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Entscheid

VB.2008.00099

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00099

17. September 2008Deutsch13 min

(URT.2008.10911)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 20. März 2007 wurde dem Statthalteramt Z ein am 18.

März 2007 an der Liegenschaft von A in D entstandener Schaden gemeldet. Durch

eine heftige Windböe sei eine Markise (Sonnenstoren) total zerstört worden.

Ferner hätten die Gelenkarme der Markise zwei Lamellenstoren und die dahinter liegenden

Fensterscheiben durchschlagen und den hölzernen Bodenrost der Terrasse

beschädigt. Am 28. März 2008 wurde der Schaden durch einen Schätzer der

Gebäudeversicherung des Kantons Zürich geschätzt.

Mit Verfügung vom 4. April 2007 lehnte die

Gebäudeversicherung des Kantons Zürich die Vergütung des Schadens ab und wies

mit Entscheid vom 24. April 2007 auch eine hiergegen gerichtete Einsprache von

A ab. Die Begründung lautete, dass am Tag des Schadens-eintritts kein versichertes

Elementarereignis (Sturm) vorgelegen habe. Ferner hätte – selbst wenn die

Voraussetzung eines versicherten Elementarereignisses bejaht würde – der Schadenseintritt

durch zumutbare Massnahmen seitens des Versicherten verhindert werden können.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A mit Eingabe vom 15./16. Mai 2007

(verbessert mit präzisierter Eingabe vom 4. Juni 2007) an die Rekurskommission

der Gebäudeversicherung. Diese wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 20.

Februar 2008 ab.

III.

Gegen diesen Beschluss erhob A am 17. März 2008 Beschwerde

an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen sei der Beschluss vom 20. Februar 2008 aufzuheben und

die Gebäudeversicherung zu verpflichten, ihm den entstanden "Schaden von Fr. 22'823.05

(Selbstbehalt bereits abgezogen) zu bezahlen".

Mit Schreiben vom 28. März/1. April 2008 verzichtete die

Rekurskommission ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Die Gebäudeversicherung

beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. April 2008 die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Nach § 78 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung

vom 2. März 1975 (GebäudeversG, LS 862.1) ist das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. Al­fred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 34). Da auch die übrigen

Prozessvoraus-setzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Im

Gesetzesabschnitt "Versicherte Schäden" erklärt § 19

GebäudeversG unter dem Randtitel "Elementarschäden" in Ziffer 1

die Gebäude als gegen Schäden versichert, die durch Sturmwind entstanden sind.

Keine Elementarschäden sind nach § 20 GebäudeversG Schäden, die nicht

durch plötz­liche Ein­wirkung von Naturgewalten entstanden sind, wie Feuchtig­keitseinwirkungen,

Bodensenkungen, Frostschäden (Ziffer 1), Schäden, die verursacht wurden

durch Stauseen oder sonstige künstliche Wasseranlagen, wie Rückstau aus

Kanalisationen (Ziffer 2) sowie solche Schäden, die voraus­sehbar waren und

deren Entstehung durch zumutbare Massnah­men hätte verhin­dert werden können,

wie Schäden zufolge schlechten Baugrun­des, unfachgemässer oder unsolider

Ausfüh­rung oder Abdich­tung oder mangelhaften Gebäudeunterhalts (Ziffer 3).

2.2

Beim

Begriff der "Elementarschäden" gemäss dem Marginale zu § 19

GebäudeversG sowie dessen negativer Erläuterung durch den Ausschluss von

Schäden, die "nicht durch plötzliche Einwirkung von Naturgewalten

entstanden sind", handelt es sich um auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe. Das

Gericht kann ihre Anwendung und Auslegung überprüfen, obwohl ihm das Recht zur

Ermessenskontrolle nicht zusteht. Allerdings ist der Verwaltung bei der

Anwendung von Rechtsbegriffen unter Umständen ein bestimmter Beurteilungsspielraum

zuzugestehen: Wenn ein Rechtsbegriff zu unbestimmt ist, als dass er nur eine

einzige Interpretation ermöglichte, und die von der Verwaltung ermittelte

Auslegung vertretbar erscheint, darf das Gericht nicht eingreifen. Ob ein

solcher Beurteilungsspielraum besteht, ist durch Auslegung zu ermitteln. Ein

Beurteilungsspielraum kann auch bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestands

bestehen (zum Ganzen VGr, 3. September 2003, VB.2003.00134, E. 2c, mit

Hinweisen, www.vgrzh.ch).

Nach dem Gesagten ist primär aufgrund des Wortlauts von § 19

GebäudeversG bzw.

– infolge Unklarheit des Wortlauts – der hierzu entwickelten Lehre und Praxis

zu bestimmen, wann ein versichertes Elementarereignis vorliegt (vgl. hinten 4).

2.3

Wenn

feststeht, dass ein Schaden durch ein versichertes Elementarereignis verursacht

wurde, stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen der in § 20

Ziff. 3 GebäudeversG erwähnte Deckungsausschluss zum Tragen kommt. In einem

Entscheid vom 3. September 2003 hat das Verwaltungsgericht in Präzisierung

seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, dass die Voraussehbarkeit und

Vermeidbarkeit miteinander verbundene, kumulative Voraussetzungen des

Deckungsausschlusses seien (VB.2003.00134, E. 6b, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch).

Damit bezieht sich das Kriterium der Voraussehbarkeit nicht nur auf das

Schadensereignis, sondern auch auf den Schadenseintritt (a.a.O., E. 6b/dd und ee).

3.

3.1

Nach der

allgemeinen Regel von Art. 8 des Zivilgesetzbuchs hat derjenige, der ein

Recht behauptet, die Sachumstände zu beweisen, die nach dem massgebenden

Rechtssatz diese Rechtsfolge erzeugen. In diesem Sinne hat im Versicherungsrecht

der Versicherungsnehmer den Eintritt des Versicherungsfalls zu beweisen.

Hingegen obliegt der Beweis einer Tatsache, welche die Leistungspflicht

ausschliesst oder herabsetzt, dem Versicherer. Diese Grundsätze der Beweislastverteilung

gelten auch im öffentlichen Gebäudeversicherungsrecht (vgl. RB 1983 Nr. 117).

3.2

In Bezug

auf den Beweisgrad gilt Folgendes: Grundsätzlich darf eine Verwaltungsbehörde

bzw. ein Gericht Tatsachen erst als bewiesen annehmen, wenn der volle Beweis erbracht

ist. Da absolute Gewissheit häufig nicht erlangt werden kann, ist dies bereits

dann der Fall, wenn die entscheidende Behörde vom Vorhandensein der zu

beweisenden Tatsache derart überzeugt ist, dass das Gegenteil als

unwahrscheinlich erscheint. Unter Umständen reicht sogar bereits der Beweisgrad

der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Kölz/ Boss­hart/Röhl, § 7 N. 7;

Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege

des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 289; René Rhinow/Beat Krähenmann,

Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frank­furt a. M.

1990, Nr. 88 B I).

4.

Vorliegend ist zunächst umstritten, ob der entstandene

Schaden am Haus des Beschwerdeführers auf das versicherte Elementarereignis

"Sturmwind" im Sinne von § 19 Ziff. 1 GebäudeversG zurückzuführen

ist.

4.1

Als

Sturmwinde gelten regelmässig nur Winde, die eine bestimmte Stärke aufweisen.

Diese wird nach der Geschwindigkeit gemessen, mit welcher sich der Wind

fortbewegt. Allerdings können Windgeschwindigkeiten örtlich verschieden sein,

so dass Windmessungen in der Regel nur im Sinne von Indizien Aufschluss darüber

geben können, welche Windstärke an einem bestimmten Ort zu einem bestimmten

Zeitpunkt geherrscht hat. Dem Umstand, dass ein direkter Beweis regelmässig

nicht möglich ist, trägt bei Sturmschäden im Gebäudeversicherungsrecht das

Erfordernis der sogenannten Kollektivschäden Rechnung. Von solchen

spricht man, wenn gleichzeitig mehrere Gebäude vom selben Sturmereignis,

allenfalls an verschiedenen Orten, betroffen werden (vgl. A. Kleiner, Die

versicherte Gefahr in der öffentlichen Gebäudeversicherung, Mitteilungen der

Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen 57/1978 Nr. 2, S. 40).

Im Einklang mit diesen Grundsätzen – und entsprechend der

versicherungsrechtlichen Sturmdefinition des Interkantonalen Rückversicherungsverbandes

(siehe dazu www.kgvonline.ch­→Tipps für Hauseigentümer→Sturm,

ebenso zum Folgenden) – stellt die Beschwerdegegnerin für die Beurteilung der

Frage, ob ein "Sturmwind" im Sinne von § 19 Ziff. 1 GebäudeversG

vorliege, zunächst auf das Bestehen eines Kollektivschadenbildes ab. Von einem

solchen geht sie aus, wenn in der Umgebung des versicherten Objekts an einer

Mehrzahl von ordnungsgemäss erstellten und unterhaltenen Gebäuden insbesondere

Dächer ganz oder zum Teil abgedeckt wurden oder gesunde Bäume erheblich geschädigt

wurden. Ist hingegen ein solches Kollektivschadenbild nicht gegeben, kann die Beschwerdegegnerin

den Schaden vergüten, wenn bezüglich des versicherten Objekts eine Windgeschwindigkeit

von mindestens 63 km/h im 10-Minuten-Mittel erreicht wurde oder wenn mehrere

Böenspitzen von mindestens 100 km/h gemessen wurden. Gemäss der

Sturmschadendefinition des Interkantonalen Rückversicherungsverbandes kann die

Gebäudeversicherung Sturmschäden auch dann vergüten, wenn zwar kein

Kollektivschadenbild vorliegt, aber dennoch aufgrund des Schadenbildes am

versicherten Objekt davon ausgegangen werden muss, dass die erwähnten

Windgeschwindigkeiten erreicht worden sind.

Diese Voraussetzungen für die Annahme eines Sturmwindes im

Sinne von § 19 Ziff. 1 GebäudeversG sind transparent und beruhen auf

sachlichen Gründen. Sie tragen insbesondere dem Umstand Rechnung, dass Stürme

auch eng begrenzt auftreten können und Windgeschwindigkeiten nicht

flächendeckend exakt gemessen werden und daher im Regelfall nur als Indizien

herangezogen werden können. Damit erweist sich die beschwerdegegnerische

Auslegung des Begriffs "Sturmwind" in § 19 Ziff. 1 GebäudeversG

als vertretbar, so dass kein Anlass besteht, diese in Frage zu stellen.

4.2

Im Übrigen

ist es – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – jedenfalls rechtmässig,

wenn die Beschwerdegegnerin ihre Schadenvergütung bei Stürmen auf solche von

einer gewissen Intensität beschränkt. Art und Umfang des Schadens allein sind

demnach lediglich als Indizien relevant, wenn sich die Frage stellt, ob ein

versichertes Elementarereignis vorgelegen habe. Die Deckung sämtlicher Schäden

an Gebäuden durch die Gebäudeversicherung stünde dem Grundprinzip der Elementarschadenversicherung

entgegen und würde die dafür zu erbringende Gegenleistung (Prämie) jedenfalls

massiv verteuern, hängt doch deren Höhe unmittelbar mit der höheren bzw.

geringeren Wahrscheinlichkeit eines Ereigniseintritts zusammen.

4.3

In

Anwendung der erwähnten Grundsätze tun sowohl die Beschwerdegegnerin als auch

die Vorinstanz, welche am Schadensort einen Augenschein durchgeführt hat,

überzeugend dar, dass ein versichertes Schadenereignis im soeben erläuterten

Sinne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit am 18. März 2007 nicht stattfand.

Auf ihre diesbezüglichen Ausführungen kann demnach vorab verwiesen werden (§ 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

Weder lag ein Kollektivschadenbild vor noch wurden in den

nächstgelegenen Windmessstationen Zürich und Wädenswil Windgeschwindigkeiten

von über 63 km/h im

10-Minuten-Mittel bzw. mehrere Sturmböen von über 100 km/h gemessen. Ferner ergeben

sich aufgrund des Schadenbildes keine einschlägigen Hinweise darauf, dass Sturmwinde

im versicherungsrechtlich relevanten Ausmass den Schaden des Beschwerdeführers verursacht

hätten. Damit wird nicht in Zweifel gezogen, dass der Schaden an dessen Markise

und Haus durch Winde bzw. Böen verursacht wurde. Allerdings ist die Schadensursache

vorliegend insofern irrelevant, als weder Messungen noch sonstige Umstände den

Schluss zulassen, die erforderlichen Voraussetzungen für das versicherte Elementarereignis

"Sturmwind" seien am 18. März 2007 gegeben gewesen. Wie bereits

die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sind Markisen im Allgemeinen – und

solche mit einer Grösse von knapp 36 m2 im ausgefahrenen Zustand im

Besonderen – äusserst anfällig für Wind- bzw. Sturmschäden. Gerade deshalb kann

allein aufgrund des hier zu beurteilenden Schadens jedenfalls noch nicht auf

Winde mit der Intensität des Elementarereignisses "Sturmwind"

geschlossen werden. Denkbar bzw. sehr wahrscheinlich ist vielmehr, dass der

vorliegende Schaden bereits durch Winde mit weit geringerer Intensität verursacht

wurde.

4.4

Jedenfalls

bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was diese Annahme entkräften oder gar

widerlegen könnte:

4.4.1

Dass am 18. März 2007 auf dem Albis Sturmböen von über 100 km/h

gemessen wurden, ist zwar möglich, allerdings vorliegend erstens nicht

ausreichend belegt und zweitens nicht relevant: Ebenso wenig wie Zürich und

Wädenswil, wo sich die Messstationen der Meteo Schweiz befinden, liegt der

Albis nahe genug beim Schadensort, so dass allein gestützt auf vom Albis

stammende Winddaten angenommen werden könnte, entsprechend starke Sturmwinde

seien auch in D aufgetreten.

4.4.2

Selbst wenn es zutreffen sollte, dass "eine einzelne, freakische

starke Windböe aus heiterem Himmel" die Markise des Beschwerdeführers

beschädigt habe, kann daraus noch nichts über das Vorliegen eines

Elementarereignisses im Sinne von § 19 Ziff. 1 GebäudeversG abgeleitet

werden. Daran ändern auch die – ebenfalls nicht substanziiert dargelegten, in

Bezug auf die Windintensität aber ohnehin nicht ausschlaggebenden – Aussagen

und Wahrnehmungen der Einwohner von D nichts.

4.4.3

Ebenso wenig hilft dem Beschwerdeführer sein Vorbringen, seine Wind- und

Lichtmessanlage habe einwandfrei funktioniert. Selbst wenn dies zuträfe, wäre

damit jedenfalls noch nicht der Beweis dafür erbracht, dass eine Böe mit der

für ein Elementarereignis erforderlichen Intensität den Schaden verursacht hat.

Im Gegenteil: Denkbar und wahrscheinlich ist vielmehr, dass der vorliegende

Schaden bereits durch weit weniger starke Winde verursacht wurde. Zweifelsfrei

erstellt ist nämlich, dass bereits am Morgen des 18. März 2007 Winde

auftraten, die einen Sonnenstoren in der Grösse desjenigen des Beschwerdeführers

beschädigen können.

4.5

Zusammenfassend

lässt sich festhalten, dass die objektive Beurteilung der vorliegenden

Tatsachen jedenfalls nicht die Schlussfolgerung zulässt, es habe sich am

Nachmittag des 18. März 2007 ein Sturm von der Intensität eines

gebäudeversicherungsrechtlichen Elementarereignisses zugetragen. Der

Beschwerdeführer vermag den Nachweis nicht zu erbringen, dass ein

"Sturmwind" im Sinne von § 19 Ziff. 1 GebäudeversG seine Markise

und sein Haus beschädigt hat. Der Nachweis eines Elementarereignisses ist aber

stets notwendige Voraussetzung für die Vergütung eines Elementarschadens durch

die Gebäudeversicherung. Da vorliegend der Beschwerdeführer die Folgen der

Beweislosigkeit zu tragen hat, ist seine Beschwerde abzuweisen.

5.

Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, kann es vor dem

Hintergrund des soeben Gesagten offen bleiben, ob der Beschwerdeführer den

eingetretenen Schaden hätte voraussehen und verhindern können. Demnach braucht

vorliegend weder die Frage, ob die Wind- und Lichtmessanlage des

Beschwerdeführers einwandfrei funktioniert hat, noch diejenige nach der Vermeidbarkeit

des Schadens durch Ausschalten der Anlage und Einziehen des Storens beantwortet

zu werden. Dass die Beschwerdegegnerin gemäss ihrem Schadenhandbuch davon

ausgeht, Schäden von der Art des hier vorliegenden seien zu vergüten, sofern

nachgewiesen werden könne, dass funktionierende Wind- und Sonnenwächter vorhanden

und richtig eingestellt waren, ändert daran nichts. Diese Voraussetzung bezieht

sich vielmehr auf die Beweislastverteilung für die hier nicht relevante Frage,

ob ein versicherter Elementarschaden – also ein nicht voraussehbarer und durch

zumutbare Massnahmen vermeidbarer Schaden – vorgelegen habe. Diese stellt sich

indessen erst, wenn mit ausreichend hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden

kann, der Schaden sei durch ein versichertes Elementarereignis verursacht worden.

Aus demselben Grund kann vorliegend auch die Frage offen bleiben, ob die

Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, den Beschwerdeführer gemäss dem

Merkblatt über den Einfluss der Windgeschwindigkeiten auf Sonnen- und

Wetterschutz-Systeme (herausgegeben vom Verband Schweizerischer Anbieter von

Sonnen- und Wetterschutzsystemen) zu informieren.

6.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, und eine Parteientschädigung steht ihm als

Unterliegendem nicht zu (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

und § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an: …