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Entscheid

VB.2008.00106

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00106

9. Mai 2008Deutsch11 min

(URT.2008.10646)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 26. Mai 1947, wird seit Dezember 2001 von

der Gemeinde R wirtschaftlich unterstützt. Der Gemeinderat legte am 9. Oktober

2007 den sozialhilferechtlichen Bedarf bzw. den hieraus resultierenden

Fehlbetrag neu für Juni bis August 2007 auf Fr. 1'499.50 (darin enthalten

ein Grundbedarf von Fr. 734.50, welcher Betrag dem Ansatz bei einem

Zweipersonenhaushalt entspricht, sowie eine Wohnungsmiete von Fr. 765.-)

sowie ab September 2007 auf Fr. 1'389.30 (darin enthalten ein um 15 %

reduzierter Grundbedarf von Fr. 624.30 sowie eine Wohnungsmiete von Fr. 765.-)

fest.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 27. Oktober 2007 beantragte A, auf

eine Kürzung des Grundbedarfs ab September 2007 zu verzichten; eventuell sei

die Kürzung erst ab 19. September 2007 sowie nicht im Umfang von 15 %

vorzunehmen; ferner ersuchte er darum, die vollen Wohnkosten von Fr. 835.-

statt nur Fr. 765.- anzurechnen. Der Bezirksrat S beschloss am 22. Februar

2008, den Rekurs insoweit gutzuheissen, als die Kürzung des Grundbedarfs in der

Zeit vom 1. Mai bis 31. August 2007 suspendiert werde; im Übrigen

trat er auf den Rekurs nicht ein.

III.

Mit Beschwerde vom 18. März 2008 an das Verwaltungsgericht

beantragte A, es seien rückwirkend die tatsächlichen Wohnkosten von Fr. 835.-

(Hälfte des gemäss Mietvertrag geschuldeten Mietzinses von Fr. 1'670.-)

anzurechnen (1); der Grundbedarf sei nicht oder jedenfalls nicht um 15 % zu

kürzen (2). Der Bezirksrat S verzichtete auf Vernehmlassung. Der Gemeinderat R

ersuchte am 15. April 2008 um Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Angesichts

des offensichtlich unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts ist der

Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln

aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale

Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt

(vorab Grundbedarf sowie Kosten des Wohnens und der medizinischen Grundversorgung)

auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1

SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 die Richtlinien der Schweizerischen

Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von Dezember 2004),

wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Die

wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die

sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die

Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern (§ 21 SHG).

Bei Missachtung solcher Auflagen und Weisungen können die Leistungen gekürzt

werden, sofern auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen

worden ist (§ 24 SHG in der bei der Beschlussfassung der Beschwerdegegnerin

vom 9. Oktober 2007 geltenden und daher grundsätzlich auch im vorliegenden

Beschwerdeverfahren noch massgebenden Fassung vom 4. November 2002; die ab

1.

Januar 2008 geltende Neufassung vom 19. März 2007 hat im Übrigen

keine für den vorliegenden Fall wesentliche Änderung gebracht). Laut Kapitel A.8.3

der SKOS-Richtlinien kann der Grundbedarf für die Dauer von maximal zwölf Monaten

um höchstens 15 % gekürzt werden. Die Massnahme kann jeweils höchstens weitere

zwölf Monate verlängert werden, sofern die materiellen Kürzungsvoraussetzungen

(Missachtung von Weisungen) weiterhin gegeben sind, worüber in einem neuen

Entscheid zu befinden ist.

3.

3.1

Mit

Präsidialverfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Juli 2005 wurde der Beschwerdeführer,

damals teilzeitlich erwerbstätig, (erneut) aufgefordert, eine neue oder zusätzliche

Arbeitsstelle zu suchen und seine diesbezüglichen Bemühungen lückenlos und

unaufgefordert zu belegen; bei Missachtung dieser Weisung behalte sich die

Fürsorgebehörde eine Kürzung des Grundbedarfs um 15 % für 12 Monate vor. Der

hierauf angerufene Bezirksrat trat in diesem Punkt auf den Rekurs nicht ein, da

dem Rekurrenten die Möglichkeit offen bleibe, sich gegen eine später allenfalls

zu verfügende Kürzung zu wehren (Rekursentscheid vom 12. Mai 2006). Mit

Präsidialverfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Dezember 2005 wurde der

Grundbedarf wegen Missachtung der Weisung ab Januar 2006 für die Dauer von 12

Monaten um 15 % gekürzt. Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat S ab

(Rekursentscheid vom 21. September 2006). Mit Beschluss vom 5. Dezember

2006.

kürzte die Beschwerdegegnerin den Grundbedarf ab Januar 2007 für weitere

12.

Monate um 15 %. Diesen Beschluss focht der Beschwerdeführer nicht an. Sodann

setzte die Beschwerdegegnerin am 18. Dezember 2007 den Unterstützungsbedarf

ab 1. Januar 2008 fest, wobei sie erneut (zum dritten Mal) den Grundbedarf

um 15 % kürzte.

3.2

Mit dem

heute streitbetroffenen Beschluss vom 9. Oktober 2007 reagierte die Beschwerdegegnerin

auf ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. August 2007 sowie auf einen

hierauf Bezug nehmenden Antrag des Sozialberaters vom 2. Oktober 2007 und

suspendierte die (zweite) Kürzung des Grundbedarfs rückwirkend für die Monate Juni–August

2007, weil der Beschwerdeführer während dieser Zeit gemäss Arztzeugnissen

arbeitsunfähig gewesen sei. Den dagegen erhobenen Rekurs hiess der Bezirksrat

im heute angefochtenen Beschluss vom 22. Februar 2008 insoweit teilweise

gut, als er (entsprechend der Rekursvernehmlassung der Beschwerdegegnerin) die

Suspendierung auf den Monat Mai 2007 ausdehnte. (Die Dauer dieser Suspendierung

ist im jetzigen Beschwerdeverfahren nicht mehr streitig.) Nicht eingetreten ist

der Bezirksrat hingegen auf die Begehren des Beschwerdeführers, von einer

Kürzung des Grundbedarfs überhaupt abzusehen oder jedenfalls deren Gesamtdauer

oder deren Umfang herabzusetzen; zur Begründung berief er sich auf die

Rechtskraft der vorstehend erwähnten vorangehenden Beschlüsse und Rekursentscheide.

3.3

Richtig

besehen handelte es sich bei der am 9. Oktober 2007 verfügten

Suspendierung der Kürzung des Grundbedarfs (wie sie am 5. Dezember 2006

für weitere 12 Monate, das heisst von Januar bis Dezember 2007, verfügt worden

war) um eine Anpassung der Verfügung vom 5. Dezember 2006 an eine

geänderte Sachlage (belegte Arbeitsunfähigkeit ab 24. Mai 2007 bis 19. August

2007) zugunsten des Beschwerdeführers (zur Anpassung von Dauerverfügungen an

eine geänderte Sachlage vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

Vorbem. zu §§ 86a–86d, N. 13). Es ist daher jedenfalls im Ergebnis nicht

rechtsverletzend, wenn der Bezirksrat auf die weitergehenden Rekursbegehren des

Beschwerdeführers, von einer Kürzung des Grundbedarfs überhaupt abzusehen oder

jedenfalls deren Gesamtdauer oder deren Umfang herabzusetzen, nicht eingetreten

ist; dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer den Beschluss vom 5. Dezember

2006.

nicht angefochten hatte, mit welchem der Unterstützungsbedarf

grundsätzlich für das Jahr 2007 festgesetzt worden war. Ob die am 18. Dezember

2007.

erneut verfügte Kürzung ab 1. Januar 2008 auch insoweit rechtmässig

sei, als sie über den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2008

(während welcher Zeit die zweite zwölfmonatige Kürzung infolge der Suspendierung

um vier Monate fortgilt) weitergelten soll, ist fraglich, jedoch im jetzigen Verfahren

nicht zu beurteilen, da der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 18. Dezember

2007.

nicht Gegenstand des heute angefochtenen Rekursentscheids und damit auch

nicht Gegenstand des jetzigen Beschwerdeverfahrens bildet.

3.4

Der

Beschwerdeführer erneuert seinen bereits im Rekurs erhobenen Einwand, wonach er

seine Arbeitsbemühungen unter anderem deswegen eingestellt habe, weil die

Beschwerdegegnerin nicht bereit sei, die diesbezüglich anfallenden Spesen zu

decken. Der Bezirksrat ist jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass das Begehren

um Spesenersatz nicht unmittelbar Streitgegenstand des Rekursverfahrens bilde.

Soweit der Beschwerdeführer den genannten Einwand als Argument gegen die

Kürzung des Grundbedarfs vorbringen will, ist ihm entgegenzuhalten, dass der

Bezirksrat auf das Begehren, von einer Kürzung des Grundbedarfs abzusehen, zu

Recht nicht eingetreten ist.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer teilt seine Wohnung seit Oktober 2000 mit einer anderen Person;

zunächst war er Untermieter, wobei er an den damals auf Fr. 1'670.-

angepassten Mietzins einen Betrag von Fr. 620.- an die Mieterin zu

bezahlen hatte; ab Mai 2003 trat er als Solidarmieter in das Mietverhältnis

ein, was für ihn gemäss Nachtrag vom 16. Mai 2003 zum Mietvertrag eine

Erhöhung des Zinses auf Fr. 835.- (die Hälfte des Mietzinses von Fr. 1'670.-)

zur Folge hatte. Seinen damaligen Antrag, ab 1. Juli 2003 monatliche

Mietkosten von Fr. 835.- statt Fr. 620.- zu übernehmen, lehnte die

Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom 10. Juli 2003 ab; angerechnet wurde

lediglich ein Betrag von Fr. 765.-. Zur Begründung wurde ausgeführt, der

Beschwerdeführer habe keine aktuelle Mitzinsvereinbarung vorgelegt; der

Fürsorgebehörde liege lediglich die Mietzinsanpassung per 1. Oktober 2000

vor; ob die Mieterin eine Herabsetzung des Mietzinses verlangt habe, sei nicht

bekannt; jedenfalls hätte angesichts der Senkung des Hypothekarzinssatzes von

4,5 % (im Jahr 2000) auf 3,25 % (im Jahr 2003) eine solche Herabsetzung um insgesamt

Fr. 140.- verlangt werden können, weshalb für den Beschwerdeführer ab 1. Juli

2003.

lediglich Fr. 765.- statt Fr. 835.- an (den hälftigen)

Mietkosten anzurechnen seien.

4.2

Im heute

angefochtenen Rekursentscheid vom 22. Februar 2007 erwog der Bezirksrat,

diese Bemessung sei mit späteren Beschlüssen der Beschwerdegegnerin, zuletzt

mit den Beschlüssen vom 21. Juli 2005 und vom 5. Dezember 2006 weitergeführt

worden; auf den gegen den Beschluss vom 21. Juli 2005 erhobenen Rekurs sei

der Bezirksrat mit Rekursentscheid vom 12. Mai 2006 nicht eingetreten; den

Beschluss vom 5. Dezember 2006 habe der Beschwerdeführer nicht

angefochten; angesichts der Rechtskraft dieser vorangehenden Beschlüsse sei auf

das erneut gestellte Begehren um Anrechnung eines Mietzinses von Fr. 835.-

(statt Fr. 765.-) nicht einzutreten.

4.3

Auch diese

Argumentation ist haltbar im Hinblick darauf, dass es sich beim angefochtenen

Beschluss vom 9. Oktober 2007 um eine Anpassung des Beschlusses vom 5. Dezember

2006.

handelte, mit welchem der Unterstützungsbedarf grundsätzlich für das Jahr

2007.

festgesetzt worden war, und dass der Beschwerdeführer den Beschluss vom 5. Dezember

2006.

nicht angefochten hatte.

4.4

Wie

allerdings anzumerken ist, muss dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen bleiben,

künftige Beschlüsse, sollten diese wiederum nur reduzierte Wohnkosten von Fr. 765.-

berücksichtigen, mittels rechtzeitig erhobenen Rekurses anzufechten; diesfalls

dürfte ihm bezüglich dieses Streitpunktes nicht einfach die Rechtskraft

vorangehender Beschlüsse betreffend frühere Unterstützungsperioden

entgegengehalten werden. In diesem Zusammenhang ist auf eine Ungereimtheit in

der Argumentation des Bezirksrats hinzuweisen: Dieser ist im heute

angefochtenen Rekursentscheid vom 22. Februar 2008 auf das Begehren des

Rekurrenten um Übernahme der vollen Mietkosten unter Verweisung auf seinen

Rekursentscheid vom 12. Mai 2006 nicht eingetreten; bereits in jenem

Rekursentscheid, der in Rechtskraft erwachsen sei, sei auf das diesbezügliche Rekursbegehren

nicht eingetreten worden. Mit der gleichen Begründung (mit einer Verweisung auf

den in Rechtskraft erwachsenen Rekursentscheid vom 12. Mai 2006) war der

Bezirksrat im Rekursentscheid vom 21. September 2006 auf ein diesbezügliches

Begehren des Rekurrenten nicht eingetreten. Im Rekursentscheid vom 12. Mai

2006.

betreffend die Präsidialverfügung vom 21. Juli 2005 hatte der

Bezirksrat sein diesbezügliches Nichteintreten damit begründet, dass der

Rekurrent vorangehende Beschlüsse hinsichtlich der Wohnkosten nicht angefochten

habe. Diese Aussage trifft so nicht zu: Der Rekurrent hatte nämlich die

Präsidialverfügung des Rekursgegners vom 13. Dezember 2005 betreffend die

wirtschaftliche Unterstützung ab 1. Januar 2006 auch hinsichtlich der

Wohnkosten angefochten (vgl. dazu Rekursentscheid vom 21. September 2006);

im Zeitpunkt des Rekursentscheides vom 12. Mai 2006 war jenes Rekursverfahren

noch pendent.

5.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Entsprechend der in

Sozialhilfestreitigkeiten befolgten Praxis ist eine reduzierte Gerichtsgebühr anzusetzen.

Obwohl der Beschwerdeführer im Ergebnis vollumfänglich unterliegt, rechtfertigt

es sich, im Hinblick auf die aufgezeigte Ungereimtheit in der vorinstanzlichen

Argumentation, die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer nur zur Hälfte

aufzuerlegen; die andere Hälfte ist auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 13 Abs. 2

VRG).

Demgemäss entscheidet der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 360.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt und im Übrigen

auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …