VB.2008.00098
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00098
27. August 2008Deutsch17 min
(URT.2008.10857)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00098
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 27.08.2008
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Erteilung des Fähigkeitszeugnisses für den Rechtsanwaltsberuf
Nichtbestehen der schriftlichen Anwaltsprüfung
Zuständigkeit; Legitimation: Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert, auch wenn er frühestens in zwei Jahren die Prüfung wiederholen könnte (E. 1). Zur Kognition des Verwaltungsgerichts, insbesondere bei der Überprüfung von Examensbewertungen (E. 2). Vorliegend war es zulässig, mittels Zirkularbeschlusses zu entscheiden und auf eine mündliche Beratung zu verzichten, da die anfängliche Divergenz der Examinatoren betreffend Prüfungsbewertung offensichtlich auf einem Versehen beruhte. Es lag Einstimmigkeit im Sinn der Anwaltsprüfungsverordnung vor (E. 3.1). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich aus der provisorischen Mitteilung des Referenten (Antrag auf Abnahme der Prüfung) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Weder erfolgte eine vorbehaltlose Zusage noch war der Referent allein entscheidkompetent (E. 3.2). Die Prüfungsbehörde - hier: die Kommission - hat bei der Gewichtung der Prüfungsfragen ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. Die relativ starke Gewichtung einer materiellrechtlichen Prüfungsfrage ist nachvollziehbar. Es sind nicht generell prozessuale Fächer zwingend stärker zu gewichten als materiellrechtliche Aufgaben oder umgekehrt (E. 4.4). Zu weiteren Einwänden des Beschwerdeführers (E. 4.5 und E. 4.6). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 5).
Abweisung
Stichworte:
ANWALTSPRÜFUNG
ANWALTSPRÜFUNGSKOMMISSION
BERATUNG
EINSTIMMIGKEIT
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
EXAMENSENTSCHEID
GEWICHTUNG
KOMMISSION
PFLICHTGEMÄSSES ERMESSEN
PRÜFUNGSBEWERTUNG
RECHTSGLEICHHEITSGEBOT
VERTRAUENSGRUNDLAGE
ZIRKULARENTSCHEID
Rechtsnormen:
§ 3 Abs. 4 AnwPrüfV
§ 3 Abs. 5 AnwPrüfV
§ 5 lit. a AnwPrüfV
§ 21 lit. a VRG
§ 50 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2008.00098
Entscheid
der 4. Kammer
vom 27. August 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Rudolf Bodmer, Gerichtssekretärin
Rhea Schircks Denzler.
In Sachen
A,
vertreten durch Rechtsanwalt B,
Beschwerdeführer,
gegen
Anwaltsprüfungskommission des
Obergerichts
des Kantons Zürich,
Hirschengraben 15, Postfach, 8023 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Erteilung
des Fähigkeitszeugnisses für den Rechtsanwaltsberuf,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A bestand die schriftliche Anwaltsprüfung im November
2007 zum dritten Mal nicht. Die Anwaltsprüfungskommission beschloss am
22. Januar 2008, ihm das Fähigkeitszeugnis für den Rechtsanwaltsberuf
nicht zu erteilen.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss liess A am 17. März 2008
Beschwerde vor Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:
" 1. Der
angefochtene Beschluss sei aufzuheben.
2.
Die
schriftliche Prüfung des Beschwerdeführers vom […] November 2007 sei als
genügend bzw. bestanden zu bewerten. Demgemäss sei der Beschwerdeführer zur
mündlichen Anwaltsprüfung zuzulassen.
3.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Die Anwaltsprüfungskommission beantragte in ihrer
Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2008 Abweisung der Beschwerde. Der
Beschwerdeführer liess am 18./19. Juni 2008 unaufgefordert replizieren. Die
Anwaltsprüfungskommission äusserte sich dazu ebenso unaufgefordert mit Eingabe
vom 30. Juni 2008. Ein Wiedererwägungsgesuch von A hatte sie am 21. Mai
2008.
abgewiesen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Gemäss § 41 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) ist gegen Anordnungen der Anwaltsprüfungskommission
die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig (vgl. auch §§ 2 ff., 38 und
43.
lit. a des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 [LS 215.1]; VGr,
2.
August 2007, VB.2007.00060, E. 1.1, www.vgrzh.ch, mit Hinweis).
Für deren Behandlung ist die Kammer zuständig (§ 38 Abs. 1 und 2
VRG).
Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch eine angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder
Aufhebung hat (§ 70 in Verbindung mit § 21 lit. a VRG). Diese
Voraussetzung ist beim Beschwerdeführer erfüllt, auch wenn ihm gemäss
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids die Möglichkeit offensteht,
die Prüfung nach einer Frist von (frühestens) zwei Jahren zu wiederholen (vgl.
dazu VGr, 2. August 2007, VB.2007.00060, E. 1.3, www.vgrzh.ch).
Nachdem auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Kognition des Verwaltungsgerichts bestimmt sich nach
Massgabe der §§ 50 und 51 VRG. Grundsätzlich können nur Rechtsverletzungen
sowie eine unrichtige oder ungenügende Sachverhaltsfeststellung geltend
gemacht werden. Damit ist insbesondere die Rüge der Unangemessenheit – von hier
nicht relevanten Ausnahmen abgesehen – ausgeschlossen (vgl. § 50 Abs. 3 VRG).
In Bezug auf Examensbewertungen führte das Bundesgericht
in einem neueren Entscheid aus, von Verfassung wegen sei eine freie Prüfung der
materiellen Aspekte des Examens nicht erforderlich; vielmehr könne die
Rechtsmittelbehörde, selbst wenn sie an sich über eine unbeschränkte Kognition
verfüge, grundsätzlich ohne Verletzung des Willkürverbots darauf verzichten,
ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der Prüfungsbehörde zu setzen. Es
entspreche im Übrigen der allgemeinen schweizerischen Praxis, dass die Rechtsmittelinstanzen
bei der materiellen Beurteilung des Examens – einschliesslich einer allfälligen
Kritik an der Aufgabenstellung – ihre Kognition analog der bundesgerichtlichen
Praxis beschränken würden (BGr, 2. August 2007,2P.44/2007, E. 2.2,
www.bger.ch). – Hinsichtlich der Bewertung einer Prüfungsleistung ist es daher
zulässig, wenn die Rechtsmittelbehörde erst einschreitet, wenn die Bewertung
nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden
Kriterien beruht (VGr, 19. März 2008, VB.2007.00510, E. 2.1,
www.vgrzh.ch; BGr, 3. November 2003,2P.252/2003, E. 5.4,
www.bger.ch; BGE 131 I 467 E. 3.1, 121 I 225
E. 4b; Martin Aubert, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im
Verwaltungsprozess, Bern etc. 1997, S. 114 ff.). Diese Zurückhaltung
bei der Überprüfung von Examensleistungen ist selbst dann nicht zu beanstanden,
wenn das Gericht wie bei Rechtsanwalts- oder Notariatsprüfungen aufgrund seiner
Fachkenntnisse sachlich zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre (vgl.
BGE 131 I 467 E. 3.1).
Anders verhält es sich hingegen, wenn die Auslegung oder Anwendung
von Rechtssätzen streitig ist oder Verfahrensmängel gerügt werden. In solchen
Fällen haben sowohl die Vorinstanz als auch das Verwaltungsgericht
uneingeschränkte Prüfungsbefugnis und müssen diese auch ausschöpfen (VGr,
31. Mai 2006, VB.2006.00030, E. 2.3 mit Hinweisen, www.vgrzh.ch; BGr,
2. August 2007,2P.44/2007, E. 2.1 am Ende, www.bger.ch).
3.
3.1 In
formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, mangels Einstimmigkeit hätte die
Vorinstanz eine mündliche Beratung durchführen müssen und keinen
Zirkularbeschluss fassen dürfen.
Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung des
Obergerichts über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf vom 21. Juni 2006
(AnwaltsprüfV; LS 215.11) ergehen Prüfungsentscheide nach mündlicher, nicht
öffentlicher Beratung in offener Abstimmung. Bei Einstimmigkeit können
Beschlüsse auf dem Zirkularweg gefasst werden (§ 3 Abs. 5 AnwaltsprüfV).
Wie noch im Detail auszuführen sein wird (vgl. nachstehend
4), übersah der Referent
– und zunächst auch der dritte Koreferent – eine eindeutig falsche
Schlussfolgerung des Beschwerdeführers. Die zunächst abweichende Beurteilung
innerhalb der Kommission ist deshalb nicht auf eine inhaltlich geänderte
Auffassung der Experten betreffend die Bewertung der Prüfung zurückzuführen.
Vielmehr handelt es sich um ein Versehen und dessen Berichtigung im Lauf der
zweiten Zirkulation. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lag deshalb
Einstimmigkeit gemäss § 3 Abs. 5 AnwaltsprüfV vor. Es war übrigens in
diesem Fall – wo es nur um eine Berichtigung ging – nicht erforderlich, dass
sich sämtliche Kommissionsmitglieder bei der zweiten Zirkulation nochmals
äusserten.
Die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist somit aufgrund
der Einstimmigkeit nicht zu beanstanden.
3.2 Der
Beschwerdeführer behauptet, der Referent sei von einer "vorbehaltlosen
Zustimmung" zu seinem ursprünglichen Antrag auf Abnahme der schriftlichen
Anwaltsprüfung ausgegangen. In seinem Schreiben vom […] an den Beschwerdeführer
fehle namentlich jeder Hinweis, dass es sich bloss um eine knapp genügende
schriftliche Prüfungsleistung handle. Daraus lässt sich jedoch – sollte er sich
sinngemäss auf den Vertrauensschutz berufen – nichts zugunsten des
Beschwerdeführers ableiten. Ganz abgesehen davon, dass der Referent nicht
allein entscheidkompetent war, sondern die Prüfungskommission als solche
(§ 3 Abs. 1 AnwaltsprüfV), fehlte es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
bereits an einer vorbehaltlosen Zusicherung. Im Schreiben vom […] teilte der
Referent dem Beschwerdeführer mit, er habe für dessen Prüfungsarbeit den Antrag
auf Abnahme gestellt. Weiter fügte er an: "Der definitive Bescheid folgt
– nach der Zirkulation der Arbeit bei vier weiteren Mitgliedern – direkt vom
Sekretariat der Anwaltsprüfungskommission". Aus dem Schreiben wurde somit
klar, dass der Referent nur einen Antrag an die zum Entscheid befugte
Kommission gestellt hatte und der definitive Bescheid nach der Zirkulation
bei den vier weiteren Kommissionsmitgliedern erfolgen werde.
4.
Der Beschwerdeführer rügt sodann insbesondere die seiner
Auffassung nach unzutreffende Gewichtung der Prüfungsfragen.
4.1 Die seit
2007 geltende Anwaltsprüfungsverordnung regelt die Ausgestaltung der
schriftlichen Prüfung nur rudimentär. In § 11 Abs. 1 AnwaltsprüfV
werden namentlich die Fächer festgelegt, aus welchen ein oder mehrere
Rechtsfälle zu bearbeiten sind. Die Prüfung wird in Klausur abgelegt und darf
zehn Stunden nicht übersteigen. Sie wird mit den Qualifikationen "sehr
gut", "gut bis sehr gut", "gut", "genügend bis
gut", "genügend oder "ungenügend" bewertet. Regeln
betreffend die Gewichtung von Prüfungsfragen – etwa bezüglich des Prozess- und
des materiellen Rechts – finden sich nicht.
Wie das Verwaltungsgericht zur bis Ende 2006 in Kraft
stehenden Anwaltsprüfungsverordnung – die sich im hier relevanten Bereich nur
unwesentlich von der hier anwendbaren Verordnung unterscheidet – festgehalten
hat, liegt es im pflichtgemässen Ermessen der Prüfungsinstanz bzw. der
Examinatoren, das Prüfungs- und Bewertungsverfahren festzulegen (VGr,
2. August 2007, VB.2007.00060, E. 3.1 f., www.vgrzh.ch, auch zum
Folgenden). Dabei sind sie an die allgemeinen Rechtsgrundsätze und die
Grundprinzipien des Verwaltungsrechts wie das Gebot der Gleichbehandlung, die
Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen, das Gebot von Treu und Glauben
und das Verhältnismässigkeitsprinzip gebunden (Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc.
2006, Rz. 441; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 50 N. 80; BGr, 3. November 2003,2P.252/2003, E. 5.3 mit weiteren
Hinweisen, www.bger.ch).
4.2 Auf dem
Aufgabenblatt der schriftlichen Prüfung wurde die Gewichtung der einzelnen Aufgaben
nicht vermerkt. Nach Angaben des Beschwerdeführers soll der Referent am Prüfungstag
auf Anfrage sinngemäss geäussert haben, er könne ihm jetzt noch nicht sagen,
wie die einzelnen Fragen bzw. Aufgabenblöcke gewichtet würden.
Der Referent war dazu auch nicht verpflichtet. Die Gewichtung
der einzelnen Aufgaben ist nämlich dem Examinatoren bzw. der Prüfungsbehörde
überlassen, sofern auf alle Kandidierenden der gleiche Massstab angewendet wird
und dieser nicht auf sachfremden Kriterien beruht (VGr, 2. August 2007,
VB.2007.00060, E. 3.2.4, www.vgrzh.ch). Zudem darf bei einem Anwaltsexamen
von den Prüflingen erwartet werden, in etwa einschätzen zu können, welche der
gestellten Fragen Schwerpunkte der Prüfung bilden. Vorab spricht übrigens
bereits der Aufbau der schriftlichen Anwaltsprüfung eher dafür, dass Frage 5 jedenfalls
keine allzu geringe Bedeutung zukam. Aus dem Aufbau der Prüfung und der Erklärung
des Referenten gegenüber dem Beschwerdeführer während der Klausur […] konnte
klarerweise nicht abgeleitet werden, für den Referenten sei Frage 5
"keineswegs von zentraler Bedeutung für die Beurteilung der
Prüfungsleistung". Der Referent gab ja – zulässigerweise – über die Gewichtung
der Prüfungsfragen gar keine Auskunft und äusserte sich nicht etwa nur
zu einzelnen Prüfungsaufgaben. Daraus konnte der Beschwerdeführer somit keine
Schlüsse bezüglich der Gewichtung der Aufgaben ziehen.
4.3 Die von
den Examinatoren abgegebenen Kommentare zur Prüfung sind nun im Einzelnen zu betrachten:
4.3.1
Der Referent beurteilte die schriftliche Prüfung des Beschwerdeführers wie
folgt: "Die Arbeit ist nicht brillant, doch hat der Kandidat von total 11
Fragen 5 Fragen richtig (1a – 3a; 6b) oder (die materiell interessante Frage 5)
knapp hinreichend behandelt. Die Antworten zu zwei Fragen sind unzureichend
ausgefallen, nämlich zur Kautionsproblematik (4a und 4b), und drei weitere
Fragen können zur Hälfte als richtig gelten (3b, 3c und 6a). Insgesamt mag
diese Drittarbeit aber noch als 'genügend' bewertet werden. Antrag:
Abnahme als genügende Arbeit". Bei Bemerkung 20 zu Frage 5 hielt der
Referent fest: "Demzufolge ist die Verjährung, wie der Kand. richtig
schreibt, nicht eingetreten".
4.3.2
Der erste Koreferent wies in seinem Kommentar auf die falsche Bemerkung 20
des Referenten hin, da der Beschwerdeführer – entgegen der Feststellung des
Referenten – die Ansicht vertreten habe, "die Verjährung sei
eingetreten […] Generell hat der Kandidat die Problematik der Wohnsitze im
Ausland einerseits und der Schweiz anderseits nicht gesehen. Frage 5 ist damit
m. E. als ungenügend zu bewerten und es fragt sich, ob damit die ganze Prüfung
ins Ungenügende abrutscht. Die Fragen 1–3 wurden sicher genügend beantwortet.
Aufgrund der vom Referenten bezeichneten Mängel […] und der Tatsache, dass
diese Fragen nicht als schwierig zu beurteilen sind, besteht keine Kompensationsmasse.
Fragen 4 und 5 sind m. E. ungenügend beantwortet". Nach Auffassung des ersten
Koreferenten war auch Frage 6 als ungenügend zu bewerten und er gelangte zum Schluss:
"Damit genügt die Prüfung insgesamt nicht, zumal m. E. auch bei einer
Drittarbeit der selbe Massstab wie bei den übrigen Prüfungen in derselben Runde
anzulegen ist".
4.3.3
Der zweite Koreferent betonte zunächst sinngemäss die aus seiner Sicht
bestehende Fairness der Prüfung (Setzen von "Leitplanken" durch den
Referenten; keine "fatalen Folgen" für die gesamte Arbeit bei
Wissenslücken oder einem "blinden Fleck"). Er fuhr fort: "Leider
weist die Arbeit des Kandidaten in allen relevanten Bereichen Lücken und Mängel
auf. Diese beruhen teils auf mangelnder Gründlichkeit oder Wissenslücken […],
teils auf Argumentationsschwäche […]. Auch wenn der Kandidat fast die Hälfte
der Fragen richtig beantwortet hat, wie der Referent in seiner Beurteilung
zutreffend festgestellt, darf dies nicht darüber hinwegtäuschen, dass die mit
der Antwort gelieferte Begründung teilweise sehr unbefriedigend ausgefallen ist
[…]". Auch nach Ansicht des zweiten Koreferenten entstand aus der
Beantwortung der Fragen 1–3 kein Kompensationspotential. Die Beantwortung von
Frage 4 sei "klarerweise verunglückt", während Frage 6 auch seines
Erachtens "in wesentlichen Aspekten fehlerhaft" sei. Damit entscheide
sich an der Beurteilung "der (gewichtigen) Frage 5", ob die Arbeit
noch zu genügen vermöge oder nicht. Der Kandidat habe entgegen Bemerkung 20 des
Referenten die Ansicht vertreten, die Verjährung sei eingetreten. Selbst wenn
man diese Schlussfolgerung als vertretbar betrachten wollte, bleibe die
Begründung des Kandidaten untauglich, weil sie die wesentlichen Aspekte
"(Exorbitanz des Gerichtsstandes am Arrestort nach LugÜ / Unterschied zum
IPRG)" völlig unbeachtet lasse. Damit schloss sich der zweite Koreferent
dem Gegenantrag auf Nichtabnahme der Arbeit an.
4.3.4
Der dritte Koreferent äusserte sich vorweg zu Bemerkung 20 des Referenten
zu Frage 5: Der Abschnitt enthalte eine zweifache Begründung dafür, dass
die Verjährung "nicht abgelaufen" sei. Das "fehlende Nicht"
mache so überhaupt keinen Sinn und er gehe deshalb zugunsten des Kandidaten
davon aus, dass hier ein grober Flüchtigkeitsfehler vorliege, der dem
Kandidaten auch bei der Durchsicht der Arbeit nicht aufgefallen sei. Allerdings
hätte er das "fehlende Nicht" beim sorgfältigen Durchlesen
bemerken müssen. Da der dritte Koreferent damit die Frage 5 nicht als völlig
falsch betrachte, schliesse er sich dem Antrag des Referenten auf Abnahme als
"allerdings sehr knapp" genügende Arbeit an.
4.3.5
Der Vorsitzende der Prüfungskommission stellte in seinem Kommentar fest,
das "Schicksal dieser Prüfungsarbeit" hänge davon ab, ob die
Bearbeitung von Frage 5, welche zusammen mit Frage 6a als (materiell)
schwergewichtig zu erachten sei, noch als genügend gelten könne oder – falls
nein – ob sich der Kandidat anderweitig eine hinreichende Kompensationsmasse
zur Egalisierung habe "erschaffen" können. Einigkeit bestehe richtigerweise
darin, dass die Behandlung der Fragen 1a bis 3c genüge. Da diese Fragen
allesamt als eher leicht zu gewichten seien, würden sich hier aber auch nach
seiner Beurteilung keine Kompensationspunkte ergeben, zumal diverse Mängel und
Unebenheiten festzustellen seien. Zu den von anderen Kommissionsmitgliedern
genannten Mängeln seien noch einige hinzuzufügen. Frage 4 sei klarerweise
ungenügend behandelt worden. Bei Frage 5 fehle vorab eine Überlegung zum auf
die Verjährungsfrage anwendbaren Recht. Zur "Kontroverse" um die
Bemerkung 20 des Referenten bemerkte der Vorsitzende, dem Referenten sei wohl
ein Versehen unterlaufen. Anders als der dritte Koreferent meine, könne zudem
nicht wohlwollend zugunsten des Kandidaten von einem (groben) Flüchtigkeitsfehler
ausgegangen werden, weil der Kandidat bereits einige Seiten zuvor die gleiche
Argumentation geäussert habe (wonach die Verjährung eingetreten sei). Damit
verbiete sich die Annahme eines zweimaligen reinen Flüchtigkeitsfehlers. Damit
sei Frage 5 falsch beantwortet. Darüber hinaus fehlten aber auch "nicht zu
vernachlässigende Bearbeitungsaspekte" (betreffend Gerichtsstände am
Arrestort in der Schweiz bei den Wohnsitzen im Ausland). Da Frage 6a nur zur Hälfte
richtig beantwortet sei und der Kandidat bei Frage 6b das Rügethema verkannt
habe, resultierten auch aus den beiden letzten Fragen keine Kompensationspunkte,
weshalb in der Gesamtabrechnung ein "ungenügend" resultiere.
4.3.6
In der zweiten Zirkulation bemerkte der Referent, er könne nicht erklären,
weshalb er bei Bemerkung 20 zum Schluss gelangt sei, der Kandidat verneine den
Eintritt der Verjährung. Die Kritik des ersten und zweiten Koreferenten sowie
des Vorsitzenden treffe zu. Insbesondere könne man nicht von einem Verschrieb
ausgehen, nachdem der Kandidat die gleiche Auffassung schon weiter vorne
vertreten habe. Unter diesen Umständen könne die Leistung des Kandidaten
"in der Tat" nicht genügen. – Der dritte Koreferent schloss sich dem
Antrag auf Nichtabnahme an und erklärte, nachdem der Kandidat weiter vorne ebenfalls
davon ausgegangen sei, die Verjährung sei eingetreten, könne richtigerweise
nicht mehr von einem Irrtum ausgegangen werden. So komme auch er zum Schluss,
dass die Prüfung nicht genüge. Der Vorsitzende hielt fest, nachdem nun
Einhelligkeit bei der Beurteilung der Prüfung gegeben sei, ergehe ein
Zirkulationsbeschluss betreffend Nichtabnahme der Prüfung und Abweisung des
Kandidaten.
4.4 Die
Kommissionsmitglieder waren sich darin einig, dass der Frage 5 ein grosses Gewicht
zukam. Wie oben erwähnt, liegt es im pflichtgemässen Ermessen der Prüfungsbehörde,
die Gewichtung der einzelnen Prüfungsaufgaben festzulegen (und nicht nur im
Ermessen des Referenten, wie der Beschwerdeführer anzunehmen scheint). Vorliegend
ist die relativ starke Gewichtung der Frage 5 nachvollziehbar und erscheint
auch nicht als sachfremd. Der Beschwerdeführer ist zwar der Auffassung,
prozessuale Fragen müssten höher gewichtet werden als materielle Aufgaben; bei
der schriftlichen Prüfung müsse den für die Ausübung des Anwaltsberufs im
Monopolbereich wesentlichen praktischen Kenntnisse (Verfahrensrecht, Erstellen
einer Rechtsschrift etc.) besonderes Gewicht beigemessen werden. Die
Beschwerdegegnerin weist aber zu Recht darauf hin, dass gemäss § 10
Abs. 3 AnwaltsprüfV auch materiellrechtliche Fächer Prüfungsstoff bilden,
weshalb nicht die einen oder die anderen Fächer zwingend stärker zu gewichten
sind. Selbst wenn der prozessuale Teil der Prüfung isoliert bewertet würde,
würde dieser zudem nach nachvollziehbaren Ausführungen des Kommissionsvorsitzenden
nicht genügen. Überdies hat der Beschwerdeführer bei der Bearbeitung von Frage
5 nicht nur die – auch aus anwaltspraktischer Sicht wichtige – Verjährungsfrage
falsch beantwortet, sondern er erfasste weder, dass es sich um einen internationalen
Sachverhalt handelte, noch prüfte er das anwendbare Recht. Der Beschwerdeführer
hebt hervor, es komme auf die "juristisch vertretbare Argumentation"
an. Wie den diesbezüglich schlüssigen Kommentaren der Prüfungsexperten zu
entnehmen ist, war aber (auch) die Argumentation des Beschwerdeführers in
seiner Prüfungsarbeit an verschiedenen Stellen mangelhaft (oben 4.3).
4.5 Schliesslich
wurde schon aus dem Kommentar des Referenten klar, dass es sich – bereits ohne
Berücksichtigung des falschen Schlusses bezüglich der Verjährungsfrage – nur um
eine knapp genügende Arbeit handelte. Der Referent verwendete zwar in
seinem Erstkommentar die in der Anwaltsprüfungsverordnung nicht vorgesehene
Wendung "nicht brillant"; seine Formulierung des letzten Satzes
("Insgesamt mag diese Drittarbeit aber noch als 'genügend' bewertet
werden") deutet aber auf eine zurückhaltende Bewertung hin, die zusammen
mit dem Hinweis auf die "Drittarbeit" nur als "knapp
genügend" aufgefasst werden konnte. So erscheint es ohne Weiteres
nachvollziehbar, dass die ganze Prüfung unzureichend wurde, wenn eine
gewichtige Frage statt als "knapp hinreichend" nach Berichtigung des
Versehens als ungenügend zu bewerten war. Angesichts des eher geringen
Schwierigkeitsgrads der richtig beantworteten Fragen ist zudem nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von fehlenden Kompensationsmöglichkeiten
ausging. – Aus dem Erwerb des Lizentiats und des Doktorats kann der Beschwerdeführer
sodann ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ein Lizentiat, Doktorat
oder Master bildet Zulassungsvoraussetzung für die Rechtsanwaltsprüfung
(§ 5 lit. a AnwaltsprüfungsV). Der Beschwerdeführer erreichte zudem nicht etwa
überdurchschnittliche Qualifikationen in den beiden Abschlüssen.
4.6 Für eine
rechtsungleiche Behandlung gibt es weder Anhaltspunkte noch wird eine solche
substanziiert behauptet. Vielmehr deutet die vom ersten Koreferenten – zu Recht
– getätigte Bemerkung, wonach an eine Drittarbeit derselbe Massstab anzulegen
sei wie bei anderen Prüfungen im selben Prüfungsblock (oben 4.3.2), darauf hin,
dass die Arbeiten aller Prüfungsteilnehmenden vom selben Tag nach den gleichen
Grundsätzen wie diejenige des Beschwerdeführers bewertet wurden.
4.7 Zusammenfassend
ist die Gewichtung und Bewertung der Prüfungsfragen nicht zu beanstanden. Die
Prüfungskommission hat ihr Ermessen diesbezüglich pflichtgemäss ausgeübt.
Allgemeine Rechtsgrundsätze oder Grundprinzipien des Verwaltungsrechts wurden
nicht verletzt. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen und es bleibt ihm eine Parteientschädigung
versagt (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG,
§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
diesen Entscheid kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: …