VB.2008.00067
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00067
6. Juni 2008Deutsch15 min
(URT.2008.10701)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00067
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 06.06.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Subsidiäre Kostengutsprache für Frauenhausaufenthalt
(Eine durch ihren früheren Freund wiederholt massiv bedrohte junge Frau hielt sich gut zwei Monate in einem Frauenhaus auf. Dieses ersuchte die Opferhilfestelle um Kostengutsprache. Das kurz nach dem Eintritt gestellte Gesuch um subsidiäre Kostengutsprache wies die Wohnortgemeinde der Frau ab. Der Bezirksrat hiess den dagegen erhobenen Rekurs gut.)
Gesetzliche Grundlagen der Opferhilfe (E. 2.1) und der subsidiären Kostengutsprache (E. 2.2).
Das Gesuch um subsidiäre Kostengutsprache wurde rechtzeitig gestellt (E. 4.1).
Es war in erster Linie Aufgabe der Opferhilfe abzuklären, welcher Hilfe die betroffene Frau bedurfte und allfällige Kosten zu übernehmen. Dies kann die Sozialbehörde jedoch nicht als Argument gegen ihre eigene Zuständigkeit zur subsidiären Kostengutsprache anführen. Ein umfassendes Mitspracherecht der Sozialbehörde bezüglich Aufenthaltsort und -dauer sowie Kostenlimite besteht nur bei Kostengutsprachen betreffend planbare Ausgaben (E. 4.2).
Die Notwendigkeit eines länger dauernden Aufenthalts im Frauenhaus zeichnete sich bereits im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids ab. Die von der Sozialbehörde angebotenen Ersatzmassnahmen (Notwohnung und Betreuung durch Sozialarbeiter) hätten nicht genügt (E. 4.3).
Der Einwand, der Frauenhausaufenthalt falle nicht unter die Nothilfe im Sinn von Art. 12 BV, geht fehl (E. 4.4).
Es fragt sich, in welchem Zeitpunkt und wie detailliert die Mittellosigkeit der betroffenen Frau im Zeitpunkt der Gewährung der subsidiären Kostengutsprache für eine bereits begonnene Behandlung bzw. Unterbringung abzuklären ist, da über solche Gesuche in der Regel sehr rasch entschieden werden muss (E. 4.5).
Abweisung der Beschwerde
Stichworte:
BEDROHUNG
FRAUENHAUS
KOSTENGUTSPRACHE
MITTELLOSIGKEIT
OPFERHILFE
SUBSIDIÄRE KOSTENGUTSPRACHE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
Art. 12 BV
§ 15 Abs. II SHG
§ 16 Abs. III SHG
§ 19 Abs. II SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00067
Entscheid
des Einzelrichters
vom 6. Juni 2008
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Andreas
Conne.
In Sachen
Gemeinde R,
Beschwerdeführerin,
gegen
A, vertreten durch B,
dieses vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geb. 1987, hielt sich wegen wiederholter massiver Bedrohungen
durch ihren Exfreund vom 6. August 2007 bis 8. Oktober 2007 im
Frauenhaus S auf. Am 9. August 2007 richtete das Frauenhaus ein Gesuch um
subsidiäre Kostengutsprache an die Sozialbehörde der Wohnortgemeinde von A, R.
Diese wies das Gesuch mit Schreiben vom 21. August 2007 ab. Ein erneutes
Begehren des Frauenhauses vom 24. August 2007 wies die Sozialbehörde mit
Beschluss vom 11. September 2007 ab (Disp.-Ziff. 1 der Verfügung) und
machte das Frauenhaus darauf aufmerksam, dass A einen schriftlichen Antrag für
eine Notwohnung beim Sozialsekretariat einreichen könne, wenn sie keine
Sicherheits- bzw. Schutzmassnahmen mehr benötige. Das Frauenhaus reichte bei
der Opferhilfestelle ein Gesuch um Kostengutsprache für den Frauenhausaufenthalt
ein.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs von A hiess der Bezirksrat T
am 28. Januar 2008 gut, hob Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen
Beschlusses auf und wies die Sache zur Neubeurteilung und neuer
Beschlussfassung an die Vorinstanz zurück. Auf den Antrag, es sei die Sozialbehörde
zu veranlassen, die Kosten für den Frauenhausaufenthalt vom 6. August bis
8.
Oktober 2007 subsidiär zur Opferhilfe vollumfänglich zu übernehmen,
trat der Bezirksrat nicht ein.
III.
Mit Beschwerde vom 12. Februar 2008 an das
Verwaltungsgericht beantragte die Gemeinde R, es sei der Entscheid des
Bezirksrats T vom 28. Januar 2008 vollumfänglich aufzuheben und der
Beschluss der Sozialbehörde R vom 11. September 2007 zu bestätigen.
Der Bezirksrat T schloss am 6. März 2008 unter
Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf Abweisung der Beschwerde. Die
Rechtsvertreterin des Frauenhauses S, welches seinerseits A vertritt,
beantragte am 20. April 2008 innert erstreckter Frist, die Beschwerde
abzuweisen und A bzw. dem Frauenhaus S eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Angesichts des sich auf Fr. 10’368.-
belaufenden Streitwerts ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2
VRG).
2.
2.1
Laut Art. 2
Abs. 1 des Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober 1991 (OHG) erhält Hilfe
nach diesem Gesetz jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen,
sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist unabhängig
davon, ob der Täter ermittelt worden ist und er sich schuldhaft verhalten hat.
Die Beratungsstellen leisten dem Opfer sofort und wenn nötig während längerer
Zeit medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe (Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 lit. a OHG).
2.2
Gemäss § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche
Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt oder den seiner Familienangehörigen mit
gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln
aufkommen kann. Als Teil des sozialen Existenzminimums soll die wirtschaftliche
Hilfe laut § 15 Abs. 2 SHG auch die notwendige ärztliche oder
therapeutische Behandlung und die notwendige Pflege in einem Spital, in einem
Heim oder zu Hause sicherstellen. Nach § 16 SHG wird die wirtschaftliche
Hilfe in Bargeld ausgerichtet (Abs. 1). Sie kann auf andere Weise erbracht
werden, wenn es die Umstände rechtfertigen (Abs. 2). Sind Leistungen
Dritter sicherzustellen, erteilt die Fürsorgebehörde in der Regel Gutsprache (Abs. 3).
§ 19 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV)
umschreibt den Zweck einer Kostengutsprache näher: Damit verpflichtet sich die
zuständige Behörde, die Kosten notwendiger Leistungen zu übernehmen, soweit
dafür keine Kostendeckung besteht (Abs. 1). Subsidiäre Kostengutsprache
wird erteilt, wenn zu erwarten ist, dass die Kosten anderweitig gedeckt werden
können. Der Gesuchsteller ist in diesem Fall weiterhin verpflichtet, sich um
eine Kostendeckung zu bemühen (Abs. 2). Ohne Gutsprache oder bei
verspäteter Einreichung des Gesuchs besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme
(vgl. dazu jedoch RB 1999 Nr. 85); besondere Vereinbarungen zwischen
der zuständigen Fürsorgestelle und den Leistungserbringern bleiben vorbehalten
(Abs. 3). Gemäss § 20 SHV sind Gesuche um Kostengutsprache im Voraus
an die Fürsorgebehörde der Wohn- oder Aufenthaltsgemeinde zu richten (Abs. 1).
Sie bezeichnen allfällige Garanten und enthalten Angaben über Notwendigkeit,
Art, Umfang und Dauer der Leistungen (Abs. 2). Bei der primären
Kostengutsprache braucht sich der Sozialhilfebezüger nicht mehr um anderweitige
Kostendeckung zu bemühen; die Behörde geht demzufolge davon aus, dass der Gesuchsteller
auf die Kostendeckung seitens der Sozialhilfebehörde – infolge insoweit feststehender
Bedürftigkeit – tatsächlich angewiesen ist und sie die fraglichen Kosten auf jeden
Fall zu übernehmen hat. Subsidiäre Kostengutsprache wird gewährt, um
sicherzustellen, dass der Dritte die fragliche Leistung unabhängig davon
erbringt bzw. erbringen kann, ob die Kostendeckung durch den Leistungsempfänger
selber sichergestellt ist. In der Praxis der Sozialhilfebehörden wird davon
ausgegangen, dass Gesuche um Kostengutsprache auch von leistungserbringenden
Dritten (Spitäler, Ärzte, Heime, Therapieeinrichtungen) gestellt werden können
(vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch in der Fassung vom April 2007, herausgegeben
vom Sozialamt des Kantons Zürich, Ziff. 2.5.1/§ 16 SHG).
3.
3.1
Der Bezirksrat erwog, der Sozialbehörde seien im Zeitpunkt des Entscheids
über die beantragte subsidiäre Kostengutsprache die finanziellen Verhältnisse
der Beschwerdegegnerin, die detaillierten Gründe für deren Eintritt ins
Frauenhaus, die Dauer des Aufenthalts im Frauenhaus und die Möglichkeit einer
anderweitigen Kostendeckung nicht bekannt gewesen. Unter diesen Umständen hätte
die Sozialbehörde in einem ersten Schritt zumindest eine subsidiäre
Kostengutsprache leisten müssen. Vorerst sei es lediglich um eine Kostengutsprache
und nicht um eine Kostenübernahme gegangen. In einem weiteren Schritt wären die
finanziellen Verhältnisse der Beschwerdegegnerin abzuklären und die Zuständigkeiten
für die Kostenübernahme bzw. –verteilung zu prüfen gewesen. Dieses Vorgehen
entspreche dem klaren Wortlaut § 19 Abs. 2 SHV, wonach subsidiäre
Kostengutsprache erteilt werde, wenn zu erwarten sei, dass die Kosten
anderweitig gedeckt werden könnten. Dass die Beschwerdeführerin Adressatin für
die subsidiäre Kostengutsprache des Frauenhauses sei, ergebe sich aus dem
Sozialhilfe-Behördenhandbuch. Der Rekurs sei in diesem Punkt gutzuheissen und
die Sache zur Prüfung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.2
Die Sozialbehörde wies das Gesuch um subsidiäre Kostengutsprache ab mit der
Begründung, es liege nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich, subsidiäre
Kostengutsprache für einen verlängerten Aufenthalt im Frauenhaus zu sprechen,
da die Opferhilfe dafür zuständig sei. Es liege in der Verantwortung der
Beratungsstelle und des Frauenhauses, die Schutzbedürftigkeit der
Beschwerdegegnerin abzuklären und für ihre Sicherheit zu sorgen. Sollte die
Opferhilfe das Gesuch ablehnen, so benötige die Beschwerdegegnerin keine weiteren
Schutzmassnahmen mehr, so dass sie eine Notwohnung in R beziehen könne. Für die
entstehenden Nebenkosten habe die Beschwerdeführerin bzw. ihre Familie aufzukommen;
andernfalls habe sie bei der Sozialbehörde ein Fürsorgegesuch einzureichen.
In ihrer Beschwerdeschrift führt die Beschwerdeführerin
aus, sie könne nicht zu einer Kostengutsprache verpflichtet werden, da das
Recht auf Nothilfe im Sinn von Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) nicht tangiert gewesen sei, hätte sie doch der Beschwerdegegnerin
eine Notwohnung und die notwendige Betreuung durch das Sozialamt zur Verfügung
stellen können. Es liege im Ermessen der Sozialbehörde darüber zu entscheiden,
ob eine Kostengutsprache erteilt werden solle oder wie die Beschwerdegegnerin
anderweitig untergebracht werde. Die Sozialbehörde und nicht das Frauenhaus könne
über Aufenthaltsort und –dauer sowie Kostenlimite bestimmen. Im eingereichten
Kostengutsprachegesuch des Frauenhauses sei weder die Dauer noch die Höhe der
Kosten klar definiert worden. Die Beschwerdeführerin habe die Kostengutsprache
zu Recht verweigert, da das Frauenhaus angesichts der Praxis der
Opferhilfestellen nicht habe erwarten können, dass die ganzen Kosten des
Aufenthalts durch die Opferhilfe gedeckt würde und da sie über kostengünstigere
Lösungen wie eigene Notwohnungen und einen Sozialarbeiter verfüge. Es sei nicht
Aufgabe der Sozialbehörde, die Opferhilfe von ihrer Kostentragungspflicht zu entlasten.
3.3
Die Beschwerdegegnerin lässt auf die Erwägungen des bezirksrätlichen
Entscheids verweisen und ausführen, der Frauenhausaufenthalt sei wegen der
zunächst akuten und danach potentiellen Gefährdung der Beschwerdegegnerin sowie
wegen ihrer schweren Traumatisierung zwingend notwendig gewesen. Die
Beschwerdegegnerin habe sich überdies während der Zeit ihres Aufenthalts in
ärztlicher Behandlung befunden. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer
subsidiären Kostengutsprache seien erfüllt.
4.
4.1
Das Frauenhaus S stellte das Gesuch um subsidiäre Kostengutsprache erstmals
drei Tage nach dem Eintritt der Beschwerdegegnerin in die Institution und somit
zweifelsfrei rechtzeitig, was auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten
wird. Dass die genaue Dauer des Aufenthalts der Beschwerdegegnerin im
Frauenhaus und damit die exakten Kosten im Zeitpunkt der Gesuchstellung noch
nicht angegeben werden konnten und noch nicht feststanden, liegt in der Natur
der subsidiären Kostengutsprache für noch andauernde Behandlungen und kann der
Beschwerdegegnerin bzw. dem Frauenhaus nicht vorgehalten werden.
4.2
Wie die Beschwerdeführerin richtig ausführt, ist bzw. war es in erster
Linie Aufgabe der Opferhilfe abzuklären, welcher Hilfe die Beschwerdegegnerin
bedurfte und allfällige Kosten zu übernehmen. Dies kann die Sozialbehörde
jedoch nicht als Argument gegen ihre eigene Zuständigkeit zur subsidiären
Kostengutsprache anführen, dient diese doch gerade dazu sicherzustellen, dass
das Frauenhaus seine Leistung unabhängig davon erbringen kann, ob bzw. in
welchem Umfang die Kostendeckung durch die Opferhilfe sichergestellt ist. Es
liegt im Wesen der beantragten subsidiären Kostengutsprache, dass ein
Dritter (hier die Opferhilfe) die Kosten übernehmen und die Sozialhilfe nur
dann einspringen soll, wenn der Dritte die Leistung nicht erbringt. Da die
Abklärungen der Opferhilfe in der Regel eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen
dürften, spielt die Sicherstellung der Finanzierung der Kosten des
Frauenhausaufenthalts mittels subsidiärer Kostengutsprache eine wichtige Rolle.
Die offenbar vorherrschende – und hier nicht auf ihre Rechtmässigkeit zu
überprüfende – Praxis der Opferhilfestellen, in der Regel nur die Kosten
für 21 Tage Frauenhausaufenthalt zu übernehmen, darf nicht dazu führen, die
subsidiäre Kostengutsprache für Frauenhausaufenthalte generell zu verweigern.
Das von der Beschwerdeführerin geforderte umfassende
Mitspracherecht bezüglich Aufenthaltsort und –dauer sowie Kostenlimite besteht
nur bei Kostengutsprachen, welche planbare Ausgaben betreffen und daher
im Voraus einzuholen sind. Davon geht auch der von der Beschwerdeführerin
zitierte Autor aus, wenn er ausführt, die Sozialbehörden hätten "[…] ein
Anrecht darauf, im Voraus zu geplanten Aufwendungen Stellung zu
nehmen" (Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern etc. 1999,
S. 131, Hervorhebung hinzugefügt). Im Falle akuter, d.h. nicht planbarer
Behandlungen kürzerer Dauer wäre jedoch eine umfassende Mitsprache der
Sozialbehörde zu schwerfällig und nicht praktikabel. Die Beschwerdeführerin
führte im streitbetroffenen Beschluss denn auch selbst aus, es liege in der
Verantwortung der Beratungsstelle und des Frauenhauses, die Schutzbedürftigkeit
der Beschwerdegegnerin abzuklären.
4.3
Die Beschwerdegegnerin begab sich auf Anraten der Polizei anlässlich der
Einvernahme zu den an ihr begangenen Delikten ihres Exfreunds in das Frauenhaus.
Sie beschuldigte ihren Exfreund, sie vergewaltigt, geschlagen, gebissen und mit
dem Tod bedroht sowie ihr Brand- und Schnittwunden zugefügt zu haben. Er habe
ihr gedroht, sie umzubringen, wenn sie sich von ihm trenne. Darauf wurde er am
12.
August 2007 in Untersuchungshaft gesetzt, und es wurde ihm ein Rayon-
und Kontaktverbot im Sinn der § 3 Abs. 1 lit. b und c des
Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) auferlegt. Das Frauenhaus kam
aufgrund der traumatischen Erlebnisse und der Bedrohung der Beschwerdegegnerin
zum Schluss, sie benötige dringend eine länger dauernde Sicherheit vor den
Nachstellungen und Bedrohungen ihres Exfreunds und da es ungewiss sei, wann
dieser aus der Untersuchungshaft entlassen werde, brauche sie weiterhin den
Schutz und den Erholungsraum, den ihr das Frauenhaus biete. Im Frauenhaus wird
den physisch, psychisch oder sexuell misshandelten bzw. bedrohten Klientinnen
neben einer vorübergehenden Wohnmöglichkeit eine professionelle Beratung und
Betreuung geboten durch spezialisierte Fachfrauen aus Psychologie, Sozialarbeit
und Sozialpädagogik. Daneben wird auch rechtliche Beratung angeboten. Überdies
wurde die Beschwerdegegnerin ärztlich behandelt. Während ihres Frauenhausaufenthalts
war sie mehreren Einvernahmen durch Polizei und Staatsanwaltschaft ausgesetzt.
Nach der Zeugeneinvernahme vom 4. Oktober 2007 wurde entschieden, den Exfreund
der Beschwerdegegnerin weiterhin in Untersuchungshaft zu belassen, worauf diese
das Frauenhaus am 8. Oktober 2007 verliess, um wieder bei ihren Eltern zu
wohnen.
Zwar ist einzuräumen, dass
die Beschwerdeführerin im August 2007 nicht über alle vorstehend angeführten
Informationen verfügte, doch zeichnete sich die Notwendigkeit eines länger dauernden
Aufenthalts der Beschwerdegegnerin im Frauenhaus bereits damals ab. Immerhin
erwähnte das Frauenhaus bereits im ersten Gesuch um subsidiäre Kostengutsprache,
dass die Beschwerdegegnerin auf Anraten der Polizei in das Frauenhaus gekommen
sei, nachdem sie von ihrem Exfreund wiederholt massiv bedroht worden sei und
ihr die elterliche Wohnung keinen Schutz habe bieten können. In Anbetracht der
massiven physischen und psychischen Gewalt, welche die Beschwerdegegnerin
mutmasslich erlitten hat und der damals immer noch latent drohenden Gefahr
durch ihren Exfreund im Falle einer Entlassung aus der Untersuchungshaft erscheint
die längere Unterbringung und Betreuung der Beschwerdegegnerin im Frauenhaus tatsächlich
notwendig gewesen zu sein. In der Wohnung der Eltern, in welcher diese zuvor
wohnte, war sie offenbar nicht vor den Übergriffen ihres Exfreunds geschützt.
Unter diesen Umständen hätten die von der Beschwerdeführerin angebotenen
Massnahmen (Notwohnung und Betreuung durch einen Sozialarbeiter der Gemeinde)
den Bedürfnissen der Beschwerdegegnerin nicht genügt. Die Begründung des
Gesuchs durch das Frauenhaus ist zwar etwas knapp, doch angesichts der
Situation, in der sich die Beschwerdegegnerin befand, nachvollziehbar.
4.4
Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei nicht zur subsidiären Kostengutsprache
verpflichtet, da der Aufenthalt im Frauenhaus nicht unter die Nothilfe im Sinn
von Art. 12 BV falle, geht fehl. Die Sozialbehörde kann zwar die Übernahme
der Kosten eines bestimmten Therapieplatzes ganz oder teilweise ablehnen, wenn
eine vertretbare Alternative besteht und diese für die betroffene Person unter
den konkreten Umständen geeignet und zumutbar ist (VGr, 20. Mai 1998,
VB.98.00061, E. 4b; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ziffer
2.1
/S. 23). Will man dies auf den Bereich der subsidiären
Kostengutsprache übertragen, wo angesichts der rasch zu erfolgenden
Entscheidung eher höhere Hürden für die Ablehnung bestehen, so erfüllen die
angebotenen Ersatzmassnahmen (Notwohnung und Betreuung durch einen
Sozialarbeiter) das Kriterium der Eignung nicht (vgl. dazu E. 4.3). Im Übrigen
geht die wirtschaftliche Hilfe regelmässig über die Nothilfe hinaus, würde doch
andernfalls deren Kürzung einen unzulässigen Eingriff in das Existenzminimum darstellen.
4.5
Ohne die wirtschaftliche Situation der Beschwerdegegnerin zu untersuchen,
stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, jene bzw. ihre Familie
habe für die entstehenden Nebenkosten aufzukommen; andernfalls habe sie bei der
Sozialbehörde ein Fürsorgegesuch einzureichen. Der Bezirksrat erwog, die
Sozialbehörde hätte die subsidiäre Kostengutsprache leisten müssen und erst in
einem weiteren Schritt wären die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdegegnerin
abzuklären gewesen.
Da es sich auch bei der subsidiären Kostengutsprache um
eine Art der wirtschaftlichen Hilfe handelt, ist diese ebenfalls nur im Falle
der Mittellosigkeit der betroffenen Person zu gewähren. Es fragt sich indessen,
in welchem Zeitpunkt und wie detailliert die Mittellosigkeit im Zeitpunkt der
Gewährung der subsidiären Kostengutsprache für eine bereits begonnene Behandlung
bzw. Unterbringung abzuklären ist, da über solche Gesuche in der Regel sehr
rasch entschieden werden muss. Jedenfalls kann es nicht genügen, davon auszugehen,
die Beschwerdegegnerin könne die Kosten selber übernehmen und müsse andernfalls
ein Gesuch um Gewährung wirtschaftlicher Hilfe stellen. Hegte die
Beschwerdeführerin ernsthafte Zweifel an der Mittellosigkeit der
Beschwerdegegnerin, so hätte sie diese zur Belegung derselben anhalten müssen.
Immerhin bildete die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin erst 20 Jahre alt
ist und über keine abgeschlossene Berufslehre verfügt, ein Indiz, dass sie eher
nicht über die nötigen Mittel verfügte. Diese Frage wird im Rahmen der Neubeurteilung
durch die Sozialbehörde abzuklären sein.
4.6
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Sozialbehörde wird die Sache gemäss
bezirksrätlichem Entscheid neu beurteilen und insbesondere die Frage der
Mittellosigkeit der Beschwerdegegnerin abklären müssen.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Sie ist zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine angemessene
Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Demgemäss entscheidet der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin binnen 30 Tagen
nach Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 500.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …