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Entscheid

VB.2008.00082

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00082

3. September 2008Deutsch10 min

(URT.2008.10900)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 15. Juni 2006 bewilligte der Gemeinderat Dachsen der C

AG die Erstellung einer Mobilfunk-Basisstation auf dem Gebäude R-Weg 01 in Dachsen

(Grundstück Kat.-Nr. 02).

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs der Kollektivgesellschaft A,

der C AG sowie vierzehn weiteren Rekurrenten hat die Baurekurskommission am 24.

Januar 2008 teilweise gutgeheissen. Sie verpflichtete die C AG in einer

Nebenbestimmung zur Baubewilligung, bei einer künftigen Überbauung der Parzelle

Kat.-Nr. 03 eine Abnahmemessung durchführen zu lassen. Die Nebenbestimmungen in

Disp.-Ziff. 2.1 der Baubewilligung wurden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens

wurden zu 16/30 den Rekurrenten, zu 10/30 dem Gemeinderat Dachsen sowie zu 4/30

der C AG auferlegt.

III.

Gegen diesen Entscheid erhoben die Kollektivgesellschaft A

sowie die B AG am 25. Februar 2008 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und

beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Überprüfung

der Kostenregelung im vorinstanzlichen Entscheid, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Die Vorinstanz schloss am 14. März 2008 auf Abweisung der

Beschwerde. Die private Beschwerdegegnerin beantragte am 22. April 2008, die

Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerinnen. Der

Gemeinderat Dachsen liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerdeführerinnen bringen im Zusammenhang mit dem

Qualitätssicherungssystem der privaten Beschwerdegegnerin vor, es hätten bis

anhin noch keine effizienten Stichprobenkontrollen stattgefunden. Als

Stichprobe könne nur ein unbemerkter Online-Zugriff auf die Steuerparameter

akzeptiert werden. Sie werfen der Vorinstanz eine Verletzung der Untersuchungspflicht

vor, weil diese weder beim kantonalen Umweltschutzamt noch bei den

Betriebszentralen der privaten Beschwerdegegnerin einen Augenschein

durchgeführt hatte, um sich von der Existenz und der Tauglichkeit des

Qualitätssicherungssystems zu überzeugen.

1.1

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erscheint ein

Qualitätssicherungssystem gemäss dem Rundschreiben des Bundesamtes für Umwelt

(BAFU) vom 16. Januar 2006 grundsätzlich als geeignetes Mittel zur Kontrolle

der variablen Parameter einer Mobilfunkanlage. Allerdings hielt das Bundesgericht

fest, das BAFU und die kantonalen Vollzugsbehörden hätten zu prüfen, ob die

Kontrollsysteme ihre Aufgabe effektiv erfüllen, ob sie zu verbessern oder zu

ergänzen sind oder ob zu baulichen Vorkehrungen zurückgekommen werden muss

(BGr, 30. April 2008,1C_316/2007, E. 7.1, www.bger.ch).

1.2

Inzwischen hat das BAFU einen Bericht der Arbeitsgruppe NIS des Cercl'Air

zur Evaluation der Qualitätssicherungssysteme für Mobilfunksendeanlagen vom 10.

April 2008 veröffentlicht (vgl. www.bafu.admin.ch/elektrosmog/01100/01108/03361/06349,

im Folgenden Bericht Cercl'Air). Laut diesem Bericht wurden im Sommer/Herbst

2007.

in 19 Kantonen insgesamt 386 Sendeanlagen, welche total 1'848

einzelne Antennen umfassten, kontrolliert. Diese Anlagen teilen sich auf die

vier Netzbetreiber Orange Communications SA, Swisscom (Schweiz) AG, Sunrise

Communications AG und Tele2 Telecommunication Services AG auf.

Die Kontrollen wurden in den Betriebszentralen der

Mobilfunkbetreiber durchgeführt. Weil fachkundige Personen der Mobilfunkbetreiber

anwesend sein mussten, wurden die Kontrollen angemeldet. Es wurde jedoch nicht

vorgängig bekannt gegeben, welche Anlagen überprüft werden sollten (Bericht

Cercl'Air, S. 20). Eine Manipulation der Einstellungen durch den

Netzbetreiber unmittelbar vor der Kontrolle kann laut Bericht jedoch ausgeschlossen

werden, denn die fernsteuerbaren Änderungen von Betriebsparametern würden zur

Gewährleistung der Netzstabilität nicht zu beliebigen Zeitpunkten ausgeführt,

sondern vielmehr tagsüber vorprogrammiert und während der (lastschwachen)

nächsten Nachtzeit auf das Netz geschaltet (Bericht Cercl'Air, S. 17).

Für die Auswertung mussten zehn der 386 Anlagen

ausgeschlossen werden, weil für sie nur ein Standortdatenblatt im alten Format

vom Oktober 1998 vorlag. Die Gesamtauswertung ergibt folgendes Ergebnis (vgl.

Bericht Cercl'Air, S. 19 ff.): Bei 251 Anlagen, was einem Anteil von 66,8

% entspricht, wurden keine Fehler gefunden. 96 Anlagen (25,5 %) wiesen harmlose

Fehler auf, das heisst, es konnten zwar Diskrepanzen in gewissen Daten festgestellt

werden, der bewilligungskonforme Betrieb der Anlage und die Einhaltung des Anlagegrenzwerts

waren jedoch nicht in Frage gestellt. 29 Anlagen (7,7 %) wurden nicht

bewilligungskonform betrieben oder sie hätten so betrieben werden können, ohne

dass die automatische Überprüfungsroutine des Qualitätssicherungssystems dies

bemerken würde; der Anlagegrenzwert war jedoch eingehalten. Bei keiner Anlage

wurde der Anlagegrenzwert überschritten.

Zusätzlich zur Überprüfung der Datenkonsistenz wurde für

je eine Anlage jedes Netzbetreibers auch das korrekte Funktionieren der

automatischen Fehlerdetektion und der Erzeugung des entsprechenden

Fehlerprotokolls kontrolliert. Im Bericht wird festgehalten, die eingesetzten

Überwachungsroutinen seien in der Lage gewesen, diese simulierte Verletzung des

bewilligungskonformen Betriebs innerhalb der vorgegebenen Frist von einem Tag

zu entdecken, nachvollziehbar aufzuzeichnen und deren Rückgängigmachung zu veranlassen.

Die durch diese Simulation provozierten Fehler seien auch im Fehlerprotokoll

des betreffenden Kantons dokumentiert. Ausserdem wurden die vier

Mobilfunkbetreiber aufgefordert, der Expertengruppe von den total 10'128

Anlagen die Fehlerprotokolle für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31.

Oktober 2007 einzureichen. In diesen zehn Monaten sei zu 134 Anlagen,

entsprechend 1,3 %, eine Fehlermeldung ausgegeben worden. Im Bericht wird davon

ausgegangen, dass nicht jeder Fehler zu einer Überschreitung des

Anlagegrenzwerts geführt habe. Wahrscheinlich sei ausserdem, dass nicht jeder

detektierte Fehler eine Verletzung des bewilligungskonformen Betriebs anzeigt

(Bericht Cercl'Air, S. 22 f.). Allerdings sei die Reaktionszeit der

Mobilfunkbetreiber auf die Fehlermeldungen noch nicht befriedigend: 21 % der

festgestellten Fehler seien nicht innerhalb der verlangten Frist behoben oder

geklärt worden (Bericht Cercl'Air, S. 24).

In der Gesamtbeurteilung gelangt die Arbeitsgruppe NIS zum

Ergebnis, dass die Anforderungen an Qualitätssicherungssysteme nach dem

Rundschreiben des BAFU vom 16. Januar 2006 im Wesentlichen bei allen

überprüften Qualitätssicherungssystemen erfüllt sind. Sie beurteilt die

Qualitätssicherungssysteme als taugliche und sehr umfassende Überwachungsinstrumente

für die vorsorgliche Emissionsbegrenzung nach Art. 11 Abs. 2 des

Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983. Zusammenfassend hält sie die von den

Mobilfunkbetreibern implementierten Qualitätssicherungssysteme als besser geeignet,

um den bewilligungskonformen Betrieb der Mobilfunkanlagen und die Einhaltung

der Grenzwerte zu gewährleisten, als eine reine Hardwarebegrenzung (Bericht

Cercl'Air, S. 26 f.). Allerdings seien auch merkliche Unterschiede

zwischen den Qualitätssicherungssystemen der verschiedenen Betreiber und

generelle Schwachpunkte identifiziert worden. Die entsprechenden Massnahmen zur

weiteren Verbesserung sollen bis Ende 2008 bzw. Ende 2009 umgesetzt werden

(Bericht Cercl'Air, S. 28 ff.).

1.3

Die im Bericht beschriebene Vorgehensweise bei den Stichprobenkontrollen

erweist sich als sachgerecht. Wie im Bericht dargelegt wurde, kann eine

Manipulation durch die Netzbetreiber kurz vor der Kontrolle ausgeschlossen

werden. Ausserdem erstellen die Qualitätssicherungssysteme bei jeder

festgestellten Überschreitung einer bewilligten Betriebsgrösse automatisch ein

Fehlerprotokoll. Diese Protokolle werden den NIS-Fachstellen der Kantone und

Städte alle zwei Monate zugestellt. Ein direkter Online-Zugriff zu den in den

Steuerzentralen festgelegten Parametern ist demnach kein zwingendes Erfordernis.

Die von den Fachbehörden durchgeführten

Stichprobenkontrollen haben ergeben, dass die bewilligte Sendeleistung nur bei

7,7 % der kontrollierten Anlagen überschritten wurde oder hätte überschritten

werden können, ohne dass das Qualitätssicherungssystem dies bemerkt hätte. Im

Bericht wird dies darauf zurückgeführt, dass falsche Bewilligungsdaten im Qualitätssicherungssystem

hinterlegt waren (Bericht Cercl'Air, S. 26). Dieser Mangel soll jedoch bis

Ende 2008 behoben werden. Insgesamt hat die Arbeitsgruppe NIS die notwendigen

Verbesserungen aufgezeigt, die bis Ende 2008 bzw. Ende 2009 umgesetzt werden

sollen. Diese Ergebnisse geben keinen Anlass, die Tauglichkeit des

Qualitätssicherungssystems grundsätzlich in Frage zu stellen. Dabei kann von

den Rechtsmittelinstanzen nicht verlangt werden, dass sie sich selber von der

Tauglichkeit des Qualitätssicherungssystems mittels eigener Untersuchungen

überzeugen müssen; sie dürfen sich auf die Berichte der Fachbehörden stützen.

Insgesamt erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerinnen

betreffend das Qualitätssicherungssystem der privaten Beschwerdegegnerin als

unbegründet.

2.

Die Bedenken der Beschwerdeführerinnen, dass für die

Messung von UMTS-Strahlung noch keine ausreichende Messtechnik vorhanden sei,

hat die Vorinstanz mit zutreffenden Erwägungen entkräftet (vorinstanzlicher

Entscheid, E. 11.2). Ihre Ausführungen entsprechen der Rechtsprechung des

Bundesgerichts. Das Bundesgericht hat auch den von den Beschwerdeführerinnen

kritisierten Bericht des Bundesamtes für Meteorologie und Akkreditierung

gewürdigt, der die Zuverlässigkeit der UMTS-Messmethode bestätigt. Es hat zudem

festgehalten, dass die Messunsicherheit nur relevant wird, wo Messungen vorgenommen

werden, während sie bei der Berechnung der Strahlungsprognose keine Rolle

spielt. Gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts könnte es sich rechtfertigen,

die Messunsicherheit bei der Messung der Immissionsgrenzwerte zu berücksichtigen,

weil hier keine Sicherheitsmarge für die Messunsicherheit besteht. Bei der

Kontrolle, ob die Anlagegrenzwerte an verschiedenen Orten mit empfindlicher

Nutzung eingehalten sind, muss es jedoch beim allgemeinen Grundsatz bleiben,

wonach der gemessene Wert massgeblich ist, und die Messunsicherheit weder

dazugerechnet noch abgezogen wird (vgl. zum Ganzen BGr, 30. Januar 2008,

URP 2008, S. 377).

3.

Die Beschwerdeführerinnen beanstanden die Höhe der

vorinstanzlichen Spruchgebühr sowie die Verlegung der Rekurskosten.

3.1

Bei der Gebührenfestsetzung verfügen die Behörden über einen weiten

Ermessensspielraum (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 13 N. 8 und N. 37). Die im angefochtenen

Entscheid festgelegte Spruchgebühr von Fr. 4'000.- liegt im unteren Drittel

des der Vorinstanz nach § 35 Abs. 1 der Verordnung über die

Organisation und den Geschäftsgang der Baurekurskommissionen vom 20. Juli

1977.

(OV BRK) zukommenden Spielraums von Fr. 100.- bis Fr. 12'000.-.

Auch wenn der zeitliche Aufwand ohne die Durchführung eines Augenscheins und

unter Verwendung von Standarderwägungen nicht überaus gross gewesen sein dürfte,

so ist nicht von der Hand zu weisen, dass die wirtschaftliche Bedeutung und

damit die finanzielle Tragweite, die gemäss § 35 Abs. 1 OV BRK

ebenfalls ein Bemessungskriterium für die Spruchgebühr darstellt, bei einer

Mobilfunkanlage nicht unerheblich ist. Von einem rechtsverletzenden Entscheid

kann jedenfalls nicht die Rede sein, weshalb er vom Verwaltungsgericht, dem nur

eine Rechtskontrolle zusteht (§ 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]), nicht korrigiert werden kann.

3.2

Die Vorinstanz stellte fest, dass die Antennenangaben auf dem Katasterplan

falsch sind. Sie hielt in ihren Erwägungen fest, die beanstandeten Mängel hätten

zwar keinen Einfluss auf die Grenzwertberechnungen. Der fehlerhafte und damit

missverständliche Katasterplan habe jedoch für die Rekurrenten zu einem nicht

unerheblichen Aufwand geführt (Entscheid der Vorinstanz, E. 10.3). Diesem

Umstand trug sie bei der Regelung von Kosten und Entschädigung Rechnung, indem

sie trotz vollständiger Abweisung des Rekurses den Rekurrenten insgesamt nur

16/30 der Verfahrenskosten auferlegte und die Parteientschädigung an die

private Beschwerdegegnerin leicht reduzierte (Entscheid der Vorinstanz, E. 16).

Damit hat sie das ihr zustehende Ermessen bei der Verlegung der Rekurskosten

nicht verletzt.

4.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang

des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (§ 70 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung

steht ihnen von vornherein nicht zu. Hingegen haben sie die private

Beschwerdegegnerin angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 lit. a

VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte und unter solidarischer

Haftung für das Ganze auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerinnen werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Beschwerdegegnerin

1.

eine Parteientschädigung von je Fr. 500.- (insgesamt Fr. 1'000.-) zu

entrichten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …