VB.2008.00089
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00089
17. April 2008Deutsch7 min
(URT.2008.10631)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00089
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 17.04.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Kostengutsprache für eine Ausbildung (medizinischer Masseur)
Es besteht kein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (E. 2).
Rechtsgrundlagen für die Erteilung einer Kostengutsprache. Aufgrund einer veränderten Sachlage kann eine Kostengutsprache abgeändert werden (E. 3.1). Ungenügende Leistungen und Defizite im Verhalten veranlassten die Schulleitung, dem Beschwerdeführer den Abbruch der Ausbildung zu empfehlen. Die Beurteilung, wonach die Prognose für einen erfolgreichen Ausbildungsabschluss als schlecht einzustufen ist, ist nicht zu beanstanden. Der Widerruf der Kostengutsprache erfolgte daher zu Recht (E. 3.2).
Stichworte:
AUSBILDUNG
KOSTENGUTSPRACHE
MASSEUR
SOZIALHILFE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 15 Abs. III SHG
Publikationen:
RB 2008 Nr. 55 S. 128
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00089
Entscheid
der Einzelrichterin
vom 17. April 2008
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtssekretär Felix
Helg.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde R,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Sozialbehörde R gewährte A, Jahrgang 1988, am 9. Mai
2006 subsidiäre Kostengutsprache für die Ausbildung zum medizinischen Masseur
FA an der Schule B in S für die Dauer vom 1. Juli 2006 bis 30. Juni
2008, dies ergänzend zu den Leistungen der Stipendienberatung und einer
Eigenbeteiligung. Am 24. September 2007 teilte die Schule A mit, dass er
die Ausbildungsphase 2 wegen ungenügender Leistungen in vier von sechs Promotionsbereichen
nicht bestanden habe, und empfahl, die Ausbildung sofort abzubrechen. Aufgrund
dieses Bescheids widerrief die Sozialbehörde die Kostengutsprache mit Beschluss
vom 23. Oktober 2007.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss erhob A Rekurs und beantragte, die
Kostengutsprache sei zur Wiederholung der Ausbildungsphase 2 vollumfänglich zu
leisten, die Ausbildungskosten seien für die gesamte Dauer der Ausbildung zum medizinischen
Masseur FA sicherzustellen und es sei eine allfällige Kostenbeteiligung Dritter
von der Sozialbehörde abzuklären und gegebenenfalls in die Wege zu leiten, um
den Aufwand der Gemeinde wenn möglich zu reduzieren. Der Bezirksrat T wies den
Rekurs am 6. Februar 2008 ohne Kostenfolge ab.
III.
Gegen den Rekursentscheid erhob A am 29. Februar 2008
Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, der Widerruf der
Kostengutsprache sei aufzuheben und die Ausbildungskosten seien für die gesamte
Dauer der Ausbildung von der Sozialbehörde sicherzustellen. Ausserdem ersuchte
er um die Möglichkeit, seine Situation mündlich vor den verantwortlichen
Personen darzulegen, alles unter Auflage allfälliger Verfahrenskosten zu Lasten
des Bezirksrats T und der Sozialbehörde R.
Der Bezirksrat T verzichtete am 6. März 2008 auf eine
Vernehmlassung. Die Gemeinde R liess sich innert Frist auch nicht vernehmen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
Im Streit liegen die der Schule B bei Wiederholung der
Ausbildungsphase 2 geschuldeten Semestergebühren (2 mal Fr. 8'900.-) und
das Prüfungsgeld (Fr. 1'200.-), insgesamt Fr. 19'000.-. Damit fällt
die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
Der Beschwerdeführer will seine Situation mündlich
darlegen. Das Beschwerdeverfahren wird schriftlich durchgeführt (vgl. § 58
VRG). Unter Vorbehalt des hier nicht greifenden Art. 6 Ziff. 1 EMRK –
besteht daher kein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl.
§ 59 Abs. 1 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 59
N. 1). Diese soll auch nicht dazu dienen, der beschwerdeführenden Partei die
Erweiterung ihrer Beschwerdebegründung zu ermöglichen, was nach Ablauf der
Beschwerdefrist unzulässig ist (RB 1963 Nr. 26). Die Sache ist spruchreif und
kann ohne Weiterungen entschieden werden.
3.
3.1
Grundlage
der erfolgten Kostengutsprache für die Schule B bildete Art. 15 Abs. 3
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG), wonach Kindern und
Jugendlichen eine ihren Bedürfnissen angepasste Pflege und Erziehung sowie eine
ihren Fähigkeiten entsprechende persönliche Förderung und Ausbildung zu
ermöglichen sei. Davon ging auch der Bezirksrat im angefochtenen Entscheid aus.
Der Rat kam jedoch gestützt auf die dokumentierten verschiedenen Beurteilungen
der Schule zum Schluss, dass die angestrebte Massage-Ausbildung nicht (mehr)
den Fähigkeiten des Beschwerdeführers entspreche. Aus diesem Grunde habe die
Sozialbehörde die Kostengutsprache widerrufen dürfen.
Damit geht der Rat zu Recht von der Abänderbarkeit der
ursprünglichen Kostengutsprache aufgrund einer veränderten Sachlage aus. Genau
genommen handelt es sich um eine Anpassung einer zwar befristeten, aber in die
Zukunft wirkenden Dauerverfügung (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem zu §§ 86a-86d,
N. 13; vgl. auch Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich 2006, Rz. 999). Als massgebende
Veränderung der Sachlage haben dabei allerdings nicht die Fähigkeiten des
Beschwerdeführers, welche sich seit der Kostengutsprache kaum verändert haben
dürften, sondern deren jüngste Beurteilung durch die Schule und damit der
Wegfall einer positiven Prognose für den Ausbildungsabschluss zu gelten.
3.2
In der
Sache verwies der Bezirksrat auf die im September 2006 wegen ungenügender Noten
notwendige Verlängerung der Probezeit, die im Dezember 2006 festgestellte
weitere ungenügende Leistung, die im Juli 2007 aufgezeigten Probleme betreffend
Absenzen, aktive Desintegration im Team, zu wenig erkennbaren Einsatz und
Eigeninitiative als Praktikant sowie disziplinarische Vorkommnisse. Obwohl dem
Beschwerdeführer in der Folge ein konkretes Vorgehen mit Zeit- und Terminplanung
vorgegeben worden sei, habe er die Ausbildungsphase 2 nicht bestanden. Die
Schule habe den Abbruch der Ausbildung empfohlen, da aufgrund der bisherigen
Erfahrungen davon auszugehen sei, dass die bestehenden Lücken durch eine
Repetition kaum geschlossen werden könnten. Zudem würden erneute ungenügende
Noten zwingend zum Ausbildungsabbruch führen. Den Einwand des
Beschwerdeführers, wonach ausschliesslich medizinische Gründe für seinen
Misserfolg verantwortlich seien, liess der Rat nicht gelten.
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese
zutreffenden Erwägungen in Frage stellen könnte. Selbst wenn die Ereignisse vom
9.
und 18. Oktober 2007, als Besprechungen mit dem Beschwerdeführer,
seiner Mutter, seinem Grossvater und einer Berufsberaterin stattfanden, vom
Bezirksrat aufgrund der Besprechungsnotizen nicht wahrheitsgemäss bzw.
verfälscht dargestellt worden sein sollten, liesse dies keine andere Beurteilung
der schulischen Situation zu. Die beiden Besprechungen dienten der
Standortbestimmung des Beschwerdeführers selber und hatten sich zwangsläufig an
der Einschätzung der Schule zu orientieren. Auch wenn der Beschwerdeführer
weiterhin bestrebt und interessiert ist an seiner Ausbildung zum medizinischen
Masseur und diese für ihn auch existenziell wichtig sein mag, so ändert dies
nichts an den ungenügenden Leistungen in vier von insgesamt sechs
Themenbereichen und der entsprechend schlechten Prognose der Schule für einen
erfolgreichen Abschluss. Die Schule wies den Beschwerdeführer am 15. Oktober
2007.
nachdrücklich darauf hin, dass in jedem der vier bisher ungenügend
benoteten Fachbereiche genügende Endnoten erreicht werden müssten, und dieses
Ziel in Anbetracht der massiven fachlichen Defizite als unerreichbar erscheine.
Bei dieser Ausgangslage kann den Vorinstanzen nicht vorgeworfen werden, sie
hätten mit ihren Entscheiden gegen eine weitere Finanzierung der Ausbildung die
Bedeutung eines anerkannten Berufsabschlusses für den Beschwerdeführer verkannt.
Der Widerruf der erfolgten Kostengutsprache erfolgte daher
zu Recht. Die Beschwerde ist abzuweisen.
4.
Im Beschwerdeverfahren fallen im Gegensatz zum
Rekursverfahren zwingend Kosten an. Diese sind dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, aufgrund seiner angespannten
Situation hingegen massvoll zu bemessen (§ 13 Abs. 2 VRG in Verbindung
mit § 70 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10).
Demgemäss entscheidet die
Einzelrichterin:
1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an …