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Entscheid

VB.2008.00098

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00098

27. August 2008Deutsch17 min

(URT.2008.10857)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A bestand die schriftliche Anwaltsprüfung im November

2007 zum dritten Mal nicht. Die Anwaltsprüfungskommission beschloss am

22. Januar 2008, ihm das Fähigkeitszeugnis für den Rechtsanwaltsberuf

nicht zu erteilen.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss liess A am 17. März 2008

Beschwerde vor Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:

" 1. Der

angefochtene Beschluss sei aufzuheben.

2.

Die

schriftliche Prüfung des Beschwerdeführers vom […] November 2007 sei als

genügend bzw. bestanden zu bewerten. Demgemäss sei der Beschwerdeführer zur

mündlichen Anwaltsprüfung zuzulassen.

3.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

Die Anwaltsprüfungskommission beantragte in ihrer

Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2008 Abweisung der Beschwerde. Der

Beschwerdeführer liess am 18./19. Juni 2008 unaufgefordert replizieren. Die

Anwaltsprüfungskommission äusserte sich dazu ebenso unaufgefordert mit Eingabe

vom 30. Juni 2008. Ein Wiedererwägungsgesuch von A hatte sie am 21. Mai

2008.

abgewiesen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Gemäss § 41 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) ist gegen Anordnungen der Anwaltsprüfungs­kommission

die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig (vgl. auch §§ 2 ff., 38 und

43.

lit. a des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 [LS 215.1]; VGr,

2.

August 2007, VB.2007.00060, E. 1.1, www.vgrzh.ch, mit Hinweis).

Für deren Behandlung ist die Kammer zuständig (§ 38 Abs. 1 und 2

VRG).

Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch eine angefochtene

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder

Aufhebung hat (§ 70 in Verbindung mit § 21 lit. a VRG). Diese

Voraussetzung ist beim Beschwerdeführer erfüllt, auch wenn ihm gemäss

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids die Möglichkeit offensteht,

die Prüfung nach einer Frist von (frühestens) zwei Jahren zu wiederholen (vgl.

dazu VGr, 2. August 2007, VB.2007.00060, E. 1.3, www.vgrzh.ch).

Nachdem auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Kognition des Verwaltungsgerichts bestimmt sich nach

Massgabe der §§ 50 und 51 VRG. Grundsätzlich können nur Rechtsverletzungen

sowie eine unrichtige oder un­genügende Sachverhaltsfeststellung geltend

gemacht werden. Damit ist insbesondere die Rüge der Unangemessenheit – von hier

nicht relevanten Ausnahmen abgesehen – aus­geschlossen (vgl. § 50 Abs. 3 VRG).

In Bezug auf Examensbewertungen führte das Bundesgericht

in einem neueren Entscheid aus, von Verfassung wegen sei eine freie Prüfung der

materiellen Aspekte des Examens nicht erforderlich; vielmehr könne die

Rechtsmittelbehörde, selbst wenn sie an sich über eine unbeschränkte Kognition

verfüge, grundsätzlich ohne Verletzung des Willkürverbots darauf verzichten,

ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der Prüfungsbehörde zu setzen. Es

entspreche im Übrigen der allgemeinen schweizerischen Praxis, dass die Rechts­mittelinstanzen

bei der materiellen Beurteilung des Examens – einschliesslich einer allfälligen

Kritik an der Aufgabenstellung – ihre Kognition analog der bundesgerichtlichen

Praxis beschränken würden (BGr, 2. August 2007,2P.44/2007, E. 2.2,

www.bger.ch). – Hinsichtlich der Bewertung einer Prüfungsleistung ist es daher

zulässig, wenn die Rechtsmittelbehörde erst einschreitet, wenn die Bewertung

nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden

Kriterien beruht (VGr, 19. März 2008, VB.2007.00510, E. 2.1,

www.vgrzh.ch; BGr, 3. November 2003,2P.252/2003, E. 5.4,

www.bger.ch; BGE 131 I 467 E. 3.1, 121 I 225

E. 4b; Martin Aubert, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im

Verwaltungsprozess, Bern etc. 1997, S. 114 ff.). Diese Zurückhaltung

bei der Überprüfung von Examensleistungen ist selbst dann nicht zu beanstanden,

wenn das Gericht wie bei Rechtsanwalts- oder Notariatsprüfungen aufgrund seiner

Fachkenntnisse sachlich zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre (vgl.

BGE 131 I 467 E. 3.1).

Anders verhält es sich hingegen, wenn die Auslegung oder Anwendung

von Rechtssätzen streitig ist oder Verfahrensmängel gerügt werden. In solchen

Fällen haben sowohl die Vorinstanz als auch das Verwaltungsgericht

uneingeschränkte Prüfungsbefugnis und müssen diese auch ausschöpfen (VGr,

31. Mai 2006, VB.2006.00030, E. 2.3 mit Hinweisen, www.vgrzh.ch; BGr,

2. August 2007,2P.44/2007, E. 2.1 am Ende, www.bger.ch).

3.

3.1 In

formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, mangels Einstimmigkeit hätte die

Vor­instanz eine mündliche Beratung durchführen müssen und keinen

Zirkularbeschluss fassen dürfen.

Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung des

Obergerichts über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf vom 21. Juni 2006

(AnwaltsprüfV; LS 215.11) ergehen Prüfungs­entscheide nach mündlicher, nicht

öffentlicher Beratung in offener Abstimmung. Bei Einstimmigkeit können

Beschlüsse auf dem Zirkularweg gefasst werden (§ 3 Abs. 5 AnwaltsprüfV).

Wie noch im Detail auszuführen sein wird (vgl. nachstehend

4), übersah der Referent

– und zunächst auch der dritte Koreferent – eine eindeutig falsche

Schlussfolgerung des Beschwerdeführers. Die zunächst abweichende Beurteilung

innerhalb der Kommission ist deshalb nicht auf eine inhaltlich geänderte

Auffassung der Experten betreffend die Bewertung der Prüfung zurückzuführen.

Vielmehr handelt es sich um ein Versehen und dessen Berichtigung im Lauf der

zweiten Zirkulation. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lag deshalb

Einstimmigkeit gemäss § 3 Abs. 5 AnwaltsprüfV vor. Es war übrigens in

diesem Fall – wo es nur um eine Berichtigung ging – nicht erforderlich, dass

sich sämtliche Kommissionsmitglieder bei der zweiten Zirkulation nochmals

äusserten.

Die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist somit aufgrund

der Einstimmigkeit nicht zu beanstanden.

3.2 Der

Beschwerdeführer behauptet, der Referent sei von einer "vorbehaltlosen

Zustimmung" zu seinem ursprünglichen Antrag auf Abnahme der schriftlichen

Anwalts­prüfung ausgegangen. In seinem Schreiben vom […] an den Beschwerdeführer

fehle namentlich jeder Hinweis, dass es sich bloss um eine knapp genügende

schriftliche Prüfungsleistung handle. Daraus lässt sich jedoch – sollte er sich

sinngemäss auf den Vertrauensschutz berufen – nichts zugunsten des

Beschwerdeführers ab­leiten. Ganz abgesehen davon, dass der Referent nicht

allein entscheidkompetent war, sondern die Prüfungskommission als solche

(§ 3 Abs. 1 AnwaltsprüfV), fehlte es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers

bereits an einer vorbehaltlosen Zusicherung. Im Schreiben vom […] teilte der

Referent dem Beschwerdeführer mit, er habe für dessen Prüfungsarbeit den Antrag

auf Abnahme gestellt. Weiter fügte er an: "Der de­finitive Bescheid folgt

– nach der Zirkulation der Arbeit bei vier weiteren Mitgliedern – direkt vom

Sekretariat der Anwaltsprüfungskommission". Aus dem Schreiben wurde somit

klar, dass der Referent nur einen Antrag an die zum Entscheid befugte

Kommission gestellt hatte und der definitive Bescheid nach der Zirkulation

bei den vier weiteren Kommissionsmitgliedern erfolgen werde.

4.

Der Beschwerdeführer rügt sodann insbesondere die seiner

Auffassung nach unzutreffende Gewichtung der Prüfungsfragen.

4.1 Die seit

2007 geltende Anwaltsprüfungsverordnung regelt die Ausgestaltung der

schriftlichen Prüfung nur rudimentär. In § 11 Abs. 1 AnwaltsprüfV

werden namentlich die Fächer festgelegt, aus welchen ein oder mehrere

Rechtsfälle zu bearbeiten sind. Die Prüfung wird in Klausur abgelegt und darf

zehn Stunden nicht übersteigen. Sie wird mit den Qualifikationen "sehr

gut", "gut bis sehr gut", "gut", "genügend bis

gut", "genügend oder "ungenügend" bewertet. Regeln

betreffend die Gewichtung von Prüfungsfragen – etwa bezüglich des Prozess- und

des materiellen Rechts – finden sich nicht.

Wie das Verwaltungsgericht zur bis Ende 2006 in Kraft

stehenden Anwaltsprüfungs­verordnung – die sich im hier relevanten Bereich nur

unwesentlich von der hier anwend­baren Verordnung unterscheidet – festgehalten

hat, liegt es im pflichtgemässen Ermessen der Prüfungsinstanz bzw. der

Examinatoren, das Prüfungs- und Bewertungsverfahren fest­zulegen (VGr,

2. August 2007, VB.2007.00060, E. 3.1 f., www.vgrzh.ch, auch zum

Folgenden). Dabei sind sie an die allgemeinen Rechtsgrundsätze und die

Grundprinzipien des Verwaltungsrechts wie das Gebot der Gleichbehandlung, die

Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen, das Gebot von Treu und Glauben

und das Verhältnis­mässig­keitsprinzip gebunden (Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc.

2006, Rz. 441; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 50 N. 80; BGr, 3. November 2003,2P.252/2003, E. 5.3 mit weiteren

Hinweisen, www.bger.ch).

4.2 Auf dem

Aufgabenblatt der schriftlichen Prüfung wurde die Gewichtung der einzelnen Aufgaben

nicht vermerkt. Nach Angaben des Beschwerdeführers soll der Referent am Prüfungstag

auf Anfrage sinngemäss geäussert haben, er könne ihm jetzt noch nicht sagen,

wie die einzelnen Fragen bzw. Aufgabenblöcke gewichtet würden.

Der Referent war dazu auch nicht verpflichtet. Die Gewichtung

der einzelnen Aufgaben ist nämlich dem Examinatoren bzw. der Prüfungsbehörde

überlassen, sofern auf alle Kandidierenden der gleiche Massstab angewendet wird

und dieser nicht auf sachfremden Kriterien beruht (VGr, 2. August 2007,

VB.2007.00060, E. 3.2.4, www.vgrzh.ch). Zudem darf bei einem Anwaltsexamen

von den Prüflingen erwartet werden, in etwa einschätzen zu können, welche der

gestellten Fragen Schwerpunkte der Prüfung bilden. Vorab spricht übrigens

bereits der Aufbau der schriftlichen Anwaltsprüfung eher dafür, dass Frage 5 jedenfalls

keine allzu geringe Bedeutung zukam. Aus dem Aufbau der Prüfung und der Erklärung

des Referenten gegenüber dem Beschwerdeführer während der Klausur […] konnte

klarerweise nicht abgeleitet werden, für den Referenten sei Frage 5

"keineswegs von zentraler Bedeutung für die Beurteilung der

Prüfungsleistung". Der Referent gab ja – zulässigerweise – über die Gewichtung

der Prüfungsfragen gar keine Auskunft und äusserte sich nicht etwa nur

zu einzelnen Prüfungsaufgaben. Daraus konnte der Beschwerdeführer somit keine

Schlüsse bezüglich der Gewichtung der Aufgaben ziehen.

4.3 Die von

den Examinatoren abgegebenen Kommentare zur Prüfung sind nun im Einzelnen zu betrachten:

4.3.1

Der Referent beurteilte die schriftliche Prüfung des Beschwerdeführers wie

folgt: "Die Arbeit ist nicht brillant, doch hat der Kandidat von total 11

Fragen 5 Fragen richtig (1a – 3a; 6b) oder (die materiell interessante Frage 5)

knapp hinreichend behandelt. Die Antworten zu zwei Fragen sind unzureichend

ausgefallen, nämlich zur Kautionsproblematik (4a und 4b), und drei weitere

Fragen können zur Hälfte als richtig gelten (3b, 3c und 6a). Insgesamt mag

diese Drittarbeit aber noch als 'genügend' bewertet werden. Antrag:

Abnahme als genügende Arbeit". Bei Bemerkung 20 zu Frage 5 hielt der

Referent fest: "Demzufolge ist die Verjährung, wie der Kand. richtig

schreibt, nicht eingetreten".

4.3.2

Der erste Koreferent wies in seinem Kommentar auf die falsche Bemerkung 20

des Referenten hin, da der Beschwerdeführer – entgegen der Feststellung des

Referenten – die Ansicht vertreten habe, "die Verjährung sei

eingetreten […] Generell hat der Kandidat die Problematik der Wohnsitze im

Ausland einerseits und der Schweiz anderseits nicht gesehen. Frage 5 ist damit

m. E. als ungenügend zu bewerten und es fragt sich, ob damit die ganze Prüfung

ins Ungenügende abrutscht. Die Fragen 1–3 wurden sicher genügend beantwortet.

Aufgrund der vom Referenten bezeichneten Mängel […] und der Tatsache, dass

diese Fragen nicht als schwierig zu beurteilen sind, besteht keine Kompensationsmasse.

Fragen 4 und 5 sind m. E. ungenügend beantwortet". Nach Auffassung des ersten

Ko­referenten war auch Frage 6 als ungenügend zu bewerten und er gelangte zum Schluss:

"Damit genügt die Prüfung insgesamt nicht, zumal m. E. auch bei einer

Drittarbeit der selbe Massstab wie bei den übrigen Prüfungen in derselben Runde

anzulegen ist".

4.3.3

Der zweite Koreferent betonte zunächst sinngemäss die aus seiner Sicht

bestehende Fairness der Prüfung (Setzen von "Leitplanken" durch den

Referenten; keine "fatalen Folgen" für die gesamte Arbeit bei

Wissenslücken oder einem "blinden Fleck"). Er fuhr fort: "Leider

weist die Arbeit des Kandidaten in allen relevanten Bereichen Lücken und Mängel

auf. Diese beruhen teils auf mangelnder Gründlichkeit oder Wissenslücken […],

teils auf Argumentationsschwäche […]. Auch wenn der Kandidat fast die Hälfte

der Fragen richtig beantwortet hat, wie der Referent in seiner Beurteilung

zutreffend festgestellt, darf dies nicht darüber hinwegtäuschen, dass die mit

der Antwort gelieferte Begründung teilweise sehr unbefriedigend ausgefallen ist

[…]". Auch nach Ansicht des zweiten Koreferenten entstand aus der

Beantwortung der Fragen 1–3 kein Kompensationspotential. Die Beantwortung von

Frage 4 sei "klarerweise verunglückt", während Frage 6 auch seines

Erachtens "in wesentlichen Aspekten fehlerhaft" sei. Damit entscheide

sich an der Beurteilung "der (gewichtigen) Frage 5", ob die Arbeit

noch zu genügen vermöge oder nicht. Der Kandidat habe entgegen Bemerkung 20 des

Referenten die Ansicht vertreten, die Verjährung sei eingetreten. Selbst wenn

man diese Schlussfolgerung als vertretbar betrachten wollte, bleibe die

Begründung des Kandidaten untauglich, weil sie die wesentlichen Aspekte

"(Exorbitanz des Gerichtsstandes am Arrestort nach LugÜ / Unterschied zum

IPRG)" völlig unbeachtet lasse. Damit schloss sich der zweite Koreferent

dem Gegenantrag auf Nichtabnahme der Arbeit an.

4.3.4

Der dritte Koreferent äusserte sich vorweg zu Bemerkung 20 des Referenten

zu Frage 5: Der Abschnitt enthalte eine zweifache Begründung dafür, dass

die Verjährung "nicht abgelaufen" sei. Das "fehlende Nicht"

mache so überhaupt keinen Sinn und er gehe deshalb zugunsten des Kandidaten

davon aus, dass hier ein grober Flüchtigkeitsfehler vorliege, der dem

Kandidaten auch bei der Durchsicht der Arbeit nicht aufgefallen sei. Allerdings

hätte er das "fehlende Nicht" beim sorgfältigen Durchlesen

bemerken müssen. Da der dritte Koreferent damit die Frage 5 nicht als völlig

falsch betrachte, schliesse er sich dem Antrag des Referenten auf Abnahme als

"allerdings sehr knapp" genügende Arbeit an.

4.3.5

Der Vorsitzende der Prüfungskommission stellte in seinem Kommentar fest,

das "Schicksal dieser Prüfungsarbeit" hänge davon ab, ob die

Bearbeitung von Frage 5, welche zusammen mit Frage 6a als (materiell)

schwergewichtig zu erachten sei, noch als genügend gelten könne oder – falls

nein – ob sich der Kandidat anderweitig eine hinreichende Kompensationsmasse

zur Egalisierung habe "erschaffen" können. Einigkeit bestehe richtigerweise

darin, dass die Behandlung der Fragen 1a bis 3c genüge. Da diese Fragen

allesamt als eher leicht zu gewichten seien, würden sich hier aber auch nach

seiner Beurteilung keine Kompensationspunkte ergeben, zumal diverse Mängel und

Unebenheiten festzustellen seien. Zu den von anderen Kommissionsmitgliedern

genannten Mängeln seien noch einige hin­zuzufügen. Frage 4 sei klarerweise

ungenügend behandelt worden. Bei Frage 5 fehle vorab eine Überlegung zum auf

die Verjährungsfrage anwendbaren Recht. Zur "Kontroverse" um die

Bemerkung 20 des Referenten bemerkte der Vorsitzende, dem Referenten sei wohl

ein Versehen unterlaufen. Anders als der dritte Koreferent meine, könne zudem

nicht wohl­wollend zugunsten des Kandidaten von einem (groben) Flüchtigkeitsfehler

ausgegangen werden, weil der Kandidat bereits einige Seiten zuvor die gleiche

Argumentation geäussert habe (wonach die Verjährung eingetreten sei). Damit

verbiete sich die Annahme eines zweimaligen reinen Flüchtigkeitsfehlers. Damit

sei Frage 5 falsch beantwortet. Darüber hinaus fehlten aber auch "nicht zu

vernachlässigende Bearbeitungsaspekte" (betreffend Gerichtsstände am

Arrestort in der Schweiz bei den Wohnsitzen im Ausland). Da Frage 6a nur zur Hälfte

richtig beantwortet sei und der Kandidat bei Frage 6b das Rügethema verkannt

habe, resultierten auch aus den beiden letzten Fragen keine Kompensationspunkte,

weshalb in der Gesamtabrechnung ein "ungenügend" resultiere.

4.3.6

In der zweiten Zirkulation bemerkte der Referent, er könne nicht erklären,

weshalb er bei Bemerkung 20 zum Schluss gelangt sei, der Kandidat verneine den

Eintritt der Ver­jährung. Die Kritik des ersten und zweiten Koreferenten sowie

des Vorsitzenden treffe zu. Insbesondere könne man nicht von einem Verschrieb

ausgehen, nachdem der Kandidat die gleiche Auffassung schon weiter vorne

vertreten habe. Unter diesen Umständen könne die Leistung des Kandidaten

"in der Tat" nicht genügen. – Der dritte Koreferent schloss sich dem

Antrag auf Nichtabnahme an und erklärte, nachdem der Kandidat weiter vorne ebenfalls

davon ausgegangen sei, die Verjährung sei eingetreten, könne richtigerweise

nicht mehr von einem Irrtum ausgegangen werden. So komme auch er zum Schluss,

dass die Prüfung nicht genüge. Der Vorsitzende hielt fest, nachdem nun

Einhelligkeit bei der Be­urteilung der Prüfung gegeben sei, ergehe ein

Zirkulationsbeschluss betreffend Nicht­abnahme der Prüfung und Abweisung des

Kandidaten.

4.4 Die

Kommissionsmitglieder waren sich darin einig, dass der Frage 5 ein grosses Gewicht

zukam. Wie oben erwähnt, liegt es im pflichtgemässen Ermessen der Prüfungs­behörde,

die Gewichtung der einzelnen Prüfungsaufgaben festzulegen (und nicht nur im

Ermessen des Referenten, wie der Beschwerdeführer anzunehmen scheint). Vorliegend

ist die relativ starke Gewichtung der Frage 5 nachvollziehbar und erscheint

auch nicht als sachfremd. Der Beschwerdeführer ist zwar der Auffassung,

prozessuale Fragen müssten höher gewichtet werden als materielle Aufgaben; bei

der schriftlichen Prüfung müsse den für die Ausübung des Anwaltsberufs im

Monopolbereich wesentlichen praktischen Kenntnisse (Verfahrensrecht, Erstellen

einer Rechtsschrift etc.) besonderes Gewicht beigemessen werden. Die

Beschwerdegegnerin weist aber zu Recht darauf hin, dass gemäss § 10

Abs. 3 AnwaltsprüfV auch materiellrechtliche Fächer Prüfungsstoff bilden,

weshalb nicht die einen oder die anderen Fächer zwingend stärker zu gewichten

sind. Selbst wenn der prozessuale Teil der Prüfung isoliert bewertet würde,

würde dieser zudem nach nachvollziehbaren Aus­führungen des Kommissionsvorsitzenden

nicht genügen. Überdies hat der Beschwerdeführer bei der Bearbeitung von Frage

5 nicht nur die – auch aus anwaltspraktischer Sicht wichtige – Verjährungsfrage

falsch beantwortet, sondern er erfasste weder, dass es sich um einen internationalen

Sachverhalt handelte, noch prüfte er das anwendbare Recht. Der Beschwerdeführer

hebt hervor, es komme auf die "juristisch vertretbare Argumentation"

an. Wie den diesbezüglich schlüssigen Kommentaren der Prüfungsexperten zu

entnehmen ist, war aber (auch) die Argumentation des Beschwerdeführers in

seiner Prüfungsarbeit an verschiedenen Stellen mangelhaft (oben 4.3).

4.5 Schliesslich

wurde schon aus dem Kommentar des Referenten klar, dass es sich – bereits ohne

Berücksichtigung des falschen Schlusses bezüglich der Verjährungsfrage – nur um

eine knapp genügende Arbeit handelte. Der Referent verwendete zwar in

seinem Erstkommentar die in der Anwaltsprüfungsverordnung nicht vorgesehene

Wendung "nicht brillant"; seine Formulierung des letzten Satzes

("Insgesamt mag diese Drittarbeit aber noch als 'genügend' bewertet

werden") deutet aber auf eine zurückhaltende Bewertung hin, die zusammen

mit dem Hinweis auf die "Drittarbeit" nur als "knapp

genügend" aufgefasst werden konnte. So erscheint es ohne Weiteres

nachvollziehbar, dass die ganze Prüfung unzureichend wurde, wenn eine

gewichtige Frage statt als "knapp hinreichend" nach Berichtigung des

Versehens als ungenügend zu bewerten war. Angesichts des eher geringen

Schwierigkeitsgrads der richtig beantworteten Fragen ist zudem nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von fehlenden Kompensationsmöglichkeiten

ausging. – Aus dem Erwerb des Lizentiats und des Doktorats kann der Beschwerdeführer

sodann ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ab­leiten. Ein Lizentiat, Doktorat

oder Master bildet Zulassungsvoraussetzung für die Rechtsanwaltsprüfung

(§ 5 lit. a AnwaltsprüfungsV). Der Beschwerdeführer erreichte zudem nicht etwa

überdurchschnittliche Qualifikationen in den beiden Abschlüssen.

4.6 Für eine

rechtsungleiche Behandlung gibt es weder Anhaltspunkte noch wird eine solche

substanziiert behauptet. Vielmehr deutet die vom ersten Koreferenten – zu Recht

– getätigte Bemerkung, wonach an eine Drittarbeit derselbe Massstab anzulegen

sei wie bei anderen Prüfungen im selben Prüfungsblock (oben 4.3.2), darauf hin,

dass die Arbeiten aller Prüfungsteilnehmenden vom selben Tag nach den gleichen

Grundsätzen wie diejenige des Beschwerdeführers bewertet wurden.

4.7 Zusammenfassend

ist die Gewichtung und Bewertung der Prüfungsfragen nicht zu beanstanden. Die

Prüfungskommission hat ihr Ermessen diesbezüglich pflichtgemäss aus­geübt.

Allgemeine Rechtsgrundsätze oder Grundprinzipien des Verwaltungsrechts wurden

nicht verletzt. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden

Beschwerdeführer aufzuerlegen und es bleibt ihm eine Parteientschädigung

versagt (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG,

§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine Parteientschädigung

wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

diesen Entscheid kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an: …