VB.2008.00099
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00099
17. September 2008Deutsch13 min
(URT.2008.10911)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00099
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 17.09.2008
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Schadenfall Sonnenstoren
Kostenübernahme durch die Gebäudeversicherung für einen Sturmschaden?
Zuständigkeit (E. 1). Rechtsgrundlagen (E. 2). Beweislastverteilung und Beweisgrad im Gebäudeversicherungsrecht (E. 3). Als versicherte Sturmschäden gelten nur Schäden, die durch Winde mit einer bestimmten Stärke verursacht wurden. Da Windgeschwindigkeiten örtlich verschieden sein können, sind Windmessungen regelmässig nur Indizien für einen "Sturmwind" im Sinne des Gebäudeversicherungsgesetzes. Die Gebäudeversicherung stellt zu Recht auch auf das Bestehen eines Kollektivschadenbildes ab, wenn sie beurteilt, ob ein "Sturmwind" einen bestimmten Schaden verursacht hat (E. 4.1). Ebenso ist die Beschränkung der Schadenvergütung bei Stürmen auf solche von einer gewissen Intensität rechtmässig (E. 4.2). Beschwerdegegnerin und Vorinstanz legen überzeugend dar, warum der Schaden des Beschwerdeführers nicht durch einen gebäudeversicherungsrechtlich relevanten Sturm verursacht wurde (E. 4.3). Dem vermag die Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen (E. 4.4). Der Nachweis eines Elementarereignisses ist aber notwendige Voraussetzung für die Vergütung eines Elementarschadens durch die Gebäudeversicherung (E. 4.5). Daher kann die Frage, ob der eingetretene Schaden vom Beschwerdeführer hätte vorausgesehen und vermieden werden können, offen bleiben (E. 5).
Abweisung.
Stichworte:
AUSLEGUNG
BEWEISGRAD
BEWEISLASTVERTEILUNG
ELEMENTAREREIGNIS
ELEMENTARSCHADEN
FEUERPOLIZEI UND GEBÄUDEVERSICHERUNG
GEBÄUDESCHADEN
GEBÄUDEVERSICHERUNG
KAUSALITÄT
SCHADEN
SONNENSTORE
STURM
STURMSCHADEN
STURMWIND
WINDSTÄRKE
Rechtsnormen:
§ 19 Ziff. 1 GebäuderversG
§ 20 Abs. 3 GebäuderversG
Art. 8 ZGB
Publikationen:
RB 2008 Nr. 60 S. 132
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2008.00099
Entscheid
der 4. Kammer
vom 17. September 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Peter Sprenger, Gerichtssekretärin
Eliane Schlatter.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gebäudeversicherung des Kantons
Zürich,
Thurgauerstrasse 56, Postfach, 8050 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Schadenfall
Sonnenstoren,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 20. März 2007 wurde dem Statthalteramt Z ein am 18.
März 2007 an der Liegenschaft von A in D entstandener Schaden gemeldet. Durch
eine heftige Windböe sei eine Markise (Sonnenstoren) total zerstört worden.
Ferner hätten die Gelenkarme der Markise zwei Lamellenstoren und die dahinter liegenden
Fensterscheiben durchschlagen und den hölzernen Bodenrost der Terrasse
beschädigt. Am 28. März 2008 wurde der Schaden durch einen Schätzer der
Gebäudeversicherung des Kantons Zürich geschätzt.
Mit Verfügung vom 4. April 2007 lehnte die
Gebäudeversicherung des Kantons Zürich die Vergütung des Schadens ab und wies
mit Entscheid vom 24. April 2007 auch eine hiergegen gerichtete Einsprache von
A ab. Die Begründung lautete, dass am Tag des Schadens-eintritts kein versichertes
Elementarereignis (Sturm) vorgelegen habe. Ferner hätte – selbst wenn die
Voraussetzung eines versicherten Elementarereignisses bejaht würde – der Schadenseintritt
durch zumutbare Massnahmen seitens des Versicherten verhindert werden können.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A mit Eingabe vom 15./16. Mai 2007
(verbessert mit präzisierter Eingabe vom 4. Juni 2007) an die Rekurskommission
der Gebäudeversicherung. Diese wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 20.
Februar 2008 ab.
III.
Gegen diesen Beschluss erhob A am 17. März 2008 Beschwerde
an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen sei der Beschluss vom 20. Februar 2008 aufzuheben und
die Gebäudeversicherung zu verpflichten, ihm den entstanden "Schaden von Fr. 22'823.05
(Selbstbehalt bereits abgezogen) zu bezahlen".
Mit Schreiben vom 28. März/1. April 2008 verzichtete die
Rekurskommission ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Die Gebäudeversicherung
beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. April 2008 die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Nach § 78 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung
vom 2. März 1975 (GebäudeversG, LS 862.1) ist das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 34). Da auch die übrigen
Prozessvoraus-setzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Im
Gesetzesabschnitt "Versicherte Schäden" erklärt § 19
GebäudeversG unter dem Randtitel "Elementarschäden" in Ziffer 1
die Gebäude als gegen Schäden versichert, die durch Sturmwind entstanden sind.
Keine Elementarschäden sind nach § 20 GebäudeversG Schäden, die nicht
durch plötzliche Einwirkung von Naturgewalten entstanden sind, wie Feuchtigkeitseinwirkungen,
Bodensenkungen, Frostschäden (Ziffer 1), Schäden, die verursacht wurden
durch Stauseen oder sonstige künstliche Wasseranlagen, wie Rückstau aus
Kanalisationen (Ziffer 2) sowie solche Schäden, die voraussehbar waren und
deren Entstehung durch zumutbare Massnahmen hätte verhindert werden können,
wie Schäden zufolge schlechten Baugrundes, unfachgemässer oder unsolider
Ausführung oder Abdichtung oder mangelhaften Gebäudeunterhalts (Ziffer 3).
2.2
Beim
Begriff der "Elementarschäden" gemäss dem Marginale zu § 19
GebäudeversG sowie dessen negativer Erläuterung durch den Ausschluss von
Schäden, die "nicht durch plötzliche Einwirkung von Naturgewalten
entstanden sind", handelt es sich um auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe. Das
Gericht kann ihre Anwendung und Auslegung überprüfen, obwohl ihm das Recht zur
Ermessenskontrolle nicht zusteht. Allerdings ist der Verwaltung bei der
Anwendung von Rechtsbegriffen unter Umständen ein bestimmter Beurteilungsspielraum
zuzugestehen: Wenn ein Rechtsbegriff zu unbestimmt ist, als dass er nur eine
einzige Interpretation ermöglichte, und die von der Verwaltung ermittelte
Auslegung vertretbar erscheint, darf das Gericht nicht eingreifen. Ob ein
solcher Beurteilungsspielraum besteht, ist durch Auslegung zu ermitteln. Ein
Beurteilungsspielraum kann auch bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestands
bestehen (zum Ganzen VGr, 3. September 2003, VB.2003.00134, E. 2c, mit
Hinweisen, www.vgrzh.ch).
Nach dem Gesagten ist primär aufgrund des Wortlauts von § 19
GebäudeversG bzw.
– infolge Unklarheit des Wortlauts – der hierzu entwickelten Lehre und Praxis
zu bestimmen, wann ein versichertes Elementarereignis vorliegt (vgl. hinten 4).
2.3
Wenn
feststeht, dass ein Schaden durch ein versichertes Elementarereignis verursacht
wurde, stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen der in § 20
Ziff. 3 GebäudeversG erwähnte Deckungsausschluss zum Tragen kommt. In einem
Entscheid vom 3. September 2003 hat das Verwaltungsgericht in Präzisierung
seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, dass die Voraussehbarkeit und
Vermeidbarkeit miteinander verbundene, kumulative Voraussetzungen des
Deckungsausschlusses seien (VB.2003.00134, E. 6b, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch).
Damit bezieht sich das Kriterium der Voraussehbarkeit nicht nur auf das
Schadensereignis, sondern auch auf den Schadenseintritt (a.a.O., E. 6b/dd und ee).
3.
3.1
Nach der
allgemeinen Regel von Art. 8 des Zivilgesetzbuchs hat derjenige, der ein
Recht behauptet, die Sachumstände zu beweisen, die nach dem massgebenden
Rechtssatz diese Rechtsfolge erzeugen. In diesem Sinne hat im Versicherungsrecht
der Versicherungsnehmer den Eintritt des Versicherungsfalls zu beweisen.
Hingegen obliegt der Beweis einer Tatsache, welche die Leistungspflicht
ausschliesst oder herabsetzt, dem Versicherer. Diese Grundsätze der Beweislastverteilung
gelten auch im öffentlichen Gebäudeversicherungsrecht (vgl. RB 1983 Nr. 117).
3.2
In Bezug
auf den Beweisgrad gilt Folgendes: Grundsätzlich darf eine Verwaltungsbehörde
bzw. ein Gericht Tatsachen erst als bewiesen annehmen, wenn der volle Beweis erbracht
ist. Da absolute Gewissheit häufig nicht erlangt werden kann, ist dies bereits
dann der Fall, wenn die entscheidende Behörde vom Vorhandensein der zu
beweisenden Tatsache derart überzeugt ist, dass das Gegenteil als
unwahrscheinlich erscheint. Unter Umständen reicht sogar bereits der Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Kölz/ Bosshart/Röhl, § 7 N. 7;
Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 289; René Rhinow/Beat Krähenmann,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a. M.
1990, Nr. 88 B I).
4.
Vorliegend ist zunächst umstritten, ob der entstandene
Schaden am Haus des Beschwerdeführers auf das versicherte Elementarereignis
"Sturmwind" im Sinne von § 19 Ziff. 1 GebäudeversG zurückzuführen
ist.
4.1
Als
Sturmwinde gelten regelmässig nur Winde, die eine bestimmte Stärke aufweisen.
Diese wird nach der Geschwindigkeit gemessen, mit welcher sich der Wind
fortbewegt. Allerdings können Windgeschwindigkeiten örtlich verschieden sein,
so dass Windmessungen in der Regel nur im Sinne von Indizien Aufschluss darüber
geben können, welche Windstärke an einem bestimmten Ort zu einem bestimmten
Zeitpunkt geherrscht hat. Dem Umstand, dass ein direkter Beweis regelmässig
nicht möglich ist, trägt bei Sturmschäden im Gebäudeversicherungsrecht das
Erfordernis der sogenannten Kollektivschäden Rechnung. Von solchen
spricht man, wenn gleichzeitig mehrere Gebäude vom selben Sturmereignis,
allenfalls an verschiedenen Orten, betroffen werden (vgl. A. Kleiner, Die
versicherte Gefahr in der öffentlichen Gebäudeversicherung, Mitteilungen der
Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen 57/1978 Nr. 2, S. 40).
Im Einklang mit diesen Grundsätzen – und entsprechend der
versicherungsrechtlichen Sturmdefinition des Interkantonalen Rückversicherungsverbandes
(siehe dazu www.kgvonline.ch→Tipps für Hauseigentümer→Sturm,
ebenso zum Folgenden) – stellt die Beschwerdegegnerin für die Beurteilung der
Frage, ob ein "Sturmwind" im Sinne von § 19 Ziff. 1 GebäudeversG
vorliege, zunächst auf das Bestehen eines Kollektivschadenbildes ab. Von einem
solchen geht sie aus, wenn in der Umgebung des versicherten Objekts an einer
Mehrzahl von ordnungsgemäss erstellten und unterhaltenen Gebäuden insbesondere
Dächer ganz oder zum Teil abgedeckt wurden oder gesunde Bäume erheblich geschädigt
wurden. Ist hingegen ein solches Kollektivschadenbild nicht gegeben, kann die Beschwerdegegnerin
den Schaden vergüten, wenn bezüglich des versicherten Objekts eine Windgeschwindigkeit
von mindestens 63 km/h im 10-Minuten-Mittel erreicht wurde oder wenn mehrere
Böenspitzen von mindestens 100 km/h gemessen wurden. Gemäss der
Sturmschadendefinition des Interkantonalen Rückversicherungsverbandes kann die
Gebäudeversicherung Sturmschäden auch dann vergüten, wenn zwar kein
Kollektivschadenbild vorliegt, aber dennoch aufgrund des Schadenbildes am
versicherten Objekt davon ausgegangen werden muss, dass die erwähnten
Windgeschwindigkeiten erreicht worden sind.
Diese Voraussetzungen für die Annahme eines Sturmwindes im
Sinne von § 19 Ziff. 1 GebäudeversG sind transparent und beruhen auf
sachlichen Gründen. Sie tragen insbesondere dem Umstand Rechnung, dass Stürme
auch eng begrenzt auftreten können und Windgeschwindigkeiten nicht
flächendeckend exakt gemessen werden und daher im Regelfall nur als Indizien
herangezogen werden können. Damit erweist sich die beschwerdegegnerische
Auslegung des Begriffs "Sturmwind" in § 19 Ziff. 1 GebäudeversG
als vertretbar, so dass kein Anlass besteht, diese in Frage zu stellen.
4.2
Im Übrigen
ist es – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – jedenfalls rechtmässig,
wenn die Beschwerdegegnerin ihre Schadenvergütung bei Stürmen auf solche von
einer gewissen Intensität beschränkt. Art und Umfang des Schadens allein sind
demnach lediglich als Indizien relevant, wenn sich die Frage stellt, ob ein
versichertes Elementarereignis vorgelegen habe. Die Deckung sämtlicher Schäden
an Gebäuden durch die Gebäudeversicherung stünde dem Grundprinzip der Elementarschadenversicherung
entgegen und würde die dafür zu erbringende Gegenleistung (Prämie) jedenfalls
massiv verteuern, hängt doch deren Höhe unmittelbar mit der höheren bzw.
geringeren Wahrscheinlichkeit eines Ereigniseintritts zusammen.
4.3
In
Anwendung der erwähnten Grundsätze tun sowohl die Beschwerdegegnerin als auch
die Vorinstanz, welche am Schadensort einen Augenschein durchgeführt hat,
überzeugend dar, dass ein versichertes Schadenereignis im soeben erläuterten
Sinne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit am 18. März 2007 nicht stattfand.
Auf ihre diesbezüglichen Ausführungen kann demnach vorab verwiesen werden (§ 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
Weder lag ein Kollektivschadenbild vor noch wurden in den
nächstgelegenen Windmessstationen Zürich und Wädenswil Windgeschwindigkeiten
von über 63 km/h im
10-Minuten-Mittel bzw. mehrere Sturmböen von über 100 km/h gemessen. Ferner ergeben
sich aufgrund des Schadenbildes keine einschlägigen Hinweise darauf, dass Sturmwinde
im versicherungsrechtlich relevanten Ausmass den Schaden des Beschwerdeführers verursacht
hätten. Damit wird nicht in Zweifel gezogen, dass der Schaden an dessen Markise
und Haus durch Winde bzw. Böen verursacht wurde. Allerdings ist die Schadensursache
vorliegend insofern irrelevant, als weder Messungen noch sonstige Umstände den
Schluss zulassen, die erforderlichen Voraussetzungen für das versicherte Elementarereignis
"Sturmwind" seien am 18. März 2007 gegeben gewesen. Wie bereits
die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sind Markisen im Allgemeinen – und
solche mit einer Grösse von knapp 36 m2 im ausgefahrenen Zustand im
Besonderen – äusserst anfällig für Wind- bzw. Sturmschäden. Gerade deshalb kann
allein aufgrund des hier zu beurteilenden Schadens jedenfalls noch nicht auf
Winde mit der Intensität des Elementarereignisses "Sturmwind"
geschlossen werden. Denkbar bzw. sehr wahrscheinlich ist vielmehr, dass der
vorliegende Schaden bereits durch Winde mit weit geringerer Intensität verursacht
wurde.
4.4
Jedenfalls
bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was diese Annahme entkräften oder gar
widerlegen könnte:
4.4.1
Dass am 18. März 2007 auf dem Albis Sturmböen von über 100 km/h
gemessen wurden, ist zwar möglich, allerdings vorliegend erstens nicht
ausreichend belegt und zweitens nicht relevant: Ebenso wenig wie Zürich und
Wädenswil, wo sich die Messstationen der Meteo Schweiz befinden, liegt der
Albis nahe genug beim Schadensort, so dass allein gestützt auf vom Albis
stammende Winddaten angenommen werden könnte, entsprechend starke Sturmwinde
seien auch in D aufgetreten.
4.4.2
Selbst wenn es zutreffen sollte, dass "eine einzelne, freakische
starke Windböe aus heiterem Himmel" die Markise des Beschwerdeführers
beschädigt habe, kann daraus noch nichts über das Vorliegen eines
Elementarereignisses im Sinne von § 19 Ziff. 1 GebäudeversG abgeleitet
werden. Daran ändern auch die – ebenfalls nicht substanziiert dargelegten, in
Bezug auf die Windintensität aber ohnehin nicht ausschlaggebenden – Aussagen
und Wahrnehmungen der Einwohner von D nichts.
4.4.3
Ebenso wenig hilft dem Beschwerdeführer sein Vorbringen, seine Wind- und
Lichtmessanlage habe einwandfrei funktioniert. Selbst wenn dies zuträfe, wäre
damit jedenfalls noch nicht der Beweis dafür erbracht, dass eine Böe mit der
für ein Elementarereignis erforderlichen Intensität den Schaden verursacht hat.
Im Gegenteil: Denkbar und wahrscheinlich ist vielmehr, dass der vorliegende
Schaden bereits durch weit weniger starke Winde verursacht wurde. Zweifelsfrei
erstellt ist nämlich, dass bereits am Morgen des 18. März 2007 Winde
auftraten, die einen Sonnenstoren in der Grösse desjenigen des Beschwerdeführers
beschädigen können.
4.5
Zusammenfassend
lässt sich festhalten, dass die objektive Beurteilung der vorliegenden
Tatsachen jedenfalls nicht die Schlussfolgerung zulässt, es habe sich am
Nachmittag des 18. März 2007 ein Sturm von der Intensität eines
gebäudeversicherungsrechtlichen Elementarereignisses zugetragen. Der
Beschwerdeführer vermag den Nachweis nicht zu erbringen, dass ein
"Sturmwind" im Sinne von § 19 Ziff. 1 GebäudeversG seine Markise
und sein Haus beschädigt hat. Der Nachweis eines Elementarereignisses ist aber
stets notwendige Voraussetzung für die Vergütung eines Elementarschadens durch
die Gebäudeversicherung. Da vorliegend der Beschwerdeführer die Folgen der
Beweislosigkeit zu tragen hat, ist seine Beschwerde abzuweisen.
5.
Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, kann es vor dem
Hintergrund des soeben Gesagten offen bleiben, ob der Beschwerdeführer den
eingetretenen Schaden hätte voraussehen und verhindern können. Demnach braucht
vorliegend weder die Frage, ob die Wind- und Lichtmessanlage des
Beschwerdeführers einwandfrei funktioniert hat, noch diejenige nach der Vermeidbarkeit
des Schadens durch Ausschalten der Anlage und Einziehen des Storens beantwortet
zu werden. Dass die Beschwerdegegnerin gemäss ihrem Schadenhandbuch davon
ausgeht, Schäden von der Art des hier vorliegenden seien zu vergüten, sofern
nachgewiesen werden könne, dass funktionierende Wind- und Sonnenwächter vorhanden
und richtig eingestellt waren, ändert daran nichts. Diese Voraussetzung bezieht
sich vielmehr auf die Beweislastverteilung für die hier nicht relevante Frage,
ob ein versicherter Elementarschaden – also ein nicht voraussehbarer und durch
zumutbare Massnahmen vermeidbarer Schaden – vorgelegen habe. Diese stellt sich
indessen erst, wenn mit ausreichend hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden
kann, der Schaden sei durch ein versichertes Elementarereignis verursacht worden.
Aus demselben Grund kann vorliegend auch die Frage offen bleiben, ob die
Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, den Beschwerdeführer gemäss dem
Merkblatt über den Einfluss der Windgeschwindigkeiten auf Sonnen- und
Wetterschutz-Systeme (herausgegeben vom Verband Schweizerischer Anbieter von
Sonnen- und Wetterschutzsystemen) zu informieren.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, und eine Parteientschädigung steht ihm als
Unterliegendem nicht zu (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
und § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an: …