VB.2008.00106
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00106
9. Mai 2008Deutsch11 min
(URT.2008.10646)
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00106
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 09.05.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Kürzung des Grundbedarfs mangels Arbeitssuche; Reduzierte Wohnkosten
Rechtsgrundlagen der wirtschaftlichen Hilfe und der Kürzung des Grundbedarfs (E. 2).
Die Sozialbehörde kürzte den Grundbedarf am 5. Dezember 2006 ab Januar 2007 für zwölf Monate um 15 %, da der Beschwerdeführer die Weisung betreffend Arbeitssuche missachtete (E. 3.1). Im streitbetroffenen Beschluss vom 9. Oktober 2007 suspendierte sie die Kürzung des Grundbedarfs rückwirkend für die Monate Juni-August 2007 wegen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Der Bezirksrat dehnte die Suspendierung im Rekursentscheid um einen Monat aus (E. 3.2). Dabei handelt es sich um eine Anpassung der Verfügung. Da der Beschwerdeführer den Beschluss vom 5. Dezember 2006 nicht anfocht, trat der Bezirksrat zu Recht nicht auf die Anträge, von der Kürzung des Grundbedarfs abzusehen und einen höheren Mietzins anzurechnen, ein (E. 3.3 + 4.3).
Abweisung der Beschwerde
Stichworte:
ANPASSUNG
ARBEITSSUCHE
AUFLAGE
GRUNDBEDARF
KÜRZUNG
NICHTEINTRETEN
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNUNGSKOSTEN
Rechtsnormen:
§ 15 SHG
§ 21 SHG
§ 24 SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00106
Entscheid
des Einzelrichters
vom 9. Mai 2008
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Andreas
Conne.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde R,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 26. Mai 1947, wird seit Dezember 2001 von
der Gemeinde R wirtschaftlich unterstützt. Der Gemeinderat legte am 9. Oktober
2007 den sozialhilferechtlichen Bedarf bzw. den hieraus resultierenden
Fehlbetrag neu für Juni bis August 2007 auf Fr. 1'499.50 (darin enthalten
ein Grundbedarf von Fr. 734.50, welcher Betrag dem Ansatz bei einem
Zweipersonenhaushalt entspricht, sowie eine Wohnungsmiete von Fr. 765.-)
sowie ab September 2007 auf Fr. 1'389.30 (darin enthalten ein um 15 %
reduzierter Grundbedarf von Fr. 624.30 sowie eine Wohnungsmiete von Fr. 765.-)
fest.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 27. Oktober 2007 beantragte A, auf
eine Kürzung des Grundbedarfs ab September 2007 zu verzichten; eventuell sei
die Kürzung erst ab 19. September 2007 sowie nicht im Umfang von 15 %
vorzunehmen; ferner ersuchte er darum, die vollen Wohnkosten von Fr. 835.-
statt nur Fr. 765.- anzurechnen. Der Bezirksrat S beschloss am 22. Februar
2008, den Rekurs insoweit gutzuheissen, als die Kürzung des Grundbedarfs in der
Zeit vom 1. Mai bis 31. August 2007 suspendiert werde; im Übrigen
trat er auf den Rekurs nicht ein.
III.
Mit Beschwerde vom 18. März 2008 an das Verwaltungsgericht
beantragte A, es seien rückwirkend die tatsächlichen Wohnkosten von Fr. 835.-
(Hälfte des gemäss Mietvertrag geschuldeten Mietzinses von Fr. 1'670.-)
anzurechnen (1); der Grundbedarf sei nicht oder jedenfalls nicht um 15 % zu
kürzen (2). Der Bezirksrat S verzichtete auf Vernehmlassung. Der Gemeinderat R
ersuchte am 15. April 2008 um Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Angesichts
des offensichtlich unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts ist der
Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln
aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981.
(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale
Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt
(vorab Grundbedarf sowie Kosten des Wohnens und der medizinischen Grundversorgung)
auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1
SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 die Richtlinien der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von Dezember 2004),
wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Die
wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die
sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die
Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern (§ 21 SHG).
Bei Missachtung solcher Auflagen und Weisungen können die Leistungen gekürzt
werden, sofern auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen
worden ist (§ 24 SHG in der bei der Beschlussfassung der Beschwerdegegnerin
vom 9. Oktober 2007 geltenden und daher grundsätzlich auch im vorliegenden
Beschwerdeverfahren noch massgebenden Fassung vom 4. November 2002; die ab
1.
Januar 2008 geltende Neufassung vom 19. März 2007 hat im Übrigen
keine für den vorliegenden Fall wesentliche Änderung gebracht). Laut Kapitel A.8.3
der SKOS-Richtlinien kann der Grundbedarf für die Dauer von maximal zwölf Monaten
um höchstens 15 % gekürzt werden. Die Massnahme kann jeweils höchstens weitere
zwölf Monate verlängert werden, sofern die materiellen Kürzungsvoraussetzungen
(Missachtung von Weisungen) weiterhin gegeben sind, worüber in einem neuen
Entscheid zu befinden ist.
3.
3.1
Mit
Präsidialverfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Juli 2005 wurde der Beschwerdeführer,
damals teilzeitlich erwerbstätig, (erneut) aufgefordert, eine neue oder zusätzliche
Arbeitsstelle zu suchen und seine diesbezüglichen Bemühungen lückenlos und
unaufgefordert zu belegen; bei Missachtung dieser Weisung behalte sich die
Fürsorgebehörde eine Kürzung des Grundbedarfs um 15 % für 12 Monate vor. Der
hierauf angerufene Bezirksrat trat in diesem Punkt auf den Rekurs nicht ein, da
dem Rekurrenten die Möglichkeit offen bleibe, sich gegen eine später allenfalls
zu verfügende Kürzung zu wehren (Rekursentscheid vom 12. Mai 2006). Mit
Präsidialverfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Dezember 2005 wurde der
Grundbedarf wegen Missachtung der Weisung ab Januar 2006 für die Dauer von 12
Monaten um 15 % gekürzt. Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat S ab
(Rekursentscheid vom 21. September 2006). Mit Beschluss vom 5. Dezember
2006.
kürzte die Beschwerdegegnerin den Grundbedarf ab Januar 2007 für weitere
12.
Monate um 15 %. Diesen Beschluss focht der Beschwerdeführer nicht an. Sodann
setzte die Beschwerdegegnerin am 18. Dezember 2007 den Unterstützungsbedarf
ab 1. Januar 2008 fest, wobei sie erneut (zum dritten Mal) den Grundbedarf
um 15 % kürzte.
3.2
Mit dem
heute streitbetroffenen Beschluss vom 9. Oktober 2007 reagierte die Beschwerdegegnerin
auf ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. August 2007 sowie auf einen
hierauf Bezug nehmenden Antrag des Sozialberaters vom 2. Oktober 2007 und
suspendierte die (zweite) Kürzung des Grundbedarfs rückwirkend für die Monate Juni–August
2007, weil der Beschwerdeführer während dieser Zeit gemäss Arztzeugnissen
arbeitsunfähig gewesen sei. Den dagegen erhobenen Rekurs hiess der Bezirksrat
im heute angefochtenen Beschluss vom 22. Februar 2008 insoweit teilweise
gut, als er (entsprechend der Rekursvernehmlassung der Beschwerdegegnerin) die
Suspendierung auf den Monat Mai 2007 ausdehnte. (Die Dauer dieser Suspendierung
ist im jetzigen Beschwerdeverfahren nicht mehr streitig.) Nicht eingetreten ist
der Bezirksrat hingegen auf die Begehren des Beschwerdeführers, von einer
Kürzung des Grundbedarfs überhaupt abzusehen oder jedenfalls deren Gesamtdauer
oder deren Umfang herabzusetzen; zur Begründung berief er sich auf die
Rechtskraft der vorstehend erwähnten vorangehenden Beschlüsse und Rekursentscheide.
3.3
Richtig
besehen handelte es sich bei der am 9. Oktober 2007 verfügten
Suspendierung der Kürzung des Grundbedarfs (wie sie am 5. Dezember 2006
für weitere 12 Monate, das heisst von Januar bis Dezember 2007, verfügt worden
war) um eine Anpassung der Verfügung vom 5. Dezember 2006 an eine
geänderte Sachlage (belegte Arbeitsunfähigkeit ab 24. Mai 2007 bis 19. August
2007) zugunsten des Beschwerdeführers (zur Anpassung von Dauerverfügungen an
eine geänderte Sachlage vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
Vorbem. zu §§ 86a–86d, N. 13). Es ist daher jedenfalls im Ergebnis nicht
rechtsverletzend, wenn der Bezirksrat auf die weitergehenden Rekursbegehren des
Beschwerdeführers, von einer Kürzung des Grundbedarfs überhaupt abzusehen oder
jedenfalls deren Gesamtdauer oder deren Umfang herabzusetzen, nicht eingetreten
ist; dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer den Beschluss vom 5. Dezember
2006.
nicht angefochten hatte, mit welchem der Unterstützungsbedarf
grundsätzlich für das Jahr 2007 festgesetzt worden war. Ob die am 18. Dezember
2007.
erneut verfügte Kürzung ab 1. Januar 2008 auch insoweit rechtmässig
sei, als sie über den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2008
(während welcher Zeit die zweite zwölfmonatige Kürzung infolge der Suspendierung
um vier Monate fortgilt) weitergelten soll, ist fraglich, jedoch im jetzigen Verfahren
nicht zu beurteilen, da der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 18. Dezember
2007.
nicht Gegenstand des heute angefochtenen Rekursentscheids und damit auch
nicht Gegenstand des jetzigen Beschwerdeverfahrens bildet.
3.4
Der
Beschwerdeführer erneuert seinen bereits im Rekurs erhobenen Einwand, wonach er
seine Arbeitsbemühungen unter anderem deswegen eingestellt habe, weil die
Beschwerdegegnerin nicht bereit sei, die diesbezüglich anfallenden Spesen zu
decken. Der Bezirksrat ist jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass das Begehren
um Spesenersatz nicht unmittelbar Streitgegenstand des Rekursverfahrens bilde.
Soweit der Beschwerdeführer den genannten Einwand als Argument gegen die
Kürzung des Grundbedarfs vorbringen will, ist ihm entgegenzuhalten, dass der
Bezirksrat auf das Begehren, von einer Kürzung des Grundbedarfs abzusehen, zu
Recht nicht eingetreten ist.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer teilt seine Wohnung seit Oktober 2000 mit einer anderen Person;
zunächst war er Untermieter, wobei er an den damals auf Fr. 1'670.-
angepassten Mietzins einen Betrag von Fr. 620.- an die Mieterin zu
bezahlen hatte; ab Mai 2003 trat er als Solidarmieter in das Mietverhältnis
ein, was für ihn gemäss Nachtrag vom 16. Mai 2003 zum Mietvertrag eine
Erhöhung des Zinses auf Fr. 835.- (die Hälfte des Mietzinses von Fr. 1'670.-)
zur Folge hatte. Seinen damaligen Antrag, ab 1. Juli 2003 monatliche
Mietkosten von Fr. 835.- statt Fr. 620.- zu übernehmen, lehnte die
Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom 10. Juli 2003 ab; angerechnet wurde
lediglich ein Betrag von Fr. 765.-. Zur Begründung wurde ausgeführt, der
Beschwerdeführer habe keine aktuelle Mitzinsvereinbarung vorgelegt; der
Fürsorgebehörde liege lediglich die Mietzinsanpassung per 1. Oktober 2000
vor; ob die Mieterin eine Herabsetzung des Mietzinses verlangt habe, sei nicht
bekannt; jedenfalls hätte angesichts der Senkung des Hypothekarzinssatzes von
4,5 % (im Jahr 2000) auf 3,25 % (im Jahr 2003) eine solche Herabsetzung um insgesamt
Fr. 140.- verlangt werden können, weshalb für den Beschwerdeführer ab 1. Juli
2003.
lediglich Fr. 765.- statt Fr. 835.- an (den hälftigen)
Mietkosten anzurechnen seien.
4.2
Im heute
angefochtenen Rekursentscheid vom 22. Februar 2007 erwog der Bezirksrat,
diese Bemessung sei mit späteren Beschlüssen der Beschwerdegegnerin, zuletzt
mit den Beschlüssen vom 21. Juli 2005 und vom 5. Dezember 2006 weitergeführt
worden; auf den gegen den Beschluss vom 21. Juli 2005 erhobenen Rekurs sei
der Bezirksrat mit Rekursentscheid vom 12. Mai 2006 nicht eingetreten; den
Beschluss vom 5. Dezember 2006 habe der Beschwerdeführer nicht
angefochten; angesichts der Rechtskraft dieser vorangehenden Beschlüsse sei auf
das erneut gestellte Begehren um Anrechnung eines Mietzinses von Fr. 835.-
(statt Fr. 765.-) nicht einzutreten.
4.3
Auch diese
Argumentation ist haltbar im Hinblick darauf, dass es sich beim angefochtenen
Beschluss vom 9. Oktober 2007 um eine Anpassung des Beschlusses vom 5. Dezember
2006.
handelte, mit welchem der Unterstützungsbedarf grundsätzlich für das Jahr
2007.
festgesetzt worden war, und dass der Beschwerdeführer den Beschluss vom 5. Dezember
2006.
nicht angefochten hatte.
4.4
Wie
allerdings anzumerken ist, muss dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen bleiben,
künftige Beschlüsse, sollten diese wiederum nur reduzierte Wohnkosten von Fr. 765.-
berücksichtigen, mittels rechtzeitig erhobenen Rekurses anzufechten; diesfalls
dürfte ihm bezüglich dieses Streitpunktes nicht einfach die Rechtskraft
vorangehender Beschlüsse betreffend frühere Unterstützungsperioden
entgegengehalten werden. In diesem Zusammenhang ist auf eine Ungereimtheit in
der Argumentation des Bezirksrats hinzuweisen: Dieser ist im heute
angefochtenen Rekursentscheid vom 22. Februar 2008 auf das Begehren des
Rekurrenten um Übernahme der vollen Mietkosten unter Verweisung auf seinen
Rekursentscheid vom 12. Mai 2006 nicht eingetreten; bereits in jenem
Rekursentscheid, der in Rechtskraft erwachsen sei, sei auf das diesbezügliche Rekursbegehren
nicht eingetreten worden. Mit der gleichen Begründung (mit einer Verweisung auf
den in Rechtskraft erwachsenen Rekursentscheid vom 12. Mai 2006) war der
Bezirksrat im Rekursentscheid vom 21. September 2006 auf ein diesbezügliches
Begehren des Rekurrenten nicht eingetreten. Im Rekursentscheid vom 12. Mai
2006.
betreffend die Präsidialverfügung vom 21. Juli 2005 hatte der
Bezirksrat sein diesbezügliches Nichteintreten damit begründet, dass der
Rekurrent vorangehende Beschlüsse hinsichtlich der Wohnkosten nicht angefochten
habe. Diese Aussage trifft so nicht zu: Der Rekurrent hatte nämlich die
Präsidialverfügung des Rekursgegners vom 13. Dezember 2005 betreffend die
wirtschaftliche Unterstützung ab 1. Januar 2006 auch hinsichtlich der
Wohnkosten angefochten (vgl. dazu Rekursentscheid vom 21. September 2006);
im Zeitpunkt des Rekursentscheides vom 12. Mai 2006 war jenes Rekursverfahren
noch pendent.
5.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Entsprechend der in
Sozialhilfestreitigkeiten befolgten Praxis ist eine reduzierte Gerichtsgebühr anzusetzen.
Obwohl der Beschwerdeführer im Ergebnis vollumfänglich unterliegt, rechtfertigt
es sich, im Hinblick auf die aufgezeigte Ungereimtheit in der vorinstanzlichen
Argumentation, die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer nur zur Hälfte
aufzuerlegen; die andere Hälfte ist auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 13 Abs. 2
VRG).
Demgemäss entscheidet der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 360.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt und im Übrigen
auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an …