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Entscheid

VB.2008.00089

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00089

17. April 2008Deutsch7 min

(URT.2008.10631)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Sozialbehörde R gewährte A, Jahrgang 1988, am 9. Mai

2006 subsidiäre Kostengutsprache für die Ausbildung zum medizinischen Masseur

FA an der Schule B in S für die Dauer vom 1. Juli 2006 bis 30. Juni

2008, dies ergänzend zu den Leistungen der Stipendienberatung und einer

Eigenbeteiligung. Am 24. September 2007 teilte die Schule A mit, dass er

die Ausbildungsphase 2 wegen ungenügender Leistungen in vier von sechs Promotionsbereichen

nicht bestanden habe, und empfahl, die Ausbildung sofort abzubrechen. Aufgrund

dieses Bescheids widerrief die Sozialbehörde die Kostengutsprache mit Beschluss

vom 23. Oktober 2007.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss erhob A Rekurs und beantragte, die

Kostengutsprache sei zur Wiederholung der Ausbildungsphase 2 vollumfänglich zu

leisten, die Ausbildungskosten seien für die gesamte Dauer der Ausbildung zum medizinischen

Masseur FA sicherzustellen und es sei eine allfällige Kostenbeteiligung Dritter

von der Sozialbehörde abzuklären und gegebenenfalls in die Wege zu leiten, um

den Aufwand der Gemeinde wenn möglich zu reduzieren. Der Bezirksrat T wies den

Rekurs am 6. Februar 2008 ohne Kostenfolge ab.

III.

Gegen den Rekursentscheid erhob A am 29. Februar 2008

Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, der Widerruf der

Kostengutsprache sei aufzuheben und die Ausbildungskosten seien für die gesamte

Dauer der Ausbildung von der Sozialbehörde sicherzustellen. Ausserdem ersuchte

er um die Möglichkeit, seine Situation mündlich vor den verantwortlichen

Personen darzulegen, alles unter Auflage allfälliger Verfahrenskosten zu Lasten

des Bezirksrats T und der Sozialbehörde R.

Der Bezirksrat T verzichtete am 6. März 2008 auf eine

Vernehmlassung. Die Gemeinde R liess sich innert Frist auch nicht vernehmen.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

Im Streit liegen die der Schule B bei Wiederholung der

Ausbildungsphase 2 geschuldeten Semestergebühren (2 mal Fr. 8'900.-) und

das Prüfungsgeld (Fr. 1'200.-), insgesamt Fr. 19'000.-. Damit fällt

die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

Der Beschwerdeführer will seine Situation mündlich

darlegen. Das Beschwerdeverfahren wird schriftlich durchgeführt (vgl. § 58

VRG). Unter Vorbehalt des hier nicht greifenden Art. 6 Ziff. 1 EMRK

besteht daher kein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl.

§ 59 Abs. 1 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 59

N. 1). Diese soll auch nicht dazu dienen, der beschwerdeführenden Partei die

Erweiterung ihrer Beschwerdebegründung zu ermöglichen, was nach Ablauf der

Beschwerdefrist unzulässig ist (RB 1963 Nr. 26). Die Sache ist spruchreif und

kann ohne Weiterungen entschieden werden.

3.

3.1

Grundlage

der erfolgten Kostengutsprache für die Schule B bildete Art. 15 Abs. 3

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG), wonach Kindern und

Jugendlichen eine ihren Bedürfnissen angepasste Pflege und Erziehung sowie eine

ihren Fähigkeiten entsprechende persönliche Förderung und Ausbildung zu

ermöglichen sei. Davon ging auch der Bezirksrat im angefochtenen Entscheid aus.

Der Rat kam jedoch gestützt auf die dokumentierten verschiedenen Beurteilungen

der Schule zum Schluss, dass die angestrebte Massage-Ausbildung nicht (mehr)

den Fähigkeiten des Beschwerdeführers entspreche. Aus diesem Grunde habe die

Sozialbehörde die Kostengutsprache widerrufen dürfen.

Damit geht der Rat zu Recht von der Abänderbarkeit der

ursprünglichen Kostengutsprache aufgrund einer veränderten Sachlage aus. Genau

genommen handelt es sich um eine Anpassung einer zwar befristeten, aber in die

Zukunft wirkenden Dauerverfügung (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem zu §§ 86a-86d,

N. 13; vgl. auch Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich 2006, Rz. 999). Als massgebende

Veränderung der Sachlage haben dabei allerdings nicht die Fähigkeiten des

Beschwerdeführers, welche sich seit der Kostengutsprache kaum verändert haben

dürften, sondern deren jüngste Beurteilung durch die Schule und damit der

Wegfall einer positiven Prognose für den Ausbildungsabschluss zu gelten.

3.2

In der

Sache verwies der Bezirksrat auf die im September 2006 wegen ungenügender Noten

notwendige Verlängerung der Probezeit, die im Dezember 2006 festgestellte

weitere ungenügende Leistung, die im Juli 2007 aufgezeigten Probleme betreffend

Absenzen, aktive Desintegration im Team, zu wenig erkennbaren Einsatz und

Eigeninitiative als Praktikant sowie disziplinarische Vorkommnisse. Obwohl dem

Beschwerdeführer in der Folge ein konkretes Vorgehen mit Zeit- und Terminplanung

vorgegeben worden sei, habe er die Ausbildungsphase 2 nicht bestanden. Die

Schule habe den Abbruch der Ausbildung empfohlen, da aufgrund der bisherigen

Erfahrungen davon auszugehen sei, dass die bestehenden Lücken durch eine

Repetition kaum geschlossen werden könnten. Zudem würden erneute ungenügende

Noten zwingend zum Ausbildungsabbruch führen. Den Einwand des

Beschwerdeführers, wonach ausschliesslich medizinische Gründe für seinen

Misserfolg verantwortlich seien, liess der Rat nicht gelten.

Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese

zutreffenden Erwägungen in Frage stellen könnte. Selbst wenn die Ereignisse vom

9.

und 18. Oktober 2007, als Besprechungen mit dem Beschwerdeführer,

seiner Mutter, seinem Grossvater und einer Berufsberaterin stattfanden, vom

Bezirksrat aufgrund der Besprechungsnotizen nicht wahrheitsgemäss bzw.

verfälscht dargestellt worden sein sollten, liesse dies keine andere Beurteilung

der schulischen Situation zu. Die beiden Besprechungen dienten der

Standortbestimmung des Beschwerdeführers selber und hatten sich zwangsläufig an

der Einschätzung der Schule zu orientieren. Auch wenn der Beschwerdeführer

weiterhin bestrebt und interessiert ist an seiner Ausbildung zum medizinischen

Masseur und diese für ihn auch exis­tenziell wichtig sein mag, so ändert dies

nichts an den ungenügenden Leistungen in vier von insgesamt sechs

Themenbereichen und der entsprechend schlechten Prognose der Schule für einen

erfolgreichen Abschluss. Die Schule wies den Beschwerdeführer am 15. Oktober

2007.

nachdrücklich darauf hin, dass in jedem der vier bisher ungenügend

benoteten Fachbereiche genügende Endnoten erreicht werden müssten, und dieses

Ziel in Anbe­tracht der massiven fachlichen Defizite als unerreichbar erscheine.

Bei dieser Ausgangslage kann den Vorinstanzen nicht vorgeworfen werden, sie

hätten mit ihren Entscheiden gegen eine weitere Finanzierung der Ausbildung die

Bedeutung eines anerkannten Berufsabschlusses für den Beschwerdeführer verkannt.

Der Widerruf der erfolgten Kostengutsprache erfolgte daher

zu Recht. Die Beschwerde ist abzuweisen.

4.

Im Beschwerdeverfahren fallen im Gegensatz zum

Rekursverfahren zwingend Kosten an. Diese sind dem Ausgang des Verfahrens

entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, aufgrund seiner angespannten

Situation hingegen massvoll zu bemessen (§ 13 Abs. 2 VRG in Verbindung

mit § 70 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10).

Demgemäss entscheidet die

Einzelrichterin:

1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …