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Entscheid

VB.2008.00070

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00070

27. März 2008Deutsch7 min

(URT.2008.10582)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat R beschloss am 20. November 2007, A

habe die auf öffentlichem Grund vor ihrer Liegenschaft Kat.Nr. 01 stehenden

Pflanzentröge bis Mitte Dezember 2007 zu entfernen. Als zulässiges Rechtsmittel

wurde der Rekurs an das Statthalteramt bezeichnet.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 27. Dezember 2007 liess A durch ihren

Rechtsvertreter den Gemeinderat R um Wiedererwägung dieses Beschlusses

ersuchen. In der Eingabe wird einleitend ausgeführt, für den Fall, dass das

Wiedererwägungsgesuch abgelehnt oder darauf nicht eingetreten werde, werde

dieses Gesuch als Rekurs an den Bezirksrat S mit den Anträgen eingereicht, den

Beschluss des Gemeinderats R vom 20. November 2007 aufzuheben, unter

Kosten- und Entschädi­gungsfolgen zulasten der Gemeinde R. Eine Kopie dieser

Eingabe reichte der Rechtsvertreter - ebenfalls eingeschrieben und mit einem

Kurzbrief versehen - dem Bezirksrat S ein. Der Kurzbrief enthält einleitend den

Hinweis "Vorsorglicher Rekurs" sowie die Bemerkung: "Bitte als

Rekurs behandeln, falls das Wiedererwägungs­gesuch abgelehnt oder darauf nicht

eingetreten werden sollte."

Mit Präsidialverfügung vom 14. Januar 2008 trat der

Bezirksrat auf die Eingabe vom 27. September 2007 nicht ein. Er erwog, ein

nur bedingt erhobener Rekurs sei nicht zulässig. Der Gemeinderat R beschloss

sodann am 22. Januar 2008, auf das Wiedererwägungsgesuch vom 27. Dezember

2007.

nicht einzutreten, wobei er für die Wiederherstellung des rechtmässigen

Zustands eine neue Frist bis Ende Februar 2008 ansetzte.

III.

Mit Beschwerde vom 14. Februar 2008 beantragte A

dem Verwaltungsgericht, die Präsidialverfügung des Bezirksrats vom 14. Januar

2008.

aufzuheben und diesen anzuweisen, die Sache materiell zu behandeln;

eventuell sei der Bezirksrat anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine kurze

Frist zur Behebung des Mangels der Rekursschrift anzusetzen; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Der Bezirksrat S beantragte sinngemäss Abweisung der

Beschwerde, unter Verzicht auf weitere Ausführungen. Der Gemeinderat R

verzichtete auf Stellungnahme.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Rekurse

gegen Verfügungen des Gemeinderats sind binnen dreissig Tagen seit Zustellung

schriftlich bei der Rekursbehörde einzureichen (§ 22 Abs. 1 VRG).

Demgegenüber sind Wiedererwägungsgesuche bei jener Behörde einzureichen, die

verfügt hat (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflege­gesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

Vorbem. zu §§ 19-28 N. 26 ff.). Wer ein Wiedererwägungsgesuch

bei der verfügenden Behörde stellt und sich gleichzeitig die Möglichkeit einer

(rechtzeitigen) Rekurserhebung wahren will, wird mit der Einreichung des

Wiedererwägungsgesuchs nicht davon entbunden, binnen der Rekursfrist bei der

Rekursbehörde Rekurs einzulegen. Wird dem Wiedererwägungsgesuch in der Folge

entsprochen, kann das Rekursverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben

werden (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 28, § 28

N. 13). Reicht der Betroffene, ohne um Wiedererwägung ersuchen zu wollen,

die Rekursschrift irrtümlich bei einer unrichtigen Stelle, etwa der verfügenden

Behörde ein, so hat diese gestützt auf § 5 Abs. 2 VRG die Eingabe an

die zuständige Rekursbehörde weiterzuleiten; mit dieser Überweisung wird die

Rekursfrist gewahrt, sofern die Eingabe binnen dieser Frist bei der falschen Stelle

eingereicht wurde (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 32, 34, 35 und 37).

Hieraus ergibt sich, dass es für die Wahrung der Rekursfrist grundsätzlich

nicht genügt, bei der kommunalen Behörde ein Wiedererwägungsgesuch – verbunden

mit dem Eventualantrag, die Eingabe bei abschlägigem Bescheid dem Bezirksrat

als Rekursbehörde zu überweisen – einzureichen (VGr, 13. September

2007, VB.2007.00233, www.vgrzh.ch). Davon zu unterscheiden sind jene Fälle, in

denen der Rekurs vorsorglich für den Fall eingereicht wird, dass einem zugleich

bei der verfügenden Behörde eingereichten Wiedererwägungsgesuch nicht

entsprochen werde. Eine bedingte Rekurserhebung in diesem Sinn ist zulässig;

denn es besteht kein Grund, einen so vorgehenden Rekurrenten schlechter zu

stellen, als wenn er den Rekurs bedingungslos eingereicht und die Rekursbehörde

zugleich um Sistierung des Rekursverfahrens bis zur Erledigung des

Wiedererwägungsgesuchs ersucht hätte (Kölz/Bosshart/Röhl, § 23 N. 9).

2.2

Das

Vorgehen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall ist der zweitgenannten

Konstellation zuzuordnen. Es unterscheidet sich vom Sachverhalt, den das

Verwaltungs­gericht im erwähnten Entscheid VB.2007.00233 vom 13. September

2007.

zu beurteilen hatte; dort war ausschlaggebend, dass die

Verfügungsadressatin einzig ein Wiederer­wägungsgesuch beim Gemeinderat

eingereicht hatte, mit dem Ersuchen diese Eingabe dem zuständigen Bezirksrat

zur Rekursbehandlung zu überweisen, falls dem Wiedererwä­gungsgesuch nicht

entsprochen werde. Anderseits kann es der Beschwerdeführerin nicht schaden,

dass sie dem Bezirksrat lediglich eine Kopie der Eingabe vom 27. Dezember

2007.

an den Beschwerdegegner zugestellt hat. Entscheidend ist vielmehr, dass

diese Eingabe, die sowohl als Wiedererwägungsgesuch an den Gemeinderat wie auch

(für den Fall dass diesem Gesuch nicht entsprochen werde) als Rekurs an den

Bezirksrat formuliert wurde, gleichzeitig (binnen der Rekursfrist) sowohl dem

Gemeinderat wie auch dem Bezirksrat eingereicht wurde. Es würde unter diesen

Umständen auf einen überspitzten Formalismus, das heisst auf eine durch kein

schutzwürdiges Interesse zu rechtfertigende Formstrenge (BGE 125 I 166

E. 3a, mit Hinweisen), hinauslaufen, wenn man den Rekurs gleichwohl einzig

deswegen als ungültig würdigen würde, weil die Beschwerdeführerin bzw. ihr

Rechtsvertreter die Eingabe an den Bezirksrat nicht als bedingungslosen Rekurs

formuliert und zugleich den prozessualen Antrag um Sistierung des

Rekursverfahrens bis zur Erledigung des Wiedererwägungsgesuchs gestellt hatte.

3.

In Gutheissung der Beschwerde ist demnach die angefochtene

Präsidialverfügung vom 14. Januar 2008 aufzuheben und die Sache zur

materiellen Behandlung der Eingabe vom 27. Dezember 2007 als Rekurs an den

Bezirksrat S zurückzuweisen. Dieser wird auch zu prüfen haben, ob er oder das

Statthalteramt zuständig ist.

Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die

Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13

N. 27). Der Bezirksrat ist sodann zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine

Parteientschädigung im angemessenen Betrag von Fr. 800.- auszurichten (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 17 N. 33).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Präsidialverfügung des Bezirksrats S vom 14. Januar

2008.

wird aufgehoben. Die Sache wird zur materiellen Behandlung der Eingabe vom

27.

Dezember 2007 als Rekurs an den Bezirksrat S zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 860.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Der

Bezirksrat S wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin binnen dreissig Tagen

nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 800.-

zu zahlen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …