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Entscheid

VB.2008.00116

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00116

9. Juli 2008Deutsch29 min

(URT.2008.10780)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung des Amts für Abfall, Wasser, Energie und

Luft (AWEL) vom 15. August 2007 wurden A.1 und A.2 aufgefordert, bis zum 31.

Oktober 2007 sowohl den baulichen Zustand als auch den Nutzungsinhalt der auf

der Liegenschaft D in X betriebenen Hofdüngeranlagen (Güllegruben und

Mistplatz) durch das kommunale Kontrollorgan überprüfen zu lassen (Dispositiv-Ziffer

I). Auf diese Kontrollmassnahmen könne jedoch verzichtet werden, wenn die

Eigentümerinnen den zuständigen Stellen bis zum 31. Oktober 2007 schriftlich

bestätigten, dass der Rindviehbestand bis spätestens 30. April 2008 aufgelöst

und für die derzeitige Pferde- und Eselhaltung ein genehmigungsfähiges

Mistlager- und Auslaufkonzept vorgelegt werde (Dispositiv-Ziffer II). Andernfalls

sei das Ergebnis der Kontrollmassnahmen in einem Zustandsplan festzuhalten und

zusammen mit weiteren, der Ermittlung des Sanierungsbedarfs dienenden Angaben

bis zum 31. Dezember 2007 bei der örtlichen Baubehörde einzureichen

(Dispositiv-Ziffer III). Die fachgerechte Sanierung der Hofdüngeranlagen habe

sodann bis zum 30. April 2008 zu erfolgen (Dispositiv-Ziffer IV). Ebenfalls bis

zum 30. April 2008 sei der örtlichen Baubehörde überdies auch ein bewilligungsfähiges

Projekt für den Anschluss des häuslichen Abwassers des Wohngebäudes D an die

öffentliche Kanalisation einzureichen (Dispositiv-Ziffer VII), welches dann bis

spätestens 30. September 2008 zu realisieren sei (Dispositiv-Ziffer VIII).

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung liessen A.1 und A.2 bei der

Baudirektion des Kantons Zürich Rekurs einlegen mit dem Antrag, die

angefochtene Anordnung sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Staatskasse. Für die in Dispositiv-Ziffer I der angefochtenen

Verfügung angeordneten Überprüfungshandlungen sei den Rekurrentinnen "eine

Fristverlängerung von mindestens 6 Monaten bis 15. Mai 2008 einzuräumen. Danach

sei über die weiteren Massnahmen (Sanierung etc.) neu zu entscheiden."

Am 25. Februar 2008 wies die Baudirektion den Rekurs ab,

soweit sie darauf eintrat. Die zwischenzeitlich überholten Fristen zur

Umsetzung der vom AWEL verfügten Anordnungen wurden neu festgesetzt und an die

Rechtskraft des Rekursentscheides gekoppelt.

III.

Mit Beschwerde vom 17. März 2008 liessen die unterlegenen

Rekurrentinnen dem Verwaltungsgericht beantragen, der Entscheid der

Baudirektion sei aufzuheben bzw. wie folgt zu ändern:

- Die

Fristen für die vom AWEL in seiner Verfügung vom 15. August 2007 angeordneten

Kontrollmassnahmen (Dispositiv Ziffer I) und für eine allfällige

Verzichtserklärung betreffend die Rindviehhaltung (Dispositiv Ziffer II) seien

auf mindestens 6 bzw. 9 Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides in

dieser Sache zu verlängern.

-

Die übrigen Anordnungen mit Fristansetzung

(Auflösung des Rindviehbestandes/Zustandsmeldung/Sanierung

Hofdüngeranlagen/Projekt für den Anschluss der häuslichen Abwässer) seien

ersatzlos aufzuheben.

Ferner wurde beantragt, die Kosten des Rekursverfahrens

wie auch diejenigen des Beschwerdeverfahrens seien dem AWEL und der

Baudirektion aufzuerlegen und es seien die Beschwerdeführerinnen in der Höhe

ihrer Anwaltskosten für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wie auch –

angemessen – für das Rekursverfahren zu entschädigen.

Die Baudirektion schloss in ihrer Vernehmlassung vom 30.

April/2. Mai 2008 auf Abweisung der Beschwerde. Das AWEL ersuchte ebenfalls am

30.

April/2. Mai 2008 um Erstreckung der Frist zur Beschwerdebeantwortung.

Mit Präsidialverfügung vom 5. Mai 2008 wurde das verspätet

gestellte Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdegegners abgewiesen. Die

ebenfalls verspätet ergangene Vernehmlassung der Vorinstanz wurde den

Beschwerdeführerinnen zur Kenntnisnahme zugestellt.

Am 15. Mai 2008 reichten die Beschwerdeführerinnen eine

Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung ein. Gleichentags erstattete

der Beschwerdegegner seine (verspätete) Beschwerdeantwort, welche den

Beschwerdeführerinnen am 16. Mai 2008 ebenfalls zur Kenntnisnahme zugestellt

wurde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

nach §§ 19b Abs. 1, 41 und 43 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der Beschwerde zuständig; auf das von den

Verfügungsadressatinnen fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist einzutreten.

2.

2.1

Wie

bereits in der Präsidialverfügung vom 5. Mai 2008 festgestellt, wurden sowohl

die vorinstanzliche Vernehmlassung als auch die Beschwerdeantwort des

Beschwerdegegners verspätet eingereicht. Beide Eingaben sind daher aus dem

Recht zu weisen, soweit nicht die behördliche Pflicht zur

Sachverhaltsermittlung gemäss § 7 Abs. 1 VRG deren Berücksichtigung

gebietet.

2.2

Das

Verwaltungsgericht hat den Beschwerdeführerinnen die vorinstanzliche Vernehmlassung

am 6. Mai 2008 zugestellt und die Beschwerdeführerinnen haben hierzu am 15. Mai

2008.

ihre Stellungnahme eingereicht. Die Beschwerdeantwort des AWEL vom

15.

Mai 2008 wurde den Beschwerdeführerinnen am 16. Mai 2008 zur

Kenntnisnahme zugestellt. Nachdem diese hierauf nicht reagiert haben und weil die

genannte Rechtsschrift keine entscheidwesentlichen neuen Tatsachen oder

Rechtsgründe enthält, kann von einem weiteren Schriftenwechsel abgesehen

werden.

3.

Die Beschwerdeführerinnen

monieren, das ihnen von der Vorinstanz zugestellte Entscheidexemplar sei nicht

vom zuständigen Entscheidträger, sondern lediglich von einer Angehörigen des

Generalsekretariats unterzeichnet worden. Dass dies einen Einfluss auf die

Rechtsgültigkeit des Entscheids haben soll, wird indessen nicht geltend

gemacht. Dementsprechend kommt dieser Frage auch keine entscheidrelevante Bedeutung

zu. Immerhin kann hierzu festgehalten werden, dass den Parteien der Rekursentscheid

in der Form eines Protokollauszugs zugesandt wurde, dessen Richtigkeit nicht

der Entscheidträger selbst, sondern der Protokollführer durch seine

Unterschrift beurkundet (vgl. hierzu auch § 49 in Verbindung mit § 51

der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen

Verwaltung vom 18. Juli 2007, LS 172.11), wobei sich die Beurkundung auch auf das

Vorliegen eines von den Entscheidträgern im Original unterzeichneten Entscheiddokuments

bezieht. Ob der Entscheid in Kopie oder als Protokollauszug versandt wird, ist

in erster Linie eine administrative Frage, über deren rechtliche Tragweite

hier, wie gesagt, nicht zu befinden ist.

4.

Weiter rügen die

Beschwerdeführerinnen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie bringen vor,

es sei ihnen von der Vorinstanz keine Gelegenheit eingeräumt worden, zu entscheidrelevanten

neuen Behauptungen und Aspekten in der Rekursvernehmlassung des AWEL vom 3.

Dezember 2007 Stellung zu nehmen.

4.1

Die

Rekursinstanz kann gemäss § 26 Abs. 4 VRG einen zweiten

Schriftenwechsel anordnen oder die Beteiligten zu einer mündlichen Verhandlung

vorladen. In der Regel genügt ein einfacher Schriftenwechsel; nur ausnahmsweise

wird ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 26 N. 34). Aufgrund des Gehörsanspruchs in Art. 29 Abs. 2

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 muss dagegen ein zweiter

Schriftenwechsel zwingend durchgeführt werden, wenn die Rekursinstanz auf neue

tatsächliche Behauptungen und rechtliche Vorbringen abstellen will, die erst in

der Rekursantwort vorgebracht wurden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 26 N. 35).

Auch aus Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK) ergibt sich ein Anspruch, sich zu den Eingaben einer Gegenpartei zu

äussern, wenn eine Eingabe neue und möglicherweise umstrittene rechtserhebliche

Vorbringen enthält (vgl. BGr, 19. August 2004,1A.43/2004, E. 2.4, www.bger.ch).

Trotz der formellen Natur

des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann dessen allfällige Verletzung geheilt

werden, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die unterlassene Gehörsgewährung

in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, welches eine Prüfung im

gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz gestattet. Dies gilt vor allem dann,

wenn eine Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs lediglich

einen formalistischen Leerlauf darstellt und zu einer unnötigen

Verfahrensverlängerung führen würde (BGE 132 V 387 E. 5.1; Kölz/Bosshart/Röhl, § 8

N. 48 ff.). Zwar ist die Heilung von Gehörsverletzungen nur mit Zurückhaltung

anzunehmen; dass eine solche Verletzung ohne jede Ausnahme nur von der fehlbaren

Instanz behoben werden dürfte, widerspräche aber gewichtigen Anliegen der

Prozessökonomie. Vielmehr ist der Entscheid über Rückweisung oder Heilung im

Einzelfall aufgrund der konkreten Interessenlage zu treffen (RB 1995 Nr. 23).

4.2

Soweit der

Vorinstanz überhaupt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorzuwerfen ist,

kann diese im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden. Die Beschwerdeführerinnen

hatten inzwischen Einsicht in alle für den Rekursentscheid wesentlichen Unterlagen,

insbesondere auch in die Rekursvernehmlassung des AWEL, und konnten sich in

ihrer Beschwerde ans Verwaltungsgericht umfassend dazu äussern. Zudem verfügt

das Verwaltungsgericht in den entscheidenden Fragen über dieselbe Überprüfungsbefugnis

wie die Vorinstanz. Angesicht ihrer Beschwerdeanträge gehen offenbar auch die

Beschwerdeführerinnen selbst davon aus, die behauptete Gehörsverletzung zwinge

nicht zur Rückweisung an die Vorinstanz, sondern könne grundsätzlich auch im

Beschwerdeverfahren behoben werden. Von einer Rückweisung der Streitsache an

die Vorinstanz ist demnach selbst bei Vorliegen einer Gehörsverletzung abzusehen.

5.

Die Beschwerdeführerinnen

sind Eigentümerinnen der in der Landwirtschaftszone gelegenen Liegenschaft D in

X.

Am 5. Juni 2007 teilte der

Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin 1 mit, dass am 19. Juli 2007 in

ihrem Beisein eine Betriebskontrolle auf der Liegenschaft D durchgeführt werde.

Die Kontrollmassnahme erfolge gestützt auf § 18 der (kantonalen) Verordnung

über den Gewässerschutz vom 22. Januar 1975 (GewässerschutzV, LS 711.11). Der

Verordnungstext wurde dem Schreiben beigelegt, wie auch der von der

Eigentümerschaft vorgängig auszufüllende "Erhebungsbogen Landwirtschaftsbetriebe

– Berechnung des Hofdüngeranfalls".

Mit Schreiben vom 9. Juli

2007.

erklärte die Beschwerdeführerin 1 zuhanden des AWEL, dass die Angelegenheit

"Feldrandkompostierung in F" aus ihrer Sicht erledigt sei. "Der

weitere Terminvorschlag wäre demzufolge nicht mehr notwendig".

Mit Antwortschreiben vom

13.

Juli 2007 wurde die Beschwerdeführerin 1 seitens des AWEL darauf

hingewiesen, dass es bei der Betriebskontrolle vom 19. Juli 2007 nicht um die

Feldrandkompostierung gehe. Wie die Beilagen zum Schreiben vom 5. Juni 2007 verdeutlichten,

diene sie vielmehr zur Erhebung des Zustands und der Lagerkapazität der bestehenden

Hofdüngeranlagen, der Entwässerung usw. Am vereinbarten Termin vom 19. Juli

müsse daher festgehalten werden.

Am 19. Juli 2007 wurde die

Betriebskontrolle ohne die Eigentümerschaft, aber im Beisein ihrer Angestellten

durchgeführt. Wie in der Verfügung des AWEL vom 15. August 2007 festgehalten,

wurden am Kontrolltag im Viehstall drei Kühe, ein Rind und ein Kalb, auf dem

befestigten Stallvorplatz ein Pferd und ein Esel sowie auf dem unbefestigten

Laufhof mit Unterstand zwei weitere Rinder gezählt, was 5,1 Grossvieheinheiten

entspreche. Bezüglich Zustand und Nutzungsvolumen der Hofdüngeranlagen konnten

keine abschliessenden Feststellungen getroffen werden.

6.

Die Beschwerdeführerinnen

stellen sich auf den Standpunkt, die Betriebskontrolle vom 19. Juli 2007

sei nicht gesetzeskonform durchgeführt worden. Art und Weise der Betriebskontrolle

würden § 18 GewässerschutzV widersprechen. Die Beschwerdeführerin 1 habe

am 9. Juli 2007 erklärt, dass sich der Termin vom 19. Juli 2007 aus ihrer Sicht

erübrige. Das dem widersprechende Antwortschreiben des AWEL vom 13. Juli 2007 habe

sie nicht erhalten. Sie habe nicht damit rechnen müssen, dass am fraglichen

Termin festgehalten werde. Sie erachte die dennoch am 19. Juli 2007, in ihrer

Abwesenheit durchgeführte Betriebskontrolle als nicht rechtsgenügend

angekündigt. Basiere die Verfügung des AWEL vom 15. August 2007 somit auf einer

widerrechtlichen Betriebskontrolle, so sei sie von vornherein nichtig bzw.

unbeachtlich.

Gemäss § 18 Abs. 1

GewässerschutzV nehmen "die Aufsichtsorgane und Sachverständigen des

Gewässerschutzes, soweit die Erfüllung ihrer Aufgaben den Zutritt zu […]

landwirtschaftlichen Betrieben erfordert, mit den Besitzern oder Betriebsinhabern

Fühlung" auf. Vorbehalten bleiben Fälle, die wegen besonderer Umstände ein

anderes Vorgehen notwendig machen.

Die Anforderungen an die

gesetzlich gebotene "Fühlungnahme" wurden vorliegend erfüllt. Der

Termin vom 19. Juli 2007 betreffend Erhebung der Hofdüngeranlagen der Liegenschaft

D war unbestrittenermassen telefonisch vereinbart und vom AWEL am 5. Juni 2007 schriftlich

bestätigt worden. Der von der Beschwerdeführerin 1 in ihrem Schreiben vom

9.

Juli 2007 vertretene Standpunkt, wonach der Termin nachträglich obsolet

geworden sei, ist sachlich unbegründet. Erledigt hatte sich höchstens die

Angelegenheit "Feldrandkompostierung in F", nicht aber die Erhebungen

zu den auf der Liegenschaft D genutzten Hofdüngeranlagen. Dies wurde der

Beschwerdeführerin vom AWEL mit eingeschriebenem Brief vom 13. Juli 2007 denn

auch mitgeteilt. Ob sie dieses Einschreiben erhalten hat, kann dahingestellt

bleiben. Wie sie in ihrem Brief vom 27. Juli 2007 ausführt, war sie in der Zeit

vom 9. bis zum 23. Juli 2007 ohnehin abwesend. Die umgehende Reaktion des

Beschwerdegegners konnte sie folglich von vornherein nicht mehr rechtzeitig,

d.h. vor der auf den 19. Juli 2007 angesetzten Betriebskontrolle, in

Empfang nehmen. Dies hat indes nicht der Beschwerdegegner, sondern vielmehr die

Beschwerdeführerin 1 zu vertreten. Der Vorwurf, der Beschwerdegegner habe sich

nicht genügend um Klärung der – von der Beschwerdeführerin 1 ohne erkennbaren

Anlass aufgeworfenen – Terminfrage bemüht, ist unbegründet. Die

Betriebskontrolle vom 19. Juli 2007 wurde somit in Beachtung der Vorgaben gemäss

§ 18 GewässerschutzV angesetzt und durchgeführt; sie erweist sich als rechtens.

7.

Gemäss Dispositiv-Ziffer I

der Verfügung des AWEL vom 15. August 1997 haben die Beschwerdeführerinnen sowohl

den baulichen Zustand als auch den Nutzungsinhalt der auf ihrer Liegenschaft D

in X betriebenen Hofdüngeranlagen (Güllegruben und Mistplatz) durch das

kommunale Kontrollorgan innert Frist überprüfen zu lassen. Wie in der Beschwerdeschrift

ausdrücklich erklärt wird, haben die

Beschwerdeführerinnen gegen die behördliche Überprüfung von Mistplatz und

Güllegrube "grundsätzlich nichts einzuwenden", wehren sich aber gegen

die dafür ihres Erachtens von der Vorinstanz "viel zu kurz anberaumt[e]"

Frist von 45 Tagen ab Rechtskraft der Anordnung.

Der Beschwerdegegner

erklärt, die Sanierungsfristen würden entsprechend der Dringlichkeit angesetzt,

wobei auf den vorab visuell beurteilten Zustand der Hofdünger- und Entwässerungsanlagen

und die vorhandenen bzw. geschätzten Lagerkapazitäten abgestellt werde.

Vorliegend sei die Sanierungsfrist den gravierenden Missständen angemessen, von

denen angesichts der anlässlich der Betriebskontrolle vom 19. Juli 2007

angetroffenen und fotografisch festgehaltenen Verhältnisse ausgegangen werden

müsse.

7.1

Wie in der

Verfügung vom 15. August 2007 ausgeführt, wurde anlässlich der Betriebskontrolle

festgestellt, dass die Hofdüngeranlagen nicht die erforderlichen Kapazitäten

aufwiesen. Das genaue Nutzungsvolumen (Güllegrube) habe aber nicht abschliessend

beurteilt werden können.

Den Beschwerdeführerinnen

ist darin beizupflichten, dass die beschwerdegegnerischen Feststellungen

hinsichtlich der vorhandenen Lagerkapazitäten keine besondere Dringlichkeit

begründen. Bezüglich des Grubenvolumens wurde in der Verfügung vom 15. August

2007.

festgestellt, erforderlich seien 12 m3, vorhanden geschätzte 11

m3, mithin fehle 1 m3, wobei für das fehlende

Grubenvolumen eine Toleranzgrenze von max. 15 % (= 1,8 m3) bestehe.

Bei der Mistlagerung sei eine Fläche von 30,5 m2 erforderlich,

vorhanden seien 16 m2. Es fehlten demnach 14,5 m2,

wobei auf eine Erweiterung der Mistplatte verzichtet werden könne, wenn ein

gewässerschutzkonformes Mistlagerkonzept (z.B. maschinelle Aufbereitung,

Ansetzung und fachgemässer Betrieb von Feldrandkompostmieten unter

Berücksichtigung des erforderlichen Standortwechsels) vorgelegt werde. – Die fehlenden

Kapazitäten können demnach weder für sich allein noch insgesamt als gravierend

bezeichnet werden. Anzumerken ist jedoch, dass die erforderliche Lagerkapazität

von der Grösse des Viehbestands abhängt. Die vorstehenden Zahlen beziehen sich

auf den Tierbestand zum Zeitpunkt der Betriebskontrolle. Wie die Beschwerdeführerinnen

nun aber in ihrer Beschwerdeschrift ausführen, haben sie den Tierbestand seither

erhöht, was auch unter diesem Titel für eine gestiegene Dringlichkeit der

Sanierung spricht.

7.2

Wie in der

Verfügung vom 15. August 2007 weiter ausgeführt wird, konnte der Zustand der

Hofdüngeranlagen bislang nicht abschliessend beurteilt werden. Fraglich sei insbesondere,

ob die Mistlageranlage dicht und mit der erforderlichen Entwässerung in eine

dichte Güllegrube oder einen entsprechenden Sammelbehälter versehen sei. Beim

Augenschein habe festgestellt werden können, dass von dieser Anlage Mistwasser

ins angrenzende Gelände gelange. Dass die Güllegrube unter dem Viehstall sanierungsbedürftig

sei, sei sodann auch von aussen erkennbar. Unklar seien indes das Ausmass des

Sanierungsbedarfs wie auch der genaue Nutzungsinhalt.

Was die

Beschwerdeführerinnen dem entgegenhalten, vermag nicht zu überzeugen. Ihre

Behauptung, die Mistlageranlage sei dicht und werde gehörig entwässert, ist

durch nichts belegt. Das gilt auch für ihren Einwand, soweit Mistwasser vom Mistplatz

ins Umland abfliesse, führe dies zu keiner gewässerschutzrechtlich relevanten

Verschmutzung. Dass es sich bei den in der Umfassungsmauer festgestellten

schadhaften Stellen lediglich um kleine äusserliche Schäden handle, die ohne

grösseren Aufwand behoben werden könnten, ist ebenfalls eine blosse Behauptung

wie auch der Einwand, die schadhaften Ränder der Güllegrube seien

zwischenzeitlich geflickt worden. Schlicht falsch ist sodann die Behauptung,

der Beschwerdegegner habe in der Rekursvernehmlassung seinerseits den Eventualantrag

gestellt, den Rekurrentinnen die Überprüfungsfrist auf mindestens sechs Monate

zu verlängern.

Demgegenüber erscheint es

nachvollziehbar und hinlänglich begründet, wenn Beschwerdegegner und Vorinstanz

angesichts der zu Tage tretenden Schäden der Hofdüngeranlagen Zweifel an deren

sonstiger Unversehrtheit haben. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass sie die

befürchteten Mängel als gravierend einstuften. Eine beförderliche

Verfahrensabwicklung erscheint gerechtfertigt.

7.3

Bei der

Fristbemessung darf sodann berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerinnen

seit nunmehr bald einem Jahr wissen, dass die Kontrolle der Hofdüngeranlagen ansteht.

So haben sie die nötigen Abklärungen betreffend Entleerung der Anlagen denn

auch erklärtermassen bereits getroffen. Es geht nur noch darum, diese auch zu

veranlassen. Wieso dies in der dafür angesetzten Frist von 45 Tagen schlicht

unmöglich sein soll, wurde nicht substanziiert begründet. Der einzige konkrete

Einwand, im Winter stünden nirgends Kapazitäten zur Abnahme der Gülle zur

Verfügung, ist jahreszeitlich überholt und daher wenig stichhaltig. Es ist

dementsprechend nicht nachvollziehbar, dass das Ausbringen oder Zwischenlagern

von höchstens 11 m3 Gülle nicht innert 45 Tagen zu bewerkstelligen

sei. Dies gilt auch für das Räumen der lediglich 16 m2 grossen

Mistplatte, zumal der Mist auch bisher schon periodisch zur Feldkompostierung

umgesetzt wird. Die zur Überprüfung der Hofdüngeranlagen angesetzte Frist von

45.

Tagen ab Rechtskraft erweist sich demnach als angemessen.

8.

Gemäss Dispositiv-Ziffer II

der Verfügung vom 15. August 2007 kann auf die Kontrollmassnahmen

verzichtet werden, wenn die Beschwerdeführerinnen innerhalb der ihnen für deren

Durchführung angesetzten Frist schriftlich ihren Verzicht auf die Rindviehhaltung

erklären und gleichzeitig für die derzeitige Pferde- und Eselhaltung ein

genehmigungsfähiges Mistlager- und Auslaufkonzept vorgelegt wird.

Die Beschwerdeführerinnen

halten dem entgegen, bevor nicht feststehe, welche baulichen, betrieblichen und

finanziellen Konsequenzen sich für sie aus der Überprüfung der Hofdüngeranlagen

und der Auflage im Zusammenhang mit der Entsorgung des häuslichen Abwassers

ergeben, mache es keinen Sinn, von ihnen verbindliche Aussagen über die Auflösung

oder Weiterführung der Rinderhaltung zu verlangen.

Den Entscheid über die

Weiterführung der Viehhaltung (auch) vom Umfang des Sanierungsbedarfs abhängig

zu machen, erscheint durchaus nachvollziehbar. Dass die Beschwerdeführerinnen

somit von der Möglichkeit, die Kontrolle der Hofdüngeranlagen doch noch

abzuwenden, keinen Gebrauch machen wollen, bedeutet indessen nicht, dass die

betreffende Anordnung generell unnötig wäre. So beinhaltet sie auch die für den

weiteren Verfahrensverlauf bedeutende Feststellung, dass auch der zu einem

späteren Zeitpunkt erklärte Verzicht auf die Rindviehhaltung mit den genannten

Angaben betreffend die Haltung von Pferd und Esel zu verbinden sei. Ansonsten

sind die Beschwerdeführerinnen durch die betreffende Anordnung nicht weiter

beschwert. Dass sie auch die an die Kontrollmassnahmen anschliessenden Sanierungsmassnahmen

durch eine entsprechende Verzichtserklärung weitgehend werden abwenden können,

liegt in der Natur der Sache. Entgegen dem beschwerdeführerischen Dafürhalten

muss hierfür nach Vorliegen des Kontrollergebnisses nicht zwingend eine

neuerliche Bedenkfrist angesetzt werden; diese ist in der dem Sanierungsumfang

angemessenen Sanierungsfrist (vgl. dazu unten 10) enthalten.

Anzumerken ist, dass der

Verzicht auf die Rindviehhaltung nicht, wie von den Beschwerdeführerinnen

angenommen, bedeutet, dass sich die "Sache" damit gänzlich

"erledigt" hätte. Wird die derzeitige Pferde- und Eselhaltung

beibehalten, müsste hierfür, wie gesagt, ein genehmigungsfähiges Mistlager- und

Auslaufkonzept vorgelegt werden. Auch bleibt in jedem Fall die Verpflichtung

zur Ableitung des häuslichen Abwassers in die öffentliche Kanalisation.

Letztere besteht auch, wenn die Viehhaltung im bisherigen Umfang weitergeführt

wird (vgl. hinten 11.2).

9.

Die Beschwerdeführerinnen

wehren sich ferner auch gegen die ebenfalls fristgebundene Aufforderung zur

Einreichung eines sogenannten Zustandsplans. Dies würde nur dann Sinn machen,

wenn die Weiterführung der Rindviehhaltung definitiv feststehe. Auch seien die

damit verlangten Abklärungen derart umfangreich, dass eine Frist von vier Monaten

ab Rechtskraft der Anordnung in keiner Weise ausreiche (Beweisofferte: "Einholen

einer Expertise beim Schweizerischen Bauernverband"). Abgesehen davon entbehre

eine derart weitreichende Anordnung jeglicher gesetzlichen Grundlage.

9.1

Der Zustandsplan

gemäss Ziff. C der erstinstanzlichen Verfügung bzw. die unter diesem Titel

verlangten Angaben über die maximale Tierbelegung, das Auslaufkonzept und die

Bezeichnung sämtlicher Abwasseranfallstellen mit ihren Ableitungen gehören, wie

die Kontrolle der bestehenden Hofdüngeranlagen, zur Abklärung des Sanierungs-

bzw. Ausbaubedarfs der Hofdüngeranlage sowie zur Bestimmung der zusätzlich zu

schaffenden und ebenfalls gewässerschutzrelevanten Laufhofflächen. Ihre

gesetzliche Grundlage finden die betreffenden Zustandserhebungen allesamt im

Gewässerschutzgesetz (Art. 6 f. des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar

1991.

[GSchG, SR 814.20]) und seinem kantonalen Ausführungserlass (§ 3

Abs. 1 lit. b und g sowie § 18 GewässerschutzV). Die

Beschwerdeführerinnen verkennen, dass erst all diese Erhebungen zusammen es

ihnen ermöglichen, die baulichen, betrieblichen und finanziellen Konsequenzen

im Zusammenhang mit der Weiterführung der Rindviehhaltung hinlänglich abzuschätzen.

9.2

Die

Vorinstanz hat die Frist zur Einreichung des Zustandsplans und der ergänzenden

Angaben neu auf vier Monate ab Eintritt der Rechtskraft angesetzt. Laut

Verfügung vom 15. August 2007 handelt es sich beim Zustandsplan um einen Projektplan

mit folgenden Angaben:

" - Grundriss mit maximaler Tierbelegung (Tierplätze) in den

Stallungen oder Unterständen

- Sämtliche

Güllegruben mit deren Nutzinhalt, Mistplatzfläche mit Ableitung in entsprechend

grosse Grube

- Sämtliche

Abwasseranfallstellen der Liegenschaft und deren Ableitung (Fallleitungen im

Gebäude oder Entwässerung im Stall) sowie Waschtrog und Hofsammler vor dem

Stall und im Mistplatzbereich etc., sind im Plan einzuzeichnen

- Auslaufkonzept,

d.h. auf welchen Plätzen Pferde, Esel und Rindvieh (permanent oder nur z.B.

zwei Stunden pro Tag usw.) gehalten werden

- Für die

bewirtschafteten Nutzflächen sind dem Projekt Grundbuchauszüge beizulegen"

Zu welchen Punkten es nach

Ansicht der Beschwerdeführerinnen einer Expertise des Schweizerischen

Bauernverbands bedarf und wieso dafür eine viermonatige Frist nicht ausreichend

sein soll, haben die Beschwerdeführerinnen nicht dargetan und ist denn auch

nicht ersichtlich. Die Erhebungen zu den bestehenden Hofdüngeranlagen werden

bekanntlich (innert 45 Tagen) vom kommunalen Kontrollorgan durchgeführt.

Diejenigen betreffend die sonstigen Abwasseranfallstellen samt Ableitungen

dürften kaum einen wesentlich grösseren Aufwand verursachen. Die erforderlichen

Kapazitäten der Hofdüngeranlagen entsprechen im geschätzten Ausmass dem

beschriebenen Tierbestand vom 19. Juli 2007 (vgl. oben 7.1 und unten 10). Wird

der Tierbestand erhöht, beschränkt sich die Frage nach den zusätzlich zu

schaffenden Anlagekapazitäten weitgehend auf ein in zeitlicher Hinsicht

umgehend lösbares rechnerisches Problem (vgl. hinten 11.2). Angesichts des

ohnehin kleinen Tierbestands dürfte sodann auch das Erarbeiten eines

Auslaufkonzepts keinen grösseren Aufwand darstellen. Unter den gegebenen

Umständen erscheint die streitige Frist demzufolge als verhältnismässig.

10.

Gemäss Dispositiv-Ziffer IV

der Verfügung vom 15. August 2007 in Verbindung mit Dispositiv-Ziffer II der

Verfügung der Baudirektion vom 25. Februar 2007 müssen die Hof­düngeranlagen im

Bedarfsfall innert acht Monaten ab Rechtskraft der Anordnungen fachgemäss

saniert werden; massgebend sind die "Sanierungs-Vorgaben (Protokoll) des

Kontrollorgans". – Die Beschwerdeführerinnen erachten dieses Vorgehen als

unzulässig, da der konkrete Sanierungsbedarf derzeit noch gar nicht feststehe.

Den Beschwerdeführerinnen

ist zwar insofern grundsätzlich beizupflichten, als eine dem Sanierungsumfang

angemessene Sanierungsfrist erst anhand des konkreten Sanierungsumfangs

bestimmt werden kann. Sie verkennen indes, dass sich die streitige Anordnung

nicht auf einen unbestimmten Sanierungsumfang bezieht, sondern diesen konkret

eingrenzt. Er basiert vorab auf der Annahme, der Rindviehbestand werde maximal

im festgestellten Umfang weitergeführt, stand doch eine allfällige Aufstockung

des Tierbestands bei Erlass der angefochtenen Anordnung (noch) gar nicht zur

Diskussion. Auch bezieht sich der Wortlaut der Anordnung nur auf die Sanierung

der Hofdüngeranlagen und nicht auch auf die Schaffung zusätzlicher Laufhofflächen.

Sollte sich ferner die in der Anordnung getroffene Schätzung der vorhandenen

Güllegruben-Kapazität bestätigen, wäre laut den entsprechenden Vorgaben kein

Ausbau der Anlagekapazität erforderlich. Ziel der Sanierung wäre dann lediglich

die Gewährleistung, dass "die Mistlageranlage dicht und mit einer erforderlichen

Entwässerung" in die ebenfalls "dichte Güllegrube" oder einen

entsprechenden Sammelbehälter versehen ist. Schlimmstenfalls müssten somit

beide Anlagen abgedichtet und eine neue Entwässerung des Mistlagerplatzes in

die Güllegrube erstellt werden. Sollte sich die Annahme zum vorhandenen

Güllegrubenvolumen nicht bestätigen und die vorhandene Kapazität unterhalb der

Toleranzgrenze von 10,2 m3 (85 % von 12 m3) liegen, käme

noch ein entsprechender Ausbau der Güllegrube dazu. Auf diesen klar

eingegrenzten Sanierungsumfang bezieht sich Dispositiv-Ziffer IV der Verfügung

vom 15. August 2007 und nur (aber immerhin) dafür wurde eine Sanierungsfrist

von acht Monaten (ab Rechtskraft) angesetzt (Dispositiv-Ziffer II der Verfügung

vom 25. Februar 2008). Dass diese Frist dem betreffenden Sanierungsumfang nicht

angemessen sei, wurde nicht substanziiert geltend gemacht und ist im Übrigen

auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.

11.

Abschliessend wenden sich

die Beschwerdeführerinnen auch noch gegen die von den Vorinstanzen statuierte

Pflicht zum fristgebundenen Anschluss des häuslichen Abwassers an die

öffentliche Kanalisation.

11.1

Nach Art. 11

Abs. 1 GSchG muss das verschmutzte Abwasser im Bereich öffentlicher

Kanalisationen in die Kanalisation eingeleitet werden. Laut Art. 11 Abs. 2

GSchG umfasst der Bereich öffentlicher Kanalisationen die Bauzonen (lit. a),

weitere Gebiete, für die eine Kanalisation erstellt wurde (lit. b), und

weitere Gebiete, in welchen der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und

zumutbar ist (lit. c). Art. 12 Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung

(des Bundes) vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201) definiert die Zweckmässigkeit

und Zumutbarkeit im Sinn von Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG;

zweckmässig ist demnach der Anschluss an die öffentliche Kanalisation,

"wenn er sich einwandfrei und mit normalem baulichem Aufwand herstellen

lässt" (lit. a), zumutbar, "wenn die Kosten des Anschlusses

diejenigen für vergleichbare Anschlüsse innerhalb der Bauzone nicht wesentlich

überschreiten" (lit. b). Eine Ausnahme von der Anschlusspflicht zu

Gunsten einer landwirtschaftlichen Verwertung sieht Art. 12 Abs. 4

GSchG unter bestimmten Voraussetzungen für das häusliche Abwasser von

Landwirtschaftsbetrieben mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand vor.

11.2

Der

Betrieb der Beschwerdeführerinnen ist kein vom Kanalisationsanschluss befreiter

Landwirtschaftsbetrieb mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand im Sinn

von Art. 12 Abs. 4 GSchG. Gemäss Art. 12 Abs. 3 GSchV

bedarf es hierfür eines Viehbestands, der mindestens acht Düngergrossvieheinheiten

(DGVE) umfasst (eine DGVE entspricht dabei dem durchschnittlichen jährlichen

Anfall von Gülle und Mist einer Kuh mit einem Gewicht von 600 kg [Art. 14 Abs. 8

GSchG]). Anlässlich der Betriebskontrolle vom 19. Juli 2007 wurden drei Kühe,

drei Rinder, ein Kalb, ein Pferd und ein Esel gezählt, was unbestrittenermassen

5,1 DGVE entspricht. Neu führen die Beschwerdeführerinnen aus, zwischenzeitlich

habe sich der Viehbestand um zwei Rinder und zwei Stierkälber erhöht und alle

drei Kühe seien trächtig, so dass mit weiteren drei Kälbern zu rechnen sei und

die verlangten 8 DGVE "mithin in Bälde erreicht" seien.

Entsprechend dem bei den Akten befindlichen

"Erhebungsbogen Landwirtschaftsbetriebe – Berechnung des Hofdüngeranfalls"

entspricht der geltend gemachte Zuwachs von zwei Rindern (à 0,4 DGVE) und

maximal fünf Kälbern (à 0,1 DGVE) insgesamt 1,3 DGVE. Damit erhöht sich

der Bestand von 5,1 lediglich auf 6,4 und nicht auf 8 DGVE. Wie der Beschwerdegegner

sodann bereits vor Vorinstanz ausgeführt hat, verfügen die Beschwerdeführerinnen

derzeit gar nicht über die nötige Infrastruktur für eine Aufstockung des

Rindviehbestands auf die geforderten 8 DGVE. Dies würde erhebliche bauliche

Massnahmen bedingen, müssten doch zusätzliche Hofdüngerlagerkapazitäten sowie

ein befestigter Laufhof mit vorschriftsgemässer Entwässerung geschaffen werden.

Zudem müssten für die Aufstockung des Rindviehbestands auch die Anforderungen

in lufthygienischer Hinsicht eingehalten werden können (Abstand zur nahe

befindlichen Bauzone).

Die Beschwerdeführerinnen

halten dem lediglich entgegen, dass die erforderliche Infrastruktur fehle,

werde bestritten. Es besteht denn auch keine Veranlassung, die überzeugende

Darstellung des Beschwerdegegners in Zweifel zu ziehen. Letztere wird durch die

Berechnungsgrundlagen im "Erhebungsbogen Landwirtschaftsbetriebe –

Berechnung des Hofdüngeranfalls" hinlänglich bestätigt. Demnach wäre bei

der Haltung von 8 DGVE im Tretmiststall von einem Mistanfall von 112

t/Jahr auszugehen. Hinzu käme noch der Mistanfall aus der Tiefstreuhaltung

(Pferd, Esel, Rinder- und Kälbermast, wo der Mistanfall pro DGVE noch grösser

ist). Bereits ein Mistanfall von 112 t Mist pro Jahr macht eine Mistplatten-Fläche

von 44,8 m2 erforderlich. Erheblich grösser wäre auch der Bedarf an

Güllegrubenvolumen: 8 DGVE im Tretmiststall bedeuten einen Gülle-Anfall von 32

m3/Jahr. Aus Stallreinigung/Tierpflege fallen bei 8 DGVE zudem 19,2

m3/Jahr an und von einem Mistplatz in der Grösse von 44,8 m2

kämen nochmals 44,8 m3 dazu. Der gesamte Gülle-Anfall würde demnach

bei 8 DGVE 96 m3/Jahr betragen. Dem entspricht ein Bedarf an Grubenvolumen

von 32 m3.

Unter den gegebenen

Umständen erscheint die angebliche Aufstockungsabsicht der Beschwerdeführerinnen

daher als mit der vorhandenen Infrastruktur nicht vereinbar und dementsprechend

als nicht hinreichend konkretisiert; sie taugt daher weder als Begründung für

eine Verneinung der Anschlusspflicht noch für deren einstweiligen Aufschub.

11.3

Es ist

sodann unbestritten, dass das fragliche Grundstück ausserhalb der Bauzone und

nicht in einem Gebiet im Sinn von Art. 11 Abs. 2 lit. b in

Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit. b GSchG liegt, für das eine

Kanalisation erstellt wurde. Streitig ist, ob die Voraussetzungen von Art. 11

Abs. 2 lit. c GSchG erfüllt sind. Zweckmässigkeit und Zumutbarkeit im

Sinn von Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG sind nach den Massstäben

des Gesetzes zu beurteilen. Dem gesetzgeberischen Willen entspricht die

generelle Anschlusspflicht (vgl. Botschaft vom 29. April 1987 zur

Volksinitiative "zur Rettung unserer Gewässer" und zur Revision des

Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer [BBl 1987 II 1061, 1115]), die sich

auch mit der Notwendigkeit zur Finanzierung der Entsorgungsanlagen und mit der

Rechtsgleichheit begründen lässt (BGr, 7. Mai 2001,1A.1/2001, E.

3a, www.bger.ch). Zur Beurteilung von Zweckmässigkeit und Zumutbarkeit werden

in der zürcherischen Verwaltungspraxis die Richtlinien betreffend die

Anschlusspflicht von Liegenschaften an die private und öffentliche

Kanalisation, herausgegeben vom AWEL [Stand Februar 2004; im Folgenden Richtlinien],

angewendet (VGr, 11. September 2003, VB.2003.000174, E. 3b und 6a, www.vgrzh.ch).

Beim Entscheid über die

Zweckmässigkeit und die Zumutbarkeit des Anschlusses bzw. der Anschlusskosten

handelt es sich um einen Ermessensentscheid, den das Verwaltungsgericht in

Anwendung von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. c

VRG nur beschränkt überprüfen kann. Die zuständige Behörde ist in ihrer

Entscheidung jedoch nicht völlig frei. Eine korrekte und gesetzeskonforme

Ermessenshandhabung erfordert die Beurteilung und Würdigung aller für den

Entscheid sachlich massgebenden Gesichtspunkte. Das Ermessen muss mit anderen

Worten stets pflichtgemäss ausgeübt werden. Die Behörde muss insbesondere das

Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur

Wahrung der öffentlichen Interessen befolgen. Ausserdem sind Sinn und Zweck der

gesetzlichen Ordnung auch bei Ermessensentscheiden zu beachten (Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich

etc. 2006, Rz. 441).

11.3.1

Wie der Beschwerdegegner in seiner Rekursantwort ausführte, liegt die

streitbetroffene Liegenschaft unmittelbar an der Bauzonengrenze, in einem

Abstand von rund 60 m zum Pumpwerk der Gemeinde. Der Kanalisationsanschluss zum

höher gelegenen Pumpwerk könne mit einer Druckleitung von 63 mm Durchmesser

erfolgen. Die N-Strasse müsse dabei unterquert werden, jedoch nicht der Kreisel

im Bereich der Q-Strasse. Dies könne mit einem Pressverfahren durchgeführt werden.

Die Beschwerdeführerinnen

setzen sich mit diesen Erwägungen nicht substanziiert auseinander. Insbesondere

ist weder dargetan noch ersichtlich, dass sich die Verlegung der Abwasserleitung

aus topografischen oder anderen Gründen nicht einwandfrei und mit einem

normalen baulichen Aufwand herstellen liesse. Die Zweckmässigkeit des

Anschlusses (Art. 12 Abs. 1 lit. a GSchV) ist daher ohne

weiteres zu bejahen.

11.3.2

Auch die Zumutbarkeit eines Anschlusses wird von den Beschwerdeführerinnen

bestritten. Zudem beantragen sie in diesem Zusammenhang die Einholung eines

Gutachtens, welches auch aufzuzeigen hätte, welche Massnahmen beim Pumpwerk der

Gemeinde X vorzunehmen wären und wer die Kosten zu übernehmen hätte.

Die Vorinstanz hat hierzu erwogen, die konkrete Anschlusslänge

von lediglich rund 60 m zum kommunalen Pumpwerk erscheine kurz, gemessen an der

Verwaltungspraxis, wonach Anschlusslängen bis zu 700 m nicht zu unzumutbaren

Kosten führten. Die zumutbaren Anschlusskosten lägen gemäss Gerichtspraxis im

Mittel bei Fr. 6'500.- pro Zimmer, bei besonderen Verhältnissen bis maximal Fr.

12'000.- pro Zimmer. Für das 7-Zimmer-Haus der Beschwerdeführerinnen ergebe

dies einen Kostenrahmen zwischen Fr. 46'200.- (recte: Fr. 45'500.-) und Fr.

84'000.-.

Dass diese Grössenordnung vorliegend erreicht oder gar

übertroffen würde, erscheint angesichts der Vorgaben "kurze Anschlussdistanz"

und "normaler baulicher Aufwand" von

vornherein höchst unwahrscheinlich. Entgegen dem beschwerdeführerischen

Dafürhalten ist sodann für die Frage nach den massgebenden Anschlusskosten und

ihrer Zumutbarkeit vorliegend kein Gutachten erforderlich. Die massgebenden

Anschlusskosten werden in Ziff. 4 der einschlägigen kantonalen Richtlinien

aufgelistet. Es sind dies "die Erstellungskosten, die Kosten für

Projektierung und Bauleitung und die Kosten für dingliche Rechte und

Durchleitungsgebühren. Die Anschlussgebühren sind nicht mitzurechnen." In

Ziff. 4 lit. a der Richtlinien werden sodann die bereits von der

Vorinstanz angeführten Fr. 6'500.- (Index April 2003) je (Wohn-, Schlaf- oder

Arbeits-) Zimmer als noch zumutbare Anschlusskosten bezeichnet. Für das

7-Zimmer-Haus der Beschwerdeführerinnen ergibt sich daraus ein Normwert von Fr.

45'500.- (Index April 2003). Dass dieser Betrag vorliegend auch nur annähernd

erreicht würde, ist wie gesagt nicht ersichtlich und wurde von den Beschwerdeführerinnen

denn auch weder behauptet, geschweige denn durch Einreichen eines konkreten

Kostenvoranschlags belegt.

Mithin erscheint es nicht

als rechtsverletzend, wenn die Vorinstanz auch die Zumutbarkeit des Anschlusses

und demzufolge die Pflicht zum Anschluss der häuslichen Abwasser an die

Kanalisation bejaht hat.

11.4

Die

Beschwerdeführerinnen machen des Weiteren geltend, bezüglich des Kanalisationsanschlusses

bestehe derzeit überhaupt kein Handlungsbedarf. Das häusliche Abwasser fliesse

in einen gesonderten Abwasserbehälter und werde korrekt entsorgt. Diesen Umstand

hätten die Vorinstanzen übersehen. Dementsprechend seien sie bei der Verpflichtung

zur Ausarbeitung eines Projekts für den Anschluss der häuslichen Abwässer von

falschen Annahmen ausgegangen.

Nachdem die

Anschlusspflicht im Sinn von Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG bejaht

wurde, besteht auch ein entsprechender Handlungsbedarf. Die im Übrigen nicht

näher belegten Angaben der Beschwerdeführerinnen zur derzeitigen Entsorgung der

häuslichen Abwässer vermögen daran nichts zu ändern. Indem die Vorinstanz die

Frist zur Einreichung des Anschlussprojekts neu auf acht Monate und diejenige

zur Vornahme des Anschlusses auf ein Jahr ab Rechtskraft des Entscheids

angesetzt hat, ist sie den Beschwerdeführerinnen hinlänglich entgegengekommen.

Für eine weitere Verlängerung der Handlungsfristen besteht jedenfalls keine

begründete Veranlassung.

Zusammenfassend erweist

sich die Beschwerde damit als unbegründet und ist sie daher abzuweisen.

12.

Ausgangsgemäss werden die

Beschwerdeführerinnen je hälftig kostenpflichtig, wobei sie füreinander

solidarisch haften müssen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 und § 14 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3); eine

Parteientschädigung steht ihnen von vornherein nicht zu (vgl. § 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte, unter solidarischer

Haftung füreinander, auferlegt.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…