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Entscheid

VB.2008.00067

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00067

6. Juni 2008Deutsch15 min

(URT.2008.10701)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geb. 1987, hielt sich wegen wiederholter massiver Bedrohungen

durch ihren Exfreund vom 6. August 2007 bis 8. Oktober 2007 im

Frauenhaus S auf. Am 9. August 2007 richtete das Frauenhaus ein Gesuch um

subsidiäre Kostengutsprache an die Sozialbehörde der Wohnortgemeinde von A, R.

Diese wies das Gesuch mit Schreiben vom 21. August 2007 ab. Ein erneutes

Begehren des Frauenhauses vom 24. August 2007 wies die Sozialbehörde mit

Beschluss vom 11. September 2007 ab (Disp.-Ziff. 1 der Verfügung) und

machte das Frauenhaus darauf aufmerksam, dass A einen schriftlichen Antrag für

eine Notwohnung beim Sozialsekretariat einreichen könne, wenn sie keine

Sicherheits- bzw. Schutzmassnahmen mehr benötige. Das Frauenhaus reichte bei

der Opferhilfestelle ein Gesuch um Kostengutsprache für den Frauenhausaufenthalt

ein.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs von A hiess der Bezirksrat T

am 28. Januar 2008 gut, hob Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen

Beschlusses auf und wies die Sache zur Neubeurteilung und neuer

Beschlussfassung an die Vorinstanz zurück. Auf den Antrag, es sei die Sozialbehörde

zu veranlassen, die Kosten für den Frauenhausaufenthalt vom 6. August bis

8.

Oktober 2007 subsidiär zur Opferhilfe vollumfänglich zu übernehmen,

trat der Bezirksrat nicht ein.

III.

Mit Beschwerde vom 12. Februar 2008 an das

Verwaltungsgericht beantragte die Gemeinde R, es sei der Entscheid des

Bezirksrats T vom 28. Januar 2008 vollumfänglich aufzuheben und der

Beschluss der Sozialbehörde R vom 11. September 2007 zu bestätigen.

Der Bezirksrat T schloss am 6. März 2008 unter

Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf Abweisung der Beschwerde. Die

Rechtsvertreterin des Frauenhauses S, welches seinerseits A vertritt,

beantragte am 20. April 2008 innert erstreckter Frist, die Beschwerde

abzuweisen und A bzw. dem Frauenhaus S eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Angesichts des sich auf Fr. 10’368.-

belaufenden Streitwerts ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2

VRG).

2.

2.1

Laut Art. 2

Abs. 1 des Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober 1991 (OHG) erhält Hilfe

nach diesem Gesetz jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen,

sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist unabhängig

davon, ob der Täter ermittelt worden ist und er sich schuldhaft verhalten hat.

Die Beratungsstellen leisten dem Opfer sofort und wenn nötig während längerer

Zeit medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe (Art. 2

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 lit. a OHG).

2.2

Gemäss § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche

Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt oder den seiner Familienangehörigen mit

gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln

aufkommen kann. Als Teil des sozialen Existenzminimums soll die wirtschaftliche

Hilfe laut § 15 Abs. 2 SHG auch die notwendige ärztliche oder

therapeutische Behandlung und die notwendige Pflege in einem Spital, in einem

Heim oder zu Hause sicherstellen. Nach § 16 SHG wird die wirtschaftliche

Hilfe in Bargeld ausgerichtet (Abs. 1). Sie kann auf andere Weise erbracht

werden, wenn es die Umstände rechtfertigen (Abs. 2). Sind Leistungen

Dritter sicherzustellen, erteilt die Fürsorgebehörde in der Regel Gutsprache (Abs. 3).

§ 19 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV)

umschreibt den Zweck einer Kostengutsprache näher: Damit verpflichtet sich die

zuständige Behörde, die Kosten notwendiger Leistungen zu übernehmen, soweit

dafür keine Kostendeckung besteht (Abs. 1). Subsidiäre Kostengutsprache

wird erteilt, wenn zu erwarten ist, dass die Kosten anderweitig gedeckt werden

können. Der Gesuchsteller ist in diesem Fall weiterhin verpflichtet, sich um

eine Kostendeckung zu bemühen (Abs. 2). Ohne Gutsprache oder bei

verspäteter Einreichung des Gesuchs besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme

(vgl. dazu jedoch RB 1999 Nr. 85); besondere Vereinbarungen zwischen

der zuständigen Fürsorgestelle und den Leistungserbringern bleiben vorbehalten

(Abs. 3). Gemäss § 20 SHV sind Gesuche um Kostengutsprache im Voraus

an die Fürsorgebehörde der Wohn- oder Aufenthaltsgemeinde zu richten (Abs. 1).

Sie bezeichnen allfällige Garanten und enthalten Angaben über Notwendigkeit,

Art, Umfang und Dauer der Leistungen (Abs. 2). Bei der primären

Kostengutsprache braucht sich der Sozialhilfebezüger nicht mehr um anderweitige

Kostendeckung zu bemühen; die Behörde geht demzufolge davon aus, dass der Gesuchsteller

auf die Kostendeckung seitens der Sozialhilfebehörde – infolge insoweit feststehender

Bedürftigkeit – tatsächlich angewiesen ist und sie die fraglichen Kosten auf jeden

Fall zu übernehmen hat. Subsidiäre Kostengutsprache wird gewährt, um

sicherzustellen, dass der Dritte die fragliche Leistung unabhängig davon

erbringt bzw. erbringen kann, ob die Kostendeckung durch den Leistungsempfänger

selber sichergestellt ist. In der Praxis der Sozialhilfebehörden wird davon

ausgegangen, dass Gesuche um Kostengutsprache auch von leistungserbringenden

Dritten (Spitäler, Ärzte, Heime, Therapieeinrichtungen) gestellt werden können

(vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch in der Fassung vom April 2007, herausgegeben

vom Sozialamt des Kantons Zürich, Ziff. 2.5.1/§ 16 SHG).

3.

3.1

Der Bezirksrat erwog, der Sozialbehörde seien im Zeitpunkt des Entscheids

über die beantragte subsidiäre Kostengutsprache die finanziellen Verhältnisse

der Beschwerdegegnerin, die detaillierten Gründe für deren Eintritt ins

Frauenhaus, die Dauer des Aufenthalts im Frauenhaus und die Möglichkeit einer

anderweitigen Kostendeckung nicht bekannt gewesen. Unter diesen Umständen hätte

die Sozialbehörde in einem ersten Schritt zumindest eine subsidiäre

Kostengutsprache leisten müssen. Vorerst sei es lediglich um eine Kostengutsprache

und nicht um eine Kostenübernahme gegangen. In einem weiteren Schritt wären die

finanziellen Verhältnisse der Beschwerdegegnerin abzuklären und die Zuständigkeiten

für die Kostenübernahme bzw. –verteilung zu prüfen gewesen. Dieses Vorgehen

entspreche dem klaren Wortlaut § 19 Abs. 2 SHV, wonach subsidiäre

Kostengutsprache erteilt werde, wenn zu erwarten sei, dass die Kosten

anderweitig gedeckt werden könnten. Dass die Beschwerdeführerin Adressatin für

die subsidiäre Kostengutsprache des Frauenhauses sei, ergebe sich aus dem

Sozialhilfe-Behördenhandbuch. Der Rekurs sei in diesem Punkt gutzuheissen und

die Sache zur Prüfung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.2

Die Sozialbehörde wies das Gesuch um subsidiäre Kostengutsprache ab mit der

Begründung, es liege nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich, subsidiäre

Kostengutsprache für einen verlängerten Aufenthalt im Frauenhaus zu sprechen,

da die Opferhilfe dafür zuständig sei. Es liege in der Verantwortung der

Beratungsstelle und des Frauenhauses, die Schutzbedürftigkeit der

Beschwerdegegnerin abzuklären und für ihre Sicherheit zu sorgen. Sollte die

Opferhilfe das Gesuch ablehnen, so benötige die Beschwerdegegnerin keine weiteren

Schutzmassnahmen mehr, so dass sie eine Notwohnung in R beziehen könne. Für die

entstehenden Nebenkosten habe die Beschwerdeführerin bzw. ihre Familie aufzukommen;

andernfalls habe sie bei der Sozialbehörde ein Fürsorgegesuch einzureichen.

In ihrer Beschwerdeschrift führt die Beschwerdeführerin

aus, sie könne nicht zu einer Kostengutsprache verpflichtet werden, da das

Recht auf Nothilfe im Sinn von Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) nicht tangiert gewesen sei, hätte sie doch der Beschwerdegegnerin

eine Notwohnung und die notwendige Betreuung durch das Sozialamt zur Verfügung

stellen können. Es liege im Ermessen der Sozialbehörde darüber zu entscheiden,

ob eine Kostengutsprache erteilt werden solle oder wie die Beschwerdegegnerin

anderweitig untergebracht werde. Die Sozialbehörde und nicht das Frauenhaus könne

über Aufenthaltsort und –dauer sowie Kostenlimite bestimmen. Im eingereichten

Kostengutsprachegesuch des Frauenhauses sei weder die Dauer noch die Höhe der

Kosten klar definiert worden. Die Beschwerdeführerin habe die Kostengutsprache

zu Recht verweigert, da das Frauenhaus angesichts der Praxis der

Opferhilfestellen nicht habe erwarten können, dass die ganzen Kosten des

Aufenthalts durch die Opferhilfe gedeckt würde und da sie über kostengünstigere

Lösungen wie eigene Notwohnungen und einen Sozialarbeiter verfüge. Es sei nicht

Aufgabe der Sozialbehörde, die Opferhilfe von ihrer Kostentragungspflicht zu entlasten.

3.3

Die Beschwerdegegnerin lässt auf die Erwägungen des bezirksrätlichen

Entscheids verweisen und ausführen, der Frauenhausaufenthalt sei wegen der

zunächst akuten und danach potentiellen Gefährdung der Beschwerdegegnerin sowie

wegen ihrer schweren Traumatisierung zwingend notwendig gewesen. Die

Beschwerdegegnerin habe sich überdies während der Zeit ihres Aufenthalts in

ärztlicher Behandlung befunden. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer

subsidiären Kostengutsprache seien erfüllt.

4.

4.1

Das Frauenhaus S stellte das Gesuch um subsidiäre Kostengutsprache erstmals

drei Tage nach dem Eintritt der Beschwerdegegnerin in die Institution und somit

zweifelsfrei rechtzeitig, was auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten

wird. Dass die genaue Dauer des Aufenthalts der Beschwerdegegnerin im

Frauenhaus und damit die exakten Kosten im Zeitpunkt der Gesuchstellung noch

nicht angegeben werden konnten und noch nicht feststanden, liegt in der Natur

der subsidiären Kostengutsprache für noch andauernde Behandlungen und kann der

Beschwerdegegnerin bzw. dem Frauenhaus nicht vorgehalten werden.

4.2

Wie die Beschwerdeführerin richtig ausführt, ist bzw. war es in erster

Linie Aufgabe der Opferhilfe abzuklären, welcher Hilfe die Beschwerdegegnerin

bedurfte und allfällige Kosten zu übernehmen. Dies kann die Sozialbehörde

jedoch nicht als Argument gegen ihre eigene Zuständigkeit zur subsidiären

Kostengutsprache anführen, dient diese doch gerade dazu sicherzustellen, dass

das Frauenhaus seine Leistung unabhängig davon erbringen kann, ob bzw. in

welchem Umfang die Kostendeckung durch die Opferhilfe sichergestellt ist. Es

liegt im Wesen der beantragten subsidiären Kostengutsprache, dass ein

Dritter (hier die Opferhilfe) die Kosten übernehmen und die Sozialhilfe nur

dann einspringen soll, wenn der Dritte die Leistung nicht erbringt. Da die

Abklärungen der Opferhilfe in der Regel eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen

dürften, spielt die Sicherstellung der Finanzierung der Kosten des

Frauenhausaufenthalts mittels subsidiärer Kostengutsprache eine wichtige Rolle.

Die offenbar vorherrschende – und hier nicht auf ihre Rechtmässigkeit zu

überprüfende – Praxis der Opferhilfestellen, in der Regel nur die Kosten

für 21 Tage Frauenhausaufenthalt zu übernehmen, darf nicht dazu führen, die

subsidiäre Kostengutsprache für Frauenhausaufenthalte generell zu verweigern.

Das von der Beschwerdeführerin geforderte umfassende

Mitspracherecht bezüglich Aufenthaltsort und –dauer sowie Kostenlimite besteht

nur bei Kostengutsprachen, welche planbare Ausgaben betreffen und daher

im Voraus einzuholen sind. Davon geht auch der von der Beschwerdeführerin

zitierte Autor aus, wenn er ausführt, die Sozialbehörden hätten "[…] ein

Anrecht darauf, im Voraus zu geplanten Aufwendungen Stellung zu

nehmen" (Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern etc. 1999,

S. 131, Hervorhebung hinzugefügt). Im Falle akuter, d.h. nicht planbarer

Behandlungen kürzerer Dauer wäre jedoch eine umfassende Mitsprache der

Sozialbehörde zu schwerfällig und nicht praktikabel. Die Beschwerdeführerin

führte im streitbetroffenen Beschluss denn auch selbst aus, es liege in der

Verantwortung der Beratungsstelle und des Frauenhauses, die Schutzbedürftigkeit

der Beschwerdegegnerin abzuklären.

4.3

Die Beschwerdegegnerin begab sich auf Anraten der Polizei anlässlich der

Einvernahme zu den an ihr begangenen Delikten ihres Exfreunds in das Frauenhaus.

Sie beschuldigte ihren Exfreund, sie vergewaltigt, geschlagen, gebissen und mit

dem Tod bedroht sowie ihr Brand- und Schnittwunden zugefügt zu haben. Er habe

ihr gedroht, sie umzubringen, wenn sie sich von ihm trenne. Darauf wurde er am

12.

August 2007 in Untersuchungshaft gesetzt, und es wurde ihm ein Rayon-

und Kontaktverbot im Sinn der § 3 Abs. 1 lit. b und c des

Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) auferlegt. Das Frauenhaus kam

aufgrund der traumatischen Erlebnisse und der Bedrohung der Beschwerdegegnerin

zum Schluss, sie benötige dringend eine länger dauernde Sicherheit vor den

Nachstellungen und Bedrohungen ihres Exfreunds und da es ungewiss sei, wann

dieser aus der Untersuchungshaft entlassen werde, brauche sie weiterhin den

Schutz und den Erholungsraum, den ihr das Frauenhaus biete. Im Frauenhaus wird

den physisch, psychisch oder sexuell misshandelten bzw. bedrohten Klientinnen

neben einer vorübergehenden Wohnmöglichkeit eine professionelle Beratung und

Betreuung geboten durch spezialisierte Fachfrauen aus Psychologie, Sozialarbeit

und Sozialpädagogik. Daneben wird auch rechtliche Beratung angeboten. Überdies

wurde die Beschwerdegegnerin ärztlich behandelt. Während ihres Frauenhausaufenthalts

war sie mehreren Einvernahmen durch Polizei und Staatsanwaltschaft ausgesetzt.

Nach der Zeugeneinvernahme vom 4. Oktober 2007 wurde entschieden, den Exfreund

der Beschwerdegegnerin weiterhin in Untersuchungshaft zu belassen, worauf diese

das Frauenhaus am 8. Oktober 2007 verliess, um wieder bei ihren Eltern zu

wohnen.

Zwar ist einzuräumen, dass

die Beschwerdeführerin im August 2007 nicht über alle vorstehend angeführten

Informationen verfügte, doch zeichnete sich die Notwendigkeit eines länger dauernden

Aufenthalts der Beschwerdegegnerin im Frauenhaus bereits damals ab. Immerhin

erwähnte das Frauenhaus bereits im ersten Gesuch um subsidiäre Kostengutsprache,

dass die Beschwerdegegnerin auf Anraten der Polizei in das Frauenhaus gekommen

sei, nachdem sie von ihrem Exfreund wiederholt massiv bedroht worden sei und

ihr die elterliche Wohnung keinen Schutz habe bieten können. In Anbetracht der

massiven physischen und psychischen Gewalt, welche die Beschwerdegegnerin

mutmasslich erlitten hat und der damals immer noch latent drohenden Gefahr

durch ihren Exfreund im Falle einer Entlassung aus der Untersuchungshaft erscheint

die längere Unterbringung und Betreuung der Beschwerdegegnerin im Frauenhaus tatsächlich

notwendig gewesen zu sein. In der Wohnung der Eltern, in welcher diese zuvor

wohnte, war sie offenbar nicht vor den Übergriffen ihres Exfreunds geschützt.

Unter diesen Umständen hätten die von der Beschwerdeführerin angebotenen

Massnahmen (Notwohnung und Betreuung durch einen Sozialarbeiter der Gemeinde)

den Bedürfnissen der Beschwerdegegnerin nicht genügt. Die Begründung des

Gesuchs durch das Frauenhaus ist zwar etwas knapp, doch angesichts der

Situation, in der sich die Beschwerdegegnerin befand, nachvollziehbar.

4.4

Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei nicht zur subsidiären Kostengutsprache

verpflichtet, da der Aufenthalt im Frauenhaus nicht unter die Nothilfe im Sinn

von Art. 12 BV falle, geht fehl. Die Sozialbehörde kann zwar die Übernahme

der Kosten eines bestimmten Therapieplatzes ganz oder teilweise ablehnen, wenn

eine vertretbare Alternative besteht und diese für die betroffene Person unter

den konkreten Umständen geeignet und zumutbar ist (VGr, 20. Mai 1998,

VB.98.00061, E. 4b; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ziffer

2.1

/S. 23). Will man dies auf den Bereich der subsidiären

Kostengutsprache übertragen, wo angesichts der rasch zu erfolgenden

Entscheidung eher höhere Hürden für die Ablehnung bestehen, so erfüllen die

angebotenen Ersatzmassnahmen (Notwohnung und Betreuung durch einen

Sozialarbeiter) das Kriterium der Eignung nicht (vgl. dazu E. 4.3). Im Übrigen

geht die wirtschaftliche Hilfe regelmässig über die Nothilfe hinaus, würde doch

andernfalls deren Kürzung einen unzulässigen Eingriff in das Existenzminimum darstellen.

4.5

Ohne die wirtschaftliche Situation der Beschwerdegegnerin zu untersuchen,

stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, jene bzw. ihre Familie

habe für die entstehenden Nebenkosten aufzukommen; andernfalls habe sie bei der

Sozialbehörde ein Fürsorgegesuch einzureichen. Der Bezirksrat erwog, die

Sozialbehörde hätte die subsidiäre Kostengutsprache leisten müssen und erst in

einem weiteren Schritt wären die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdegegnerin

abzuklären gewesen.

Da es sich auch bei der subsidiären Kostengutsprache um

eine Art der wirtschaftlichen Hilfe handelt, ist diese ebenfalls nur im Falle

der Mittellosigkeit der betroffenen Person zu gewähren. Es fragt sich indessen,

in welchem Zeitpunkt und wie detailliert die Mittellosigkeit im Zeitpunkt der

Gewährung der subsidiären Kostengutsprache für eine bereits begonnene Behandlung

bzw. Unterbringung abzuklären ist, da über solche Gesuche in der Regel sehr

rasch entschieden werden muss. Jedenfalls kann es nicht genügen, davon auszugehen,

die Beschwerdegegnerin könne die Kosten selber übernehmen und müsse andernfalls

ein Gesuch um Gewährung wirtschaftlicher Hilfe stellen. Hegte die

Beschwerdeführerin ernsthafte Zweifel an der Mittellosigkeit der

Beschwerdegegnerin, so hätte sie diese zur Belegung derselben anhalten müssen.

Immerhin bildete die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin erst 20 Jahre alt

ist und über keine abgeschlossene Berufslehre verfügt, ein Indiz, dass sie eher

nicht über die nötigen Mittel verfügte. Diese Frage wird im Rahmen der Neubeurteilung

durch die Sozialbehörde abzuklären sein.

4.6

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Sozialbehörde wird die Sache gemäss

bezirksrätlichem Entscheid neu beurteilen und insbesondere die Frage der

Mittellosigkeit der Beschwerdegegnerin abklären müssen.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Sie ist zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine angemessene

Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Demgemäss entscheidet der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin binnen 30 Tagen

nach Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 500.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …