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Entscheid

VB.2008.00094

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00094

23. April 2008Deutsch7 min

(URT.2008.10635)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 10. Mai 2005 erteilte die Bausektion der Stadt Zürich

der Stadion Zürich AG unter Auflagen und Bedingungen die Baubewilligung für den

Neubau des Stadions Hardturm mit im selben Baukörper untergebrachten

Mantelnutzungen (Einkaufszentrum, Hotel) sowie 1'250 Parkplätzen. Gegen die

Baubewilligung und die mit dieser zusammen eröffneten altlasten-, abfall- und

gewässerschutzrechtlichen Bewilligung gelangten die eingangs genannten

Beschwerdeführenden zunächst an den Regierungsrat und hernach ans Verwaltungsgericht.

Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts, welches die Beschwerden am

29. Juni 2007 teilweise gutgeheissen hatte, gelangten die Bauherrschaft

und ein Teil der Nachbarn ans Bundesgericht.

Erwägungen

II.

Mit Urteil vom 28. Februar 2008 hiess das Bundesgericht

die Beschwerde der Bauherrschaft insoweit teilweise gut, als diese vom

Verwaltungsgericht verpflichtet worden war, eine Zustimmungserklärung der

Grundeigentümerin zur Mehrbeschattung des Grundstücks Kat.-Nr. AU6340

einzuholen; in diesem Punkt wurde die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht

zur Neuberechnung der Mehrbeschattung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.

Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, ebenso diejenige der Nachbarn,

soweit darauf eingetreten wurde.

Mit Eingabe vom 3. April 2008 beantragten die

Beschwerdeführenden 16.1–21.2 dem Verwaltungsgericht, den Schattenwurf durch

ein zulasten der Bauherrschaft einzuholendes Gutachten feststellen zu lassen;

zudem habe das Verwaltungsgericht im Fall einer übermässigen Beschattung von

Drittgrundstücken seine Rechtsauffassung preiszugeben, wonach sich eine solche

Beschattung durch Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers heilen lasse.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Im Anschluss an den Rückweisungsentscheid des

Bundesgerichts wird das kantonale Verfahren in dem Zustand wieder aufgenommen,

in welchem es sich unmittelbar vor dem Erlass des aufgehobenen Entscheids

befunden hat (Jean-François Poudret in: Commentaire de la loi fédérale

d'organisation judiciaire, Bd. II, Bern 1990, Art. 66 N. 1.2).

Für die erneute Beurteilung durch die kantonalen Instanzen sind die Erwägungen

des Bundesgerichts verbindlich; zusätzliche Rechtsgründe oder Tatsachen, zu

denen sich das Bundesgericht nicht geäussert hat, dürfen jedoch in Betracht

gezogen werden (Poudret, Art. 66 N. 1.3.2; Alfred Kölz/Isabelle Häner,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich

1998, Rz. 1019; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches

Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996,

Rz. 1586). Die genannten Regeln gelten im Rahmen des neuen

Bundesgerichtsgesetzes (vgl. Nicolas von Werdt, in: Hansjörg Seiler/Nicolas von

Werdt/Andreas Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Art. 107 N. 9).

2.

2.1

Aufgrund

des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts ist bezüglich der angefochtenen

Baubewilligung im kantonalen Verfahren lediglich noch zu prüfen, ob das Bauvorhaben

gemessen an dem vom Bundesgericht für massgeblich befundenen Vergleichsprojekt

zu einer Mehrbeschattung des Grundstücks Kat.-Nr. AU6340 führt, welche

eine den örtlichen Verhältnissen und der Bau- und Zonenordnung entsprechende

Überbauung dieses Grundstücks verunmöglicht oder erheblich erschwert (§ 30

Abs. 1 lit. b der Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977 [ABauV], LS

700.

); nur falls dies zutrifft, kann die Bauherrschaft (erneut) verpflichtet

werden, für die Mehrbeschattung eine Zustimmungserklärung der Stadt Zürich als

Eigentümerin dieses Grundstücks einzuholen.

2.2

Ein Teil

der Beschwerdeführenden beantragt den Beizug eines Gutachtens zum Schattenwurf.

Eine solche Weiterung ist nicht erforderlich. Das Bundesgericht hat die Angelegenheit

an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen "zur nochmaligen Bestimmung einer

etwaigen Mehrbeschattung anhand eines angepassten Vergleichsprojekts", das

heisst eines solchen, welches sich auch entlang der Bernerstrasse erstreckt.

Die von der Bauherrschaft erhobenen Einwände gegen die Berechnungsweise des

Schattenwurfs wurden dagegen verworfen. Eine Darstellung des auf dieser neuen

Grundlage berechneten Schattens des Vergleichsprojekts findet sich im Gutachten

vom 5. März 2007 betreffend Überprüfung des Schattenwurfes (Ergänzung II

mit revidierten Planbeilagen) mit der Bezeichnung "Regelschatten Baugesuch"

(VB.2006.00355, act. 17/1). Einwände gegen diese vom Gutachter der Beschwerdeführenden

überprüfte Darstellung sind bisher nicht erhoben worden und es sind auch keine

Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Schatten des vom Bundesgericht für

massgeblich gehaltenen Vergleichsprojekts (Vergleichsschatten) damit unzutreffend

wiedergegeben wird. Was den durch das Bauvorhaben bewirkten Schattenwurf betrifft

(Projektschatten), so sind gegen die entsprechenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts

im ersten Rechtsgang in den Beschwerden ans Bundesgericht keine Einwände erhoben

worden und besteht deshalb zu einer erneuten Überprüfung kein Anlass. Im Übrigen

betreffen die geringfügigen Differenzen zwischen der Berechnung des

Projektschattens durch die Bauherrschaft und derjenigen der Beschwerdeführenden

(vgl. dazu E. 6.5 im Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 29. Juni 2007) nicht

das städtische Grundstück Kat.-Nr. AU6340, wo der Entscheid des

Bundesgerichts einzig zu einem erheblich anderen Verlauf des Vergleichsschattens

führt.

2.3

Während

das Verwaltungsgericht im ersten Rechtsgang davon ausgegangen ist, dass beim

Grundstück Kat.-Nr. AU6340 der Projektschatten den Vergleichsschatten so

übertreffe, dass ein ca. 6,5 m breiter, quer über das Grundstück verlaufender

Streifen zusätzlich betroffen sei, reduziert sich beim gemäss Bundesgericht

massgeblichen Vergleichsprojekt dieser Bereich auf eine maximal 3,5 m tiefe und

nicht über die ganze Grundstücksbreite reichende trapezförmige Fläche von ca.

35.

m2 (siehe den betroffenen Bereich der Fläche A in der Beilage 5a

– Übersichtsplan kritischer Bereich V4 von VB.2006.00355 act. 17/1). Ein Teil

dieser Fläche fällt zudem in den Abstandsbereich zur angrenzenden Wegparzelle Kat.-Nr. AU3919

und ist deshalb von vornherein nicht überbaubar. Ausgehend von der bereits im

ersten Rechtsgang angestellten Überlegung, dass bei der Überbauung des

Grundstücks versucht würde, die Wohnungen so weit als möglich ausserhalb des

Schattens anzuordnen, stellt diese verbleibende, gemessen am Vergleichsschatten

unbedeutende Mehrbeschattung zwar immer noch einen gewissen Nachteil, aber

jedenfalls keine erhebliche Erschwerung für eine zonengemässe Überbauung dar.

Für die Auflage zur Baubewilligung, wonach die Bauherrschaft eine

Zustimmungserklärung der Grundeigentümerin zur Mehrbeschattung des Grundstücks Kat.-Nr. AU6340

einzuholen habe, besteht deshalb keine Grundlage.

2.4

Damit

erweisen sich die Nachbarbeschwerden bezüglich des Schattenwurfs als vollständig

unbegründet und sind deshalb abzuweisen.

3.

Nachdem das Bundesgericht den Entscheid des

Verwaltungsgerichts in allen übrigen Punkten und insbesondere auch hinsichtlich

der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen geschützt hat, rechtfertigt

es sich die Kosten des vorliegenden, wenig aufwändigen Verfahrens auf die

Gerichtskasse zu nehmen und sind, da für die Parteien kein zusätzlicher Aufwand

entstanden ist, von vornherein keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerden VB.2006.00354 und VB.2006.00355 werden, soweit sie nicht gemäss

Urteil des Bundesgerichts vom 28. Februar 2008 bereits rechtskräftig entschieden

sind, abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf Fr. 1'000.-.

3.

Die Kosten

werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …