleuchtet. Die Integration eines Leuchtplakats in ein ohnehin beleuchtetes
Buswartehäuschen kann aber nicht mit freistehenden Plakatwerbestellen, die
einen neuen Lichtschwerpunkt erzeugen, verglichen werden. Die Vorinstanz hat
die Argumente der Baubehörde für die ungleiche Behandlung der Standorte deshalb
zu Recht geschützt und die Verweigerung auch mit Blick auf den genannten
Vergleichsfall bestätigt. Eine Verletzung der Rechtsgleichheit und des
Willkürverbots liegt nicht vor. Auf die Einholung des von der
Beschwerdeführerin beantragten Gutachtens zur Leuchtintensität der
Leuchtreklame an der Bushaltestelle ist unter diesen Umständen zu verzichten.
3.
Auch wenn die Bewilligung für die geplante Reklameanlage
somit zu Recht aus ästhetischen Gründen verweigert wurde, ist darauf
hinzuweisen, dass eine Bewilligung der Reklameanlage auch im Hinblick auf die
Verkehrssicherheit problematisch wäre. Nach Art. 97 Abs. 1 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
sind Strassenreklamen an Signalen oder in ihrer unmittelbaren Nähe untersagt
(vgl. auch Art. 96 Abs. 1 lit. d SSV in der bis zum
30.
April 2006 gültigen Fassung). Als Signale gelten auch Lichtsignale im
Sinn von Art. 68 SSV. Wie sich aus den beiliegenden Fotos ergibt, befinden
sich die Plakatwerbestellen direkt hinter einer Ampel. Eine Bewilligung der
Leuchtplakate erscheint somit auch unter diesem Aspekt als fraglich (vgl. VGr,
12.
September 2007, VB.2007.00260, E. 3.7, www.vgrzh.ch).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es werden
keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …