VB.2008.00116
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00116
9. Juli 2008Deutsch29 min
(URT.2008.10780)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00116
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 09.07.2008
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Sanierungsmassnahmen
Anfechtung einer Verfügung, mit welcher Kontrollmassnahmen betreffend baulichen Zustand und Nutzungsinhalt von Hofdüngeranlagen sowie die Pflicht zur Einreichung eines Kanalisationsanschlussprojekts angeordnet wurden.
Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden (E. 4.2). Die Grundlage der erstinstanzlichen Verfügung bildende Betriebskontrolle war nicht widerrechtlich, sondern erfolgte unter Beachtung der gebotenen "Fühlungsnahme" mit den Besitzerinnen bzw. Betriebsinhaberinnen (E. 6). Die zur Überprüfung der Hofdüngeranlagen angesetzte Frist von 45 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung erscheint im vorliegenden Fall als angemessen (E. 7). Auch die übrigen Anordnungen betreffend die Kontrollmassnahmen sind nicht rechtswidrig (E. 8-10). Zu Recht bejahten die Vorinstanzen auch eine Pflicht zum fristgebundenen Anschluss des häuslichen Abwassers an die öffentliche Kanalisation, da der Betrieb der Beschwerdeführerinnen kein von der Anschlusspflicht befreiter Landwirtschaftsbetrieb mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand ist und der Anschluss als zweckmässig und zumutbar erscheint (E. 11). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Stichworte:
FRISTANSETZUNG
GEWÄSSERSCHUTZGESETZ
GEWÄSSERSCHUTZRECHT
GEWÄSSERSCHUTZVERORDNUNG
HEILUNG
KANALISATIONSANSCHLUSS
KANALISATIONSANSCHLUSSPFLICHT
KONTROLLMASSNAHME
RECHTLICHES GEHÖR
SCHRIFTENWECHSEL
Rechtsnormen:
Art. 6 Abs. 1 EMRK
Art. 6 GSchG
Art. 10 Abs. 1 lit. b GSchG
Art. 11 GSchG
Art. 11 Abs. 2 lit. b GSchG
Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG
Art. 12 Abs. 1 lit. a GSchG
Art. 12 Abs. 3 GSchG
Art. 12 Abs. 4 GSchG
Art. 14 Abs. 8 GSchG
Art. 12 Abs. 3 GSchV
§ 26 Abs. 4 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2008.00116
Entscheid
der 4. Kammer
vom 9. Juli 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Ersatzrichterin
Irene Egloff Martin, Gerichtssekretär
Beat König.
In Sachen
A.1,
A.2,
beide vertreten durch Rechtsanwalt B,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
AWEL, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft,
Walchetor, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Sanierungsmassnahmen,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung des Amts für Abfall, Wasser, Energie und
Luft (AWEL) vom 15. August 2007 wurden A.1 und A.2 aufgefordert, bis zum 31.
Oktober 2007 sowohl den baulichen Zustand als auch den Nutzungsinhalt der auf
der Liegenschaft D in X betriebenen Hofdüngeranlagen (Güllegruben und
Mistplatz) durch das kommunale Kontrollorgan überprüfen zu lassen (Dispositiv-Ziffer
I). Auf diese Kontrollmassnahmen könne jedoch verzichtet werden, wenn die
Eigentümerinnen den zuständigen Stellen bis zum 31. Oktober 2007 schriftlich
bestätigten, dass der Rindviehbestand bis spätestens 30. April 2008 aufgelöst
und für die derzeitige Pferde- und Eselhaltung ein genehmigungsfähiges
Mistlager- und Auslaufkonzept vorgelegt werde (Dispositiv-Ziffer II). Andernfalls
sei das Ergebnis der Kontrollmassnahmen in einem Zustandsplan festzuhalten und
zusammen mit weiteren, der Ermittlung des Sanierungsbedarfs dienenden Angaben
bis zum 31. Dezember 2007 bei der örtlichen Baubehörde einzureichen
(Dispositiv-Ziffer III). Die fachgerechte Sanierung der Hofdüngeranlagen habe
sodann bis zum 30. April 2008 zu erfolgen (Dispositiv-Ziffer IV). Ebenfalls bis
zum 30. April 2008 sei der örtlichen Baubehörde überdies auch ein bewilligungsfähiges
Projekt für den Anschluss des häuslichen Abwassers des Wohngebäudes D an die
öffentliche Kanalisation einzureichen (Dispositiv-Ziffer VII), welches dann bis
spätestens 30. September 2008 zu realisieren sei (Dispositiv-Ziffer VIII).
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung liessen A.1 und A.2 bei der
Baudirektion des Kantons Zürich Rekurs einlegen mit dem Antrag, die
angefochtene Anordnung sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Staatskasse. Für die in Dispositiv-Ziffer I der angefochtenen
Verfügung angeordneten Überprüfungshandlungen sei den Rekurrentinnen "eine
Fristverlängerung von mindestens 6 Monaten bis 15. Mai 2008 einzuräumen. Danach
sei über die weiteren Massnahmen (Sanierung etc.) neu zu entscheiden."
Am 25. Februar 2008 wies die Baudirektion den Rekurs ab,
soweit sie darauf eintrat. Die zwischenzeitlich überholten Fristen zur
Umsetzung der vom AWEL verfügten Anordnungen wurden neu festgesetzt und an die
Rechtskraft des Rekursentscheides gekoppelt.
III.
Mit Beschwerde vom 17. März 2008 liessen die unterlegenen
Rekurrentinnen dem Verwaltungsgericht beantragen, der Entscheid der
Baudirektion sei aufzuheben bzw. wie folgt zu ändern:
- Die
Fristen für die vom AWEL in seiner Verfügung vom 15. August 2007 angeordneten
Kontrollmassnahmen (Dispositiv Ziffer I) und für eine allfällige
Verzichtserklärung betreffend die Rindviehhaltung (Dispositiv Ziffer II) seien
auf mindestens 6 bzw. 9 Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides in
dieser Sache zu verlängern.
-
Die übrigen Anordnungen mit Fristansetzung
(Auflösung des Rindviehbestandes/Zustandsmeldung/Sanierung
Hofdüngeranlagen/Projekt für den Anschluss der häuslichen Abwässer) seien
ersatzlos aufzuheben.
Ferner wurde beantragt, die Kosten des Rekursverfahrens
wie auch diejenigen des Beschwerdeverfahrens seien dem AWEL und der
Baudirektion aufzuerlegen und es seien die Beschwerdeführerinnen in der Höhe
ihrer Anwaltskosten für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wie auch –
angemessen – für das Rekursverfahren zu entschädigen.
Die Baudirektion schloss in ihrer Vernehmlassung vom 30.
April/2. Mai 2008 auf Abweisung der Beschwerde. Das AWEL ersuchte ebenfalls am
30.
April/2. Mai 2008 um Erstreckung der Frist zur Beschwerdebeantwortung.
Mit Präsidialverfügung vom 5. Mai 2008 wurde das verspätet
gestellte Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdegegners abgewiesen. Die
ebenfalls verspätet ergangene Vernehmlassung der Vorinstanz wurde den
Beschwerdeführerinnen zur Kenntnisnahme zugestellt.
Am 15. Mai 2008 reichten die Beschwerdeführerinnen eine
Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung ein. Gleichentags erstattete
der Beschwerdegegner seine (verspätete) Beschwerdeantwort, welche den
Beschwerdeführerinnen am 16. Mai 2008 ebenfalls zur Kenntnisnahme zugestellt
wurde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
nach §§ 19b Abs. 1, 41 und 43 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der Beschwerde zuständig; auf das von den
Verfügungsadressatinnen fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist einzutreten.
2.
2.1
Wie
bereits in der Präsidialverfügung vom 5. Mai 2008 festgestellt, wurden sowohl
die vorinstanzliche Vernehmlassung als auch die Beschwerdeantwort des
Beschwerdegegners verspätet eingereicht. Beide Eingaben sind daher aus dem
Recht zu weisen, soweit nicht die behördliche Pflicht zur
Sachverhaltsermittlung gemäss § 7 Abs. 1 VRG deren Berücksichtigung
gebietet.
2.2
Das
Verwaltungsgericht hat den Beschwerdeführerinnen die vorinstanzliche Vernehmlassung
am 6. Mai 2008 zugestellt und die Beschwerdeführerinnen haben hierzu am 15. Mai
2008.
ihre Stellungnahme eingereicht. Die Beschwerdeantwort des AWEL vom
15.
Mai 2008 wurde den Beschwerdeführerinnen am 16. Mai 2008 zur
Kenntnisnahme zugestellt. Nachdem diese hierauf nicht reagiert haben und weil die
genannte Rechtsschrift keine entscheidwesentlichen neuen Tatsachen oder
Rechtsgründe enthält, kann von einem weiteren Schriftenwechsel abgesehen
werden.
3.
Die Beschwerdeführerinnen
monieren, das ihnen von der Vorinstanz zugestellte Entscheidexemplar sei nicht
vom zuständigen Entscheidträger, sondern lediglich von einer Angehörigen des
Generalsekretariats unterzeichnet worden. Dass dies einen Einfluss auf die
Rechtsgültigkeit des Entscheids haben soll, wird indessen nicht geltend
gemacht. Dementsprechend kommt dieser Frage auch keine entscheidrelevante Bedeutung
zu. Immerhin kann hierzu festgehalten werden, dass den Parteien der Rekursentscheid
in der Form eines Protokollauszugs zugesandt wurde, dessen Richtigkeit nicht
der Entscheidträger selbst, sondern der Protokollführer durch seine
Unterschrift beurkundet (vgl. hierzu auch § 49 in Verbindung mit § 51
der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen
Verwaltung vom 18. Juli 2007, LS 172.11), wobei sich die Beurkundung auch auf das
Vorliegen eines von den Entscheidträgern im Original unterzeichneten Entscheiddokuments
bezieht. Ob der Entscheid in Kopie oder als Protokollauszug versandt wird, ist
in erster Linie eine administrative Frage, über deren rechtliche Tragweite
hier, wie gesagt, nicht zu befinden ist.
4.
Weiter rügen die
Beschwerdeführerinnen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie bringen vor,
es sei ihnen von der Vorinstanz keine Gelegenheit eingeräumt worden, zu entscheidrelevanten
neuen Behauptungen und Aspekten in der Rekursvernehmlassung des AWEL vom 3.
Dezember 2007 Stellung zu nehmen.
4.1
Die
Rekursinstanz kann gemäss § 26 Abs. 4 VRG einen zweiten
Schriftenwechsel anordnen oder die Beteiligten zu einer mündlichen Verhandlung
vorladen. In der Regel genügt ein einfacher Schriftenwechsel; nur ausnahmsweise
wird ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 26 N. 34). Aufgrund des Gehörsanspruchs in Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 muss dagegen ein zweiter
Schriftenwechsel zwingend durchgeführt werden, wenn die Rekursinstanz auf neue
tatsächliche Behauptungen und rechtliche Vorbringen abstellen will, die erst in
der Rekursantwort vorgebracht wurden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 26 N. 35).
Auch aus Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) ergibt sich ein Anspruch, sich zu den Eingaben einer Gegenpartei zu
äussern, wenn eine Eingabe neue und möglicherweise umstrittene rechtserhebliche
Vorbringen enthält (vgl. BGr, 19. August 2004,1A.43/2004, E. 2.4, www.bger.ch).
Trotz der formellen Natur
des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann dessen allfällige Verletzung geheilt
werden, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die unterlassene Gehörsgewährung
in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, welches eine Prüfung im
gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz gestattet. Dies gilt vor allem dann,
wenn eine Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs lediglich
einen formalistischen Leerlauf darstellt und zu einer unnötigen
Verfahrensverlängerung führen würde (BGE 132 V 387 E. 5.1; Kölz/Bosshart/Röhl, § 8
N. 48 ff.). Zwar ist die Heilung von Gehörsverletzungen nur mit Zurückhaltung
anzunehmen; dass eine solche Verletzung ohne jede Ausnahme nur von der fehlbaren
Instanz behoben werden dürfte, widerspräche aber gewichtigen Anliegen der
Prozessökonomie. Vielmehr ist der Entscheid über Rückweisung oder Heilung im
Einzelfall aufgrund der konkreten Interessenlage zu treffen (RB 1995 Nr. 23).
4.2
Soweit der
Vorinstanz überhaupt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorzuwerfen ist,
kann diese im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden. Die Beschwerdeführerinnen
hatten inzwischen Einsicht in alle für den Rekursentscheid wesentlichen Unterlagen,
insbesondere auch in die Rekursvernehmlassung des AWEL, und konnten sich in
ihrer Beschwerde ans Verwaltungsgericht umfassend dazu äussern. Zudem verfügt
das Verwaltungsgericht in den entscheidenden Fragen über dieselbe Überprüfungsbefugnis
wie die Vorinstanz. Angesicht ihrer Beschwerdeanträge gehen offenbar auch die
Beschwerdeführerinnen selbst davon aus, die behauptete Gehörsverletzung zwinge
nicht zur Rückweisung an die Vorinstanz, sondern könne grundsätzlich auch im
Beschwerdeverfahren behoben werden. Von einer Rückweisung der Streitsache an
die Vorinstanz ist demnach selbst bei Vorliegen einer Gehörsverletzung abzusehen.
5.
Die Beschwerdeführerinnen
sind Eigentümerinnen der in der Landwirtschaftszone gelegenen Liegenschaft D in
X.
Am 5. Juni 2007 teilte der
Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin 1 mit, dass am 19. Juli 2007 in
ihrem Beisein eine Betriebskontrolle auf der Liegenschaft D durchgeführt werde.
Die Kontrollmassnahme erfolge gestützt auf § 18 der (kantonalen) Verordnung
über den Gewässerschutz vom 22. Januar 1975 (GewässerschutzV, LS 711.11). Der
Verordnungstext wurde dem Schreiben beigelegt, wie auch der von der
Eigentümerschaft vorgängig auszufüllende "Erhebungsbogen Landwirtschaftsbetriebe
– Berechnung des Hofdüngeranfalls".
Mit Schreiben vom 9. Juli
2007.
erklärte die Beschwerdeführerin 1 zuhanden des AWEL, dass die Angelegenheit
"Feldrandkompostierung in F" aus ihrer Sicht erledigt sei. "Der
weitere Terminvorschlag wäre demzufolge nicht mehr notwendig".
Mit Antwortschreiben vom
13.
Juli 2007 wurde die Beschwerdeführerin 1 seitens des AWEL darauf
hingewiesen, dass es bei der Betriebskontrolle vom 19. Juli 2007 nicht um die
Feldrandkompostierung gehe. Wie die Beilagen zum Schreiben vom 5. Juni 2007 verdeutlichten,
diene sie vielmehr zur Erhebung des Zustands und der Lagerkapazität der bestehenden
Hofdüngeranlagen, der Entwässerung usw. Am vereinbarten Termin vom 19. Juli
müsse daher festgehalten werden.
Am 19. Juli 2007 wurde die
Betriebskontrolle ohne die Eigentümerschaft, aber im Beisein ihrer Angestellten
durchgeführt. Wie in der Verfügung des AWEL vom 15. August 2007 festgehalten,
wurden am Kontrolltag im Viehstall drei Kühe, ein Rind und ein Kalb, auf dem
befestigten Stallvorplatz ein Pferd und ein Esel sowie auf dem unbefestigten
Laufhof mit Unterstand zwei weitere Rinder gezählt, was 5,1 Grossvieheinheiten
entspreche. Bezüglich Zustand und Nutzungsvolumen der Hofdüngeranlagen konnten
keine abschliessenden Feststellungen getroffen werden.
6.
Die Beschwerdeführerinnen
stellen sich auf den Standpunkt, die Betriebskontrolle vom 19. Juli 2007
sei nicht gesetzeskonform durchgeführt worden. Art und Weise der Betriebskontrolle
würden § 18 GewässerschutzV widersprechen. Die Beschwerdeführerin 1 habe
am 9. Juli 2007 erklärt, dass sich der Termin vom 19. Juli 2007 aus ihrer Sicht
erübrige. Das dem widersprechende Antwortschreiben des AWEL vom 13. Juli 2007 habe
sie nicht erhalten. Sie habe nicht damit rechnen müssen, dass am fraglichen
Termin festgehalten werde. Sie erachte die dennoch am 19. Juli 2007, in ihrer
Abwesenheit durchgeführte Betriebskontrolle als nicht rechtsgenügend
angekündigt. Basiere die Verfügung des AWEL vom 15. August 2007 somit auf einer
widerrechtlichen Betriebskontrolle, so sei sie von vornherein nichtig bzw.
unbeachtlich.
Gemäss § 18 Abs. 1
GewässerschutzV nehmen "die Aufsichtsorgane und Sachverständigen des
Gewässerschutzes, soweit die Erfüllung ihrer Aufgaben den Zutritt zu […]
landwirtschaftlichen Betrieben erfordert, mit den Besitzern oder Betriebsinhabern
Fühlung" auf. Vorbehalten bleiben Fälle, die wegen besonderer Umstände ein
anderes Vorgehen notwendig machen.
Die Anforderungen an die
gesetzlich gebotene "Fühlungnahme" wurden vorliegend erfüllt. Der
Termin vom 19. Juli 2007 betreffend Erhebung der Hofdüngeranlagen der Liegenschaft
D war unbestrittenermassen telefonisch vereinbart und vom AWEL am 5. Juni 2007 schriftlich
bestätigt worden. Der von der Beschwerdeführerin 1 in ihrem Schreiben vom
9.
Juli 2007 vertretene Standpunkt, wonach der Termin nachträglich obsolet
geworden sei, ist sachlich unbegründet. Erledigt hatte sich höchstens die
Angelegenheit "Feldrandkompostierung in F", nicht aber die Erhebungen
zu den auf der Liegenschaft D genutzten Hofdüngeranlagen. Dies wurde der
Beschwerdeführerin vom AWEL mit eingeschriebenem Brief vom 13. Juli 2007 denn
auch mitgeteilt. Ob sie dieses Einschreiben erhalten hat, kann dahingestellt
bleiben. Wie sie in ihrem Brief vom 27. Juli 2007 ausführt, war sie in der Zeit
vom 9. bis zum 23. Juli 2007 ohnehin abwesend. Die umgehende Reaktion des
Beschwerdegegners konnte sie folglich von vornherein nicht mehr rechtzeitig,
d.h. vor der auf den 19. Juli 2007 angesetzten Betriebskontrolle, in
Empfang nehmen. Dies hat indes nicht der Beschwerdegegner, sondern vielmehr die
Beschwerdeführerin 1 zu vertreten. Der Vorwurf, der Beschwerdegegner habe sich
nicht genügend um Klärung der – von der Beschwerdeführerin 1 ohne erkennbaren
Anlass aufgeworfenen – Terminfrage bemüht, ist unbegründet. Die
Betriebskontrolle vom 19. Juli 2007 wurde somit in Beachtung der Vorgaben gemäss
§ 18 GewässerschutzV angesetzt und durchgeführt; sie erweist sich als rechtens.
7.
Gemäss Dispositiv-Ziffer I
der Verfügung des AWEL vom 15. August 1997 haben die Beschwerdeführerinnen sowohl
den baulichen Zustand als auch den Nutzungsinhalt der auf ihrer Liegenschaft D
in X betriebenen Hofdüngeranlagen (Güllegruben und Mistplatz) durch das
kommunale Kontrollorgan innert Frist überprüfen zu lassen. Wie in der Beschwerdeschrift
ausdrücklich erklärt wird, haben die
Beschwerdeführerinnen gegen die behördliche Überprüfung von Mistplatz und
Güllegrube "grundsätzlich nichts einzuwenden", wehren sich aber gegen
die dafür ihres Erachtens von der Vorinstanz "viel zu kurz anberaumt[e]"
Frist von 45 Tagen ab Rechtskraft der Anordnung.
Der Beschwerdegegner
erklärt, die Sanierungsfristen würden entsprechend der Dringlichkeit angesetzt,
wobei auf den vorab visuell beurteilten Zustand der Hofdünger- und Entwässerungsanlagen
und die vorhandenen bzw. geschätzten Lagerkapazitäten abgestellt werde.
Vorliegend sei die Sanierungsfrist den gravierenden Missständen angemessen, von
denen angesichts der anlässlich der Betriebskontrolle vom 19. Juli 2007
angetroffenen und fotografisch festgehaltenen Verhältnisse ausgegangen werden
müsse.
7.1
Wie in der
Verfügung vom 15. August 2007 ausgeführt, wurde anlässlich der Betriebskontrolle
festgestellt, dass die Hofdüngeranlagen nicht die erforderlichen Kapazitäten
aufwiesen. Das genaue Nutzungsvolumen (Güllegrube) habe aber nicht abschliessend
beurteilt werden können.
Den Beschwerdeführerinnen
ist darin beizupflichten, dass die beschwerdegegnerischen Feststellungen
hinsichtlich der vorhandenen Lagerkapazitäten keine besondere Dringlichkeit
begründen. Bezüglich des Grubenvolumens wurde in der Verfügung vom 15. August
2007.
festgestellt, erforderlich seien 12 m3, vorhanden geschätzte 11
m3, mithin fehle 1 m3, wobei für das fehlende
Grubenvolumen eine Toleranzgrenze von max. 15 % (= 1,8 m3) bestehe.
Bei der Mistlagerung sei eine Fläche von 30,5 m2 erforderlich,
vorhanden seien 16 m2. Es fehlten demnach 14,5 m2,
wobei auf eine Erweiterung der Mistplatte verzichtet werden könne, wenn ein
gewässerschutzkonformes Mistlagerkonzept (z.B. maschinelle Aufbereitung,
Ansetzung und fachgemässer Betrieb von Feldrandkompostmieten unter
Berücksichtigung des erforderlichen Standortwechsels) vorgelegt werde. – Die fehlenden
Kapazitäten können demnach weder für sich allein noch insgesamt als gravierend
bezeichnet werden. Anzumerken ist jedoch, dass die erforderliche Lagerkapazität
von der Grösse des Viehbestands abhängt. Die vorstehenden Zahlen beziehen sich
auf den Tierbestand zum Zeitpunkt der Betriebskontrolle. Wie die Beschwerdeführerinnen
nun aber in ihrer Beschwerdeschrift ausführen, haben sie den Tierbestand seither
erhöht, was auch unter diesem Titel für eine gestiegene Dringlichkeit der
Sanierung spricht.
7.2
Wie in der
Verfügung vom 15. August 2007 weiter ausgeführt wird, konnte der Zustand der
Hofdüngeranlagen bislang nicht abschliessend beurteilt werden. Fraglich sei insbesondere,
ob die Mistlageranlage dicht und mit der erforderlichen Entwässerung in eine
dichte Güllegrube oder einen entsprechenden Sammelbehälter versehen sei. Beim
Augenschein habe festgestellt werden können, dass von dieser Anlage Mistwasser
ins angrenzende Gelände gelange. Dass die Güllegrube unter dem Viehstall sanierungsbedürftig
sei, sei sodann auch von aussen erkennbar. Unklar seien indes das Ausmass des
Sanierungsbedarfs wie auch der genaue Nutzungsinhalt.
Was die
Beschwerdeführerinnen dem entgegenhalten, vermag nicht zu überzeugen. Ihre
Behauptung, die Mistlageranlage sei dicht und werde gehörig entwässert, ist
durch nichts belegt. Das gilt auch für ihren Einwand, soweit Mistwasser vom Mistplatz
ins Umland abfliesse, führe dies zu keiner gewässerschutzrechtlich relevanten
Verschmutzung. Dass es sich bei den in der Umfassungsmauer festgestellten
schadhaften Stellen lediglich um kleine äusserliche Schäden handle, die ohne
grösseren Aufwand behoben werden könnten, ist ebenfalls eine blosse Behauptung
wie auch der Einwand, die schadhaften Ränder der Güllegrube seien
zwischenzeitlich geflickt worden. Schlicht falsch ist sodann die Behauptung,
der Beschwerdegegner habe in der Rekursvernehmlassung seinerseits den Eventualantrag
gestellt, den Rekurrentinnen die Überprüfungsfrist auf mindestens sechs Monate
zu verlängern.
Demgegenüber erscheint es
nachvollziehbar und hinlänglich begründet, wenn Beschwerdegegner und Vorinstanz
angesichts der zu Tage tretenden Schäden der Hofdüngeranlagen Zweifel an deren
sonstiger Unversehrtheit haben. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass sie die
befürchteten Mängel als gravierend einstuften. Eine beförderliche
Verfahrensabwicklung erscheint gerechtfertigt.
7.3
Bei der
Fristbemessung darf sodann berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerinnen
seit nunmehr bald einem Jahr wissen, dass die Kontrolle der Hofdüngeranlagen ansteht.
So haben sie die nötigen Abklärungen betreffend Entleerung der Anlagen denn
auch erklärtermassen bereits getroffen. Es geht nur noch darum, diese auch zu
veranlassen. Wieso dies in der dafür angesetzten Frist von 45 Tagen schlicht
unmöglich sein soll, wurde nicht substanziiert begründet. Der einzige konkrete
Einwand, im Winter stünden nirgends Kapazitäten zur Abnahme der Gülle zur
Verfügung, ist jahreszeitlich überholt und daher wenig stichhaltig. Es ist
dementsprechend nicht nachvollziehbar, dass das Ausbringen oder Zwischenlagern
von höchstens 11 m3 Gülle nicht innert 45 Tagen zu bewerkstelligen
sei. Dies gilt auch für das Räumen der lediglich 16 m2 grossen
Mistplatte, zumal der Mist auch bisher schon periodisch zur Feldkompostierung
umgesetzt wird. Die zur Überprüfung der Hofdüngeranlagen angesetzte Frist von
45.
Tagen ab Rechtskraft erweist sich demnach als angemessen.
8.
Gemäss Dispositiv-Ziffer II
der Verfügung vom 15. August 2007 kann auf die Kontrollmassnahmen
verzichtet werden, wenn die Beschwerdeführerinnen innerhalb der ihnen für deren
Durchführung angesetzten Frist schriftlich ihren Verzicht auf die Rindviehhaltung
erklären und gleichzeitig für die derzeitige Pferde- und Eselhaltung ein
genehmigungsfähiges Mistlager- und Auslaufkonzept vorgelegt wird.
Die Beschwerdeführerinnen
halten dem entgegen, bevor nicht feststehe, welche baulichen, betrieblichen und
finanziellen Konsequenzen sich für sie aus der Überprüfung der Hofdüngeranlagen
und der Auflage im Zusammenhang mit der Entsorgung des häuslichen Abwassers
ergeben, mache es keinen Sinn, von ihnen verbindliche Aussagen über die Auflösung
oder Weiterführung der Rinderhaltung zu verlangen.
Den Entscheid über die
Weiterführung der Viehhaltung (auch) vom Umfang des Sanierungsbedarfs abhängig
zu machen, erscheint durchaus nachvollziehbar. Dass die Beschwerdeführerinnen
somit von der Möglichkeit, die Kontrolle der Hofdüngeranlagen doch noch
abzuwenden, keinen Gebrauch machen wollen, bedeutet indessen nicht, dass die
betreffende Anordnung generell unnötig wäre. So beinhaltet sie auch die für den
weiteren Verfahrensverlauf bedeutende Feststellung, dass auch der zu einem
späteren Zeitpunkt erklärte Verzicht auf die Rindviehhaltung mit den genannten
Angaben betreffend die Haltung von Pferd und Esel zu verbinden sei. Ansonsten
sind die Beschwerdeführerinnen durch die betreffende Anordnung nicht weiter
beschwert. Dass sie auch die an die Kontrollmassnahmen anschliessenden Sanierungsmassnahmen
durch eine entsprechende Verzichtserklärung weitgehend werden abwenden können,
liegt in der Natur der Sache. Entgegen dem beschwerdeführerischen Dafürhalten
muss hierfür nach Vorliegen des Kontrollergebnisses nicht zwingend eine
neuerliche Bedenkfrist angesetzt werden; diese ist in der dem Sanierungsumfang
angemessenen Sanierungsfrist (vgl. dazu unten 10) enthalten.
Anzumerken ist, dass der
Verzicht auf die Rindviehhaltung nicht, wie von den Beschwerdeführerinnen
angenommen, bedeutet, dass sich die "Sache" damit gänzlich
"erledigt" hätte. Wird die derzeitige Pferde- und Eselhaltung
beibehalten, müsste hierfür, wie gesagt, ein genehmigungsfähiges Mistlager- und
Auslaufkonzept vorgelegt werden. Auch bleibt in jedem Fall die Verpflichtung
zur Ableitung des häuslichen Abwassers in die öffentliche Kanalisation.
Letztere besteht auch, wenn die Viehhaltung im bisherigen Umfang weitergeführt
wird (vgl. hinten 11.2).
9.
Die Beschwerdeführerinnen
wehren sich ferner auch gegen die ebenfalls fristgebundene Aufforderung zur
Einreichung eines sogenannten Zustandsplans. Dies würde nur dann Sinn machen,
wenn die Weiterführung der Rindviehhaltung definitiv feststehe. Auch seien die
damit verlangten Abklärungen derart umfangreich, dass eine Frist von vier Monaten
ab Rechtskraft der Anordnung in keiner Weise ausreiche (Beweisofferte: "Einholen
einer Expertise beim Schweizerischen Bauernverband"). Abgesehen davon entbehre
eine derart weitreichende Anordnung jeglicher gesetzlichen Grundlage.
9.1
Der Zustandsplan
gemäss Ziff. C der erstinstanzlichen Verfügung bzw. die unter diesem Titel
verlangten Angaben über die maximale Tierbelegung, das Auslaufkonzept und die
Bezeichnung sämtlicher Abwasseranfallstellen mit ihren Ableitungen gehören, wie
die Kontrolle der bestehenden Hofdüngeranlagen, zur Abklärung des Sanierungs-
bzw. Ausbaubedarfs der Hofdüngeranlage sowie zur Bestimmung der zusätzlich zu
schaffenden und ebenfalls gewässerschutzrelevanten Laufhofflächen. Ihre
gesetzliche Grundlage finden die betreffenden Zustandserhebungen allesamt im
Gewässerschutzgesetz (Art. 6 f. des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar
1991.
[GSchG, SR 814.20]) und seinem kantonalen Ausführungserlass (§ 3
Abs. 1 lit. b und g sowie § 18 GewässerschutzV). Die
Beschwerdeführerinnen verkennen, dass erst all diese Erhebungen zusammen es
ihnen ermöglichen, die baulichen, betrieblichen und finanziellen Konsequenzen
im Zusammenhang mit der Weiterführung der Rindviehhaltung hinlänglich abzuschätzen.
9.2
Die
Vorinstanz hat die Frist zur Einreichung des Zustandsplans und der ergänzenden
Angaben neu auf vier Monate ab Eintritt der Rechtskraft angesetzt. Laut
Verfügung vom 15. August 2007 handelt es sich beim Zustandsplan um einen Projektplan
mit folgenden Angaben:
" - Grundriss mit maximaler Tierbelegung (Tierplätze) in den
Stallungen oder Unterständen
- Sämtliche
Güllegruben mit deren Nutzinhalt, Mistplatzfläche mit Ableitung in entsprechend
grosse Grube
- Sämtliche
Abwasseranfallstellen der Liegenschaft und deren Ableitung (Fallleitungen im
Gebäude oder Entwässerung im Stall) sowie Waschtrog und Hofsammler vor dem
Stall und im Mistplatzbereich etc., sind im Plan einzuzeichnen
- Auslaufkonzept,
d.h. auf welchen Plätzen Pferde, Esel und Rindvieh (permanent oder nur z.B.
zwei Stunden pro Tag usw.) gehalten werden
- Für die
bewirtschafteten Nutzflächen sind dem Projekt Grundbuchauszüge beizulegen"
Zu welchen Punkten es nach
Ansicht der Beschwerdeführerinnen einer Expertise des Schweizerischen
Bauernverbands bedarf und wieso dafür eine viermonatige Frist nicht ausreichend
sein soll, haben die Beschwerdeführerinnen nicht dargetan und ist denn auch
nicht ersichtlich. Die Erhebungen zu den bestehenden Hofdüngeranlagen werden
bekanntlich (innert 45 Tagen) vom kommunalen Kontrollorgan durchgeführt.
Diejenigen betreffend die sonstigen Abwasseranfallstellen samt Ableitungen
dürften kaum einen wesentlich grösseren Aufwand verursachen. Die erforderlichen
Kapazitäten der Hofdüngeranlagen entsprechen im geschätzten Ausmass dem
beschriebenen Tierbestand vom 19. Juli 2007 (vgl. oben 7.1 und unten 10). Wird
der Tierbestand erhöht, beschränkt sich die Frage nach den zusätzlich zu
schaffenden Anlagekapazitäten weitgehend auf ein in zeitlicher Hinsicht
umgehend lösbares rechnerisches Problem (vgl. hinten 11.2). Angesichts des
ohnehin kleinen Tierbestands dürfte sodann auch das Erarbeiten eines
Auslaufkonzepts keinen grösseren Aufwand darstellen. Unter den gegebenen
Umständen erscheint die streitige Frist demzufolge als verhältnismässig.
10.
Gemäss Dispositiv-Ziffer IV
der Verfügung vom 15. August 2007 in Verbindung mit Dispositiv-Ziffer II der
Verfügung der Baudirektion vom 25. Februar 2007 müssen die Hofdüngeranlagen im
Bedarfsfall innert acht Monaten ab Rechtskraft der Anordnungen fachgemäss
saniert werden; massgebend sind die "Sanierungs-Vorgaben (Protokoll) des
Kontrollorgans". – Die Beschwerdeführerinnen erachten dieses Vorgehen als
unzulässig, da der konkrete Sanierungsbedarf derzeit noch gar nicht feststehe.
Den Beschwerdeführerinnen
ist zwar insofern grundsätzlich beizupflichten, als eine dem Sanierungsumfang
angemessene Sanierungsfrist erst anhand des konkreten Sanierungsumfangs
bestimmt werden kann. Sie verkennen indes, dass sich die streitige Anordnung
nicht auf einen unbestimmten Sanierungsumfang bezieht, sondern diesen konkret
eingrenzt. Er basiert vorab auf der Annahme, der Rindviehbestand werde maximal
im festgestellten Umfang weitergeführt, stand doch eine allfällige Aufstockung
des Tierbestands bei Erlass der angefochtenen Anordnung (noch) gar nicht zur
Diskussion. Auch bezieht sich der Wortlaut der Anordnung nur auf die Sanierung
der Hofdüngeranlagen und nicht auch auf die Schaffung zusätzlicher Laufhofflächen.
Sollte sich ferner die in der Anordnung getroffene Schätzung der vorhandenen
Güllegruben-Kapazität bestätigen, wäre laut den entsprechenden Vorgaben kein
Ausbau der Anlagekapazität erforderlich. Ziel der Sanierung wäre dann lediglich
die Gewährleistung, dass "die Mistlageranlage dicht und mit einer erforderlichen
Entwässerung" in die ebenfalls "dichte Güllegrube" oder einen
entsprechenden Sammelbehälter versehen ist. Schlimmstenfalls müssten somit
beide Anlagen abgedichtet und eine neue Entwässerung des Mistlagerplatzes in
die Güllegrube erstellt werden. Sollte sich die Annahme zum vorhandenen
Güllegrubenvolumen nicht bestätigen und die vorhandene Kapazität unterhalb der
Toleranzgrenze von 10,2 m3 (85 % von 12 m3) liegen, käme
noch ein entsprechender Ausbau der Güllegrube dazu. Auf diesen klar
eingegrenzten Sanierungsumfang bezieht sich Dispositiv-Ziffer IV der Verfügung
vom 15. August 2007 und nur (aber immerhin) dafür wurde eine Sanierungsfrist
von acht Monaten (ab Rechtskraft) angesetzt (Dispositiv-Ziffer II der Verfügung
vom 25. Februar 2008). Dass diese Frist dem betreffenden Sanierungsumfang nicht
angemessen sei, wurde nicht substanziiert geltend gemacht und ist im Übrigen
auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.
11.
Abschliessend wenden sich
die Beschwerdeführerinnen auch noch gegen die von den Vorinstanzen statuierte
Pflicht zum fristgebundenen Anschluss des häuslichen Abwassers an die
öffentliche Kanalisation.
11.1
Nach Art. 11
Abs. 1 GSchG muss das verschmutzte Abwasser im Bereich öffentlicher
Kanalisationen in die Kanalisation eingeleitet werden. Laut Art. 11 Abs. 2
GSchG umfasst der Bereich öffentlicher Kanalisationen die Bauzonen (lit. a),
weitere Gebiete, für die eine Kanalisation erstellt wurde (lit. b), und
weitere Gebiete, in welchen der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und
zumutbar ist (lit. c). Art. 12 Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung
(des Bundes) vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201) definiert die Zweckmässigkeit
und Zumutbarkeit im Sinn von Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG;
zweckmässig ist demnach der Anschluss an die öffentliche Kanalisation,
"wenn er sich einwandfrei und mit normalem baulichem Aufwand herstellen
lässt" (lit. a), zumutbar, "wenn die Kosten des Anschlusses
diejenigen für vergleichbare Anschlüsse innerhalb der Bauzone nicht wesentlich
überschreiten" (lit. b). Eine Ausnahme von der Anschlusspflicht zu
Gunsten einer landwirtschaftlichen Verwertung sieht Art. 12 Abs. 4
GSchG unter bestimmten Voraussetzungen für das häusliche Abwasser von
Landwirtschaftsbetrieben mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand vor.
11.2
Der
Betrieb der Beschwerdeführerinnen ist kein vom Kanalisationsanschluss befreiter
Landwirtschaftsbetrieb mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand im Sinn
von Art. 12 Abs. 4 GSchG. Gemäss Art. 12 Abs. 3 GSchV
bedarf es hierfür eines Viehbestands, der mindestens acht Düngergrossvieheinheiten
(DGVE) umfasst (eine DGVE entspricht dabei dem durchschnittlichen jährlichen
Anfall von Gülle und Mist einer Kuh mit einem Gewicht von 600 kg [Art. 14 Abs. 8
GSchG]). Anlässlich der Betriebskontrolle vom 19. Juli 2007 wurden drei Kühe,
drei Rinder, ein Kalb, ein Pferd und ein Esel gezählt, was unbestrittenermassen
5,1 DGVE entspricht. Neu führen die Beschwerdeführerinnen aus, zwischenzeitlich
habe sich der Viehbestand um zwei Rinder und zwei Stierkälber erhöht und alle
drei Kühe seien trächtig, so dass mit weiteren drei Kälbern zu rechnen sei und
die verlangten 8 DGVE "mithin in Bälde erreicht" seien.
Entsprechend dem bei den Akten befindlichen
"Erhebungsbogen Landwirtschaftsbetriebe – Berechnung des Hofdüngeranfalls"
entspricht der geltend gemachte Zuwachs von zwei Rindern (à 0,4 DGVE) und
maximal fünf Kälbern (à 0,1 DGVE) insgesamt 1,3 DGVE. Damit erhöht sich
der Bestand von 5,1 lediglich auf 6,4 und nicht auf 8 DGVE. Wie der Beschwerdegegner
sodann bereits vor Vorinstanz ausgeführt hat, verfügen die Beschwerdeführerinnen
derzeit gar nicht über die nötige Infrastruktur für eine Aufstockung des
Rindviehbestands auf die geforderten 8 DGVE. Dies würde erhebliche bauliche
Massnahmen bedingen, müssten doch zusätzliche Hofdüngerlagerkapazitäten sowie
ein befestigter Laufhof mit vorschriftsgemässer Entwässerung geschaffen werden.
Zudem müssten für die Aufstockung des Rindviehbestands auch die Anforderungen
in lufthygienischer Hinsicht eingehalten werden können (Abstand zur nahe
befindlichen Bauzone).
Die Beschwerdeführerinnen
halten dem lediglich entgegen, dass die erforderliche Infrastruktur fehle,
werde bestritten. Es besteht denn auch keine Veranlassung, die überzeugende
Darstellung des Beschwerdegegners in Zweifel zu ziehen. Letztere wird durch die
Berechnungsgrundlagen im "Erhebungsbogen Landwirtschaftsbetriebe –
Berechnung des Hofdüngeranfalls" hinlänglich bestätigt. Demnach wäre bei
der Haltung von 8 DGVE im Tretmiststall von einem Mistanfall von 112
t/Jahr auszugehen. Hinzu käme noch der Mistanfall aus der Tiefstreuhaltung
(Pferd, Esel, Rinder- und Kälbermast, wo der Mistanfall pro DGVE noch grösser
ist). Bereits ein Mistanfall von 112 t Mist pro Jahr macht eine Mistplatten-Fläche
von 44,8 m2 erforderlich. Erheblich grösser wäre auch der Bedarf an
Güllegrubenvolumen: 8 DGVE im Tretmiststall bedeuten einen Gülle-Anfall von 32
m3/Jahr. Aus Stallreinigung/Tierpflege fallen bei 8 DGVE zudem 19,2
m3/Jahr an und von einem Mistplatz in der Grösse von 44,8 m2
kämen nochmals 44,8 m3 dazu. Der gesamte Gülle-Anfall würde demnach
bei 8 DGVE 96 m3/Jahr betragen. Dem entspricht ein Bedarf an Grubenvolumen
von 32 m3.
Unter den gegebenen
Umständen erscheint die angebliche Aufstockungsabsicht der Beschwerdeführerinnen
daher als mit der vorhandenen Infrastruktur nicht vereinbar und dementsprechend
als nicht hinreichend konkretisiert; sie taugt daher weder als Begründung für
eine Verneinung der Anschlusspflicht noch für deren einstweiligen Aufschub.
11.3
Es ist
sodann unbestritten, dass das fragliche Grundstück ausserhalb der Bauzone und
nicht in einem Gebiet im Sinn von Art. 11 Abs. 2 lit. b in
Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit. b GSchG liegt, für das eine
Kanalisation erstellt wurde. Streitig ist, ob die Voraussetzungen von Art. 11
Abs. 2 lit. c GSchG erfüllt sind. Zweckmässigkeit und Zumutbarkeit im
Sinn von Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG sind nach den Massstäben
des Gesetzes zu beurteilen. Dem gesetzgeberischen Willen entspricht die
generelle Anschlusspflicht (vgl. Botschaft vom 29. April 1987 zur
Volksinitiative "zur Rettung unserer Gewässer" und zur Revision des
Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer [BBl 1987 II 1061, 1115]), die sich
auch mit der Notwendigkeit zur Finanzierung der Entsorgungsanlagen und mit der
Rechtsgleichheit begründen lässt (BGr, 7. Mai 2001,1A.1/2001, E.
3a, www.bger.ch). Zur Beurteilung von Zweckmässigkeit und Zumutbarkeit werden
in der zürcherischen Verwaltungspraxis die Richtlinien betreffend die
Anschlusspflicht von Liegenschaften an die private und öffentliche
Kanalisation, herausgegeben vom AWEL [Stand Februar 2004; im Folgenden Richtlinien],
angewendet (VGr, 11. September 2003, VB.2003.000174, E. 3b und 6a, www.vgrzh.ch).
Beim Entscheid über die
Zweckmässigkeit und die Zumutbarkeit des Anschlusses bzw. der Anschlusskosten
handelt es sich um einen Ermessensentscheid, den das Verwaltungsgericht in
Anwendung von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. c
VRG nur beschränkt überprüfen kann. Die zuständige Behörde ist in ihrer
Entscheidung jedoch nicht völlig frei. Eine korrekte und gesetzeskonforme
Ermessenshandhabung erfordert die Beurteilung und Würdigung aller für den
Entscheid sachlich massgebenden Gesichtspunkte. Das Ermessen muss mit anderen
Worten stets pflichtgemäss ausgeübt werden. Die Behörde muss insbesondere das
Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur
Wahrung der öffentlichen Interessen befolgen. Ausserdem sind Sinn und Zweck der
gesetzlichen Ordnung auch bei Ermessensentscheiden zu beachten (Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich
etc. 2006, Rz. 441).
11.3.1
Wie der Beschwerdegegner in seiner Rekursantwort ausführte, liegt die
streitbetroffene Liegenschaft unmittelbar an der Bauzonengrenze, in einem
Abstand von rund 60 m zum Pumpwerk der Gemeinde. Der Kanalisationsanschluss zum
höher gelegenen Pumpwerk könne mit einer Druckleitung von 63 mm Durchmesser
erfolgen. Die N-Strasse müsse dabei unterquert werden, jedoch nicht der Kreisel
im Bereich der Q-Strasse. Dies könne mit einem Pressverfahren durchgeführt werden.
Die Beschwerdeführerinnen
setzen sich mit diesen Erwägungen nicht substanziiert auseinander. Insbesondere
ist weder dargetan noch ersichtlich, dass sich die Verlegung der Abwasserleitung
aus topografischen oder anderen Gründen nicht einwandfrei und mit einem
normalen baulichen Aufwand herstellen liesse. Die Zweckmässigkeit des
Anschlusses (Art. 12 Abs. 1 lit. a GSchV) ist daher ohne
weiteres zu bejahen.
11.3.2
Auch die Zumutbarkeit eines Anschlusses wird von den Beschwerdeführerinnen
bestritten. Zudem beantragen sie in diesem Zusammenhang die Einholung eines
Gutachtens, welches auch aufzuzeigen hätte, welche Massnahmen beim Pumpwerk der
Gemeinde X vorzunehmen wären und wer die Kosten zu übernehmen hätte.
Die Vorinstanz hat hierzu erwogen, die konkrete Anschlusslänge
von lediglich rund 60 m zum kommunalen Pumpwerk erscheine kurz, gemessen an der
Verwaltungspraxis, wonach Anschlusslängen bis zu 700 m nicht zu unzumutbaren
Kosten führten. Die zumutbaren Anschlusskosten lägen gemäss Gerichtspraxis im
Mittel bei Fr. 6'500.- pro Zimmer, bei besonderen Verhältnissen bis maximal Fr.
12'000.- pro Zimmer. Für das 7-Zimmer-Haus der Beschwerdeführerinnen ergebe
dies einen Kostenrahmen zwischen Fr. 46'200.- (recte: Fr. 45'500.-) und Fr.
84'000.-.
Dass diese Grössenordnung vorliegend erreicht oder gar
übertroffen würde, erscheint angesichts der Vorgaben "kurze Anschlussdistanz"
und "normaler baulicher Aufwand" von
vornherein höchst unwahrscheinlich. Entgegen dem beschwerdeführerischen
Dafürhalten ist sodann für die Frage nach den massgebenden Anschlusskosten und
ihrer Zumutbarkeit vorliegend kein Gutachten erforderlich. Die massgebenden
Anschlusskosten werden in Ziff. 4 der einschlägigen kantonalen Richtlinien
aufgelistet. Es sind dies "die Erstellungskosten, die Kosten für
Projektierung und Bauleitung und die Kosten für dingliche Rechte und
Durchleitungsgebühren. Die Anschlussgebühren sind nicht mitzurechnen." In
Ziff. 4 lit. a der Richtlinien werden sodann die bereits von der
Vorinstanz angeführten Fr. 6'500.- (Index April 2003) je (Wohn-, Schlaf- oder
Arbeits-) Zimmer als noch zumutbare Anschlusskosten bezeichnet. Für das
7-Zimmer-Haus der Beschwerdeführerinnen ergibt sich daraus ein Normwert von Fr.
45'500.- (Index April 2003). Dass dieser Betrag vorliegend auch nur annähernd
erreicht würde, ist wie gesagt nicht ersichtlich und wurde von den Beschwerdeführerinnen
denn auch weder behauptet, geschweige denn durch Einreichen eines konkreten
Kostenvoranschlags belegt.
Mithin erscheint es nicht
als rechtsverletzend, wenn die Vorinstanz auch die Zumutbarkeit des Anschlusses
und demzufolge die Pflicht zum Anschluss der häuslichen Abwasser an die
Kanalisation bejaht hat.
11.4
Die
Beschwerdeführerinnen machen des Weiteren geltend, bezüglich des Kanalisationsanschlusses
bestehe derzeit überhaupt kein Handlungsbedarf. Das häusliche Abwasser fliesse
in einen gesonderten Abwasserbehälter und werde korrekt entsorgt. Diesen Umstand
hätten die Vorinstanzen übersehen. Dementsprechend seien sie bei der Verpflichtung
zur Ausarbeitung eines Projekts für den Anschluss der häuslichen Abwässer von
falschen Annahmen ausgegangen.
Nachdem die
Anschlusspflicht im Sinn von Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG bejaht
wurde, besteht auch ein entsprechender Handlungsbedarf. Die im Übrigen nicht
näher belegten Angaben der Beschwerdeführerinnen zur derzeitigen Entsorgung der
häuslichen Abwässer vermögen daran nichts zu ändern. Indem die Vorinstanz die
Frist zur Einreichung des Anschlussprojekts neu auf acht Monate und diejenige
zur Vornahme des Anschlusses auf ein Jahr ab Rechtskraft des Entscheids
angesetzt hat, ist sie den Beschwerdeführerinnen hinlänglich entgegengekommen.
Für eine weitere Verlängerung der Handlungsfristen besteht jedenfalls keine
begründete Veranlassung.
Zusammenfassend erweist
sich die Beschwerde damit als unbegründet und ist sie daher abzuweisen.
12.
Ausgangsgemäss werden die
Beschwerdeführerinnen je hälftig kostenpflichtig, wobei sie füreinander
solidarisch haften müssen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 und § 14 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3); eine
Parteientschädigung steht ihnen von vornherein nicht zu (vgl. § 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte, unter solidarischer
Haftung füreinander, auferlegt.
4.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…