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Entscheid

VB.2008.00107

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00107

2. Juli 2008Deutsch19 min

(URT.2008.10761)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1956, bezieht für sich und ihre achtjährige Tochter seit 1. Januar

2004 von der Sozialbehörde der Stadt R wirtschaftliche Hilfe. Sie wohnt seit

Januar 2004 mit ihrer Tochter in einer Vierzimmerwohnung zu einem Mietzins von

Fr. 1'850.-. Seit Oktober 2004 werden ihr nur noch Fr. 1'400.-

Wohnkosten angerechnet. Die Sozialkommission machte sie am 27. Dezember

2007 darauf aufmerksam, dass der Mietzins ihrer Wohnung Fr. 550.- zu hoch

sei, und wies sie an, eine günstigere Wohnung zu suchen sowie den Mietvertrag

ihrer Wohnung auf den 30. Juni 2008 zu kündigen. A erhob dagegen am 8. Januar

2008 Rekurs an den Bezirksrat S (Verfahren SO.2008.1; Verfahrensnummer Verwaltungsgericht:

VB.2008.00108).

B. Im Juni

2006 wurde A der Grundbedarf wegen unkooperativen Verhaltens für ein Jahr

gekürzt. Im August 2007 wurde sie für das Arbeitsintegrationsprojekt

"Feinschliff" (nachfolgend "Feinschliff") angemeldet. Sie

nahm eine ihr angebotene Teilzeitstelle im Rahmen dieses Projekts nicht an und

reichte ein Arztzeugnis ein. Da in diesem Unstimmigkeiten festgestellt wurden,

wurde sie am 26. November 2007 verpflichtet, ihre Arbeitsfähigkeit vom

Vertrauensarzt der Sozialkommission beurteilen zu lassen; die Anmeldung habe

bis zum 5. Dezember 2007 zu erfolgen, die Untersuchung bis zum 12. Dezember

2007. Im Unterlassungsfall werde die Sozialkommission ohne weitere Verwarnung

die Unterstützungsleistungen kürzen. Dagegen rekurrierte A am 12. Dezember

2007 beim Bezirksrat S (Verfahren SO.2007.40; Verfahrensnummer Verwaltungsgericht:

VB.2008.00107).

C. Die

Sozialkommission beschloss am 17. Dezember 2007, A eine letzte Frist anzusetzen,

um sich bei "Feinschliff" zum Arbeitsantritt zu melden; andernfalls

werde der monatliche Grundbedarf ohne weitere Vorwarnung vom 1. Februar

bis 30. April 2008 um Fr. 800.- gekürzt. Auch dagegen rekurrierte A

am 8. Januar 2008 (Verfahren SO.2008.5; Verfahrensnummer Verwaltungsgericht:

VB.2008.00109).

Erwägungen

II.

Der Bezirksrat S wies die drei Rekurse am 20. Februar

2008.

in drei separaten Beschlüssen ab.

III.

Dagegen gelangte A am 17. März 2008 mit Beschwerde an

das Verwaltungsgericht, das ihr eine Nachfrist von zehn Tagen zur Einreichung

einer verbesserten Beschwerdeschrift ansetzte; ansonsten würde nicht auf die

Beschwerde eingetreten. Die Beschwerdeschrift weise weder einen Antrag noch

eine hinreichende Begründung auf und führe nicht aus, gegen welchen der drei Beschlüsse

sie sich richte (Prot. S. 2 f.). Am 9. April 2008 reichte A eine

verbesserte Beschwerdeschrift ein, in welcher sie sinngemäss die Aufhebung der

drei Beschlüsse des Bezirksrats vom 20. Februar 2008 beantragt. Der

Abteilungspräsident verfügte am 29. April 2008 die Vereinigung der drei

Beschwerdeverfahren (Prot. S. 4). Am 14. Mai 2008 reichte A

unaufgefordert ein weiteres Schreiben mit Beilagen ein.

Der Bezirksrat verzichtete am 20. Mai 2008 unter

Verweis auf die Begründung der angefochtenen Entscheide auf Vernehmlassung. Die

Sozialkommission beantragte am 3. Juni 2008 Abweisung der Beschwerden.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2

Gemäss § 54

Satz 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung

enthalten. Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, wie das Dispositiv des angefochtenen

Entscheids abzuändern ist. Nicht unbedingt erforderlich ist, dass der Antrag

als förmliches Begehren gekennzeichnet wird; es genügt, wenn er sich eindeutig

und klar aus der Begründung ergibt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 54 N. 3).

Der ursprünglichen Beschwerdeschrift lässt sich weder ein

Antrag noch eine verständliche Begründung entnehmen. Auch in der verbesserten

Beschwerdeschrift sind die Anträge teilweise unklar, und die Begründung ist zum

Teil nur schwer nachvollziehbar. Insofern könnte mit guten Gründen nicht auf

die Beschwerde eingetreten werden. Aus den Entscheiden der Vorinstanz lässt

sich indessen der Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerden ableiten.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerden einzutreten.

1.3

Bei

Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen ist der Streitwert der

Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten

gleichzusetzen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 38 N. 5). Im Streit liegen die

Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, verbunden mit der Reduktion der

anrechenbaren Wohnkosten von Fr. 1'400.- auf Fr. 1'300.- (12 x

Fr. 100.-) und die Weisung der Sozialbehörde an A, sich bei "Feinschliff"

anzumelden, verbunden mit der angedrohten Kürzung des Grundbedarfs um

Fr. 800.- während dreier Monate (3 x Fr. 800.-). Auch die

Aufforderung zur vertrauensärztlichen Untersuchung wird mit einer Kürzungsandrohung

(3 x Fr. 800.-) verbunden, so dass die vermögensrechtliche Streitigkeit

mit einem Streitwert von deutlich unter Fr. 20'000.- in die

einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche

Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den

üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse

angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die

Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober

1981.

(SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien

in der Fassung von Dezember 2004), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall

vorbehalten bleiben. Nach den genannten Richtlinien enthält das individuelle

Unterstützungsbudget einerseits die so genannte materielle Grundsicherung,

bestehend aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt sowie den Kosten für die

Wohnungsmiete und für die medizinische Grundversorgung, anderseits situationsbedingte

Leistungen sowie allfällige Integrationszulagen und/oder Einkommens-Freibeträge

(SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).

2.2

Zur

Finanzierung der Wohnkosten ist der aktuelle Wohnungsmietzins anzurechnen,

soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt. Überhöhte Wohnkosten sind so lange

zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Die

Sozialhilfeorgane haben die Aufgabe, die Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger

bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Übliche

Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen. Bevor der Umzug in

eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall genau zu

prüfen. Insbesondere sind folgende Punkte bei einem Entscheid zu

berücksichtigen: Die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige

Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der

betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration. Weigern sich

unterstützte Personen, trotz Vorliegens zumutbarer Umstände eine günstigere

Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere

Wohnung umzuziehen, dann dürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag

reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre

(SKOS-Richtlinien, Kap. B.3). Werden in familienähnlichen Gemeinschaften

nicht alle Personen unterstützt, so wird nur der anteilsmässige Betrag des

Mietzinses für die entsprechende Haushaltsgrösse in das Unterstützungsbudget

aufgenommen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3 und F.5.1).

Gemäss Beschluss der Sozialkommission R vom 26. November

2007.

beträgt der anrechenbare Mietzinsmaximalbetrag für einen

Zweipersonenhaushalt neu Fr. 1'300.- und für einen Dreipersonenhaushalt

Fr. 1'500.-. Bei zu hohen Mietzinsen gilt für laufende Fälle eine

Übergangsfrist von sechs Monaten, so dass die Mietverträge je nach den dort

vorgesehenen Kündigungsterminen auf den 30. Juni oder den 30. September

2008.

zu kündigen sind (Ziff. 2). Gemäss Ziffer 3.1 des Beschlusses kann

der Differenzbetrag zwischen dem effektiven Mietzins und dem Grenzwert vom

Grundbedarf abgezogen werden, wobei der Abzug nicht mehr als 10 % des

Grundbedarfs ausmachen darf. Nach Ziff. 3.2 entscheidet die Sozialkommission in

Härtefällen bei Abweichungen von mehr als 10 % des Grundbedarfs aufgrund

individueller Gesuche.

2.3

Die

wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die

sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die

Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern (§ 21 SHG).

Nach § 23 lit. d SHV können mit der wirtschaftlichen Hilfe Auflagen und

Weisungen verbunden werden, insbesondere Bestimmungen über die Aufnahme einer

zumutbaren Arbeit oder ähnliche Verhaltensmassregeln, die nach den Umständen angebracht

erscheinen. Wenn der Hilfesuchende Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht

befolgt, insbesondere Auflagen und Weisungen missachtet, und er zudem auf die

Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen worden ist, können die Leistungen

gekürzt werden. Ein solcher Hinweis kann mit der Anordnung der Fürsorgebehörde

verbunden werden (§ 24 SHG in der hier noch anwendbaren Fassung vom 2. März

2005).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 16 Abs. 2

des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982, nach dem sich die

Zumutbarkeit einer Arbeit richtet, kann ein Arbeitsangebot das Fähigkeits- und

Fertigkeitsniveau einer betroffenen Person auch unterschreiten; diese darf

bloss nicht überfordert werden (BGE 130 I 71 E. 5.3; VGr, 19. Januar

2006, VB.2005.000354, E. 2.4, www.vgrzh.ch).

3.

Zunächst wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen die Weisung,

eine günstigere Wohnung zu suchen (Verfahren VB.2008.00108).

3.1

Die

Sozialkommission wies die Beschwerdeführerin an, eine günstigere Wohnung zu

suchen und ihren Mietvertrag per Ende Juni 2008 zu kündigen. Zur Begründung

verwies sie auf ihren Beschluss vom 26. November 2007, gemäss welchem die

neuen Mietzinsgrenzwerte mit einer Übergangsfrist von sechs Monaten auch auf

die laufenden Fälle angewendet werden.

Der Bezirksrat erwog, die Reduktion der

Mietzinsgrenzwerte, welche die Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich in Frage

gestellt habe, seien nicht zu beanstanden, da sich diese nach den

entsprechenden Werten der benachbarten Stadt Zürich richteten. Der Mietzins von

Fr. 1'850.- liege weit über dem neuen Grenzwert für einen

Zweipersonenhaushalt von Fr. 1'300.-. Auf Grund des von der Beschwerdeführerin

geltend gemachten Untermietverhältnisses müsse von einem Dreipersonenhaushalt

ausgegangen werden, weshalb der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter zwei

Drittel des Grenzwertes für einen Dreipersonenhaushalt (2/3 x Fr. 1'500.-

= Fr. 1'000.-) zu vergüten wäre. Somit betrage der Mietzins nahezu das

Doppelte des Grenzwerts. Derart hohe Mietkosten erschwerten die Ablösung der

unterstützten Personen von der Sozialhilfe und würden die Gefahr der

finanziellen Überlastung bzw. Verschuldung bergen. Die Sozialkommission habe

die Beschwerdeführerin zu Recht angewiesen, ihren Mietvertrag per 30. Juni

2008.

zu kündigen und eine günstigere Wohnung zu suchen, zumal einem Umzug weder

persönliche noch gesundheitliche Gründe entgegenstünden; solche seien von der

Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht worden.

Die Beschwerdeführerin macht – wie bereits vor dem

Bezirksrat – geltend, sie habe seit 2005 eine Untermieterin, welche zwei bis

drei Wochenenden pro Monat oder drei bis fünf Tage pro Woche bei ihr wohne und

dafür Fr. 440.- monatlich bezahle. Die Differenz zum Grenzwert von

Fr. 1'300.- betrage nur Fr. 110.- und damit weniger als 10 % des

Grundbedarfs. Die Sozialkommission habe seit 2004 um ihren Mietzins gewusst; es

sei unverständlich und falsch, dass sie dies jetzt bemängle.

3.2

Die

Sozialberatung wies die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 22. Januar

2004.

auf den deutlich zu hohen Mietzins hin. Die Sozialkommission beschloss am

5.

Juli 2004, den Mietzins von Fr. 1'850.- noch bis Ende September

2004.

zu übernehmen, danach nur noch Fr. 1'400.-, und wies die

Beschwerdeführerin an, eine günstigere Wohnung zu suchen oder sich um einen

Untermieter zu bemühen. Sie hielt fest, dass die Miete den Maximalmietzins um

Fr. 450.- monatlich übersteige. Demnach wusste die Beschwerdeführerin

schon seit mehreren Jahren um den deutlich zu hohen Mietzins. Durch die Senkung

der Maximalmietzinse hat sich der Abstand von Fr. 450.- auf Fr. 550.-

vergrössert. Auch wenn die Einnahmen aus der Untermiete berücksichtigt werden,

besteht noch eine Differenz von Fr. 410.- (= Fr. 1'850.- –

Fr. 440.- – Fr. 1'000.-), denn mit dem Bezirksrat wäre in diesem Fall

von einem Dreipersonenhaushalt auszugehen, so dass die anrechenbaren Wohnkosten

für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter gar nur bei Fr. 1'000.- (2/3 x

Fr. 1'500.-) lägen. Mit oder ohne Berücksichtigung des Untermietzinses

liegt der Differenzbetrag deutlich über 10 % des Grundbedarfs für einen

Zweipersonenhaushalt von Fr. 1'469.- (vgl. SKOS-Richtlinien

Kap. 2.2). Die Beschwerdeführerin verkennt, dass es bei der Durchsetzung

von Maximalmietzinsen nicht allein um die Beschränkung der Sozialausgaben der

Gemeinwesen geht, sondern auch darum, dass die Wohnkosten möglichst tief

liegen, damit die Hilfeempfänger so bald wie möglich wirtschaftlich wieder auf

eigenen Beinen stehen können. Dies steht im hier zu beurteilenden Fall umso

mehr im Zentrum als die anrechenbaren Wohnkosten bereits auf Fr. 1'400.-

reduziert wurden und der Mietzins sehr hoch liegt. Daraus, dass die

Sozialkommission die zu hohen Wohnkosten in Verbindung mit einer Untermiete

über längere Zeit tolerierte, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren

Gunsten ableiten, denn mit der Senkung der Maximalmietzinsen hat sich die

Situation verschärft. Ein Härtefall beziehungsweise gesundheitliche oder

persönliche Gründe, welche einen Umzug unzumutbar erscheinen liessen, wurden

weder von der Beschwerdeführerin geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

Der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter wäre es im Übrigen auch zumutbar, in

eine günstigere Drei- oder Zweizimmerwohnung umzuziehen.

Die Weisung, eine Wohnung zu einem Mietzins bis

Fr. 1'300.- zu suchen, ist demnach zu bestätigen. Da weder die

Sozialkommission noch der Bezirksrat einem allfälligen Rechtsmittel die

aufschiebende Wirkung entzogen haben und die Beschwerdeführerin ihren Mietvertrag

nun nicht mehr per Ende Juni 2008 kündigen kann, ist sie anzuweisen, diesen auf

den nächsten vertraglich vorgesehenen Termin ab Rechtskraft dieses Entscheids

zu kündigen.

4.

Die Beschwerdeführerin rügt sodann die Weisung, ihre

Arbeitsfähigkeit beim Vertrauensarzt abklären zu lassen (Verfahren

VB.2008.00107).

4.1

Die

zuständige Sozialarbeiterin hatte der Sozialkommission eine Kürzung des Grundbedarfs

um Fr. 800.- für drei Monate beantragt, da die Beschwerdeführerin eine

Frist zur Meldung bei "Feinschliff" erneut nicht eingehalten habe und

das Zeugnis ihres behandelnden Arztes abgeändert worden sei; diese hätte

folglich eine ihr angebotene 50 %–Stelle antreten können, wodurch sie in

der Anfangsphase Fr. 800.- verdient hätte. Die Sozialkommission erwog

jedoch, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor einer allfälligen

Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe durch den Vertrauensarzt verbindlich abgeklärt

werden müsse. Sollte die Beschwerdeführerin dieser Weisung nicht nachkommen, so

werde die wirtschaftliche Hilfe wegen fortgesetzter Verletzung der Mitwirkungs-

und Schadenminderungspflicht gekürzt.

Der Bezirksrat erwog, die Beschwerdeführerin habe

sinngemäss gegen die Weisung, ihre Arbeitsfähigkeit beim Vertrauensarzt innert

gesetzter Frist abklären zu lassen, rekurriert. Die Beschwerdegegnerin habe die

Weisung, dass sich die Beschwerdeführerin innert gesetzter Frist zu einer

vertrauensärztlichen Untersuchung einzufinden habe, zu Recht erlassen; die Untersuchung

diene der Abklärung, welche Weisungen über die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit

gegenüber der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustands und ihrer

Arbeitsfähigkeit in Betracht kämen. Es seien unterschiedliche Versionen eines

Arztzeugnisses vorgelegen. Die Beschwerdeführerin habe sich ohne sachlich

nachvollziehbaren Grund geweigert, die Entbindungserklärung vom Arztgeheimnis

zu unterschreiben. Diese wäre jedoch unerlässlich gewesen, zumal

widersprüchliche Angaben über ihre Arbeitsfähigkeit vorgelegen seien und die

Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit anders einzuschätzen scheine als ihr

behandelnder Arzt.

Die Beschwerdeführerin führt aus, alle Ärzte, die sie in

den USA und in der Schweiz untersucht hätten, seien zum selben Schluss gelangt,

dass die Schmerzen und die Schwellung ihres Handgelenks vom übermässigen

Gebrauch und ihren Wechseljahren kämen. Die Informationen ihres Arztes seien

persönlich, weshalb sie niemandem erlaube, mit ihrem Arzt zu sprechen.

4.2

Das

Verhältnis zwischen dieser Weisung und derjenigen der Meldung zum Arbeitsantritt

(vgl. dazu I.C. und E. 5) ist unklar. Die zweite Weisung könnte so

verstanden werden, dass sie die erste ersetzt, nachdem diese nicht vollständig

erfüllt wurde. Dafür spricht, dass beide Weisungen die Frage der

Arbeitsfähigkeit betreffen und bei Erlass der ersten Weisung bezüglich Umfang

und Dauer dieselbe Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe erwogen wurde wie sie bei

Erlass der zweiten Weisung angedroht wurde. In diesem Fall würde sich die Frage

stellen, ob an der Beurteilung der ersten Weisung noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse

besteht. Dieselbe Frage stellt sich vor dem Hintergrund, dass die Frist zur

vertrauensärztlichen Untersuchung bereits abgelaufen ist und sich die

Beschwerdeführerin zum Vertrauensarzt begab – wenn auch unter Verweigerung der

Entbindung ihres behandelnden Arztes von der Schweigepflicht. Dies kann jedoch

offen bleiben, da die entsprechende Beschwerde – wie im Folgenden zu zeigen

sein wird – ohnehin abzuweisen ist.

Der Bezirksrat ging zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin

lediglich gegen die Weisung rekurrierte, sich vom Vertrauensarzt untersuchen zu

lassen. Auch die vorliegende Beschwerde VB.2008.00107 richtet sich nur gegen

die genannte Weisung, nicht jedoch gegen die Androhung der Kürzung der

wirtschaftlichen Hilfe. Auf einen Rekurs bzw. eine Beschwerde gegen die

Kürzungsandrohung könnte ohnehin nicht eingetreten werden, da eine solche eine

verfahrensleitende Anordnung darstellt, die keinen später nicht wieder behebbaren

Nachteil zur Folge hat. Sie ist im Gegensatz zur Kürzung selbst nicht anfechtbar

(RB 1998 Nr. 34).

Der Sozialbehörde lag zunächst eine Kopie des Zeugnisses

des behandelnden Arztes vom 30. Oktober 2007 vor, welches keine Angaben

zum Arbeitsunfähigkeitsgrad enthielt und eine unvollständige Anmerkung enthielt.

Die daraufhin vom Arzt angeforderte Faxkopie des Originals bescheinigte eine

fünfzigprozentige Arbeitsunfähigkeit vom 30. Oktober bis 14. November

2007.

für Handarbeit und bezeichnete übrige Arbeit als problemlos. Schliesslich

stellte derselbe Arzt am 22. November 2007 ein weiteres Zeugnis lautend

auf hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit vom 30. Oktober bis

30.

November 2007 aus. Angesichts dieser sich widersprechender

Arztzeugnisse ist nicht zu beanstanden, dass die Sozialbehörde eine

vertrauensärztliche Untersuchung der Arbeitsfähigkeit anordnete. Diese steht in

direktem Zusammenhang mit der Frage, ob der Beschwerdeführerin eine fünfzigprozentige

Tätigkeit bei "Feinschliff" im betroffenen Zeitraum zugemutet werden

konnte oder nicht. Die Beschwerdeführerin kann im Hinblick auf die sie

treffende Mitwirkungspflicht verpflichtet werden, sich einer

vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Dazu gehört auch die

Entbindung des behandelnden Arztes von der Schweigepflicht gegenüber dem

Vertrauensarzt.

Demnach ist die Beschwerde VB.2008.00107 abzuweisen.

5.

Schliesslich fordert die Beschwerdeführerin, sie sei wegen

ihrer Beschwerden an den Händen von der Teilnahme an "Feinschliff" zu

dispensieren (Verfahren VB.2008.00109).

5.1

Die

Sozialkommission führte aus, die Beschwerdeführerin sei zwar äusserlich der Auflage

zur vertrauensärztlichen Untersuchung nachgekommen, habe die eigentliche Untersuchung

aber durch Verweigerung der Unterschrift für die Entbindung von der ärztlichen

Schweigepflicht verhindert. Aufgrund fortgesetzter mangelnder

Kooperationsbereitschaft und fehlender Integrationsanstrengungen der

Beschwerdeführerin werde ihr eine letzte Frist bis am 14. Januar 2008

angesetzt, um sich für den Arbeitsantritt zu melden. Im Sinne des Kindeswohls

werde ihr im Unterlassungsfall der Grundbedarf lediglich für drei Monate um

Fr. 800.- (erzielbarer Lohn bei "Feinschliff") gekürzt.

Der Bezirksrat erwog, die Beschwerdeführerin sei gemäss

Arztzeugnis vom 11. Dezember 2007 spätestens seit 1. Dezember 2007

nicht mehr arbeitsunfähig gewesen. Die Arbeit sei der Beschwerdeführerin ohne

Weiteres zumutbar, zumal die Tätigkeiten des Arbeitseinsatzes ihren Fähigkeiten

und Defiziten in einem weiten Ausmass entgegenkämen. Die Beschwerdeführerin

habe kein Wahlrecht zwischen vorrangigen Hilfsquellen und müsse ihre

Arbeitskraft verwerten; sie sei zu Recht angewiesen worden, sich innert

gesetzter Frist bei "Feinschliff" für den Arbeitsantritt zu melden.

Der angedrohte Kürzungsumfang sei zulässig, da sich die Beschwerdeführerin

geweigert habe, einen entsprechenden Lohn zu erzielen durch eine Arbeit, welche

ihr möglich sowie zumutbar sei und konkret zur Verfügung stehe.

Die Beschwerdeführerin hatte vor dem Bezirksrat lediglich

geltend gemacht, sie habe nie einen Vertrag mit "Feinschliff" unterzeichnet

und könne die Arbeit nicht machen. Im vorliegenden Verfahren stellt sie sich

auf den Standpunkt, sie habe herausgefunden, dass es viel Handwerk sei (Näh-

und Schneiderarbeit). Sie habe Probleme mit den Händen und Gelenken, welche

schwellen und Schmerz verursachen könnten. Unterdessen habe sie einen Vertrag

über eine andere Arbeit unterschrieben.

5.2

Die

Beschwerde VB.2008.00109 richtet sich nur gegen die Weisung betreffend Teilnahme

am Programm des "Feinschliff", nicht aber gegen die

Kürzungsandrohung. Auf eine Beschwerde gegen die Kürzungsandrohung könnte

wiederum nicht eingetreten werden (vgl. dazu E. 4.2). Auf diesen Punkt ist der

Bezirksrat zu Unrecht eingetreten.

Mangels Entbindung ihres behandelnden Arztes von der

Schweigepflicht konnte der Vertrauensarzt die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

nicht untersuchen. Dadurch missachtete die Beschwerdeführerin die Weisung, sich

einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen, denn dazu gehört auch

die Entbindung des behandelnden Arztes von der Schweigepflicht gegenüber dem

Vertrauensarzt. Die genannten Arztzeugnisse bescheinigen eine

Arbeitsunfähigkeit maximal bis Ende November. Spätestens ab 1. Dezember

2007.

war die Beschwerdeführerin demnach wieder hundertprozentig arbeitsfähig.

Dies wird durch das Schreiben des behandelnden Arztes an die Sozialberatung vom

11.

Dezember 2007 bestätigt, wobei dort festgehalten wird, eine belastende

Feinarbeit mit den Händen sollte noch gemieden werden, da es sonst zu einer

erneuten Schmerzexacerbation im Bereich der Hände kommen könne; eine Arbeit

wurde ausdrücklich als zumutbar bezeichnet. Auch ein am 9. Mai 2008 –

mithin nach Erlass der angefochtenen Weisung – ausgestelltes Arztzeugnis

bestätigt, dass es der Beschwerdeführerin möglich sei, im Verkauf 100 % zu

arbeiten, als Näherin sollte sie jedoch nicht arbeiten.

Aus den Akten geht nicht klar hervor, worin die der

Beschwerdeführerin bei "Feinschliff" offerierte Arbeit besteht. Es

scheint sich um eine Tätigkeit im Textilbereich zu handeln. Gemäss

Leistungsbericht des "Feinschliff" habe die Beschwerdeführerin

während der Abklärungszeit mehrere Stunden genäht und Modelle entworfen. Das

Ziel sei, dass die Beschwerdeführerin ihre eigenen Ideen einbringen und umsetzen

könne. Bei nachgewiesener Teamfähigkeit könnte man sie als Verkäuferin

einsetzen, die Aufträge für "Feinschliff" akquiriert. Demnach scheint

die angebotene Tätigkeit nicht primär in manueller Arbeit zu bestehen, sondern

mehr im Bereich Design und Verkauf anzusiedeln zu sein. Es handelt sich

folglich um eine der Beschwerdeführerin zumutbare Tätigkeit. Davon durfte die Beschwerdegegnerin

umso mehr ausgehen, als die Beschwerdeführerin bei der vertrauensärztlichen

Untersuchung nicht kooperierte. Die Weisung, sich bis spätestens 14. Januar

2008.

bei "Feinschliff" zu melden, war der Beschwerdeführerin

demzufolge zumutbar. Zwischenzeitlich hat die Beschwerdeführerin eine Stelle

als Business Managerin im Schmuckverkauf gefunden, welche ihr jedoch per 22. April

2008.

wieder gekündigt wurde.

Die Beschwerde VB.2007.00109 ist demnach abzuweisen.

6.

Zusammengefasst sind die drei Beschwerden abzuweisen. Die

Beschwerdeführerin ist anzuweisen, den Mietvertrag auf den nächsten vertraglich

vorgesehenen Termin ab Rechtskraft dieses Entscheids zu kündigen.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen,

aufgrund ihrer offenbar angespannten finanziellen Situation hingegen massvoll

zu bemessen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10).

Demgemäss entscheidet der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerden werden abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 660.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten

werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …