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Entscheid

VB.2008.00079

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00079

10. April 2008Deutsch8 min

(URT.2008.10621)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wurde seit ihrem Zuzug in die Gemeinde R von der

dortigen Sozialbehörde - mit Unterbrüchen - wirtschaftlich unterstützt (vgl.

VGr, 2. April 2004, VB.2004.00020 betreffend den Beschluss der

Sozialbehörde vom 21. August 2003 hinsichtlich Kürzung des Grundbedarfs;

VGr, 17. November 2006, VB.2006.00395 betreffend den Beschluss der Sozialbehörde

vom 4. Mai 2006 hinsichtlich der Verweigerung einer Integrationszulage,

beide unter www.vgrzh.ch). Für die Perioden April 2006 bis März 2007 sowie März

2007 bis Februar 2008 ergaben sich aus der Ermittlung der materiellen

Grundsicherung einerseits und der Anrechnung sozialversicherungsrechtlicher

Leistungen anderseits von der Sozialhilfe zu deckende Fehlbeträge von Fr. 128.60

bzw. Fr. 111.80 (vgl. Beschlüsse vom 4. Mai 2006 und 26. April

2007).

Am 3. Oktober 2007 reichte A dem Sozialdienst die

Schlussrechnung der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EWZ) für die Zeit

vom 9. August 2006 bis 13. August 2007 mit einem (nach Abzug der

vorangehenden Teilrechnungen noch offenen) Betrag von Fr. 130.75 zur

Bezahlung ein, was die Sozialbehörde R mit Beschluss vom 18. Oktober 2007

ablehnte.

Erwägungen

II.

Den dagegen von A am 28. November 2007 erhobenen

Rekurs wies der Bezirksrat S am 23. Januar 2008 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 21. Februar 2008 erneuerte A ihren

Antrag um Übernahme der Elektrizitätsnachrechnung. Der Bezirksrat S verzichtete

ausdrücklich, die Sozialbehörde R stillschweigend auf Vernehmlassung.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Gemäss § 15

Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) soll die wirtschaftliche

Hilfe das soziale Existenzminimum decken, das neben den üblichen Aufwendungen

für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen

berücksichtigt. Laut § 17 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober

1981.

(SHV) bemisst sich die wirtschaftliche Hilfe nach den Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete

Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Nach den SKOS-Richtlinien

umfasst die materielle Grundsicherung den so genannten Grundbedarf sowie die

Kosten des Wohnens und der medizinischen Grundversorgung (Kapitel A.6). Der

Grundbedarf deckt somit grundsätzlich alle Positionen ab, die nicht unter die

Wohn- und die Gesundheitskosten fallen; dazu gehören insbesondere auch die Kosten

des Energieverbrauchs (Elektrizität, Gas etc.), soweit sie nicht Bestandteil

der Wohnnebenkosten bilden (Kapitel B.2.1). Über die Leistungen für den

materiellen Grundbedarf hinaus können im Einzelfall so genannte

situationsbedingte Leistungen für Kosten zugesprochen werden, die ihre Ursache

in einer besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären Lage der

unterstützten Person haben (Kapitel C.I, insbesondere C.I.8). Von diesen

Rechtsgrundlagen sind zutreffend auch die Vorinstanzen bei der Beurteilung des

Gesuchs um Übernahme der Stromrechnung von Fr. 130.75 ausgegangen.

2.2

Die

Beschwerdeführerin machte im Rekurs geltend, die Sozialbehörde habe nicht berücksichtigt,

dass im Einzelfall begründete Abweichungen von den SKOS-Richtlinien möglich

seien. Zudem bedürften diese Richtlinien im Hinblick auf die steigenden Lebenshaltungskosten

der Anpassung. Gemäss ihren eigenen (nicht näher substanziierten) Recherchen

seien andere Gemeinden bei der Gewährung von Sozialhilfe flexibler. Dazu erwog

der Bezirksrat im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen: Ein stichhaltiger

Grund dafür, die streitbetroffene Rechnung abweichend von den SKOS-Richtlinien

zu übernehmen, werde mit diesen Ausführungen nicht geltend gemacht und sei auch

nicht ersichtlich. Dass die zugesprochene wirtschaftliche Hilfe bzw. die ihr

zugrunde gelegte Bedarfsermittlung nicht ausreiche, um das soziale

Existenzminimum der Rekurrentin zu decken, werde von dieser nicht konkret dargelegt

und glaubhaft gemacht.

Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden, weshalb vorab

auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (§ 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Was die Beschwerdeführerin

dagegen vorbringt, vermag sie nicht zu entkräften. Das gilt vorab für die

pauschal gehaltene Behauptung, mit dem berücksichtigten Grundbedarf von Fr. 960.-

könne sie verschiedene Kosten, die laut SKOS-Richtlinien darin eingeschlossen

seien, kaum oder gar nicht decken, insbesondere Ausgaben für öffentliche Verkehrsmittel

und für Kleider. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Wortlaut von § 15

Abs. 1 SHG beruft, wonach "individuelle Bedürfnisse angemessen"

zu berücksichtigen sind, verkennt sie, dass diese gesetzliche Vorgabe im Rahmen

der sie konkretisierenden SKOS-Richtlinien umzusetzen ist. Wohl können nach

diesen Richtlinien über den Grundbedarf hinaus auch so genannte

situationsbedingte Leistungen zugesprochen werden. Elektrizitätskosten der hier

streitigen Art sind jedoch nicht auf eine besondere Situation zurückzuführen,

welche ihre zusätzliche Vergütung als situationsbedingte Leistung rechtfertigen

würde. Jedenfalls hält sich die diesbezügliche Beurteilung der Vorinstanzen im

Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens, in welches das nach § 50 Abs. 2

VRG auf reine Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht nicht einzugreifen

hat. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es handle sich um eine

"EKZ-Nachrechnung", kann auch hieraus nicht auf eine besondere

Situation geschlossen werden. Richtig gesehen handelt es sich um den gemäss

Schlussrechnung noch offenen Betrag einer zurückliegenden Abrechnungsperiode.

Daraus dass sich die jährlichen Abrechnungsperioden des EKZ mit den in der

Regel ebenfalls jährlichen Beschlussfassungsperioden der Sozialhilfe zeitlich

nicht decken, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten;

entscheidend ist, dass auch die Sozialhilfe aufgrund periodisch ergehender

Beschlüsse erfolgt, so dass im Grundbedarf eingerechnete Positionen wie hier

die streitbetroffenen Stromkosten auch dann als abgegolten betrachtet werden

können, wenn sie nach Ablauf einer bestimmten Unterstützungsperiode anfallen.

Sodann wird auch der erneut sinngemäss erhobene Vorwurf der

rechtsungleichen Behandlung nicht näher substanziiert. Unbegründet ist

schliesslich die Rüge, der Bezirksrat sei "inhaltlich" nicht auf die

Rekursvorbringen eingegangen. Der Rekursentscheid setzt sich mit den Vorbringen

in der Rekursschrift hinreichend auseinander; er genügt den Anforderungen, die

nach dem verfassungsmässigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs an die Begründung

eines Rechtsmittelentscheids zu stellen sind.

3.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten

sind nach § 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG in der Regel

dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die unterliegende

Beschwerdeführerin ersucht allerdings um unentgeltliche Prozessführung. Die

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung setzt nach § 16 Abs. 1

voraus, dass die Gesuchstellerin mittellos ist und ihr Sachbegehren nicht als

offensichtlich aussichtslos erscheint. Die zweite Voraussetzung ist hier nicht

erfüllt, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen wäre.

Indessen sind hier die Gerichtskosten aus einem anderen Grund gleichwohl nicht

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, sondern auf die Gerichtskasse zu nehmen:

In Sozialhilfestreitigkeiten ist das bezirksrätliche Rekursverfahren kraft

ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung (§ 10 der Gebührenordnung für die

Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966, LS 682) kostenlos, während im verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren den angespannten finanziellen Verhältnissen von als

Prozesspartei unterliegenden Sozialhilfebezügern in der Regel wenigstens durch

Ansetzung einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen wird (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N. 10). Ausnahmsweise können

jedoch die Gerichtskosten, statt sie dem unterliegenden Sozialhilfebezüger

aufzuerlegen, aus Billigkeitsgründen auf die Gerichtskasse genommen werden

(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 23). Dies rechtfertigt sich im

vorliegenden Fall wegen des geringen Streitwerts, zu dem auch eine reduzierte

Gerichtsgebühr in einem Missverhältnis stehen würde. Demnach erweist sich das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Ergebnis als gegenstandslos. Die

Beschwerdeführerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass bei wiederholt

aussichtloser Prozessführung vor Verwaltungsgericht kein Anspruch auf

Kostenbefreiung bestehen würde.

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 360.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …