VB.2008.00079
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00079
10. April 2008Deutsch8 min
(URT.2008.10621)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00079
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 10.04.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Übernahme einer Rechnung für Elektrizität
Rechtsgrundlagen für die Berechnung der Sozialhilfeleistungen: Die Kosten des Energieverbrauchs werden grundsätzlich bereits durch den Grundbedarf abgedeckt (E. 2.1). Gründe für einen abweichenden Vollzug - etwa die Übernahme der Kosten als situationsbedingte Leistungen - liegen nicht vor. Keine andere Beurteilung aus dem Umstand, dass es sich bei den in Rechnung gestellten Kosten um eine "Nach-Rechnung" handelt, die sich auf eine zurückliegende Abrechnungsperiode bezieht (E. 2.2).
Abweisung der Beschwerde. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind nicht erfüllt. Aus Billigkeitsgründen sind die Gerichtskosten jedoch auf die Gerichtskasse zu nehmen (E. 3)
Stichworte:
ELEKTRIZITÄT
ENERGIEVERBRAUCH
GRUNDBEDARF
SOZIALHILFE
STROM
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 15 Abs. I SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00079
Entscheid
des Einzelrichters
vom 10. April 2008
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Felix
Helg.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde R,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wurde seit ihrem Zuzug in die Gemeinde R von der
dortigen Sozialbehörde - mit Unterbrüchen - wirtschaftlich unterstützt (vgl.
VGr, 2. April 2004, VB.2004.00020 betreffend den Beschluss der
Sozialbehörde vom 21. August 2003 hinsichtlich Kürzung des Grundbedarfs;
VGr, 17. November 2006, VB.2006.00395 betreffend den Beschluss der Sozialbehörde
vom 4. Mai 2006 hinsichtlich der Verweigerung einer Integrationszulage,
beide unter www.vgrzh.ch). Für die Perioden April 2006 bis März 2007 sowie März
2007 bis Februar 2008 ergaben sich aus der Ermittlung der materiellen
Grundsicherung einerseits und der Anrechnung sozialversicherungsrechtlicher
Leistungen anderseits von der Sozialhilfe zu deckende Fehlbeträge von Fr. 128.60
bzw. Fr. 111.80 (vgl. Beschlüsse vom 4. Mai 2006 und 26. April
2007).
Am 3. Oktober 2007 reichte A dem Sozialdienst die
Schlussrechnung der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EWZ) für die Zeit
vom 9. August 2006 bis 13. August 2007 mit einem (nach Abzug der
vorangehenden Teilrechnungen noch offenen) Betrag von Fr. 130.75 zur
Bezahlung ein, was die Sozialbehörde R mit Beschluss vom 18. Oktober 2007
ablehnte.
Erwägungen
II.
Den dagegen von A am 28. November 2007 erhobenen
Rekurs wies der Bezirksrat S am 23. Januar 2008 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 21. Februar 2008 erneuerte A ihren
Antrag um Übernahme der Elektrizitätsnachrechnung. Der Bezirksrat S verzichtete
ausdrücklich, die Sozialbehörde R stillschweigend auf Vernehmlassung.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Gemäss § 15
Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) soll die wirtschaftliche
Hilfe das soziale Existenzminimum decken, das neben den üblichen Aufwendungen
für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen
berücksichtigt. Laut § 17 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober
1981.
(SHV) bemisst sich die wirtschaftliche Hilfe nach den Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete
Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Nach den SKOS-Richtlinien
umfasst die materielle Grundsicherung den so genannten Grundbedarf sowie die
Kosten des Wohnens und der medizinischen Grundversorgung (Kapitel A.6). Der
Grundbedarf deckt somit grundsätzlich alle Positionen ab, die nicht unter die
Wohn- und die Gesundheitskosten fallen; dazu gehören insbesondere auch die Kosten
des Energieverbrauchs (Elektrizität, Gas etc.), soweit sie nicht Bestandteil
der Wohnnebenkosten bilden (Kapitel B.2.1). Über die Leistungen für den
materiellen Grundbedarf hinaus können im Einzelfall so genannte
situationsbedingte Leistungen für Kosten zugesprochen werden, die ihre Ursache
in einer besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären Lage der
unterstützten Person haben (Kapitel C.I, insbesondere C.I.8). Von diesen
Rechtsgrundlagen sind zutreffend auch die Vorinstanzen bei der Beurteilung des
Gesuchs um Übernahme der Stromrechnung von Fr. 130.75 ausgegangen.
2.2
Die
Beschwerdeführerin machte im Rekurs geltend, die Sozialbehörde habe nicht berücksichtigt,
dass im Einzelfall begründete Abweichungen von den SKOS-Richtlinien möglich
seien. Zudem bedürften diese Richtlinien im Hinblick auf die steigenden Lebenshaltungskosten
der Anpassung. Gemäss ihren eigenen (nicht näher substanziierten) Recherchen
seien andere Gemeinden bei der Gewährung von Sozialhilfe flexibler. Dazu erwog
der Bezirksrat im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen: Ein stichhaltiger
Grund dafür, die streitbetroffene Rechnung abweichend von den SKOS-Richtlinien
zu übernehmen, werde mit diesen Ausführungen nicht geltend gemacht und sei auch
nicht ersichtlich. Dass die zugesprochene wirtschaftliche Hilfe bzw. die ihr
zugrunde gelegte Bedarfsermittlung nicht ausreiche, um das soziale
Existenzminimum der Rekurrentin zu decken, werde von dieser nicht konkret dargelegt
und glaubhaft gemacht.
Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden, weshalb vorab
auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (§ 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Was die Beschwerdeführerin
dagegen vorbringt, vermag sie nicht zu entkräften. Das gilt vorab für die
pauschal gehaltene Behauptung, mit dem berücksichtigten Grundbedarf von Fr. 960.-
könne sie verschiedene Kosten, die laut SKOS-Richtlinien darin eingeschlossen
seien, kaum oder gar nicht decken, insbesondere Ausgaben für öffentliche Verkehrsmittel
und für Kleider. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Wortlaut von § 15
Abs. 1 SHG beruft, wonach "individuelle Bedürfnisse angemessen"
zu berücksichtigen sind, verkennt sie, dass diese gesetzliche Vorgabe im Rahmen
der sie konkretisierenden SKOS-Richtlinien umzusetzen ist. Wohl können nach
diesen Richtlinien über den Grundbedarf hinaus auch so genannte
situationsbedingte Leistungen zugesprochen werden. Elektrizitätskosten der hier
streitigen Art sind jedoch nicht auf eine besondere Situation zurückzuführen,
welche ihre zusätzliche Vergütung als situationsbedingte Leistung rechtfertigen
würde. Jedenfalls hält sich die diesbezügliche Beurteilung der Vorinstanzen im
Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens, in welches das nach § 50 Abs. 2
VRG auf reine Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht nicht einzugreifen
hat. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es handle sich um eine
"EKZ-Nachrechnung", kann auch hieraus nicht auf eine besondere
Situation geschlossen werden. Richtig gesehen handelt es sich um den gemäss
Schlussrechnung noch offenen Betrag einer zurückliegenden Abrechnungsperiode.
Daraus dass sich die jährlichen Abrechnungsperioden des EKZ mit den in der
Regel ebenfalls jährlichen Beschlussfassungsperioden der Sozialhilfe zeitlich
nicht decken, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten;
entscheidend ist, dass auch die Sozialhilfe aufgrund periodisch ergehender
Beschlüsse erfolgt, so dass im Grundbedarf eingerechnete Positionen wie hier
die streitbetroffenen Stromkosten auch dann als abgegolten betrachtet werden
können, wenn sie nach Ablauf einer bestimmten Unterstützungsperiode anfallen.
Sodann wird auch der erneut sinngemäss erhobene Vorwurf der
rechtsungleichen Behandlung nicht näher substanziiert. Unbegründet ist
schliesslich die Rüge, der Bezirksrat sei "inhaltlich" nicht auf die
Rekursvorbringen eingegangen. Der Rekursentscheid setzt sich mit den Vorbringen
in der Rekursschrift hinreichend auseinander; er genügt den Anforderungen, die
nach dem verfassungsmässigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs an die Begründung
eines Rechtsmittelentscheids zu stellen sind.
3.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten
sind nach § 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG in der Regel
dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die unterliegende
Beschwerdeführerin ersucht allerdings um unentgeltliche Prozessführung. Die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung setzt nach § 16 Abs. 1
voraus, dass die Gesuchstellerin mittellos ist und ihr Sachbegehren nicht als
offensichtlich aussichtslos erscheint. Die zweite Voraussetzung ist hier nicht
erfüllt, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen wäre.
Indessen sind hier die Gerichtskosten aus einem anderen Grund gleichwohl nicht
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, sondern auf die Gerichtskasse zu nehmen:
In Sozialhilfestreitigkeiten ist das bezirksrätliche Rekursverfahren kraft
ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung (§ 10 der Gebührenordnung für die
Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966, LS 682) kostenlos, während im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren den angespannten finanziellen Verhältnissen von als
Prozesspartei unterliegenden Sozialhilfebezügern in der Regel wenigstens durch
Ansetzung einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen wird (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N. 10). Ausnahmsweise können
jedoch die Gerichtskosten, statt sie dem unterliegenden Sozialhilfebezüger
aufzuerlegen, aus Billigkeitsgründen auf die Gerichtskasse genommen werden
(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 23). Dies rechtfertigt sich im
vorliegenden Fall wegen des geringen Streitwerts, zu dem auch eine reduzierte
Gerichtsgebühr in einem Missverhältnis stehen würde. Demnach erweist sich das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Ergebnis als gegenstandslos. Die
Beschwerdeführerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass bei wiederholt
aussichtloser Prozessführung vor Verwaltungsgericht kein Anspruch auf
Kostenbefreiung bestehen würde.
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 360.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an …