VB.2008.00094
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00094
23. April 2008Deutsch7 min
(URT.2008.10635)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00094
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.04.2008
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung (Wiederaufnahme von VB.2006.00354 und VB.2006.00355)
Fussballstadion mit Mantelnutzung ("Stadion Zürich"): Beeinträchtigung durch Schattenwurf (Wiederaufnahme von VB.2006.00354 und VB.2006.00355)
Wird der Berechnung des Schattenwurfes das vom Bundesgericht für massgeblich erachtete Vergleichsprojekt zugrunde gelegt, so verbleibt gemessen am Vergleichsschatten eine unbedeutende Mehrbeschattung des benachbarten Grundstücks. Der damit verbundene Nachteil stellt keine erhebliche Erschwerung für eine zonengemässe Überbauung dar. Das Einholen einer Zustimmungserklärung der Stadt Zürich als Grundeigentümerin ist demnach nicht erforderlich (E. 2.3).
Abweisung, soweit nicht bereits durch Bundesgerichtsentscheid rechtskräftig entschieden.
Stichworte:
BEEINTRÄCHTIGUNG
SCHATTENWURF
ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT
VERGLEICHSPROJEKT
ZUSTIMMUNGSERKLÄRUNG
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2008.00094
Entscheid
der 1. Kammer
vom 23. April 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Robert Wolf, Gerichtssekretär
Stephan Hördegen.
In Sachen
Aus VB.2006.00354:
1. Verein Interessengemeinschaft
Hardturmquartier,
2. Bau- und Wohngenossenschaft
Kraftwerk 1,
sowie
Nrn. 3 – 15,
Nrn. 1–15 vertreten durch RA A,
Aus VB.2006.00355:
Nrn. 16.1 – 21.2,
Nrn. 16.1–21.2 vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Stadion Zürich AG,
vertreten durch RA C,
2. Bausektion der Stadt Zürich,
3. Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung
(Wiederaufnahme von VB.2006.00354 und VB.2006.00355),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 10. Mai 2005 erteilte die Bausektion der Stadt Zürich
der Stadion Zürich AG unter Auflagen und Bedingungen die Baubewilligung für den
Neubau des Stadions Hardturm mit im selben Baukörper untergebrachten
Mantelnutzungen (Einkaufszentrum, Hotel) sowie 1'250 Parkplätzen. Gegen die
Baubewilligung und die mit dieser zusammen eröffneten altlasten-, abfall- und
gewässerschutzrechtlichen Bewilligung gelangten die eingangs genannten
Beschwerdeführenden zunächst an den Regierungsrat und hernach ans Verwaltungsgericht.
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts, welches die Beschwerden am
29. Juni 2007 teilweise gutgeheissen hatte, gelangten die Bauherrschaft
und ein Teil der Nachbarn ans Bundesgericht.
Erwägungen
II.
Mit Urteil vom 28. Februar 2008 hiess das Bundesgericht
die Beschwerde der Bauherrschaft insoweit teilweise gut, als diese vom
Verwaltungsgericht verpflichtet worden war, eine Zustimmungserklärung der
Grundeigentümerin zur Mehrbeschattung des Grundstücks Kat.-Nr. AU6340
einzuholen; in diesem Punkt wurde die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht
zur Neuberechnung der Mehrbeschattung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, ebenso diejenige der Nachbarn,
soweit darauf eingetreten wurde.
Mit Eingabe vom 3. April 2008 beantragten die
Beschwerdeführenden 16.1–21.2 dem Verwaltungsgericht, den Schattenwurf durch
ein zulasten der Bauherrschaft einzuholendes Gutachten feststellen zu lassen;
zudem habe das Verwaltungsgericht im Fall einer übermässigen Beschattung von
Drittgrundstücken seine Rechtsauffassung preiszugeben, wonach sich eine solche
Beschattung durch Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers heilen lasse.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Im Anschluss an den Rückweisungsentscheid des
Bundesgerichts wird das kantonale Verfahren in dem Zustand wieder aufgenommen,
in welchem es sich unmittelbar vor dem Erlass des aufgehobenen Entscheids
befunden hat (Jean-François Poudret in: Commentaire de la loi fédérale
d'organisation judiciaire, Bd. II, Bern 1990, Art. 66 N. 1.2).
Für die erneute Beurteilung durch die kantonalen Instanzen sind die Erwägungen
des Bundesgerichts verbindlich; zusätzliche Rechtsgründe oder Tatsachen, zu
denen sich das Bundesgericht nicht geäussert hat, dürfen jedoch in Betracht
gezogen werden (Poudret, Art. 66 N. 1.3.2; Alfred Kölz/Isabelle Häner,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich
1998, Rz. 1019; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches
Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996,
Rz. 1586). Die genannten Regeln gelten im Rahmen des neuen
Bundesgerichtsgesetzes (vgl. Nicolas von Werdt, in: Hansjörg Seiler/Nicolas von
Werdt/Andreas Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Art. 107 N. 9).
2.
2.1
Aufgrund
des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts ist bezüglich der angefochtenen
Baubewilligung im kantonalen Verfahren lediglich noch zu prüfen, ob das Bauvorhaben
gemessen an dem vom Bundesgericht für massgeblich befundenen Vergleichsprojekt
zu einer Mehrbeschattung des Grundstücks Kat.-Nr. AU6340 führt, welche
eine den örtlichen Verhältnissen und der Bau- und Zonenordnung entsprechende
Überbauung dieses Grundstücks verunmöglicht oder erheblich erschwert (§ 30
Abs. 1 lit. b der Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977 [ABauV], LS
700.
); nur falls dies zutrifft, kann die Bauherrschaft (erneut) verpflichtet
werden, für die Mehrbeschattung eine Zustimmungserklärung der Stadt Zürich als
Eigentümerin dieses Grundstücks einzuholen.
2.2
Ein Teil
der Beschwerdeführenden beantragt den Beizug eines Gutachtens zum Schattenwurf.
Eine solche Weiterung ist nicht erforderlich. Das Bundesgericht hat die Angelegenheit
an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen "zur nochmaligen Bestimmung einer
etwaigen Mehrbeschattung anhand eines angepassten Vergleichsprojekts", das
heisst eines solchen, welches sich auch entlang der Bernerstrasse erstreckt.
Die von der Bauherrschaft erhobenen Einwände gegen die Berechnungsweise des
Schattenwurfs wurden dagegen verworfen. Eine Darstellung des auf dieser neuen
Grundlage berechneten Schattens des Vergleichsprojekts findet sich im Gutachten
vom 5. März 2007 betreffend Überprüfung des Schattenwurfes (Ergänzung II
mit revidierten Planbeilagen) mit der Bezeichnung "Regelschatten Baugesuch"
(VB.2006.00355, act. 17/1). Einwände gegen diese vom Gutachter der Beschwerdeführenden
überprüfte Darstellung sind bisher nicht erhoben worden und es sind auch keine
Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Schatten des vom Bundesgericht für
massgeblich gehaltenen Vergleichsprojekts (Vergleichsschatten) damit unzutreffend
wiedergegeben wird. Was den durch das Bauvorhaben bewirkten Schattenwurf betrifft
(Projektschatten), so sind gegen die entsprechenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts
im ersten Rechtsgang in den Beschwerden ans Bundesgericht keine Einwände erhoben
worden und besteht deshalb zu einer erneuten Überprüfung kein Anlass. Im Übrigen
betreffen die geringfügigen Differenzen zwischen der Berechnung des
Projektschattens durch die Bauherrschaft und derjenigen der Beschwerdeführenden
(vgl. dazu E. 6.5 im Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 29. Juni 2007) nicht
das städtische Grundstück Kat.-Nr. AU6340, wo der Entscheid des
Bundesgerichts einzig zu einem erheblich anderen Verlauf des Vergleichsschattens
führt.
2.3
Während
das Verwaltungsgericht im ersten Rechtsgang davon ausgegangen ist, dass beim
Grundstück Kat.-Nr. AU6340 der Projektschatten den Vergleichsschatten so
übertreffe, dass ein ca. 6,5 m breiter, quer über das Grundstück verlaufender
Streifen zusätzlich betroffen sei, reduziert sich beim gemäss Bundesgericht
massgeblichen Vergleichsprojekt dieser Bereich auf eine maximal 3,5 m tiefe und
nicht über die ganze Grundstücksbreite reichende trapezförmige Fläche von ca.
35.
m2 (siehe den betroffenen Bereich der Fläche A in der Beilage 5a
– Übersichtsplan kritischer Bereich V4 von VB.2006.00355 act. 17/1). Ein Teil
dieser Fläche fällt zudem in den Abstandsbereich zur angrenzenden Wegparzelle Kat.-Nr. AU3919
und ist deshalb von vornherein nicht überbaubar. Ausgehend von der bereits im
ersten Rechtsgang angestellten Überlegung, dass bei der Überbauung des
Grundstücks versucht würde, die Wohnungen so weit als möglich ausserhalb des
Schattens anzuordnen, stellt diese verbleibende, gemessen am Vergleichsschatten
unbedeutende Mehrbeschattung zwar immer noch einen gewissen Nachteil, aber
jedenfalls keine erhebliche Erschwerung für eine zonengemässe Überbauung dar.
Für die Auflage zur Baubewilligung, wonach die Bauherrschaft eine
Zustimmungserklärung der Grundeigentümerin zur Mehrbeschattung des Grundstücks Kat.-Nr. AU6340
einzuholen habe, besteht deshalb keine Grundlage.
2.4
Damit
erweisen sich die Nachbarbeschwerden bezüglich des Schattenwurfs als vollständig
unbegründet und sind deshalb abzuweisen.
3.
Nachdem das Bundesgericht den Entscheid des
Verwaltungsgerichts in allen übrigen Punkten und insbesondere auch hinsichtlich
der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen geschützt hat, rechtfertigt
es sich die Kosten des vorliegenden, wenig aufwändigen Verfahrens auf die
Gerichtskasse zu nehmen und sind, da für die Parteien kein zusätzlicher Aufwand
entstanden ist, von vornherein keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerden VB.2006.00354 und VB.2006.00355 werden, soweit sie nicht gemäss
Urteil des Bundesgerichts vom 28. Februar 2008 bereits rechtskräftig entschieden
sind, abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf Fr. 1'000.-.
3.
Die Kosten
werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …