VB.2008.00061
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00061
8. April 2008Deutsch16 min
(URT.2008.10588)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00061
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 08.04.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Interkantonale Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen:
Hat der zahlungspflichtige Heimatkanton dem Wohnsitzkanton der Sozialhilfebezügerin (Zürich) die Leistungen für die Teilnahme an einem Arbeitsprojekt für Erwerbslose zurückzuerstatten?
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Streitgegenstand (E. 2). Rechtsgrundlagen (E. 3).
Verändern sich die Leistungen quantitativ, so hat der Wohnsitzkanton nach einer ersten Anzeige des Unterstützungsfalls dem Heimatkanton keine Nachtragsmeldung zu erstatten (E. 4.1). Die Erwägung der Vorinstanz, wonach der Heimatkanton innert Frist keine substanziierten Beanstandungen vorgebracht habe, trifft zu (E. 4.2). Materielle Überprüfung: Die Kosten für die Teilnahme am Arbeitsprojekt bilden subjektbezogene Teilnahmebeiträge (zulasten des individuellen Unterstützungskontos) und sind rückerstattungspflichtig (E. 5.1-3).
Die Frage der interkantonalen Rückerstattung hat keinen Zusammenhang mit der Frage, ob die erbrachten Leistungen von der Sozialhilfebezügerin zurückgefordert werden können (E. 5.4).
Abweisung der Beschwerde des Heimatkantons.
Stichworte:
ARBEITSPROJEKT
KOSTENERSATZ
RÜCKERSTATTUNG
RÜCKFORDERUNG
SKOS-RICHTLINIEN
SOZIALHILFE
SUBJEKTFINANZIERUNG
ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
Art. 3 ZUG
Art. 16 ZUG
Art. 31 ZUG
Art. 32 ZUG
Art. 33 ZUG
Art. 34 ZUG
Publikationen:
RB 2008 Nr. 51 S. 126
RB 2008 Nr. 52 S. 128
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00061
Entscheid
der Einzelrichterin
vom 8. April 2008
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtssekretär Felix
Helg.
In Sachen
Staat T,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 17. Januar 2005 beschloss die Fürsorgebehörde R,
die von den Kanarischen Inseln zugezogene und in S beheimatete A ab 1. Februar
2005 wirtschaftlich zu unterstützen. Aufgrund dieses Beschlusses erstattete die
Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich am 8. März 2005
eine Unterstützungsanzeige an den Kanton T als ersatzpflichtigem Heimatkanton.
Dabei wurde als erforderliche wirtschaftliche Hilfe der Unterhalt gemäss den
Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (hrsg. von der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, SKOS-Richtlinien) zuzüglich Medizinalkosten
(Selbstbehalte und Franchise) bezeichnet.
Für das erste Vierteljahr 2006 stellte das Sozialamt R dem
Kanton T am 26. April 2006 für die materielle Grundsicherung von A Fr. 6'112.-
und für situationsbedingte Leistungen Fr. 7'092.50 in Rechnung.
Erwägungen
II.
Auf Veranlassung des Sozialamtes S erhob der Kanton T am 2. Juni
2006.
Einsprache gegen diese Rechnung, da gemäss Unterstützungsanzeige nur die
materielle Grundversorgung zugesichert worden und eine Nachtragsmeldung über markante
Zusatzleistungen nicht erfolgt sei. Daraufhin veranlasste und übermittelte das
Sozialamt des Kantons Zürich eine vom 7. Juni 2006 datierte
Nachtragsmeldung der Sozialen Dienste R, wonach A von Juli 2005 bis Januar 2006
an einem Einsatzprogramm der Koordinationsstelle für Arbeitsprojekte (KAP) für
zusätzliche Kosten von Fr. 7'092.50 teilgenommen habe. Auf Eingabe der
Gemeinde S hin weigerte sich der Kanton T am 6. Juli 2006 erneut, diese
Zusatzkosten zu übernehmen, da hierfür keine rechtzeitige Anzeige erfolgt sei
und diese Kosten keine wirtschaftliche Hilfe darstellen würden. Das Sozialamt Zürich
nahm am 28. August 2006 zur Einsprache Stellung. Nach weiteren
Korrespondenzen verfasste die Gemeinde S am 3. September 2007 eine
umfassende Einsprachebegründung, welche die Stadt R am 25. September 2007
beantwortete.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2008 wies die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich die Einsprache des Kantons T gegen die
Einzelfallrechnung für das erste Quartal 2006 im Unterstützungsfall von A ab.
III.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Kanton T am 7. Februar
2008.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben
(Ziff. 1) und es sei festzustellen, dass die Arbeitsprogrammkosten für A von Fr. 7'092.50
nicht der Heimatgemeinde S weiterverrechnet werden könnten (Ziff. 2). Weiter
beantragte er, das Sozialamt R bzw. das Sozialamt des Kantons Zürich sei anzuweisen,
der Heimatgemeinde S Fr. 2'800.- aus der Rückzahlung des Anteilscheines
durch A am 30. August 2007 rückzuvergüten bzw. mit der nächsten
Quartalsabrechnung zu verrechnen (Ziff. 3).
Das Kantonale Sozialamt beantwortete die Beschwerde am 13. März
2008.
für den Kanton Zürich und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei; unter Kostenfolgen zulasten des
Beschwerdeführers.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
Der Einspracheentscheid stützt sich auf Art. 34 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom
24.
Juni 1977 (Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1). Nach Art. 34 Abs. 2
ZUG (in der Fassung vom 17. Juni 2005, in Kraft seit dem 1. Januar
2007) wird der die Einsprache abweisende Beschluss des fordernden Kantons
rechtskräftig, wenn der einsprechende Kanton nicht binnen 30 Tagen nach Empfang
bei der zuständigen richterlichen Behörde des Kantons Beschwerde erhebt. Der vorliegend
angefochtene Einspracheentscheid der Sicherheitsdirektion bildet damit eine
letztinstanzliche Verwaltungsanordnung, gegen die gemäss § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) Beschwerde beim
Verwaltungsgericht geführt werden kann. Aufgrund des Streitwertes fällt die
Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
Im Beschwerdeverfahren wird der Streitgegenstand durch den
Umfang der angefochtenen Verfügung beschränkt. Prozessthema eines
Rechtsmittelverfahrens kann daher nur sein, was auch Gegenstand der
erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte
sein sollen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 3 mit Hinweisen).
Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war vorliegend die Abrechnung für
das erste Quartal 2006, insbesondere die darin enthaltenen Arbeitsprogrammkosten
über Fr. 7'092.50. Nicht Gegenstand der Abrechnung bildete hingegen das
erst mehr als ein Jahr später an das Sozialamt R zurückbezahlte Anteilscheinkapital
von Fr. 2'800.-. Auf den Antrag Ziff. 3 des Beschwerdeführers, wonach ihm
diese Rückzahlung nun zu vergüten bzw. darüber abzurechnen sei, ist daher nicht
einzutreten.
3.
3.1
Das ZUG bestimmt, welcher Kanton für die Unterstützung eines Bedürftigen,
der sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist, und regelt den Ersatz von
Unterstützungskosten unter den Kantonen (Art. 1 Abs. 1 und 2 ZUG).
Unterstützungen im Sinne des Gesetzes sind Geld- und Naturalleistungen eines
Gemeinwesens, die nach kantonalem Recht an Bedürftige ausgerichtet und nach den
Bedürfnissen bemessen werden (Art. 3 Abs. 1 ZUG). In Art. 3 Abs. 2
ZUG werden sodann einzelne Leistungen des Gemeinwesens umschrieben, welche
ausdrücklich nicht als Unterstützungen gelten. Dazu gehören nach Art. 3 Abs. 2
lit. a ZUG Sozialleistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht und deren
Betrag nicht nach behördlichem Ermessen festgesetzt, sondern nach Vorschriften
berechnet wird, insbesondere die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gesetzlich oder reglementarisch
geordnete Staats- und Gemeindebeiträge an Wohnungs-, Ausbildungs- und
Versicherungskosten Minderbemittelter und andere Beiträge mit Subventionscharakter.
Die Unterstützung eines Schweizer Bürgers obliegt
grundsätzlich dem Wohnkanton (Art. 12 Abs. 1 ZUG) und ausnahmsweise
dem Aufenthaltskanton (Art. 12 Abs. 2 und Art. 13 ZUG). Unter
bestimmten Voraussetzungen werden der Wohnkanton gegenüber dem Aufenthaltskanton
sowie der Heimatkanton gegenüber dem Wohnkanton und dem Aufenthaltskanton für
die geleisteten Unterstützungen ersatzpflichtig (Art. 14 bis 17 ZUG). Wenn
der Unterstützte noch nicht zwei Jahre lang ununterbrochen in einem anderen Kanton
Wohnsitz hat, so erstattet der Heimatkanton dem Wohnkanton die Kosten der Unterstützung,
die dieser selber ausrichtet oder einem Aufenthaltskanton vergütet hat (Art. 16
ZUG).
3.2
Für das Rückerstattungsverfahren zwischen Wohn- und Heimatkanton verlangt Art. 31
ZUG, dass der Wohnkanton dem Heimatkanton den Unterstützungsfall binnen 60
Tagen anzeigt. In begründeten Fällen läuft die Frist längstens ein Jahr. Für
später gemeldete Unterstützungsfälle besteht keine Ersatzpflicht (Abs. 1).
Die Anzeigefrist beginnt, sobald die zuständige Fürsorgebehörde die
Unterstützung beschliesst (Abs. 2 erster Satzteil). Die Unterstützungsanzeige
muss die Angaben enthalten, die für den Heimatkanton zur Feststellung seiner
Kostenersatzpflicht nötig sind (Abs. 3). Muss die Unterstützung nach einem
Unterbruch von weniger als einem Jahr wiederaufgenommen werden, so ist keine
neue Anzeige erforderlich (Abs. 4).
Art. 32 ZUG regelt sodann die Abrechnung zwischen den
Kantonen. Der anspruchsberechtigte Kanton stellt dem rückerstattungspflichtigen
Kanton in der Regel binnen 60 Tagen nach Ablauf jedes Quartals für die
geschuldeten Unterstützungskosten gesamthaft Rechnung, wobei für jeden
Unterstützungsfall eine gesonderte Aufstellung der Ausgaben und Einnahmen
beizulegen ist (Abs. 1 und 2). Wenn ein Kanton den Anspruch auf Kostenersatz
oder Richtigstellung oder die Abrechnungen nicht anerkennt, so muss er binnen
30.
Tagen beim fordernden Kanton unter Angabe der Gründe Einsprache erheben (Art. 33
Abs. 1 ZUG). Die Einsprachefrist beginnt mit dem Empfang der
Unterstützungsanzeige der Abrechnung oder des Begehrens auf Richtigstellung (Art. 33
Abs. 2 ZUG).
4.
4.1
Der Beschwerdeführer bestritt seine Ersatzpflicht im Einspracheverfahren
vorab mit der Begründung, dass keine Nachtragsmeldung über die markanten
Zusatzleistungen erfolgt sei. Die Sicherheitsdirektion erachtete den Einwand
als verfehlt, da eine solche Meldung gar nicht erforderlich sei und selbst eine
verspätete Anzeige nicht zur Verwirkung des Kostenerstattungsanspruchs führe.
Sie stützte sich dafür auf Art. 31 ZUG, wonach nur der Unterstützungsfall,
nicht aber Veränderungen des Unterstützungsaufwandes angezeigt werden müssten
und eine neue Anzeige nur bei Wiederaufnahme der Unterstützung nach einem
Unterbruch von mindestens einem Jahr erforderlich sei. Diese zutreffenden Erwägungen
im angefochtenen Entscheid werden vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren
nicht mehr in Frage gestellt. Es kann darauf verwiesen werden (§ 28 Abs. 1
Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG).
4.2
Die Sicherheitsdirektion erwog weiter, dass die Einsprache damit ohne
Prüfung der übrigen Vorbringen abgewiesen werden könne, denn der
Beschwerdeführer habe innert Frist keine weiteren Einsprachegründe vorgebracht;
die in der Eingabe vom 6. Juli 2006 erhobenen weiteren Einwände seien
verspätet. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen diese Beschränkung des
Prüfungsprogramms, denn er habe im Zeitpunkt der Einsprachebegründung keine
weiteren Unterlagen gehabt, um sich ein abschliessendes Bild über die strittigen
Programmkosten zu machen.
Aus der Einzelfallrechnung für das erste Vierteljahr 2006
waren unter anderem zwei Positionen „Programmkosten (FSA)“ mit Beträgen von Fr. 6'242.50
und Fr. 850.- mit den Buchungstexten „kap pk juli-dez.05“ und „kap.pk, 1.1.-24.1“
ersichtlich. Damit musste dem Beschwerdeführer bereits klar sein, dass die
Hilfeempfängerin von Juli 2005 bis Januar 2006 an einem Arbeitsprogramm der KAP
teilgenommen hatte. Aus der vom Beschwerdeführer verlangten Nachtragsmeldung
vom 7. Juni 2006 ging jedenfalls inhaltlich nicht mehr hervor als aus der
Quartalsrechnung. Der Beschwerdeführer hätte daher bereits in seiner Einsprache
zum Ausdruck bringen können, dass er seine Ersatzbereitschaft von weiteren
Einzelheiten des Einsatzprogramms und insbesondere vom Abschluss eines bestimmten
Einsatzvertrages abhängig machen wolle. Dies tat er jedoch nicht, sondern
beanstandete vorerst ausschliesslich die nicht erfolgte Meldung. Als diese
Meldung nachgeholt worden war, ergänzte er seine Einsprache ohne weitere
Begründung dahingehend, dass die fraglichen Kosten gar keine wirtschaftliche
Hilfe darstellen würden. Als das kantonale Sozialamt dann in der
Einsprachevernehmlassung auf die grundsätzliche Ersatzpflicht für
Arbeitsprogrammkosten hinwies, beklagte er nunmehr neu das Fehlen eines
Einsatzvertrages, und nachdem ihm darauf auch die beiden von der
Hilfeempfängerin unterzeichneten Einsatzvereinbarungen vom 25. Juli und 8. Dezember
2005.
zugestellt worden waren, bemängelte er nun erstmals deren Inhalt. Unter diesen
Umständen hat die Vorinstanz mit Recht darauf hingewiesen, dass die Prüfung der
verspätet vorgebrachten Beanstandungen an sich unterbleiben könnte.
Da die Sicherheitsdirektion aber trotz dieses Hinweises im
Folgenden geprüft hat, ob eine Ersatzpflicht für die fraglichen Kosten bestehe,
steht einer materiellen Überprüfung des Einspracheentscheides im
Beschwerdeverfahren ebenfalls nichts entgegen.
5.
5.1
In materieller Hinsicht ist einzig umstritten, ob die berechneten
Programmkosten rückerstattungspflichtige Unterstützungsleistungen im Sinne von Art. 3
ZUG seien. Voraussetzung dafür ist nach Art. 3 Abs. 1 ZUG, dass diese
Leistung vom Gemeinwesen nach seinem kantonalen (Sozialhilfe)Recht an
Bedürftige ausgerichtet, nach den Bedürfnissen bemessen wird und nicht unter
den Negativkatalog von Art. 3 Abs. 2 ZUG fällt, der als abschliessend
zu betrachten ist (vgl. Werner Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die
Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, Zürich 1994, Rz. 78 mit
Hinweis auf die bundesrätliche Botschaft). Hintergrund der Begriffsdefinition
von Art. 3 ZUG bildet die Überlegung, dass nicht jede finanzielle
Beihilfe, die aus sozialpolitischen Motiven ausgerichtet wird, als
Fürsorgeunterstützung zu betrachten ist. Als solche gelten nur Leistungen des
Gemeinwesens, die von Fall zu Fall nach den Bedürfnissen des Empfängers von der
Fürsorgebehörde bemessen werden und von ihr jederzeit angepasst werden können.
Beiträge mit Subventionscharakter, wie z.B. Stipendien,
Wohneigentumsförderungsmassnahmen und Mietzinsverbilligungen, werden
üblicherweise von der eigentlichen Sozialhilfe, wie sie in den Fürsorgegesetzen
umschrieben wird, unterschieden. Sie sind der Sozialhilfe vorgelagert und
wollen ein Abgleiten einkommensschwacher Bevölkerungsschichten in die Fürsorgeabhängigkeit
gerade verhindern. Soweit ein Anspruch auf solche Leistungen besteht, ist die
Soziahilfeunterstützung regelmässig ausgeschlossen (vgl. BGE 121 II 489
E. 2a, S. 495 mit Hinweisen).
5.2
Die wirtschaftliche Sozialhilfe wird im Kanton Zürich nach Massgabe der §§ 14
ff. des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) sowie der §§ 16
ff. der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 (SHV) gewährt. Sie
bemisst sich nach den SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2004.
Vorbehalten bleiben begründete Abweichungen im Einzelfall (§ 17 Abs. 1
Satz 2 und 3 SHV). Nach den SKOS-Richtlinien soll die Sozialhilfe die Existenz
bedürftiger Personen sichern, ihre wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit
fördern und die soziale und berufliche Integration gewährleisten (Kapitel
A.1-1). Die materielle Grundsicherung und Beratung im Einzelfall müssen daher
mit Massnahmen zur sozialen und beruflichen Integration verbunden werden
(Kapitel A.3-2). Die Sozialhilfeorgane haben dafür zu sorgen, dass den Hilfesuchenden
geeignete, den lokalen und kantonalen Gegebenheiten angepasste Massnahmen zur
Verfügung stehen oder solche vermittelt werden. Geeignet ist eine Massnahme,
die dem Alter, dem Gesundheitszustand, den persönlichen Verhältnissen und den
Fähigkeiten der hilfesuchenden Person angemessen ist, die deren soziale und
berufliche Integration ermöglicht oder fördert und dadurch den gesellschaftlichen
Ausschluss verhindert (Kapitel D.2-1). Welchen Stellenwert die Eingliederung
der Hilfesuchenden in Gesellschaft und Arbeitswelt in der modernen Sozialhilfe
hat, zeigt sich auch in der am 19. März 2007 beschlossenen und seit 1. Januar
2008.
geltenden Änderung des SHG (insbesondere §§ 3a bis 3c SHG), welche
vorliegend jedoch aus zeitlichen Gründen nicht zur Anwendung gelangt.
Bei der Finanzierung von Massnahmen zur sozialen und
beruflichen Integration wird grundsätzlich zwischen der Subjektfinanzierung und
der Objektfinanzierung unterschieden (SKOS-Richtlinien Kapitel D.5 auch zum
Folgenden). Die Subjektfinanzierung erfolgt über Beiträge, welche die
Trägerschaft der Integrationsmassnahme zu Lasten des individuellen Unterstützungskontos
für individuell zugeordnete Infrastrukturkosten und ausgerichtete Vergütungen
erhebt. Die Objektfinanzierung hingegen erfolgt durch Subventionen an die
Trägerschaft aufgrund eines bestimmten Leistungsauftrages. Leistungen im Rahmen
der Subjektfinanzierung gelten grundsätzlich als weiterverrechenbare
Unterstützungen im Sinne des ZUG. Nicht weiterverrechenbar sind hingegen Löhne,
die auf einem Arbeitsvertrag beruhen bzw. mit Sozialversicherungsbeiträgen
verbunden werden oder welche vom individuellen Bedarf unabhängig sind, ausser
in Fällen, wo solche Vergütungen bereits über Teilnahmebeiträge
(Subjektfinanzierung) gedeckt werden sowie die an die Infrastrukturkosten
gewährten Staatsbeiträge (Objektfinanzierung).
5.3
Das Sozialamt R hatte die Hilfeempfängerin zwecks Integration in den Arbeitsmarkt
zur Teilnahme an einem Arbeitsprojekt der KAP in der Fa. B in R veranlassen
können. Während der Zeit dieses Einsatzes erhielt die Teilnehmerin weiterhin
Sozialhilfeleistungen, nunmehr inklusive Erwerbsunkosten, nicht aber einen mit
Sozialversicherungsbeiträgen verbundenen Lohn. Die KAP berechnete die Kosten
der Integrationsmassnahme mit Fr. 100.- pro Tag bzw. einer
Monatspauschale von Fr. 2'170.-, wovon sie jeweils die Subventionen des
Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Fr. 45.- pro Tag bzw. 976.50 pro
Monat abzog. Die vorliegend dem individuellen Unterstützungskonto der Hilfeempfängerin
belasteten Kosten des KAP bilden subjektbezogene Teilnahmebeiträge und sind
daher grundsätzlich ersatzpflichtige Unterstützungsleistungen im Sinne von Art. 3
Abs. 1 ZUG; sie fallen nicht unter den Negativkatalog von Art. 3 Abs. 2
ZUG.
5.4
Der Beschwerdeführer scheint dies in seiner Beschwerde mittlerweile auch zu
anerkennen. Er beanstandet aber, dass die beiden Einsatzverträge mit der
Unterstützten keinen Hinweis auf die finanziellen Leistungen enthalten würden
und mit dem Vermerk „Finanzierung: Kanton und Gemeinde“ bei der Teilnehmerin
sogar den falschen Eindruck erweckt haben könnten, dass sie diese Kosten auch
bei markanter Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht
werde zurückerstatten müssen. Damit macht er sinngemäss geltend, die
Unterstützung ginge über die Vorgaben des SHG und der nach § 17 der SHV
geltenden SKOS-Richtlinien hinaus und sei daher nicht nach Massgabe des kantonalen
Rechts im Sinne von Art. 3 Abs. 1 ZUG erfolgt.
Der Einwand ist unbegründet. Die beiden
Einsatzvereinbarungen erfüllen die von den SKOS-Richtlinien (Kapitel D.2-3)
aufgestellten Anforderungen an einen Einsatzvertrag. Mit dem Hinweis, dass die
Teilnehmerin während der Programmdauer Sozialhilfeleistungen und entsprechend
zur Arbeitszeit abgestufte Erwerbsunkosten erhalte, regeln sie insbesondere
auch das Ausmass der zu erwartenden finanziellen Leistungen.
Soweit der Beschwerdeführer eine allfällige Rückerstattung
der Programmkosten durch die Teilnehmerin anspricht, zielen seine Bedenken an
der Sache vorbei. Sein Einwand unterstellt nämlich, dass eine grundsätzlich
unter Art. 3 Abs. 1 ZUG fallende Unterstützungsleistung diese
Qualifizierung einbüsst, wenn der unterstützende Kanton es versäumt, die für
eine spätere Rückforderung notwendigen Vorkehren zu treffen. Für diese Auffassung
findet sich im Gesetz keine Stütze. Selbst wenn, wie der Beschwerdeführer
vorbringt, sämtliche Kantone grundsätzlich eine Rückerstattungspflicht von
Seiten der Unterstützten kennen, lässt sich daraus nicht ableiten, dass das
kantonale Recht des Wohnkantons zwingend die Rückerstattungspflicht für
wirtschaftliche Hilfe durch den Hilfeempfänger vorsehen muss, um vom
Heimatkanton Kostenersatz nach Art. 16 ZUG verlangen zu können. Im
konkreten Fall kommt hinzu, dass der Beschwerdegegner keineswegs etwas versäumt
hat, was nach dem kantonalen Recht für eine spätere Rückforderung
wirtschaftlicher Hilfe notwendig wäre. Ebenso wenig hat er etwas unternommen,
was eine solche Rückforderung künftig zwingend ausschlösse. Rechtmässig
bezogene wirtschaftliche Hilfe kann nach § 27 Abs. 1 lit. b SHG ganz
oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger aus Erbschaft,
Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden
Gründen in finanziell günstige Verhältnisse gelangt; in Fällen eigener
Arbeitsleistung nur dann, wenn diese zu derart günstigen Verhältnissen führt,
dass ein Verzicht auf Rückerstattung, unter Berücksichtigung der Gründe des
Hilfebezugs, als unbillig erscheint. Der Rückerstattungsanspruch erstreckt sich
sodann auf alle Leistungen, die der Hilfeempfänger für sich erhalten hat, ohne
dass sich dieser des sozialhilferechtlichen Charakters der erbrachten
Leistungen bewusst sein oder eine entsprechende Rückerstattungsverpflichtung
unterzeichnet haben müsste. Mit ihrer offenen Formulierungen „kann“ sowie „ganz
oder teilweise“ räumt § 27 Abs. 1 SHG den Sozialhilfebehörden bei der
Frage, ob und in welchem Umfang sie rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe
überhaupt zurückfordern wollen, einen Ermessenspielraum ein, der auch den
Einbezug von Billigkeitsüberlegungen gestattet (vgl. VGr, 8. Februar
2007, VB.2006.00483 E. 4.2.4, www.vgrzh.ch; RB 2003 Nr. 67 E. 4b). Damit lässt
es der kantonale Gesetzgeber insbesondere zu, auf die Rückerstattung von Kosten
eines Arbeitsintegrationsprogramms, welches auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit
beruht, ganz zu verzichten, wie dies die SKOS-Richtlinien den kantonalen
Gesetzgebern auch ausdrücklich empfehlen (Kapitel D.2-3).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die
Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung
mit § 70 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten
werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an …