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Entscheid

VB.2008.00115

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00115

16. Juli 2008Deutsch18 min

(URT.2008.10802)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 12. Juni 2007 erteilte der Gemeinderat Volketswil

der A AG die Bewilligung für das Ausstellungs- und Gewerbezentrum "F"

auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der L-Strasse in Volketswil.

Erwägungen

II.

Den hiergegen von C erhobenen Rekurs hiess die Baurekurskommission

III am 20. Februar 2008 teilweise gut und ergänzte die Baubewilligung mit

folgender Nebenbestimmung:

"Für alle Kundenparkplätze ist ab

der ersten Minute eine Gebühr in der Höhe von Fr. 2.--, degressiv nach Ablauf

der ersten Stunde bis auf mindestens Fr. 1.-- pro Stunde, unter vollständigem

Verzicht auf Gratisabstellplätze und unter gänzlichem Verbot jeder

Rückerstattung von Gebühren zu erheben.

Die

Gebührenpflicht ist mit geeigneten Mitteln sicherzustellen, die mindestens den

gleichen Effekt wie die übliche Einrichtung einer zentralen Kassierstation in

Kombination mit einer Schrankenanlage bei der Einfahrt und der Ausfahrt

aufweisen."

III.

Mit Beschwerde vom 25. März 2008 liess die A AG dem

Verwaltungsgericht beantragen, den Rekursentscheid unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen insoweit aufzuheben, als auch für die Zeit nach der ersten

Stunde eine Gebühr von mindestens Fr. 1.- pro Stunde verlangt werde und die

Einrichtung für die Kontrolle der Gebührenpflicht mindestens den gleichen Effekt

wie die übliche Einrichtung einer zentralen Kassierstation in Kombination mit

einer Schrankenanlage bei der Einfahrt und der Ausfahrt aufzuweisen habe.

Die Vorinstanz schloss am 29. April 2008 auf

Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner liess am 30. Mai 2008

Nichteintreten auf die Beschwerde, eventuell Abweisung beantragen, je unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der mitbeteiligte Gemeinderat Volketswil

liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdegegner beantragt in erster Linie, auf die

Beschwerde nicht einzutreten, da die Beschwerdeführerin neue Anträge stelle,

was im Beschwerdeverfahren nur in hier nicht zutreffenden Ausnahmefällen

zulässig sei.

1.1

Gemäss § 338a

Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 ist zum

Rekurs und zur Beschwerde in baurechtlichen Streitigkeiten berechtigt, wer

durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse

an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Das setzt voraus, dass der

Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid formell beschwert ist

(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21

N. 27, auch zum Folgenden). Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn der Beschwerdeführer

im Verfahren vor der Vorinstanz mit seinen Anträgen nicht oder nicht

vollständig durchgedrungen ist. Die formelle Beschwer ist nicht nur dann zu

verneinen, wenn der Beschwerdeführer als Rekurrent mit seinen Anträgen

durchgedrungen ist, sondern ebenso, wenn er als Rekursgegner die Rekursanträge

ausdrücklich oder konkludent anerkannt hat; denn Gegenstand eines

Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des angefochtenen Entscheids

war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen (vgl. RB 1983

Nr. 5). Andernfalls müsste sich die Beschwerdeinstanz erstmals mit

Anträgen befassen, mit denen sich die Rekursinstanz zulässigerweise nicht

auseinander gesetzt hat, was dem Grundsatz widerspricht, dass der Streitgegenstand

beim Durchlaufen des funktionellen Instanzenzugs nicht erweitert werden kann (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 3).

1.2

Im

Rekursverfahren stellte der Rekurrent und heutige Beschwerdegegner den Antrag,

die Baubewilligung wie folgt zu ergänzen:

1.1

Alle

Kundenparkplätze sind im Hinblick auf eine Verkehrsumlagerung auf öffentliche

Verkehrsmittel lenkungswirksam zu bewirtschaften (Gebührenpflicht, degressiv ab

der ersten Minute; keine Gratisparkplätze).

1.2

Die Mindestgebühr

pro Stunde beträgt ab der ersten Minute Fr. 2.00;

1.3

Jede Rückerstattung

der Gebühren ist verboten;

1.4

Die

Gebührenpflicht ist mit geeigneten technischen und organisatorischen Mitteln

sicherzustellen (mindestens mit dem gleichen Effekt wie die übliche Einrichtung

einer zentralen Kassierstation in Kombination mit einer Schrankenanlage bei der

Einfahrt und Ausfahrt).

1.5

Für die

Beschäftigtenparkplätze sind Parkplatzgebühren vom mindestens Fr. 6.00 pro

Kalendertag zu erheben. Ziffer 1.3 und 1.4 gelten analog.

Mit Eingabe vom 6. September 2007 beantragte die

private Rekursgegnerin und heutige Beschwerdeführerin, der Rekursantrag Ziffer

1.2

sei in der Weise zu präzisieren, dass der Betrag von Fr. 2.-/h nur für die

erste Stunde gelte und Antrag 1.5 sei abzuweisen. Der Gemeinderat Volketswil

stellte am 11. September 2007 den nämlichen Antrag, allerdings mit der

Präzisierung, dass für jede weitere Stunde (nach der ersten) die Gebühr für die

Kundenparkplätze nach einem degressiven Tarif zu berechnen sei; in der

Begründung macht der Gemeinderat überdies geltend, die Regelung in Dispositiv

Ziffer 1.5 und 1.6 der Baubewilligung, wonach vor Bezug der Nachweis unter

anderem über die Einhaltung der Luftreinhalteverordnung bzw. nach

Inbetriebnahme die periodisch zu erhebenden Angaben zur Kontrolle einzureichen

seien, sei ausreichend; das konkrete Konzept für die Parkraumbewirtschaftung,

wie es die kantonale Koordinationsstelle für Umweltschutz (KofU) im Rahmen der

Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichts vorgeschlagen habe, brauche

nicht bereits mit der Baubewilligung festgesetzt zu werden.

Die Vorinstanz verwarf die Auffassung des Gemeinderats

Volketswil, dass die Festsetzung des Bewirtschaftungskonzepts von der

Baubewilligung abgespalten werden könne. Sodann hielt sie fest, dass die

Rekursanträge widersprüchlich seien; sie seien von den Rekursgegnern aber

richtigerweise und seitens des Rekurrenten unwidersprochen so verstanden worden,

dass eine Gebühr von Fr. 2.- für die erste Stunde und degressive Ansätze ab der

zweiten Stunde festzusetzen seien. Auch der Antrag der KofU könne richtigerweise

nur so verstanden werden, dass ab der ersten Minute eine degressive Gebühr erhoben

werden müsse; über die Höhe dieser Gebühr äussere sich die KofU nicht, doch sei

aufgrund der Rechtsprechung davon auszugehen, dass mit der Degression der Ansatz

von Fr. 1.-/Stunde nicht unterschritten werden dürfe. Aufgrund dieser Vorgaben,

nämlich der Parteistandpunkte, der KofU-Beurteilung und der Rechtsprechung, sei

eine Parkplatzgebühr für alle Kundenparkplätze von Fr. 2.- ab der ersten

Minute, degressiv nach Ablauf der ersten Stunde, unter vollständigem Verzicht

auf Gratisabstellplätze und unter Verbot jeder Rückerstattung von Gebühren

festzusetzen, wobei mit der Degression der Betrag von Fr. 1.-/Stunde nicht unterschritten

werden dürfe. Sodann sei im Sinn des unbestrittenen Rekursantrags 1.4 die Einhaltung

der Gebührenpflicht mit geeigneten Mitteln sicherzustellen. Abzuweisen sei

dagegen Antrag 1.5 betreffend Gebührenpflicht für Beschäftigtenparkplätze.

1.3

Wie sich

aufgrund der Gegenüberstellung der Rechtsbegehren ergibt, waren im Rekursverfahren

unumstritten die lenkungswirksame Gebührenpflicht als solche, die Mindestgebühr

von Fr. 2.- für die erste Stunde ab der ersten Minute, die degressive Ausgestaltung

des Tarifs, das Verbot von Gratisparkplätzen und der Rückerstattung von

Gebühren sowie die Durchsetzung der Gebührenpflicht mit geeigneten technischen

und organisatorischen Mitteln (mindestens mit dem gleichen Effekt wie die

übliche Einrichtung einer zentralen Kassierstation in Kombination mit einer

Schrankenanlage bei der Ein- und Ausfahrt).

Mit der seitens des Beschwerdeführers im Rekursverfahren

unbestritten gebliebenen Frage der Durchsetzung der Gebührenplicht gemäss

Rekursantrag 1.4 hat sich deshalb die Vorinstanz inhaltlich zulässigerweise

nicht befasst, sondern sie hat insofern lediglich die Baubewilligung mit einer

Nebenbestimmung im Sinn des unbestritten gebliebenen Antrags ergänzt. Die

Ergänzung der Baubewilligung bezüglich der Durchsetzung der Gebührenpflicht

kann deshalb nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden,

weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

Anders verhält es sich mit dem weiteren Beschwerdeantrag,

wonach der Rekursentscheid insoweit aufzuheben sei, als auch für die Zeit nach

der ersten Stunde eine Gebühr von mindestens Fr. 1.- pro Stunde zu verlangen

ist. Wenn die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren den Grundsatz

lenkungswirksamer Gebühren und das Verbot von Gratisparkplätzen sowie neben der

Mindestgebühr von Fr. 2.- für die erste Stunde ab der ersten Minute die

degressive Ausgestaltung des Tarifs akzeptiert hat, so bedeutet dies nicht,

dass sie damit einen Mindesttarif von Fr. 1.- für alle weiteren Stunden

akzeptiert hat. Davon ist zu Recht auch die Vorinstanz ausgegangen, welche die

Mindestgebühr von Fr. 1.- ab der zweiten Stunde nicht aufgrund

übereinstimmender Parteianträge, sondern gestützt auf Präjudizien der

Baurekurskommissionen und des Verwaltungsgerichts festgesetzt hat (vgl.

Rekursentscheid E. 4.2.3). Dem Grundsatz lenkungswirksamer Gebühren und

dem Verbot von Gratisparkplätzen ist bereits dann Rechnung getragen, wenn für

jede Parkplatzbenützung insgesamt eine hinreichend hohe Gebühr erhoben wird,

und die Tarifgestaltung ist auch dann degressiv, wenn die Gebührenansätze bei

längerer Benützung den Betrag von Fr. 1.-/Stunde unterschreiten oder nach

mehreren Stunden Null erreichen.

2.

Gegen die Verpflichtung zur Erhebung einer Mindestgebühr

von Fr. 1.-/Stunde ab der zweiten Stunde macht die Beschwerdeführerin geltend,

entscheidend sei die Erhebung eines genügend hohen "Eintrittspreises",

was hier mit Fr. 2.-/Stunde ab der ersten Minute für die erste Stunde

gewährleistet sei. Sei das Fahrzeug einmal eingeparkt, sei es aus umweltrechtlicher

Sicht belanglos, wie lange es dort verweile, weshalb sich die Verpflichtung zu

einer Mindestgebühr für die folgenden Stunden nicht rechtfertige.

Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, dass die

Lenkungswirksamkeit nicht allein von der bei jeder Benutzung zu bezahlenden

"Eintrittsgebühr" abhängig sei, sondern vor allem durch den

Gesamtpreis der Parkierung beeinflusst werde. Bei Gesamtkosten von Fr. 2.-

wäre das Parkieren immer noch billiger als ein Lokalnetz- oder

Kurzstreckenbillett des Verkehrsverbunds, dessen Preis das Verwaltungsgericht

als Referenzwert herangezogen habe.

2.1

2.1.1

Die

Vorinstanz und die Parteien gehen in Übereinstimmung mit der in BGE 125 II 129

begründeten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zutreffend davon aus, dass als Betriebsvorschrift

im Sinn von Art. 12 Abs. 1 lit. c des

Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) für die

Kundenparkplätze eines Einkaufszentrums die Erhebung von Parkierungsgebühren

verfügt werden kann. Da es sich nicht um eine öffentliche Abgabe handelt,

sondern die Verpflichtung zur Gebührenerhebung ausschliesslich das Verhältnis zwischen

dem Anlagebetreiber und den Nutzern beschlägt, gelten nicht dieselben strengen

Anforderungen an die gesetzliche Grundlage wie bei öffentlichen Abgaben (BGE

125.

II 129 E. 8d).

2.1.2

Nach der zur Höhe der Parkierungsgebühren

entwickelten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (VGr, 7. November

2007, BEZ 2007 Nr. 48; VGr, 26. Januar 2005, VB.2004.00361 und 00370, E. 7.1,

www.vgrzh.ch, auszugsweise publiziert in BEZ 2005 Nr. 18) wird der

auch bei der Bestimmung der Gebührenhöhe bestehende Ermessensspielraum der

Gemeinde nach unten grundsätzlich dadurch begrenzt, dass die Gebühr ihrer Höhe

nach geeignet sein muss, um zu einer Verminderung der Fahrtenzahl und damit zum

Ziel einer geringeren Luftbelastung beizutragen. Ob dies zutrifft, ist im Zusammenhang

mit den übrigen Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, das heisst insbesondere mit

der Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr und der Begrenzung der Parkplatzzahl,

zu beurteilen. Was die obere Grenze des Ermessenspielraums betrifft, gilt zwar,

dass verschärfte Emissionsbegrenzungen grundsätzlich unabhängig von ihrer

wirtschaftlichen Zumutbarkeit angeordnet werden können; gleichwohl muss ein

angemessenes Verhältnis zwischen dem Nutzen der Massnahme und der Schwere der

damit verbundenen Nachteile bestehen, das heisst hier vor allem zu den

Umsatzeinbussen, die dadurch entstehen können, dass Kunden Einkaufszentren mit

günstigeren oder gebührenfreien Parkmöglichkeiten aufsuchen (BGE 125 II 129 E. 9d).

Zusätzlich ist in diesem Zusammenhang der Grundsatz der Gleichbehandlung der

Gewerbetreibenden (Art. 27 BV) zu beachten. Dieser gilt zwar nicht absolut

und schliesst nicht aus, aus Gründen des Umweltschutzes bestimmte umweltverträgliche

Verfahren oder Produkte zu begünstigen; zu vermeiden sind aber spürbare Wettbewerbsverzerrungen,

was eine Interessenabwägung impliziert (BGE 125 II 129 E. 10b, auch zum

Folgenden). Insbesondere widerspricht es dem Grundsatz der Lastengleichheit,

Verschärfungen der Emissionsbegrenzungen allein bei neuen Anlagen anzuordnen

und bestehende davon auszunehmen. Da grundsätzlich wenig dagegen spricht, die

Bewirtschaftungspflicht, wo dies aus lufthygienischen Gründen erforderlich

scheint, im Rahmen des Massnahmenplans auch auf bestehende Anlagen auszudehnen,

kann gemäss Bundesgericht die unterschiedliche Behandlung von bestehenden und

neuen Anlagen auf die Dauer nicht hingenommen werden. Wegen dieser

unterschiedlichen Behandlung und weil die von höheren Gebühren erwartete

Reduktion der Fahrleistung ohnehin nur bei einer flächendeckenden Einführung der

Parkplatzbewirtschaftung eintritt (ASTRA/SVI [Hrsg.], "Parkplatzbewirtschaftung

bei ‚publikumsintensiven Einrichtungen’ – Auswirkungsanalyse", Januar 2002,

S. 141, im Folgenden "Parkplatzbewirtschaftung"), lässt sich nach

der bisherigen Rechtsprechung eine Gebühr von mindestens Fr. 2.-/Stunde, wie

sie gemäss der Studie (S. 9, 141) unter dem Gesichtswinkel der

Lenkungswirksamkeit erforderlich wäre, ohne entsprechende gesetzliche Grundlage

im Einzelfall nicht durchsetzen. Dagegen hat das Verwaltungsgericht eine

Gebührenbefreiung bei Verlassen des Parkhauses innerhalb der ersten 15 Minuten

als unzulässig beurteilt, weil dadurch Anreize geschaffen würden, die der

angestrebten Verkehrsumlagerung zuwiderliefen sowie zu einer kürzeren

Aufenthaltsdauer und entsprechend einer höheren Umschlagshäufigkeit pro

Parkplatz führten (VGr, 7. November 2007, BEZ 2007 Nr. 48).

2.2

Der von

der Bauherrschaft akzeptierte Ansatz von Fr. 2.- für die erste Stunde ab der

ersten Minute stellt gemäss der Studie "Parkplatzbewirtschaftung"

eine hinreichend lenkungswirksame Gebühr dar; davon geht auch die vorstehend

wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts aus. Entgegen der

Darstellung des Beschwerdegegners trifft es nicht zu, dass wissenschaftliche

Erkenntnisse "eigentlich" eine Parkierungsgebühr von Fr. 4.-/Stunde

nahe legen, sondern kommt die Studie "Parkplatzbewirtschaftung" zum

Schluss, dass eine Gebühr von Fr. 2.-/Stunde gegenüber dem Ansatz von Fr. 4.-/Stunde

nur eine um 20 % reduzierte Wirksamkeit, dafür aber gleichzeitig eine hohe

Akzeptanz erreiche ("Parkplatzbewirtschaftung", S. 141). Ohnehin

ist darauf hinzuweisen, dass die wissenschaftlichen Erkenntnisse bezüglich der

Verkehrserzeugung von publikumsintensiven Einrichtungen und über die

Wirksamkeit von lenkenden Massnahmen noch immer lückenhaft sind (vgl. ASTRA/SVI

[Hrsg.], "Publikumsintensive Einrichtungen PE: Planungsgrundlagen und

Gesetzmässigkeiten", Dezember 2005, S. 11, im Folgenden "Planungsgrundlagen")

und dass die prognostizierten Auswirkungen auf die Luftschadstoffemissionen

ohnehin von der Annahme ausgehen, dass die Parkplatzbewirtschaftung flächendeckend

eingeführt würde, was jedoch wegen der zahlreichen bestehenden Anlagen heute

noch nicht zutrifft.

Welche Lenkungswirksamkeit dem Gebührenansatz für die Zeit

nach Ablauf der ersten Stunde zukommt, dürfte wesentlich davon abhängen, mit

welcher Aufenthaltsdauer der Benutzer rechnet, wenn er die Fahrt zur

publikumsintensiven Einrichtung (Einkaufszentrum, Fachmarkt, Kino etc.)

unternimmt. Rechnet die Mehrheit der Nutzer von vornherein mit einer Aufenthaltsdauer

unter einer Stunde, erscheint der Gebührenansatz für die Folgezeit zunächst von

geringer Bedeutung für die Lenkungswirksamkeit. Allerdings kann ein zu tiefer

Ansatz für die Folgezeit dazu führen, dass die Anlage auch für Nutzer attraktiv

wird, die ihr Fahrzeug für längere Zeit abstellen wollen, was ebenfalls zu

zusätzlichem Verkehr führen kann. Dieser mögliche Zusatzverkehr dürfte aber

weit gehend dadurch neutralisiert werden, dass die entsprechenden Parkplätze

nicht mehr für Kurzzeitparkierer zur Verfügung stehen. Zudem dürfte gerade bei

Einkaufszentren auch der Betreiber der Anlage nicht an Langzeitparkierern

interessiert sein, sondern daran, dass die zahlenmässig begrenzten Parkplätze

möglichst vielen Kunden zur Verfügung stehen und damit einen hohen Umsatz

generieren. Das ist denn auch der Grund dafür, dass regelmässig eine degressiv

ausgestaltete Gebühr vorgeschrieben wird, da andernfalls der Betreiber mit progressiven

Gebühren für möglichst viele Kurzparkierer und damit ein relativ höheres Verkehrsaufkommen

sorgen könnte.

Wie die Studie "Planungsgrundlagen" (S. 89)

zeigt, liegt bezüglich der Aufenthaltsdauer in publikumsintensiven

Einrichtungen wenig Datenmaterial vor. In peripher gelegenen Einrichtungen, wie

sie das geplante Zentrum darstellt, wird bei Fachmärkten mit einer durchschnittlichen

Aufenthaltsdauer von 46 Minuten und bei Mischformen von Einkaufszentren und

Fachmärkten mit einer solchen von 48 Minuten gerechnet; bei diesem zweiten Typ

bleiben nur etwa 13 % der Kunden länger als eine Stunde und nur ca. 7 %

länger als zwei Stunden.

2.3

Im Lichte

dieser Überlegungen ist es jedenfalls nicht rechtsverletzend, wenn die Vorinstanz

auch für die zweite Stunde eine Mindestgebühr von Fr. 1.- festgesetzt hat. Für die

etwa 13 % der Kunden, die mit einer Aufenthaltsdauer von mehr als einer

Stunde rechnen, dürfte damit die Lenkungswirksamkeit verstärkt werden, ohne

dass die Akzeptanz abzunehmen braucht. Mit der Mindestgebühr von Fr. 1.- auch

für die zweite Stunde wird der zusätzlichen Attraktivität entgegengewirkt,

welche sich daraus ergeben kann, dass die Benützer ohne Zusatzkosten auch

Besorgungen erledigen können, für die sie mit mehr als einer Stunde rechnen

müssen. Dass damit bereits die "Parkplatzrotation angekurbelt" wird,

wie die Beschwerdeführerin befürchtet, erscheint angesichts der relativ starken

Tarifreduktion von zwei auf einen Franken als wenig wahrscheinlich.

Keinen erheblichen Einfluss auf die Reduktion der

Luftschadstoffemissionen dürften dagegen die von der Vorinstanz festgesetzten

Mindestgebühren für die dritte und die folgenden Stunden haben. Abgesehen

davon, dass laut den bisherigen Erkenntnissen nur ca. 7 % der Kunden den

Parkplatz länger als zwei Stunden belegen, was die Wirksamkeit einer diesbezüglichen

Lenkungsmassnahme von vornherein als begrenzt erscheinen lässt, stehen die

länger belegten Parkplätze den Kurzzeitparkierern nicht zur Verfügung, was die

Zahl möglicher Fahrten und damit die Schadstoffemissionen insgesamt vermindert.

Und schliesslich ist nicht anzunehmen, dass der Anlagebetreiber die Parkplätze

ab der dritten Stunde gratis zur Verfügung stellt, da sie dann für

Langzeitparkierer attraktiv werden und ihre Funktion als Kundenparkplätze

gefährdet ist.

2.4

Auch

Betriebsvorschriften im Sinn von Art. 12 Abs. 1 lit. c USG stellen

öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen dar, die auf einer gesetzlichen

Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein

müssen. Bezüglich des Grundsatzes, dass Kundenparkplätze in dem Sinne

gebührenpflichtig sein müssen, dass pro Benützung eine lenkungswirksame Gebühr

erhoben werden muss, welche nicht zurückerstattet werden darf, sind diese

Voraussetzungen ohne weiteres erfüllt. Dasselbe gilt für die hier nicht

streitige Gebühr von Fr. 2.- für die erste Stunde, welche ab der ersten Minute

zu erheben ist; zu präzisieren ist dabei, dass diese Gebühr nur wirksam ist,

wenn sie – wie dies auch üblich ist – für die angebrochene Stunde gilt und

nicht pro rata erhoben wird. Von einer hinreichenden Lenkungswirksamkeit und

damit der Geeignetheit der Gebühr zur Verwirklichung des im öffentlichen

Interesse angestrebten Zwecks ist auf Grund der erwähnten wissenschaftlichen

Untersuchungen auch bei der Mindestgebühr von Fr. 1.- für die zweite angebrochene

Stunde auszugehen. Im heutigen Zeitpunkt nicht genügend gesichert und auch

wenig plausibel ist dagegen, dass auch die Mindestgebühr ab der dritten Stunde

einen Beitrag zur Reduktion der Luftschadstoffemissionen zu leisten vermag. Mangels

hinreichend nachgewiesener Eignung zur Erreichung des angestrebten Zwecks

erweist sich daher die Verpflichtung zu einer Mindestgebühr als unverhältnismässig.

Das gilt auch insofern, als für Nutzer, die wie Hotelgäste oder Sitzungs- oder

Seminarteilnehmende, den Parkplatz für längere Zeit beanspruchen, mit einer

Mindestgebühr von Fr. 1.-/Stunde auch für die Zeit nach der zweiten Stunde eine

Gesamtbelastung entstehen würde, die spürbare Wettbewerbsverzerrungen zur Folge

hätte, welche sich unter dem Gesichtswinkel der Gleichbehandlung der Gewerbetreibenden

nicht mehr rechtfertigen lassen (vgl. vorn E. 2.1.2).

Anzumerken ist schliesslich, dass das Verbot der

Rückerstattung nur insoweit gilt, als es sich um gestützt auf Art. 12 Abs. 1

lit. c USG vorgeschriebene Gebühren handelt. Erhebt der Betreiber zur

Nachfragelenkung auch Gebühren ab der dritten Stunde, so kann er diese

zurückerstatten, wenn ihm dies hinsichtlich einzelner Nutzerkategorien einer

kombinierten Anlage als zweckmässig erscheint.

3.

3.1

Zusammenfassend ergibt sich, dass die

Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, teilweise

gutzuheissen ist. Demgemäss ist die Nebenbestimmung gemäss Dispositiv Ziffer I

des Rekursentscheids neu wie folgt zu fassen:

"Für alle Kundenparkplätze ist ab der ersten Minute

eine mit zunehmender Parkierungsdauer degressiv verlaufende Gebühr zu erheben.

Für die erste angebrochene Stunde hat die Gebühr mindestens Fr. 2.- und für die

zweite angebrochene Stunde mindestens Fr. 1.- zu betragen. Die Rückerstattung

dieser Mindestgebühren ist nicht zulässig."

3.2

Bei

diesem Ausgang sind die Gerichtskosten zu 3/4 dem Beschwerdeführer und zu 1/4

dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Der Beschwerdeführer ist überdies zu einer reduzierten Parteientschädigung

von Fr. 1'000.- an den Beschwerdegegner zu verpflichten (§ 17 Abs. 2

lit. a VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten

wird, teilweise gutgeheissen. Demgemäss wird die Nebenbestimmung gemäss Dispositiv Ziffer I des Rekursentscheids

neu wie folgt gefasst:

"Für alle Kundenparkplätze ist ab der ersten Minute

eine mit zunehmender Parkierungsdauer degressiv verlaufende Gebühr zu erheben.

Für die erste angebrochene Stunde hat die Gebühr mindestens Fr. 2.- und für die

zweite angebrochene Stunde mindestens Fr. 1.- zu betragen. Die Rückerstattung

dieser Mindestgebühren ist nicht zulässig."

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 5'090.-- Zustellungskosten,

Fr. 5'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu 3/4 dem Beschwerdeführer und zu 1/4 dem Beschwerdegegner

auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'000.- an den Beschwerdegegner

verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …