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Entscheid

VB.2008.00064

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00064

4. Juni 2008Deutsch7 min

(URT.2008.10695)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Nachdem bei einer Grenzkontrolle festgestellt worden war,

dass A trotz eines am 4. Juni 1985 verfügten Entzugs des Führerausweises ein

Motorfahrzeug führte, ordnete die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich

(Strassenverkehrsamt) am 18. September 2006 gegenüber A als weitere Massnahme

zur Verfügung vom 4. Juni 1985 eine Sperrfrist von drei Monaten mit Wirkung ab

10. August 2006 an (Ziffer 1). Zudem stellte sie fest, dass die Voraussetzungen

für die Wiedererteilung des Führerausweises sich nach der Verfügung vom 4. Juni

1985 richten würden und die angeordnete Sperrfrist zuvor abgelaufen sein müsse

(Ziffer 2). Dagegen wandte sich A mit Rekurs vom 15. Oktober 2006 an den

Regierungsrat des Kantons Zürich und machte geltend, dass er 1985 nach

Absolvierung des verkehrspsychologischen Tests den Führerausweis zurückerhalten

habe. Zu Unrecht verlange die Sicherheitsdirektion, dass er einen

verkehrspsychologischen Test zu bestehen habe. Der Regierungsrat wies den

Rekurs mit Entscheid vom 15. Januar 2008 ab, soweit er auf den Rekurs

eintrat bzw. dieser nicht gegenstandslos geworden war.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 11. Februar 2008 an das

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich machte A sinngemäss geltend, dass er

rechtmässig im Besitz des Führerausweises sei und die Anordnungen des

Strassenverkehrsamtes keine rechtliche Grundlage hätten. Die Staatskanzlei

liess am 27. Februar 2008 unter Hinweis auf den angefochtenen Rekursentscheid

ohne weitere Begründung Abweisung der Beschwerde beantragen, wogegen die

Sicherheitsdirektion auf eine Stellungnahme verzichtete.

Die Parteivorbringen sowie die Ausführungen gemäss

angefochtenem Regierungsratsbeschluss werden, soweit rechtserheblich,

nachstehend wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur

Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr

findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt

gemäss § 38 Abs. 2 lit. a VRG durch den Einzelrichter. Nach § 38

Abs. 3 Satz 2 VRG ist die einzelrichterliche Beurteilung indessen

ausgeschlossen, wenn Entscheide des Regierungsrats angefochten sind. Nachdem

hier Letzteres der Fall ist, hat die Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu

erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1 VRG).

2.

Die Darstellung der Parteien stimmt insofern überein, als

dem Beschwerdeführer am 4. Juni 1985 der Führerausweis auf unbestimmte

Zeit entzogen wurde. Die Aufhebung der Massnahme wurde vom Ablauf einer (auf

vier Monate festgesetzten) Mindestentzugsdauer und zudem von einer günstig

ausfallenden verkehrspsychologischen Beurteilung abhängig gemacht. Der

Beschwerdeführer macht geltend, der Führerausweis sei ihm nach erfolgter

verkehrspsychologischer Begutachtung wieder ausgehändigt worden; er habe den

Führerausweis anlässlich der polizeilichen Anhaltung am 10. August 2006

schliesslich auch vorweisen können. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, weder

die verkehrspsychologische Begutachtung noch die Rückgabe des Führerausweises

ergebe sich aus ihren Akten. Nach der weiteren Darstellung des

Beschwerdeführers habe er seinerzeit ein Duplikat abgegeben, nach Aufhebung der

Verfügung vom 4. Juni 1985 das früher verloren gegangene Original (wieder)

zurückerhalten.

3.

Gemäss dem angefochtenen Entscheid ist die mit Verfügung

vom 18. September 2006 verfügte Sperrfrist von drei Monaten mit Wirkung ab 10.

August 2006 mangels einer gegenteiligen Anordnung für den Fall des Rekurses

längst abgelaufen. Bereits der Regierungsrat ging daher davon aus, dass der

Rekurs gegen diese Anordnung abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt einzutreten

war. Soweit sich die Beschwerde gegen diese Massnahme richtet, ist auf sie mangels

eines anfechtbaren Gegenstandes nicht einzutreten.

4.

Der Beschwerdeführer stösst sich an der Feststellung in

der angefochtenen Verfügung, wonach sich die Voraussetzungen für die

Wiedererteilung nach der Verfügung vom 4. Juni 1985 richten. Der Regierungsrat

hat hierzu festgehalten, dass die Entzugsverfügung vom 4. Juni 1985 in

Rechtskraft erwachsen und dem Beschwerdeführer aus dieser Feststellung keine

neue und dadurch anfechtbare Beschwer entstanden sei. Entsprechend trat der

Regierungsrat insofern zu Recht nicht auf den Rekurs ein.

Der Beschwerdeführer machte mit dem Rekurs vom 15. August

2006.

und mit der Beschwerde vom 11. Februar 2006 sinngemäss geltend, der

Entzugsverfügung vom 4. Juni 1985 komme heute keine Rechtswirkung mehr zu,

weil ihm der Führerausweis nach Erfüllung der darin verfügten Auflagen wieder

zurückerstattet wurde. Sinngemäss läuft dies auf das Feststellungsbegehren

hinaus, er sei berechtigt, ein Fahrzeug zu lenken. Der Beschwerdeführer

unterstreicht dies damit, dass er bis zur Abnahme des Führerausweises

anlässlich der polizeilichen Anhaltung am 10. August 2006 im Besitz des

Originals gewesen sei. Diese Darstellung ist zu prüfen.

Dem Beschwerdeführer ist bekannt, dass eine Anordnung

betreffend Wiedererteilung sich nicht bei den Akten der Beschwerdegegnerin

befindet, auch kann er keine entsprechende Verfügung vorlegen. Nachdem seit der

angeblichen Wiedererteilung über 20 Jahre verstrichen sind, dürften allerdings

die wenigsten Fahrzeuglenker in der Lage sein, die diesbezügliche Korrespondenz

vorzulegen. Indessen kann der Umstand, dass der Beschwerdeführer bis zu dessen

Abnahme am 10. August 2006 mit dem Originalausweis fuhr, den fehlenden Nachweis

der Wiedererteilung nicht ersetzen. Dies jedenfalls hier, wo die Schilderung

der Umstände, wie der Beschwerdeführer wieder zum Originalausweis gekommen sei,

sich als widersprüchlich erweist: Der Originalausweis sei, nachdem er entzogen

wurde, angeblich bei einem Brandfall auf dem Strassenverkehrsamt verloren

gegangen, weshalb der Beschwerdeführer nach Aufhebung eines vorangegangenen

Entzugs ein Duplikat erhalten habe. Aufgrund der Entzugsverfügung vom 4. Juni

1985.

habe er das Duplikat eingesandt, und habe dann, nach der angeblichen

Aufhebung der Entzugsverfügung, wieder das aus der Asche auferstandene Original

zurückerhalten. Diese Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers erweist

sich nicht als glaubwürdig. Vielmehr ist darauf abzustellen, dass eine Wiedererteilung

nicht aus den Akten der Beschwerdegegnerin hervorgeht.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die

Beschwerdegegnerin berufe sich zu Unrecht auf die Entzugsverfügung vom 4. Juni

1985.

und es sei vielmehr festzustellen, dass ihm die Bewilligung, ein Fahrzeug

zu führen unter Aufhebung der Entzugsverfügung wieder erteilt worden sei, ist

die Beschwerde somit abzuweisen.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf eingetreten werden kann. Die Kosten sind dem Verfahrensausgang

entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten

werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an: …