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Entscheid

VB.2008.00092

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00092

8. Mai 2008Deutsch14 min

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat R beschloss am 4. Dezember 2007, die

den Erben von F gehörenden Gebäude Vers. Nrn. 01, 02 und 03 auf dem Grundstück

Kat. Nr. 04 an der L-Strasse 05 und 06 (barockes Reihenbauernhaus mit Scheune)

aus dem Inventar möglicher Denkmalschutzobjekte von kommunaler Bedeutung zu

entlassen.

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben A sowie C am 11. bzw. 14. Januar 2008

Rekurs. Die Baurekurskommission II trat am 5. Februar 2008 auf die

vereinigten Rechtsmittel nicht ein.

III.

Mit gemeinsamer Beschwerde vom 7. März 2008

beantragten die Rekurrentinnen, den Nichteintretensbeschluss der Baurekurskommission

II aufzuheben und diese zur materiellen Behandlung der Rekurse anzuhalten,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurs- und

Beschwerdegegner. Der Gemeinderat R beantragte am 26. März 2008, die Beschwerde

abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdeführerinnen. Den nämlichen Antrag stellten die Erben von

F in ihrer Vernehmlassung vom 7. April 2008. Die Baurekurskommission II

ersuchte ohne weitere Bemerkungen um Abweisung der Beschwerde. Die

Beschwerdeführerinnen nahmen in einer weiteren Eingabe vom 14. April 2008

Stellung zur Beschwerdeantwort des Gemeinderats und zur Vernehmlassung der Mitbeteiligten.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Der

Beschwerdegegner und die Mitbeteiligten machen geltend, bezüglich der Beschwerdeführerin

1.

liege keine rechtsgültig unterzeichnete Beschwerdeschrift und bezüglich der

Beschwerdeführerin 2 keine rechtsgültige Bevollmächtigung vor; denn die Beschwerdeschrift

sei lediglich vom Präsidenten der Beschwerdeführerin 1 und die Vollmacht der

Beschwerdeführerin 2 an den Präsidenten der Beschwerdeführerin 1 lediglich

durch den Präsidenten der Vollmachtgeberin unterzeichnet worden; erforderlich

wäre jedoch nach den Statuten beider Vereine nebst der Unterschrift des

Präsidenten jene eines weiteren Mitglieds. Beide Formmängel sind inzwischen

dadurch geheilt worden, dass die Beschwerdeführerinnen je eine rechtsgültig

unterzeichnete Vollmacht an den Präsidenten der Beschwerdeführerin 1

eingereicht haben (zur Möglichkeit einer nachträglichen Heilung solcher

Formmängel vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 56 N. 8).

1.3

Weil auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Streitig ist einzig die Rekurslegitimation der

Beschwerdeführerinnen, die von der Baurekurskommission II verneint worden ist.

2.1

Gemäss § 338a

Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ist

zum Rekurs und zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung

berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung

hat. Diese Bestimmung umschreibt die Rechtsmittellegitimation in planungs- und

baurechtlichen Streitigkeiten in gleicher Weise wie die allgemeine

Legitimationsvorschrift von § 21 lit. a VRG. Sodann erklärt § 338a Abs. 2

PBG gesamtkantonal tätige Vereinigungen, die sich seit wenigstens zehn Jahren

im Kanton statutengemäss dem Natur- und Heimatschutz oder verwandten, rein

ideellen Zielen widmen, zum Rekurs und zur Beschwerde gegen Anordnungen und

Erlasse berechtigt, die sich auf die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes

betreffend den Natur- und Heimatschutz (§§ 203–217 sowie 238 Abs. 2

PBG) stützen; solchen Vereinigungen steht das Rekurs- und Beschwerderecht auch

gegen Bewilligungen von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen sowie gegen

überkommunale Gestaltungspläne ausserhalb der Bauzone zu.

2.2

Die

Beschwerdeführerinnen sind Vereine im Sinn von Art. 60 ff. des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Die Beschwerdeführerin 1 fördert laut ihrer

statutarischen Zweckumschreibung als ein Kulturträger der Gemeinde R ein breit

gefächertes Angebot unter Berücksichtigung verschiedenster kultureller Aspekte

und Altersgruppen; sie ist bereit zur Zusammenarbeit mit ähnliche Ziele

verfolgenden Gruppierungen und zur Unterstützung von Initianten kulturellen

Schaffens; sie nimmt ihre Verantwortung auch im Bereich des Orts- und

Landschaftsbildes sowie der Ökologie wahr. Die Beschwerdeführerin 2 fördert den

Kontakt unter den Einwohnern und dient der Meinungsbildung über die

öffentlichen Interessen und deren Vertretung nach aussen in einem näher umschriebenen,

als "Wacht in S" bezeichneten Gebiet der Gemeinde R.

2.3

Die

Baurekurskommission II erwog, die beiden Rekurrentinnen seien als Dorfvereine

nicht auf dem gesamten Kantonsgebiet tätig, weshalb ihnen das ideelle Verbandsbeschwerderecht

nach § 338a Abs. 2 PBG von vornherein nicht zustehe. Näher zu prüfen

sei einzig, ob ihnen die so genannte egoistische Verbandsbeschwerde nach § 338a

Abs. 1 PBG offen stehe. Das setzte voraus, dass es statutarische Aufgabe

des Vereins sei, die Interessen seiner Mitglieder in der betreffenden Hinsicht

zu wahren und dass der angefochtene Entscheid die Mehrheit oder eine

beträchtliche Anzahl seiner Mitglieder in eigenen schutzwürdigen Interessen

berühre. Was für Interessen bezüglich der hier streitbetroffenen Inventarentlassung

als schutzwürdig gelten könnten, bestimme sich dabei nach den Grundsätzen, die

für die Rekurslegitimation von Nachbarn zur Anfechtung von Baubewilligungen entwickelt

worden seien. Erforderlich sei demnach eine hinreichend enge nachbarliche Beziehung

zum Baugrundstück; es genüge somit nicht, dass für den rekurrierenden Nachbarn

irgendwelche negativen Folgen des Bauvorhabens möglich seien; ein

schutzwürdiges Anfechtungsinteresse sei vielmehr nur dann zu bejahen, wenn die

Auswirkungen auf die Liegenschaft der Rekurrierenden bzw. hier der Mitglieder

der Rekurrentinnen nach Art und Intensität so beschaffen seien, dass sie auch

bei objektiver Betrachtungsweise als Nachteil empfunden werden müssten. Dabei

sei es Sache des Rekurrenten, in der Rekursschrift die Sachumstände darzulegen,

welche die Rekurslegitimation begründen könnten; zu dieser Substanziierungspflicht

gehöre bei rekurrierenden Vereinen auch die Angabe der betroffenen Mitglieder

mit Namen und Adressen. Die vorliegenden Rekursschriften enthielten keine hinreichende

Substanziierung der legitimationsbegründenden Sachumstände, weshalb auf die

Rekurse nicht einzutreten sei.

2.4

Die

Beschwerdeführerinnen machen geltend, es treffe zwar zu, dass nach der Praxis

zu § 338a Abs. 2 PBG nur gesamtkantonal tätige ideelle Verbände zur

Rekurs- und Beschwerdeerhebung befugt seien; allerdings liesse der Wortlaut der

Bestimmung auch eine andere Auslegung zu. Der Gehalt von § 338a Abs. 2

PBG müsse sich aber auch auf die Auslegung von § 338a Abs. 1 PBG

auswirken, nämlich dahin gehend, dass aufgrund von Abs. 1 auch eine

ideelle Verbandsbeschwerde von Vereinen zulässig sei, denen das Beschwerderecht

nach Abs. 2 mangels gesamtkantonaler Tätigkeit nicht zustehe. Zu Unrecht

sei die Baurekurskommission II davon ausgegangen, dass gestützt auf § 338a

Abs. 1 PBG Vereine lediglich zur egoistischen Verbandsbeschwerde befugt

seien. Diese Auslegung, welche lokalen Vereinen wie den Beschwerdeführerinnen

ein ideelles Verbandsbeschwerderecht von vornherein abspreche, sei unhaltbar.

Weil der Entlassung von Schutzobjekten aus dem kommunalen Inventar kein

öffentliches Vernehmlassungsverfahren vorangehe, müsse lokalen Vereinigungen

mit Zielsetzungen, wie sie die Beschwerdeführerinnen verfolgten, die

Möglichkeit eingeräumt werden, gegen die Inventarentlassung Rekurs zu erheben,

um doch noch ihre Sicht der Dinge einbringen zu können. Selbst wenn jedoch

davon auszugehen wäre, dass die Zulässigkeit ihrer Rekurse nach den Kriterien

für die egoistische Verbandsbeschwerde zu beurteilen sei, sei der Nichteintretensbeschluss

der Baurekurskommission rechtswidrig. Zum einen gehe es nicht an, im Bereich

des Natur- und Heimatschutzes an die Betroffenheit der Mitglieder des

rekurrierenden Vereins die nämlichen Anforderungen wie in den von der

Baurekurskommission II zitierten Verwaltungsgerichtsentscheiden (RB 1995 Nr. 9;

1991.

Nr. 8 = BEZ 1991 Nr. 3) zu stellen, welche sich nicht mit Rechtsmitteln

wegen ideeller Immissionen, sondern mit Rekursen wegen Beeinträchtigungen durch

Schattenwurf, Aussichtsbehinderung und Verkehrszunahme befassten. Hieraus

ergebe sich anderseits auch, dass es für einen rekurrierenden Verein, der sich

für ideelle Anliegen des Natur- und Heimatschutzes einsetze, nicht ohne

weiteres möglich sei, zur Begründung der Rekurslegitimation eine Liste mit der

Zahl der "betroffenen" Vereinsmitglieder vorzulegen; jedenfalls hätte

vorliegend die Baurekurskommission den Rekurrentinnen eine Nachfrist einräumen

müssen, um noch eine solche Liste vorzulegen.

2.5

Nach

zutreffender Auffassung der Baurekurskommission können die Beschwerdeführerinnen

aus § 338a Abs. 2 PBG keine Rechtsmittellegitimation ableiten, da sie

nicht gesamtkantonal tätig sind. Es besteht kein Anlass, im vorliegenden Fall

von der diesbezüglichen gefestigten Rechtsprechung (RB 1996 Nr. 12) abzuweichen.

Davon scheinen auch die Beschwerdeführerinnen auszugehen.

2.6

Im

Gegensatz zu § 338a Abs. 2 PBG, der zur Durchsetzung gesetzlich

festgelegter öffentlicher Interessen ein so genanntes ideelles

Verbandsbeschwerderecht vorsieht, setzt das zur Wahrung privater Interessen

vorgesehene Rekurs- und Beschwerderecht nach § 338a Abs. 1 PBG eine konkrete

Betroffenheit der rekurrierenden Person in eigenen schutzwürdigen Interessen

voraus. Das gilt sowohl für Rechtsmittel von natürlichen Personen wie auch für

Rekurse von Verbänden (so genannte egoistische Verbandsbeschwerde). In diesem

Sinn ist bei Letzteren auch die spezifische zusätzliche Voraussetzung zu

verstehen, dass eine Mehrzahl der Mitglieder in eigenen schutzwürdigen

Interessen konkret betroffen sein muss (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 52).

Vom Erfordernis der Betroffenheit her gesehen ist es unerheblich, ob der

Rekurrierende (sei es eine natürliche oder eine juristische Person) mit seinem

Rechtsmittel eine ideelle Zielsetzung verfolgt (wie hier die Beschwerdeführerinnen)

oder aus einem anderen Motiv Rekurs erhebt. Entscheidend ist vielmehr die eigene

Betroffenheit; das schutzwürdige Interesse besteht im materiellen Nutzen, den

die erfolgreiche Beschwerde dem Rekurrenten eintragen würde bzw. in der

Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den ein negativer

Entscheid für ihn zur Folge hätte (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 21). Bei

den befürchteten Nachteilen kann es sich mithin auch um solche ideeller Art

handeln; allerdings müssen Beeinträchtigungen ideeller Art ein erheblich

grösseres Ausmass als materielle Immissionen erreichen, damit ein Berührtsein

in qualifizierten eigenen Interessen zu bejahen ist (RB 2004 Nr. 5 = BEZ 2004

Nr. 69). So ist etwa die Rechtsmittellegitimation eines Vereins bejaht worden,

der in seiner Eigenschaft als Eigentümer einer Klosteranlage geltend machte,

die in der Nachbarschaft geplante Antennenanlage könne Gäste davon abhalten,

das in der Klosteranlage betriebene Haus der Stille aufzusuchen, und missachte

zudem den spezifischen Schutz der Klosteranlage als einem im Inventar der

schützenswerten Ortsbilder der Schweiz erfassten Objekt (VGr, 29. April

2004, VB.2004.00027, E. 2.3, www.vgrzh.ch). In diesem Fall wurde dem Verein die

Legitimation nicht wegen der Verfechtung ideeller Interessen, sondern deswegen

zuerkannt, weil er als Grundeigentümer und Nachbar konkrete eigene Nachteile

(unter anderem auch ideelle Immissionen der in der Klosteranlage beherbergten

Gäste) geltend machen konnte. In gleicher Weise können sich Grundeigentümer als

Nachbarn gegen eine Inventarentlassung wehren, sofern sie darlegen, dass sich

hieraus für ihre eigenen Grundstücke erhebliche materielle und/oder ideelle

Nachteile ergeben (RB 2006 Nr. 8 = BEZ 2006 Nr. 45; VGr, 12. Juli

2007, VB.2007.00126/127, E. 3.2; VGr, 20. Dezember 2007,

VB.2007.00192/193, E. 3.1).

Wie sich aus den dargelegten Grundsätzen ergibt, bildet die

allgemeine Legitimationsbestimmung von § 338a Abs. 1 PBG keine

Grundlage, um einem ideellen Verband, welcher sich wegen seiner bloss lokalen

Tätigkeit bzw. mangels gesamtkantonaler Ausrichtung nicht auf das

Verbandsbeschwerderecht nach § 338a Abs. 2 PBG berufen kann, zu ermöglichen,

seine ideelle Zielsetzung im Bereich des Heimatschutzes mit einem Rekurs gegen

die Entlassung einer Liegenschaft aus dem Inventar zu verfolgen. Zwar trifft

der Einwand der Beschwerdeführerinnen zu, dass es ihnen praktisch nicht möglich

sei, eine Mehrzahl (in eigenen Interessen) betroffener Vereinsmitglieder zu

nennen und so die Anforderungen zu erfüllen, welche die Praxis an die so

genannte egoistische Verbandsbeschwerde stelle. Hieraus können sie indessen

nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn es geht ihnen von vornherein nicht

darum, konkrete eigene Interessen einer Mehrzahl ihrer Mitglieder einbringen zu

können; vielmehr zielt ihre Argumentation darauf ab, gestützt auf § 338a Abs. 1

PBG eine ideelle Verbandsbeschwerde führen zu können, für welche die Voraussetzungen

nach § 338a Abs. 2 PBG unbestrittenermassen nicht gegeben sind. Das

aber würde auf eine Vereitelung der Einschränkungen hinauslaufen, die bei der

Regelung des Verbandsbeschwerderechts in § 338a Abs. 2 PBG bezweckt

und ausdrücklich festgelegt worden sind. Für die Legitimation Privater genügt

es nach dem Dargelegten nicht, dass sie ideelle Interessen verfolgen;

erforderlich sind konkrete eigene Nachteile, die freilich auch ideeller Natur

sein können. Haben sich Anwohner zu einem lokalen Verein zusammengeschlossen,

der ideelle Zwecke (unter anderem auf dem Gebiet des Heimatschutzes) verfolgt,

vermag diese Mitgliedschaft noch keine konkrete Betroffenheit in eigenen

Interessen zu begründen; daran vermag der Umstand, dass die Mitglieder zugleich

als Einwohner oder in sonstiger Hinsicht mit der Gemeinde verbunden sind, auf

welche die ideellen Interessen des Vereins ausgerichtet sind, nichts zu ändern.

Dem Verein selber stünde anderseits ein Verbandsbeschwerderecht nur unter den

Voraussetzungen von § 338a Abs. 2 PBG zu, welche hier nicht erfüllt

sind; für eine egoistische Verbandsbeschwerde nach Massgabe von § 338a Abs. 1

PBG bleibt kein Raum.

3.

Die Beschwerdeführerinnen ersuchen "eventualiter"

darum, ihre beiden Rekurse zur materiellen Behandlung mit dem in der gleichen

Sache vor Baurekurskommission hängigen Rekursverfahren der Zürcherischen

Vereinigung für Heimatschutz zu vereinigen. Richtig besehen handelt es sich

dabei nicht um ein Eventualbegehren, sondern um eine Ergänzung ihres Hauptbegehrens.

Da dieses nach dem Gesagten abzuweisen ist, wird der ergänzende Antrag gegenstandslos.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den

beiden Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung einer

jeden für die ganzen Kosten, aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen als unterliegender

Partei nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Sie sind hingegen zu verpflichten,

den beiden Mitbeteiligten eine solche Entschädigung im angemessenen Betrag von

insgesamt Fr. 800.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu zahlen.

Auch der ebenfalls obsiegende Beschwerdegegner beantragt eine

Parteientschädigung. Die Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zum angestammten

Aufgabenbereich eines Gemeinwesens, was eine Parteientschädigung zu dessen

Gunsten zwar nicht von vornherein ausschliesst, jedoch nur dann als

gerechtfertigt erscheinen lässt, wenn die Beschwerdevernehmlassung mit einem

ausserordentlichen Aufwand verbunden war (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17

N. 19 mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte, unter solidarischer

Haftung einer jeden für die ganzen Kosten, auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerinnen werden verpflichtet, den Mitbeteiligten binnen dreissig

Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu zahlen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …