VB.2008.00086
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00086
23. September 2009Deutsch16 min
(URT.2009.11722)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00086
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.09.2009
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Verweigerung der lärmschutzrechtlichen Bewilligung
Keine Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV bei Überschreitung des Alarmwerts auf Baugründstücken in fluglärmvorbelastetem Gebiet.
Bei der Ermittlung der Fluglärmimmissionen ist grundsätzlich auf Berechnungen, die einen längeren Prognosehorizont im Auge haben, abzustellen und nicht auf konkrete Einzelmessungen, welche vorab kurzfristige Schwankungen der Lärmbelastung je nach aktuellem - und nicht dem massgeblichen zugelassenen - Flugbetrieb wiedergeben (E. 4).
Der Alarmwert wird im überwiegenden Teil der Baugründstücke in der ersten Nachtstunde um 1 dB überschritten. Es ist von einer erheblichen Überschreitung der Belastungsgrenzwerte auszugehen. Die Praxis, nach welcher bei der Überschreitung des Alarmwerts das Interesse am Lärmschutz private oder öffentliche Interessen an der Errichtung des Gebäudes überwiegt, ist nicht zu beanstanden (E. 5).
Abweisung.
Stichworte:
ALARMWERT
AUSNAHMEBEWILLIGUNG
FLUGHAFENPERIMETER
FLUGLÄRM
IMMISSIONSGRENZWERT
IMMISSIONSSCHUTZ
INTERESSENABWÄGUNG
LÄRMBELASTUNG
LÄRMBEURTEILUNG
LÄRMIMMISSION
LÄRMMESSUNG
LÄRMSCHUTZ
LÄRMSCHUTZMASSNAHME
ÜBERSCHREITUNG
WOHNBAUTE
Rechtsnormen:
Art. 31 Abs. 1 LSV
Art. 31 Abs. II LSV
Art. 38 Abs. II LSV
Art. 39 Abs. I LSV
Art. 22 Abs. I USG
Art. 22 Abs. II USG
Publikationen:
BEZ 2009 Nr. 56 S. 13
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2008.00086
Entscheid
der 1. Kammer
vom 23. September 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär
Stephan Hördegen.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Baukommission der Stadt Kloten,
Mitbeteiligte,
betreffend Verweigerung
der lärmschutzrechtlichen Bewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 5. Februar 2007 verweigerte die
Baukommission Kloten der A AG die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung
eines Doppelmehrfamilienhauses auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 02 an der C-Strasse
03, 04 und 05 in Kloten.
Zugleich wurde die Verfügung der Baudirektion des Kantons
Zürich vom 5. Januar 2007 eröffnet, mit welcher die Bewilligung für das
Bauvorhaben aus lärmschutzrechtlicher Sicht verweigert wurde.
Erwägungen
II.
Die A AG erhob gegen diese Entscheide Rekurs bei der
Baurekurskommission IV. Mit Entscheid vom 24. Januar 2008 vereinigte die
Baurekurskommission IV die beiden Verfahren, hiess den Rekurs gegen den
Beschluss der Baukommission der Stadt Kloten gut und wies denjenigen gegen die
Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich ab.
III.
Gegen diesen Rekursentscheid liess die A AG am 29. Februar
2008.
beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und in der Hauptsache
beantragen, der angefochtene Entscheid sei insoweit aufzuheben, als damit der Rekurs
gegen die Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 5. Januar 2007
abgewiesen wurde, und es sei die Baudirektion einzuladen, die nachgesuchte
lärmschutzrechtliche Bewilligung unter den gebotenen Auflagen zu erteilen.
Eventuell sei eine Ausnahmebewilligung zu erteilen. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wurde die Sistierung des Verfahrens beantragt.
Mit Präsidialverfügung vom 3. März 2008 wurde das
Verfahren einstweilen bis 31. Dezember 2008 sistiert. Mit Präsidialverfügung
vom 24. Februar 2009 wurde die Sistierung auf Antrag der Beschwerdeführerin
aufgehoben und das Verfahren wieder aufgenommen.
Die Baurekurskommission IV und die Baudirektion
beantragten am 5. März bzw. am 27. März 2009 Abweisung der Beschwerde.
Mit von der Beschwerdeführerin beantragter Replik vom 8.
Juni 2009 und Duplik vom 25. Juni 2009 hielten die Parteien an ihren
Anträgen fest.
Die Mitbeteiligte liess sich nicht vernehmen.
Die Parteivorbringen und die vorinstanzlichen Erwägungen
werden, soweit rechtserheblich, in den folgenden Entscheidgründen
wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführerin
beabsichtigt, auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 02 an der C-Strasse in Kloten
zwei zusammengebaute Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 32 Wohnungen, 47
unterirdischen sowie 8 oberirdischen Fahrzeugabstellplätzen zu erstellen. Die
Bauparzellen befinden sich gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung der Stadt
Kloten in der zweigeschossigen Wohnzone (Zone W2/50) und sind in Bezug auf die
Lärmbelastung der Empfindlichkeitsstufe II zugewiesen. Sie sind erschlossen,
aber noch unüberbaut, und liegen in mehrheitlich überbautem Gebiet. Das
Bauareal grenzt im Nordosten an die D-Strasse und im Westen an die C-Strasse
bzw. an den Kehrplatz, über welche es erschlossen wird. Es befindet sich im
Einflussbereich des Flughafens Zürich-Kloten.
2.
Streitig ist vorliegend die Frage, ob dem Bauvorhaben
lärmrechtliche Hindernisse entgegenstehen. Im Kanton Zürich ist für diesen
Entscheid die Baudirektion zuständig (Art. 31 Abs. 2 der
Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV]; § 7 in Verbindung
mit Ziff. 3.2 des Anhangs der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember
1997.
[BVV]). Demgemäss ist der angefochtene Entscheid – wie von der
Beschwerdeführerin beantragt – nur insoweit zu überprüfen, als damit die Verfügung
der Baudirektion vom 5. Januar 2007 gestützt wurde. Im Übrigen ist er in
Rechtskraft erwachsen.
3.
3.1
Sind die
Immissionsgrenzwerte der Lärmbelastung in einem Gebiet überschritten, so dürfen
neue Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen grundsätzlich nur bewilligt werden,
wenn es gelingt, die Lärmbelastung an den Fenstern dieser Räume mit geeigneten
Massnahmen (Anordnung der Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes
bzw. bauliche oder gestalterische Massnahmen) bis auf die Immissionsgrenzwerte
zu senken (Art. 22 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG],
Art. 31 Abs. 1 LSV). Können die Immissionsgrenzwerte durch Massnahmen der
genannten Art nicht eingehalten werden, darf eine Baubewilligung nur erteilt
werden, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht
und die kantonale Behörde der Ausnahme zustimmt (Art. 31 Abs. 2 LSV).
3.2
Die
Baugrundstücke liegen in einer Wohnzone, welcher die Empfindlichkeitsstufe II
gemäss Art. 43 LSV zugeordnet ist. Es gelten hier die folgenden
Immissionsgrenzwerte und Alarmwerte für den Lärm ziviler Flugplätze (Anhang 5
zur LSV, Ziff. 221 und 222):
Tageszeit
06–22
h
22–23
h
23–24
h
05–06
h
Immissionsgrenzwert
60.
dB(A)
55.
dB(A)
50.
dB(A)
50.
dB(A)
Alarmwert
65.
dB(A)
65.
dB(A)
60.
dB(A)
60.
dB(A)
Das Ausmass der Lärmbelastung wird bei Fluglärmimmissionen
grundsätzlich durch Berechnungen ermittelt (Art. 38 Abs. 2 LSV). Die
Baudirektion des Kantons Zürich hat in einem Kreisschreiben vom 28. Februar
2006.
(einsehbar unter www.kantonalplanung.zh.ch, Rubrik
"Flughafenregion") dargelegt, auf welche Grundlagen nach ihrem
Dafürhalten bei der Berechnung der Fluglärmimmissionen abzustellen sei, nämlich
einerseits auf den zu erwartenden Flugverkehr gemäss dem vom Bundesamt für
Zivilluftfahrt (BAZL) am 29. März 2005 genehmigten vorläufigen
Betriebsreglement (VBR 2005), anderseits auf die tatsächliche, "nominelle"
Belastung des Jahres 2000 (NOM 2000).
Die Baudirektion ging gestützt auf die beiden erwähnten
Berechnungsgrundlagen von folgender Fluglärmbelastung auf den Baugrundstücken
aus: 63 dB(A) am Tag (6–22 h) und 66 dB(A) in der ersten Nachtstunde
(22–23 Uhr). Demgemäss nahm sie eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte am
Tag um 3 dB(A) und in der ersten Nachtstunde um 11 dB(A) sowie des
Alarmwerts in der ersten Nachtstunde um 1 dB(A) an. Zum gleichen Ergebnis
gelangte die Vorinstanz allein gestützt auf die Berechnungsgrundlage VBR 2005,
auch wenn in ihrem Entscheid offenkundig versehentlich von einer Überschreitung
des Immissionsgrenzwerts in der ersten Nachtstunde von 6 dB(A) die Rede ist.
Sie präzisierte die Alarmwertüberschreitung um 1 dB(A) dahingehend, dass
diese in einem Teilbereich festzustellen sei, wohingegen für die Baudirektion
offenbar für das ganze Gebiet die jeweils höchste Grenzwertüberschreitung
ausschlaggebend ist.
Nachdem die Baudirektion und die Vorinstanz nach beiden
Ermittlungsgrundlagen zu den gleichen Grenzwertüberschreitungen auf den
Bauparzellen gelangt sind, ist die Aufschlüsselung gemäss den beiden
Ermittlungsgrundlagen vorliegend nicht von Bedeutung.
3.3
Die
Vorinstanz erwog, dass aufgrund der Überschreitung der Alarmwerte eine Baubewilligung
a priori nicht erteilt werden könne, da es sich vorliegend um ein
Gesamtprojekt handle. Die Frage einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 31 LSV
stelle sich demzufolge überhaupt nicht. Offen sei zwar die Frage, ob es möglich
sei, mit geeigneten Massnahmen nach Art. 31 Abs. 1 LSV die Einhaltung der
Immissionsgrenzwerte zu erreichen, sodass die Erteilung eines Dispenses im Sinn
von Art. 31 Abs. 2 LSV in Frage kommen könnte. Dass diese Möglichkeit
vorliegend bestehe, sei aus den Baugesuchsunterlagen nicht ersichtlich. Den
entsprechenden Nachweis zu erbringen, sei jedenfalls Sache der Bauherrschaft.
Die Baudirektion erwog in ihrer Verfügung vom 5. Januar
2007, angesichts der ermittelten Grenzwertüberschreitungen auf den
Baugrundstücken würden die Interessen des Lärmschutzes diejenigen der
Raumplanung überwiegen, weshalb keine (Ausnahme-)Bewilligung in Aussicht
gestellt werden könne.
3.4
Die
Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, weder aus Art. 31 LSV noch aus einer anderen
Norm des Lärmschutzrechts ergebe sich, dass eine Überschreitung des Alarmwerts
in jedem Fall zu einer Bauverweigerung führen müsse und damit ein faktisches
Bauverbot zur Folge habe. Vielmehr sei zwingend – wie das auch die Baudirektion
getan habe – eine Interessenabwägung vorzunehmen. Eine materielle
Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 31
Abs. 2 LSV möglich sei, könne auch deshalb nicht unterbleiben, weil der
Alarmwert einzig in einem Teilbereich der Bauparzellen in der ersten
Nachtstunde geringfügig um 1 dB(A) überschritten werde. Bei derartigen Verhältnissen
sei der von der Vorinstanz grundsätzlich ausgesprochene Verzicht auf die
Prüfung der Dispensfähigkeit des Bauvorhabens mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip
offensichtlich nicht vereinbar. Dies umso mehr, als die behauptete Überschreitung
der Alarmwerte nur auf einer hypothetischen, mit erheblichen Unschärfen
behafteten Grundlage (Betriebsvarianten) beruhe und die tatsächliche
Fluglärmbelastung im Bereich der Baugrundstücke nie individuell konkret
untersucht worden sei. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, beim
streitigen Projekt dürfte es ohne Weiteres möglich sein, wenigstens die geringfügige
Überschreitung des Alarmwerts durch Massnahmen im Sinn von Art. 31
Abs. 1 LSV zu beheben. Dann sei wiederum zu prüfen, ob ein Dispens gemäss
Art. 31 Abs. 2 LSV möglich sei.
4.
Wie bereits ausgeführt, werden Fluglärmimmissionen
grundsätzlich durch Berechnungen ermittelt (Art. 38 Abs. 2 LSV). Soweit die
Beschwerdeführerin rügt, das faktische Bauverbot stütze sich einzig auf
abstrakte Berechnungen und die tatsächliche Lärmbelastung auf den fraglichen
Baugrundstücken sei nie durch konkrete Messungen ermittelt worden, verkennt
sie, dass Fluglärmberechnungen in der Regel auf umfangreichen Messungen beruhen
und eine mathematische Ausformulierung gesammelter Erfahrung darstellen, die
vielfach mehr Vertrauen als Einzelmessungen verdienen (zum Ganzen Entscheid der
Rekurskommission UVEK vom 14. April 2003, Z-2001-148, URP 2003, S. 838 ff.,
E. 12.2, mit Hinweisen). Wie das Tiefbauamt in seinem Mitbericht zur Beschwerdeantwort
vom 23. März 2009 zutreffend ausführte, würden konkrete Einzelmessungen
auf den betroffenen Grundstücken nur den Ist-Zustand abbilden und müssten
anschliessend noch auf einen jahresdurchschnittlichen (Flug-)Verkehr und einen
Prognosehorizont hochgerechnet werden. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der
Bau von Wohnungen und anderen lärmempfindlichen Räumen eine langfristige
Investition ist, die nicht von kurzfristigen Schwankungen der Lärmbelastung abhängig
gemacht werden darf. Bei der Ermittlung der Lärmbelastung ist vielmehr auf die
mit dem VBR 2005 zugelassene Nutzung abzustellen (VGr, 17. Juni
2009, VB.2008.00053, E. 5.3, www.vgrzh.ch).
Das Gesagte schliesst nicht aus, dass die berechneten
Werte durch Messungen ergänzt bzw. überprüft werden, wie dies offenbar bei den
Landesflughäfen der Fall ist. Die von der Unique (Flughafen Zürich AG) im
Internet publizierten Lärmmessungen der Jahre 1999–2007 (Unique, "Lärm
gestern und heute", www.unique.ch) zeigen, dass an den meisten Messstellen
– so auch an der Messstelle Kloten – eine leichte Reduktion der Belastung bis
zum Jahr 2005 zu verzeichnen ist, diese sich jedoch seither nicht fortsetzt.
Demnach rechtfertigt es sich weiterhin, auf die Werte gemäss VBR 2005, welche
auch der hier streitigen Bewilligungsverweigerung zugrunde liegen, abzustellen
(vgl. VGr, 17. Juni 2009, VB.2008.00053, E. 5.3, www.vgrzh.ch).
5.
5.1
Beim
streitigen Bauvorhaben werden die Immissionsgrenzwerte am Tag um 3 dB(A)
und in der ersten Nachtstunde um 11 dB(A) überschritten. Der Alarmwert ist in
der ersten Nachtstunde im überwiegenden Teil der Bauparzellen um 1 dB(A)
überschritten.
Massnahmen im Sinn von Art. 22 Abs. 2 USG bzw.
Art. 31 Abs. 1 LSV müssen gewährleisten, dass die Immissionsgrenzwerte an
den offenen Fenstern der lärmempfindlichen Räume nicht überschritten werden
(Art. 39 Abs. 1 LSV; BGr, 13. Januar 2009,1C_196/2008, E. 2.4,
www.bger.ch; BGE 117 Ib 125 E. 3a). Es ist Sache des Bauwilligen,
entsprechende Vorschläge für die Ausgestaltung seines Projekts zu machen und
das Baugesuch dahingehend zu konkretisieren (VGr, 17. Juni 2009, VB.2008.00053,
E. 5.4.3, www.vgrzh.ch). Keine ausreichende Massnahme für die Einhaltung
der Grenzwerte ist die Schalldämmung der Aussenhülle eines Gebäudes durch
Schallschutzfenster und ähnliche Vorkehrungen, weil damit lediglich der Lärm
nur im Innern bei geschlossenen Fenstern reduziert wird. Deshalb ist auch die
künstliche Belüftung von Wohnbauten, auf die sich die Beschwerdeführerin
vorliegend einzig beruft, keine gangbare Lösung für die Erstellung von Wohnbauten
in Gebieten mit übermässiger Lärmbelastung (zum Ganzen Robert Wolf in:
Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich Mai 2000, Art. 22 N. 31 und 40).
Die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte mit Massnahmen im Sinn von Art. 22
Abs. 2 USG bzw. Art. 31 Abs. 1 LSV erscheint aufgrund der
Charakteristik des Fluglärms und der sehr erheblichen Lärmbelastung beim hier
zu beurteilenden Bauvorhaben ohnehin als kaum realisierbar.
Demnach ist vorliegend davon auszugehen, dass die
Immissionsgrenzwerte nicht durch Massnahmen im Sinn von Art. 31 Abs. 1 LSV
eingehalten werden können. Das Bauvorhaben kann somit aus lärmschutzrechtlicher
Sicht nur bewilligt werden, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein
überwiegendes Interesse im Sinn von Art. 31 Abs. 2 LSV besteht.
5.2
Der
Entscheid über die Zustimmung nach Art. 31 Abs. 2 LSV verlangt eine Interessenabwägung
(BGr, 13. Januar 2009,1C_196/2008, E. 2.5, www.bger.ch, mit Hinweisen, auch
zum Folgenden). Dabei kann das Interesse an der Erstellung des Gebäudes ein
öffentliches oder privates sein; das Interesse des Eigentümers, seine Parzelle
zonengemäss zu nutzen, genügt jedoch nicht, da sonst die Bewilligung in allen
Fällen erteilt werden müsste. Auf der andern Seite steht das Interesse der künftigen
Bewohner und Benützer des Gebäudes am Schutz gegen übermässigen Aussenlärm. Zu
berücksichtigen sind bei der Interessenabwägung unter anderem die Nutzweise der
betroffenen Bauzone und das Ausmass der Überschreitung der
Immissionsgrenzwerte. Insbesondere sind die Alarmwerte einzuhalten (vgl. auch
BGr, 26. August 1998,1A.59/1998, URP 1999, S. 419 ff., E. 3b).
Daneben können zugunsten der Baubewilligung raumplanerische Überlegungen in
Betracht fallen, insbesondere dann, wenn das betreffende Gebiet eine Baulücke
in einem bereits überbauten Gebiet darstellt. Zu berücksichtigen ist ferner die
Möglichkeit, dem Gebiet allenfalls eine höhere Empfindlichkeitsstufe im Sinn
von Art. 43 Abs. 2 LSV zuzuordnen.
In der Lehre und der Verwaltungspraxis besteht heute,
soweit ersichtlich, Einigkeit darüber, dass das Interesse am Lärmschutz dort
überwiegt, wo der Alarmwert überschritten ist. Dieses entspricht auch der
heutigen Praxis der Baudirektion (vgl. Kreisschreiben der Baudirektion des
Kantons Zürich vom 28. Februar 2006, S. 2).
5.3
Ob ein
überwiegendes Interesse an der Ausführung des Bauvorhabens auf den fraglichen
Bauparzellen eine Ausnahme im Sinn von Art. 31 Abs. 2 LSV rechtfertigt, ist
eine Rechtsfrage, welche das Verwaltungsgericht grundsätzlich überprüfen kann
(§ 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Der
kantonalen Behörde steht beim Entscheid über die Zustimmung zu einer Ausnahme
indes ein erheblicher Ermessensspielraum zur Verfügung, den die Rechtsmittelinstanzen
zu respektieren haben (BGr, 13. Januar 2009,1C_196/2008, E. 2.6,
www.bger.ch; vgl. auch BGr, 26. August 1998,1A.59/1998, URP 1999,
S. 419 ff., E. 3b).
5.4
Wie
bereits ausgeführt, ist vorliegend der Immissionsgrenzwert am Tag um 3 dB(A)
und in der ersten Nachtstunde der Immissionsgrenzwert um 11 dB(A) sowie der Alarmwert
im überwiegenden Teil der Bauparzellen um 1 dB(A) überschritten. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung kann bei Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte – je nach
Tages- bzw. Nachtstunde – von 6 dB(A) (BGr, 9. September 2003,1A.108/2003,
URP 2003, S. 832 ff., insbes. E. 2.3) bzw. von 5–8 dB(A) und des
Erreichens des Alarmwerts auf einem kleinen Teil des Baugrundstücks (BGr,
13.
Januar 2009,1C_196/2008, E. 2.6, www.bger.ch) nicht mehr von
unbedeutenden Grenzwertüberschreitungen die Rede sein. Umso mehr sind auch die
vorliegenden Überschreitungen als erheblich zu qualifizieren. Zum einen ist zu
berücksichtigen, dass der Alarmwert über dem Immissionsgrenzwert liegt
(Art. 19 USG), und zwar vorliegend in der massgeblichen ersten Nachtstunde
um 10 dB(A). Auch wenn der Alarmwert nur um 1 dB(A) überschritten
ist, liegt nach wie vor eine erhebliche Überschreitung der Immissionsgrenzwerte
vor. Zum anderen ist die erste Nachtstunde für das Ruhebedürfnis der Bewohner
von besonderer Bedeutung. Das Interesse am Schutz der künftigen Bewohner vor
übermässigem Lärm ist demnach erheblich. Entsprechend rechtfertigt es sich ohne
Weiteres, bei einer Überschreitung des Alarmwerts, insbesondere wenn dies in
der ersten Nachtstunde der Fall ist, das überwiegende Interesse an einer
projektierten Wohnüberbauung zu verneinen, selbst wenn raumplanungsrechtliche
Kriterien, wie das Schliessen einer Baulücke, für eine Ausnahme sprächen.
Demnach kann die hier ebenfalls strittige Frage, ob es sich bei den
Baugrundstücken um eine Baulücke handelt, offengelassen werden.
Eine Aufstufung in die Empfindlichkeitsstufe III brächte hier
keinen Vorteil, würde für die hier massgebliche erste Nachtstunde doch derselbe
Immissionsgrenz- und Alarmwert wie in der Empfindlichkeitsstufe II gelten (Anhang
5.
zur LSV, Ziff. 222).
Nach dem Gesagten überwiegt vorliegend das Interesse am
Schutz der Bewohner vor übermässigem Lärm und hat die Baudirektion die
Zustimmung nach Art. 31 Abs. 2 LSV zu Recht verweigert.
6.
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Baudirektion
habe in vergleichbaren Fällen, in denen ebenfalls die Alarmwerte überschritten
waren, schon wiederholt Bewilligungen nach Art. 31 Abs. 2 LSV
erteilt. Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass es eine entsprechende Praxis
gebe, wonach bei knapper Überschreitung des Alarmwerts lärmschutzrechtliche
Ausnahmebewilligungen erteilt würden.
Der von der Beschwerdeführerin vorab angeführte Fall ist
mit dem vorliegenden insofern nicht vergleichbar, als es dort um eine
Überschreitung der Immissionsgrenzwerte während des Tages um ca. 5,5 dB(A) ging
und eine Zuordnung des Baugrundstücks in eine höhere Empfindlichkeitsstufe
einen Vorteil gebracht hätte (BRK I, 19. August 2005, BEZ 2005 Nr. 44).
Inwieweit die weiteren von der Beschwerdeführerin angeführten Fälle – eine
Wohnüberbauung in E bzw. die Wohnüberbauung an der F-Strasse in Kloten – mit
dem vorliegenden vergleichbar sind, wird nicht substanziiert dargelegt. Es ist
nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, entsprechende Abklärungen zu treffen und
jeder für die Beschwerdeführerin allenfalls günstigen Tatsache nachzugehen. Die
Beschwerdegegnerin führt jedenfalls aus, dass bei der Wohnüberbauung an der F-Strasse
keine Überschreitung des Alarmwerts vorliege und dass es auch sonst im Kanton
Zürich keinen vergleichbaren Fall gebe, bei welchem trotz Überschreitung des
Alarmwerts in der ersten Nachtstunde entgegen dem Interesse des Lärmschutzes entschieden
worden sei; bei Überschreitung des Alarmwerts würden für Neubauten keine
Ausnahmebewilligungen gewährt. Diese Praxis ist im Licht der angeführten
Rechtsprechung und Lehrmeinungen (oben Erw. 5.2) nicht zu beanstanden.
Selbst wenn die Baudirektion – wie die Beschwerdeführerin
gelten macht – mit Bezug auf die Gewährung von Ausnahmebewilligungen bei
Überschreitung des Alarmwerts eine Praxisänderung vorgenommen hätte, wäre ihr
das nicht verwehrt, sofern sie die neue Praxis konsequent anwendet (vgl. VGr,
17.
Juni 2009, VB.2008.00053, E. 5.5.8, www.vgrzh.ch).
Demnach erweist sich auch die Rüge der ungerechtfertigen
Ungleichbehandlung, soweit hinreichend substanziiert, als unbegründet.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig
(§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG) und steht ihr kein
Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Es gibt bei
diesem Verfahrensausgang auch keinen Anlass, die Kosten- und Entschädigungsfolge
des Rekursverfahrens zu ändern.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 270.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'270.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…