VB.2008.00070
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00070
27. März 2008Deutsch7 min
(URT.2008.10582)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00070
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 27.03.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Befehl
Rekursverfahren: Wiedererwägungsgesuch, das bei der verfügenden Behörde und gleichzeitig auch bei der Rekursbehörde eingereicht wird
Wer ein Wiedererwägungsgesuch bei der verfügenden Behörde stellt und sich gleichzeitig die Möglichkeit einer (rechtzeitigen) Rekurserhebung wahren will, wird mit der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs nicht davon entbunden, binnen der Rekursfrist bei der Rekursbehörde Rekurs einzulegen. Es genügt für die Wahrung der Rekursfrist grundsätzlich nicht, bei der kommunalen Behörde ein Wiedererwägungsgesuch einzureichen, verbunden mit dem Eventualantrag, die Eingabe bei abschlägigem Bescheid der Rekursbehörde zu überweisen (vgl. VB.2007.00233). Anders zu beurteilen ist es, wenn die Eingabe mit dem Wiedererwägungsgesuch g l e i c h z e i t i g a u c h innerhalb der Rekursfrist bei der Rekursbehörde eingereicht wird mit dem Ersuchen, die Eingabe als Rekurs zu behandeln für den Fall, dass das Wiedererwägungsgesuch keinen Erfolg hat. Es handelt sich um eine vorsorgliche Rekurserhebung, die in dieser Konstellation zulässig ist (E. 2).
Gutheissung der Beschwerde (E. 3).
Stichworte:
REKURS
REKURSFRIST
ÜBERSPITZTER FORMALISMUS
WIEDERERWÄGUNGSGESUCH
Rechtsnormen:
§ 22 Abs. I VRG
Publikationen:
RB 2008 Nr. 10 S. 59
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00070
Entscheid
der 3. Kammer
vom 27. März 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Felix Helg.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
dieser substituiert durch C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinderat R,
Beschwerdegegner,
betreffend Befehl,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat R beschloss am 20. November 2007, A
habe die auf öffentlichem Grund vor ihrer Liegenschaft Kat.Nr. 01 stehenden
Pflanzentröge bis Mitte Dezember 2007 zu entfernen. Als zulässiges Rechtsmittel
wurde der Rekurs an das Statthalteramt bezeichnet.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 27. Dezember 2007 liess A durch ihren
Rechtsvertreter den Gemeinderat R um Wiedererwägung dieses Beschlusses
ersuchen. In der Eingabe wird einleitend ausgeführt, für den Fall, dass das
Wiedererwägungsgesuch abgelehnt oder darauf nicht eingetreten werde, werde
dieses Gesuch als Rekurs an den Bezirksrat S mit den Anträgen eingereicht, den
Beschluss des Gemeinderats R vom 20. November 2007 aufzuheben, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde R. Eine Kopie dieser
Eingabe reichte der Rechtsvertreter - ebenfalls eingeschrieben und mit einem
Kurzbrief versehen - dem Bezirksrat S ein. Der Kurzbrief enthält einleitend den
Hinweis "Vorsorglicher Rekurs" sowie die Bemerkung: "Bitte als
Rekurs behandeln, falls das Wiedererwägungsgesuch abgelehnt oder darauf nicht
eingetreten werden sollte."
Mit Präsidialverfügung vom 14. Januar 2008 trat der
Bezirksrat auf die Eingabe vom 27. September 2007 nicht ein. Er erwog, ein
nur bedingt erhobener Rekurs sei nicht zulässig. Der Gemeinderat R beschloss
sodann am 22. Januar 2008, auf das Wiedererwägungsgesuch vom 27. Dezember
2007.
nicht einzutreten, wobei er für die Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustands eine neue Frist bis Ende Februar 2008 ansetzte.
III.
Mit Beschwerde vom 14. Februar 2008 beantragte A
dem Verwaltungsgericht, die Präsidialverfügung des Bezirksrats vom 14. Januar
2008.
aufzuheben und diesen anzuweisen, die Sache materiell zu behandeln;
eventuell sei der Bezirksrat anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine kurze
Frist zur Behebung des Mangels der Rekursschrift anzusetzen; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
Der Bezirksrat S beantragte sinngemäss Abweisung der
Beschwerde, unter Verzicht auf weitere Ausführungen. Der Gemeinderat R
verzichtete auf Stellungnahme.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Rekurse
gegen Verfügungen des Gemeinderats sind binnen dreissig Tagen seit Zustellung
schriftlich bei der Rekursbehörde einzureichen (§ 22 Abs. 1 VRG).
Demgegenüber sind Wiedererwägungsgesuche bei jener Behörde einzureichen, die
verfügt hat (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
Vorbem. zu §§ 19-28 N. 26 ff.). Wer ein Wiedererwägungsgesuch
bei der verfügenden Behörde stellt und sich gleichzeitig die Möglichkeit einer
(rechtzeitigen) Rekurserhebung wahren will, wird mit der Einreichung des
Wiedererwägungsgesuchs nicht davon entbunden, binnen der Rekursfrist bei der
Rekursbehörde Rekurs einzulegen. Wird dem Wiedererwägungsgesuch in der Folge
entsprochen, kann das Rekursverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben
werden (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 28, § 28
N. 13). Reicht der Betroffene, ohne um Wiedererwägung ersuchen zu wollen,
die Rekursschrift irrtümlich bei einer unrichtigen Stelle, etwa der verfügenden
Behörde ein, so hat diese gestützt auf § 5 Abs. 2 VRG die Eingabe an
die zuständige Rekursbehörde weiterzuleiten; mit dieser Überweisung wird die
Rekursfrist gewahrt, sofern die Eingabe binnen dieser Frist bei der falschen Stelle
eingereicht wurde (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 32, 34, 35 und 37).
Hieraus ergibt sich, dass es für die Wahrung der Rekursfrist grundsätzlich
nicht genügt, bei der kommunalen Behörde ein Wiedererwägungsgesuch – verbunden
mit dem Eventualantrag, die Eingabe bei abschlägigem Bescheid dem Bezirksrat
als Rekursbehörde zu überweisen – einzureichen (VGr, 13. September
2007, VB.2007.00233, www.vgrzh.ch). Davon zu unterscheiden sind jene Fälle, in
denen der Rekurs vorsorglich für den Fall eingereicht wird, dass einem zugleich
bei der verfügenden Behörde eingereichten Wiedererwägungsgesuch nicht
entsprochen werde. Eine bedingte Rekurserhebung in diesem Sinn ist zulässig;
denn es besteht kein Grund, einen so vorgehenden Rekurrenten schlechter zu
stellen, als wenn er den Rekurs bedingungslos eingereicht und die Rekursbehörde
zugleich um Sistierung des Rekursverfahrens bis zur Erledigung des
Wiedererwägungsgesuchs ersucht hätte (Kölz/Bosshart/Röhl, § 23 N. 9).
2.2
Das
Vorgehen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall ist der zweitgenannten
Konstellation zuzuordnen. Es unterscheidet sich vom Sachverhalt, den das
Verwaltungsgericht im erwähnten Entscheid VB.2007.00233 vom 13. September
2007.
zu beurteilen hatte; dort war ausschlaggebend, dass die
Verfügungsadressatin einzig ein Wiedererwägungsgesuch beim Gemeinderat
eingereicht hatte, mit dem Ersuchen diese Eingabe dem zuständigen Bezirksrat
zur Rekursbehandlung zu überweisen, falls dem Wiedererwägungsgesuch nicht
entsprochen werde. Anderseits kann es der Beschwerdeführerin nicht schaden,
dass sie dem Bezirksrat lediglich eine Kopie der Eingabe vom 27. Dezember
2007.
an den Beschwerdegegner zugestellt hat. Entscheidend ist vielmehr, dass
diese Eingabe, die sowohl als Wiedererwägungsgesuch an den Gemeinderat wie auch
(für den Fall dass diesem Gesuch nicht entsprochen werde) als Rekurs an den
Bezirksrat formuliert wurde, gleichzeitig (binnen der Rekursfrist) sowohl dem
Gemeinderat wie auch dem Bezirksrat eingereicht wurde. Es würde unter diesen
Umständen auf einen überspitzten Formalismus, das heisst auf eine durch kein
schutzwürdiges Interesse zu rechtfertigende Formstrenge (BGE 125 I 166
E. 3a, mit Hinweisen), hinauslaufen, wenn man den Rekurs gleichwohl einzig
deswegen als ungültig würdigen würde, weil die Beschwerdeführerin bzw. ihr
Rechtsvertreter die Eingabe an den Bezirksrat nicht als bedingungslosen Rekurs
formuliert und zugleich den prozessualen Antrag um Sistierung des
Rekursverfahrens bis zur Erledigung des Wiedererwägungsgesuchs gestellt hatte.
3.
In Gutheissung der Beschwerde ist demnach die angefochtene
Präsidialverfügung vom 14. Januar 2008 aufzuheben und die Sache zur
materiellen Behandlung der Eingabe vom 27. Dezember 2007 als Rekurs an den
Bezirksrat S zurückzuweisen. Dieser wird auch zu prüfen haben, ob er oder das
Statthalteramt zuständig ist.
Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die
Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13
N. 27). Der Bezirksrat ist sodann zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung im angemessenen Betrag von Fr. 800.- auszurichten (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 17 N. 33).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Präsidialverfügung des Bezirksrats S vom 14. Januar
2008.
wird aufgehoben. Die Sache wird zur materiellen Behandlung der Eingabe vom
27.
Dezember 2007 als Rekurs an den Bezirksrat S zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 860.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Der
Bezirksrat S wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin binnen dreissig Tagen
nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 800.-
zu zahlen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …