VB.2008.00092
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00092
8. Mai 2008Deutsch14 min
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00092
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 08.05.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Denkmalschutz
Rechtsmittellegitimation zweier Dorfvereine gegen Entlassung aus Denkmalschutzinventar
(Die Baurekurskommission trat auf die Rekurse zweier Dorfvereine gegen die Entlassung eines barocken Bauernhauses aus dem Inventar möglicher Denkmalschutzobjekte von kommunaler Bedeutung mangels Legitimation nicht ein, wogegen die Vereine Beschwerde führen.)
Rechtsgrundlagen der Legitimation von Vereinen zur egoistischen und ideellen Verbandsbeschwerde im Bereich des Natur- und Heimatschutzes (E. 2.1). Die Beschwerdeführerinnen können als Dorfvereine aus § 338a Abs. 2 PBG keine Rechtsmittellegitimation ableiten, da sie nicht gesamtkantonal tätig sind. Es besteht kein Anlass, im vorliegenden Fall von der diesbezüglichen gefestigten Rechtsprechung abzuweichen (E. 2.5). Mangels Betroffenheit einer Mehrzahl der Mitglieder in eigenen schutzwürdigen Interessen ist auch eine egoistische Verbandsbeschwerde ausgeschlossen. § 338a Abs. 1 PBG bildet keine Grundlage, um einem ideellen Verband, welcher sich mangels gesamtkantonaler Ausrichtung nicht auf das Verbandsbeschwerderecht nach § 338a Abs. 2 PBG berufen kann, zu ermöglichen, seine ideelle Zielsetzung im Bereich des Heimatschutzes mit einem Rekurs gegen die Entlassung einer Liegenschaft aus dem Inventar zu verfolgen. Haben sich Anwohner zu einem lokalen Verein zusammengeschlossen, der ideelle Zwecke (unter anderem auf dem Gebiet des Heimatschutzes) verfolgt, vermag diese Mitgliedschaft noch keine konkrete Betroffenheit in eigenen Interessen zu begründen; daran vermag der Umstand, dass die Mitglieder zugleich als Einwohner oder in sonstiger Hinsicht mit der Gemeinde verbunden sind, auf welche die ideellen Interessen des Vereins ausgerichtet sind, nichts zu ändern (E. 2.6).
Abweisung der Beschwerde
Stichworte:
BETROFFENHEIT
DENKMALPFLEGE
EGOISTISCHE VERBANDSBESCHWERDE
GESAMTKANTONAL
IDEELLE VERBANDSBESCHWERDE
INVENTARENTLASSUNG
LEGITIMATION
RECHTSMITTELLEGITIMATION
VERBANDSBESCHWERDE
VEREIN
Rechtsnormen:
§ 338a Abs. I PBG
§ 338a Abs. II PBG
Art. 60 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00092
VB.2008.00093
Entscheid
der 3. Kammer
vom 8. Mai 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Andreas Conne.
In
Sachen
R2.2008.00015
1. A, c/o B,
R2.2008.00016
2. C, c/o D,
2 vertreten durch B,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Gemeinderat R, vertreten durch
RA E,
Beschwerdegegner,
und
Erbengemeinschaft F, nämlich:
1. G,
2. H,
alle vertreten durch I
AG,
Mitbeteiligte,
betreffend
Denkmalschutz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat R beschloss am 4. Dezember 2007, die
den Erben von F gehörenden Gebäude Vers. Nrn. 01, 02 und 03 auf dem Grundstück
Kat. Nr. 04 an der L-Strasse 05 und 06 (barockes Reihenbauernhaus mit Scheune)
aus dem Inventar möglicher Denkmalschutzobjekte von kommunaler Bedeutung zu
entlassen.
Erwägungen
II.
Dagegen erhoben A sowie C am 11. bzw. 14. Januar 2008
Rekurs. Die Baurekurskommission II trat am 5. Februar 2008 auf die
vereinigten Rechtsmittel nicht ein.
III.
Mit gemeinsamer Beschwerde vom 7. März 2008
beantragten die Rekurrentinnen, den Nichteintretensbeschluss der Baurekurskommission
II aufzuheben und diese zur materiellen Behandlung der Rekurse anzuhalten,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurs- und
Beschwerdegegner. Der Gemeinderat R beantragte am 26. März 2008, die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdeführerinnen. Den nämlichen Antrag stellten die Erben von
F in ihrer Vernehmlassung vom 7. April 2008. Die Baurekurskommission II
ersuchte ohne weitere Bemerkungen um Abweisung der Beschwerde. Die
Beschwerdeführerinnen nahmen in einer weiteren Eingabe vom 14. April 2008
Stellung zur Beschwerdeantwort des Gemeinderats und zur Vernehmlassung der Mitbeteiligten.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Der
Beschwerdegegner und die Mitbeteiligten machen geltend, bezüglich der Beschwerdeführerin
1.
liege keine rechtsgültig unterzeichnete Beschwerdeschrift und bezüglich der
Beschwerdeführerin 2 keine rechtsgültige Bevollmächtigung vor; denn die Beschwerdeschrift
sei lediglich vom Präsidenten der Beschwerdeführerin 1 und die Vollmacht der
Beschwerdeführerin 2 an den Präsidenten der Beschwerdeführerin 1 lediglich
durch den Präsidenten der Vollmachtgeberin unterzeichnet worden; erforderlich
wäre jedoch nach den Statuten beider Vereine nebst der Unterschrift des
Präsidenten jene eines weiteren Mitglieds. Beide Formmängel sind inzwischen
dadurch geheilt worden, dass die Beschwerdeführerinnen je eine rechtsgültig
unterzeichnete Vollmacht an den Präsidenten der Beschwerdeführerin 1
eingereicht haben (zur Möglichkeit einer nachträglichen Heilung solcher
Formmängel vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 56 N. 8).
1.3
Weil auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Streitig ist einzig die Rekurslegitimation der
Beschwerdeführerinnen, die von der Baurekurskommission II verneint worden ist.
2.1
Gemäss § 338a
Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ist
zum Rekurs und zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung
hat. Diese Bestimmung umschreibt die Rechtsmittellegitimation in planungs- und
baurechtlichen Streitigkeiten in gleicher Weise wie die allgemeine
Legitimationsvorschrift von § 21 lit. a VRG. Sodann erklärt § 338a Abs. 2
PBG gesamtkantonal tätige Vereinigungen, die sich seit wenigstens zehn Jahren
im Kanton statutengemäss dem Natur- und Heimatschutz oder verwandten, rein
ideellen Zielen widmen, zum Rekurs und zur Beschwerde gegen Anordnungen und
Erlasse berechtigt, die sich auf die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes
betreffend den Natur- und Heimatschutz (§§ 203–217 sowie 238 Abs. 2
PBG) stützen; solchen Vereinigungen steht das Rekurs- und Beschwerderecht auch
gegen Bewilligungen von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen sowie gegen
überkommunale Gestaltungspläne ausserhalb der Bauzone zu.
2.2
Die
Beschwerdeführerinnen sind Vereine im Sinn von Art. 60 ff. des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Die Beschwerdeführerin 1 fördert laut ihrer
statutarischen Zweckumschreibung als ein Kulturträger der Gemeinde R ein breit
gefächertes Angebot unter Berücksichtigung verschiedenster kultureller Aspekte
und Altersgruppen; sie ist bereit zur Zusammenarbeit mit ähnliche Ziele
verfolgenden Gruppierungen und zur Unterstützung von Initianten kulturellen
Schaffens; sie nimmt ihre Verantwortung auch im Bereich des Orts- und
Landschaftsbildes sowie der Ökologie wahr. Die Beschwerdeführerin 2 fördert den
Kontakt unter den Einwohnern und dient der Meinungsbildung über die
öffentlichen Interessen und deren Vertretung nach aussen in einem näher umschriebenen,
als "Wacht in S" bezeichneten Gebiet der Gemeinde R.
2.3
Die
Baurekurskommission II erwog, die beiden Rekurrentinnen seien als Dorfvereine
nicht auf dem gesamten Kantonsgebiet tätig, weshalb ihnen das ideelle Verbandsbeschwerderecht
nach § 338a Abs. 2 PBG von vornherein nicht zustehe. Näher zu prüfen
sei einzig, ob ihnen die so genannte egoistische Verbandsbeschwerde nach § 338a
Abs. 1 PBG offen stehe. Das setzte voraus, dass es statutarische Aufgabe
des Vereins sei, die Interessen seiner Mitglieder in der betreffenden Hinsicht
zu wahren und dass der angefochtene Entscheid die Mehrheit oder eine
beträchtliche Anzahl seiner Mitglieder in eigenen schutzwürdigen Interessen
berühre. Was für Interessen bezüglich der hier streitbetroffenen Inventarentlassung
als schutzwürdig gelten könnten, bestimme sich dabei nach den Grundsätzen, die
für die Rekurslegitimation von Nachbarn zur Anfechtung von Baubewilligungen entwickelt
worden seien. Erforderlich sei demnach eine hinreichend enge nachbarliche Beziehung
zum Baugrundstück; es genüge somit nicht, dass für den rekurrierenden Nachbarn
irgendwelche negativen Folgen des Bauvorhabens möglich seien; ein
schutzwürdiges Anfechtungsinteresse sei vielmehr nur dann zu bejahen, wenn die
Auswirkungen auf die Liegenschaft der Rekurrierenden bzw. hier der Mitglieder
der Rekurrentinnen nach Art und Intensität so beschaffen seien, dass sie auch
bei objektiver Betrachtungsweise als Nachteil empfunden werden müssten. Dabei
sei es Sache des Rekurrenten, in der Rekursschrift die Sachumstände darzulegen,
welche die Rekurslegitimation begründen könnten; zu dieser Substanziierungspflicht
gehöre bei rekurrierenden Vereinen auch die Angabe der betroffenen Mitglieder
mit Namen und Adressen. Die vorliegenden Rekursschriften enthielten keine hinreichende
Substanziierung der legitimationsbegründenden Sachumstände, weshalb auf die
Rekurse nicht einzutreten sei.
2.4
Die
Beschwerdeführerinnen machen geltend, es treffe zwar zu, dass nach der Praxis
zu § 338a Abs. 2 PBG nur gesamtkantonal tätige ideelle Verbände zur
Rekurs- und Beschwerdeerhebung befugt seien; allerdings liesse der Wortlaut der
Bestimmung auch eine andere Auslegung zu. Der Gehalt von § 338a Abs. 2
PBG müsse sich aber auch auf die Auslegung von § 338a Abs. 1 PBG
auswirken, nämlich dahin gehend, dass aufgrund von Abs. 1 auch eine
ideelle Verbandsbeschwerde von Vereinen zulässig sei, denen das Beschwerderecht
nach Abs. 2 mangels gesamtkantonaler Tätigkeit nicht zustehe. Zu Unrecht
sei die Baurekurskommission II davon ausgegangen, dass gestützt auf § 338a
Abs. 1 PBG Vereine lediglich zur egoistischen Verbandsbeschwerde befugt
seien. Diese Auslegung, welche lokalen Vereinen wie den Beschwerdeführerinnen
ein ideelles Verbandsbeschwerderecht von vornherein abspreche, sei unhaltbar.
Weil der Entlassung von Schutzobjekten aus dem kommunalen Inventar kein
öffentliches Vernehmlassungsverfahren vorangehe, müsse lokalen Vereinigungen
mit Zielsetzungen, wie sie die Beschwerdeführerinnen verfolgten, die
Möglichkeit eingeräumt werden, gegen die Inventarentlassung Rekurs zu erheben,
um doch noch ihre Sicht der Dinge einbringen zu können. Selbst wenn jedoch
davon auszugehen wäre, dass die Zulässigkeit ihrer Rekurse nach den Kriterien
für die egoistische Verbandsbeschwerde zu beurteilen sei, sei der Nichteintretensbeschluss
der Baurekurskommission rechtswidrig. Zum einen gehe es nicht an, im Bereich
des Natur- und Heimatschutzes an die Betroffenheit der Mitglieder des
rekurrierenden Vereins die nämlichen Anforderungen wie in den von der
Baurekurskommission II zitierten Verwaltungsgerichtsentscheiden (RB 1995 Nr. 9;
1991.
Nr. 8 = BEZ 1991 Nr. 3) zu stellen, welche sich nicht mit Rechtsmitteln
wegen ideeller Immissionen, sondern mit Rekursen wegen Beeinträchtigungen durch
Schattenwurf, Aussichtsbehinderung und Verkehrszunahme befassten. Hieraus
ergebe sich anderseits auch, dass es für einen rekurrierenden Verein, der sich
für ideelle Anliegen des Natur- und Heimatschutzes einsetze, nicht ohne
weiteres möglich sei, zur Begründung der Rekurslegitimation eine Liste mit der
Zahl der "betroffenen" Vereinsmitglieder vorzulegen; jedenfalls hätte
vorliegend die Baurekurskommission den Rekurrentinnen eine Nachfrist einräumen
müssen, um noch eine solche Liste vorzulegen.
2.5
Nach
zutreffender Auffassung der Baurekurskommission können die Beschwerdeführerinnen
aus § 338a Abs. 2 PBG keine Rechtsmittellegitimation ableiten, da sie
nicht gesamtkantonal tätig sind. Es besteht kein Anlass, im vorliegenden Fall
von der diesbezüglichen gefestigten Rechtsprechung (RB 1996 Nr. 12) abzuweichen.
Davon scheinen auch die Beschwerdeführerinnen auszugehen.
2.6
Im
Gegensatz zu § 338a Abs. 2 PBG, der zur Durchsetzung gesetzlich
festgelegter öffentlicher Interessen ein so genanntes ideelles
Verbandsbeschwerderecht vorsieht, setzt das zur Wahrung privater Interessen
vorgesehene Rekurs- und Beschwerderecht nach § 338a Abs. 1 PBG eine konkrete
Betroffenheit der rekurrierenden Person in eigenen schutzwürdigen Interessen
voraus. Das gilt sowohl für Rechtsmittel von natürlichen Personen wie auch für
Rekurse von Verbänden (so genannte egoistische Verbandsbeschwerde). In diesem
Sinn ist bei Letzteren auch die spezifische zusätzliche Voraussetzung zu
verstehen, dass eine Mehrzahl der Mitglieder in eigenen schutzwürdigen
Interessen konkret betroffen sein muss (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 52).
Vom Erfordernis der Betroffenheit her gesehen ist es unerheblich, ob der
Rekurrierende (sei es eine natürliche oder eine juristische Person) mit seinem
Rechtsmittel eine ideelle Zielsetzung verfolgt (wie hier die Beschwerdeführerinnen)
oder aus einem anderen Motiv Rekurs erhebt. Entscheidend ist vielmehr die eigene
Betroffenheit; das schutzwürdige Interesse besteht im materiellen Nutzen, den
die erfolgreiche Beschwerde dem Rekurrenten eintragen würde bzw. in der
Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den ein negativer
Entscheid für ihn zur Folge hätte (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 21). Bei
den befürchteten Nachteilen kann es sich mithin auch um solche ideeller Art
handeln; allerdings müssen Beeinträchtigungen ideeller Art ein erheblich
grösseres Ausmass als materielle Immissionen erreichen, damit ein Berührtsein
in qualifizierten eigenen Interessen zu bejahen ist (RB 2004 Nr. 5 = BEZ 2004
Nr. 69). So ist etwa die Rechtsmittellegitimation eines Vereins bejaht worden,
der in seiner Eigenschaft als Eigentümer einer Klosteranlage geltend machte,
die in der Nachbarschaft geplante Antennenanlage könne Gäste davon abhalten,
das in der Klosteranlage betriebene Haus der Stille aufzusuchen, und missachte
zudem den spezifischen Schutz der Klosteranlage als einem im Inventar der
schützenswerten Ortsbilder der Schweiz erfassten Objekt (VGr, 29. April
2004, VB.2004.00027, E. 2.3, www.vgrzh.ch). In diesem Fall wurde dem Verein die
Legitimation nicht wegen der Verfechtung ideeller Interessen, sondern deswegen
zuerkannt, weil er als Grundeigentümer und Nachbar konkrete eigene Nachteile
(unter anderem auch ideelle Immissionen der in der Klosteranlage beherbergten
Gäste) geltend machen konnte. In gleicher Weise können sich Grundeigentümer als
Nachbarn gegen eine Inventarentlassung wehren, sofern sie darlegen, dass sich
hieraus für ihre eigenen Grundstücke erhebliche materielle und/oder ideelle
Nachteile ergeben (RB 2006 Nr. 8 = BEZ 2006 Nr. 45; VGr, 12. Juli
2007, VB.2007.00126/127, E. 3.2; VGr, 20. Dezember 2007,
VB.2007.00192/193, E. 3.1).
Wie sich aus den dargelegten Grundsätzen ergibt, bildet die
allgemeine Legitimationsbestimmung von § 338a Abs. 1 PBG keine
Grundlage, um einem ideellen Verband, welcher sich wegen seiner bloss lokalen
Tätigkeit bzw. mangels gesamtkantonaler Ausrichtung nicht auf das
Verbandsbeschwerderecht nach § 338a Abs. 2 PBG berufen kann, zu ermöglichen,
seine ideelle Zielsetzung im Bereich des Heimatschutzes mit einem Rekurs gegen
die Entlassung einer Liegenschaft aus dem Inventar zu verfolgen. Zwar trifft
der Einwand der Beschwerdeführerinnen zu, dass es ihnen praktisch nicht möglich
sei, eine Mehrzahl (in eigenen Interessen) betroffener Vereinsmitglieder zu
nennen und so die Anforderungen zu erfüllen, welche die Praxis an die so
genannte egoistische Verbandsbeschwerde stelle. Hieraus können sie indessen
nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn es geht ihnen von vornherein nicht
darum, konkrete eigene Interessen einer Mehrzahl ihrer Mitglieder einbringen zu
können; vielmehr zielt ihre Argumentation darauf ab, gestützt auf § 338a Abs. 1
PBG eine ideelle Verbandsbeschwerde führen zu können, für welche die Voraussetzungen
nach § 338a Abs. 2 PBG unbestrittenermassen nicht gegeben sind. Das
aber würde auf eine Vereitelung der Einschränkungen hinauslaufen, die bei der
Regelung des Verbandsbeschwerderechts in § 338a Abs. 2 PBG bezweckt
und ausdrücklich festgelegt worden sind. Für die Legitimation Privater genügt
es nach dem Dargelegten nicht, dass sie ideelle Interessen verfolgen;
erforderlich sind konkrete eigene Nachteile, die freilich auch ideeller Natur
sein können. Haben sich Anwohner zu einem lokalen Verein zusammengeschlossen,
der ideelle Zwecke (unter anderem auf dem Gebiet des Heimatschutzes) verfolgt,
vermag diese Mitgliedschaft noch keine konkrete Betroffenheit in eigenen
Interessen zu begründen; daran vermag der Umstand, dass die Mitglieder zugleich
als Einwohner oder in sonstiger Hinsicht mit der Gemeinde verbunden sind, auf
welche die ideellen Interessen des Vereins ausgerichtet sind, nichts zu ändern.
Dem Verein selber stünde anderseits ein Verbandsbeschwerderecht nur unter den
Voraussetzungen von § 338a Abs. 2 PBG zu, welche hier nicht erfüllt
sind; für eine egoistische Verbandsbeschwerde nach Massgabe von § 338a Abs. 1
PBG bleibt kein Raum.
3.
Die Beschwerdeführerinnen ersuchen "eventualiter"
darum, ihre beiden Rekurse zur materiellen Behandlung mit dem in der gleichen
Sache vor Baurekurskommission hängigen Rekursverfahren der Zürcherischen
Vereinigung für Heimatschutz zu vereinigen. Richtig besehen handelt es sich
dabei nicht um ein Eventualbegehren, sondern um eine Ergänzung ihres Hauptbegehrens.
Da dieses nach dem Gesagten abzuweisen ist, wird der ergänzende Antrag gegenstandslos.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den
beiden Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung einer
jeden für die ganzen Kosten, aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen als unterliegender
Partei nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Sie sind hingegen zu verpflichten,
den beiden Mitbeteiligten eine solche Entschädigung im angemessenen Betrag von
insgesamt Fr. 800.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu zahlen.
Auch der ebenfalls obsiegende Beschwerdegegner beantragt eine
Parteientschädigung. Die Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zum angestammten
Aufgabenbereich eines Gemeinwesens, was eine Parteientschädigung zu dessen
Gunsten zwar nicht von vornherein ausschliesst, jedoch nur dann als
gerechtfertigt erscheinen lässt, wenn die Beschwerdevernehmlassung mit einem
ausserordentlichen Aufwand verbunden war (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17
N. 19 mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte, unter solidarischer
Haftung einer jeden für die ganzen Kosten, auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerinnen werden verpflichtet, den Mitbeteiligten binnen dreissig
Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu zahlen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …