VB.2008.00105
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00105
6. Juni 2008Deutsch18 min
(URT.2008.10700)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00105
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 06.06.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.08.2008 formell erledigt.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Kürzung des Grundbedarfs wegen Nichtbefolgens von Anordnungen zur Arbeitssuche
(Die Sozialbehörde wies den Beschwerdeführer mit Erfahrung im IT-Bereich mehrmals an, sich auch auf Stellen in einem branchenfremden Bereich zu bewerben und an einer Informationsveranstaltung zu einer Arbeitsstelle teilzunehmen, was er nicht tat. Darauf kürzte sie die wirtschaftliche Hilfe vor der Fassung eines entsprechenden Beschlusses per sofort für sechs Monate um 15 %).
Nichteintreten auf über den Streitgegenstand hinausgehende Beschwerdeanträge (E. 1.3).
Rechtsgrundlagen der Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe (E. 2.2).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bezogen sich alle Bewerbungen mit einer Ausnahme auf Stellen im IT-Bereich; kein unrichtig oder unvollständig festgestellter Sachverhalt (E. 3.2.3). Angesichts der Schwierigkeit der Stellensuche erscheinen Bewerbungen in einem möglichst weiten Bereich zweckmässig und sinnvoll (E. 3.4). Indem er nicht an der Informationsveranstaltung teilnahm, missachtete er eine weitere Weisung der Sozialbehörde (E. 3.5).
Die Kürzung hält unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit einer Rechtskontrolle stand (E. 4.3). Die Vorwegnahme der Kürzung bedeutet keine Verletzung einer für den Entscheid über die Leistungskürzung wesentlichen Form- oder Verfahrensvorschrift, erscheint aber in aufsichtsrechtlicher Hinsicht heikel (E. 4.4.2).
Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten
Stichworte:
ARBEITSSUCHE
KÜRZUNG
SACHVERHALTSFESTSTELLUNG
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VOLLZUG
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 15 SHG
§ 24 Abs. I SHG
§ 23 lit. d SHV
§ 50 Abs. II lit. d VRG
§ 51 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00105
Entscheid
des Einzelrichters
vom 6. Juni 2008
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Andreas
Conne.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde R,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1948, österreichischer Staatsangehöriger, wohnhaft in R, wird seit Mai
2004 von der Gemeinde R mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Nach eigenen
Angaben verfügt er über grosse Erfahrung im Spezialgebiet IT-Planungen und
Entrepreneurship (IT = Informations-Technologie). Nachdem es ihm trotz vieler
Bewerbungen nicht gelungen war, im angestammten Berufsbereich Fuss zu fassen,
verpflichtete ihn der Gemeinderat R mit Beschluss vom 19. November 2007,
sich um eine ihm zumutbare Arbeitsstelle auch in einem branchenfremden Bereich
zu bewerben. Aus dem Beschluss geht weiter hervor, dass "zumutbar"
auch eine "niedrige" Tätigkeit wäre, bis eine passendere gefunden sei.
Dieser Beschluss wurde von A nicht angefochten. Am 20. Dezember 2007
forderte das Sozialamt R A auf, sich auch um Hilfsarbeiterstellen zu bewerben,
unter Androhung einer Leistungskürzung gemäss dem Beschluss vom 19. November
2007 im Unterlassungsfall. Hintergrund dieser Ermahnung war anscheinend, dass
der Berater von A im Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) ihn schon seit
längerer Zeit instruiert habe, sich für alle möglichen Beschäftigungen wie Zeitungsausträger,
Kurierdienst und weitere zu bewerben, was er jedoch nicht befolgte.
B. Die
Post baute in Zusammenarbeit mit verschiedenen Gemeinden – darunter auch R, S, T,
U, V und W – ein Netzwerk für die Frühzustellung von Zeitungen auf. Sie
erachtete diese Nebentätigkeit von etwa eineinhalb Stunden pro Tag als Wiedereinstiegsmöglichkeit
insbesondere für Sozialhilfeempfänger. In der Folge forderte das Sozialamt R A
am 21. Januar 2008 auf, an der Informationsveranstaltung der Post über die
geplante Frühzustellung von Zeitungen teilzunehmen, was dieser mit Schreiben
vom 22. Januar 2008 verweigerte. Das Sozialamt R wies A am 29. Januar
2008 erneut an, dass er sich um jegliche Arbeit bemühen müsse. Mit der
Weigerung, an der Informationsveranstaltung der Post teilzunehmen, habe er
gegen die Weisungen der Fürsorgebehörde gehandelt. An der Sitzung vom 4. Februar
2008 werde die Behörde deshalb eine Kürzung seines Grundbedarfs um 15 % für die
Dauer von sechs Monaten beschliessen. Vorsorglich wurde A bereits der Unterstützungsbeitrag
für Februar 2008 um 15 % gekürzt. Mit Beschluss vom 4. Februar 2008 kürzte
der Gemeinderat R den Grundbedarf von A für die Dauer von sechs Monaten um 15
%.
Erwägungen
II.
Gegen den Beschluss des Gemeinderates R vom 4. Februar
2008.
erhob A Rekurs beim Bezirksrat S und verlangte die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids. Ausserdem beanstandete er die bereits vorgenommene
"vorsorgliche" Kürzung des Grundbetrags um 15 %. Der Bezirksrat S
wies den Rekurs mit Beschluss vom 12. März 2008 ab.
III.
Dagegen erhob A am 17. März 2008 Beschwerde am
Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.
Der Bezirksrat S beantragte in der Vernehmlassung vom 31. März 2008 die
Abweisung der Beschwerde, ebenso der Gemeinderat R in der Beschwerdeantwort vom
21.
April 2008. Mit zwei weiteren Eingaben vom 6. Mai 2008 präzisierte
A seine Beschwerde und beanstandete das Verhalten des Sozialamtes R in weiteren
Belangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2
Strittig
ist die Kürzung des Grundbedarfs von Fr. 960.- für eine alleinstehende Person
um 15 % oder Fr. 144.- für die Dauer von sechs Monaten. Damit ergibt sich ein
Streitwert von Fr. 864.-. Strittig ist weiter, ob der Mitarbeiter des Sozialamtes
bereits vor dem Entscheid der Behörde vom 4. Februar 2008 die Auszahlung
der Unterstützungsleistungen für Februar 2008 um 15 % kürzen durfte. Da der
Streitwert Fr. 20'000.- nicht erreicht, ist der Einzelrichter nach § 38 Abs. 2
VRG zum Entscheid berufen.
1.3
Soweit der
Beschwerdeführer über den Streitgegenstand (Kürzung der Leistungen und deren
Zeitpunkt) hinausgeht und etwa beanstandet, dass er der Verletzung der Informationspflicht
beschuldigt werde, weil er eine Gutschrift nicht rechtzeitig gemeldet haben
soll, ist darauf nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer mit dem Hinweis
darauf, dass ihm für den Besuch von so genannten Venture Apéros kein
Spesenersatz erstattet werde, solchen geltend machen wollte, läge auch dies
ausserhalb des Beschwerdethemas.
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,
das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle
Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage
für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz
vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz
für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von Dezember 2004), wobei
begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Zur materiellen
Grundsicherung zählen die Wohnkosten, die medizinische Grundversorgung und der
Grundbedarf für den Lebensunterhalt (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1).
2.2
Nach § 23
lit. d SHV können mit der wirtschaftlichen Hilfe Auflagen und Weisungen
verbunden werden, insbesondere Bestimmungen über die Aufnahme einer zumutbaren
Arbeit oder ähnliche Verhaltensmassregeln, die nach den Umständen angebracht
erscheinen. Im neu gefassten § 24 SHG, in Kraft seit 1. Januar 2008
(vgl. OS 62 267, 270), wurden die Gründe, welche eine Leistungskürzung
rechtfertigen, detailliert ausgeführt. Demnach sind die Sozialhilfeleistungen nach
§ 24 Abs. 1 SHG – im vorliegenden Zusammenhang – insbesondere dann angemessen
zu kürzen, wenn a) der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen oder Weisungen
der Fürsorgebehörde verstösst (Ziff. 1); eine ihm zugewiesene Arbeit nicht
annimmt (Ziff. 4); die Teilnahme an einem zumutbaren Bildungs- und
Beschäftigungsprogramm verweigert (Ziff. 6) und er b) schriftlich
auf die Möglichkeit der Leistungskürzung hingewiesen worden ist. Die Kürzung
kann soweit erfolgen, als dadurch der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und
seiner Angehörigen nicht gefährdet wird (§ 24 SHV).
Die Vorinstanzen haben auf § 24 SHG in der bisherigen
Fassung abgestellt. § 24 SHG in der neu gefassten Form entspricht
inhaltlich der bisherigen Bestimmung, wenngleich die Kürzungsgründe darin
spezifiziert wurden. Diese wurden aber schon vom Wortlaut der bisherigen
Bestimmung umfasst mit der Generalklausel, dass die Leistungen gekürzt werden konnten,
falls (neben anderen) Auflagen und Weisungen missachtet wurden und zusätzlich
auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen wurde (§ 24
Abs. 1 aSHG). Denn sowohl der Verweigerung einer zugewiesenen Arbeit als
auch der verweigerten Teilnahme an einem Bildungs- und Beschäftigungsprogramm
lag in aller Regel eine entsprechende Weisung der Behörde zugrunde. Nunmehr
werden solche Sachverhalte explizit erwähnt. In der rechtlichen Beurteilung ändert
sich dadurch nichts.
2.3
Nach den
SKOS-Richtlinien haben die Sozialhilfeorgane das Recht, Leistungskürzungen
vorzunehmen, wenn es unter anderem an Kooperation mangelt, wenn die Integrationsanstrengungen
ungenügend sind oder grobe Pflichtverletzungen stattfinden. Die Kürzungsgründe
ergeben sich aus dem kantonalen Recht. Als Sanktion können unter Beachtung des
Grundsatzes der Verhältnismässigkeit situationsbedingte Leistungen gestrichen
werden. Weiter kann der Grundbedarf für den Lebensunterhalt für die Dauer von
maximal 12 Monaten um höchstens 15 % gekürzt werden (Kap. A.8.1-3, A.6-3 der
SKOS-Richtlinien).
Nach den SKOS-Richtlinien ist die immaterielle und
materielle Hilfe so auszugestalten, dass die Teilnahme und Teilhabe der
Betroffenen am Sozial- und Arbeitsleben und damit die Eigenverantwortung und
die Hilfe zur Selbsthilfe gefördert werden (Kap. A.2-1, D.1 mit Schwergewicht
auf der beruflichen und sozialen Integration). Der oder die Hilfsbedürftige hat
insbesondere kein Wahlrecht zwischen vorrangigen Hilfsquellen, wozu namentlich
der Einsatz der eigenen Arbeitskraft gehört, und der Sozialhilfe (Kap. A.4-1).
3.
3.1
Der Gemeinderat
R begründete die ausgesprochene Leistungskürzung im Beschluss vom 4. Februar
2008.
damit, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung, sich in branchenfremden
Bereichen zu bewerben, nicht nachgekommen sei. Zudem habe er die Teilnahme an
der Informationsveranstaltung der Post für einen Nebenerwerb nicht besucht. Der
Gemeinderat schloss daraus, der Beschwerdeführer weigere sich generell,
Arbeitsstellen wie beispielsweise im Bereich der Frühzustellung anzunehmen und
handle damit gegen die Weisungen im Entscheid vom 19. November 2007.
Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, es sei eine
Unwahrheit, dass er sich im Zeitraum Dezember 2007 und Januar 2008 nicht in
ausreichendem Masse um eine Tätigkeit ausserhalb des IT-Bereichs bemüht habe.
Er habe sicher mehr als eine Bewerbung dafür gemacht. Seine Kenntnisse
ausserhalb des IT-Bereiches seien allerdings sehr gering. Zudem sei es ihm
nicht zumutbar, als hochspezialisierter IT-Fachmann mit jahrzehntelangem erfolgreichem
Einsatz Hilfsarbeiterstellen anzunehmen. Das verstosse gegen alle Standesregeln.
Eine Hilfsarbeiterstelle könne für einen Akademiker nicht als zumutbar gewertet
werden. Ursache seiner schwierigen Arbeitssuche sei sodann sein Alter.
3.2
Der
Beschwerdeführer beanstandet zunächst eine unzutreffende Sachverhaltsfeststellung.
Nach § 51 VRG kann mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht jede für
den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhaltes angefochten werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung,
wenn der Verfügung falsche, aktenwidrige Annahmen zugrunde gelegt, über
rechtserhebliche Umstände keine Beweise erhoben oder solche unzutreffend
gewürdigt werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 51
N. 2).
3.2.1
Die Beschwerdegegnerin wies alle Bewerbungen in der Bewerbungsliste des Beschwerdeführers
für Dezember 2007 und Januar 2008 mit einer Ausnahme (Zeitungsverteiler für C)
dem Bereich Business-Analyst/IT zu. Dem widerspricht der Beschwerdeführer,
indem er darauf hinweist, dass er sich auch als Notebook-Techniker (Fa. D in S),
als Systembetreuer/PC Supporter bei einem IT-Dienstleister (B GmbH) oder als
technischer Supporter/Call Center Agent (E AG) beworben habe.
3.2.2
Es mag zutreffen, dass aus der spezialisierten Sicht des Beschwerdeführers
ein Notebook-Techniker oder ein PC-Supporter nicht als eigentliche IT-Tätigkeiten
zu verstehen sind. Indessen forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer
im Entscheid vom 19. November 2007 auf, sich in branchenfremden Bereichen
zu bewerben. Dass die erwähnten Stellen im branchenfremden Bereich lägen, kann
nun allerdings nicht gesagt werden. Selbst die Stelle als technischer Supporter
im Call-Center bei der E AG setzte eine IT-Ausbildung oder auf andere Weise
angeeignete Kenntnisse im IT-Bereich voraus (wenn auch nicht zwingend).
Mindestens in Deutschland zählt auch der IT-Systemelektroniker zu den
IT-Berufen (http://de.wikipedia.org/wiki/IT-Beruf). Dazu gehören auch etwa der
Notebook-Techniker und der PC-Supporter. Es kann daher nicht gesagt werden, die
erwähnten Bewerbungen hätten eine Tätigkeit ausserhalb des IT-Bereichs umfasst.
3.2.3
Mit Ausnahme der Bewerbung als Zeitungsverteiler bezogen sich deshalb alle
Bewerbungen im Dezember 2007/Januar 2008 auf Stellen im IT-Bereich (so unter
anderem als Solution Architect, Business Analyst, Senior IT Consultant,
Infrastructure Architect, Process Engineer oder Software-Ingenieur). Ein
unrichtig oder unvollständig festgestellter Sachverhalt liegt nicht vor.
3.3
Der
Beschwerdeführer übersieht sodann, dass ihm nicht vorgeschrieben wurde, sich
ausschliesslich für Berufe in anderen Bereichen als im IT-Bereich oder
ausschliesslich für Hilfsarbeitertätigkeiten zu bewerben. Es trifft gerade
nicht zu, dass er nur noch als Hilfsarbeiter verwendbar sei. Vielmehr sollte
seine Bewerbungsarbeit breiter gefächert werden, nachdem die Suche nach einer
Stelle im IT-Bereich in den letzten Jahren erfolglos war. Die
Beschwerdegegnerin vertrat ferner nicht die "starre Meinung", der Beschwerdeführer
sei im IT-Bereich nicht mehr vermittelbar, sondern sie konstatierte lediglich,
dass seine Arbeitssuche als Business-Analyst nur schwerlich zum Ziel führen
werde, was aufgrund der bisher ausgebliebenen Erfolge der Bewerbungsarbeit
nicht zu beanstanden ist (Beurteilung durch die von der Stadt S geführte
Arbeitsvermittlung "autark" zur Wiedereingliederung von
Sozialhilfeempfangenden in den ersten Arbeitsmarkt). Auch die Tätigkeit bei der
Stiftung F ab September 2005 für längstens sechs Monate führte offenbar nicht
zu einer dauerhaften Anstellung. An diesen Umständen vermag die Teilnahme des
Beschwerdeführers an "standesgemässen Treffen" (Venture Apéros)
nichts zu ändern. Solche werden durch Bewerbungen in anderen Bereichen als der
IT-Branche nicht ausgeschlossen. Zudem haben sich die daraus ergebenden
Kontakte finanziell noch nicht so entwickelt, dass der Beschwerdeführer daraus
einen namhaften Beitrag an seinen Unterhalt zu leisten vermöchte. Das
Firmenportrait, das der Beschwerdeführer auf der Website G.ch veröffentlichte,
wurde sodann nur in bescheidenem Ausmass nachgefragt.
3.4
Soweit der
Beschwerdeführer eine Arbeitssuche in branchenfremden Bereichen als unzumutbar
erachtet, ist er einerseits darauf hinzuweisen, dass er den Beschluss der Beschwerdegegnerin
vom 19. November 2007, der ihm auch solche Bewerbungsarbeit auferlegte,
nicht angefochten hatte (vorn I.A). Anderseits kann er sich weder darauf
berufen, sich als Akademiker ausschliesslich auf Stellen zu bewerben, die eines
Akademikers würdig sind, noch darauf, dass es um seine "standesgemässe"
Förderung gehe. Wie der Beschwerdeführer wohl zutreffend einschätzt, bildet
sein Alter neben dem Umstand, dass er seit längerer Zeit nicht mehr im
Arbeitseinsatz stand, eine der Hauptursachen dafür, dass sich die Stellensuche
als schwierig erweist. Gerade deshalb erscheint es zweckmässig und sinnvoll,
den Bereich der Stellen, für die er sich bewirbt, möglichst weit zu fassen,
soll doch die eigene Arbeitskraft wenn immer möglich ganz oder teilweise ausgeschöpft
werden, da die Sozialhilfe nur subsidiären Charakters ist (vorn E. 2.3). Dem
steht Art. 16 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni
1982, nach dem sich die Zumutbarkeit einer Arbeit richtet, nicht entgegen. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hierzu kann ein Arbeitsangebot das
Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau einer betroffenen Person auch unterschreiten;
diese darf bloss nicht überfordert werden (BGE 130 I 71 E. 5.3; VGr, 19. Januar
2006, VB.2005.000354, E. 2.4, www.vgrzh.ch).
3.5
Zu Recht
warf die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer sodann vor, dass er die
Informationsveranstaltung der Post für die Möglichkeit, mit der Frühzustellung
von Zeitungen etwas Geld zu verdienen, nicht besuchte. Denn einerseits hätte
ihn eine solche Tätigkeit in seiner Stellensuche nicht behindert, nachdem die
tägliche Arbeitszeit nur von 05.00 bis ca. 06.30 Uhr gedauert hätte. Anderseits
war er lediglich verpflichtet worden, an der Informationsveranstaltung
teilzunehmen. Immerhin hätte ihm eine solche Stelle die Möglichkeit geboten,
den Wiedereinstieg ins Erwerbsleben zu schaffen. Mit der Weigerung, an der
Informationsveranstaltung teilzunehmen, zeigte der Beschwerdeführer aber ein
weiteres Mal sein Desinteresse an Stellen, die nicht den IT-Bereich beschlagen
und die er als Akademiker zu besetzen nicht bereit ist. Fehl geht in diesem Zusammenhang
sein Hinweis auf die Zumutbarkeit einer Stelle, die 70 % des bisherigen
Einkommens einbringen sollte. Diese Regel gilt nämlich nur im Verhältnis
gleicher Arbeitspensen, wenn auch nicht absolut (vgl. E. 3.3, 3.4). Sie
kommt für den Nebenerwerb mit einem Zeitaufwand von täglich eineinhalb Stunden im
Verhältnis zur vorherigen 80 %-Stelle nicht zur Anwendung. Die Missachtung von
Weisungen der Beschwerdegegnerin steht somit ausser Frage.
4.
4.1
Die
Kürzung des Grundbedarfs um 15 % setzt diesen auf das Minimum, das zu einer auf
Dauer angelegten menschenwürdigen Existenz in der Schweiz nötig ist und deshalb
nur in begründeten Ausnahmefällen und zeitlich befristet unterschritten werden
darf. Zu prüfen ist dabei unter anderem, ob die Auflagen und Weisungen der
Sozialhilfeorgane zumutbar waren, die betroffene Person vorgängig klar
informiert wurde, sich der Konsequenzen ihres Handelns bewusst sein konnte, die
Kürzung in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten bzw. Verschulden
steht und die betroffene Person durch eine Änderung ihres Verhaltens selber
dafür sorgen kann, dass der Anlass für die Kürzung wegfällt und diese deshalb
später aufgehoben werden kann (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.2).
4.2
Nicht
weiter zu diskutieren ist nach dem Ausgeführten, dass die Auflagen und Weisungen
der Beschwerdegegnerin zumutbar waren (vorn E. 3.4). Zudem musste sich der Beschwerdeführer
der Konsequenzen seines Handelns bewusst sein: Die Beschwerdegegnerin ermahnte
ihn noch am 20. Dezember 2007, sich für alle möglichen Berufe und auch für
Hilfsarbeiterstellen zu bewerben, nachdem ihn bereits der RAV-Berater dazu
aufgefordert hatte. Tatsächlich bildete die Bewerbung für Stellen in anderen
Bereichen als im IT-Gebiet schon im Mai 2005 Thema einer Unterredung des
Beschwerdeführers mit dem Sozialdienst der Beschwerdegegnerin. Dabei lehnte er
Stellen in anderen Bereichen ab. Am 12. November 2007 wurde der
Beschwerdeführer erneut ermahnt, sich nach eineinhalb Jahren vergeblicher
Stellensuche in der IT-Branche nach anderen Stellen umzusehen, was er verweigerte.
Wenn der Beschwerdeführer Bewerbungen in anderen Bereichen als in der
IT-Branche nachweisen könnte und die Bereitschaft zeigte, sich für Arbeitsstellen
einzusetzen, die keine akademische Bildung voraussetzen, vermöchte er damit für
die Aufhebung der Leistungskürzung nach deren verfügten Dauer zu sorgen.
4.3
Zu prüfen
bleibt, ob sich die Kürzung der Sozialhilfeleistungen im Rahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips
bewegt. Das Ausmass der Kürzung muss aufgrund der gesamten persönlichen und
sachlichen Umstände angemessen, geeignet und erforderlich sein, um die nicht
befolgte Anordnung durchzusetzen oder allenfalls zu ersetzen. Insbesondere soll
die Kürzung in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten und zum
Verschulden der betroffenen Person stehen (VGr, 18. März 2005,
VB.2005.00036, E. 3.4, www.vgrzh.ch).
Wie dargelegt, bildete die Bewerbung des Beschwerdeführers
in anderen Bereichen als im IT-Bereich schon lange Thema der Diskussionen
sowohl im RAV als auch in der Fürsorgebehörde (vorn E. 4.2). Der
Beschwerdeführer vermag offenkundig nicht einzusehen, dass es nunmehr darum
geht, ihn nicht nur im IT-Bereich, sondern überhaupt in den Arbeitsmarkt in irgendeiner
zumutbaren Weise zu integrieren. Dabei kann er weder darauf beharren, zumutbar
seien nur Stellen, die eine akademische Bildung erforderten, noch darauf, für
ihn kämen nur Vollzeitstellen in Betracht (vorn E. 3.5). An Mahnungen seitens
der Beschwerdegegnerin fehlte es im hier massgebenden Zeitraum sodann nicht
(vorn E. 4.2). Schliesslich ist zu bedenken, dass sich der Beschwerdeführer
nicht von sich aus auf die Stelle beim Call-Center der E AG (als allenfalls
zweite Stelle ausserhalb des IT-Bereichs; vorn E. 3.2.2) bewarb, sondern ihm
diese zugewiesen wurde. Dass das Stellenangebot zur Weihnachtszeit keine
Stellen ausserhalb des IT-Bereichs enthalten hätte, ist dagegen nicht
substantiiert dargetan. Insgesamt hält die Kürzung des Grundbedarfs um 15 % für
die Dauer von sechs Monaten einer Rechtskontrolle stand, wenn sie auch eher
streng erscheint.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
4.4
Fraglich
ist dagegen, ob es zulässig war, die erst mit Entscheid vom 4. Februar
2008.
verfügte Leistungskürzung "vorsorglich" für die Auszahlung des
Februar-Beitrags (2008) vorwegzunehmen.
4.4.1
Es ist zwar verständlich, dass das Sozialamt eine Leistungskürzung zum
frühest möglichen Zeitpunkt vornehmen will. Indessen war solches im Zeitpunkt
des 24. Januar 2008 aus zwei Gründen nicht angebracht: Einerseits wurde
damit der Entscheid der Sozialbehörde (hier Gemeinderat) über die
Leistungskürzung vorweggenommen, indem das Sozialamt diesen schon vor der
Fällung des Kürzungsentscheides in die Bemessung der Leistungen einfliessen
liess, denn die Behörde konnte so faktisch kaum mehr anders entscheiden. Anderseits
könnte in solchen Fällen einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen
werden, um die Leistungskürzung sofort wirken zu lassen – allerdings mit dem
Risiko, dass die Rekursinstanz die aufschiebende Wirkung dem Rekurs wieder erteilen
würde (§ 25 VRG). Das ist jedoch hinzunehmen, umso mehr, als im Regelfall
doch abzuwarten ist, ob gegen einen Entscheid, der eine Leistungskürzung festlegt,
ein Rechtsmittel ergriffen wird. Denn mindestens bis zum unbenutzten Ablauf der
Rechtsmittelfrist bleibt die Gültigkeit eines solchen Entscheides in der Schwebe.
4.4.2
Das Vorgehen des Sozialamtes bedeutet allerdings keine Verletzung einer für
den Entscheid über die Leistungskürzung wesentlichen Form- oder
Verfahrensvorschrift (§ 50 Abs. 2 lit. d VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 50
N. 101 ff.). Vielmehr handelt es sich dabei um einen vorweggenommenen Vollzug
der erst nachträglich verfügten Leistungskürzung. Die vorzeitige
Berücksichtigung der Leistungskürzung fand denn auch im Dispositiv des angefochtenen
Entscheides keine Erwähnung. Damit kann das Vorgehen der Beschwerdegegnerin im
vorliegenden Verfahren nicht verbindlich korrigiert werden (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 54 N. 3, § 19 N. 6). Es ist für die Beurteilung des angefochtenen
Entscheides an sich auch nicht relevant. Immerhin sei die Beschwerdegegnerin
aber hiermit darauf hingewiesen, dass ein solches Vorgehen in aufsichtsrechtlicher
Hinsicht heikel erscheint und es angezeigt wäre, Leistungskürzungen – vom
Entzug der aufschiebenden Wirkung abgesehen – jeweils erst dann wirken zu
lassen, wenn die Rechtsmittelfrist des anordnenden Entscheides unbenutzt
abgelaufen oder das Rechtsmittelverfahren erledigt ist.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der
Beschwerdeführer. Entsprechend sind ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen
(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Entschädigung
steht ihm nicht zu und wurde von der Beschwerdegegnerin nicht verlangt. Angesichts
der beengten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist die Gerichtsgebühr
moderat anzusetzen.
Demgemäss entscheidet der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …