VB.2008.00064
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00064
4. Juni 2008Deutsch7 min
(URT.2008.10695)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00064
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 04.06.2008
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.07.2008 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Anordnung Sperrfrist (Führerausweis)
Anordnung einer Sperrfrist zur Wiedererlangung des Führerausweises infolge Fahrens trotz Ausweisentzugs. Verkehrspsychologische Begutachtung. Beweiswürdigung.
Die verfügte Sperrfrist von drei Monaten mit Wirkung ab 10. August 2006 ist längst abgelaufen, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist (E. 3).
Die Voraussetzungen der Wiedererteilung des Führerausweises richten sich vorliegend nach der rechtskräftigen Verfügung vom 4. Juni 1985, wonach die Aufhebung der Massnahme von einer günstig ausfallenden verkehrspsychologischen Beurteilung abhängt (E. 4).
Für die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die verkehrspsychologische Begutachtung erfolgreich absolviert, weshalb er berechtigt sei, ein Fahrzeug zu lenken, finden sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte. Zudem erweisen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers, wie er wieder in den Besitz seines Originalführerausweises gekommen sei, nicht als glaubwürdig. Daher ist darauf abzustellen, dass eine Wiedererteilung nicht aus den Akten der Beschwerdegegnerin hervorgeht (E. 4).
Abweisung.
Stichworte:
BEWEISWÜRDIGUNG
FÜHRERAUSWEIS
FÜHRERAUSWEISENTZUG
SICHERUNGSENTZUG
SPERRFRIST
STRASSENVERKEHRSRECHT
VERKEHRSMEDIZINISCHE ABKLÄRUNG
Rechtsnormen:
§ 7 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2008.00064
Entscheid
der 1. Kammer
vom 4. Juni 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser(Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär
Martin Knüsel.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Anordnung
Sperrfrist (Führerausweis),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Nachdem bei einer Grenzkontrolle festgestellt worden war,
dass A trotz eines am 4. Juni 1985 verfügten Entzugs des Führerausweises ein
Motorfahrzeug führte, ordnete die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
(Strassenverkehrsamt) am 18. September 2006 gegenüber A als weitere Massnahme
zur Verfügung vom 4. Juni 1985 eine Sperrfrist von drei Monaten mit Wirkung ab
10. August 2006 an (Ziffer 1). Zudem stellte sie fest, dass die Voraussetzungen
für die Wiedererteilung des Führerausweises sich nach der Verfügung vom 4. Juni
1985 richten würden und die angeordnete Sperrfrist zuvor abgelaufen sein müsse
(Ziffer 2). Dagegen wandte sich A mit Rekurs vom 15. Oktober 2006 an den
Regierungsrat des Kantons Zürich und machte geltend, dass er 1985 nach
Absolvierung des verkehrspsychologischen Tests den Führerausweis zurückerhalten
habe. Zu Unrecht verlange die Sicherheitsdirektion, dass er einen
verkehrspsychologischen Test zu bestehen habe. Der Regierungsrat wies den
Rekurs mit Entscheid vom 15. Januar 2008 ab, soweit er auf den Rekurs
eintrat bzw. dieser nicht gegenstandslos geworden war.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 11. Februar 2008 an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich machte A sinngemäss geltend, dass er
rechtmässig im Besitz des Führerausweises sei und die Anordnungen des
Strassenverkehrsamtes keine rechtliche Grundlage hätten. Die Staatskanzlei
liess am 27. Februar 2008 unter Hinweis auf den angefochtenen Rekursentscheid
ohne weitere Begründung Abweisung der Beschwerde beantragen, wogegen die
Sicherheitsdirektion auf eine Stellungnahme verzichtete.
Die Parteivorbringen sowie die Ausführungen gemäss
angefochtenem Regierungsratsbeschluss werden, soweit rechtserheblich,
nachstehend wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur
Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr
findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt
gemäss § 38 Abs. 2 lit. a VRG durch den Einzelrichter. Nach § 38
Abs. 3 Satz 2 VRG ist die einzelrichterliche Beurteilung indessen
ausgeschlossen, wenn Entscheide des Regierungsrats angefochten sind. Nachdem
hier Letzteres der Fall ist, hat die Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu
erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1 VRG).
2.
Die Darstellung der Parteien stimmt insofern überein, als
dem Beschwerdeführer am 4. Juni 1985 der Führerausweis auf unbestimmte
Zeit entzogen wurde. Die Aufhebung der Massnahme wurde vom Ablauf einer (auf
vier Monate festgesetzten) Mindestentzugsdauer und zudem von einer günstig
ausfallenden verkehrspsychologischen Beurteilung abhängig gemacht. Der
Beschwerdeführer macht geltend, der Führerausweis sei ihm nach erfolgter
verkehrspsychologischer Begutachtung wieder ausgehändigt worden; er habe den
Führerausweis anlässlich der polizeilichen Anhaltung am 10. August 2006
schliesslich auch vorweisen können. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, weder
die verkehrspsychologische Begutachtung noch die Rückgabe des Führerausweises
ergebe sich aus ihren Akten. Nach der weiteren Darstellung des
Beschwerdeführers habe er seinerzeit ein Duplikat abgegeben, nach Aufhebung der
Verfügung vom 4. Juni 1985 das früher verloren gegangene Original (wieder)
zurückerhalten.
3.
Gemäss dem angefochtenen Entscheid ist die mit Verfügung
vom 18. September 2006 verfügte Sperrfrist von drei Monaten mit Wirkung ab 10.
August 2006 mangels einer gegenteiligen Anordnung für den Fall des Rekurses
längst abgelaufen. Bereits der Regierungsrat ging daher davon aus, dass der
Rekurs gegen diese Anordnung abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt einzutreten
war. Soweit sich die Beschwerde gegen diese Massnahme richtet, ist auf sie mangels
eines anfechtbaren Gegenstandes nicht einzutreten.
4.
Der Beschwerdeführer stösst sich an der Feststellung in
der angefochtenen Verfügung, wonach sich die Voraussetzungen für die
Wiedererteilung nach der Verfügung vom 4. Juni 1985 richten. Der Regierungsrat
hat hierzu festgehalten, dass die Entzugsverfügung vom 4. Juni 1985 in
Rechtskraft erwachsen und dem Beschwerdeführer aus dieser Feststellung keine
neue und dadurch anfechtbare Beschwer entstanden sei. Entsprechend trat der
Regierungsrat insofern zu Recht nicht auf den Rekurs ein.
Der Beschwerdeführer machte mit dem Rekurs vom 15. August
2006.
und mit der Beschwerde vom 11. Februar 2006 sinngemäss geltend, der
Entzugsverfügung vom 4. Juni 1985 komme heute keine Rechtswirkung mehr zu,
weil ihm der Führerausweis nach Erfüllung der darin verfügten Auflagen wieder
zurückerstattet wurde. Sinngemäss läuft dies auf das Feststellungsbegehren
hinaus, er sei berechtigt, ein Fahrzeug zu lenken. Der Beschwerdeführer
unterstreicht dies damit, dass er bis zur Abnahme des Führerausweises
anlässlich der polizeilichen Anhaltung am 10. August 2006 im Besitz des
Originals gewesen sei. Diese Darstellung ist zu prüfen.
Dem Beschwerdeführer ist bekannt, dass eine Anordnung
betreffend Wiedererteilung sich nicht bei den Akten der Beschwerdegegnerin
befindet, auch kann er keine entsprechende Verfügung vorlegen. Nachdem seit der
angeblichen Wiedererteilung über 20 Jahre verstrichen sind, dürften allerdings
die wenigsten Fahrzeuglenker in der Lage sein, die diesbezügliche Korrespondenz
vorzulegen. Indessen kann der Umstand, dass der Beschwerdeführer bis zu dessen
Abnahme am 10. August 2006 mit dem Originalausweis fuhr, den fehlenden Nachweis
der Wiedererteilung nicht ersetzen. Dies jedenfalls hier, wo die Schilderung
der Umstände, wie der Beschwerdeführer wieder zum Originalausweis gekommen sei,
sich als widersprüchlich erweist: Der Originalausweis sei, nachdem er entzogen
wurde, angeblich bei einem Brandfall auf dem Strassenverkehrsamt verloren
gegangen, weshalb der Beschwerdeführer nach Aufhebung eines vorangegangenen
Entzugs ein Duplikat erhalten habe. Aufgrund der Entzugsverfügung vom 4. Juni
1985.
habe er das Duplikat eingesandt, und habe dann, nach der angeblichen
Aufhebung der Entzugsverfügung, wieder das aus der Asche auferstandene Original
zurückerhalten. Diese Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers erweist
sich nicht als glaubwürdig. Vielmehr ist darauf abzustellen, dass eine Wiedererteilung
nicht aus den Akten der Beschwerdegegnerin hervorgeht.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die
Beschwerdegegnerin berufe sich zu Unrecht auf die Entzugsverfügung vom 4. Juni
1985.
und es sei vielmehr festzustellen, dass ihm die Bewilligung, ein Fahrzeug
zu führen unter Aufhebung der Entzugsverfügung wieder erteilt worden sei, ist
die Beschwerde somit abzuweisen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann. Die Kosten sind dem Verfahrensausgang
entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten
werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an: …