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Entscheid

VB.2008.00086

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00086

23. September 2009Deutsch16 min

(URT.2009.11722)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 5. Februar 2007 verweigerte die

Baukommission Kloten der A AG die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung

eines Doppelmehrfamilienhauses auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 02 an der C-Strasse

03, 04 und 05 in Kloten.

Zugleich wurde die Verfügung der Baudirektion des Kantons

Zürich vom 5. Januar 2007 eröffnet, mit welcher die Bewilligung für das

Bauvorhaben aus lärmschutzrechtlicher Sicht verweigert wurde.

Erwägungen

II.

Die A AG erhob gegen diese Entscheide Rekurs bei der

Baurekurskommission IV. Mit Entscheid vom 24. Januar 2008 vereinigte die

Baurekurskommission IV die beiden Verfahren, hiess den Rekurs gegen den

Beschluss der Baukommission der Stadt Kloten gut und wies denjenigen gegen die

Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich ab.

III.

Gegen diesen Rekursentscheid liess die A AG am 29. Februar

2008.

beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und in der Hauptsache

beantragen, der angefochtene Entscheid sei insoweit aufzuheben, als damit der Rekurs

gegen die Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 5. Januar 2007

abgewiesen wurde, und es sei die Baudirektion einzuladen, die nachgesuchte

lärmschutzrechtliche Bewilligung unter den gebotenen Auflagen zu erteilen.

Eventuell sei eine Ausnahmebewilligung zu erteilen. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht wurde die Sistierung des Verfahrens beantragt.

Mit Präsidialverfügung vom 3. März 2008 wurde das

Verfahren einstweilen bis 31. Dezember 2008 sistiert. Mit Präsidialverfügung

vom 24. Februar 2009 wurde die Sistierung auf Antrag der Beschwerdeführerin

aufgehoben und das Verfahren wieder aufgenommen.

Die Baurekurskommission IV und die Baudirektion

beantragten am 5. März bzw. am 27. März 2009 Abweisung der Beschwerde.

Mit von der Beschwerdeführerin beantragter Replik vom 8.

Juni 2009 und Duplik vom 25. Juni 2009 hielten die Parteien an ihren

Anträgen fest.

Die Mitbeteiligte liess sich nicht vernehmen.

Die Parteivorbringen und die vorinstanzlichen Erwägungen

werden, soweit rechtserheblich, in den folgenden Entscheidgründen

wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerdeführerin

beabsichtigt, auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 02 an der C-Strasse in Kloten

zwei zusammengebaute Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 32 Wohnungen, 47

unterirdischen sowie 8 oberirdischen Fahrzeugabstellplätzen zu erstellen. Die

Bauparzellen befinden sich gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung der Stadt

Kloten in der zweigeschossigen Wohnzone (Zone W2/50) und sind in Bezug auf die

Lärmbelastung der Empfindlichkeitsstufe II zugewiesen. Sie sind erschlossen,

aber noch unüberbaut, und liegen in mehrheitlich überbautem Gebiet. Das

Bauareal grenzt im Nordosten an die D-Strasse und im Westen an die C-Strasse

bzw. an den Kehrplatz, über welche es erschlossen wird. Es befindet sich im

Einflussbereich des Flughafens Zürich-Kloten.

2.

Streitig ist vorliegend die Frage, ob dem Bauvorhaben

lärmrechtliche Hindernisse entgegenstehen. Im Kanton Zürich ist für diesen

Entscheid die Baudirektion zuständig (Art. 31 Abs. 2 der

Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV]; § 7 in Verbindung

mit Ziff. 3.2 des Anhangs der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember

1997.

[BVV]). Demgemäss ist der angefochtene Entscheid – wie von der

Beschwerdeführerin beantragt – nur insoweit zu überprüfen, als damit die Verfügung

der Baudirektion vom 5. Januar 2007 gestützt wurde. Im Übrigen ist er in

Rechtskraft erwachsen.

3.

3.1

Sind die

Immissionsgrenzwerte der Lärmbelastung in einem Gebiet überschritten, so dürfen

neue Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen grundsätzlich nur bewilligt werden,

wenn es gelingt, die Lärmbelastung an den Fenstern dieser Räume mit geeigneten

Massnahmen (Anordnung der Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes

bzw. bauliche oder gestalterische Massnahmen) bis auf die Immissionsgrenzwerte

zu senken (Art. 22 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG],

Art. 31 Abs. 1 LSV). Können die Immissionsgrenzwerte durch Massnahmen der

genannten Art nicht eingehalten werden, darf eine Baubewilligung nur erteilt

werden, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht

und die kantonale Behörde der Ausnahme zustimmt (Art. 31 Abs. 2 LSV).

3.2

Die

Baugrundstücke liegen in einer Wohnzone, welcher die Empfindlichkeitsstufe II

gemäss Art. 43 LSV zugeordnet ist. Es gelten hier die folgenden

Immissionsgrenzwerte und Alarmwerte für den Lärm ziviler Flugplätze (Anhang 5

zur LSV, Ziff. 221 und 222):

Tageszeit

06–22

h

22–23

h

23–24

h

05–06

h

Immissionsgrenzwert

60.

dB(A)

55.

dB(A)

50.

dB(A)

50.

dB(A)

Alarmwert

65.

dB(A)

65.

dB(A)

60.

dB(A)

60.

dB(A)

Das Ausmass der Lärmbelastung wird bei Fluglärmimmissionen

grundsätzlich durch Berechnungen ermittelt (Art. 38 Abs. 2 LSV). Die

Baudirektion des Kantons Zürich hat in einem Kreisschreiben vom 28. Februar

2006.

(einsehbar unter www.kantonalplanung.zh.ch, Rubrik

"Flughafenregion") dargelegt, auf welche Grundlagen nach ihrem

Dafürhalten bei der Berechnung der Fluglärmimmissionen abzustellen sei, nämlich

einerseits auf den zu erwartenden Flugverkehr gemäss dem vom Bundesamt für

Zivilluftfahrt (BAZL) am 29. März 2005 genehmigten vorläufigen

Betriebsreglement (VBR 2005), anderseits auf die tatsächliche, "nominelle"

Belastung des Jahres 2000 (NOM 2000).

Die Baudirektion ging gestützt auf die beiden erwähnten

Berechnungsgrundlagen von folgender Fluglärmbelastung auf den Baugrundstücken

aus: 63 dB(A) am Tag (6–22 h) und 66 dB(A) in der ersten Nachtstunde

(22–23 Uhr). Demgemäss nahm sie eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte am

Tag um 3 dB(A) und in der ersten Nachtstunde um 11 dB(A) sowie des

Alarmwerts in der ersten Nachtstunde um 1 dB(A) an. Zum gleichen Ergebnis

gelangte die Vorinstanz allein gestützt auf die Berechnungsgrundlage VBR 2005,

auch wenn in ihrem Entscheid offenkundig versehentlich von einer Überschreitung

des Immissionsgrenzwerts in der ersten Nachtstunde von 6 dB(A) die Rede ist.

Sie präzisierte die Alarmwertüberschreitung um 1 dB(A) dahingehend, dass

diese in einem Teilbereich festzustellen sei, wohingegen für die Baudirektion

offenbar für das ganze Gebiet die jeweils höchste Grenzwertüberschreitung

ausschlaggebend ist.

Nachdem die Baudirektion und die Vorinstanz nach beiden

Ermittlungsgrundlagen zu den gleichen Grenzwertüberschreitungen auf den

Bauparzellen gelangt sind, ist die Aufschlüsselung gemäss den beiden

Ermittlungsgrundlagen vorliegend nicht von Bedeutung.

3.3

Die

Vorinstanz erwog, dass aufgrund der Überschreitung der Alarmwerte eine Baubewilligung

a priori nicht erteilt werden könne, da es sich vorliegend um ein

Gesamtprojekt handle. Die Frage einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 31 LSV

stelle sich demzufolge überhaupt nicht. Offen sei zwar die Frage, ob es möglich

sei, mit geeigneten Massnahmen nach Art. 31 Abs. 1 LSV die Einhaltung der

Immissionsgrenzwerte zu erreichen, sodass die Erteilung eines Dispenses im Sinn

von Art. 31 Abs. 2 LSV in Frage kommen könnte. Dass diese Möglichkeit

vorliegend bestehe, sei aus den Baugesuchsunterlagen nicht ersichtlich. Den

entsprechenden Nachweis zu erbringen, sei jedenfalls Sache der Bauherrschaft.

Die Baudirektion erwog in ihrer Verfügung vom 5. Januar

2007, angesichts der ermittelten Grenzwertüberschreitungen auf den

Baugrundstücken würden die Interessen des Lärmschutzes diejenigen der

Raumplanung überwiegen, weshalb keine (Ausnahme-)Bewilligung in Aussicht

gestellt werden könne.

3.4

Die

Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, weder aus Art. 31 LSV noch aus einer anderen

Norm des Lärmschutzrechts ergebe sich, dass eine Überschreitung des Alarmwerts

in jedem Fall zu einer Bauverweigerung führen müsse und damit ein faktisches

Bauverbot zur Folge habe. Vielmehr sei zwingend – wie das auch die Baudirektion

getan habe – eine Interessenabwägung vorzunehmen. Eine materielle

Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 31

Abs. 2 LSV möglich sei, könne auch deshalb nicht unterbleiben, weil der

Alarmwert einzig in einem Teilbereich der Bauparzellen in der ersten

Nachtstunde geringfügig um 1 dB(A) überschritten werde. Bei derartigen Verhältnissen

sei der von der Vorinstanz grundsätzlich ausgesprochene Verzicht auf die

Prüfung der Dispensfähigkeit des Bauvorhabens mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip

offensichtlich nicht vereinbar. Dies umso mehr, als die behauptete Überschreitung

der Alarmwerte nur auf einer hypothetischen, mit erheblichen Unschärfen

behafteten Grundlage (Betriebsvarianten) beruhe und die tatsächliche

Fluglärmbelastung im Bereich der Baugrundstücke nie individuell konkret

untersucht worden sei. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, beim

streitigen Projekt dürfte es ohne Weiteres möglich sein, wenigstens die geringfügige

Überschreitung des Alarmwerts durch Massnahmen im Sinn von Art. 31

Abs. 1 LSV zu beheben. Dann sei wiederum zu prüfen, ob ein Dispens gemäss

Art. 31 Abs. 2 LSV möglich sei.

4.

Wie bereits ausgeführt, werden Fluglärmimmissionen

grundsätzlich durch Berechnungen ermittelt (Art. 38 Abs. 2 LSV). Soweit die

Beschwerdeführerin rügt, das faktische Bauverbot stütze sich einzig auf

abstrakte Berechnungen und die tatsächliche Lärmbelastung auf den fraglichen

Baugrundstücken sei nie durch konkrete Messungen ermittelt worden, verkennt

sie, dass Fluglärmberechnungen in der Regel auf umfangreichen Messungen beruhen

und eine mathematische Ausformulierung gesammelter Erfahrung darstellen, die

vielfach mehr Vertrauen als Einzelmessungen verdienen (zum Ganzen Entscheid der

Rekurskommission UVEK vom 14. April 2003, Z-2001-148, URP 2003, S. 838 ff.,

E. 12.2, mit Hinweisen). Wie das Tiefbauamt in seinem Mitbericht zur Beschwerdeantwort

vom 23. März 2009 zutreffend ausführte, würden konkrete Einzelmessungen

auf den betroffenen Grundstücken nur den Ist-Zustand abbilden und müssten

anschliessend noch auf einen jahresdurchschnittlichen (Flug-)Verkehr und einen

Prognosehorizont hochgerechnet werden. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der

Bau von Wohnungen und anderen lärmempfindlichen Räumen eine langfristige

Investition ist, die nicht von kurzfristigen Schwankungen der Lärmbelastung abhängig

gemacht werden darf. Bei der Ermittlung der Lärmbelastung ist vielmehr auf die

mit dem VBR 2005 zugelassene Nutzung abzustellen (VGr, 17. Juni

2009, VB.2008.00053, E. 5.3, www.vgrzh.ch).

Das Gesagte schliesst nicht aus, dass die berechneten

Werte durch Messungen ergänzt bzw. überprüft werden, wie dies offenbar bei den

Landesflughäfen der Fall ist. Die von der Unique (Flughafen Zürich AG) im

Internet publizierten Lärmmessungen der Jahre 1999–2007 (Unique, "Lärm

gestern und heute", www.unique.ch) zeigen, dass an den meisten Messstellen

– so auch an der Messstelle Kloten – eine leichte Reduktion der Belastung bis

zum Jahr 2005 zu verzeichnen ist, diese sich jedoch seither nicht fortsetzt.

Demnach rechtfertigt es sich weiterhin, auf die Werte gemäss VBR 2005, welche

auch der hier streitigen Bewilligungsverweigerung zugrunde liegen, abzustellen

(vgl. VGr, 17. Juni 2009, VB.2008.00053, E. 5.3, www.vgrzh.ch).

5.

5.1

Beim

streitigen Bauvorhaben werden die Immissionsgrenzwerte am Tag um 3 dB(A)

und in der ersten Nachtstunde um 11 dB(A) überschritten. Der Alarmwert ist in

der ersten Nachtstunde im überwiegenden Teil der Bauparzellen um 1 dB(A)

überschritten.

Massnahmen im Sinn von Art. 22 Abs. 2 USG bzw.

Art. 31 Abs. 1 LSV müssen gewährleisten, dass die Immissionsgrenzwerte an

den offenen Fenstern der lärmempfindlichen Räume nicht überschritten werden

(Art. 39 Abs. 1 LSV; BGr, 13. Januar 2009,1C_196/2008, E. 2.4,

www.bger.ch; BGE 117 Ib 125 E. 3a). Es ist Sache des Bauwilligen,

entsprechende Vorschläge für die Ausgestaltung seines Projekts zu machen und

das Baugesuch dahingehend zu konkretisieren (VGr, 17. Juni 2009, VB.2008.00053,

E. 5.4.3, www.vgrzh.ch). Keine ausreichende Massnahme für die Einhaltung

der Grenzwerte ist die Schalldämmung der Aussenhülle eines Gebäudes durch

Schallschutzfenster und ähnliche Vorkehrungen, weil damit lediglich der Lärm

nur im Innern bei geschlossenen Fenstern reduziert wird. Deshalb ist auch die

künstliche Belüftung von Wohnbauten, auf die sich die Beschwerdeführerin

vorliegend einzig beruft, keine gangbare Lösung für die Erstellung von Wohnbauten

in Gebieten mit übermässiger Lärmbelastung (zum Ganzen Robert Wolf in:

Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich Mai 2000, Art. 22 N. 31 und 40).

Die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte mit Massnahmen im Sinn von Art. 22

Abs. 2 USG bzw. Art. 31 Abs. 1 LSV erscheint aufgrund der

Charakteristik des Fluglärms und der sehr erheblichen Lärmbelastung beim hier

zu beurteilenden Bauvorhaben ohnehin als kaum realisierbar.

Demnach ist vorliegend davon auszugehen, dass die

Immissionsgrenzwerte nicht durch Massnahmen im Sinn von Art. 31 Abs. 1 LSV

eingehalten werden können. Das Bauvorhaben kann somit aus lärmschutzrechtlicher

Sicht nur bewilligt werden, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein

überwiegendes Interesse im Sinn von Art. 31 Abs. 2 LSV besteht.

5.2

Der

Entscheid über die Zustimmung nach Art. 31 Abs. 2 LSV verlangt eine Interessenabwägung

(BGr, 13. Januar 2009,1C_196/2008, E. 2.5, www.bger.ch, mit Hinweisen, auch

zum Folgenden). Dabei kann das Interesse an der Erstellung des Gebäudes ein

öffentliches oder privates sein; das Interesse des Eigentümers, seine Parzelle

zonengemäss zu nutzen, genügt jedoch nicht, da sonst die Bewilligung in allen

Fällen erteilt werden müsste. Auf der andern Seite steht das Interesse der künftigen

Bewohner und Benützer des Gebäudes am Schutz gegen übermässigen Aussenlärm. Zu

berücksichtigen sind bei der Interessenabwägung unter anderem die Nutzweise der

betroffenen Bauzone und das Ausmass der Überschreitung der

Immissionsgrenzwerte. Insbesondere sind die Alarmwerte einzuhalten (vgl. auch

BGr, 26. August 1998,1A.59/1998, URP 1999, S. 419 ff., E. 3b).

Daneben können zugunsten der Baubewilligung raumplanerische Überlegungen in

Betracht fallen, insbesondere dann, wenn das betreffende Gebiet eine Baulücke

in einem bereits überbauten Gebiet darstellt. Zu berücksichtigen ist ferner die

Möglichkeit, dem Gebiet allenfalls eine höhere Empfindlichkeitsstufe im Sinn

von Art. 43 Abs. 2 LSV zuzuordnen.

In der Lehre und der Verwaltungspraxis besteht heute,

soweit ersichtlich, Einigkeit darüber, dass das Interesse am Lärmschutz dort

überwiegt, wo der Alarmwert überschritten ist. Dieses entspricht auch der

heutigen Praxis der Baudirektion (vgl. Kreisschreiben der Baudirektion des

Kantons Zürich vom 28. Februar 2006, S. 2).

5.3

Ob ein

überwiegendes Interesse an der Ausführung des Bauvorhabens auf den fraglichen

Bauparzellen eine Ausnahme im Sinn von Art. 31 Abs. 2 LSV rechtfertigt, ist

eine Rechtsfrage, welche das Verwaltungsgericht grundsätzlich überprüfen kann

(§ 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Der

kantonalen Behörde steht beim Entscheid über die Zustimmung zu einer Ausnahme

indes ein erheblicher Ermessensspielraum zur Verfügung, den die Rechtsmittelinstanzen

zu respektieren haben (BGr, 13. Januar 2009,1C_196/2008, E. 2.6,

www.bger.ch; vgl. auch BGr, 26. August 1998,1A.59/1998, URP 1999,

S. 419 ff., E. 3b).

5.4

Wie

bereits ausgeführt, ist vorliegend der Immissionsgrenzwert am Tag um 3 dB(A)

und in der ersten Nachtstunde der Immissionsgrenzwert um 11 dB(A) sowie der Alarmwert

im überwiegenden Teil der Bauparzellen um 1 dB(A) überschritten. Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung kann bei Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte – je nach

Tages- bzw. Nachtstunde – von 6 dB(A) (BGr, 9. September 2003,1A.108/2003,

URP 2003, S. 832 ff., insbes. E. 2.3) bzw. von 5–8 dB(A) und des

Erreichens des Alarmwerts auf einem kleinen Teil des Baugrundstücks (BGr,

13.

Januar 2009,1C_196/2008, E. 2.6, www.bger.ch) nicht mehr von

unbedeutenden Grenzwertüberschreitungen die Rede sein. Umso mehr sind auch die

vorliegenden Überschreitungen als erheblich zu qualifizieren. Zum einen ist zu

berücksichtigen, dass der Alarmwert über dem Immissionsgrenzwert liegt

(Art. 19 USG), und zwar vorliegend in der massgeblichen ersten Nachtstunde

um 10 dB(A). Auch wenn der Alarmwert nur um 1 dB(A) überschritten

ist, liegt nach wie vor eine erhebliche Überschreitung der Immissionsgrenzwerte

vor. Zum anderen ist die erste Nachtstunde für das Ruhebedürfnis der Bewohner

von besonderer Bedeutung. Das Interesse am Schutz der künftigen Bewohner vor

übermässigem Lärm ist demnach erheblich. Entsprechend rechtfertigt es sich ohne

Weiteres, bei einer Überschreitung des Alarmwerts, insbesondere wenn dies in

der ersten Nachtstunde der Fall ist, das überwiegende Interesse an einer

projektierten Wohnüberbauung zu verneinen, selbst wenn raumplanungsrechtliche

Kriterien, wie das Schliessen einer Baulücke, für eine Ausnahme sprächen.

Demnach kann die hier ebenfalls strittige Frage, ob es sich bei den

Baugrundstücken um eine Baulücke handelt, offengelassen werden.

Eine Aufstufung in die Empfindlichkeitsstufe III brächte hier

keinen Vorteil, würde für die hier massgebliche erste Nachtstunde doch derselbe

Immissionsgrenz- und Alarmwert wie in der Empfindlichkeitsstufe II gelten (Anhang

5.

zur LSV, Ziff. 222).

Nach dem Gesagten überwiegt vorliegend das Interesse am

Schutz der Bewohner vor übermässigem Lärm und hat die Baudirektion die

Zustimmung nach Art. 31 Abs. 2 LSV zu Recht verweigert.

6.

Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Baudirektion

habe in vergleichbaren Fällen, in denen ebenfalls die Alarmwerte überschritten

waren, schon wiederholt Bewilligungen nach Art. 31 Abs. 2 LSV

erteilt. Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass es eine entsprechende Praxis

gebe, wonach bei knapper Überschreitung des Alarmwerts lärmschutzrechtliche

Ausnahmebewilligungen erteilt würden.

Der von der Beschwerdeführerin vorab angeführte Fall ist

mit dem vorliegenden insofern nicht vergleichbar, als es dort um eine

Überschreitung der Immissionsgrenzwerte während des Tages um ca. 5,5 dB(A) ging

und eine Zuordnung des Baugrundstücks in eine höhere Empfindlichkeitsstufe

einen Vorteil gebracht hätte (BRK I, 19. August 2005, BEZ 2005 Nr. 44).

Inwieweit die weiteren von der Beschwerdeführerin angeführten Fälle – eine

Wohnüberbauung in E bzw. die Wohnüberbauung an der F-Strasse in Kloten – mit

dem vorliegenden vergleichbar sind, wird nicht substanziiert dargelegt. Es ist

nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, entsprechende Abklärungen zu treffen und

jeder für die Beschwerdeführerin allenfalls günstigen Tatsache nachzugehen. Die

Beschwerdegegnerin führt jedenfalls aus, dass bei der Wohnüberbauung an der F-Strasse

keine Überschreitung des Alarmwerts vorliege und dass es auch sonst im Kanton

Zürich keinen vergleichbaren Fall gebe, bei welchem trotz Überschreitung des

Alarmwerts in der ersten Nachtstunde entgegen dem Interesse des Lärmschutzes entschieden

worden sei; bei Überschreitung des Alarmwerts würden für Neubauten keine

Ausnahmebewilligungen gewährt. Diese Praxis ist im Licht der angeführten

Rechtsprechung und Lehrmeinungen (oben Erw. 5.2) nicht zu beanstanden.

Selbst wenn die Baudirektion – wie die Beschwerdeführerin

gelten macht – mit Bezug auf die Gewährung von Ausnahmebewilligungen bei

Überschreitung des Alarmwerts eine Praxisänderung vorgenommen hätte, wäre ihr

das nicht verwehrt, sofern sie die neue Praxis konsequent anwendet (vgl. VGr,

17.

Juni 2009, VB.2008.00053, E. 5.5.8, www.vgrzh.ch).

Demnach erweist sich auch die Rüge der ungerechtfertigen

Ungleichbehandlung, soweit hinreichend substanziiert, als unbegründet.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig

(§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG) und steht ihr kein

Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Es gibt bei

diesem Verfahrensausgang auch keinen Anlass, die Kosten- und Entschädigungsfolge

des Rekursverfahrens zu ändern.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 270.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'270.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…