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Entscheid

VB.2008.00105

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00105

6. Juni 2008Deutsch18 min

(URT.2008.10700)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1948, österreichischer Staatsangehöriger, wohnhaft in R, wird seit Mai

2004 von der Gemeinde R mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Nach eigenen

Angaben verfügt er über grosse Erfahrung im Spezialgebiet IT-Planungen und

Entrepreneurship (IT = Informations-Technologie). Nachdem es ihm trotz vieler

Bewerbungen nicht gelungen war, im angestammten Berufsbereich Fuss zu fassen,

verpflichtete ihn der Gemeinderat R mit Beschluss vom 19. November 2007,

sich um eine ihm zumutbare Arbeitsstelle auch in einem branchenfremden Bereich

zu bewerben. Aus dem Beschluss geht weiter hervor, dass "zumutbar"

auch eine "niedrige" Tätigkeit wäre, bis eine passendere gefunden sei.

Dieser Beschluss wurde von A nicht angefochten. Am 20. Dezember 2007

forderte das Sozialamt R A auf, sich auch um Hilfsarbeiterstellen zu bewerben,

unter Androhung einer Leistungskürzung gemäss dem Beschluss vom 19. November

2007 im Unterlassungsfall. Hintergrund dieser Ermahnung war anscheinend, dass

der Berater von A im Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) ihn schon seit

längerer Zeit instruiert habe, sich für alle möglichen Beschäftigungen wie Zeitungsausträger,

Kurierdienst und weitere zu bewerben, was er jedoch nicht befolgte.

B. Die

Post baute in Zusammenarbeit mit verschiedenen Gemeinden – darunter auch R, S, T,

U, V und W – ein Netzwerk für die Frühzustellung von Zeitungen auf. Sie

erachtete diese Nebentätigkeit von etwa eineinhalb Stunden pro Tag als Wiedereinstiegsmöglichkeit

insbesondere für Sozialhilfeempfänger. In der Folge forderte das Sozialamt R A

am 21. Januar 2008 auf, an der Informationsveranstaltung der Post über die

geplante Frühzustellung von Zeitungen teilzunehmen, was dieser mit Schreiben

vom 22. Januar 2008 verweigerte. Das Sozialamt R wies A am 29. Januar

2008 erneut an, dass er sich um jegliche Arbeit bemühen müsse. Mit der

Weigerung, an der Informationsveranstaltung der Post teilzunehmen, habe er

gegen die Weisungen der Fürsorgebehörde gehandelt. An der Sitzung vom 4. Februar

2008 werde die Behörde deshalb eine Kürzung seines Grundbedarfs um 15 % für die

Dauer von sechs Monaten beschliessen. Vorsorglich wurde A bereits der Unterstützungsbeitrag

für Februar 2008 um 15 % gekürzt. Mit Beschluss vom 4. Februar 2008 kürzte

der Gemeinderat R den Grundbedarf von A für die Dauer von sechs Monaten um 15

%.

Erwägungen

II.

Gegen den Beschluss des Gemeinderates R vom 4. Februar

2008.

erhob A Rekurs beim Bezirksrat S und verlangte die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids. Ausserdem beanstandete er die bereits vorgenommene

"vorsorgliche" Kürzung des Grundbetrags um 15 %. Der Bezirksrat S

wies den Rekurs mit Beschluss vom 12. März 2008 ab.

III.

Dagegen erhob A am 17. März 2008 Beschwerde am

Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.

Der Bezirksrat S beantragte in der Vernehmlassung vom 31. März 2008 die

Abweisung der Beschwerde, ebenso der Gemeinderat R in der Beschwerdeantwort vom

21.

April 2008. Mit zwei weiteren Eingaben vom 6. Mai 2008 präzisierte

A seine Beschwerde und beanstandete das Verhalten des Sozialamtes R in weiteren

Belangen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.2

Strittig

ist die Kürzung des Grundbedarfs von Fr. 960.- für eine alleinstehende Person

um 15 % oder Fr. 144.- für die Dauer von sechs Monaten. Damit ergibt sich ein

Streitwert von Fr. 864.-. Strittig ist weiter, ob der Mitarbeiter des Sozialamtes

bereits vor dem Entscheid der Behörde vom 4. Februar 2008 die Auszahlung

der Unterstützungsleistungen für Februar 2008 um 15 % kürzen durfte. Da der

Streitwert Fr. 20'000.- nicht erreicht, ist der Einzelrichter nach § 38 Abs. 2

VRG zum Entscheid berufen.

1.3

Soweit der

Beschwerdeführer über den Streitgegenstand (Kürzung der Leistungen und deren

Zeitpunkt) hinausgeht und etwa beanstandet, dass er der Verletzung der Informationspflicht

beschuldigt werde, weil er eine Gutschrift nicht rechtzeitig gemeldet haben

soll, ist darauf nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer mit dem Hinweis

darauf, dass ihm für den Besuch von so genannten Venture Apéros kein

Spesenersatz erstattet werde, solchen geltend machen wollte, läge auch dies

ausserhalb des Beschwerdethemas.

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,

das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle

Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage

für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz

vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz

für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von Dezember 2004), wobei

begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Zur materiellen

Grundsicherung zählen die Wohnkosten, die medizinische Grundversorgung und der

Grundbedarf für den Lebensunterhalt (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1).

2.2

Nach § 23

lit. d SHV können mit der wirtschaftlichen Hilfe Auflagen und Weisungen

verbunden werden, insbesondere Bestimmungen über die Aufnahme einer zumutbaren

Arbeit oder ähnliche Verhaltensmassregeln, die nach den Umständen angebracht

erscheinen. Im neu gefassten § 24 SHG, in Kraft seit 1. Januar 2008

(vgl. OS 62 267, 270), wurden die Gründe, welche eine Leistungskürzung

rechtfertigen, detailliert ausgeführt. Demnach sind die Sozialhilfeleistungen nach

§ 24 Abs. 1 SHG – im vorliegenden Zusammenhang – insbesondere dann angemessen

zu kürzen, wenn a) der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen oder Weisungen

der Fürsorgebehörde verstösst (Ziff. 1); eine ihm zugewiesene Arbeit nicht

annimmt (Ziff. 4); die Teilnahme an einem zumutbaren Bildungs- und

Beschäftigungsprogramm verweigert (Ziff. 6) und er b) schriftlich

auf die Möglichkeit der Leistungskürzung hingewiesen worden ist. Die Kürzung

kann soweit erfolgen, als dadurch der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und

seiner Angehörigen nicht gefährdet wird (§ 24 SHV).

Die Vorinstanzen haben auf § 24 SHG in der bisherigen

Fassung abgestellt. § 24 SHG in der neu gefassten Form entspricht

inhaltlich der bisherigen Bestimmung, wenngleich die Kürzungsgründe darin

spezifiziert wurden. Diese wurden aber schon vom Wortlaut der bisherigen

Bestimmung umfasst mit der Generalklausel, dass die Leistungen gekürzt werden konnten,

falls (neben anderen) Auflagen und Weisungen missachtet wurden und zusätzlich

auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen wurde (§ 24

Abs. 1 aSHG). Denn sowohl der Verweigerung einer zugewiesenen Arbeit als

auch der verweigerten Teilnahme an einem Bildungs- und Beschäftigungsprogramm

lag in aller Regel eine entsprechende Weisung der Behörde zugrunde. Nunmehr

werden solche Sachverhalte explizit erwähnt. In der rechtlichen Beurteilung ändert

sich dadurch nichts.

2.3

Nach den

SKOS-Richtlinien haben die Sozialhilfeorgane das Recht, Leistungskürzungen

vorzunehmen, wenn es unter anderem an Kooperation mangelt, wenn die Integrationsanstrengungen

ungenügend sind oder grobe Pflichtverletzungen stattfinden. Die Kürzungsgründe

ergeben sich aus dem kantonalen Recht. Als Sanktion können unter Beachtung des

Grundsatzes der Verhältnismässigkeit situationsbedingte Leistungen gestrichen

werden. Weiter kann der Grundbedarf für den Lebensunterhalt für die Dauer von

maximal 12 Monaten um höchstens 15 % gekürzt werden (Kap. A.8.1-3, A.6-3 der

SKOS-Richtlinien).

Nach den SKOS-Richtlinien ist die immaterielle und

materielle Hilfe so auszugestalten, dass die Teilnahme und Teilhabe der

Betroffenen am Sozial- und Arbeitsleben und damit die Eigenverantwortung und

die Hilfe zur Selbsthilfe gefördert werden (Kap. A.2-1, D.1 mit Schwergewicht

auf der beruflichen und sozialen Integration). Der oder die Hilfsbedürftige hat

insbesondere kein Wahlrecht zwischen vorrangigen Hilfsquellen, wozu namentlich

der Einsatz der eigenen Arbeitskraft gehört, und der Sozialhilfe (Kap. A.4-1).

3.

3.1

Der Gemeinderat

R begründete die ausgesprochene Leistungskürzung im Beschluss vom 4. Februar

2008.

damit, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung, sich in branchenfremden

Bereichen zu bewerben, nicht nachgekommen sei. Zudem habe er die Teilnahme an

der Informationsveranstaltung der Post für einen Nebenerwerb nicht besucht. Der

Gemeinderat schloss daraus, der Beschwerdeführer weigere sich generell,

Arbeitsstellen wie beispielsweise im Bereich der Frühzustellung anzunehmen und

handle damit gegen die Weisungen im Entscheid vom 19. November 2007.

Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, es sei eine

Unwahrheit, dass er sich im Zeitraum Dezember 2007 und Januar 2008 nicht in

ausreichendem Masse um eine Tätigkeit ausserhalb des IT-Bereichs bemüht habe.

Er habe sicher mehr als eine Bewerbung dafür gemacht. Seine Kenntnisse

ausserhalb des IT-Bereiches seien allerdings sehr gering. Zudem sei es ihm

nicht zumutbar, als hochspezialisierter IT-Fachmann mit jahrzehntelangem erfolgreichem

Einsatz Hilfsarbeiterstellen anzunehmen. Das verstosse gegen alle Standesregeln.

Eine Hilfsarbeiterstelle könne für einen Akademiker nicht als zumutbar gewertet

werden. Ursache seiner schwierigen Arbeitssuche sei sodann sein Alter.

3.2

Der

Beschwerdeführer beanstandet zunächst eine unzutreffende Sachverhaltsfeststellung.

Nach § 51 VRG kann mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht jede für

den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhaltes angefochten werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung,

wenn der Verfügung falsche, aktenwidrige Annahmen zugrunde gelegt, über

rechtserhebliche Umstände keine Beweise erhoben oder solche unzutreffend

gewürdigt werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 51

N. 2).

3.2.1

Die Beschwerdegegnerin wies alle Bewerbungen in der Bewerbungsliste des Beschwerdeführers

für Dezember 2007 und Januar 2008 mit einer Ausnahme (Zeitungsverteiler für C)

dem Bereich Business-Analyst/IT zu. Dem widerspricht der Beschwerdeführer,

indem er darauf hinweist, dass er sich auch als Notebook-Techniker (Fa. D in S),

als Systembetreuer/PC Supporter bei einem IT-Dienstleister (B GmbH) oder als

technischer Supporter/Call Center Agent (E AG) beworben habe.

3.2.2

Es mag zutreffen, dass aus der spezialisierten Sicht des Beschwerdeführers

ein Notebook-Techniker oder ein PC-Supporter nicht als eigentliche IT-Tätigkeiten

zu verstehen sind. Indessen forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer

im Entscheid vom 19. November 2007 auf, sich in branchenfremden Bereichen

zu bewerben. Dass die erwähnten Stellen im branchenfremden Bereich lägen, kann

nun allerdings nicht gesagt werden. Selbst die Stelle als technischer Supporter

im Call-Center bei der E AG setzte eine IT-Ausbildung oder auf andere Weise

angeeignete Kenntnisse im IT-Bereich voraus (wenn auch nicht zwingend).

Mindestens in Deutschland zählt auch der IT-Systemelektroniker zu den

IT-Berufen (http://de.wikipedia.org/wiki/IT-Beruf). Dazu gehören auch etwa der

Notebook-Techniker und der PC-Supporter. Es kann daher nicht gesagt werden, die

erwähnten Bewerbungen hätten eine Tätigkeit ausserhalb des IT-Bereichs umfasst.

3.2.3

Mit Ausnahme der Bewerbung als Zeitungsverteiler bezogen sich deshalb alle

Bewerbungen im Dezember 2007/Januar 2008 auf Stellen im IT-Bereich (so unter

anderem als Solution Architect, Business Analyst, Senior IT Consultant,

Infrastructure Architect, Process Engineer oder Software-Ingenieur). Ein

unrichtig oder unvollständig festgestellter Sachverhalt liegt nicht vor.

3.3

Der

Beschwerdeführer übersieht sodann, dass ihm nicht vorgeschrieben wurde, sich

ausschliesslich für Berufe in anderen Bereichen als im IT-Bereich oder

ausschliesslich für Hilfsarbeitertätigkeiten zu bewerben. Es trifft gerade

nicht zu, dass er nur noch als Hilfsarbeiter verwendbar sei. Vielmehr sollte

seine Bewerbungsarbeit breiter gefächert werden, nachdem die Suche nach einer

Stelle im IT-Bereich in den letzten Jahren erfolglos war. Die

Beschwerdegegnerin vertrat ferner nicht die "starre Meinung", der Beschwerdeführer

sei im IT-Bereich nicht mehr vermittelbar, sondern sie konstatierte lediglich,

dass seine Arbeitssuche als Business-Analyst nur schwerlich zum Ziel führen

werde, was aufgrund der bisher ausgebliebenen Erfolge der Bewerbungsarbeit

nicht zu beanstanden ist (Beurteilung durch die von der Stadt S geführte

Arbeitsvermittlung "autark" zur Wiedereingliederung von

Sozialhilfeempfangenden in den ersten Arbeitsmarkt). Auch die Tätigkeit bei der

Stiftung F ab September 2005 für längstens sechs Monate führte offenbar nicht

zu einer dauerhaften Anstellung. An diesen Umständen vermag die Teilnahme des

Beschwerdeführers an "standesgemässen Treffen" (Venture Apéros)

nichts zu ändern. Solche werden durch Bewerbungen in anderen Bereichen als der

IT-Branche nicht ausgeschlossen. Zudem haben sich die daraus ergebenden

Kontakte finanziell noch nicht so entwickelt, dass der Beschwerdeführer daraus

einen namhaften Beitrag an seinen Unterhalt zu leisten vermöchte. Das

Firmenportrait, das der Beschwerdeführer auf der Website G.ch veröffentlichte,

wurde sodann nur in bescheidenem Ausmass nachgefragt.

3.4

Soweit der

Beschwerdeführer eine Arbeitssuche in branchenfremden Bereichen als unzumutbar

erachtet, ist er einerseits darauf hinzuweisen, dass er den Beschluss der Beschwerdegegnerin

vom 19. November 2007, der ihm auch solche Bewerbungsarbeit auferlegte,

nicht angefochten hatte (vorn I.A). Anderseits kann er sich weder darauf

berufen, sich als Akademiker ausschliesslich auf Stellen zu bewerben, die eines

Akademikers würdig sind, noch darauf, dass es um seine "standesgemässe"

Förderung gehe. Wie der Beschwerdeführer wohl zutreffend einschätzt, bildet

sein Alter neben dem Umstand, dass er seit längerer Zeit nicht mehr im

Arbeitseinsatz stand, eine der Hauptursachen dafür, dass sich die Stellensuche

als schwierig erweist. Gerade deshalb erscheint es zweckmässig und sinnvoll,

den Bereich der Stellen, für die er sich bewirbt, möglichst weit zu fassen,

soll doch die eigene Arbeitskraft wenn immer möglich ganz oder teilweise ausgeschöpft

werden, da die Sozialhilfe nur subsidiären Charakters ist (vorn E. 2.3). Dem

steht Art. 16 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni

1982, nach dem sich die Zumutbarkeit einer Arbeit richtet, nicht entgegen. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hierzu kann ein Arbeitsangebot das

Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau einer betroffenen Person auch unterschreiten;

diese darf bloss nicht überfordert werden (BGE 130 I 71 E. 5.3; VGr, 19. Januar

2006, VB.2005.000354, E. 2.4, www.vgrzh.ch).

3.5

Zu Recht

warf die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer sodann vor, dass er die

Informationsveranstaltung der Post für die Möglichkeit, mit der Frühzustellung

von Zeitungen etwas Geld zu verdienen, nicht besuchte. Denn einerseits hätte

ihn eine solche Tätigkeit in seiner Stellensuche nicht behindert, nachdem die

tägliche Arbeitszeit nur von 05.00 bis ca. 06.30 Uhr gedauert hätte. Anderseits

war er lediglich verpflichtet worden, an der Informationsveranstaltung

teilzunehmen. Immerhin hätte ihm eine solche Stelle die Möglichkeit geboten,

den Wiedereinstieg ins Erwerbsleben zu schaffen. Mit der Weigerung, an der

Informationsveranstaltung teilzunehmen, zeigte der Beschwerdeführer aber ein

weiteres Mal sein Desinteresse an Stellen, die nicht den IT-Be­reich beschlagen

und die er als Akademiker zu besetzen nicht bereit ist. Fehl geht in diesem Zusammenhang

sein Hinweis auf die Zumutbarkeit einer Stelle, die 70 % des bisherigen

Einkommens einbringen sollte. Diese Regel gilt nämlich nur im Verhältnis

gleicher Arbeitspensen, wenn auch nicht absolut (vgl. E. 3.3, 3.4). Sie

kommt für den Nebenerwerb mit einem Zeitaufwand von täglich eineinhalb Stunden im

Verhältnis zur vorherigen 80 %-Stelle nicht zur Anwendung. Die Missachtung von

Weisungen der Beschwerdegegnerin steht somit ausser Frage.

4.

4.1

Die

Kürzung des Grundbedarfs um 15 % setzt diesen auf das Minimum, das zu einer auf

Dauer angelegten menschenwürdigen Existenz in der Schweiz nötig ist und deshalb

nur in begründeten Ausnahmefällen und zeitlich befristet unterschritten werden

darf. Zu prüfen ist dabei unter anderem, ob die Auflagen und Weisungen der

Sozialhilfeorgane zumutbar waren, die betroffene Person vorgängig klar

informiert wurde, sich der Konsequenzen ihres Handelns bewusst sein konnte, die

Kürzung in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten bzw. Verschulden

steht und die betroffene Person durch eine Änderung ihres Verhaltens selber

dafür sorgen kann, dass der Anlass für die Kürzung wegfällt und diese deshalb

später aufgehoben werden kann (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.2).

4.2

Nicht

weiter zu diskutieren ist nach dem Ausgeführten, dass die Auflagen und Weisungen

der Beschwerdegegnerin zumutbar waren (vorn E. 3.4). Zudem musste sich der Beschwerdeführer

der Konsequenzen seines Handelns bewusst sein: Die Beschwerdegegnerin ermahnte

ihn noch am 20. Dezember 2007, sich für alle möglichen Berufe und auch für

Hilfsarbeiterstellen zu bewerben, nachdem ihn bereits der RAV-Berater dazu

aufgefordert hatte. Tatsächlich bildete die Bewerbung für Stellen in anderen

Bereichen als im IT-Gebiet schon im Mai 2005 Thema einer Unterredung des

Beschwerdeführers mit dem Sozialdienst der Beschwerdegegnerin. Dabei lehnte er

Stellen in anderen Bereichen ab. Am 12. November 2007 wurde der

Beschwerdeführer erneut ermahnt, sich nach eineinhalb Jahren vergeblicher

Stellensuche in der IT-Branche nach anderen Stellen umzusehen, was er verweigerte.

Wenn der Beschwerdeführer Bewerbungen in anderen Bereichen als in der

IT-Branche nachweisen könnte und die Bereitschaft zeigte, sich für Arbeitsstellen

einzusetzen, die keine akademische Bildung voraussetzen, vermöchte er damit für

die Aufhebung der Leistungskürzung nach deren verfügten Dauer zu sorgen.

4.3

Zu prüfen

bleibt, ob sich die Kürzung der Sozialhilfeleistungen im Rahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips

bewegt. Das Ausmass der Kürzung muss aufgrund der gesamten persönlichen und

sachlichen Umstände angemessen, geeignet und erforderlich sein, um die nicht

befolgte Anordnung durchzusetzen oder allenfalls zu ersetzen. Insbesondere soll

die Kürzung in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten und zum

Verschulden der betroffenen Person stehen (VGr, 18. März 2005,

VB.2005.00036, E. 3.4, www.vgrzh.ch).

Wie dargelegt, bildete die Bewerbung des Beschwerdeführers

in anderen Bereichen als im IT-Bereich schon lange Thema der Diskussionen

sowohl im RAV als auch in der Fürsorgebehörde (vorn E. 4.2). Der

Beschwerdeführer vermag offenkundig nicht einzusehen, dass es nunmehr darum

geht, ihn nicht nur im IT-Bereich, sondern überhaupt in den Arbeitsmarkt in irgendeiner

zumutbaren Weise zu integrieren. Dabei kann er weder darauf beharren, zumutbar

seien nur Stellen, die eine akademische Bildung erforderten, noch darauf, für

ihn kämen nur Vollzeitstellen in Betracht (vorn E. 3.5). An Mahnungen seitens

der Beschwerdegegnerin fehlte es im hier massgebenden Zeitraum sodann nicht

(vorn E. 4.2). Schliesslich ist zu bedenken, dass sich der Beschwerdeführer

nicht von sich aus auf die Stelle beim Call-Center der E AG (als allenfalls

zweite Stelle ausserhalb des IT-Be­reichs; vorn E. 3.2.2) bewarb, sondern ihm

diese zugewiesen wurde. Dass das Stellenangebot zur Weihnachtszeit keine

Stellen ausserhalb des IT-Bereichs enthalten hätte, ist dagegen nicht

substantiiert dargetan. Insgesamt hält die Kürzung des Grundbedarfs um 15 % für

die Dauer von sechs Monaten einer Rechtskontrolle stand, wenn sie auch eher

streng erscheint.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist.

4.4

Fraglich

ist dagegen, ob es zulässig war, die erst mit Entscheid vom 4. Februar

2008.

verfügte Leistungskürzung "vorsorglich" für die Auszahlung des

Februar-Beitrags (2008) vorwegzunehmen.

4.4.1

Es ist zwar verständlich, dass das Sozialamt eine Leistungskürzung zum

frühest möglichen Zeitpunkt vornehmen will. Indessen war solches im Zeitpunkt

des 24. Januar 2008 aus zwei Gründen nicht angebracht: Einerseits wurde

damit der Entscheid der Sozialbehörde (hier Gemeinderat) über die

Leistungskürzung vorweggenommen, indem das Sozialamt diesen schon vor der

Fällung des Kürzungsentscheides in die Bemessung der Leistungen einfliessen

liess, denn die Behörde konnte so faktisch kaum mehr anders entscheiden. Anderseits

könnte in solchen Fällen einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen

werden, um die Leistungskürzung sofort wirken zu lassen – allerdings mit dem

Risiko, dass die Rekursinstanz die aufschiebende Wirkung dem Rekurs wieder erteilen

würde (§ 25 VRG). Das ist jedoch hinzunehmen, umso mehr, als im Regelfall

doch abzuwarten ist, ob gegen einen Entscheid, der eine Leistungskürzung festlegt,

ein Rechtsmittel ergriffen wird. Denn mindestens bis zum unbenutzten Ablauf der

Rechtsmittelfrist bleibt die Gültigkeit eines solchen Entscheides in der Schwebe.

4.4.2

Das Vorgehen des Sozialamtes bedeutet allerdings keine Verletzung einer für

den Entscheid über die Leistungskürzung wesentlichen Form- oder

Verfahrensvorschrift (§ 50 Abs. 2 lit. d VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 50

N. 101 ff.). Vielmehr handelt es sich dabei um einen vorweggenommenen Vollzug

der erst nachträglich verfügten Leistungskürzung. Die vorzeitige

Berücksichtigung der Leistungskürzung fand denn auch im Dispositiv des angefochtenen

Entscheides keine Erwähnung. Damit kann das Vorgehen der Beschwerdegegnerin im

vorliegenden Verfahren nicht verbindlich korrigiert werden (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 54 N. 3, § 19 N. 6). Es ist für die Beurteilung des angefochtenen

Entscheides an sich auch nicht relevant. Immerhin sei die Beschwerdegegnerin

aber hiermit darauf hingewiesen, dass ein solches Vorgehen in aufsichtsrechtlicher

Hinsicht heikel erscheint und es angezeigt wäre, Leistungskürzungen – vom

Entzug der aufschiebenden Wirkung abgesehen – jeweils erst dann wirken zu

lassen, wenn die Rechtsmittelfrist des anordnenden Entscheides unbenutzt

abgelaufen oder das Rechtsmittelverfahren erledigt ist.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der

Beschwerdeführer. Entsprechend sind ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen

(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Entschädigung

steht ihm nicht zu und wurde von der Beschwerdegegnerin nicht verlangt. Angesichts

der beengten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist die Gerichtsgebühr

moderat anzusetzen.

Demgemäss entscheidet der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …