VB.2008.00107
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00107
2. Juli 2008Deutsch19 min
(URT.2008.10761)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00107
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 02.07.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Aufforderung zum Wohnungswechsel, Weisungen betreffend vertrauensärztliche Untersuchung und Arbeitsantritt
Die Anforderungen an Anträge und Begründung der Beschwerdeschrift sind nur knapp erfüllt (E. 1.2).
Rechtsgrundlagen der wirtschaftlichen Hilfe im Allgemeinen sowie der Wohnkosten und der Weisungen im Besonderen (E. 2).
Mit oder ohne Berücksichtigung des Mietzinses einer Untermieterin liegen die Wohnkosten der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter deutlich über dem Maximalmietzins. Die Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, ist zu bestätigen; die Beschwerdeführerin darf demnach anngewiesen werden, ihren Mietvertrag auf den nächsten vertraglich vorgesehenen Termin ab Rechtskraft dieses Entscheids zu kündigen (E. 3.2).
Angesichts sich widersprechender Arztzeugnisse ist nicht zu beanstanden, dass die Sozialbehörde eine vertrauensärztliche Untersuchung der Arbeitsfähigkeit anordnete (E. 4.2).
Die Anordnung des Antritts der zumutbaren Arbeit ist zu bestätigen (E. 5.2).
Abweisung der Beschwerden
Stichworte:
ANDROHUNG
ARBEITSAUFNAHME
ARBEITSFÄHIGKEIT
AUFLAGE
BEGRÜNDUNGSANFORDERUNG
VERTRAUENSÄRZTLICHE UNTERSUCHUNG
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNUNGSKOSTEN
ZUMUTBARE BESCHÄFTIGUNG
Rechtsnormen:
§ 15 SHG
§ 21 SHG
§ 24 SHG
§ 17 SHV
§ 23 lit. d SHV
§ 54 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00107
VB.2008.00108
VB.2008.00109
Entscheid
des Einzelrichters
vom 2. Juli 2008
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Andreas
Conne.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt R,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1956, bezieht für sich und ihre achtjährige Tochter seit 1. Januar
2004 von der Sozialbehörde der Stadt R wirtschaftliche Hilfe. Sie wohnt seit
Januar 2004 mit ihrer Tochter in einer Vierzimmerwohnung zu einem Mietzins von
Fr. 1'850.-. Seit Oktober 2004 werden ihr nur noch Fr. 1'400.-
Wohnkosten angerechnet. Die Sozialkommission machte sie am 27. Dezember
2007 darauf aufmerksam, dass der Mietzins ihrer Wohnung Fr. 550.- zu hoch
sei, und wies sie an, eine günstigere Wohnung zu suchen sowie den Mietvertrag
ihrer Wohnung auf den 30. Juni 2008 zu kündigen. A erhob dagegen am 8. Januar
2008 Rekurs an den Bezirksrat S (Verfahren SO.2008.1; Verfahrensnummer Verwaltungsgericht:
VB.2008.00108).
B. Im Juni
2006 wurde A der Grundbedarf wegen unkooperativen Verhaltens für ein Jahr
gekürzt. Im August 2007 wurde sie für das Arbeitsintegrationsprojekt
"Feinschliff" (nachfolgend "Feinschliff") angemeldet. Sie
nahm eine ihr angebotene Teilzeitstelle im Rahmen dieses Projekts nicht an und
reichte ein Arztzeugnis ein. Da in diesem Unstimmigkeiten festgestellt wurden,
wurde sie am 26. November 2007 verpflichtet, ihre Arbeitsfähigkeit vom
Vertrauensarzt der Sozialkommission beurteilen zu lassen; die Anmeldung habe
bis zum 5. Dezember 2007 zu erfolgen, die Untersuchung bis zum 12. Dezember
2007. Im Unterlassungsfall werde die Sozialkommission ohne weitere Verwarnung
die Unterstützungsleistungen kürzen. Dagegen rekurrierte A am 12. Dezember
2007 beim Bezirksrat S (Verfahren SO.2007.40; Verfahrensnummer Verwaltungsgericht:
VB.2008.00107).
C. Die
Sozialkommission beschloss am 17. Dezember 2007, A eine letzte Frist anzusetzen,
um sich bei "Feinschliff" zum Arbeitsantritt zu melden; andernfalls
werde der monatliche Grundbedarf ohne weitere Vorwarnung vom 1. Februar
bis 30. April 2008 um Fr. 800.- gekürzt. Auch dagegen rekurrierte A
am 8. Januar 2008 (Verfahren SO.2008.5; Verfahrensnummer Verwaltungsgericht:
VB.2008.00109).
Erwägungen
II.
Der Bezirksrat S wies die drei Rekurse am 20. Februar
2008.
in drei separaten Beschlüssen ab.
III.
Dagegen gelangte A am 17. März 2008 mit Beschwerde an
das Verwaltungsgericht, das ihr eine Nachfrist von zehn Tagen zur Einreichung
einer verbesserten Beschwerdeschrift ansetzte; ansonsten würde nicht auf die
Beschwerde eingetreten. Die Beschwerdeschrift weise weder einen Antrag noch
eine hinreichende Begründung auf und führe nicht aus, gegen welchen der drei Beschlüsse
sie sich richte (Prot. S. 2 f.). Am 9. April 2008 reichte A eine
verbesserte Beschwerdeschrift ein, in welcher sie sinngemäss die Aufhebung der
drei Beschlüsse des Bezirksrats vom 20. Februar 2008 beantragt. Der
Abteilungspräsident verfügte am 29. April 2008 die Vereinigung der drei
Beschwerdeverfahren (Prot. S. 4). Am 14. Mai 2008 reichte A
unaufgefordert ein weiteres Schreiben mit Beilagen ein.
Der Bezirksrat verzichtete am 20. Mai 2008 unter
Verweis auf die Begründung der angefochtenen Entscheide auf Vernehmlassung. Die
Sozialkommission beantragte am 3. Juni 2008 Abweisung der Beschwerden.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2
Gemäss § 54
Satz 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung
enthalten. Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, wie das Dispositiv des angefochtenen
Entscheids abzuändern ist. Nicht unbedingt erforderlich ist, dass der Antrag
als förmliches Begehren gekennzeichnet wird; es genügt, wenn er sich eindeutig
und klar aus der Begründung ergibt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 54 N. 3).
Der ursprünglichen Beschwerdeschrift lässt sich weder ein
Antrag noch eine verständliche Begründung entnehmen. Auch in der verbesserten
Beschwerdeschrift sind die Anträge teilweise unklar, und die Begründung ist zum
Teil nur schwer nachvollziehbar. Insofern könnte mit guten Gründen nicht auf
die Beschwerde eingetreten werden. Aus den Entscheiden der Vorinstanz lässt
sich indessen der Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerden ableiten.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerden einzutreten.
1.3
Bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen ist der Streitwert der
Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten
gleichzusetzen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 38 N. 5). Im Streit liegen die
Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, verbunden mit der Reduktion der
anrechenbaren Wohnkosten von Fr. 1'400.- auf Fr. 1'300.- (12 x
Fr. 100.-) und die Weisung der Sozialbehörde an A, sich bei "Feinschliff"
anzumelden, verbunden mit der angedrohten Kürzung des Grundbedarfs um
Fr. 800.- während dreier Monate (3 x Fr. 800.-). Auch die
Aufforderung zur vertrauensärztlichen Untersuchung wird mit einer Kürzungsandrohung
(3 x Fr. 800.-) verbunden, so dass die vermögensrechtliche Streitigkeit
mit einem Streitwert von deutlich unter Fr. 20'000.- in die
einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche
Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den
üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse
angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die
Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober
1981.
(SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien
in der Fassung von Dezember 2004), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall
vorbehalten bleiben. Nach den genannten Richtlinien enthält das individuelle
Unterstützungsbudget einerseits die so genannte materielle Grundsicherung,
bestehend aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt sowie den Kosten für die
Wohnungsmiete und für die medizinische Grundversorgung, anderseits situationsbedingte
Leistungen sowie allfällige Integrationszulagen und/oder Einkommens-Freibeträge
(SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).
2.2
Zur
Finanzierung der Wohnkosten ist der aktuelle Wohnungsmietzins anzurechnen,
soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt. Überhöhte Wohnkosten sind so lange
zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Die
Sozialhilfeorgane haben die Aufgabe, die Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger
bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Übliche
Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen. Bevor der Umzug in
eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall genau zu
prüfen. Insbesondere sind folgende Punkte bei einem Entscheid zu
berücksichtigen: Die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige
Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der
betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration. Weigern sich
unterstützte Personen, trotz Vorliegens zumutbarer Umstände eine günstigere
Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere
Wohnung umzuziehen, dann dürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag
reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre
(SKOS-Richtlinien, Kap. B.3). Werden in familienähnlichen Gemeinschaften
nicht alle Personen unterstützt, so wird nur der anteilsmässige Betrag des
Mietzinses für die entsprechende Haushaltsgrösse in das Unterstützungsbudget
aufgenommen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3 und F.5.1).
Gemäss Beschluss der Sozialkommission R vom 26. November
2007.
beträgt der anrechenbare Mietzinsmaximalbetrag für einen
Zweipersonenhaushalt neu Fr. 1'300.- und für einen Dreipersonenhaushalt
Fr. 1'500.-. Bei zu hohen Mietzinsen gilt für laufende Fälle eine
Übergangsfrist von sechs Monaten, so dass die Mietverträge je nach den dort
vorgesehenen Kündigungsterminen auf den 30. Juni oder den 30. September
2008.
zu kündigen sind (Ziff. 2). Gemäss Ziffer 3.1 des Beschlusses kann
der Differenzbetrag zwischen dem effektiven Mietzins und dem Grenzwert vom
Grundbedarf abgezogen werden, wobei der Abzug nicht mehr als 10 % des
Grundbedarfs ausmachen darf. Nach Ziff. 3.2 entscheidet die Sozialkommission in
Härtefällen bei Abweichungen von mehr als 10 % des Grundbedarfs aufgrund
individueller Gesuche.
2.3
Die
wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die
sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die
Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern (§ 21 SHG).
Nach § 23 lit. d SHV können mit der wirtschaftlichen Hilfe Auflagen und
Weisungen verbunden werden, insbesondere Bestimmungen über die Aufnahme einer
zumutbaren Arbeit oder ähnliche Verhaltensmassregeln, die nach den Umständen angebracht
erscheinen. Wenn der Hilfesuchende Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht
befolgt, insbesondere Auflagen und Weisungen missachtet, und er zudem auf die
Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen worden ist, können die Leistungen
gekürzt werden. Ein solcher Hinweis kann mit der Anordnung der Fürsorgebehörde
verbunden werden (§ 24 SHG in der hier noch anwendbaren Fassung vom 2. März
2005).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 16 Abs. 2
des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982, nach dem sich die
Zumutbarkeit einer Arbeit richtet, kann ein Arbeitsangebot das Fähigkeits- und
Fertigkeitsniveau einer betroffenen Person auch unterschreiten; diese darf
bloss nicht überfordert werden (BGE 130 I 71 E. 5.3; VGr, 19. Januar
2006, VB.2005.000354, E. 2.4, www.vgrzh.ch).
3.
Zunächst wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen die Weisung,
eine günstigere Wohnung zu suchen (Verfahren VB.2008.00108).
3.1
Die
Sozialkommission wies die Beschwerdeführerin an, eine günstigere Wohnung zu
suchen und ihren Mietvertrag per Ende Juni 2008 zu kündigen. Zur Begründung
verwies sie auf ihren Beschluss vom 26. November 2007, gemäss welchem die
neuen Mietzinsgrenzwerte mit einer Übergangsfrist von sechs Monaten auch auf
die laufenden Fälle angewendet werden.
Der Bezirksrat erwog, die Reduktion der
Mietzinsgrenzwerte, welche die Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich in Frage
gestellt habe, seien nicht zu beanstanden, da sich diese nach den
entsprechenden Werten der benachbarten Stadt Zürich richteten. Der Mietzins von
Fr. 1'850.- liege weit über dem neuen Grenzwert für einen
Zweipersonenhaushalt von Fr. 1'300.-. Auf Grund des von der Beschwerdeführerin
geltend gemachten Untermietverhältnisses müsse von einem Dreipersonenhaushalt
ausgegangen werden, weshalb der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter zwei
Drittel des Grenzwertes für einen Dreipersonenhaushalt (2/3 x Fr. 1'500.-
= Fr. 1'000.-) zu vergüten wäre. Somit betrage der Mietzins nahezu das
Doppelte des Grenzwerts. Derart hohe Mietkosten erschwerten die Ablösung der
unterstützten Personen von der Sozialhilfe und würden die Gefahr der
finanziellen Überlastung bzw. Verschuldung bergen. Die Sozialkommission habe
die Beschwerdeführerin zu Recht angewiesen, ihren Mietvertrag per 30. Juni
2008.
zu kündigen und eine günstigere Wohnung zu suchen, zumal einem Umzug weder
persönliche noch gesundheitliche Gründe entgegenstünden; solche seien von der
Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht worden.
Die Beschwerdeführerin macht – wie bereits vor dem
Bezirksrat – geltend, sie habe seit 2005 eine Untermieterin, welche zwei bis
drei Wochenenden pro Monat oder drei bis fünf Tage pro Woche bei ihr wohne und
dafür Fr. 440.- monatlich bezahle. Die Differenz zum Grenzwert von
Fr. 1'300.- betrage nur Fr. 110.- und damit weniger als 10 % des
Grundbedarfs. Die Sozialkommission habe seit 2004 um ihren Mietzins gewusst; es
sei unverständlich und falsch, dass sie dies jetzt bemängle.
3.2
Die
Sozialberatung wies die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 22. Januar
2004.
auf den deutlich zu hohen Mietzins hin. Die Sozialkommission beschloss am
5.
Juli 2004, den Mietzins von Fr. 1'850.- noch bis Ende September
2004.
zu übernehmen, danach nur noch Fr. 1'400.-, und wies die
Beschwerdeführerin an, eine günstigere Wohnung zu suchen oder sich um einen
Untermieter zu bemühen. Sie hielt fest, dass die Miete den Maximalmietzins um
Fr. 450.- monatlich übersteige. Demnach wusste die Beschwerdeführerin
schon seit mehreren Jahren um den deutlich zu hohen Mietzins. Durch die Senkung
der Maximalmietzinse hat sich der Abstand von Fr. 450.- auf Fr. 550.-
vergrössert. Auch wenn die Einnahmen aus der Untermiete berücksichtigt werden,
besteht noch eine Differenz von Fr. 410.- (= Fr. 1'850.- –
Fr. 440.- – Fr. 1'000.-), denn mit dem Bezirksrat wäre in diesem Fall
von einem Dreipersonenhaushalt auszugehen, so dass die anrechenbaren Wohnkosten
für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter gar nur bei Fr. 1'000.- (2/3 x
Fr. 1'500.-) lägen. Mit oder ohne Berücksichtigung des Untermietzinses
liegt der Differenzbetrag deutlich über 10 % des Grundbedarfs für einen
Zweipersonenhaushalt von Fr. 1'469.- (vgl. SKOS-Richtlinien
Kap. 2.2). Die Beschwerdeführerin verkennt, dass es bei der Durchsetzung
von Maximalmietzinsen nicht allein um die Beschränkung der Sozialausgaben der
Gemeinwesen geht, sondern auch darum, dass die Wohnkosten möglichst tief
liegen, damit die Hilfeempfänger so bald wie möglich wirtschaftlich wieder auf
eigenen Beinen stehen können. Dies steht im hier zu beurteilenden Fall umso
mehr im Zentrum als die anrechenbaren Wohnkosten bereits auf Fr. 1'400.-
reduziert wurden und der Mietzins sehr hoch liegt. Daraus, dass die
Sozialkommission die zu hohen Wohnkosten in Verbindung mit einer Untermiete
über längere Zeit tolerierte, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren
Gunsten ableiten, denn mit der Senkung der Maximalmietzinsen hat sich die
Situation verschärft. Ein Härtefall beziehungsweise gesundheitliche oder
persönliche Gründe, welche einen Umzug unzumutbar erscheinen liessen, wurden
weder von der Beschwerdeführerin geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
Der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter wäre es im Übrigen auch zumutbar, in
eine günstigere Drei- oder Zweizimmerwohnung umzuziehen.
Die Weisung, eine Wohnung zu einem Mietzins bis
Fr. 1'300.- zu suchen, ist demnach zu bestätigen. Da weder die
Sozialkommission noch der Bezirksrat einem allfälligen Rechtsmittel die
aufschiebende Wirkung entzogen haben und die Beschwerdeführerin ihren Mietvertrag
nun nicht mehr per Ende Juni 2008 kündigen kann, ist sie anzuweisen, diesen auf
den nächsten vertraglich vorgesehenen Termin ab Rechtskraft dieses Entscheids
zu kündigen.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt sodann die Weisung, ihre
Arbeitsfähigkeit beim Vertrauensarzt abklären zu lassen (Verfahren
VB.2008.00107).
4.1
Die
zuständige Sozialarbeiterin hatte der Sozialkommission eine Kürzung des Grundbedarfs
um Fr. 800.- für drei Monate beantragt, da die Beschwerdeführerin eine
Frist zur Meldung bei "Feinschliff" erneut nicht eingehalten habe und
das Zeugnis ihres behandelnden Arztes abgeändert worden sei; diese hätte
folglich eine ihr angebotene 50 %–Stelle antreten können, wodurch sie in
der Anfangsphase Fr. 800.- verdient hätte. Die Sozialkommission erwog
jedoch, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor einer allfälligen
Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe durch den Vertrauensarzt verbindlich abgeklärt
werden müsse. Sollte die Beschwerdeführerin dieser Weisung nicht nachkommen, so
werde die wirtschaftliche Hilfe wegen fortgesetzter Verletzung der Mitwirkungs-
und Schadenminderungspflicht gekürzt.
Der Bezirksrat erwog, die Beschwerdeführerin habe
sinngemäss gegen die Weisung, ihre Arbeitsfähigkeit beim Vertrauensarzt innert
gesetzter Frist abklären zu lassen, rekurriert. Die Beschwerdegegnerin habe die
Weisung, dass sich die Beschwerdeführerin innert gesetzter Frist zu einer
vertrauensärztlichen Untersuchung einzufinden habe, zu Recht erlassen; die Untersuchung
diene der Abklärung, welche Weisungen über die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit
gegenüber der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustands und ihrer
Arbeitsfähigkeit in Betracht kämen. Es seien unterschiedliche Versionen eines
Arztzeugnisses vorgelegen. Die Beschwerdeführerin habe sich ohne sachlich
nachvollziehbaren Grund geweigert, die Entbindungserklärung vom Arztgeheimnis
zu unterschreiben. Diese wäre jedoch unerlässlich gewesen, zumal
widersprüchliche Angaben über ihre Arbeitsfähigkeit vorgelegen seien und die
Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit anders einzuschätzen scheine als ihr
behandelnder Arzt.
Die Beschwerdeführerin führt aus, alle Ärzte, die sie in
den USA und in der Schweiz untersucht hätten, seien zum selben Schluss gelangt,
dass die Schmerzen und die Schwellung ihres Handgelenks vom übermässigen
Gebrauch und ihren Wechseljahren kämen. Die Informationen ihres Arztes seien
persönlich, weshalb sie niemandem erlaube, mit ihrem Arzt zu sprechen.
4.2
Das
Verhältnis zwischen dieser Weisung und derjenigen der Meldung zum Arbeitsantritt
(vgl. dazu I.C. und E. 5) ist unklar. Die zweite Weisung könnte so
verstanden werden, dass sie die erste ersetzt, nachdem diese nicht vollständig
erfüllt wurde. Dafür spricht, dass beide Weisungen die Frage der
Arbeitsfähigkeit betreffen und bei Erlass der ersten Weisung bezüglich Umfang
und Dauer dieselbe Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe erwogen wurde wie sie bei
Erlass der zweiten Weisung angedroht wurde. In diesem Fall würde sich die Frage
stellen, ob an der Beurteilung der ersten Weisung noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse
besteht. Dieselbe Frage stellt sich vor dem Hintergrund, dass die Frist zur
vertrauensärztlichen Untersuchung bereits abgelaufen ist und sich die
Beschwerdeführerin zum Vertrauensarzt begab – wenn auch unter Verweigerung der
Entbindung ihres behandelnden Arztes von der Schweigepflicht. Dies kann jedoch
offen bleiben, da die entsprechende Beschwerde – wie im Folgenden zu zeigen
sein wird – ohnehin abzuweisen ist.
Der Bezirksrat ging zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin
lediglich gegen die Weisung rekurrierte, sich vom Vertrauensarzt untersuchen zu
lassen. Auch die vorliegende Beschwerde VB.2008.00107 richtet sich nur gegen
die genannte Weisung, nicht jedoch gegen die Androhung der Kürzung der
wirtschaftlichen Hilfe. Auf einen Rekurs bzw. eine Beschwerde gegen die
Kürzungsandrohung könnte ohnehin nicht eingetreten werden, da eine solche eine
verfahrensleitende Anordnung darstellt, die keinen später nicht wieder behebbaren
Nachteil zur Folge hat. Sie ist im Gegensatz zur Kürzung selbst nicht anfechtbar
(RB 1998 Nr. 34).
Der Sozialbehörde lag zunächst eine Kopie des Zeugnisses
des behandelnden Arztes vom 30. Oktober 2007 vor, welches keine Angaben
zum Arbeitsunfähigkeitsgrad enthielt und eine unvollständige Anmerkung enthielt.
Die daraufhin vom Arzt angeforderte Faxkopie des Originals bescheinigte eine
fünfzigprozentige Arbeitsunfähigkeit vom 30. Oktober bis 14. November
2007.
für Handarbeit und bezeichnete übrige Arbeit als problemlos. Schliesslich
stellte derselbe Arzt am 22. November 2007 ein weiteres Zeugnis lautend
auf hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit vom 30. Oktober bis
30.
November 2007 aus. Angesichts dieser sich widersprechender
Arztzeugnisse ist nicht zu beanstanden, dass die Sozialbehörde eine
vertrauensärztliche Untersuchung der Arbeitsfähigkeit anordnete. Diese steht in
direktem Zusammenhang mit der Frage, ob der Beschwerdeführerin eine fünfzigprozentige
Tätigkeit bei "Feinschliff" im betroffenen Zeitraum zugemutet werden
konnte oder nicht. Die Beschwerdeführerin kann im Hinblick auf die sie
treffende Mitwirkungspflicht verpflichtet werden, sich einer
vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Dazu gehört auch die
Entbindung des behandelnden Arztes von der Schweigepflicht gegenüber dem
Vertrauensarzt.
Demnach ist die Beschwerde VB.2008.00107 abzuweisen.
5.
Schliesslich fordert die Beschwerdeführerin, sie sei wegen
ihrer Beschwerden an den Händen von der Teilnahme an "Feinschliff" zu
dispensieren (Verfahren VB.2008.00109).
5.1
Die
Sozialkommission führte aus, die Beschwerdeführerin sei zwar äusserlich der Auflage
zur vertrauensärztlichen Untersuchung nachgekommen, habe die eigentliche Untersuchung
aber durch Verweigerung der Unterschrift für die Entbindung von der ärztlichen
Schweigepflicht verhindert. Aufgrund fortgesetzter mangelnder
Kooperationsbereitschaft und fehlender Integrationsanstrengungen der
Beschwerdeführerin werde ihr eine letzte Frist bis am 14. Januar 2008
angesetzt, um sich für den Arbeitsantritt zu melden. Im Sinne des Kindeswohls
werde ihr im Unterlassungsfall der Grundbedarf lediglich für drei Monate um
Fr. 800.- (erzielbarer Lohn bei "Feinschliff") gekürzt.
Der Bezirksrat erwog, die Beschwerdeführerin sei gemäss
Arztzeugnis vom 11. Dezember 2007 spätestens seit 1. Dezember 2007
nicht mehr arbeitsunfähig gewesen. Die Arbeit sei der Beschwerdeführerin ohne
Weiteres zumutbar, zumal die Tätigkeiten des Arbeitseinsatzes ihren Fähigkeiten
und Defiziten in einem weiten Ausmass entgegenkämen. Die Beschwerdeführerin
habe kein Wahlrecht zwischen vorrangigen Hilfsquellen und müsse ihre
Arbeitskraft verwerten; sie sei zu Recht angewiesen worden, sich innert
gesetzter Frist bei "Feinschliff" für den Arbeitsantritt zu melden.
Der angedrohte Kürzungsumfang sei zulässig, da sich die Beschwerdeführerin
geweigert habe, einen entsprechenden Lohn zu erzielen durch eine Arbeit, welche
ihr möglich sowie zumutbar sei und konkret zur Verfügung stehe.
Die Beschwerdeführerin hatte vor dem Bezirksrat lediglich
geltend gemacht, sie habe nie einen Vertrag mit "Feinschliff" unterzeichnet
und könne die Arbeit nicht machen. Im vorliegenden Verfahren stellt sie sich
auf den Standpunkt, sie habe herausgefunden, dass es viel Handwerk sei (Näh-
und Schneiderarbeit). Sie habe Probleme mit den Händen und Gelenken, welche
schwellen und Schmerz verursachen könnten. Unterdessen habe sie einen Vertrag
über eine andere Arbeit unterschrieben.
5.2
Die
Beschwerde VB.2008.00109 richtet sich nur gegen die Weisung betreffend Teilnahme
am Programm des "Feinschliff", nicht aber gegen die
Kürzungsandrohung. Auf eine Beschwerde gegen die Kürzungsandrohung könnte
wiederum nicht eingetreten werden (vgl. dazu E. 4.2). Auf diesen Punkt ist der
Bezirksrat zu Unrecht eingetreten.
Mangels Entbindung ihres behandelnden Arztes von der
Schweigepflicht konnte der Vertrauensarzt die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
nicht untersuchen. Dadurch missachtete die Beschwerdeführerin die Weisung, sich
einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen, denn dazu gehört auch
die Entbindung des behandelnden Arztes von der Schweigepflicht gegenüber dem
Vertrauensarzt. Die genannten Arztzeugnisse bescheinigen eine
Arbeitsunfähigkeit maximal bis Ende November. Spätestens ab 1. Dezember
2007.
war die Beschwerdeführerin demnach wieder hundertprozentig arbeitsfähig.
Dies wird durch das Schreiben des behandelnden Arztes an die Sozialberatung vom
11.
Dezember 2007 bestätigt, wobei dort festgehalten wird, eine belastende
Feinarbeit mit den Händen sollte noch gemieden werden, da es sonst zu einer
erneuten Schmerzexacerbation im Bereich der Hände kommen könne; eine Arbeit
wurde ausdrücklich als zumutbar bezeichnet. Auch ein am 9. Mai 2008 –
mithin nach Erlass der angefochtenen Weisung – ausgestelltes Arztzeugnis
bestätigt, dass es der Beschwerdeführerin möglich sei, im Verkauf 100 % zu
arbeiten, als Näherin sollte sie jedoch nicht arbeiten.
Aus den Akten geht nicht klar hervor, worin die der
Beschwerdeführerin bei "Feinschliff" offerierte Arbeit besteht. Es
scheint sich um eine Tätigkeit im Textilbereich zu handeln. Gemäss
Leistungsbericht des "Feinschliff" habe die Beschwerdeführerin
während der Abklärungszeit mehrere Stunden genäht und Modelle entworfen. Das
Ziel sei, dass die Beschwerdeführerin ihre eigenen Ideen einbringen und umsetzen
könne. Bei nachgewiesener Teamfähigkeit könnte man sie als Verkäuferin
einsetzen, die Aufträge für "Feinschliff" akquiriert. Demnach scheint
die angebotene Tätigkeit nicht primär in manueller Arbeit zu bestehen, sondern
mehr im Bereich Design und Verkauf anzusiedeln zu sein. Es handelt sich
folglich um eine der Beschwerdeführerin zumutbare Tätigkeit. Davon durfte die Beschwerdegegnerin
umso mehr ausgehen, als die Beschwerdeführerin bei der vertrauensärztlichen
Untersuchung nicht kooperierte. Die Weisung, sich bis spätestens 14. Januar
2008.
bei "Feinschliff" zu melden, war der Beschwerdeführerin
demzufolge zumutbar. Zwischenzeitlich hat die Beschwerdeführerin eine Stelle
als Business Managerin im Schmuckverkauf gefunden, welche ihr jedoch per 22. April
2008.
wieder gekündigt wurde.
Die Beschwerde VB.2007.00109 ist demnach abzuweisen.
6.
Zusammengefasst sind die drei Beschwerden abzuweisen. Die
Beschwerdeführerin ist anzuweisen, den Mietvertrag auf den nächsten vertraglich
vorgesehenen Termin ab Rechtskraft dieses Entscheids zu kündigen.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen,
aufgrund ihrer offenbar angespannten finanziellen Situation hingegen massvoll
zu bemessen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10).
Demgemäss entscheidet der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 660.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten
werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an …