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Entscheid

VB.2008.00061

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00061

8. April 2008Deutsch16 min

(URT.2008.10588)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 17. Januar 2005 beschloss die Fürsorgebehörde R,

die von den Kanarischen Inseln zugezogene und in S beheimatete A ab 1. Februar

2005 wirtschaftlich zu unterstützen. Aufgrund dieses Beschlusses erstattete die

Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich am 8. März 2005

eine Unterstützungsanzeige an den Kanton T als ersatzpflichtigem Heimatkanton.

Dabei wurde als erforderliche wirtschaftliche Hilfe der Unterhalt gemäss den

Richtlinien für die Ausge­staltung und Bemessung der Sozialhilfe (hrsg. von der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, SKOS-Richtlinien) zuzüglich Medizinalkosten

(Selbstbehalte und Franchise) bezeichnet.

Für das erste Vierteljahr 2006 stellte das Sozialamt R dem

Kanton T am 26. April 2006 für die materielle Grundsicherung von A Fr. 6'112.-

und für situationsbedingte Leistungen Fr. 7'092.50 in Rechnung.

Erwägungen

II.

Auf Veranlassung des Sozialamtes S erhob der Kanton T am 2. Juni

2006.

Einsprache gegen diese Rechnung, da gemäss Unterstützungsanzeige nur die

materielle Grundversorgung zugesichert worden und eine Nachtragsmeldung über markante

Zusatzleistungen nicht erfolgt sei. Daraufhin veranlasste und übermittelte das

Sozialamt des Kantons Zürich eine vom 7. Juni 2006 datierte

Nachtragsmeldung der Sozialen Dienste R, wonach A von Juli 2005 bis Januar 2006

an einem Einsatzprogramm der Koordinationsstelle für Arbeitsprojekte (KAP) für

zusätzliche Kosten von Fr. 7'092.50 teilgenommen habe. Auf Eingabe der

Gemeinde S hin weigerte sich der Kanton T am 6. Juli 2006 erneut, diese

Zusatzkosten zu übernehmen, da hierfür keine rechtzeitige Anzeige erfolgt sei

und diese Kosten keine wirtschaftliche Hilfe darstellen würden. Das Sozialamt Zürich

nahm am 28. August 2006 zur Einsprache Stellung. Nach weiteren

Korrespondenzen verfasste die Gemeinde S am 3. September 2007 eine

umfassende Einsprachebegründung, welche die Stadt R am 25. September 2007

beantwortete.

Mit Verfügung vom 8. Januar 2008 wies die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich die Einsprache des Kantons T gegen die

Einzelfallrechnung für das erste Quartal 2006 im Unterstützungsfall von A ab.

III.

Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Kanton T am 7. Februar

2008.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben

(Ziff. 1) und es sei festzustellen, dass die Arbeitsprogrammkosten für A von Fr. 7'092.50

nicht der Heimatgemeinde S weiterverrechnet werden könnten (Ziff. 2). Weiter

beantragte er, das Sozialamt R bzw. das Sozialamt des Kantons Zürich sei anzuweisen,

der Heimatgemeinde S Fr. 2'800.- aus der Rückzahlung des Anteilscheines

durch A am 30. August 2007 rückzuvergüten bzw. mit der nächsten

Quartalsabrechnung zu verrechnen (Ziff. 3).

Das Kantonale Sozialamt beantwortete die Beschwerde am 13. März

2008.

für den Kanton Zürich und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen,

soweit darauf einzutreten sei; unter Kostenfolgen zulasten des

Beschwerdeführers.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

Der Einspracheentscheid stützt sich auf Art. 34 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom

24.

Juni 1977 (Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1). Nach Art. 34 Abs. 2

ZUG (in der Fassung vom 17. Juni 2005, in Kraft seit dem 1. Januar

2007) wird der die Einsprache abweisende Beschluss des fordernden Kantons

rechtskräftig, wenn der einsprechende Kanton nicht binnen 30 Tagen nach Empfang

bei der zuständigen richterlichen Behörde des Kantons Beschwerde erhebt. Der vorliegend

angefochtene Einspracheentscheid der Sicherheitsdirektion bildet damit eine

letztinstanzliche Verwaltungsanordnung, gegen die gemäss § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) Beschwerde beim

Verwaltungsgericht geführt werden kann. Aufgrund des Streitwertes fällt die

Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

Im Beschwerdeverfahren wird der Streitgegenstand durch den

Umfang der angefochtenen Verfügung beschränkt. Prozessthema eines

Rechtsmittelverfahrens kann daher nur sein, was auch Gegenstand der

erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte

sein sollen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 3 mit Hinweisen).

Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war vorliegend die Abrechnung für

das erste Quartal 2006, insbesondere die darin enthaltenen Arbeitsprogrammkosten

über Fr. 7'092.50. Nicht Gegenstand der Abrechnung bildete hingegen das

erst mehr als ein Jahr später an das Sozialamt R zurückbezahlte Anteilscheinkapital

von Fr. 2'800.-. Auf den Antrag Ziff. 3 des Beschwerdeführers, wonach ihm

diese Rückzahlung nun zu vergüten bzw. darüber abzurechnen sei, ist daher nicht

einzutreten.

3.

3.1

Das ZUG bestimmt, welcher Kanton für die Unterstützung eines Bedürftigen,

der sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist, und regelt den Ersatz von

Unterstützungskosten unter den Kantonen (Art. 1 Abs. 1 und 2 ZUG).

Unterstützungen im Sinne des Gesetzes sind Geld- und Naturalleistungen eines

Gemeinwesens, die nach kantonalem Recht an Bedürftige ausgerichtet und nach den

Bedürfnissen bemessen werden (Art. 3 Abs. 1 ZUG). In Art. 3 Abs. 2

ZUG werden sodann einzelne Leistungen des Gemeinwesens umschrieben, welche

ausdrücklich nicht als Unterstützungen gelten. Dazu gehören nach Art. 3 Abs. 2

lit. a ZUG Sozialleistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht und deren

Betrag nicht nach behördlichem Ermessen festgesetzt, sondern nach Vorschriften

berechnet wird, insbesondere die Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gesetzlich oder reglementarisch

geordnete Staats- und Gemeindebeiträge an Wohnungs-, Ausbildungs- und

Versicherungskosten Minderbemittelter und andere Beiträge mit Subventionscharakter.

Die Unterstützung eines Schweizer Bürgers obliegt

grundsätzlich dem Wohnkanton (Art. 12 Abs. 1 ZUG) und ausnahmsweise

dem Aufenthaltskanton (Art. 12 Abs. 2 und Art. 13 ZUG). Unter

bestimmten Voraussetzungen werden der Wohnkanton gegenüber dem Aufenthaltskanton

sowie der Heimatkanton gegenüber dem Wohnkanton und dem Aufenthaltskanton für

die geleisteten Unterstützungen ersatzpflichtig (Art. 14 bis 17 ZUG). Wenn

der Unterstützte noch nicht zwei Jahre lang ununterbrochen in einem anderen Kanton

Wohnsitz hat, so erstattet der Heimatkanton dem Wohnkanton die Kosten der Unterstützung,

die dieser selber ausrichtet oder einem Aufenthaltskanton vergütet hat (Art. 16

ZUG).

3.2

Für das Rückerstattungsverfahren zwischen Wohn- und Heimatkanton verlangt Art. 31

ZUG, dass der Wohnkanton dem Heimatkanton den Unterstützungsfall binnen 60

Tagen anzeigt. In begründeten Fällen läuft die Frist längstens ein Jahr. Für

später gemeldete Unterstützungsfälle besteht keine Ersatzpflicht (Abs. 1).

Die Anzeigefrist beginnt, sobald die zuständige Fürsorgebehörde die

Unterstützung beschliesst (Abs. 2 erster Satzteil). Die Unterstützungsanzeige

muss die Angaben enthalten, die für den Heimatkanton zur Feststellung seiner

Kostenersatzpflicht nötig sind (Abs. 3). Muss die Unterstützung nach einem

Unterbruch von weniger als einem Jahr wiederaufgenommen werden, so ist keine

neue Anzeige erforderlich (Abs. 4).

Art. 32 ZUG regelt sodann die Abrechnung zwischen den

Kantonen. Der anspruchsberechtigte Kanton stellt dem rückerstattungspflichtigen

Kanton in der Regel binnen 60 Tagen nach Ablauf jedes Quartals für die

geschuldeten Unterstützungskosten gesamthaft Rechnung, wobei für jeden

Unterstützungsfall eine gesonderte Aufstellung der Ausgaben und Einnahmen

beizulegen ist (Abs. 1 und 2). Wenn ein Kanton den Anspruch auf Kostenersatz

oder Richtigstellung oder die Abrechnungen nicht anerkennt, so muss er binnen

30.

Tagen beim fordernden Kanton unter Angabe der Gründe Einsprache erheben (Art. 33

Abs. 1 ZUG). Die Einsprachefrist beginnt mit dem Empfang der

Unterstützungsanzeige der Abrechnung oder des Begehrens auf Richtigstellung (Art. 33

Abs. 2 ZUG).

4.

4.1

Der Beschwerdeführer bestritt seine Ersatzpflicht im Einspracheverfahren

vorab mit der Begründung, dass keine Nachtragsmeldung über die markanten

Zusatzleistungen erfolgt sei. Die Sicherheitsdirektion erachtete den Einwand

als verfehlt, da eine solche Meldung gar nicht erforderlich sei und selbst eine

verspätete Anzeige nicht zur Verwirkung des Kostenerstattungsanspruchs führe.

Sie stützte sich dafür auf Art. 31 ZUG, wonach nur der Unterstützungsfall,

nicht aber Veränderungen des Unterstützungsaufwandes angezeigt werden müssten

und eine neue Anzeige nur bei Wiederaufnahme der Unterstützung nach einem

Unterbruch von mindestens einem Jahr erforderlich sei. Diese zutreffenden Erwägungen

im angefochtenen Entscheid werden vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren

nicht mehr in Frage gestellt. Es kann darauf verwiesen werden (§ 28 Abs. 1

Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG).

4.2

Die Sicherheitsdirektion erwog weiter, dass die Einsprache damit ohne

Prüfung der übrigen Vorbringen abgewiesen werden könne, denn der

Beschwerdeführer habe innert Frist keine weiteren Einsprachegründe vorgebracht;

die in der Eingabe vom 6. Juli 2006 erhobenen weiteren Einwände seien

verspätet. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen diese Beschränkung des

Prüfungsprogramms, denn er habe im Zeitpunkt der Einsprachebegründung keine

weiteren Unterlagen gehabt, um sich ein abschliessendes Bild über die strittigen

Programmkosten zu machen.

Aus der Einzelfallrechnung für das erste Vierteljahr 2006

waren unter anderem zwei Positionen „Programmkosten (FSA)“ mit Beträgen von Fr. 6'242.50

und Fr. 850.- mit den Buchungstexten „kap pk juli-dez.05“ und „kap.pk, 1.1.-24.1“

ersichtlich. Damit musste dem Beschwerdeführer bereits klar sein, dass die

Hilfeempfängerin von Juli 2005 bis Januar 2006 an einem Arbeitsprogramm der KAP

teilgenommen hatte. Aus der vom Beschwerdeführer verlangten Nachtragsmeldung

vom 7. Juni 2006 ging jedenfalls inhaltlich nicht mehr hervor als aus der

Quartalsrechnung. Der Beschwerdeführer hätte daher bereits in seiner Einsprache

zum Ausdruck bringen können, dass er seine Ersatzbereitschaft von weiteren

Einzelheiten des Einsatzprogramms und insbesondere vom Abschluss eines bestimmten

Einsatzvertrages abhängig machen wolle. Dies tat er jedoch nicht, sondern

beanstandete vorerst ausschliesslich die nicht erfolgte Meldung. Als diese

Meldung nachgeholt worden war, ergänzte er seine Einsprache ohne weitere

Begründung dahingehend, dass die fraglichen Kosten gar keine wirtschaftliche

Hilfe darstellen würden. Als das kantonale Sozialamt dann in der

Einsprachevernehmlassung auf die grundsätzliche Ersatzpflicht für

Arbeitsprogrammkosten hinwies, beklagte er nunmehr neu das Fehlen eines

Einsatzvertrages, und nachdem ihm darauf auch die beiden von der

Hilfeempfängerin unterzeichneten Einsatzvereinbarungen vom 25. Juli und 8. Dezember

2005.

zugestellt worden waren, bemängelte er nun erstmals deren Inhalt. Unter diesen

Umständen hat die Vorinstanz mit Recht darauf hingewiesen, dass die Prüfung der

verspätet vorgebrachten Beanstandungen an sich unterbleiben könnte.

Da die Sicherheitsdirektion aber trotz dieses Hinweises im

Folgenden geprüft hat, ob eine Ersatzpflicht für die fraglichen Kosten bestehe,

steht einer materiellen Überprüfung des Einspracheentscheides im

Beschwerdeverfahren ebenfalls nichts entgegen.

5.

5.1

In materieller Hinsicht ist einzig umstritten, ob die berechneten

Programmkosten rückerstattungspflichtige Unterstützungsleistungen im Sinne von Art. 3

ZUG seien. Voraussetzung dafür ist nach Art. 3 Abs. 1 ZUG, dass diese

Leistung vom Gemeinwesen nach seinem kantonalen (Sozialhilfe)Recht an

Bedürftige ausgerichtet, nach den Bedürfnissen bemessen wird und nicht unter

den Negativkatalog von Art. 3 Abs. 2 ZUG fällt, der als abschliessend

zu betrachten ist (vgl. Werner Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die

Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, Zürich 1994, Rz. 78 mit

Hinweis auf die bundesrätliche Botschaft). Hintergrund der Begriffsdefinition

von Art. 3 ZUG bildet die Überlegung, dass nicht jede finanzielle

Beihilfe, die aus sozialpolitischen Motiven ausgerichtet wird, als

Fürsorgeunterstützung zu betrachten ist. Als solche gelten nur Leistungen des

Gemeinwesens, die von Fall zu Fall nach den Bedürfnissen des Empfängers von der

Fürsorgebehörde bemessen werden und von ihr jederzeit angepasst werden können.

Beiträge mit Subventionscharakter, wie z.B. Stipendien,

Wohneigentumsförderungsmassnahmen und Mietzinsverbilligungen, werden

üblicherweise von der eigentlichen Sozialhilfe, wie sie in den Fürsorgegesetzen

umschrieben wird, unterschieden. Sie sind der Sozialhilfe vorgelagert und

wollen ein Abgleiten einkommensschwacher Bevölkerungsschichten in die Fürsorgeabhängigkeit

gerade verhindern. Soweit ein Anspruch auf solche Leistungen besteht, ist die

Soziahilfeunterstützung regelmässig ausgeschlossen (vgl. BGE 121 II 489

E. 2a, S. 495 mit Hinweisen).

5.2

Die wirtschaftliche Sozialhilfe wird im Kanton Zürich nach Massgabe der §§ 14

ff. des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) sowie der §§ 16

ff. der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 (SHV) gewährt. Sie

bemisst sich nach den SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2004.

Vorbehalten bleiben begründete Abweichungen im Einzelfall (§ 17 Abs. 1

Satz 2 und 3 SHV). Nach den SKOS-Richtlinien soll die Sozialhilfe die Existenz

bedürftiger Personen sichern, ihre wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit

fördern und die soziale und berufliche Integration gewährleisten (Kapitel

A.1-1). Die materielle Grundsicherung und Beratung im Einzelfall müssen daher

mit Massnahmen zur sozialen und beruflichen Integration verbunden werden

(Kapitel A.3-2). Die Sozialhilfeorgane haben dafür zu sorgen, dass den Hilfesuchenden

geeignete, den lokalen und kantonalen Gegebenheiten angepasste Massnahmen zur

Verfügung stehen oder solche vermittelt werden. Geeignet ist eine Massnahme,

die dem Alter, dem Gesundheitszustand, den persönlichen Verhältnissen und den

Fähigkeiten der hilfesuchenden Person angemessen ist, die deren soziale und

berufliche Integration ermöglicht oder fördert und dadurch den gesellschaftlichen

Ausschluss verhindert (Kapitel D.2-1). Welchen Stellenwert die Eingliederung

der Hilfesuchenden in Gesellschaft und Arbeitswelt in der modernen Sozialhilfe

hat, zeigt sich auch in der am 19. März 2007 beschlossenen und seit 1. Januar

2008.

geltenden Änderung des SHG (insbesondere §§ 3a bis 3c SHG), welche

vorliegend jedoch aus zeitlichen Gründen nicht zur Anwendung gelangt.

Bei der Finanzierung von Massnahmen zur sozialen und

beruflichen Integration wird grundsätzlich zwischen der Subjektfinanzierung und

der Objektfinanzierung unterschieden (SKOS-Richtlinien Kapitel D.5 auch zum

Folgenden). Die Subjektfinanzierung erfolgt über Beiträge, welche die

Trägerschaft der Integrationsmassnahme zu Lasten des individuellen Unterstützungskontos

für individuell zugeordnete Infrastrukturkosten und ausgerichtete Vergütungen

erhebt. Die Objektfinanzierung hingegen erfolgt durch Subventionen an die

Trägerschaft aufgrund eines bestimmten Leistungsauftrages. Leistungen im Rahmen

der Subjektfinanzierung gelten grundsätzlich als weiterverrechenbare

Unterstützungen im Sinne des ZUG. Nicht weiterverrechenbar sind hingegen Löhne,

die auf einem Arbeitsvertrag beruhen bzw. mit Sozialversicherungsbeiträgen

verbunden werden oder welche vom individuellen Bedarf unabhängig sind, ausser

in Fällen, wo solche Vergütungen bereits über Teilnahmebeiträge

(Subjektfinanzierung) gedeckt werden sowie die an die Infrastrukturkosten

gewährten Staatsbeiträge (Objektfinanzierung).

5.3

Das Sozialamt R hatte die Hilfeempfängerin zwecks Integration in den Arbeitsmarkt

zur Teilnahme an einem Arbeitsprojekt der KAP in der Fa. B in R veranlassen

können. Während der Zeit dieses Einsatzes erhielt die Teilnehmerin weiterhin

Sozialhilfeleistungen, nunmehr inklusive Erwerbsunkosten, nicht aber einen mit

Sozialversicherungsbeiträgen verbundenen Lohn. Die KAP berechnete die Kosten

der Inte­grationsmassnahme mit Fr. 100.- pro Tag bzw. einer

Monatspauschale von Fr. 2'170.-, wovon sie jeweils die Subventionen des

Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Fr. 45.- pro Tag bzw. 976.50 pro

Monat abzog. Die vorliegend dem individuellen Unterstützungskonto der Hilfeempfängerin

belasteten Kosten des KAP bilden subjektbezogene Teilnahmebeiträge und sind

daher grundsätzlich ersatzpflichtige Unterstützungsleistungen im Sinne von Art. 3

Abs. 1 ZUG; sie fallen nicht unter den Negativkatalog von Art. 3 Abs. 2

ZUG.

5.4

Der Beschwerdeführer scheint dies in seiner Beschwerde mittlerweile auch zu

anerkennen. Er beanstandet aber, dass die beiden Einsatzverträge mit der

Unterstützten keinen Hinweis auf die finanziellen Leistungen enthalten würden

und mit dem Vermerk „Finanzierung: Kanton und Gemeinde“ bei der Teilnehmerin

sogar den falschen Eindruck erweckt haben könnten, dass sie diese Kosten auch

bei markanter Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht

werde zurückerstatten müssen. Damit macht er sinngemäss geltend, die

Unterstützung ginge über die Vorgaben des SHG und der nach § 17 der SHV

geltenden SKOS-Richtlinien hinaus und sei daher nicht nach Massgabe des kantonalen

Rechts im Sinne von Art. 3 Abs. 1 ZUG erfolgt.

Der Einwand ist unbegründet. Die beiden

Einsatzvereinbarungen erfüllen die von den SKOS-Richtlinien (Kapitel D.2-3)

aufgestellten Anforderungen an einen Einsatzvertrag. Mit dem Hinweis, dass die

Teilnehmerin während der Programmdauer Sozialhilfeleistungen und entsprechend

zur Arbeitszeit abgestufte Erwerbsunkosten erhalte, regeln sie insbesondere

auch das Ausmass der zu erwartenden finanziellen Leistungen.

Soweit der Beschwerdeführer eine allfällige Rückerstattung

der Programmkosten durch die Teilnehmerin anspricht, zielen seine Bedenken an

der Sache vorbei. Sein Einwand unterstellt nämlich, dass eine grundsätzlich

unter Art. 3 Abs. 1 ZUG fallende Unterstützungsleistung diese

Qualifizierung einbüsst, wenn der unterstützende Kanton es versäumt, die für

eine spätere Rückforderung notwendigen Vorkehren zu treffen. Für diese Auffassung

findet sich im Gesetz keine Stütze. Selbst wenn, wie der Beschwerdeführer

vorbringt, sämtliche Kantone grundsätzlich eine Rückerstattungspflicht von

Seiten der Unterstützten kennen, lässt sich daraus nicht ableiten, dass das

kantonale Recht des Wohnkantons zwingend die Rückerstattungspflicht für

wirtschaftliche Hilfe durch den Hilfeempfänger vorsehen muss, um vom

Heimatkanton Kostenersatz nach Art. 16 ZUG verlangen zu können. Im

konkreten Fall kommt hinzu, dass der Beschwerdegegner keineswegs etwas versäumt

hat, was nach dem kantonalen Recht für eine spätere Rückforderung

wirtschaftlicher Hilfe notwendig wäre. Ebenso wenig hat er etwas unternommen,

was eine solche Rückforderung künftig zwingend ausschlösse. Rechtmässig

bezogene wirtschaftliche Hilfe kann nach § 27 Abs. 1 lit. b SHG ganz

oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger aus Erbschaft,

Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden

Gründen in finanziell günstige Verhältnisse gelangt; in Fällen eigener

Arbeitsleistung nur dann, wenn diese zu derart günstigen Verhältnissen führt,

dass ein Verzicht auf Rückerstattung, unter Berücksichtigung der Gründe des

Hilfebezugs, als unbillig erscheint. Der Rückerstattungsanspruch erstreckt sich

sodann auf alle Leistungen, die der Hilfeempfänger für sich erhalten hat, ohne

dass sich dieser des sozialhilferechtlichen Charakters der erbrachten

Leistungen bewusst sein oder eine entsprechende Rückerstattungsverpflichtung

unterzeichnet haben müsste. Mit ihrer offenen Formulierungen „kann“ sowie „ganz

oder teilweise“ räumt § 27 Abs. 1 SHG den Sozialhilfebehörden bei der

Frage, ob und in welchem Umfang sie rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe

überhaupt zurückfordern wollen, einen Ermessenspielraum ein, der auch den

Einbezug von Billigkeitsüberlegungen ge­stattet (vgl. VGr, 8. Februar

2007, VB.2006.00483 E. 4.2.4, www.vgrzh.ch; RB 2003 Nr. 67 E. 4b). Damit lässt

es der kantonale Gesetzgeber insbesondere zu, auf die Rückerstattung von Kosten

eines Arbeitsintegrationsprogramms, welches auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit

beruht, ganz zu verzichten, wie dies die SKOS-Richtlinien den kantonalen

Gesetzgebern auch ausdrücklich empfehlen (Kapitel D.2-3).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die

Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung

mit § 70 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten

werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …